Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 16.
Immer wieder kommt es vor, dass sich bestimmte Vereinigungen mit der Bezeichnung „Ritterorden“ versehen und ihren Ursprung auf altehrwürdige Gründungen zurückführen. Das Päpstliche Staatssekretariat hat im Mai 1995 auf eine diesbezügliche Anfrage geantwortet (N.370.951), dass die vom Heiligen Stuhl anerkannten Orden dieser Art ausschließlich die drei folgenden sind. 1) Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem, 2) Souveräner Malteser-Ritterorden und 3) Deutscher Orden.
Die Tradition der „Ritterorden“ oder „Souveräner Orden“ lebt nur in diesen anerkannten Formen fort. Keine andere Vereinigung kann die genannten Bezeichnungen unter Berufung auf kirchliche Anerkennung für sich beanspruchen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.
Bezüglich der Entsendung von Klerikern und Ordensleuten zur Gestaltung und Mitwirkung bei religiösen Sendungen in Rundfunk und Fernsehen obliegt die Durchführung dem Katholischen Zentrum für Massenkommunikation im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof des Betreffenden. Für Ordensleute ist zudem die Erlaubnis ihres Oberen nach Maßgabe der Satzungen ihres Institutes Voraussetzung (can. 678 § 2 und per analogiam can. 832).
Bei der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung in diesem Bereich gelten für alle Beteiligten die Richtlinien, weiche die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrer „Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre“ am 30. März 1992 veröffentlicht hat.
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Sammelaktionen außerhalb der Diözesen bedürfen der Genehmigung der Bischofskonferenz. Es wird aber empfohlen, Sammelaktionen außerhalb der eigenen Diözese grundsätzlich zu vermeiden.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 38 vom 1. August 2004, II. 3.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat sich aus gegebenem Anlass mit der Frage der Allerheiligen-Allerseelen-Sammlung des Schwarzen Kreuzes auf kirchlichen Friedhöfen befasst.
Die Österreichische Bischofskonferenz empfiehlt die Zulassung der Sammlung des Schwarzen Kreuzes zu Allerheiligen und Allerseelen am Eingang von kirchlichen Friedhöfen und fördert das Anliegen des Schwarzen Kreuzes.
Das Sammeln an Gräbern selbst oder anlässlich von liturgischen Feiern auf den Friedhöfen an den genannten Tagen ist aber nicht gestattet. Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Stellungnahme in der Frühjahrsplenaria vom 8.-11. März 2004 in Seggauberg beschlossen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 39 vom 1. Mai 2005, II. 16.
Gott liebt alle Menschen und möchte sie durch den Segen seiner Kirche diese Liebe erfahren lassen.
Neben Gottesdiensten für Familien und der vielerorts üblichen Feier von Ehejubiläen bietet sich der Valentinstag für die Kirche als Chance an, der Sehnsucht vieler Paare nach Gottes Schutz und Segen entgegen zu kommen.
Wir empfehlen daher kirchliche Segensfeiern, in denen auf die jeweilige Situation der Paare eingegangen werden soll:
Hinweise für die liturgische Gestaltung:
Wien, im November 2004
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 6.
I. Einführung
1. Seit Anbeginn der Kirche versammeln sich die Christen am Sonntag zur Feier der Eucharistie, die unverzichtbar zu ihrem christlichen Lebens- und Glaubensvollzug gehört. Der Mangel an Priestern hat zwar hierzulande dazu geführt, dass die sonntägliche Messfeier nicht mehr in jeder Pfarre gefeiert werden kann. Dennoch muss es Ziel und Aufgabe der Kirche bleiben, darauf hinzuwirken, dass jede Pfarrgemeinde auch in Zukunft die sonntägliche Eucharistie in der Heiligen Messe feiern kann.
Ist jedoch trotz intensiver Bemühung um eine priesterliche Seelsorgsaushilfe eine Messfeier aus den genannten Gründen nicht möglich, so soll die Pfarrgemeinde am Sonntag eingedenk des Herrenwortes: „Denn wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20) zu einer Wort-Gottes-Feier zusammenkommen, um die Gegenwart des Herrn in seinem Wort zu feiern und zu erfahren. So werden die Gläubigen ihren Herrn und einander nicht aus den Augen verlieren, und ihre Sehnsucht nach der heiligen Eucharistie wird lebendig bleiben.
II. Wort-Gottes-Feier – eine eigene liturgische Feierform
2. Die Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Festtagen ist eine eigenständige liturgische Feier, zu der sich die Christgläubigen in der Pfarrkirche oder in einer Filialkirche versammeln, um das Wort Gottes zu hören und dem Herrn Jesus Christus in seinem Wort zu begegnen.
3. Das Werkbuch „Wort-Gottes-Feier für die Sonn- und Festtage“ bietet das offizielle Grundmodell einer Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Festtagen und legt die dafür verbindlichen und maßgeblichen Formen fest.[1]
4. Jede Wort-Gottes-Feier muss sowohl von der Bezeichnung und rechtzeitigen Ankündigung (in der jeweiligen Liturgieordnung der Pfarre) her wie auch in der liturgischen Gestaltung eindeutig und klar von der Feier der Heiligen Messe unterschieden sein und werden. Für eine entsprechende liturgische Bewusstseinsbildung der Christgläubigen ist beständig Sorge zu tragen.
Deshalb ist auch strengstens darauf zu achten, dass die Ankündigung oder die in den Fürbitten vorgetragenen Anliegen nicht mit Messintentionen verbunden oder verwechselt werden. In einer Wort-Gottes-Feier darf keine Messintention (mit oder ohne Mess-Stipendium) persolviert werden. Dies ist und bleibt allein einem Priester in der Feier einer Heiligen Messe vorbehalten.
5. Wo nach dem Urteil des Pfarrers bzw. des verantwortlichen Priesters an Sonn- und Festtagen in einer Pfarrgemeinde keine Heilige Messe gefeiert werden kann, soll nach Beratung im Pfarrgemeinderat und nach Rücksprache mit dem Diözesanbischof zur gewohnten Zeit eine Wort-Gottes-Feier gehalten werden. Wenn eine Nachbargemeinde, in der eine Heilige Messe stattfindet, in einer zumutbaren Entfernung liegt, soll die Wort-Gottes-Feier zu einer anderen Stunde stattfinden.
6. Wenn mehrere Pfarren von einem Priester betreut werden, soll die Festlegung der Gottesdienstordnung unter Beachtung des in Punkt 5 Gesagten so erfolgen, dass möglichst viele Gläubige, die dem Pfarrverband angehören, an einer Eucharistiefeier teilnehmen können. Sie sollen auch dazu ermutigt werden mit dem Hinweis, dass die Sonntagspflicht – sofern nicht wichtige Entschuldigungsgründe vorliegen – durch die Teilnahme an einer Eucharistiefeier erfüllt wird (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2180 und 2181).
III. Leitung von Wort-Gottes-Feiern
7. Wort-Gottes-Feiern an Sonn- und Festtagen leiten der Diakon bzw., wenn dieser nicht zur Verfügung steht, der/die Pfarrassistent/in, Pastoralassistent/in oder dazu ausgebildete und vom Diözesanbischof beauftragte Leiter bzw. Leiterinnen von Wort-Gottes-Feiern.[2]
IV. Vorbereitung der Feier
8. Wort-Gottes-Feiern sind liturgische Feiern der Kirche. Deshalb gelten für diese Feiern die in den liturgischen Büchern (vor allem im Werkbuch „Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Festtagen“) festgelegten Richtlinien.
9. Elemente des eucharistischen Hochgebetes der Messfeier oder damit in Verbindung stehende liturgische Handlungen oder Andeutungen dürfen innerhalb einer Wort-Gottes-Feier nicht verwendet bzw. vorgenommen werden.
V. Liturgische Kleidung der Leitung
10. Die Allgemeine Einführung in das Messbuch erinnert daran, dass die Vielfalt der Dienste in der heiligen Liturgie der Kirche durch unterschiedliche liturgische Kleidung verdeutlicht wird.[3] Bei der Leitung der Wort-Gottes-Feiern und bei den einzelnen Diensten sind deshalb die diözesanen Richtlinien zu beachten.
VI. Ausbildung der ehrenamtlichen Leiter/innen und deren Beauftragung
11. Der liturgische Leitungsdienst setzt eine theologische, spirituelle, liturgische und praktische Einführung und deren beständige Reflexion im Zusammenhang mit dem liturgischen Dienst voraus. Diese müssen wesentliche Inhalte des entsprechenden Ausbildungsprogramms sein.
12. Die Auswahl und die Ausbildung der ehrenamtlichen Leiter/innen erfolgen nach den diözesanen Richtlinien.
13. Nach Rücksprache mit dem Diözesanbischof können auch andere Ausbildungsgänge, sofern sie dem Inhalt und dem Ausmaß des diözesanen Ausbildungskurses entsprechen (z.B. Liturgie im Fernkurs), anerkannt werden. Der von der Diözese vorgesehene praktische Ausbildungsteil ist von allen innerhalb der Diözese zu absolvieren.
14. Leiter/innen von Wort-Gottes-Feiern sind Mitglieder des Liturgieausschusses des Pfarrgemeinderates.
15. Die Beauftragung und die Vorstellung der neuen Wort-Gottes-Feier-Leiter und –Leiterinnen in den Pfarren erfolgen nach den diözesanen Richtlinien.
VII. Die Wort-Gottes-Feier ohne oder mit Kommunionspendung
16. Da bei der Wort-Gottes-Feier keine Bereitung und Wandlung der eucharistischen Gaben erfolgen kann, wird die Wort-Gottes-Feier in der Regel ohne Kommunionspendung gefeiert.
17. Wird innerhalb einer Wort-Gottes-Feier die Kommunion ausnahmsweise[4] ausgeteilt, muss der Zusammenhang mit einer vorausgehenden Messe deutlich werden.[5]
18. Zur Einhaltung und Förderung der in Nr. 4 genannten wesentlichen Unterscheidung zwischen Wort-Gottes-Feier und Feier der Heiligen Messe ist also – abgesehen von den offiziell erlaubten und genehmigten Ausnahmen – eine Kommunionausteilung nicht vorgesehen und nicht vorzusehen.
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 1. bis 4. März 2010 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Festtage. Herausgegeben von den Liturgischen Instituten Deutschlands und Österreichs im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und des Erzbischofs von Luxemburg. Trier: Deutsches Liturgisches Institut 2004.
[2] Wort-Gottes-Feier, 11, Nr. 3. Sacrosanctum Concilium Nr. 35,4. Die Sonntagsfeier in Gemeinden ohne Priester (LKÖ 9), Nr. 16.
[3] Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani 1988, Nr. 297 bzw. 2000, Nr. 335.
[4] Richtlinien der Österreichischen Bischöfe für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen in „Abwesenheit des Priesters“, in: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 7 vom 4.5.1992, 2, Nr. 6.
[5] Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Festtage. Trier, 2004, 32f.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003, II. 12.
Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit ut canonis 1265 § 2 (Normae de stipis quaeritandibus) Codicis Iuris Canonici norma complementaris, a conventu plenario Conferentiae ad normam iuris adprobata, rite recognosceretur.
Congregatio pro Episcopis, vi facultatum sibi articulo 82 Constitutionis Apostolicae „Pastor Bonus“ tributarum et collatis consiliis cum Dicasteriis, quorum interest, memoratam normam, prout in adnexo exemplari continetur, iuri canonico universali accomodatam repperit et ratam habet.
Quapropter, eadem norma, modis ac temporibus ab ipsa Conferentia statutis, promulgari poterit.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 4 mensis Octobris anno 2002.
+ Ioannes B. Card. Re
Praefectus
+ Franciscus Monterisi
A Secretis
Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz
über das Spendenwesen
Präambel:
Das Spendenwesen, sei es kirchlich oder nichtkirchlich, ist in Österreich durch eine in den letzten Jahren insbesondere in den Medien geführte Diskussion in das öffentliche Interesse gelangt, das zu Vereinbarungen über das „Spendengütesiegel“ geführt hat.
Nachdem eine größere Anzahl von kirchlichen Rechtsträgern, welche im Spendenwesen als Sammlungsorganisationen tätig sind, Spendengütesiegel nicht erwerben können, andererseits auch kirchliche Normen den Kriterien des Spendengütesiegels teilweise entgegenstehen, hat die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen, ihre Kompetenz, welche für das Sammlungs- und Spendewesen gemäß can. 1265 § 2 CIC besteht, auszunützen und die folgenden Bestimmungen zur besseren Transparenz, aber auch besseren Kontrolle kirchlicher Sammlungen zu erlassen.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Zuständigkeit
Absatz 1
Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.
Absatz 2
Ob ein Zweck im Sinne des Absatz 1 vorliegt, entscheidet im Zweifel bei diözesanen Sammlungen der Diözesanbischof, bei überdiözesanen Sammlungen die Österreichische Bischofskonferenz, bei Sammlungen von exemten Orden oder Kongregationen der zuständige höhere Obere, bei Klöstern im Sinne can. 615 CIC der Diözesanbischof.
Absatz 3
Ebenso liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle bei den in Absatz 2 genannten Entscheidungsträgern.
Absatz 4
Sammlungen, welche durch den Apostolischen Stuhl angeordnet sind, sowie das Sammlungs- und Spendenwesen der Einrichtungen des Apostolischen Stuhles werden durch dieses Dekret nicht berührt.
Absatz 5
Das Recht der Mendikantenorden, zu sammeln, bleibt durch dieses Dekret unberührt, diese sind aber bei der Durchführung und Mittelverwendung an die Bestimmungen dieses Dekretes gebunden.
§ 2 Überdiözesane Sammlungen
Absatz 1
Sammlungen, welche im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz von einem kirchlichen Rechtsträger oder einer kirchlichen Organisation über das Gebiet einer Diözese hinaus durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Absatz 2
Davon nicht betroffen sind Sammlungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes von Orden oder Kongregationen durchgeführt werden, und alle Sammlungen, welche vom zuständigen kirchlichen Oberen zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt sind.
Absatz 3
Für die Zustimmung bei diözesanen Sammlungen ist der Diözesanbischof zuständig.
§ 3 Verwendung der Erträgnisse
Absatz 1
Alle Erträgnisse sind ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, für welche sie gesammelt werden. Zu den Erträgnissen zählen auch Zinserträge, welche durch zwischenzeitige Veranlagung der gesammelten Mittel erzielt werden. Übersteigt das Sammlungsergebnis das Erfordernis des Spendenzweckes, sind die Mittel durch die sammelnde Organisation ausschließlich für gleichartige oder ähnliche kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Absatz 2
Die Personal- und Sachaufwendungen für die Durchführungen der Sammlungen und der zweckgemäßen Verwendung der gesammelten Mittel dürfen aus dem Sammlungsertrag gedeckt werden. Sie dürfen aber eine zumutbare Verwaltungstangente nicht überschreiten. Ausführungsbestimmungen über die Höhe dieser Verwaltungstangente können die gemäß § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen treffen.
Absatz 3
Über die Verwendung und über die Aufwendungen ist ein Rechenschaftsbericht zu legen, welcher binnen 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem nach § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen vorzulegen ist.
Absatz 4
Die spendensammelnden Organisationen haben die zweckentsprechende Verwendung durch geeignete Rechnungsprüfer jährlich prüfen zu lassen und den Prüfbericht dem Rechenschaftsbericht anzuschließen. Die Rechnungsprüfer dürfen der Leitung der spendensammelnden Organisation weisungsmäßig nicht unterstellt sein.
Absatz 5
Wird kein Prüfbericht vorgelegt, kann der zuständige Obere im Sinne § 1 Absatz 2 von sich aus Prüfer bestellen, deren Kosten von der geprüften Organisation zu tragen sind.
§ 4 Verantwortliche für Sammlungen
Absatz 1
Für Sammlungen, welche jährlich durchgeführt werden und die einen durchschnittlichen Ertrag von € 2,000.000,-- überschreiten, ist von der sammelnden Organisation ein Verantwortlicher für die Durchführung und die Verwendung der Erträgnisse zu bestellen.
Absatz 2
Diese Bestellung bedarf der Bestätigung durch die gemäß § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Dekret bedarf der Recognitio durch den Apostolischen Stuhl im Sinne can. 455 § 2 CIC und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 8.
Herausgegeben von der Österreichischen Bischofskonferenz
1. Der Stand des Diakonats
2. Das Dienstamt des Ständigen Diakons
2.1. Diakonie des Wortes
2.2. Diakonie der Liturgie
2.3. Diakonie der Nächstenliebe
2.4. Besondere Aufgaben in den Pfarrgemeinden
3. Verantwortungsträger für den Ständigen Diakonat
3.1. Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere
3.2. Die Verantwortlichen der Ausbildung
3.2.1. Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere
3.2.2. Der Ausbildungsleiter
3.2.3. Der Ausbildungspfarrer
3.2.4. Der Geistliche Begleiter
3.2.5. Die Tutoren
3.2.6. Die Fachreferenten
3.2.7. Die Ausbildungsgemeinschaft
3.3. Das Bischöfliche Gremium
3.3.1. Zusammensetzung
3.3.2. Aufgaben
3.4. Die Gemeinschaft der Ständigen Diakone
4. Berufung und Lebensstand
4.1. Berufung
4.2. Alter
4.3. Lebensstand
5. Die Ausbildung zum Ständigen Diakon
5.1. Die Bewerbung
5.2. Die vorbereitende Phase
5.3. Ausbildungszeit
5.3.1. Dimensionen der Ausbildung
5.3.2. Die menschliche Bildung
5.3.3. Die geistliche Formung
5.3.4. Die theologische Ausbildung
5.3.5. Die pastorale Ausbildung
5.4. Admissio: Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten
5.5. Die Übertragung von Lektorat und Akolythat
6. Weihe zum Ständigen Diakon
7. Rechtsstatus des Ständigen Diakons
7.1. Inkardination
7.2. Mitgliedschaft in Organisationen
7.3. Lebensunterhalt
7.4. Ruhestand und Verlust des klerikalen Standes
7.5. Der verwitwete Diakon
8. Fortbildung des Ständigen Diakons
9. Die Spiritualität des Diakons
Die Bedeutung der Rahmenordnung
Der Ständige Diakonat hat nach seiner Wiedereinführung durch das II. Vatikanum[1] und die Weisungen von Papst Paul VI.[2] in weiten Teilen der Weltkirche einen starken Auftrieb erhalten und gute Früchte gezeitigt. Entsprechend den Richtlinien für den Dienst und die Ausbildung der Priester wurden durch ein Dokument die Rahmenbedingungen für den Dienst und die Ausbildung der Ständigen Diakone weltkirchlich vereinheitlicht und geregelt. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hat am 22.2.1998 die „Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ erlassen. Die Kongregation für den Klerus hat am selben Tag das „Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone“ veröffentlicht.
