Die im September 2021 veröffentlichte, überarbeitete Rahmenordnung "Die Wahrheit wird euch frei machen" mit Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt wurde im Amtsblatt Nr. 85 vom 1. September 2021 veröffentlicht.
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Darüber hinaus gibt es hier eine PDF-Version zum Download:
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 25 vom 9. Juni 1999, 12.
Grundlage der Geschäftsordnung der Päpstlichen Missionswerke in Österreich - im Folgenden auch Missio oder Missio Austria genannt - sind die Statuten der Päpstlichen Missionswerke, die von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker in Rom erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung.
Missio verfolgt ausschließlich kirchliche (vor allem missionarische), gemeinnützige und mildtätige Zwecke und fördert die Mission der Kirche durch Bewußtseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich und durch die Unterstützung von Pastoralprojekten und Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in Lateinamerika, Afrika, Asien und Ozeanien, die der ganzheitlichen Entwicklung der Menschen dienen. Die Geschäftsordnung beschreibt die spezifische Organisation von Missio Austria, die durch die Berücksichtigung der pastoralen Situation, Struktur und Mentalität der Ortskirche in Österreich entstanden ist (siehe Artikel III, 29 der Statuten).
Die Päpstlichen Missionswerke in Österreich (Missio Austria) haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl. II Nummer 2/1934, als kirchliche Einrichtung in Österreich bestanden und hatten schon damals auf Grund der Verfügungen des Apostolischen Stuhles Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich.
Es kommt ihnen daher in Österreich gemäß Artikel II des oben genannten Konkordates Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu.
1. Bischöflicher Referent
2. Leitung:
A. Nationaldirektor
B. Generalsekretär
3. Organe:
A. Diözesandirektoren
B. Konferenz der Diözesandirektoren (KDD)
C. Leitungsausschuß
D. Revisoren
E. Schatzmeister
4. Einrichtungen:
A. Nationaldirektion
B. Diözesanstellen
Eine Übersicht bietet das gesamtösterreichische Organigramm von Missio.
Dem von der Österreichischen Bischofskonferenz gewählten bischöflichen Referenten für die Päpstlichen Missionswerke obliegt es, die Päpstlichen Missionswerke zu fördern, für ihre Belange einzutreten, und die Kontakte zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Nationaldirektion der Päpstlichen Missionswerke wirksam zu fördern. Insbesondere obliegt es ihm, über die Tätigkeit der Päpstlichen Missionswerke in Österreich der Österreichischen Bischofskonferenz regelmäßig Bericht zu erstatten und alle Belange, die der Österreichischen Bischofskonferenz nach dieser Geschäftsordnung und nach den Statuten der Päpstlichen Missionswerke zustehen, in der Österreichischen Bischofskonferenz zu vertreten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Er berichtet der Nationaldirektion über die Ergebnisse der Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz, soweit sie die Päpstlichen Missionswerke betreffen.
Die Bestellung des Nationaldirektors: Die KDD erstellt einen Vorschlag mit mindestens drei Namen, der an die Österreichische Bischofskonferenz weitergeleitet wird. Über Vorschlag der Österreichischen Bischofskonferenz ernennt die Heilige Kongregation für die Evangelisierung der Völker einen Nationaldirektor für den Zeitraum von 5 Jahren. Sein Mandat kann einmal für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden. Die Vorgangsweise bei der Mandatsverlängerung ist gleich wie bei der Neubestellung.
Ist der Nationaldirektor in seiner Amtsausübung verhindert, vertritt ihn der Generalsekretär. Im Todesfall nimmt der Generalsekretär interimistisch die Agenden des Nationaldirektors wahr. Er hat unverzüglich mit dem Nuntius, dem bischöflichen Referenten und dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Kontakt aufzunehmen.
Die Aufgaben des Nationaldirektors sind in den Statuten festgelegt.
Aus den Erfahrungen in Österreich haben sich insbesondere ergeben:
1. Er vertritt Missio Austria nach außen, nimmt an den internationalen Sitzungen teil, informiert regelmäßig über den bischöflichen Referenten die Bischofskonferenz und leitet die Sitzung der KDD und des Leitungsausschusses, gegebenenfalls der Arbeitsausschüsse.
2. Dem Nationaldirektor kommt besonders die Aufgabe der missionarischen Bewußtseinsbildung (Vorträge, schriftliche Arbeiten, Stellungnahmen ... ) zu.
3. Er ist der verantwortliche Leiter von Missio und als solcher Letztentscheidender in allen Fragen, die die Nationaldirektion und auch die Diözesandirektionen – ausgenommen der dem Ortsbischof eigenen Rechte – betreffen.
Der Nationaldirektor kann der KDD eine Person als Generalsekretär vorschlagen. Sie muß mit einfacher Mehrheit bestätigt werden und ist hauptberuflich tätig. Der Generalsekretär ist der Nationalsekretär aller vier Werke in Österreich und als solcher Mitglied der Leitung und der KDD (siehe Statuten Artikel I.II.5.b.). Der Generalsekretär unterstützt den Nationaldirektor in all seinen Aufgabenbereichen und ist ihm in der Erfüllung dieser seiner Aufgaben unterstellt.
Der Generalsekretär vertritt den Nationaldirektor in dessen Abwesenheit.
Der Diözesandirektor wird – möglichst nach Beratung mit dem Nationaldirektor – vom Diözesanbischof für die durch die Statuten empfohlene Amtsperiode von 5 Jahren ernannt (siehe Statuten Artikel I.II.6.a.). Nach Ablauf der Amtsperiode kann das Mandat des Diözesandirektors durch den Diözesanbischof verlängert werden.
Es ist sinnvoll und wünschenswert, daß der Diözesandirektor der bischöfliche Delegierte für die Mission ist (Ecclesiae Sanctae III, 4).
Die Aufgaben des Diözesandirektors sind in den allgemeinen Statuten festgelegt (Statuten Artikel I.II.6.b.c.).
1. Die KDD entspricht dem in den Statuten unter II. beschriebenen Nationalrat.
2. Die KDD besteht aus dem Nationaldirektor, dem Generalsekretär und den Diözesandirektoren. Der Schatzmeister wird bei Wirtschaftsfragen konsultiert, hat aber kein Stimmrecht. Für Fachfragen können Experten hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
3. Die KDD tagt wenigstens zweimal jährlich. Einladung und Tagesordnung sind zumindest 14 Tage vorher schriftlich – wenn notwendig mit entsprechenden Erläuterungen – zuzusenden.