Die vorliegende Rahmenordnung stellt – diesen Vorgaben entsprechend – eine „instructio nationalis“ dar, in der sowohl Leben und Dienst als auch die Ausbildung der Ständigen Diakone in Österreich behandelt werden. Mit Hilfe dieser kirchlichen Richtlinien wird die Identität und Besonderheit dieses für die Kirche als ganze lebensnotwendigen Dienstamtes gefördert.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Vollversammlung vom 9.–12. März 2009 die österreichische Rahmenordnung als eine entsprechende Ratio nationalis für den Ständigen Diakonat beschlossen und legt hiermit dem Apostolischen Stuhl entsprechend der Bestimmung c. 455 § 2 CIC zur Recognitio vor.
1. Der Stand des Ständigen Diakonats[3]
Der Ständige Diakon hatte in der Frühzeit der Kirche eine große Bedeutung. Ab dem 5. Jhdt. war der Diakonat jedoch als eigenständige hierarchische Stufe der abendländischen Kirche nahezu abhanden gekommen. Seine Wiedereinführung stellt die von alters her gültige Dreigliedrigkeit des Ordo wieder her.[4] Durch die Verschiedenheit der Weihestufen soll der Dienst der Leitung für das Gottesvolk umfassender ausgeübt werden. Die gemeinsame Weihegnade fördert eine Spiritualität des Mit- und Füreinander der Amtsträger, wodurch bei aller Verschiedenheit die größere Einheit des einen Ordo deutlich wird.
Da der Diakonat Jahrhunderte lang lediglich eine Durchgangsstufe zum Priestertum darstellte, war das Bild des Diakonats, an dem sich nun auch die Ständigen Diakone seit dem Zweiten Vatikanum orientierten, wesentlich vom Priesteramt geprägt. Wenn auch Priesteramt und Diakonat vieles gemeinsam haben, ist mit Letzterem doch eine eigene Berufung verbunden, die sich von der zum Priestertum unterscheidet.
Der Ständige Diakonat soll die besondere Hinwendung der Kirche zur Welt und den Menschen sakramental verankern und bezeugen. Durch das Verkünden, Feiern und Tun der Diakone wird die Kirche in ihrem Heilsdienst gegenüber den Alten und Kranken, den Verfolgten, den Armen und den Menschen am Rand der Gesellschaft angeleitet. Als „Anwalt der Armen“, unmittelbar dem Bischof als Helfer zugeordnet, nimmt der Diakon daher eine unersetzbare Aufgabe in der Kirche wahr.
Nach dem Vorbild des dienenden Christus,[5] der selbst sein Wirken als „Diakonie“ bezeichnet[6] und die Jünger zu eben diesem Dienst herausfordert[7], findet der Diakon seine Orientierung. So haben die Diakone an der Sendung und der Gnade Christi auf besondere Weise teil.[8] In der Person des Diakons wird die dem kirchlichen Ordo insgesamt eigene diakonale Dimension in besonderer Weise repräsentiert, d.h. der Knechtsdienst Jesu Christi in der Kirche sakramental dargestellt. Gemäß der Spiritualität des Dienens soll der Diakon ein lebendiges Abbild Christi als des Dieners der Menschen sein.[9]
Der Dienst des Diakons wird sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen.[10]
Aufgrund des Weihesakramentes ist der Diakon, wenn auch in spezieller Weise, an den gleichen pastoralen Aufgaben wie der Bischof mit dem Presbyterium beteiligt.[11] Durch seinen Dienst in der kirchlichen Verkündigung, in der Feier der Liturgie und beim Aufbau der Gemeinden sollen die Grundfunktionen der Kirche diakonisch geprägt werden.
Die Mehrheit der Diakone ist verheiratet und darum der Ehe und Familie verpflichtet. Die Sakramentalität der Ehe und der Weihe bereichern einander und tragen zur gegenseitigen Vertiefung bei. Die in Ehe und Familie gewonnene Lebens- und Glaubenserfahrung stellt einen hohen Wert für das Wirken des Diakons in der Kirche dar.
Mehrheitlich sind die Diakone in ihrem Zivilberuf tätig. Die aus diesen Lebensbereichen gewonnene, oft langjährige Erfahrung qualifiziert Diakone zusätzlich und prägt auch ihre Amtsausübung.
Für jene Diakone, die haupt- oder nebenberuflich ihren Dienst ausüben, gelten die Anforderungsbestimmungen und die Besoldungsordnung der jeweiligen Diözese.
Jene Diakone, die einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehören, versehen ihren Dienst unter der Gewalt des Diözesanbischofs, während sie weiterhin den eigenen Oberen unterstehen und nach Möglichkeit treu am Leben und den Ordnungen ihrer jeweiligen Gemeinschaften festhalten.[12]
2. Das Dienstamt des Ständigen Diakons
Das II. Vatikanum beschreibt das Amt des Diakons mit der Trias Diakonie des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe.[13] Entsprechend der Einheit des einen Ordo wird der Diakon diese Dienste in enger Zusammenarbeit mit dem Bischof und seinem Presbyterium ausüben. Um seinen dreifachen Dienst voll erfüllen zu können, wird der Diakon nicht Aufgaben übernehmen, die von anderen Gläubigen ordnungsgemäß erfüllt werden können. „Nur so werden die Diakone in ihrer wahren Identität als Diener Christi und nicht als besonders engagierte Laien im Leben der Kirche in Erscheinung treten.“[14]
2.1. Diakonie des Wortes
Bei der Weihe übergibt der Bischof dem Diakon das Evangelienbuch mit den Worten: „Empfange das Evangelium Christi: Zu seiner Verkündigung bist du bestellt. Was du liest, ergreife im Glauben; was du glaubst, das verkünde; und was du verkündest, das erfülle im Leben.“[15] Der Diakon ist beauftragt, das Evangelium zu verkünden, zu predigen und das Volk Gottes gemäß der Lehre der Kirche zu unterweisen. Die Mitwirkung in der Sakramenten- und Gemeindekatechese ist seine weitere Aufgabe. Die Diakone sind verpflichtet, sich durch andauerndes, gründliches Studium der Heiligen Schrift und der Überlieferung auf die Erfüllung dieser Sendung vorzubereiten.
2.2. Diakonie der Liturgie
Quelle und Höhepunkt des Wirkens der Diakone ist und bleibt der Dienst an der Feier der Eucharistie. „Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen,“[16] freilich nicht, indem er das eucharistische Mysterium vollzieht, sondern indem er am Altar die Heilswirkung des Kreuzes, wie sie gerade gegenüber den Schwachen, den Armen und Ausgegrenzten durch den Dienst der Nächstenliebe verkörpert wird, darstellt.[17] Darin unterscheidet sich der Dienst des Diakons von dem des Priesters.
Der Diakon assistiert bei der Eucharistiefeier und den anderen Gottesdiensten dem Bischof oder Priester entsprechend der liturgischen Ordnung. Dem blinden oder an einer anderen Schwäche leidenden Priester ist er dabei eine besondere Hilfe.[18]
Neben der feierlichen Verkündigung des Evangeliums obliegt dem Diakon das Formulieren der Fürbitten der Gläubigen. Mit dem Bischof und dem Priester ist er ordentlicher Spender der heiligen Kommunion. Er teilt sie während oder auch außerhalb der Eucharistiefeier aus und bringt sie als Wegzehrung den Kranken. Ihm obliegt auch die Leitung etwaiger Wortgottesfeiern am Sonntag, wenn kein Priester zur Verfügung steht.[19]
Mit dem Bischof und dem Priester ist der Diakon ordentlicher Spender der Taufe. Er kann zur Assistenz der kirchlichen Trauung beauftragt werden. Der Diakon verrichtet das Stundengebet und leitet das Volk Gottes zu diesem Gebetsdienst an.[20]
Nach der Vorgabe des Benediktionale leitet er die ihm zustehenden Segnungsfeiern. Dem Diakon ist auch die Feier des Begräbnisses anvertraut.
Die vorgeschriebenen liturgischen Gewänder sind: Albe, Stola und Dalmatik, wenn der Diakon assistiert; in allen anderen Fällen Chorkleidung, ggf. auch Stola und Pluviale.
2.3. Diakonie der Nächstenliebe
Aufgrund des besonderen Auftrags und derWeihegnade sind Diakone seit alters her[21] hauptverantwortlich in der Diakonie der Nächstenliebe tätig.[22] Was also Sorge des Bischofs, Aufgabe der Priester und des ganzen Gottesvolkes ist, wird dem Diakon als besonderer Dienst übertragen und prägt sein Leben und Wirken. Er soll sich bemühen, „unterschiedslos allen zu dienen, und dabei den Leidenden und Sündern besondere Aufmerksamkeit schenken.“[23]
In enger Zusammenarbeit mit dem Bischof und den Priestern als Vorsteher der Pfarrgemeinden tragen Diakone die Hauptverantwortung für die leiblichen und geistigen Werke der Barmherzigkeit in den jeweiligen kirchlichen Teilbereichen.
Die Diakone sind in ihrem Dienst vorrangig in den nach außen gerichteten Dienst der Kirche berufen. Insgesamt haben die Diakone im Auftrag des Bischofs eine besondere und oft auch leitende Verantwortung in der diakonischen Entwicklung der Gemeinden, in der Förderung und Koordination der verschiedenen Dienste der Nächstenliebe und kategorialen Seelsorge sowie in der Gesellschaftsverantwortung der Kirche. Dazu gehört auch die Sorge für die Menschen, die der Kirche noch fern stehen oder sich von dieser entfremdet haben.
Die karitative Aufgabe der Diakone kann auch einen entsprechenden Dienst in der Verwaltung der Güter einschließen (z.B.: Pfarr- bzw. Diözesanökonom, Vermögensverwaltungsrat) und bei den Hilfswerken der Kirche (z.B.: Caritas). Darüber hinaus dienen Diakone oftmals in anderen Funktionen (z.B.: Gerichtswesen) und bringen die diakonische Perspektive in den Beratungsgremien der Diözesen (z.B.: Pastoralrat) ein.[24]
Die Diakone sollen für all diese Dienste Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen suchen und so Sorge tragen, dass die Kirche als ganze ihrem diakonalen Auftrag besser gerecht werden kann.
Nicht nur in ihren kirchlichen Diensten, sondern auch in ihren bürgerlichen Berufen sollen die Diakone zur Umgestaltung der Welt nach christlicher Ordnung beitragen. Ebenso sollen sie darauf achten, dass sie die Nächstenliebe vor allem gegenüber ihren Familienangehörigen als ihren Allernächsten nicht vernachlässigen.
2.4. Besondere Aufgaben in den Pfarrgemeinden
In Zeiten, wo nicht in allen Pfarrgemeinden ein Priester wohnt, können sich die Diakone nicht der Verantwortung entziehen, wenn es gilt, in dieser Not gewisse Abhilfe zu leisten. Den zuständigen Priestern solcher Gemeinden sollen die Diakone in besonderer Weise zur Seite stehen, um bei der Leitung der Pfarre und der Erfüllung der Seelsorgsaufgaben zu helfen.[25]
Wenn auch die Erfüllung der Sonntagspflicht nur durch den Besuch einer Eucharistiefeier erfüllt ist, ist es Pflicht des Diakons[26], in Gemeinden, in denen eine Sonntagsfeier nicht stattfinden kann, zu gewährleisten, dass sich die Gemeinde am Sonntag zu einer Wortgottesfeier versammelt. Da der Diakon durch seine Weihe in besonderer Weise mit dem Altarssakrament verbunden ist und dem gläubigen Volk nicht längere Zeit die Eucharistie vorenthalten werden soll, ist die Austeilung der heiligen Kommunion in einer echten liturgischen Notlage am Sonntag gerechtfertigt.[27]
3. Verantwortungsträger für den Ständigen Diakonat
3.1. Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere
Die Diakone unterstehen dem Diözesanbischof, für sie ist er in besonderer Weise Hirte über ihr Leben und Auftraggeber für ihren Dienst. Bei jenen Ständigen Diakonen, die einem Orden päpstlichen Rechts oder einer Apostolischen Gesellschaft päpstlichen Rechts angehören, wird die hirtliche Sorgepflicht des Diözesanbischofs vom zuständigen Höheren Oberen mitgetragen.[28]
3.2. Verantwortliche der Ausbildung
3.2.1. Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere
Die Ausbildung der Ständigen Diakone untersteht direkt dem Diözesanbischof und im Falle von Ordensangehörigen auch dem Höheren Oberen in Mitverantwortung mit dem Bischof. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Diözesanbischof und den Bewerbern ist notwendig.
3.2.2. Der Ausbildungsleiter
Der vom Bischof ernannte Ausbildungsleiter steht der gesamten Ausbildung vor und koordiniert die Tätigkeit aller mit der Ausbildung befassten Personen.[29] Er informiert den Bischof über die Eignung und Reife der Bewerber und der Kandidaten.
3.2.3. Der Ausbildungspfarrer
Die Einführung in die verschiedenen Felder der Pfarrpastoral erfolgt unter Anleitung eines Ausbildungspfarrers. Als solcher wird ein bewährter Pfarrer entweder aus der Heimatgemeinde oder einer Wahlpfarre durch den Ausbildungsleiter in Absprache mit dem Diözesanbischof beauftragt. Regelmäßig klärt er mit den Bewerbern im Gespräch den Ausbildungsstand und dokumentiert dies schließlich in einem schriftlichen Abschlussbericht für den Ausbildungsleiter.
3.2.4. Der Geistliche Begleiter
Jeder Bewerber wählt, im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter und dem Diözesanbischof, einen bewährten, untadeligen Priester mit theologischer Erfahrung als geistlichen Begleiter. Der geistliche Begleiter unterstützt den Bewerber in der persönlichen Entscheidungsfindung und bei der Festigung des persönlichen spirituellen Stils.[30]
3.2.5. Die Tutoren
Der vom Ausbildungsleiter vorgeschlagene und vom Diözesanbischof ernannte Tutor ist der unmittelbare Begleiter jedes Bewerbers und Kandidaten, um diesem bei der Aneignung der verschiedenen Ausbildungselemente zu helfen. Er ist bei der Entscheidung über die Eignung des Kandidaten zu befragen.
3.2.6. Die Fachreferenten
Die Fachreferenten sollen in enger Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter „den Glauben der Kandidaten nähren und diese für die Aufgabe, Lehrer des Gottesvolkes zu sein, befähigen“[31]
3.2.7. Die Ausbildungsgemeinschaft
Die Gemeinschaft der Bewerber und Kandidaten als geistliche Weggemeinschaft hat für diese zur Abklärung ihrer Berufung und für den Weg zur Vorbereitung auf den Diakonat eine prägende Bedeutung.[32] Daneben kommt der Unterstützung durch die Herkunftsgemeinschaften – die Familien, die Pfarrgemeinden und die kirchlichen Gemeinschaften – große Bedeutung zu.
3.3. Das Bischöfliche Gremium
3.3.1. Zusammensetzung
Dem Diözesanbischof wird empfohlen, ein eigenes Gremium für den Diakonat einzurichten, dem jedenfalls die verantwortlichen Vertreter der Aus- und Fortbildung und der Gemeinschaft der Diakone angehören.[33]
3.3.2. Aufgaben
Diesem Gremium obliegt die Förderung des Ständigen Diakonats, die Ausbildung der Bewerber und Kandidaten für diesen Weihestand, die Koordinierung der Weiterbildung der Diakone sowie die Zusammenarbeit mit den anderen kirchlichen und pastoralen Gremien.[34]] Die Regelung der Zuständigkeiten und die Geschäfte des Gremiums obliegen allein dem jeweiligen Diözesanbischof.
3.4. Die Gemeinschaft der Ständigen Diakone
Die regelmäßigen Zusammenkünfte der Diakone dienen der Vertiefung ihrer Spiritualität und Verbundenheit sowie als Hilfe bei der Erfüllung ihres Dienstes. Besonders die Sorge um alte und kranke Mitbrüder, um die Familien, die Ehefrauen und Witwen der Diakone ist dieser Gemeinschaft anvertraut. Die Einrichtung regionaler bzw. aufgabenbezogener Diakonatskreise hat sich in mehreren Diözesen bewährt.
Wenn es dem Diözesanbischof als vorteilhaft erscheint, kann er einen Diakon mit der Aufgabe der Organisation der Gemeinschaft der Ständigen Diakone beauftragen. Dieser hat dann mit dem Diözesanbischof in der Erfüllung seiner Aufgaben eng zusammenzuarbeiten.
4. Berufung und Lebensstand
4.1. Berufung
Gott ist es, der zu einem kirchlichen Dienstamt beruft. Dies ist die Grundvoraussetzung für die Erwählung durch die Kirche.
4.2. Alter
Unverheiratete Kandidaten für den Ständigen Diakonat dürfen frühestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres zur Weihe zugelassen werden, verheiratete Kandidaten frühestens nach Vollendung des 35. Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.[35] Die Erteilung einer Dispens vom kanonischen Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.[36] Ein Interessent, der geschieden ist, kann in der Regel nicht zur Ausbildung zugelassen werden. Interessenten, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, werden nur in Sondersituationen zur Ausbildung zugelassen.
4.3. Lebensstand
Für unverheiratete Bewerber, die nicht einer Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft Apostolischen Lebens angehören, gilt ebenfalls die Verpflichtung zum Zölibat. Sie müssen mit diesem Lebensstand vertraut gemacht werden, dessen Wert im Hinblick auf die volle und ganzheitliche Verfügbarkeit für Christus und den Dienst in der Kirche gebührend hervorzuheben ist.[37]
Als verheiratete Männersind nur solche zum Diakonat zuzulassen, die sich mindestens schon fünf Jahre lang in Ehe und Familie bewährt haben und gemeinsam mit ihrer Familie ein christliches Lebenszeugnis ablegen können.
Verwitwete Kandidaten haben dem Witwenstand gemäß enthaltsam zu leben und in ihrem Lebensstand den Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen. Sie müssen gegebenenfalls in angemessener Weise für die umfassende Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen, dass sie dazu in der Lage sind.[38]
5. Ausbildung zum Ständigen Diakon
5.1. Die Bewerbung
Der Entschluss, die Ausbildung zum Diakonat zu beginnen, kann sowohl durch die Initiative des Bewerbers selbst erfolgen oder auf Vorschlag des zuständigen Pfarrers oder des Oberen der Gemeinschaft, welcher der Bewerber angehört. In jedem Fall muss der Entschluss aus freien Stücken erfolgen. Nach Beratung mit dem Ausbildungsleiter (und dem Bischöflichen Gremium) entscheidet der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere über die Zulassung zur vorbereitenden Phase.
5.2. Die vorbereitende Phase
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Interessenten zur vorbereitenden Phase bedarf der Befürwortung durch den entsprechenden Pfarrer, der Befürwortung durch den Ausbildungsleiter und die sonstigen diözesanen Verantwortlichen für den Diakonat. Letztlich trifft die Entscheidung der zuständige Diözesanbischof bzw. Höhere Ordensobere. Die Aufnahme in den Interessentenkreis stellt noch keinesfalls eine Zusicherung der Weihe dar.
Mit der Aufnahme unter die Interessenten beginnt die vorbereitende Phase[39], die bis zu einem Jahr dauern kann. Verantwortlich für diese ist der Ausbildungsleiter, der nach Absprache mit allen anderen Verantwortlichen für eine entsprechende geistliche Begleitung der Bewerber sorgt. Der Kontakt mit den Familien der Bewerber ist rechtzeitig durch die Verantwortlichen der Ausbildung herzustellen. Nach Möglichkeit sollen auch die Ehefrauen in die vorbereitende Phase einbezogen werden.
5.3. Ausbildungszeit
Das Ausbildungsprogramm muss für alle Bewerber wenigstens drei Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden Phase, unabhängig davon, dass auf Grund von anrechenbarer Vorbildung einzelne Bewerber von einzelnen Veranstaltungen dispensiert werden können. Diese Zeit in der Ausbildungsgemeinschaft ist für die menschliche und spirituelle Formung von großer Bedeutung.[40] Das Ausbildungsprogramm soll auf die menschliche, geistliche, theologische und pastorale Dimension des Diakonats vorbereiten. Spezielle diözesane Richtlinien werden diese allgemeinen Ausbildungsziele ergänzen.
Damit die Ehefrauen und die Kinder den Dienst der Diakone als Bereicherung ihres gemeinsamen Lebens erfahren können, und damit sie später den Dienst unterstützen können, sollen die Ehefrauen und auch die Kinder in die Ausbildung einbezogen werden und gegebenenfalls Teile der Ausbildung mitmachen. Die Verbindung zwischen Weihesakrament und Ehesakrament, von Dienstamt und Familienleben stellt ja einerseits eine Bereicherung, andererseits aber auch eine besondere Herausforderung dar. Entsprechendes gilt auch für die Einbindung der Pfarrgemeinden.
Die Ausbildung der Ständigen Diakone umfasst folgende Dimensionen:
5.3.1. Die menschliche Bildung
Die menschliche Bildung hat das Ziel, die Bewerber und Kandidaten so zu formen, dass sie anderen die Begegnung mit Christus ermöglichen und dafür nicht zum Hindernis werden.[41]
Diese Menschenbildung zielt auf Tugenden, wie Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, Mitgefühl, konsequenter Lebensstil, Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten ab.[42] Besonders wichtig sind für Diakone Kommunikations- und Kontaktfähigkeit, verbunden mit einem hohen Maß an affektiver Reife.
5.3.2. Die spirituelle Formung
Ausgehend von einer grundsätzlichen Besinnung auf die Konsequenzen aus Taufe und Firmung steht im Mittelpunkt der spirituellen Übungen das Wachsen in der Liebe, die stets zu neuer Hingabe an Gott und die Menschen führen soll. Entsprechend einer Spiritualität des Dienens sollen die Bewerber und Kandidaten lernen, die Kirche auch in ihrer irdischen Gestalt anzunehmen, wenn auch nicht ohne die notwendige Fähigkeit zu auferbauender Kritik. In einer „Schule des Betens“ sollen sie nicht nur in die Praxis des Stundengebets eingeführt werden, sondern ebenso in die verschiedensten Formen des freien und geprägten Gebets, der bewährten Formen der Volksfrömmigkeit sowie der umfassenden Gestaltung des geistlichen Lebens.
5.3.3. Die theologische Ausbildung
Vor der Absolvierung des eigentlichen Ausbildungsprogramms ist eine theologische Grundausbildung zu verlangen, die für den Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz mindestens die Absolvierung des „Theologischen Fernkurses“ vorsieht. Bereits bestehende theologische oder religionswissenschaftliche Institute und Einrichtungen in den Regionen sollen für die Diakonenausbildung genutzt werden, nicht zuletzt um dort ebenfalls österreichweite Lehrgänge für Bewerber und Kandidaten durchzuführen.
Auf Grundlage des Katechismus der Katholischen Kirche sind folgende zwei Dimensionen der lehrmäßigen Ausbildung zu vermitteln:[43]
5.3.4. Die pastorale Ausbildung[45]
Für die Diakone wird besondere Aufmerksamkeit auf die eigentlich diakonalen Bereiche gelegt.
5.4. Admissio: Die liturgische Aufnahme unter die Kandidaten
Vor der Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat bekunden die Bewerber wiederum in einem schriftlichen und eigenhändig unterfertigten Antrag ihren Willen, sich mit größtem Ernst auf den Empfang der Weihe vorzubereiten. Nach der Annahme des Gesuchs durch den Diözesanbischof bezeugt die Kirche in der Feier, dass sie diese Männer grundsätzlich für würdig hält, sich auf den letzten Wegabschnitt der Vorbereitung als erwählte Kandidaten zu begeben.[46] Wegen seines öffentlichen Charakters und seiner Bedeutung für die Kirche soll dem Ritus der entsprechende Wert beigemessen werden und dieser vorzugsweise an einem Festtag stattfinden.[47] Nach Möglichkeit sollte der Diözesanbischof selbst dieser Feier vorstehen.[48]
5.5. Die Übertragung von Lektorat und Akolythat
Bevor jemandem die Weihe zum Diakon erteilt wird, muss er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine Zeitlang ausgeübt haben.[49] Nachdem die Kandidaten einen unterschriebenen Antrag auf Zulassung zu diesen Ämtern dem Bischof vorgelegt haben, entscheidet der Bischof nach Anhörung des Ausbildungsleiters und der anderen mit der Ausbildung befassten Gremien über die Zulassung. Der feierlichen Übertragung soll auch die entsprechende Ausübung dieser Dienste in der Liturgie folgen.
6. Weihe zum Diakon
Die Diakonenweihe darf erst erteilt werden, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist und die schriftliche Zustimmung der Ehegattin vorliegt und der Kandidat rechtmäßig zur Weihe zugelassen wurde. Womöglich sollte auch die Einsatzpfarre oder ein bestimmter kategorialer Dienst feststehen.
Der Kandidat muss dem Bischof bzw. dem zuständigen Höheren Oberen eine eigenhändig abgefasste und unterschriebene Erklärung übergeben, die bekundet, dass er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen möchte und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen will, zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.[50] Der Bischof wird nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen und persönlicher Überprüfung der Eignung des Kandidaten (Scrutinien)[51] über die Zulassung zur Weihe entscheiden.
Nachdem die Kandidaten spezielle geistliche Exerzitien von wenigstens fünf Tagen absolviert haben,[52] das Glaubensbekenntnis mit dem Treueeid feierlich vor dem Bischof oder seinem Vertreter geleistet und unterzeichnet haben, darf die Weihe gespendet werden.[53]
Die Verpflichtung zur Einhaltung der Ehelosigkeit für unverheiratete oder verwitwete Kandidaten ist dem Diözesanbischof vor der Weihe zum Ständigen Diakon zu versprechen.
Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum vollzogen werden muss, soll an einem Sonn- oder entsprechenden Feiertag in der Kathedralkirche oder in der (Pfarr)Kirche des Ortes stattfinden, in dem der Weihekandidat wohnt bzw. wirken wird. Den Ehefrauen und Kindern der Kandidaten soll im Verlauf dieser Feier besonderes Augenmerk gelten und Raum für die Mitgestaltung zukommen.[54]
7. Der Rechtsstatus des Ständigen Diakons
Durch die Weihe und die daraus folgende sakramentale Sendung Christi wird der Diakon ein Mitglied der Hierarchie. Dies bestimmt seinen theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche.[55] Neben den allgemeinen Klerikerrechten und Pflichten stehen dem Diakon auch eine ganze Reihe spezifischer Pflichten und Rechte zu.[56]
7.1. Inkardination
Durch den Empfang der Weihe wird der Diakon einer Teilkirche bzw. Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht ist.[57] Dadurch wird eine besondere Beziehung zwischen dem Geweihten und dem zuständigen Bischof begründet.[58] Diakone, welche als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt haben oder in eine klerikale Gesellschaft des Apostolischen Lebens endgültig eingegliedert sind, werden durch den Empfang der Weihe dem Institut bzw. der Gesellschaft inkardiniert, wenn die Konstitutionen nicht etwas anderes bestimmen.[59] Gemäß dem Gehorsamsversprechen bei der Weihe sind die Diakone verpflichtet, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen vom Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.[60] Die zusätzliche Beauftragung zu einem Dienst in einer anderen Diözese ist mit Erlaubnis der Bischöfe beider Diözesen möglich.[61] Speziell bei Diakonen im Ehrenamt ist dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Arbeit die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet.
7.2. Mitgliedschaft in Organisationen
Den Diakonen, wie auch den anderen Klerikern, ist die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen untersagt, die sie an der rechten Ausübung ihres Amtes hindern oder die aufgrund ihrer Zielsetzung kirchlicher Gesinnung entgegenstehen. Dieses Verbot bezieht sich besonders auf gewerkschaftsähnliche Vereinigungen, deren Ideologie den geweihten Dienst auf einen profanen Beruf verkürzt.[62]
7.3. Lebensunterhalt
Ständige Diakone, die sich im Rahmen ihrer Beauftragung ganz dem kirchlichen Dienst widmen, ohne aus einer anderen Quelle ein finanzielles Entgelt zu erhalten, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können.[63] Es ist Sache der einzelnen Diözesen, in einer Besoldungsordnung die Bezüge der haupt- und nebenamtlich tätigen Ständigen Diakone zu regeln und die Vergütung der Aufwendungen für „ehrenamtlich“ tätige Ständige Diakone festzulegen.
7.4. Ruhestand und Verlust des klerikalen Standes
Die einmal gültig empfangene Weihe wird niemals ungültig. Dennoch tritt der Verlust des klerikalen Standes nach Maßgabe der Normen des Kirchenrechtes ein.[64] Eine Beendigung des Dienstverhältnisses führt zum Verlust des Klerikerstandes. Bezüglich der Entpflichtung aus dem aktiven Dienst (auch auf Zeit) gelten außerdem die diözesanen Regelungen. Nach Beendigung des aktiven Dienstes soll jeder Diakon in Rücksichtnahme auf das Alter, die Gesundheit oder die mangelnde Belastbarkeit das Recht haben, seinen Abschied in Würde zu nehmen. Die persönliche Lebens- und Arbeitssituation ist individuell zu berücksichtigen. Entsprechend der allgemeinen Regelung für Kleriker sollte der Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen.
7.5. Der verwitwete Diakon
Der Tod der Ehefrau bewirkt für den verwitweten Diakon keine Änderung seiner kirchlichen Stellung. Durch den Empfang der Weihe entsteht ein trennendes Ehehindernis. Von diesem Hindernis[65] kann zugunsten einer neuen Eheschließung jedoch nur dispensiert werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen, vom Bischof attestiert, zugleich erfüllt sind:
8. Fortbildung des Ständigen Diakons
Einer gründlichen Ausbildung des Diakons entspricht eine beständige und lebenslange Fortbildung, die ebenfalls geistliche, menschliche, theologische und pastoral-praktische Dimensionen umfasst. „Weiterbildung ist ein notwendiges Mittel ... um das Ziel einer Berufung, den Dienst an Gott und an seinem Volk, zu erreichen.“[67] Es ist Aufgabe des Diözesanbischofs, entsprechende Regelungen zu erlassen. Mindestelemente der Fortbildung sind:
Schon der Einsatzort selbst ist beständiger Anlass zur Fortbildung.[68] Entsprechend einem jährlichen Rahmenplan sollen die diözesanen Institutionen für die Diakone für ein entsprechendes Bildungsprogramm sorgen.[69] Die Einbeziehung der Ehefrauen ist auch in der Fortbildung wünschenswert. Für die Fortbildung – vor allem in den ersten drei Einsatzjahren – soll der Ausbildungsleiter oder ein eigener, vom Bischof bestimmter Beauftragter Verantwortung tragen. Für die Festlegung der Curricula und die Bereitstellung entsprechender Bildungsinstitutionen sowie für die Sicherung der Qualität der Fortbildung in den Diözesen (z.B.: Vergleichbarkeit der Bildungsinhalte) wird die Österreichische Bischofskonferenz Sorge tragen.[70] Durch konkrete Arbeitsaufträge an die Konferenz der Ausbildungsleiter bzw. die Konferenz der bischöflich bestellten Verantwortlichen für die Gemeinschaft der Ständigen Diakone.
9. Die Spiritualität des Diakons
Der Dienst des Diakons steht und fällt mit dem geistlichen Leben. Der Diakonat gründet in der Person und dem Wirken Jesu Christi. Jesu Wesen, seine Worte und Taten sind Quelle der Spiritualität aller Dienstämter, auch der des Diakonats. So wie Jesus seine Beziehung zum Vater lebte und wie er sich den Menschen zuwandte, ist er für die Ständigen Diakone der Maßstab. Die Fußwaschung beschreibt die spirituelle Grundhaltung, die Bergpredigt (Mt 5 – 7) bestimmt den Rahmen, die Gerichtsrede („was ihr dem Geringsten getan habt …“, Mt 25,31ff.) ist dauernder Ansporn der Diakone.
Aus dem regelmäßigen Studium des Wortes Gottes in der ganzen Heiligen Schrift und aus dessen Fruchtbarkeit im Leben schöpft der Diakon Vision und Kraft. Indem der Diakon die Entwicklungen und Probleme der Gegenwart als „Zeichen der Zeit“ erforscht und im Licht des Evangeliums deutet, kann er seinem Auftrag in der Verkündigung gerecht werden.[71]
Im Empfang der Sakramente der Kirche begegnet der Diakon Jesus Christus, dem Ursakrament, ganz persönlich. Besonders die möglichst tägliche Teilnahme an der Eucharistiefeier sowie die regelmäßige Feier des Sakraments der Versöhnung sind unverzichtbare Elemente des geistlichen Lebens des Diakons. Nur wenn der Diakon selbst aus diesen Sakramenten lebt, kann er mit den Menschen glaubwürdig Gottesdienste feiern und sie auf den Empfang der Sakramente vorbereiten.
Durch das Gebet der Kirche (mindestens Laudes und Vesper) stimmen die Diakone in den Chor der Beter über Jahrtausende ein. Zum Gebetsleben gehören auch die Zeiten der stillen Anbetung, des Hinhörens auf „Stimme des Heiligen Geistes“ und der konkreten Fürbitte für die Nöte in der Umgebung, der Kirche und der Welt. In einer betenden Grundhaltung gehen die Diakone in den Tag und die Arbeit hinein. Nur als Männer „voll des Geistes“[72] können die Diakone andere im Gebet anleiten.
Das Vorbild der Heiligen der Kirche prägt die Spiritualität des Diakons. Maria ist für die Diakone – wie für alle Christen – Mutter im Glauben sowie Modell für ein Leben in Gott. Leitbilder sind die Heiligen Diakone, wie Stephanus, Laurentius und Franz von Assisi. Beispielhaft sind auch jene Persönlichkeiten der jüngeren Kirchengeschichte, die unter Hingabe ihres Lebens zu selbstlosen Dienern der Menschen wurden, wie Maximilian Kolbe, Bischof Romero oder Mutter Teresa.