Auf Verlangen des Nationaldirektors, auf Verlangen des Leitungsausschusses oder auf Verlangen von wenigstens 3 Diözesandirektoren muß eine außerordentliche KDD einberufen werden.
4. Ein Mitglied der KDD kann nur durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Jedes Mitglied kann nur ein Vertretungsmandat ausüben.
5. Die KDD leitet der Nationaldirektor, in seiner Abwesenheit ein Diözesandirektor aus dem Leitungsausschuß. Der Generalsekretär ist Schriftführer.
6. Aufgaben der KDD:
A. Erarbeitung eines Vorschlages (mindestens 3 Personen) für die Erstellung des Dreiervorschlages der Österreichischen Bischofskonferenz an die Kongregation für die Evangelisierung der Völker bezüglich der Funktion des Nationaldirektors.
B. Auf Vorschlag des Nationaldirektors, Bestätigung des Generalsekretärs.
C. Wahl von zwei Diözesandirektoren für den Leitungsausschuß.
D. Wahl von zwei Diözesandirektoren als Revisoren.
E. Bestellung des Schatzmeisters auf Vorschlag des Nationaldirektors.
F. Bestellung von Mitgliedern sonstiger Fachausschüsse.
G. Beratung und Beschlußfassung über Maßnahmen der missionarischen Bewußtseinsbildung und der Aufbringung von materiellen Mitteln (Hauptaufgaben der Päpstlichen Missionswerke nach den Statuten, Kapitel 1, Absatz 3). Werden Beschlüsse nicht umgesetzt oder ihre Umsetzung aufgeschoben, müssen die Mitglieder der KDD unverzüglich darüber unter Angabe der Gründe informiert werden.
H. Beratung über den Jahresplan (Schwerpunktprogramm, Konzept für den Sonntag der Weltkirche, Epiphanie, außerordentliche Aktionen, Patenschaftsprogramme, direct mailings, Projektarbeit, Bildungsprogramme etc.).
I. Genehmigung des Haushaltsplanes, Feststellung des Rechnungsabschlusses und nach Diskussion des Revisionsberichtes – Erteilung der Entlastung.
J. Regelung der Zusammenarbeit zwischen Nationaldirektion und Diözesanstellen.
K. Approbation und laufende Überprüfung des gesamtösterreichischen Organigramms samt Dienstpostenplan (Nationaldirektion und Diözesanstellen). Die Errichtung neuer oder Streichung vorhandener Planposten muß genehmigt werden.
L. Einsetzen von Ausschüssen und Festlegung ihrer Besetzung.
7. Abstimmungen erfolgen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Für Wahlen ist absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8. Alle Wahlen erfolgen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Für Wiederwahl ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Der Generalsekretär fertigt ein Protokoll an. Dieses erhalten die Mitglieder der KDD und der bischöfliche Referent. Falls der Generalsekretär abwesend ist, wird von der KDD ein Diözesandirektor mit der Protokollführung betraut. Die Inhalte und Protokolle der KDD sind vertraulich zu behandeln. Die Leitung informiert die Belegschaft und den Betriebsrat über die Beschlüsse.
1. Der Leitungsausschuß besteht aus dem Nationaldirektor, dem Generalsekretär und den beiden hiefür gewählten Diözesandirektoren.
2. Aufgaben des Leitungsausschusses:
A. Erstellung der Tagesordnung für die KDD.
B. Vorbereitung der zur Entscheidung anstehenden Fragen für die KDD.
C. Beratung von Nationaldirektor und Generalsekretär in wichtigen Fragen.
3. Der Generalsekretär fertigt ein Protokoll von den Sitzungen des Leitungsausschusses an. Falls er abwesend ist, übernimmt diese Aufgabe ein vom Nationaldirektor dazu bestelltes Mitglied des Leitungsausschusses. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder der KDD und der bischöfliche Referent.
1. Die Revisoren erstellen ausgehend vom Rechnungsabschluß und der Wirtschaftsprüfung ihren Revisionsbericht für die KDD und stellen in dieser den Antrag auf Entlastung bzw. auf Nichtentlastung.
2. Die Wirtschaftsprüfung hat durch einen unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, der auf Grund eines Vorschlags des Nationaldirektors von der KDD bestellt wird.
1. Der Schatzmeister wird auf Vorschlag des Nationaldirektors von der KDD auf 5 Jahre bestellt. Er soll Experte auf dem Gebiet wirtschaftlicher Angelegenheiten sein.
2. Der Schatzmeister berät den Nationaldirektor und die KDD in wirtschaftlichen Fragen.
1. Oberster Leiter der Nationaldirektion ist der Nationaldirektor. Der Generalsekretär nimmt in seinem Auftrag die Leitung des Büros und der alltäglichen Geschäfte wahr.
2. Die Arbeitsweise der Nationaldirektion erfolgt im Einvernehmen mit dem Nationaldirektor und orientiert sich an den Statuten, der Geschäftsordnung einschließlich des Organigramms und den sonstigen Richtlinien der KDD.
3. Besondere Aufgaben der Nationaldirektion, die sich aufgrund der pastoralen Situation der Kirche Österreichs ergeben (Siehe: Statuten, Artikel III, Abs. 29):
A. Bereich Bildung und Öffentlichkeitsarbeit: Nimmt in Zusammenarbeit mit den Diözesanstellen die Aufgaben der Päpstlichen Missionsvereinigung der Priester und Ordensleute, die erzieherischen Aufgaben der anderen drei Werke sowie missionarische Öffentlichkeitsarbeit und Bewußtseinsbildung wahr.
B. Projektabteilung: Vermittelt direkten Austausch und solidarische Hilfe zwischen Menschen, Gruppen, Gemeinden und Diözesen der Ortskirchen Afrikas, Asiens, Ozeaniens und Lateinamerikas und Menschen, Gruppen und Gemeinden in Österreich. Der konkrete Bezug zu Gemeinden und zu Menschen in diesen Ländern ist für die Qualität und Glaubwürdigkeit der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit von größter Bedeutung. Zugleich kann der Nachfrage von vielen Gruppen in Österreich nach direkten Kontakten zu Menschen, die in diesen Regionen leben, entsprochen werden. (siehe auch Ad gentes Kap. 6/Abs. 37). Durch die konkreten Projektkontakte werden die Menschen auch für den Solidaritätsfonds sensibilisiert (Siehe Statuten Kap 1/Abs. 7 und Kap 2/Abs. 29).