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 9. bis 12. März 2009 beschlossen und von der Kongregation für das katholische Bildungswesen am 20. Februar 2010 approbiert. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] Lumen Gentium, 29. „… als eigene und beständige hierarchische Stufe … wird dieser Diakonat auch verheirateten Männern reiferen Alters erteilt werden können, ferner geeigneten jungen Männern, für die jedoch das Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muss.“
[2] Motu Proprio über die Erneuerung des Diakonates Sacrum diaconatus ordinemvom 18. Juni 1967 (NKD Bd. 9); Motu Proprio Ad pascendumvom 15. August 1972 (NKD 42).
[3] Immer wenn in dieser Rahmenordnung der Βegriff „Diakon“ verwendet wird, ist damit der Ständige Diakonat gemeint und nicht jener Diakonat als Durchgangsstufe zur Priesterweihe. (Dir., 39.).
[4] Ebda., bezugnehmend auf Konzil von Trient, Sess. 23, De sacr. Ordinis.
[5] Vgl. Mk 10,45.
[6] Vgl. Mt 20,28; Lk 22,27; Joh 13,1–17; Phil 2,7f.; 1 Petr 2,21–25.
[7] Vgl. Joh 13,14f.; Lk 12,37.
[8] KKK, 1570, vgl. Mk 10,45.
[9] Vgl. Ratio, 27; W. Kasper, Dank für 25 Jahre Ständiger Diakonat; in: Diaconia Christi, Rottenburg a. N. 1994, 24.
[10] Ratio, 9.
[11] Benedikt XVI., Motu Proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009: Die Hinzufügung eines 3. Artikels zu c. 1009 CIC präzisiert hinsichtlich der Weihestufe des Diakons: „Qui constituti sunt in ordine episcopatus aut presbyteratus missionem et facultatem agendi in persona Christi Capitis accipiunt, diaconi vero vim populo Dei serviendi in diaconia liturgiae, verbi et caritatis.“
[12] Ratio, 4.
[13] Vgl. Lumen Gentium, 29.
[14] Dir., 40.
[15] Pontifikale, Die Feier der Diakonatsweihe; Trier 1994; Nr. 72.
[16] Dir., 28.
[17] Vgl. Dir., 28.
[18] Vgl. Dir., 32.
[19] Dir. f. d. Feier v. Sonntagsgottesdiensten o. Priester, Christi Eccl. Nr. 38.
[20] Entsprechend c. 276 § 2, n. 3 CIC sind für die Ständigen Diakone Laudes und Vesper gemäß Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. 11. 1991 vorgeschrieben, rekognosziert durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. 10.1991.
[21] Papst Fabian erwählte im 3. Jhdt. Diakone als Vorsteher (regionarii) kirchlicher Verwaltungsbezirke zur Wahrnehmung des Dienstes der Nächstenliebe.
[22] Vgl. Hippolyt, Traditio Apostolica, 8, 24, zit. n. Dir., 38.
[23] Dir., 38.
[24] Dir., 42.
[25] Bei der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben einer Pfarrei ohne Priester vor Ort haben Ständige Diakone immer den Vortritt vor anderen Gläubigen (vgl. Dir., 41). „Es ist eine Vertretung, die der Diakon im kirchlichen Auftrag ausübt, wenn es darum geht, dem Priestermangel abzuhelfen.“ Vgl. Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13. 10. 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI 2 (1993) 1002.
[26] c. 1247 CIC.
[27] c. 1248 § 2 CIC, Dir. f. d. F. d. Sonntagsgottesdienstes o. Pr., 29, 386; zit. n. Dir., 41 „Besonders an Orten, wo kein Priester für die Eucharistiefeier zur Verfügung steht, versammelt der Diakon die Gemeinde mit Austeilung der sorgfältig aufbewahrten Kommunion.“ Bei der eventuellen Kommunionfeier ist alles zu vermeiden, was der Verwechslung mit einer Eucharistiefeier Vorschub leistet.
[28] Ratio, 39.
[29] „Er kann Priester oder Diakon sein und sollte womöglich nicht gleichzeitig auch der Verantwortliche für die bereits geweihten Diakone sein“ (Ratio, 21).
[30] Vgl. Ratio, 23.
[31] Ebda., 25.
[32] Ebda., 26.
[33] „Es ist wünschenswert, dass der Bischof ein Koordinierungsorgan der Diakoneeinrichtet zur Planung, Koordinierung und Überprüfung des diakonischen Dienstes: vom Verständnis der Berufung bis zur Ausbildung und zur Ausübung des Dienstes, einschließlich der Weiterbildung. Angehören sollen diesem Gremium der Bischof und eine entsprechende Anzahl von Diakonen; den Vorsitz hat der Bischof selbst oder ein von ihm delegierter Priester. Das genannte Gremium muss unbedingt die notwendigen Verbindungen zu den übrigen Einrichtungen der Diözese unterhalten.“ (Dir., 80).
[34] Ratio, 80.
[35] c.1031 § 2 CIC.
[36] c.1031 § 4 CIC.
[37] Vgl. cc. 277 § 1; 1037 und 1087 CIC.
[38] Ratio, 38; vgl. cc. 277 § 1; 1037 und 1087 CIC.
[39] „Das Programm der vorbereitenden Phase sollte in der Regel keine schulmäßigen Vorlesungen beinhalten, sondern Treffen zum Gebet, Unterweisungen, Momente der Besinnung und des kritischen Austausches, die eine objektive Urteilsbildung über die Berufung ... erleichtern sollen.“ (Ratio, 43).
[40] Ratio, 49.
[41] Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, vom 25. März 1992, Art 43, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles 105, 79f.
[42] Vgl. ebda.
[43] Vgl. Ratio, 80.
[44] 1 Petr 3,15.
[45] Vgl. Ratio, 85.
[46] Vgl. Ratio, 45.
[47] Ratio, 47.
[48] Entsprechend c. 1034 § 2 CIC ist die Admissio für Kandidaten, die durch ein Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert sind, nicht vorgesehen.
[49] c. 1035 § 1 CIC.
[50] Paul VI., Ad pascendum, V, 539, zit. n. Ratio, 60, c. 1036 CIC.
[51] cc. 273–289 CIC.
[52] c. 1039 CIC.
[53] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, professio fidei vom 19. 9. 1989, AAS 81 (1989) 104–106.
[54] Ratio, 65.
[55] Dir., 1.
[56] Dir., 7; vgl. cc. 1025 § 1, 1051 und 1052 CIC.
[57] c. 266 § 1; vgl. auch Dir., 2.
[58] Dir., 8: „Es ist auch Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten und vor allem jenen beizustehen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden.“
[59] c. 266 § 2 CIC.
[60] c. 274 § 2 CIC.
[61] Vgl. Dir., 3.
[62] Dir., 11.
[63] c. 281 §§ 1 und 3 CIC.
[64] Vgl. cc. 290–293 CIC.
[65] c. 1087 CIC.
[66] Vgl. Congregazione per il Culto Divino e la Disciplina dei Sacramenti, Prot.N. 1080/05.
[67] Dir., 67.
[68] Dir., 75.
[69] Dir., 78.
[70] Durch konkrete Arbeitsaufträge an die Konferenz der Ausbildungsleiter bzw. die Konferenz der bischöflich bestellten Verantwortlichen für die Gemeinschaft der Ständigen Diakone.
[71] Vgl. Gaudium et spes, 4a.
[72] Vgl. Apg 6,3.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73, 25. Juli 2017.
I. Rechtliche Stellung und Sitz
Die BPAÖ (Berufsbegleitende Pastorale Ausbildung Österreich) ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Sitz der BPAÖ befindet sich in Wien.
II. Zielsetzung
Die BPAÖ ist eine Ausbildungseinrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, die Menschen persönlich, spirituell und fachlich für den Beruf der Pastoralassistentin oder des Pastoralassistenten qualifizieren und deren soziale, pastoraltheologische und menschliche Kompetenzen erweitern soll.
III. Organe
Innerhalb der BPAÖ bestehen die folgenden Organe:
IV. Das Kuratorium
1. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für geistliche Berufe und kirchliche Dienste (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);
b) ein Vertreter jeder Diözese;
c) die beiden Leiter der BPAÖ (ohne Stimmrecht).
2. Bestellung und Funktionsperiode
Die unter 1a) und 1c) genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion automatisch Mitglied des Kuratoriums. Die unter 1b) genannten Personen werden von ihrer jeweiligen Diözese für eine Funktionsperiode von fünf Jahren entsendet. Wiederentsendung ist möglich.
3. Vorsitz
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und leitet die Sitzungen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
Der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Kuratoriums mit der Vorbereitung der Sitzung, Erstellung der Tagesordnung, Nachbereitung und Protokollführung. Das Kuratorium tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums ist eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
4. Abstimmungen
Jedes Mitglied des Kuratoriums, mit Ausnahme der beiden Leiter der BPAÖ, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
5. Aufgaben und Kompetenzen
a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Leiter der BPAÖ und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz zur Ernennung vor; b) Es berät und unterstützt die Leiter bei der Suche nach geeigneten Referenten;
c) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der die BPAÖ betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz; d) Es berät und genehmigt das Curriculum und beaufsichtigt die Leiter bei der Durchführung der Ausbildung;
e) Es nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet sie nach ihrer Genehmigung an die Österreichische Bischofs- konferenz weiter;
f) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
V. Die Leiter
1. Bestellung und Funktionsperiode
Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Kuratoriums den Ersten Leiter und den Zweiten Leiter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Wiederbestellung ist möglich.
2. Leitung der BPAÖ
Die Leitung der BPAÖ obliegt dem Ersten Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Zweiten Leiter vertreten. Dienstvorgesetzter ist der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz.
3. Kompetenzen und Aufgaben des Ersten Leiters
Die Wahrnehmung der Kompetenzen und Aufgaben erfolgt, soweit möglich, in Absprache mit dem Zweiten Leiter.
VI. Auflösung der BPAÖ
Die Österreichische Bischofskonferenz kann, nach Anhörung des Kuratoriums, die Auflösung der BPAÖ beschließen. Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Ausbildungslehrganges in Kraft.
VII. Schlussbestimmungen
Das Kuratorium sowie der Referatsbischof kön- nen Anträge auf Änderung der Statuten einbringen. Änderungen der Statuten können nur von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.
Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
Diese Statuten wurden in der Sommervollver- sammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 12. – 14. Juni 2017 beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 in Kraft.
Weiters hat die Bischofskonferenz die Aufslösung des Seminars für kirchliche Berufe und damit einhergehend die Aufhebung der Statuten des Seminars beschlossen:
Die Österreichische Bischofskonferenz hat mit Wirkung vom 1. September 2017 die Auflösung des Seminars für kirchliche Berufe und die Aufhebung der Statuten des Seminars beschlossen.
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
Statuten der
Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen
1 Sitz
Sitz der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen („Arbeitsgemeinschaft“) ist Wien.
2 Aufgaben
3 Organisation
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz („Referatsbischof“) ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Er vertritt die Interessen und Anliegen der Arbeitsgemeinschaft in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende
Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Referatsbischofs. Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende ist mit der Leitung der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft betraut. Er bzw. sie bereitet in inhaltlicher Abstimmung mit dem Referatsbischof die jeweiligen Sitzungen vor und erstellt die Tagesordnung. Er bzw. sie ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und bearbeitet die Agenden der Arbeitsgemeinschaft, die sich aus ihren Beschlüssen ergeben.
3.3 Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen bzw. Leiter der Pastoral- bzw. Seelsorgeämter der österreichischen Diözesen. Für jene Diözesen, in denen diese Ämter nicht eingerichtet sind oder sie durch mehrere Personen geleitet werden, ernennt der Diözesanbischof bis zu zwei (in leitender Funktion und hauptamtlich tätige) Personen zu Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft. Falls eine Person ernannt wird, ist diese automatisch stimmberechtigt. Falls zwei Personen ernannt werden, bestimmt der Diözesanbischof gleichzeitig mit der Ernennung, welche der beiden Personen stimmberechtigt ist.
Weitere Mitglieder sind:
Der Vorsitzende kann, nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft, bis zu drei weitere Personen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu Mitgliedern (ohne Stimmrecht) kooptieren.
3.4 Sitzungen und Arbeitsweise
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig. Das ÖPI organisiert die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Das ÖPI unterstützt darüber hinaus die Organisation der Sitzungen.
Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden.
Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Arbeitsgemeinschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen auf Dauer („Referate“) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
4 Schlussbestimmungen
4.1
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge seitens der Arbeitsgemeinschaft werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
4.2
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
Statuten der
Pastoralkommission Österreichs („PKÖ“)
1. Rechtsform und Sitz
(1) Die Pastoralkommission Österreichs ist ein überdiözesanes synodales Netzwerk der Österreichischen Bischofskonferenz ohne Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Regelungen dieser Statuten können durch eine Geschäftsordnung konkretisiert werden.
2. Zweck und Aufgaben
Die Pastoralkommission Österreichs berät und reflektiert auf überdiözesaner Ebene Fragen der Praxis und Theorie der Pastoral. Die Ergebnisse und Erkenntnisse dienen sowohl der Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz als auch den Mitgliedern der Pastoralkommission Österreichs und den von diesen vertretenen Organisationen. Darüber hinaus werden sie auch anderen in der Pastoral verantwortlichen und interessierten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
In Erfüllung dieses Zwecks kommen der Pastoralkommission Österreichs folgende Aufgaben zu:
3. Vorsitzender
Der Referatsbischof für Pastoral, Katechese und Evangelisierung ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung und des Vorstands der PKÖ.
Er beruft die Sitzungen der Mitglieder und des Vorstands der PKÖ ein und leitet sie, wenn er diese Aufgaben nicht an eine/n Vertreter/in bzw. eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n delegiert.
4. Mitglieder
Die im Folgenden unter (1) bis (3) genannten Personen sind stimmberechtigte Mitglieder der PKÖ:
(1) Von Amts wegen sind Mitglieder der Pastoralkommission Österreichs:
(2) Jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren werden folgende Personen in die Pastoralkommission Österreichs entsandt, die vom zuständigen Diözesanbischof bzw. von den jeweiligen Leitungsorganen der betroffenen Einrichtungen bestimmt werden. Eine einmalige Wiederentsendung ist möglich:
(3) Kooptierung: Der Vorsitzende der PKÖ kann bis zu neun weitere Personen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu Mitgliedern kooptieren. Eine einmalige Wiederkooptierung ist möglich.
(4) Vertretung: Zugleich mit der Entsendung der Mitglieder sollen die Diözesen bzw. der Militärordinarius bzw. die betreffenden Einrichtungen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter nominieren, die bzw. der im Anlassfall die Vertretung übernehmen soll.
5. Sitzungen und Arbeitsweise
(1) Die Mitgliederversammlung der PKÖ tritt zumindest dreimal pro Jahr zusammen. Sofern der Vorsitzende dafür keine andere Regelung trifft, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig. Das ÖPI besorgt die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Das ÖPI besorgt darüber hinaus die Organisation der Sitzungen (Kosten werden im Budget des ÖPI abgebildet).
(2) Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der PKÖ mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder der PKÖ zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
(3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung der PKÖ. Er kann jedoch auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. die/den geschäftsführende/n Vorsitzende/n mit der Sitzungsleitung betrauen.
(4) Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der PKÖ hat der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitglieder der PKÖ einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
(5) Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste beigezogen werden.
(6) Die Versammlung der Mitglieder der PKÖ ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Pastoralkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die PKÖ Arbeitsgruppen einrichten.
6. Der Vorstand
Der Vorstand der PKÖ besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, sowie aus gewählten Mitgliedern. Letztere werden von der PKÖ aus ihren Mitgliedern für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(1) Dem Vorstand gehören an:
(2) Aufgaben des Vorstands:
(3) Sitzungen:
Die Sitzungen des Vorstands erfolgen jeweils zwischen den Sitzungen der PKÖ und darüber hinaus nach Bedarf. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den geschäftsführende/n Vorsitzende/n zumindest vier Wochen vor dem jeweiligen Termin. Der Einladung ist die Bitte um Übermittlung von Tagesordnungswünschen und Beschlussanträgen – bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung – anzuschließen. Spätestens eine Woche vor dem Termin der Sitzung erfolgt die Aussendung der finalen Tagesordnung und der Unterlagen.
(4) Beschlussfassung:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung im PKÖ-Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungsvorschläge zu den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(5) Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende:
Die PKÖ wählt aus ihrer Mitte eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n. Diese/r kann vom Referatsbischof zur Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der PKÖ delegiert werden. Er/Sie bereitet in inhaltlicher Abstimmung mit dem Referatsbischof die jeweiligen Sitzungen vor und erstellt die Tagesordnung. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für die Mitglieder der PKÖ und repräsentiert im Einvernehmen mit dem Referatsbischof die PKÖ nach außen.
7. Schlussbestimmungen
(1) Die Beschlussfassung über die Statuten und Statutenänderungen obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz.
(2) Die PKÖ ist berechtigt, Änderungsvorschläge zu den Statuten auszuarbeiten und über den Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen.
(3) Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 90 vom 3. Mai 2023, 10.
Der Interdiözesane Katechetische Fonds („IKF“) ist auf Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet. Er ist eine öffentliche kirchliche Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt gemäß Art II Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll (StF: BGBl. II Nr. 2/1934) Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Der Sitz des IKF befindet sich in Wien.
Zweck des IKF ist:
a. die Wahrnehmung aller Agenden als Schulbuchverlag gegenüber der Schulbuchaktion (oder allfälliger Nachfolgeeinrichtungen) der Republik Österreich, gegenüber dem Verein Schulbuch (oder allfälliger Nachfolgeorganisationen) der Wirtschaftskammer Österreich sowie anderer Organisationen oder Interessensvertretungen von Schulbuchverlagen;
b. der Erwerb von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen von den Urhebern bzw. Urheberinnen jener Werke, die von der Österreichischen Bischofskonferenz als Lehrbücher für den Religionsunterricht an Schulen zugelassen werden sollen oder in anderer Art und Weise im Wege der Schulbuchaktion bezogen werden können;
c. der Abschluss von Verlagsverträgen betreffend Werke für den Religionsunterricht in der Schulbuchaktion;
d. die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Weiter- und Neuentwicklung von Lehrbüchern oder anderen Unterrichtsmaterialien für den Religionsunterricht;
e. die Setzung von Maßnahmen zur Förderung der bildungspolitischen Agenden der Kirche (insbesondere im Bereich der Elementarpädagogik, des Religionsunterrichts, der katholischen Privatschulen sowie der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen).
Die Tätigkeit des IKF dient kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO, BGBl. 194/1961 i.d.g.F. und des KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 i.d.g.F., und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes bestehen aus den bei Errichtung des IKF geleisteten Einlagen der (Erz-)Diözesen sowie aus den sonstigen Einnahmen.
Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere
a. Erträgnisse aus der Schulbuchaktion bzw. aufgrund der Verlagsverträge;
b. Zinsen bzw. Erträgnisse aus Anlagevermögen;
c. Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
d. Erträgnisse aus Sponsorverträgen.
Organe des IKF sind:
a. der Rektor;
b. die Rektorstellvertreterin bzw. der Rektorstellvertreter;
c. das Kuratorium;
d. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer;
e. der Wirtschaftsrat.
Der Rektor des IKF ist der jeweilige Referatsbischof für Schule und Bildung in der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Rektor hat folgende Aufgaben:
a. Repräsentation des IKF nach außen;
b. Vertretung der Anliegen der Österreichischen Bischofskonferenz im Kuratorium des IKF;
c. Vertretung der Anliegen des IKF in der Österreichischen Bischofskonferenz;
d. Einberufung des Kuratoriums und Vorsitzführung bei den Sitzungen des Kuratoriums;
e. Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers des IKF an die Österreichische Bischofskonferenz;
f. Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsrates an die Österreichische Bischofskonferenz.
Der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin wird vom Kuratorium aus dem Kreis der Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter der Diözesen mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
Dem Rektorstellvertreter bzw. der Rektorstellvertreterin obliegt die Vertretung des Rektors bei der Einberufung und Vorsitzführung im Kuratorium im Fall seiner Verhinderung.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion als Rektorstellvertreter bzw. Rektorstellvertreterin durch Rücktritt, Abberufung durch das Kuratorium, sowie Verlust der Funktion als diözesaner Schulamtsleiter bzw. diözesane Schulamtsleiterin. In diesen Fällen hat das Kuratorium einen neuen Rektorstellvertreter bzw. eine neue Rektorstellvertreterin für den Rest der laufenden Funktionsperiode zu wählen, der bzw. die von der Österreichischen Bischofskonferenz zu bestätigen ist.
(1) Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme sind:
a. der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin;
b. die weiteren Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter der Diözesen.
Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als die jeweilige Schulamtsleiterin bzw. der jeweilige Schulamtsleiter in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden Mitglied des Kuratoriums anstelle der jeweiligen Schulamtsleiterin bzw. des jeweiligen Schulamtsleiters.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des IKF sowie der bzw. die Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter werden den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beigezogen, sofern der Rektor vor einer Sitzung nichts Anderes festlegt. Erforderlichenfalls können weitere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Wirtschaftsrat hat das Recht, eine Person mit beratender Stimme in das Kuratorium zu entsenden.
(2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a. Entscheidung über alle Maßnahmen zur Umsetzung der Zwecke des IKF gemäß Punkt 2. a-e;
b. Genehmigung des Haushaltsplanes nach dessen vorhergehender Genehmigung durch den Wirtschaftsrat;
c. Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses nach dessen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;
d. Entlastung der Geschäftsführung nach Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;
e. Genehmigung von Verlagsverträgen und Werknutzungsverträgen;
f. Genehmigung von Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen, soweit dies durch den Haushaltsplan gedeckt ist;
g. Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms;
h. Vorschläge zu Änderungen der Statuten zur Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz.
Das Kuratorium wird vom Rektor mindestens einmal pro Jahr einberufen. Es ist überdies dann einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin dies unter Nennung mindestens eines Tagesordnungspunktes beantragt. Sitzungen können online oder als Präsenzsitzung stattfinden.
Die Einladung zu den Kuratoriumssitzungen wird vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Rektor mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung an die Mitglieder übermittelt. In dringenden Fällen kann die Frist vom Rektor verkürzt werden.
Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums setzt die Anwesenheit des Rektors oder der Rektorstellvertreterin bzw. des Rektorstellvertreters und der Vertreter bzw. Vertreterinnen von mindestens vier weiteren Diözesen voraus. Ist ein Kuratoriumsmitglied verhindert, kann es eine Person als Vertretung in das Kuratorium entsenden, die dort seine Rechte wahrnimmt. Dies muss der Geschäftsführung rechtzeitig davor mitgeteilt werden.
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Weitere ausführende Bestimmungen über die Sitzungen des Kuratoriums sowie die sonstige Geschäftsbehandlung können durch eine vom Kuratorium zu beschließende Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss mit den Statuten in Einklang stehen.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird über Vorschlag des Rektors, der vorab die Einschätzung des Kuratoriums einzuholen hat, von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund von der Österreichischen Bischofskonferenz abberufen werden.
Die Aufgaben der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sind insbesondere:
a. Vertretung des IKF nach außen nach Maßgabe des § 11;
b. Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums;
c. Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen der Rechnungslegung der Österreichischen Bischofskonferenz;
d. Vorbereitung (einschließlich der Erstellung der Tagesordnung) sowie Protokollführung und Nachbereitung der Sitzungen des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Rektor;
e. Führung von Verhandlungen mit Urhebern bzw. Urheberinnen, Verlagen sowie Vertretern bzw. Vertreterinnen der Schulbuchaktion;
f. Vorbereitung von Verlags- und Werknutzungsverträgen;
g. Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen (vorbehaltlich 7 (2) f);
h. Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms;
i. laufende Geschäftsführung;
j. Etablierung eines Internen Kontrollsystems;
k. Führung des Archivs.
Das Büro des IKF wird von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer geführt. Sie bzw. ihn unterstützen die für die Erfüllung der Aufgaben des IKF erforderlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, über die sie bzw. er die Diensthoheit ausübt.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer untersteht in fachlichen Belangen den Weisungen des Kuratoriums. Die Beaufsichtigung seiner bzw. ihrer Tätigkeit wird durch den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin wahrgenommen.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm, welches die Tätigkeit des IKF für das kommende Jahr, sowie eine Prognose für die Folgejahre enthält und der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird.
In diesem Arbeitsprogramm werden die für die Umsetzung der Zwecke des IKF (2. a-e) geplanten Projekte konkret beschrieben und mit betriebswirtschaftlichen Kalkulationen hinterlegt. Die Bereitstellung des für die Durchführung erforderlichen Budgets liegt in der Verantwortung des IKF.
Das Arbeitsprogramm bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums sowie der Zustimmung des Referatsbischofs. Es ist dem Referatsbischof jeweils so zeitgerecht vorzulegen, dass dieser seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm des Folgejahres noch vor der Herbstvollversammlung der Bischofskonferenz des laufenden Kalenderjahres erteilen kann.
Der Wirtschaftsrat des IKF besteht aus drei Mitgliedern, die über hinreichende Erfahrung in betriebswirtschaftlichen und/oder rechtlichen Belangen verfügen müssen.
Die Mitglieder des Wirtschaftsrats werden über Vorschlag des Rektors, der vorab die Einschätzung des Kuratoriums einzuholen hat, von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während laufender Funktionsperiode ist ein Ersatzmitglied für die restliche Periode zu bestellen. Mitglieder des Wirtschaftsrats können jederzeit ihren Rücktritt erklären, sowie auf Beschluss der Bischofskonferenz abberufen werden.
Dem Wirtschaftsrat kommen die folgenden Aufgaben zu:
o Im Haushaltsplan nicht berücksichtigte Maßnahmen, soweit die damit verbundenen Kosten den Betrag von EUR 5.000,-- übersteigen;
o Akte der Vermögensveranlagung;
o Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Krediten, sowie die Übernahme der Haftung für fremde Verbindlichkeiten;
o Maßnahmen, die 10% der jährlichen Erträge des ordentlichen Haushalts überschreiten.
Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, dem bzw. der die Sitzungsleitung obliegt. Der bzw. die Vorsitzende hat den Wirtschaftsrat zumindest zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung sowie über Wunsch des Referatsbischofs oder von mindestens zwei Mitgliedern unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem bzw. der Vorsitzenden des Wirtschaftsrates obliegt die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen, sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls.
Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ist zuständig, die Beschlüsse des Wirtschaftsrates an die anderen Organe des IKF zu kommunizieren, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Der Wirtschaftsrat ist bei Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Wirtschaftsrat auskunftspflichtig und nimmt an dessen Sitzungen (ohne Stimmrecht) teil, sofern er bzw. sie nicht im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Die Funktionsweise des Wirtschaftsrats kann durch eine Geschäftsordnung, die sich der Wirtschaftsrat selbst gibt, konkretisiert werden. Diese hat in Einklang mit den Statuten zu stehen.
11.1 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt den Entwurf des Haushaltsplans, der zuerst vom Wirtschaftsrat und danach vom Kuratorium zu genehmigen ist. Danach leitet ihn der Rektor an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiter.
11.2 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt den Jahresabschluss, der vom Wirtschaftsrat nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu genehmigen sowie vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen ist. Danach leitet ihn der Rektor an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiter.
11.3 Die rechtsverbindliche Zeichnung für den IKF erfolgt in Form einer Gesamtvertretung durch den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin. Ist eine bzw. einer der beiden verhindert, kann die Zeichnung auch durch den Rektor und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin bzw. durch den Rektor und den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin erfolgen. Sind zwei dieser drei Personen verhindert und eine Zeichnung dringend erforderlich, kann die Zeichnung ersatzweise durch die verbliebene Person gemeinsam mit einem Mitglied des Wirtschaftsrats erfolgen.
11.4 Bei der Zeichnungsberechtigung für Bankkonten ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Zeichnungsberechtigt sind der Rektor, der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin sowie der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, wobei die Zeichnung durch jeweils zwei dieser drei Personen erfolgt.
11.5 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.
Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.
Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in deren Statuten bzw. in einer Geschäftsordnung vorzusehen.
11.6 Die Finanzgebarung des IKF unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung des IKF bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Kuratorium kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.
Im Fall der Auflösung des IKF ist dafür Sorge zu tragen, dass die Agenden der Schulbuchaktion von einer anderen Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz übernommen werden. Die Werknutzungsrechte sind an diese zu übertragen. Allfällige Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Verbleibende Beträge sind nach den Prozentsätzen der bei Errichtung des IKF 1970 ursprünglich geleisteten Einlagen an die (Erz-)Diözesen auszuschütten und dürfen ausschließlich für kirchliche Zwecke verwendet werden.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz mit 1. September 2023 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten des IKF.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 90 vom 3. Mai 2023, 6.
Die Konferenz der Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (in der Folge „SALK“) ist die interdiözesane Arbeitsgemeinschaft der Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen der für Schule und Bildung zuständigen Ämter der österreichischen Diözesen unter Vorsitz des für Bildung und Schule zuständigen bischöflichen Referenten in der Österreichischen Bischofskonferenz.
Sitz der SALK ist Wien.
Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Teilkirchen kommen der SALK, soweit gesamtösterreichische Agenden betroffen sind, nachstehende Aufgaben zu:
a. die Wahrnehmung und Wahrung aller schulpolitischen Interessen der Kirche auf Bundesebene, insbesondere die Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien sowie die Begutachtung von einschlägigen Bundesgesetzen und Bundesverordnungen;
b. die Koordination der Wahrnehmung sowie der Wahrung des Verkündigungsauftrages der Kirche im Religionsunterricht in allen Schulen des Bundesgebietes, insbesondere die Sorge um die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes in Hinblick auf seinen Bildungsauftrag und seine auch katechetische Dimension, Lehrpläne, Lehrbücher, Lehr- und Lernbehelfe und deren ständige Weiterentwicklung;
c. die Sorge um alle, die im Religionsunterricht tätig sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich, sowie um ihre dienstrechtliche Stellung;
d. die Sorge um alle Angelegenheiten der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen sowie der regelmäßige Austausch mit den Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sowie der religionspädagogischen Forschung;
e. die Sorge um alle Angelegenheiten der Katholischen Privatschulen, insbesondere die Pflege des Kontaktes mit deren Interessensvertretungen (inkl. der Vertretung des Bildungsbereiches der Orden);
f. die Sorge um Angelegenheiten der Elementarpädagogik;
g. Einsetzung und Auflösung sowie Beaufsichtigung spezifischer Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen „auf Dauer“ oder „ad hoc“, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient.
h. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz;
i. Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
j. Verfassen eines jährlichen Berichtes für die Österreichische Bischofskonferenz.
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent der Österreichischen Bischofskonferenz für Bildung und Schule ist der Vorsitzende der SALK und repräsentiert – wie auch der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende – diese nach außen. Er vertritt die Interessen und Anliegen der SALK in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen in der SALK.
3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende
3.2.1 Die SALK wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.
3.2.2 Scheidet der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende bzw. die Stellvertretung während der Funktionsperiode aus der Funktion des bzw. der Schulamtsleitenden aus, so verliert er bzw. sie mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens auch die Funktion des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Für die verbleibende Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode hat eine Nachwahl nach den oben angeführten Bestimmungen zu erfolgen. Selbiges gilt bei Rücktritt oder Abberufung durch die SALK.
3.2.3 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
a. Repräsentation der SALK nach außen;
b. Führung der laufenden Geschäfte;
c. Durchführung der Aufgaben der SALK gemäß Punkt 2 bzw. gemäß den Beschlüssen der SALK;
d. Wahrnehmung der weiteren vom Vorsitzenden, der SALK oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben;
e. Leitung der Sitzungen der SALK (soweit diese nicht vom Vorsitzenden selbst geleitet werden) sowie (in inhaltlicher Abstimmung mit dem Vorsitzenden) die unter Punkt 3.5 genannten Aufgaben;
f. Ansprechperson für die Mitglieder der SALK sowie Sorge um alle Anliegen, welche die Mitglieder der SALK an ihn bzw. sie herantragen.
3.3 Der Vorstand
3.3.1 Mitglieder des Vorstands sind
a. der Vorsitzende;
b. der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende;
c. der erste Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden;
d. der zweite Stellvertreter bzw. die zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden.
3.3.2 Der Vorstand nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
a. Unterstützung des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben gemäß diesen Statuten;
b. Wahrnehmung der ihm vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben;
c. Vorbereitung der Sitzungen der SALK;
d. Durchführung der Beschlüsse der SALK, sofern diese vom gesamten Vorstand umzusetzen sind;
e. Überprüfung der Durchführung der Beschlüsse der SALK;
f. Wahrnehmung aller ihm sonst vom Vorsitzenden oder von der SALK übertragenen Aufgaben.
3.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3.4 Die Mitglieder
3.4.1 Stimmberechtigte Mitglieder der SALK sind die Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen. Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als der bzw. die jeweilige Schulamtsleitende in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden stimmberechtigtes Mitglied anstelle des bzw. der jeweiligen Schulamtsleitenden.
3.4.2 Mitglieder der SALK mit beratender Stimme sind:
a. die Rektoren der Schulämter, sofern diese nicht unter Punkt 3.4.1 fallen;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter jeder Diözese, die bzw. der von der jeweiligen Diözese benannt wird (und nicht bereits aufgrund Punkt 3.4.1 Mitglied ist);
c. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des IKF;
d. die bzw. der Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;
e. die bzw. der Vorsitzende der Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter.
3.5 Sitzungen und Arbeitsweise
Die SALK tritt zumindest einmal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist – unter Beteiligung des Vorstandes und in Absprache mit dem Vorsitzenden – für die Terminfindung und die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzung, die Protokollführung sowie für die Nachbereitung der Sitzung zuständig. Soweit der Vorsitzende die Sitzungsleitung nicht selbst bzw. durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin wahrnimmt, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende mit der Leitung der Sitzungen der SALK betraut. Der IKF unterstützt die Organisation der Sitzungen.
Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der SALK mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der SALK zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der SALK hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden. Ebenso kann in Absprache mit dem Vorsitzenden im Vorfeld einer Sitzung festgelegt werden, dass zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die SALK ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie entweder der Vorsitzende oder der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende anwesend sind. Die SALK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen auf Dauer bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Mitglieder der SALK können sich in Sitzungen, wenn dies zuvor schriftlich an den bzw. die geschäftsführende/n Vorsitzende/n kommuniziert wird, vertreten lassen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gelten dann insoweit als stimmberechtigte Mitglieder.