C. Verwaltung: In der Nationaldirektion werden alle Arbeiten verrichtet, die von einer zentralen Stelle effektiver wahrgenommen werden, um unnötige Mehrfachverwaltung zu vermeiden.
D. Die Nationaldirektion ist verpflichtet, den Diözesanstellen die für ihre Arbeit notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
1. Zur Erfüllung der Aufgaben von Missio ist es notwendig, ein diözesanes Büro zu errichten. Die Diözesanstellen sind vor allem zuständig für die missionarische Bewußtseinsbildung und für die Weckung weltkirchlicher Solidarität durch den Direktkontakt mit Organisationen, Pfarren, Gruppen, Personen u.a.m. in ihrer Diözese.
2. Als Grundsatz der Arbeit gilt das Subsidiaritätsprinzip, demzufolge die Diözesanstelle alle Aufgaben wahrnimmt, die sie in der Diözese sinnvoll leisten kann. Aus Gründen der Sparsamkeit sind Verdoppelungen zu vermeiden. Ein Austausch von Daten und Informationen zwischen der Nationaldirektion und den Diözesanstellen ist unabdingbar notwendig.
3. Richtlinie für die konkrete Arbeitsweise sind die Statuten, die Beschlüsse des Nationaldirektors und der KDD.
4. Geht die Diözesanstelle mit eigenen Projekten an die Öffentlichkeit, muß vorher die Koordination mit der Nationaldirektion sichergestellt sein.
5. Folgende Aufgaben ergeben sich:
A. Missionarische Bewußtseinsbildung (Siehe Artikel II der Statuten: Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte, ...);
B. Persönlicher Kontakt mit Spendern und Wohltätern, Seelsorgern, Lehrern, Jugendleitern, kirchlichen Instituten, Organisationen, öffentlichen Stellen, Einzelpersonen, etc.
C. Kontakte zu diözesanen Gremien (Priesterrat, Pastoralrat, Dekanatskleruskonferenz, PGR- Gremien, Missionskreise u.a.);
D. Kontakte zu Kommunikationsträgern;
E. Kontakte zu bestehenden Einrichtungen für Entwicklungsförderung.
6. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Diözesanstelle mit entsprechenden Mitteln auszustatten (siehe Organigramm für die Päpstlichen Missionswerke in Österreich).
7. Jede Diözesanstelle legt bei der Zentrale innerhalb der jährlich festgelegten Frist den Jahresabschluß über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und reicht innerhalb der ersten Jahreshälfte des laufenden Geschäftsjahres den diözesanen Prüfungsbericht nach. Wenn die Diözesanstelle nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird, erfolgt die Prüfung durch die Nationaldirektion. Aus allen Teilabschlüssen der Diözesen und den Buchhaltungsunterlagen der Nationaldirektion wird der gemeinsame Rechnungsabschluß der Missio Austria seitens der Nationaldirektion erstellt und nach Prüfung und Revision der KDD zur Beschlußfassung vorgelegt.
1. Diese Geschäftsordnung wurde durch die KDD am 19.11.1998 beschlossen und seitens der Österreichischen Bischofskonferenz am 17. Juni 1999 genehmigend zur Kenntnis genommen. Sie wird dem Präsidenten der Päpstlichen Missionswerke in Rom vorgelegt.
2. Jede Änderung bedarf der Beschlußfassung durch die KDD, der genehmigenden Kenntnisnahme seitens der Österreichischen Bischofskonferenz und der Vorlage an den Präsidenten der Päpstlichen Missionswerke in Rom.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 16.
Der Missionsrat ist auf Grundlage der Instruktion über die missionarische Zusammenarbeit Cooperatio Missionalis der Kongregation für die Evangelisierung der Völker von der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet.
Der Missionsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
2.1 Der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission für Weltmission sowie der Leiter der KOO;
2.2 Der Nationaldirektor, die Diözesandirektoren und die Nationalsekretäre der Päpstlichen Missionswerke;
2.3 Vertreter von Missionsinstituten und anderen Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die in Missionsgebieten arbeiten;
2.4 Vertreter der in Österreich in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und Mission tätigen kirchlichen Organisationen, die der Aufsicht eines Diözesanbischofs bzw. der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen (ausgenommen Pfarren);
2.5 Vertreter kirchlich anerkannter missionarischer Laienvereinigungen;
2.6 Weitere, durch die Bischöfliche Kommission für Weltmission ernannte Personen.
Die unter 2.1 und 2.2 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Missionsrates. Die unter 2.3 bis 2.5 genannten Personen werden für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von ihrer jeweiligen Einrichtung entsendet. Die unter 2.6 genannten Personen werden von der Bischöflichen Kommission für Weltmission für eine Funktionsperiode von 5 Jahren frei ernannt.
Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit der rechtskräftigen Ernennung bzw. Entsendung. Bei Vakanzen innerhalb einer Funktionsperiode erfolgt die Ernennung bzw. Entsendung bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode. Wiederbestellung ist möglich. Die erste Funktionsperiode beginnt mit Errichtung des Missionsrates.
Der Missionsrat vernetzt die darin vertretenen Personen bzw. kirchlichen Einrichtungen, um ihnen ein Forum für Austausch und Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Er ermöglicht bzw. unterstützt dadurch die Diskussion aktueller Fragen, Themen und Anliegen betreffend die Förderung der Evangelisierung ad gentes, der Mission und der missionarischen Zusammenarbeit in ihren verschiedenen Formen.
Der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission für Weltmission ist auch Vorsitzender des Missionsrates. Ist dem Vorsitzenden die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich, nominiert er einen Vertreter.
Die KOO nimmt die sekretarielle Betreuung des Missionsrates wahr. Der Leiter der KOO nimmt die Funktion des Sekretärs des Missionsrates der Österreichischen Bischofskonferenz wahr.
7.1 Der Missionsrat tritt je nach den Erfordernissen, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Der Sekretär ist, in Absprache mit dem Vorsitzenden, für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Vor- und Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig und verantwortlich. Der Vorsitzende hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Sekretärs im Falle der Verhinderung erfüllt.
7.2 Der Sekretär gibt den mit dem Vorsitzenden akkordierten Sitzungstermin spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt und ersucht um Nennung von Tagesordnungspunkten. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder des Missionsrates zu übermitteln.
7.3 Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7.4 Den Sitzungen können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
7.5 Das Protokoll ist binnen zweier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.
8.1 Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
8.2 Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
8.3 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 51, 15. Mai 2010, 25.
I.1
Die „MIVA Austria“ ist eine kirchliche Stiftung der Katholischen Kirche, welche durch die Österreichische Bischofskonferenz als gesamtösterreichische Stiftung errichtet ist.
I.2
Sie hat als kirchliche Stiftung Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich (cc. 114 und 116 CIC) und nach Übermittlung der Anzeige gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II Nummer 2/1934, auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und in diesem die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
I.3
Die kirchliche Stiftung „MIVA Austria“ hat ihren Sitz in 4651 Stadl-Paura.
I.4
Zweck der kirchlichen Stiftung „MIVA Austria“ ist es, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission notwendige Güter, insbesondere Transportmittel aller Art, zu beschaffen und an bestehende Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission im In- und Ausland zu vermitteln.
I.5
Für diesen Zweck ist durch die Herausgabe von Broschüren, durch die Verteilung von Informationsmaterial, sei es selbst hergestellt oder von Dritten übernommen, durch Vorträge und Informationsveranstaltungen entsprechende Aufklärung auch in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen zu leisten. Durch all diese Bewusstseinsbildung soll in der Bevölkerung für die Notwendigkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission das entsprechende Verständnis geweckt werden.
I.6
Die gesamte Tätigkeit der „MIVA Austria“ ist ausschließlich mildtätig und kirchlich im Sinne der Bekämpfung von Armut und Not durch Entwicklungszusammenarbeit zur nachhaltigen Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Staaten, in welchen seitens der Stiftung Aktivitäten gesetzt werden.
Die gesamte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
Die Stiftung hat folgende Organe:
II.1 Das Kuratorium
II.2 Der Wirtschaftsrat
II.3 Die Geschäftsführung
II.1 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus je einem vom jeweiligen Diözesanbischof entsendeten Vertreter der österreichischen Diözesen, aus einem vom Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke entsendeten Vertreter der MISSIO Austria, aus einem von der Bundesleitung der Katholischen Jungschar Österreichs entsendeten Vertreter der Dreikönigsaktion, aus einem seitens der österreichischen Superiorenkonferenz entsandten Vertreter der männlichen Missionsorden, aus einer von der Vereinigung der österreichischen Frauenorden entsandten Vertreterin der weiblichen Missionsorden und dem Geschäftsführer, welcher allerdings im Kuratorium kein Stimmrecht hat.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Kuratoriums zu leiten.
Das Kuratorium bestellt einen mindestens aus drei Personen bestehenden Wirtschaftsrat. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist berechtigt, soweit er dem Wirtschaftsrat nicht angehört, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Er ist zu den Sitzungen des Wirtschaftsrates einzuladen. Überdies bestellt das Kuratorium die Geschäftsführung.
Das Kuratorium leitet die Stiftung, erteilt der Geschäftsführung die grundsätzlichen Anweisungen für ihre Tätigkeit und beschließt auf Vorschlag des Wirtschaftsrates den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss.
Über den Sitzungsverlauf der Sitzungen des Kuratoriums ist jeweils ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterfertigen. Die Protokollführung wird seitens des Geschäftsführers wahrgenommen.
II.2 Der Wirtschaftsrat
Der Wirtschaftsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Stiftung zu überwachen, einen Vorschlag für einen Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu erarbeiten und dem Kuratorium zur Beschlussfassung weiterzuleiten und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit auf Statutengemäßheit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Entspricht die Tätigkeit der Geschäftsführung nach Erachten des Wirtschaftsrates nicht den oben genannten Kriterien, so ist seitens des Wirtschaftsrates dem Kuratorium unverzüglich Bericht zu erstatten.
Überdies hat der Wirtschaftsrat bei Veräußerung von Stammvermögen und bei Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung seine Zustimmung zu erteilen. Ohne diesbezügliche Zustimmung sind die genannten Rechtsgeschäfte nichtig. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches für Veräußerungen, insbesondere Canon 1292, und das Allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz bezüglich der Akte der außerordentlichen Verwaltung (Canon 1277 CIC) zu beachten.
Der Wirtschaftsrat ist vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, seine Tätigkeit endet mit der Konstituierenden Sitzung des neu bestellten Wirtschaftsrates. Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
II.3 Geschäftsführung
II.3.1 Bestellung und Abberufung
Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird seitens des Kuratoriums auf unbestimmte Zeit bestellt und von diesem abberufen.
II.3.2
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle Geschäfte der Stiftung zu führen und für die zweckentsprechende und sparsame Verwendung der Mittel der Stiftung im Sinne des vom Kuratorium beschlossenen Haushaltsplanes Sorge zu tragen. Er ist weiters verpflichtet, dem Kuratorium und dem Wirtschaftsrat über alle Angelegenheiten der Stiftung vorbehaltlos zu berichten und alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
II.3.3
Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung nach außen.
II.3.4
Der Geschäftsführer kann Dienstnehmer der Stiftung sein, für den Fall, dass der Geschäftsführer Dienstnehmer ist, hat das Kuratorium den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer für die Stiftung abzuschließen, nachdem der Wirtschaftsrat angehört wurde.
II.3.5
Dem Geschäftsführer unterstehen allfällige Dienstnehmer der Stiftung. Sie haben die Weisungen des Geschäftsführers zu befolgen.
Die Mittel der Stiftung werden aufgebracht durch
Bevor der Jahresabschluss seitens des Wirtschaftsrates an das Kuratorium zur Beschlussfassung zugeleitet wird, ist der Rechnungsabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit dem Bestätigungsvermerk zu versehen.
Jede Änderung der Statuten bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Wird durch eine Statutenänderung der Stiftungszweck so abgeändert, dass die Tätigkeit der Stiftung nicht mehr ausschließlich gemeinnützig und mildtätig ist bzw. die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich fördert, so sind Mittel, welche zur Zeit der Statutenänderung vorhanden sind, ausschließlich dem begünstigten bisherigen Zweck zuzuführen.
Die Auflösung der Stiftung bedarf eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Für den Fall der Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz über, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich als Sondervermögen für die Zwecke im Sinne dieses Stiftungsstatuts, die der Bestimmung § 4a Ziffer 3 lit. a EStG 1988, also ausschließlich mildtätigen Zwecken oder Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Katastrophenhilfe, entsprechen, zu verwenden.