Weitere Bestimmungen können vom Vorstand durch Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss in Einklang mit den Statuten stehen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Punkt 2.g. kann die SALK Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen etc. „auf Dauer“ oder „ad hoc“ einrichten, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Statuten sind insbesondere folgende Strukturen eingerichtet:
a. die Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;
b. die Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter;
c. die Gesamtösterreichische Konferenz der Fachinspektor/innen;
d. die Interdiözesane Berufsgemeinschaft der Laienreligionslehrer/innen Österreichs.
5.1 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.
5.2 Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.
5.3 Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in einer Geschäftsordnung vorzusehen.
5.4 Die Finanzgebarung der SALK unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
6.1 Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung der SALK bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Die SALK kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.
6.2 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz zum 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des „Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung (IDA)“ außer Kraft.
Wien, 12. November 2021
BK 55/21
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden; GZ 2021-0.723.419; Stellungnahme
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, binnen offener Frist zum oben genannten Gesetzesentwurf, GZ 2021-0.723.419, folgende Stellungnahme abzugeben:
In Österreich besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens, dass das menschliche Leben bis zu seinem natürlichen Ende zu schützen und das Recht auf Leben vor Infragestellung durch wen auch immer zu bewahren ist. Zum größten Bedauern der Österreichischen Bischofskonferenz wurde diesem Konsens durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2020, mit der das Verbot der Beihilfe zum Suizid gemäß § 78 2. Fall StGB als verfassungswidrig aufgehoben wurde, widersprochen.
Gemäß der Einsicht, dass das Leben immer zu leben sucht, ist der geäußerte Wunsch von Personen, einen Suizid zu begehen, in aller Regel als Hilferuf nach menschlicher Zuwendung, nach seelischem Beistand oder auch nach ärztlicher Schmerzlinderung zu verstehen.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist deshalb ein kultureller Dammbruch, dessen langfristige Auswirkungen noch in keiner Weise absehbar sind. Das bisherige generelle Verbot der Beihilfe zum Suizid war ein wirksamer Schutz vulnerabler Personengruppen vor gesellschaftlichem und privatem Druck, sich für einen Suizid zu entscheiden, und sicherte auf diese Weise deren Freiheit und Autonomie. Die Aufhebung der Strafbarkeit der Hilfeleistung zum Suizid ist daher gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung des Schutzes und einem Verlust von Freiheit dieser vulnerablen Personen.
Nachdrücklich wird festgehalten, dass trotz der Hinweise auf notwendige Verbesserungen des geplanten Gesetzes in dieser Stellungnahme die generelle Zurückweisung der Suizidassistenz uneingeschränkt aufrecht bleibt. Die österreichischen Bischöfe lehnen eine Assistenz zum Suizid weiterhin entschieden ab, auch wenn ihnen Situationen vertraut sind, in denen Menschen aus Verzweiflung den Wunsch nach einer Beendigung ihres Lebens äußern. Der Wunsch nach Suizid ist stets eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten. Selbsttötung ist eine existenzielle Tragödie, meist die tödliche Konsequenz einer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit. Sie hinterlässt auch bei den Hinterbliebenen oftmals tiefe Wunden.
Umso mehr begrüßt die Österreichische Bischofskonferenz den dringend notwendigen Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich und appelliert mit Nachdruck an die Verantwortlichen, dessen gesicherte Finanzierung zeitnah sicherzustellen.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2020 hat den Gesetzgeber vor eine schwierige Herausforderung gestellt. Wenngleich in dem gegenständlichen Entwurf eines „Sterbeverfügungsgesetzes“ das Bemühen erkennbar ist, die Beihilfe zum Suizid in Österreich einer verantwortungsvollen Regelung zu unterwerfen, enthält er aus Sicht der Österreichischen Bischofskonferenz Bestimmungen, die in der vorliegenden Fassung aufgrund ihrer Auswirkungen nicht akzeptabel sind. Dies wird im Folgenden näher ausgeführt.
a. Die Straflosigkeit der Assistenz zum Suizid darf nur eine Ausnahme von der generellen Strafbarkeit sein
Obwohl der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache G 139/2019 bedauerlicherweise zur Einsicht gelangt ist, dass die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet," in § 78 des Strafgesetzbuches als verfassungswidrig aufzuheben sei, hat er dazu in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgehalten, dass lediglich das „ausnahmslose“ Verbot der Hilfeleistung zum Suizid die Verfassungswidrigkeit begründe, da § 78 2. Fall StGB „pauschal und ohne Differenzierung alle denkbaren Hilfestellungen zur Selbsttötung“ unter Strafe stelle.
Er hat damit dem Gesetzgeber vorgegeben, dass eine Straflosigkeit der Assistenz zum Suizid nur einen Ausnahmefall von der weiterhin aufrechten generellen Strafbarkeit darzustellen hat, jedoch die Suizidassistenz keinesfalls generell straflos sein soll.
b. Der Entschluss zum Suizid muss freiwillig und unbeeinflusst getroffen werden
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber darüber hinaus entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Missbrauchsprävention aufgetragen „damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst“.
Daraus folgt, dass der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass die suizidwillige Person die Entscheidung zur Beendigung ihres Lebens vollkommen freiwillig und ohne Beeinflussung durch ihr soziales oder familiäres Umfeld oder durch andere Personen trifft.
c. Vulnerable Personen, insbesondere solche mit verminderter Entscheidungs-fähigkeit, sind vor einer Suizidbegehung zu schützen
Zudem wiederholt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich die sich schon aus Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebende Verpflichtung der staatlichen Stellen, „vulnerable Personen vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden“, wozu unter „bestimmten qualifizierten Umständen auch Schutzmaßnahmen zu Gunsten von Personen zählen, die durch Suizidgefahr bedroht sind“.
Diese Verpflichtung betrifft insbesondere solche Personen, deren Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Der Gesetzgeber hat daher zu gewährleisten, dass bei mangelnder Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten keine erlaubte Beihilfe zum Suizid geleistet werden kann.
c. Der Wunsch nach Suizid muss dauerhaft sein
„Da die Selbsttötung irreversibel ist“, muss, so der Verfassungsgerichtshof, sichergestellt werden, dass „die entsprechende freie Selbstbestimmung der zur Selbsttötung entschlossenen Person tatsächlich auf einer (nicht bloß vorübergehenden, sondern) dauerhaften Entscheidung beruht“.
Der Gesetzgeber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass keine erlaubte Beihilfe zum Suizid stattfindet, solange die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Dauerhaftigkeit des Suizidentschlusses nicht vorliegt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Verfassungsgerichtshof bei seinem Urteil eine gesetzgeberische Neuregelung der Suizidassistenz im Blick hatte, die eine erlaubte Assistenz nur innerhalb enger Grenzen und unter Sicherstellung eines freiwilligen, selbstbestimmten und dauerhaften Entschlusses des entscheidungsfähigen Suizidenten ohne Einflussnahme Dritter auf dessen Willensbildung und daher ausschließlich als Ausnahme von einer weiterhin geltenden generellen Strafbarkeit ermöglicht.
So bedauerlich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war, die generelle Strafbarkeit der Assistenz zum Suizid aufzuheben, so sehr wäre doch zu erwarten gewesen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die durch den Verfassungs-gerichtshof festgelegten Vorgaben sorgfältig beachtet. Umso verwunderlicher ist, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf in mehreren Punkten den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs gezogenen Grenzen für den Gesetzgeber gerade nicht gerecht wird. Der Gesetzesentwurf missachtet damit die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, da er dessen Urteil nicht sorgfältig umsetzt, wie im Folgenden deutlich werden wird:
a. Die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid ist weder an das Vorliegen einer Sterbeverfügung, noch an den Ablauf einer Bedenkzeit gebunden
Der Gesetzgeber hat sich bei der vorliegenden Neufassung des § 78 Abs 2 StGB dafür entschieden, lediglich die physische Beihilfe zum Suizid in vier konkret bestimmten Fällen unter Strafe zu stellen, nämlich bei Minderjährigkeit des Opfers, bei verwerflichen Beweggründen, bei einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinn des § 6 Abs 3 StVfG leidet, sowie bei einer Person die nicht im Sinn des § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde.
Diese generelle Straffreistellung der Beihilfe zum Suizid unter gleichzeitiger Normierung von vier eng gefassten Ausnahmen, bei denen die Strafbarkeit erhalten bleibt, verstößt gegen die im Urteil zum Ausdruck kommenden Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, da sie weit über die vom Verfassungsgerichtshof geforderte ausnahmsweise Straflosigkeit hinausgeht. Der Gesetzesentwurf verkehrt die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs auf diese Weise sogar in ihr Gegenteil. Zudem wird durch die Regelung die geforderte Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches in keiner Weise sichergestellt und auch die sichere Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten nicht gewährleistet.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus § 78 Abs 2 StGB, dass die Einhaltung des Prozedere im Sinn des § 8 StVfG – d.h. Errichtung einer Sterbeverfügung bei einem/einer Notar/in oder bei der Patientenanwaltschaft nach Ablauf von mindestens zwölf Wochen Bedenkzeit – ausschließlich dann erforderlich ist, wenn der Suizident ein tödliches Gift von einer Abgabestelle beziehen möchte. Das Instrument der Sterbeverfügung wird damit auf einen bloßen Bezugsschein in der Apotheke reduziert.
Dagegen ist nunmehr strafrechtlich – entgegen mancher anderslautender öffentlicher Aussagen von Regierungsmitgliedern – jede andere Form der Beihilfe zu jeder beliebigen Art des Suizids unmittelbar nach der zweiten ärztlichen Aufklärung erlaubt. Damit wäre es beispielsweise für den Beihelfer strafrechtlich zulässig, der suizidwilligen Person sofort nach der zweiten ärztlichen Aufklärung eine Schusswaffe auszuhändigen, damit sie sich damit an Ort und Stelle das Leben nimmt. Damit wären weder die Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches noch der freie Willen gesichert. Bloß für eine einzige, vom Gesetzgeber in § 8 StVfG vorgezeichnete Suizidvariante, nämlich für den Suizid durch ein tödliches Gift aus der Apotheke, wären hingegen die zwölf Wochen Bedenkzeit und die Errichtung einer Sterbeverfügung erforderlich.
Diese Regelung ist sachlich nicht nachvollziehbar und stellt eine gravierende Missachtung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs dar, da die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid damit weder an das Vorliegen einer Sterbeverfügung noch an das Verstreichen der vorgesehenen Bedenkzeit gemäß § 8 StVfG gebunden ist.
Dabei sichert gerade die aus den Erkenntnissen der Suizidforschung bekannte rund dreimonatige Frist die Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches ab und stellt sicher, dass ein Suizidvorhaben in einer kurzfristigen depressiven oder sonstigen Krisenphase nicht unmittelbar umgesetzt wird. Zudem dient die Errichtung der Sterbeverfügung bei einer öffentlichen Vertrauensperson (Notar/in, Patienten-vertretung) der nochmaligen Überprüfung und Bestätigung des Suizidwillens und der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten durch eine neutrale, vom Suizidbeihelfer verschiedene dritte Person.
Regelungsvorschlag:
Innerhalb der Logik des vorliegenden Gesetzes wäre die sachgerechte Regelung daher auch im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beteiligten die grundsätzliche Beibehaltung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid, unter gleichzeitiger Normierung eines Rechtfertigungsgrunds für den Beihelfer, wenn eine aufrechte Sterbeverfügung des Suizidenten vorliegt und der Suizid mittels des tödlichen Präparats aus der Apotheke durchgeführt wird. Dies würde auch den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragen.
b. Die generelle Straflosigkeit der psychischen Beihilfe zum Suizid ist mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs unvereinbar
Da § 78 Abs 2 StGB ausschließlich bestimmte Formen der physischen Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt, folgt daraus im Umkehrschluss, dass mit der neuen Regelung jede Form der psychischen Beihilfe zum Suizid straflos sein wird.
Diese generelle Straflosigkeit der psychischen Beihilfe widerspricht ebenfalls den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, der – wie bereits ausgeführt – einerseits ausgesprochen hat, dass die Straflosigkeit nur als Ausnahme von der weiterhin bestehenden generellen Strafbarkeit der Beihilfe in Frage kommt und dass andererseits die freie Willensbildung des Suizidenten zur Selbsttötung von Dritten nicht beeinflusst werden darf.
Mit der geplanten Regelung wäre hingegen nunmehr jegliche Bestärkung eines fremden Suizidentschlusses ohne irgendwelche Einschränkungen erlaubt. Beachtet man die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, können daher für die psychische Beihilfe schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur dieselben Voraussetzungen gelten wie für physische Beihilfehandlungen. Damit ist die Beibehaltung der generellen Strafbarkeit auch der psychischen Beihilfe zum Suizid und eine allfällige Rechtfertigung für den Beihelfer ausschließlich bei genauer Einhaltung des Verfahrens nach dem Sterbeverfügungsgesetz gemeint.
c. Der Schutz vulnerabler Personen durch qualifizierte Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit wird nicht sichergestellt
Gemäß § 7 Abs 1 StVfG hat vor Errichtung einer Sterbeverfügung eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen zu erfolgen, von denen eine palliativmedizinisch qualifiziert zu sein hat, um sicherzustellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. Abs 4 leg cit schreibt vor, dass eine Abklärung und Beratung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen ist, sofern sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte.
Auch diese Regelung verstößt gegen die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, da sie nicht sicherstellt, dass die Entscheidungsfähigkeit der suizidwilligen Person in jedem Fall durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson beurteilt wird.
Das Erkennen einer eventuell verborgenen, jedoch krankheitswertigen psychischen Störung mit potenziellem Einfluss auf die Entscheidungsfähigkeit erfordert mitunter viel Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, da sich solche Störungen auch indirekt oder verdeckt äußern können. Eine solche Beurteilung liegt jedoch in der Regel nicht in der medizinischen Kernkompetenz der aufklärenden Ärztinnen und Ärzte der unterschiedlichen Fachrichtungen (ausgenommen solcher für Psychiatrie). Ihnen die Erstverantwortung für diese entscheidende Einschätzung aufzuerlegen, ist daher nicht sachgerecht.
Es steht außer Zweifel, dass bei einer so gravierenden und zudem irreversiblen Entscheidung, wie der zur Selbsttötung, die diesbezügliche Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit der suizidwilligen Person unzweifelhaft feststehen muss.
Regelungsvorschlag:
Eine nicht nur fakultative, sondern obligatorische Überprüfung der Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit jeder suizidwilligen Person durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson ist daher unbedingt erforderlich und sollte dringendst in das zu beschließende Gesetz aufgenommen werden. Sie ist einerseits als zusätzliche Sicherheit für die aufklärenden Ärztinnen und Ärzte von großer Bedeutung und findet ihre sachliche Rechtfertigung zudem in der besonderen Tragweite der Entscheidung zur Selbsttötung, bei der jeder Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten von vornherein ausgeschlossen werden muss.
In sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Begriff „Sterbeverfügung“ und damit auch die Bezeichnung des gegenständlichen Gesetzes als „Sterbeverfügungs-gesetz“ nicht zutreffend ist. Bei der sogenannten „Sterbeverfügung“ handelt es sich um eine formpflichtige Willenserklärung, in der gemäß § 5 StVfG der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten ist, ihr Leben zu beenden.
Daraus ergibt sich, dass der Willensentschluss der Person nicht schlichtweg darauf gerichtet ist, zu sterben, sondern sich das Leben zu nehmen, also Suizid zu begehen. Dieser Umstand muss begrifflich auch entsprechend abgebildet werden, da der Wille zu sterben und der Wille, Suizid zu begehen, nicht gleichgesetzt werden können.
Darüber hinaus handelt es sich bei der „Sterbeverfügung“ nicht um eine rechtliche „Verfügung“ im eigentlichen Sinn, da sie – anders als beispielsweise die Patientenverfügung – nicht darauf ausgerichtet ist, Rechtswirkungen für einen Zeitpunkt zu entfalten, an dem die betroffene Person selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Es handelt sich stattdessen um eine Willenserklärung, die lediglich den aktuellen Suizidwillen der Person im Zeitpunkt der Erklärung wiedergibt.
Regelungsvorschlag:
Um Zweck und Inhalt der Willenserklärung auch sprachlich korrekt abzubilden, wäre es sachgerecht, den Begriff der „Sterbeverfügung“ durchgehend durch den Begriff „Suiziderklärung“ zu ersetzen und folglich auch das gegenständliche Gesetz als „Suiziderklärungsgesetz“ zu bezeichnen.
§ 2 Abs 1 StVfG stellt klar, dass niemand verpflichtet ist, eine Hilfeleistung zur Selbsttötung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen, oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Abs 2 leg cit normiert, dass niemand wegen einer Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung, oder der Weigerung zu diesen Handlungen, in welcher Art immer benachteiligt werden darf.
Diese „Freiwilligkeit der Mitwirkung“ und das „Benachteiligungsverbot“ sind von größter Wichtigkeit, denn sie schützen das Recht auf freie Selbstbestimmung von Personen und Einrichtungen, sich aus ethischen Gründen weder an einem Suizid, noch an einer Suizidbeihilfe zu beteiligen.
In der vorliegenden Formulierung stellt die Regelung dieses Recht jedoch aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht wirksam sicher und bleibt insbesondere im Hinblick auf ihre konkrete Reichweite und die Rechtsfolgen im Konfliktfall unklar. Die Erläuterungen zu § 2 StVfG führen in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass „auch eine Einrichtung nicht dazu verhalten werden [kann], Hilfeleistung bereitzustellen oder in ihren Leistungskatalog aufzunehmen“.