* * *
Mit Beschluss in der Herbstplenaria 2009 am 11. November 2009 im Benediktinerstift Michaelbeuern hat die Österreichische Bischofskonferenz die kirchliche Stiftung
mit dem Sitz in 4651 Stadl-Paura, Diözese Linz, errichtet und ihr das beiliegende Statut gegeben. Die kirchliche Stiftung hat Rechtspersönlichkeit nach dem kanonischen Recht als öffentliche juristische Person im Sinne c. 116 CIC. Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als öffentlich-rechtliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts wird die Stiftung mit der Anzeige der Errichtung unter Vorlage dieses Dekretes und einer Ausfertigung der Statuten bei der obersten kirchlichen Kultusbehörde, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, erlangen.
Dieses Dekret ist, insoweit es der Vorlage bei der obersten staatlichen Kultusbehörde dient, gemäß
§ 2 Ziffer 3 Gebührengesetz 1957 gebührenfrei. Die Zuständigkeit der Österreichischen Bischofskonferenz zur Errichtung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung ergibt sich aus dem Tätigkeitsbereich in ganz Österreich.
Wien, am 18. Dezember 2009
Kardinal Dr. Christoph Schönborn
Vorsitzender der
Österreichischen Bischofskonferenz
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 43 vom 15. Februar 2007, II. 5.
1. Präambel
Die Notfallseelsorge ist ein Dienst der Römischkatholischen Kirche, den sie in Verwirklichung ihrer Grundaufgaben Menschen in akuten persönlichen Not- und Krisensituationen anbietet. Die Notfallseelsorge wird vor allem in der Betreuung Betroffener im Rahmen von Katastrophen, Unglücksfällen, Unfällen und in der Unterstützung der Einsatzkräfte geleistet.
In den Schriften des Neuen Testamentes finden sich dazu die Grundlagen. Im Lukasevangelium weist Jesus im Gleichnis vom barmherzigen Samariter darauf hin, jedem in Not geratenen Menschen unabhängig von Person und Religion Hilfe zu leisten (vgl. Lk 10,25–37). Im Matthäusevangelium findet sich der Hinweis auf die Verantwortung gegenüber Not Leidenden und Hilfsbedürftigen (vgl. Mt 25,35–45). In der Apostelgeschichte wird überliefert, dass es bereits zur Zeit des Urchristentums üblich war, einander zur Linderung von Not beizustehen und Sorge zu tragen, dass jeder bekam, was er nötig hatte (vgl. Apg 2,42–46).
In den Aussagen des II. Vatikanischen Konzils wird aufgefordert, die Not der Armen und der Leidenden zu lindern (Dogmatische Konstitution „Lumen gentium“, Nr. 8: „... in den Armen und Leidenden erkennt sie das Bild dessen, der sie gegründet hat und selbst ein Armer und Leidender war. Sie müht sich, deren Not zu erleichtern...), gegenseitige Hilfe zur Erleichterung aller menschlichen Nöte zu leisten (Konzilsdekret „Apostolicam actuositatem“ über das Laienapostolat, Nr. 8: „... Der barmherzige Sinn für die Armen und Kranken und die so genannten karitativen Werke, die gegenseitige Hilfe zur Erleichterung aller menschlichen Nöte stehen deshalb in der Kirche besonders in Ehren. ... Das karitative Tun kann und muss heute alle Menschen und Nöte umfassen.“) sowie Werke der Barmherzigkeit oder andere dieser Art zu tun (Konzilsdekret „Gaudium et spes“ über die Kirche in der Welt von heute, Nr. 42: „... Ja wo es nötig ist, kann und muss sie selbst je nach den Umständen von Zeit und Ort Werke zum Dienst an allen, besonders an den Armen, in Gang bringen, wie z. B. Werke der Barmherzigkeit oder andere dieser Art.“).
Infolgedessen gehört die Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu den Aufgaben der Kirche. Notfallseelsorge hat ihre Wurzeln in der kirchlichen Grundaufgabe der Diakonie, wirkt allerdings auch in den Grundaufgaben der Verkündigung und der Liturgie. Die Grundaufgabe der Diakonie verwirklicht sich in der Nächstenliebe, besonders in der Sorge für Menschen in Not- und Krisensituationen, in der Begleitung von Kranken und Sterbenden sowie von Menschen in leidvollen Lebenssituationen oder bei belastenden Erlebnissen.
Die Katholische Kirche regelt für ihren Bereich die Notfallseelsorge und bestimmt deren Inhalte auf Grund der ihr auch für den staatlichen Bereich eingeräumten Autonomie (Artikel 15 Staatsgrundgesetz 1867). Sie strebt in der Erfüllung dieser Aufgabe die Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Behörden, die in den Bereich involviert sind, an und pflegt innerhalb dieser Tätigkeit ein enges Einvernehmen.
2. Profil
Die Notfallseelsorge ist eine Form der kategorialen Seelsorge, welche durch speziell ausgebildete Kräfte eine Hilfe für die territoriale Seelsorge zur Bewältigung von Notfällen und Krisensituationen darstellen soll. Sie ist als kategoriale Seelsorge damit keine Konkurrenz zur territorialen Zuständigkeit der Seelsorger in den Pfarren, sondern ergänzt diese Seelsorge in den speziellen Fällen, in denen Notfallseelsorge angebracht und notwendig erscheint.
Die Zuständigkeit der einzelnen Diözesen und ihrer Bischöfe bleibt unangetastet, interdiözesane Kooperation ist aber gerade in Katastrophenfällen erforderlich.
Aus diesem Grunde ist auch eine gesamtösterreichische Struktur (Arbeitsgruppe) zu begrüßen, welche durch entsprechende Vernetzung nicht nur Erfahrungsaustausch gewährleistet, sondern auch die interdiözesane Kooperation in der Notfallseelsorge plant und durchführt.
Dazu ist es auch notwendig, entsprechende Kontakte mit Bundesstellen und gesamtösterreichischen Organisationen, die im Notfalleinsatz und Katastropheneinsatz arbeiten, herzustellen, zu pflegen und aufrechtzuerhalten.
Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, einen Moderator zu wählen, welcher der Bestätigung durch den zuständigen Referatsbischof in der Österreichischen Bischofskonferenz bedarf. Dieser Moderator hat auch die Aufgabe, im Rahmen der österreichweiten Notfallarbeit die kirchlichen Interessen zu vertreten und als Beauftragter für die Notfallseelsorge die entsprechenden Kontakte zu pflegen. Sollte es notwendig sein, rechtsverbindliche Akte in der Notfallseelsorge gesamtösterreichisch zu setzen, bleibt die Zuständigkeit entsprechend dem Statut der Österreichischen Bischofskonferenz beim Vorsitzenden bzw. beim Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz. Die rechtsverbindlichen Akte sind vom Moderator der Arbeitsgruppe an das Generalsekretariat der Bischofskonferenz heranzutragen.
Notfallseelsorge ist keine Konkurrenz zu anderen Formen der psychosozialen Betreuung. Sie ist ein Dienst der Kirche für alle Menschen in Not- und Krisensituationen sowie bei belastenden Erlebnissen.
Personal für die Notfallseelsorge wird anhand eines Anforderungsprofils ausgewählt und zur weiteren Ausbildung zugelassen. Grundbedingung für die Arbeit in der Notfallseelsorge ist nach erfolgter Ausbildung die Beauftragung von Seiten der Kirche. Für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge sind folgende Grundvoraussetzungen notwendig:
Die Normen für die einzelnen Grundvoraussetzungen werden in der gesamtösterreichischen Arbeitsgruppe für die katholische Notfallseelsorge erarbeitet und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Gutheißung und Beschlussfassung vorgelegt. Sie treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Methoden
Die Methoden der Notfallseelsorge umfassen grundsätzlich alle Methoden der Krisenintervention und psychosozialer Betreuung (vgl. Richtlinien des ÖRK und des „Wiener Manifestes“). SvE-Methoden werden bei entsprechender Ausbildung ebenfalls angeboten. Im konkreten Einsatzfall ist allerdings auf eine strikte Trennung beider Bereiche zu achten.
Für die Gesprächsführung sind auch religiöse Inhalte verfügbar. Als weitere Methoden stehen der Notfallseelsorge auch liturgische Handlungen und allgemeinverständliche Rituale sowie gegebenenfalls auch Sakramente und Sakramentalien zur Verfügung. Alle diese Methoden sind mit ökumenischer Behutsamkeit anzubieten und/oder durchzuführen.
Ökumene
Im ökumenischen Geist arbeitet die Römischkatholische Kirche in der Ausübung der Notfallseelsorge mit den anderen christlichen Kirchen zusammen. Die bereits in vielen Bereichen schon vorhandene ökumenische Zusammenarbeit in der Notfallseelsorge auf Österreich- und Diözesanebene ist weiterzuführen und zu unterstützen.
Eine entsprechende Ausbildung in der Begleitung und Betreuung von Christen anderer Konfessionen ist für die ökumenische Zusammenarbeit vorzusehen.
3. Ausbildung
Wegen der speziellen Anforderungen an das Personal in diesem Dienst der Kirche bedarf es auch einer besonderen Ausbildung und Auswahl, damit dieses seine Aufgaben entsprechend der Situation auch ausüben kann und den Belastungen dieser speziellen Tätigkeit gewachsen ist. Ohne entsprechende Ausbildung ist es nicht möglich, in der Notfallseelsorge mitzuarbeiten.
Die Ausbildung orientiert sich an den Ausbildungsvorschriften des ÖRK und dem „Wiener Manifest zur Psychosozialen Akutbetreuung“. Zusätzlich ist eine spezielle Ausbildung für „Notfallseelsorge“ anzubieten; diese umfasst „theologische und pastorale Grundlagen“ und „Hilfestellungen zu liturgischen Feiern – Rituale“ mit festgelegtem Inhalt und Stundenausmaß. Sie kann mit Rücksicht auf die finanziellen und personellen Ressourcen diözesan oder überdiözesan angeboten werden. Ein Ausbildungscurriculum der Österreichischen Bischofskonferenz für die katholische Notfallseelsorge regelt die genauen Details.
Es ist anzustreben, die grundlegende Ausbildung nach Möglichkeit zusammen mit den anderen Einsatzkräften zu absolvieren. Damit kann die Notfallseelsorge auch in die bereits vorhandenen Psychosozialen Betreuungen der einzelnen Länder eingebunden werden.
Im Sinne der „Qualitätssicherung“ ist es notwendig, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen anzubieten und zur Teilnahme zu verpflichten. Die Teilnahme an Übungen diverser Einsatzorganisationen ist zur Ausweitung der Einsatzerfahrung anzustreben. Eine entsprechende Dokumentation der Aus- und Weiterbildung und der Einsätze ist zu führen. Dadurch können laufend gemachte Erfahrungen verwertet und weitergegeben werden. Eine Nachbereitung bzw. Nachbesprechung von Einsätzen ist im Rahmen der „Qualitätssicherung“ und der „Psychohygiene“ regelmäßig durchzuführen.
4. Struktur
Entsprechend den Strukturen der Katholischen Kirche in Österreich ist die Notfallseelsorge in folgende Bereiche gegliedert:
4.1. Landes-/Diözesanebene
Das Leitungsgremium auf Diözesanebene ist Ansprechpartner für die Österreichebene und für die Leiter der anderen Diözesen sowie Kontaktstelle zu den Landesorganisationen.
Zum Leitungsgremium auf Diözesanebene gehören der jeweilige Diözesanbischof bzw. dessen Vertreter, ein/mehrere (gewählte/entsandte...) Angehörige des Notfallseelsorgepersonals und vom Bischof berufene/beauftragte Fachleute. Der Bischof ernennt eine(n) Diözesanbeauftragte(n) als Leiter(in) des Gremiums. Diese(r) ist zugleich Vertreter(in) der Diözese in der gesamtösterreichischen Arbeitsgruppe.
Aufgaben: Vertretung gegenüber Österreichebene und gegenüber Landesorganisationen, Aus- und Weiterbildung, Dokumentation, Dienstplanund -einteilung, Umsetzung österreichweiter Standards.
4.2. Regionalebene
Wo regionale Eigenheiten es notwendig machen, sind kleinere regionale Strukturen zu schaffen. Diese haben ihre Vertreter in der Diözesanleitung.
Aufgaben: regionale Dienstplanung und -einteilung. Vertretung gegenüber der Diözesanleitung und den einzelnen Einsatzkräften in der Region. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Notfallseelsorge ist es hilfreich, dass das Personal in seinem regionalen Bereich eigenverantwortlich den Dienst (mit Verweis auf die Diözesanstruktur) bekannt macht und anbietet.
5. Ressourcen
Zur wirkungsvollen Durchführung der Notfallseelsorge sind entsprechende Ressourcen notwendig. So bleibt das Angebot der Notfallseelsorge verlässlich, einsatzbereit und wird nicht der Beliebigkeit überlassen.
Personal
Um ein flächendeckendes und zeitlich uneingeschränktes Angebot der Notfallseelsorge zu gewährleisten, ist eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern auszubilden. Diesen ist zeitlich und finanziell zu ermöglichen, den Aufgaben nachzukommen.
Die entsprechende Ausrüstung mit einheitlicher Kennzeichnung ist in der gesamtösterreichischen Arbeitsgruppe zu besprechen und festzulegen, die Durchführung erfolgt durch die jeweilige Diözese.
Die Notfallseelsorge ist in der diözesanen Struktur durch den Diözesanbischof einzubinden und finanziell entsprechend den Erfordernissen zu unterstützen.
Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern für ihre Einsätze samt Hin- und Rückweg ein Versicherungsschutz zukommt, welcher diözesan oder überdiözesan abgeschlossen werden kann.
6. Kooperationen
Damit „Notfallseelsorge“ auch im Konkreten umgesetzt werden kann, sind Kontakte und Kooperationen auf Österreichebene, Bundeslandebene und Gemeindeebene herzustellen.
Bei der Kooperation mit Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden ist darauf zu achten, dass die Eigenständigkeit der Katholischen Kirche in der Seelsorge auch von diesen Behörden zu respektieren ist. Andererseits sind die Mitarbeiter in der Notfallseelsorge gehalten, die Kontakte zu pflegen und die pastorale Tätigkeit innerhalb des Notfallskonzeptes durchzuführen und ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der Behörden und der anderen Organisationen abzustimmen. Insbesondere sind auch die bestehenden Möglichkeiten in der Zusammenarbeit zu nützen (Zusammenarbeit mit Landeswarnzentralen, gegenseitige Kooperation in Verständigung von Notfällen, in der Harmonisierung der verschiedenen Dienste etc.). Auch in der Aus- und Weiterbildung sind Angebote der Gebietskörperschaften und sonstiger Organisationen zu nützen. Um die Kooperation zu ermöglichen, sind ständige Kontakte auf den verschiedenen Ebenen (Diözesen – Bundesländer, Dekanat – Bezirks- und Gemeindeebene) zu halten. Diese Kontakte sind diözesan zu organisieren.
Zur Ermöglichung der Notfallseelsorge und der Kooperationen mit den Behörden und Organisationen wird jedem Ausgebildeten und in das Einsatzpersonal aufgenommenen Mitarbeiter seitens der Diözese ein entsprechender, gesamtösterreichisch einheitlich zu gestaltender Ausweis ausgestellt, welcher seine Befähigung und seine kirchliche Sendung dokumentiert.
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstplenaria am 9. November 2006 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 5 sowie Amtsblatt Nr. 36 vom 1. September 2003, 10.
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß den Empfehlungen des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 (Nr.46 und 47) am 8. November 1995 die ÖKUMENE-KOMMISSION der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet.
Diese Kommission hat sich am 15. März 1996 unter Vorsitz des Ökumenereferenten der Österreichischen Bischofskonferenz, Diözesanbischof Dr. Johann Weber, konstituiert, und sie erhält als Grundlage ihrer Arbeit am 7. November 1996 das folgende Statut. Die Kommission hat ihren Sitz im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.
1. AUFGABEN
1.1 Die Kommission soll in ökumenischen Angelegenheiten Orientierung geben und konkrete Wege des Handelns festlegen in Übereinstimmung mit den bestehenden kirchlichen Gesetzgebungen, den kirchlichen Anweisungen und dem legitimen Gewohnheitsrecht sowie den konkreten Möglichkeiten unseres Landes. Dabei sollen die Umstände des Ortes und der Personen in den verschiedenen Landesteilen, aber auch die Belange der weltweiten Christenheit berücksichtigt werden.
1.2 Die Kommission hat den Ökumenereferenten der Österreichischen Bischofskonferenz zu beraten und durch ihn die Bischofskonferenz in ökumenischen Fragen zu informieren.
1.3 Die Kommission kann der Österreichischen Bischofskonferenz Vorschläge unterbreiten bzw. Handlungsbedarf aufzeigen. Die Bischofskonferenz andererseits kann die Kommission mit der Erarbeitung von Stellungnahmen bzw. Vorschlägen beauftragen.
1.4 Die Kommission ermöglicht den Austausch von Informationen über Tätigkeiten und Arbeitshilfen zu ökumenischen Fragen und Absprachen über gemeinsame Pläne und Vorhaben.
1.5 In Übereinstimmung mit Kapitel V. des Direktoriums informiert die Kommission über die ökumenischen Aspekte, soweit sie in diesen Bereichen relevant sind.
Sie sucht in Erfüllung dieser Aufgabe die Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Gremien und Einrichtungen für Pastoral, Liturgie, Bibel, Öffentlichkeitsarbeit, Kultur, Caritas, Weltreligionen u.a.
2. MITGLIEDER
Die Mitglieder der Kommission werden von der Österreichischen Bischofskonferenz auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Die Vertretung der einzelnen Diözesen ist dabei wünschenswert.
Auf Beschluss der Kommission können Fachleute bzw. Betroffene zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
3. ARBEITSWEISE
Den Vorsitz führt der Ökumenereferent der Österreichischen Bischofskonferenz oder ein von ihm beauftragtes Mitglied. Er beruft die Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung. Die Kommission tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen.
Für bestimmte Fragenbereiche können Arbeitsgruppen gebildet werden. Von den Sitzungen der Kommission und den Beratungen der Arbeitsgruppen werden Protokolle angelegt.
Der Vorsitzende der Kommission trägt Sorge für die sekretarielle Betreuung der Kommission.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 1996 ad experimentum für fünf Jahre in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 36 vom 1. September 2003, II., 10.
Die Bischofskonferenz bestätigt das Statut der Ökumene-Kommission in der am 20. Dezember 1996 im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19, unter II., 2., veröffentlichten Form ad infinitum tempus.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 77, 1. Jänner 2019, 6.