Regelungsvorschlag:
Zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit wäre es einerseits erforderlich, im Gesetzestext eindeutig zu normieren, dass die Garantien des § 2 StVfG sowohl auf natürliche, als auch auf juristische Personen anzuwenden sind. Darüber hinaus muss eindeutig klargestellt werden, dass juristische Personen und andere institutionelle Träger nicht nur selbst keine Hilfeleistung zum Suizid anbieten müssen, sondern auch nicht dazu verpflichtet werden können, eine solche Hilfeleistung durch dritte Personen in ihren Einrichtungen zu dulden. Es muss daher jeder Einrichtung freistehen, beispielsweise im Rahmen einer Hausordnung, oder auch in individuellen Behandlungs-, Betreuungs-, und Heimverträgen mit den Patient/innen bzw. Bewohner/innen unmissverständlich festzulegen, dass in der jeweiligen Einrichtung eine Hilfeleistung zum Suizid weder angeboten noch geduldet wird. Zudem muss dieses Verbot auch gegenüber dritten Personen wirksam durchsetzbar sein.
Eine weitere Problemstellung ergibt sich, wenn es zu einem Konflikt zwischen der Ablehnungsfreiheit einer juristischen Person bzw. eines institutionellen Trägers und dem individuellen Benachteiligungsverbot einer dort beschäftigten natürlichen Person (Dienstnehmer/in) kommt. Es bestünde die Möglichkeit, dass sich eine natürliche Person, die trotz Verbotes in der Einrichtung an einer Hilfeleistung zum Suizid mitgewirkt hat, bei etwaigen disziplinären oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf das Benachteiligungsverbot gemäß § 2 Abs 2 StVfG beruft, wonach sie wegen einer solchen Mitwirkung keinerlei Nachteile erleiden darf.
Regelungsvorschlag:
Um Konfliktfälle dieser Art zu vermeiden, wäre es dringend notwendig festzuhalten, dass sich ein/e Dienstnehmer/in gegenüber dem Dienstgeber nicht auf das Benachteiligungsverbot berufen kann, wenn er/sie dienstvertraglich, oder auf andere Art und Weise – auch konkludent oder durch Weisung des Dienstgebers – verpflichtet ist, sich an keiner Hilfeleistung zum Suizid zu beteiligen und dass eine Missachtung dieser Verpflichtung auch disziplinäre und arbeitsrechtsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Umgekehrt muss ebenfalls sichergestellt werden, dass ein Dienstgeber seine Dienstnehmer/innen weder dienstvertraglich, noch durch entsprechende Weisung oder auf andere Art zur Mitwirkung an einer Beihilfe zum Suizid verpflichten kann.
Gemäß § 12 Abs 3 StVfG ist es verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.
Diese Bestimmung bedarf aus mehreren Gründen noch der weiteren Konkretisierung. Zunächst ist im Normtext jedenfalls festzuhalten, dass nicht nur wirtschaftliche Vorteile zugunsten der beihelfenden Person selbst, sondern auch zugunsten von Dritten als „Gegenleistung“ für die Beihilfe verboten sind. Diese Ergänzung ist zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften dringend notwendig und findet sich in dieser Form auch in zahlreichen anderen Normen (z.B. §§ 127, 133, 134, 144 StGB).
Nach dem vorliegenden Entwurf werden zudem auch juristische Personen, beispielsweise „Sterbehilfevereine“, als Beihelfer nicht ausgeschlossen, wenngleich festzuhalten ist, dass die Gründung eines solchen Vereins bereits in den Nahebereich des „Verleitens“ im Sinn des § 78 Abs 1 StGB kommt. Aufgrund der möglichen Beihilfe durch solche juristischen Personen muss jedoch genau definiert werden, welche Aufwendungen ersatzfähig sind.
Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung des § 12 Abs 3 StVfG, indem beispielsweise Gehälter von Mitarbeitern und andere nicht mit der konkreten Beihilfe in Zusammenhang stehende Kosten als allgemeine „Aufwendungen“ des Vereins deklariert werden und damit ersatzfähig wären. Um die Etablierung eines solchen Geschäftsmodells hintanzuhalten, wäre eine Einschränkung der ersatzfähigen Aufwendungen dringend erforderlich.
Regelungsvorschlag:
Der ersatzfähige Aufwand sollte sich auf solche nachgewiesenen Aufwendungen beschränken, die beim Beihelfer im konkreten Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall der Suizidbeihilfe entstanden sind, wie beispielsweise Reisekosten oder konkrete Sachaufwendungen.
Ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte dagegen der unmittelbare und mittelbare Ersatz jeder Form von Gehalt oder Dienstleistungsentgelt für den Beihelfer oder dritte Personen, sowie von allgemeinen Aufwendungen, auch und insbesondere in Form von in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der konkreten Beihilfe zum Suizid erforderlichen Vereinsmitgliedschaften und/oder Mitgliedsbeiträgen.
Die Erläuterungen enthalten im allgemeinen Teil unter lit A) Abs 3 die folgende Textpassage: „Die Befürchtung, dass die Entscheidung des VfGH und der darauf aufbauende Entwurf zu einem verwerflichen Umgang mit kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung führen werden, erscheint unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt: Denn in Ländern, die sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die Suizidassistenz erlauben, wird die Tötung auf Verlangen ungleich häufiger durchgeführt. Und obwohl die Häufigkeit der Tötung auf Verlangen in den Niederlanden und Belgien in den letzten Jahren signifikant gestiegen ist, bleibt der assistierte Suizid in diesen Ländern weiterhin eine Seltenheit (Borasio ua, Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben² [2020] 69).“
Dazu ist festzuhalten, dass die im Text gezogene Schlussfolgerung, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und der vorliegende Entwurf nicht zu einem verwerflichen Umgang mit kranken Menschen und Menschen mit Behinderung führen werden, aufgrund der geschilderten Beispiele in keiner Weise nachvollziehbar ist. Die Beispiele beziehen sich nämlich ausschließlich auf Staaten, in denen sowohl die Tötung auf Verlangen, als auch die Beihilfe zum Suizid erlaubt sind, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Tötung auf Verlangen dort häufiger in Anspruch genommen wird. Sie sind aber für die Situation in Österreich, wo – zukünftig – ausschließlich die Beihilfe zum Suizid unter gewissen Bedingungen erlaubt sein wird, ohne jegliche Aussagekraft. Die zitierte Passage erzeugt beim Leser den irreführenden Eindruck, dass die Beihilfe zum Suizid ohnehin nur sehr selten in Anspruch genommen wird. Sie ist daher ersatzlos zu streichen.
Im Nachgang des Urteils vom Dezember 2020 bestand unter den im österreichischen Parlament vertretenen Parteien ein breiter Konsens, dass die Tötung auf Verlangen gemäß § 77 StGB, also die Tötung eines Menschen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen, auch weiterhin strafbar bleiben soll.
Wenngleich der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil zu G 139/2019 festhält, dass die Erwägungen, die zur Aufhebung des § 78 2. Fall StGB führten, nicht ohne Weiteres auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des – nicht zulässigerweise angefochtenen – § 77 StGB übertragbar seien, weil sich diese Bestimmung in wesentlichen Belangen von § 78 2. Fall StGB unterscheide, ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof in einem etwaigen zukünftigen Verfahren zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass auch das Verbot der Tötung auf Verlangen gegen das sogenannte „Recht auf freie Selbstbestimmung“ verstößt und damit verfassungsrechtlich nicht haltbar ist.
Umso bedauerlicher und unverständlicher ist der Umstand, dass im Rahmen des gegenständlichen Entwurfs seitens des Gesetzgebers nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die Bestimmung des § 77 StGB in Verfassungsrang zu heben und damit gegen eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu immunisieren.
Die Österreichische Bischofskonferenz appelliert daher nochmals mit Nachdruck an den Gesetzgeber und an alle im Parlament vertretenen Parteien, einer noch weiteren Aushöhlung des Schutzes des menschlichen Lebens in Österreich zuvorzukommen und das Verbot der Tötung auf Verlangen als Verfassungsbestimmung auszugestalten. Dies wäre ein wichtiges Signal für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Österreich, sowie ein klares Bekenntnis zur Achtung und Bewahrung des menschlichen Lebens bis zu seinem natürlichen Ende.
Der Gesetzgeber hat mit dem gegenständlichen Entwurf eine nahezu vollständige Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid vorgeschlagen. Diese völlige Aufgabe der Strafbarkeit reduziert für den Gesetzgeber das Risiko, dass vor dem Verfassungsgerichtshof weitere Gesetzesprüfungsverfahren durch Personen angestrengt werden, die sich durch solche Verbote in ihrer Handlungsfreiheit, Suizid zu begehen, beeinträchtigt sehen.
Doch wer wird künftig die Rechte jener Menschen wahrnehmen, die – ermöglicht durch die neue Straflosigkeit – unter psychischen und emotionalen Druck geraten sind und keinen anderen Ausweg mehr gesehen haben, als sich das Leben zu nehmen? Sie selbst können es nicht mehr, da sie dann nicht mehr am Leben sind.
Der Gesetzgeber würde sich mit dem Beschluss des gegenständlichen Entwurfs für den aus seiner Perspektive einfacheren Weg entscheiden, doch die von ihm vorgeschlagene Regelung der Beihilfe zum Suizid wird den zu erwartenden Missbrauch und die Beeinflussung vulnerabler Personen in der vorliegenden Fassung bedauerlicherweise nicht wirksam verhindern können.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um die Berücksichtigung dieser Stellungnahme.
An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Schipka
(DDr. Peter Schipka)
Generalsekretär
der Österreichischen Bischofskonferenz
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 46 vom 1. September 2008, II., 15.
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Rahmenbedingungen
1. Das Studium der Katholischen Theologie ist durch die universale kirchliche Studiengesetzgebung, die sich insbesondere im CIC und in der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ (vom 15.4.1979: AAS 71, 469–499) festgelegt findet, geregelt. Das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Wirkung vom 1. November 1983 erlassene Akkommodationsdekret für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich regelt – unter der Berücksichtigung konkordatärer Vereinbarungen – die Anpassung der universalen kirchlichen Studiengesetzgebung an die spezifische Situation der Katholisch-Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten in Österreich. Der Beitritt des Heiligen Stuhles zum Bologna-Prozess (September 2003) und die Entwicklung der Studiengesetzgebung in Österreich (Universitätsgesetz 2002) bzw. die studienrechtlichen Satzungsbestimmungen an den einzelnen Universitäten erfordern eine kirchliche Rahmenordnung zur Regelung des Studiums der Katholischen Religionspädagogik an den staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich. Zugleich sind die Vorgaben des UG 2002 in Bezug auf die Gestaltung von Lehramtsstudien zu berücksichtigen.
2. Zur Gewährleistung der Kompatibilität der Studien der Katholischen Religionspädagogik an den österreichischen Fakultäten untereinander und mit den Intentionen des kirchlichen Studienrechtes (OrdSapChr) formuliert die vorliegende Rahmenordnung Eckwerte, die für die kirchliche Approbation der einzelnen Studienpläne grundlegend sind. Die Rahmenordnung stellt somit keinen Studienplan dar, sondern ist eine kirchliche Orientierung für die Erstellung der Studienpläne an den einzelnen Fakultäten nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Schwerpunkte und Möglichkeiten.
3. Die Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik ist dem Grundsatz des aufbauenden Lernens verpflichtet. Das Studium soll eine grundlegende und organisch aufbauende Ausbildung in philosophischen und allen theologischen Disziplinen nach Sapientia Christiana und den zugehörigen Dokumenten sowie eine religions-/fachdidaktische, pädagogische und schulpraktische Berufsvorbildung gemäß den Maßgaben des UG 2002 vermitteln. Es gliedert sich in ein Bachelorstudium (6 Semester) und ein darauf aufbauendes Masterstudium (4 Semester).
Das Bachelorstudium vermittelt im Sinne von Sapientia Christiana Art. 70 die grundlegende Bildung in den philosophischen und theologischen Fächern und dient der Einführung in die religions-/fachdidaktische Ausbildung sowie einer Berufsorientierung in Bezug auf das angestrebte Lehramt. Das Masterstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kompetenzen sowie der Erarbeitung der Masterarbeit. Auch wenn die philosophischen Fächer schwerpunktmäßig in den ersten Jahren des Studiums angesiedelt sind, geschieht das Studium der Theologie und der Philosophie während des gesamten Studiums.
Die vorliegende Ordnung regelt den Rahmen für die einzelnen Fächer nach der Logik der Bologna-Erklärung in der Form von Credit-Points (CP), die sich an ECTS orientieren. Vorgegeben wird daher eine anzustrebende Arbeitsleistung der Studierenden und nicht nur eine Lehr-Leistung der Dozierenden. Die Zuordnung der jeweiligen Semesterstundenanzahl („Kontaktstunden“) geschieht in den konkreten Studienplänen an den einzelnen Fakultäten. Die Studienpläne der Fakultäten können in ihrer CP-Verteilung maximal um 10% von der Rahmenordnung abweichen, pro Fach maximal 2 CP.
4. Das Bachelorstudium der Katholischen Religionspädagogik bietet Grundqualifikationen für den kirchlichen Bildungsbereich und eignet sich als theologische Basis- sowie Zusatzausbildung für kirchliche und gesellschaftliche Berufe, das darauf aufbauende Masterstudium qualifiziert für den Religionsunterricht an höheren Schulen sowie für weitere Bildungsbereiche.
5. Gemäß den Vorgaben der Bologna-Erklärung und den Entwicklungen in den einzelnen Staaten, mit denen eine weitgehende Kompatibilität der Studiengänge angestrebt wird, hat das Studium der Katholischen Religionspädagogik eine modularisierte Grundstruktur. Diese orientiert sich jedoch primär an den philosophischen und theologischen Fachgruppen und Disziplinen. Auf diese Weise garantiert das Studium zuerst eine solide Fachausbildung. Das fachübergreifende (thematische) Modul dient der Einübung der interdisziplinären Betrachtungsweise, der Vertiefung des im Rahmen der Fächer erworbenen Grundwissens und der Schwerpunktbildung. Im ersten Studienjahr sollen durch das Einführungsmodul den Studierenden die grundlegenden Inhalte und Methoden philosophisch-theologischer Fächer vermittelt werden, damit sie fähig sind, eine reflektierte Vorstellung von der inneren Struktur und Einheit des christlichen Glaubens zu entwickeln.
6. Im Sinne der Mobilität der Studierenden werden auch die thematischen Module von den einzelnen Fakultäten bei einem Wechsel des Studienortes wechselseitig anerkannt.
7. Als Studienvoraussetzung gilt Latein gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO). Griechisch ist Voraussetzung für den Einstieg ins Masterstudium und wird fakultativ in einem eigenen Modul des Bachelorstudiums angeboten.
8. Das Bachelorstudium wird mit einem Bachelor der Religionspädagogik, das Masterstudium mit einem Master der Religionspädagogik abgeschlossen.
§ 2 Die Fachbereiche und Fächer des Studiums der Katholischen Religionspädagogik und ihre Bildungsziele
(1) Philosophie und Religionswissenschaft:
Das Studium der Philosophies oll hinreichendes Wissen über die fundamentalen Voraussetzungen menschlichen Denkens, Erkennens, Sprechens und Handelns vermitteln und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden befähigen. In den systematischen Grunddisziplinen und an problemgeschichtlich grundlegenden Epochen bzw. Themenkonstellationen werden die Kenntnis und das Verständnis der Methode philosophischer Fragestellungen erarbeitet. Dadurch sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, die in den theologischen Fächern implizit enthaltenen philosophischen Probleme und Voraussetzungen, insbesondere bezüglich des Verhältnisses zwischen Glaube und Vernunft, explizit zu erfassen und die Schwerpunkte der geistigen Auseinandersetzung der Gegenwart in Wissenschaft und Lebenspraxis eigenständig zu analysieren und zu würdigen. – Abzudecken sind u.a. folgende Themenfelder: Geschichte der Philosophie; Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie; Logik; Sprachphilosophie und Hermeneutik; Philosophische Anthropologie; Ethik; Metaphysik; Philosophische Theologie; Religionsphilosophie.
Das Studium der Religionswissenschaft soll die Vielfalt der Religionen und ihre konkreten Gestaltungsformen in systematischer und historischer Hinsicht zur Darstellung bringen und zu den Voraussetzungen für eine Teilnahme am interreligiösen Dialog beitragen.
(2) Biblische Fächer:
Das Studium der biblischen Fächer dient der Aneignung einer soliden Kenntnis der Heiligen Schrift selbst sowie umfassender Grundkenntnisse des geschichtlichen Hintergrundes, des Werdens und der textlich-literarischen Gestalt und Eigenart der Bücher des Alten und Neuen Testamentes sowie ihrer Sammlung und Überlieferung im Rahmen des Kanons. Das Verständnis ihrer theologischen Aussagen und deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang des biblischen Zeugnisses soll zur kritischen Reflexion ihrer Funktion für Glauben und Leben der Kirche befähigen. Dabei soll eine grundlegende Methodenkompetenz für eine wissenschaftlich verantwortete Bibelhermeneutik vermittelt und anhand exemplarischer Exegesen eingeübt werden. – Abzudecken sind neben den genannten Einführungen in die einzelnen Schriftengruppen und den exemplarischen Exegesen: Im Bereich des Alten Testament sein Überblick über die Geschichte Israels und die Darstellung der theologischen Hauptthemen der Religion Israels. Im Bereich des Neuen Testaments Überblicke zu Umwelt und Geschichte des Urchristentums; zu Leben, Wirken und Botschaft Jesu von Nazaret sowie zu den zentralen Verkündigungsinhalten der nachösterlichen Urgemeinden. Von beiden Teilen der Bibel her ist das Verständnis für die testamentsübergreifenden Zusammenhänge und die testamentsspezifischen Besonderheiten der wichtigen Themen biblischer Theologie zu wecken. Ebenso ist die respektvolle Kenntnis der Rezeption der Hebräischen Bibel in den Traditionen des Judentums ein wichtiges Bildungsziel der gesamten bibelwissenschaftlichen Ausbildung.
(3) Historische Fächer:
Das Fach Kirchengeschichte (umfassend die Alte Kirchengeschichte, die Kirchengeschichte des Mittelalters, der Neuzeit und der Gegenwart sowie die regionale Kirchengeschichte) thematisiert die inhaltliche (Wirkungs-)Geschichte des Christentums. Eine Einführung in die Quellenkunde und eine reflektierte Kenntnis der geschichtswissenschaftlichen Arbeitsweisen sollen die Voraussetzung schaffen, dass die Studierenden fähig werden, Gestalten, Ereignisse und Problemstellungen von Kirche wissenschaftlich verantwortet einzuordnen und differenziert zu beurteilen: als historisch, gesellschaftlich und kulturell vermittelte und dadurch auch immer relative Gestaltwerdungen gelebten Glaubens in seinen individuellen Lebens- oder gemeinschaftlichen Institutionalisierungsformen.
Im Bereich der Geschichte des kirchlichen Altertums sollen in angemessener Weise Kenntnisse der Patristik erworben werden: mit Blick auf die Autoren und ihre Werke, die Literaturgattungen, theologischen Schulen und Sachthemen.
(4) Systematisch-Theologische Fächer:
Studienziel der Fundamentaltheologie ist die Fähigkeit, den christlichen Glauben im Hinblick auf seinen in der Offenbarung gegebenen Grund und vor der Vernunft in seinen wechselnden Gestalten zu verantworten. Dies geschieht unter dem Anspruch eines Dialogs mit dem wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bewusstsein und insbesondere mit den großen religiösen Traditionen der Menschheit. – Abzudecken sind die Themenfelder Religion und Geltungsanspruch; Offenbarung und Glaube; Kirche als Ort und Vermittlung christlichen Glaubens.
Studienziel des Faches Dogmatische Theologie ist es, den Studierenden die Kenntnis der christlichen Glaubensgrundlagen und Glaubensinhalte in ihrer geschichtlichen Entfaltung und inneren Einheit zu vermitteln und sie so zur Reflexion christlicher Identität zu befähigen. Dadurch soll eine kritische Auseinandersetzung mit den Zeitfragen angeregt und auf einen qualifizierten Dienst am Glauben vorbereitet werden. – Abzudecken sind neben Grundlegungsfragen die Traktatthemen der Gotteslehre, der Schöpfungslehre und theologischen Anthropologie, der Christologie und Soteriologie, der Gnadenlehre, der Ekklesiologie, der Eschatologie und der Mariologie. (Letztere kann als eigenständiger Traktat oder im Zusammenhang eines der genannten Traktate behandelt werden. Die Sakramentenlehre wird im Zusammenhang mit der Liturgiewissenschaft behandelt.) Daneben sollen in vertiefenden Lehrveranstaltungen spezielle Themenkonstellationen, auch interdisziplinär, erarbeitet werden.
Mit der Dogmatischen Theologie eng verbunden ist die Ökumenische Theologie: Sie vermittelt ein vertieftes Bewusstsein hinsichtlich des Problems der getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und der theologischen Bekenntnisdifferenzen. Im Interesse einer gelebten Einheit und eines differenzierten Konsenses entwirft sie Wege, die kirchlichen, theologischen und spirituellen Identitäten der Konfessionen aneinander zu vermitteln. Sie ist ein eigenes Fachgebiet, aber auch eine durchgängige Perspektive im Studium der Theologie, insbesondere der Dogmatischen Theologie.
Studienziel der Moraltheologie ist die Kenntnis der Grundlagen für ein eigenständiges und verantwortetes Leben und Handeln nach der Existenzform Jesu Christi, insbesondere der Sittenlehre der Kirche. Diese verbindet sich mit der Berücksichtigung philosophisch-ethischer und humanwissenschaftlicher Ansätze. Von diesen Grundlagen aus sollen die Studierenden befähigt werden, sich mit den unterschiedlichen konkreten Herausforderungen an das Handeln auseinanderzusetzen und sich ein theologisch fundiertes Urteil über ethisch richtiges und gutes Handeln zu bilden. – Abzudecken sind eine umfassende Einführung in die Grundbegriffe und Erkenntnisquellen der Moraltheologie sowie die Behandlung spezieller Lebens- und Handlungsfelder: Lebens- und Bioethik, Sexualität und Familie; Fragen der sozialen, ökonomischen und ökologischen Netzwerke.
Studienziel des Faches Theologie der Spiritualität ist die Reflexion auf die Konkretionsformen geistlichen Lebens und die Erschließung der Quellen der Spiritualitätsgeschichte. Dadurch soll die Integration von Verinnerlichung und Weltgestaltung (Kontemplation und Aktion) sowie von Glaube und Vernunft als Normalfall christlicher Existenz befördert werden.
(5) Praktisch-Theologische Fächer:
Studienziel der Christlichen Gesellschaftslehre ist es, gesellschaftliche Phänomene, Fragen und Probleme zu erkennen, sie sachgerecht zu analysieren und im Licht des Evangeliums zu deuten. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen – z.B. Wirtschaft, Politik, Arbeits- und Berufswelt, Medien und Kultur – inspirierend und orientierend wirken zu können.
Studienziel der Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie ist es, die gottesdienstlichen Feiern der katholischen Kirche als Verdichtung und Vollzug christlichen Lebens unter historischen, systematischen und pastoralen Aspekten zu reflektieren. Dadurch soll den Studierenden Kompetenz für die sachgerechte Gestaltung von Liturgie vermittelt werden, wobei auch Erkenntnisse der Humanwissenschaften und Erfahrungen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften zu berücksichtigen sind. – In einer Einführung werden grundlegende liturgie- und ritualtheoretische Basiskenntnisse und das Verständnis für die Spezifika christlichen Gottesdienstes, seiner Bausteine und Formen vermittelt. Darauf aufbauend werden die Sakramente der Kirche, v.a. Taufe und Eucharistie, in ihrem theologischen Anspruch und ihrer Feiergestalt umfassend erarbeitet. Weiters ist das reflektierte Verständnis von Stundengebet, Wortgottesdiensten, Sakramentalien und liturgischem Jahreskreis zu fördern.
Die Pastoraltheologie zielt ab auf die Fähigkeit zur kritischen Analyse von Feldern, Institutionen und Funktionen kirchlicher Praxis und zur Entwicklung ziel- und zeitgerechter Handlungskriterien und -modelle. Dabei ist der bleibende Anspruch der christlichen Botschaft mit der jeweiligen Gegenwartssituation zu vermitteln. – Die Bildungsziele im Einzelnen: Kenntnis der Methoden und Aufgaben der Pastoraltheologie. Vertieftes Verständnis für die Theologie der christlichen Gemeinde und ihre Funktionen. Fähigkeit zur Reflexion kirchlichen Wirkens angesichts von Grund- und Ausnahmesituationen menschlicher Existenz: in Sakramenten und Gottesdienst, in Seelsorge und Gemeindeaufbau, in der Öffentlichkeitswirkung sowie in der individuellen und sozialen Diakonie der Kirche.
Studienziel des Faches Kirchenrecht ist die Kenntnis der Grundlagen und wesentlichen Inhalte der Rechtsordnung der katholischen Kirche unter Berücksichtigung ihres theologischen Ortes und ihrer ekklesiologischen Funktion. Das Verständnis für den verfassungsrechtlichen Aufbau der Kirche, für die rechtliche Ordnung ihres Verkündigungs- und Heiligungsdienstes sowie für ihre rechtliche Stellung zu bzw. in Staat(en) und politischen Systemen soll die Studierenden befähigen, die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und verantwortet und selbstständig mit diesen umzugehen.
Das Fach Katechetik/Religionspädagogik vermittelt den Studierenden die Fähigkeit zur Vermittlung des Glaubensgehaltes sowie zur kritischen Analyse der vielfältigen Praxis von Glaubenserschließung in den jeweiligen katechetischen Handlungsfeldern (Kindergarten, Schule, Erwachsenenbildung, Gemeindekatechese u.a.) und in Anbetracht der Tatsache der höchst unterschiedlichen Sozialisierungen und Voreinstellungen der Menschen, denen kirchliches Verkündigen in diesen Handlungsfeldern begegnet. Dazu ist ein grundlegendes Verständnis für die Bedingungen weltanschaulicher, ethischer und religiöser Entwicklungs-, Sozialisations- und Bildungsprozesse erforderlich. Aufgabe des Faches ist es dabei, in die Praxis kompetenter Glaubenskommunikation einzuführen und diese in ihrem Theorie-Praxis-Verhältnis zu reflektieren. Religions-/Fachdidaktik führt in die theologisch-didaktische Reflexion der Praxis religiöser Bildungsprozesse in verschiedenen Kontexten, vor allem des Religionsunterrichtes, ein. In praxisorientierten Lernphasen erfolgt eine fruchtbringende Verschränkung von Theorie und Praxis; hierbei werden Studierende auch dazu angeregt, ihren eigenen subjektiven Theorien des religiösen Lehrens/Lernens nachzugehen, sie in Auseinandersetzung mit religionsdidaktischen Theorien zu reflektieren und gegebenenfalls zu modifizieren sowie entsprechende Planungs-, Reflexions- und Leitungskompetenz zu erwerben.
Im Rahmen der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfolgt die für katechetische/religionspädagogische Praxisfelder erforderliche Einführung in die Grundfragen pädagogischen Handelns, die Auseinandersetzung mit dem Theorie-Praxis-Verhältnis, der ontogenetischen Entwicklung und ausgewählten Einzelfragen.
Die (Schul-)Praktische Ausbildung ermöglicht die unmittelbare Erfahrung in und die fachlich begleitete Reflexion von (schulischen) Lern- und Bildungsprozessen und ist mit der Religionsdidaktik/Fachdidaktik eng verbunden.
Übersicht:
Verteilung der Creditpoints über die einzelnen Fächer (BA/MA Katholische
Religionspädagogik)
Philosophie |
27 |
Altes Testament (inkl. Judentum) |
21 |
Neues Testament |
19 |
Fundamentaltheologie |
7 |
Ökumenische Theologie |
5 |
Religionswissenschaft |
5 |
Dogmatik |
17 |
Moraltheologie |
11 |
Spirituelle Theologie |
3 |
Pastoraltheologie |
5 |
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
11 |
Kirchengeschichte |
12 |
Patrologie |
5 |
Kirchenrecht |
10 |
Gesellschaftslehre |
5 |
Katechetik/Religionspädagogik |
7 |
Religions-/fachdidaktische, pädagogische sowie schulpraktische Berufsvorbildung |
58 |
Einführung in Theologie und Glaube |
4 |
Einführungen/Proseminare |
8 |
Thematische interdisziplinäre Module |
9 |
Bachelormodul |
15 |
Masterarbeitsmodul/Masterarbeit |
36 |
SUMME |
300 |
Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik (6 Semester, 180 CP)
§ 3
(1) Der erste Studienabschnitt besteht im ersten Studienjahr aus in das Studium einführenden Lehrveranstaltungen im Sinne von Grundkursen, die einen Überblick, aber auch einen ersten Einblick in das jeweilige Fach bieten sollen. Zugleich geschieht im ersten Studienjahr auch eine Einführung in die Arbeitsweisen der unterschiedlichen Fachgruppen der Theologie.
Die Grundkurse werden im zweiten und dritten Jahr fortgeführt, ergänzt durch ein thematisches Modul, das von den einzelnen Fakultäten inhaltlich näher bestimmt werden kann.
(2) Unter „Modularisierung“ ist die thematische und kompetenzorientierte Zusammenfassung einzelner Inhalte zu übersichtlichen, vordefinierten Einheiten des Studiums verstanden. Ein Modul ist eine inhaltlich abgeschlossene Lehr-/Lerneinheit, die sich aus mehreren, inhaltlich bzw. methodisch aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen zusammensetzt.
Die Grundkurse sind vorwiegend in der Form von Vorlesungen zu gestalten, die thematischen Module sind vorwiegend durch Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu absolvieren.
§ 4 Struktur und Fächer des Bachelorstudiums
(1) Einführungsmodul im ersten Studienjahr |
|
Einführung in Theologie und Glaube |
4 CP |
Einführungen nach Fächergruppen, inkl. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten/Allgemeines Proseminar |
|
(2) Richtwerte für die fächerorientierten Grundkurse (in allen 3 Jahren): |
104 CP |
Philosophie |
18 |
Altes Testament |
11 |
Neues Testament |
11 |
Fundamentaltheologie |
4 |
Ökumenische Theologie |
3 |
Religionswissenschaft/Theologie interkulturell |
3 |
Dogmatik |
10 |
Moraltheologie |
7 |
Spirituelle Theologie |
3 |
Pastoraltheologie |
3 |
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
7 |
Kirchengeschichte |
8 |
Patrologie |
3 |
Kirchenrecht |
5 |
Christliche Gesellschaftslehre |
3 |
Katechetik und Religionspädagogik |
5 |
(3) Fächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienjahr |
|
Weitere fächerorientierte Grundkurse |
(104 CP, s.o.) |
Thematisches Modul Thematische Module dienen der Vertiefung und Vernetzung philosophischer und theologischer Kenntnisse und Kompetenzen, die in den fächerorientierten Grundkursen erworben werden. Sie können übergreifende philosophisch-theologische Kernthemen oder auch theologische Perspektiven aufgreifen und bestehen aus Spezialvorlesungen und Lehrveranstaltungen vorwiegend mit immanentem Prüfungscharakter. Sie werden an den einzelnen Fakultäten standortspezifisch konkretisiert und sind Teil der jeweiligen Studienpläne. |
9 CP |
(4) Fächer und Lehrveranstaltungen im dritten Studienjahr |
|
Evtl. die restlichen Grundkurse |
(104 CP, s.o.) |
(5) Bachelormodul (Schwerpunktsetzung, Vertiefung und Bachelorarbeit(en)) |
|
(6) In allen drei Studienjahren: |
|
Religions-/fachdidaktische, pädagogische sowie schulpraktische Berufsvorbildung |
|
(7) Wahlweise: Sprachenmodul Griechisch (LXX, NT, Patristik) |
11 CP |
Die Absolvierung dieses Moduls ist Studienvoraussetzung für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik und kann wahlweise anstatt des thematischen Moduls (Abs. 3) und 2 CP aus den Grundkursen absolviert werden, wobei nähere Regelungen, welche 2 CP bei Wahl des Sprachenmoduls aus den Grundkursen entfallen, in den standortgebundenen Studienplänen festzulegen sind.
Masterstudium Katholische Religionspädagogik (4 Semester, 120 CP)
§ 5 Struktur und Fächer des Masterstudiums
(1) Vertiefung der theologischen Fächer |
|
Richtwerte für die Vertiefung der Fächer |
66 CP |
Philosophie |
9 |
Altes Testament |
8 |
Judentum |
2 |
Neues Testament |
8 |
Fundamentaltheologie |
3 |
Ökumenische Theologie |
2 |
Religionswissenschaft/Theologie interkulturell |
2 |
Dogmatik |
7 |
Moraltheologie/Spirituelle Theologie |
4 |
Pastoraltheologie |
2 |
Katechetik und Religionspädagogik |
2 |
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
4 |
Kirchengeschichte |
4 |
Patrologie |
2 |
Kirchenrecht |
5 |
Christliche Gesellschaftslehre |
2 |
(2) Religions-/fachdidaktische, pädagogische sowie schulpraktische Berufsvorbildung |
|
(3) Spezialisierung im Zusammenhang mit der Masterarbeit |
|
a) Ein Modul zur Spezialisierung im Bereich der Masterarbeit |
9 CP |
b) Masterarbeit |
27 CP |
Erläuterungen
Zu § 1 (4):
Das Masterstudium der Katholischen Religionspädagogik berechtigt nicht zur Zulassung zum theologischen Doktoratsstudium.
Zu § 1 (6):
Es ist nicht möglich, einen ganzen Studienzyklus oder -abschnitt der religionspädagogischen Studienrichtung als einem solchen der fachtheologischen Studienrichtung als gleichwertig anzuerkennen.
Zu § 2:
Die Fächer der Studienrichtung Katholische Religionspädagogik sind stets auch im Blick auf die Vermittlung der katholischen Glaubenslehre in Unterricht und Katechese darzustellen.
Zu § 4 (3):
Prüfungsleistungen in Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter bestehen – unter der Voraussetzung einer strikten Anwesenheitspflicht – in einer regelmäßigen aktiven Beteiligung an der gemeinsamen Arbeit und wenigstens einer umfangreicheren schriftlich festgehaltenen Arbeit, die den einzelnen
Congregatio de Institutione Catholica
(De Seminariis atque Studiorum Institutis)
Prot. num. 320/2007
Vidimus et approbavimus
Datum Romae, ex aedibus eiusdem Congregationis, die X mensis Iulii, a. D. MMVIII.
+ Johannes Ludovicus Bruguès OP, Secretarius A. Vincentius Zani, Subsecretarius
Diese Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik in Österreich (Bachelor- und Master-Studium) wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 15. März 2007 beschlossen und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 10. Juli 2008 approbiert. Sie tritt mit 1. September 2008 in Kraft.