Prot. N. 181/90
Kongregation für die Ostkirchen
Nachdem Gläubige der katholischen Ostkirchen zahlreicher Traditionen in jüngerer Zeit ihren Wohnsitz in Österreich begründet haben und nunmehr keinen zuständigen Hierarchen ihrer Kirche eigenen Rechts an ihrem Aufenthaltsort haben, verfügte der Heilige Vater Papst Franziskus von seiner Sorge um die ganze Herde Gottes geleitet, am 20. Juli 2018 die Ausweitung der Jurisdiktion über jene des bereits bestehenden Ordinariats für die Katholiken des byzantinischen Ritus in Österreich hinaus, auf alle Gläubigen katholischer Ostkirchen zahlreicher in der Kirche bestehender Riten in Österreich (vgl. can. 28 CCEO) und ernennt hiermit
Christoph Kardinal Schönborn, O.P., Erzbischof von Wien,
zum Ordinarius für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich, indem er ihn mit allen Rechten, Befugnissen und Vollmachten, die mit dieser Aufgabe verbunden sind, ausstattet.
Alle gegenteiligen Bestimmungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wären, stehen dem in keiner Weise entgegen.
Gegeben in Rom, am Sitz der Kongregation für die Ostkirchen,
am 26. Juli 2018
+ Leonardus Kardinal Sandri, e.h. Präfekt
P. Laurentius Lorusso, O.P., e.h. Subsekretär
Prot. N. 181/90
Kongregation für die Ostkirchen
Die Seelsorge an den Katholiken der Ostkirchen, die keinen zuständigen Hierarchen ihrer Kirche eigenen Rechts haben, ist durch den Willen des höchsten Gesetzgebers den Ordinarien übertragen, in deren Diözese sie ihren Wohnsitz haben (vgl. can. 916 § 5 CCEO). Wo sich aber Gläubige dieser Kirchen eigenen Rechts zahlreich und dauerhaft aufhalten, pflegt der Heilige Stuhl eigene Ordinariate zu errichten.
Daher wurden jene Katholiken des byzantinischen Ritus aus der Ukraine, die nach Österreich gezogen sind, am 3. Oktober 1945 der Sorge des Erzbischofs von Wien unterstellt, was am 13. Juni 1956 bestätigt wurde.
Katholiken der Ostkirchen von mehreren Kirchen eigenen Rechts halten sich ebenfalls gemeinsam mit den Katholiken des byzantinischen Ritus in Österreich auf.
Damit deren Seelsorge gefördert werde, verfügte
der Heilige Vater Papst Franziskus
am 20. Juli 2018 die Ausweitung der Jurisdiktion des Ordinariats für Österreich auf alle Gläubigen der katholischen Ostkirchen, die keinen zuständigen Hierarchen einer Kirche eigenen Rechts haben.
Alle gegenteiligen Verfügungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wären, stehen dem in keiner Weise entgegen.
Gegeben in Rom, am Sitz der Kongregation für die Ostkirchen,
am 26. Juli 2018
+ Leonardus Kardinal Sandri, e.h. Präfekt
P. Laurentius Lorusso, O.P., e.h. Subsekretär
Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich
Ordinarius:
Kardinal Dr. Christoph SCHÖNBORN, OP, Erzbischof von Wien
Protosyncellus/Generalvikar:
Erzpriester Inž.-ékon. Mag. Lic. theol. Yuriy KOLASA
Kanzler:
Mag. Andreas LOTZ, LL.M.
Assistentin:
Mag. Lic. theol. Christina M. SCHWARZ
A-1010 Wien, Wollzeile 2/3, Österreich Tel.: +43-1-51552-3405
Fax: +43-1-51552-2760
E-Mail: ostkirchen.ordinariat@edw.or.at
Die Zuständigkeit dieses Ordinariates erstreckt sich in allen kirchlichen Angelegenheiten gemäß can. 916 § 5 CCEO und dem Dekret der Glaubenskongregation vom 26. Juli 2018 Prot. N. 181/90 personell auf alle Gläubigen katholischer Ostkirchen (das sind bis zu 22 Kirchen eigenen Rechts), die einen Wohnsitz in Österreich haben. Für Wohnsitzlose ergibt sich die Zuständigkeit kraft des aktuellen Aufenthaltsortes.
Das Ordinariat hat für ganz Österreich seine Tätigkeit mit 1. Oktober 2018 in Wien aufgenommen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2, vom 1. Juni 1984, 16.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat auf ihrer Konferenz vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.
Der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners dispensiert auf Antrag des katholischen Partners vom Hindernis der Religionsverschiedenheit, wenn ein hinreichender Grund vorliegt und der katholische Partner die Erklärungen gemäß 2a abgegeben hat.
Erläuterung: Die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (can. 1086 § 1) ist für die Heirat eines Katholiken mit einem Ungetauften zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich. Nach can. 1125 ist dafür der Ordinarius des Wohnsitzes des Katholiken zuständig.
2. Das Versprechen des katholischen Partners
Die Dispens wird nur unter der Voraussetzung gegeben, dass
a) der katholische Partner folgendes Versprechen schriftlich oder wenigstens mündlich abgibt:
„Ich will in meiner Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen. Ich bin mir bewusst, dass ich als katholischer Christ die Pflicht habe, unsere Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. – Ich verspreche, mich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in meiner Ehe möglich ist.“
(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)
………………………………………
katholischer Partner
b) der ungetaufte Partner folgende Erklärung schriftlich oder wenigstens mündlich abgibt:
„Ich werde meinem katholischen Ehepartner in seiner Religionsausübung volle Freiheit lassen. Der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder werde ich nichts in den Weg legen.“
………………………………………
ungetaufter Partner
Unterzeichnet der ungetaufte Partner die Erklärung nicht, ist wenigstens festzustellen: „Der ungetaufte Partner ist von der Gewissenspflicht und dem Versprechen des katholischen Partners unterrichtet. Er unterzeichnet das Versprechen nicht aus folgenden Gründen: …
………………………………………
Priester
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).
Der katholische Christ ist im Gewissen verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, besonders seinen Kindern.
Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a abgelegt, u. a.,
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung findet das Brautleutegespräch mit beiden Partnern beim Wohnpfarramt des Katholiken statt.
b) Im Brautleutegespräch sind Sinn und Wesenseigenschaften der christlichen Ehe sowie die Gewissenspflichten des katholischen Partners bezüglich der Taufe und Erziehung seiner Kinder zu besprechen. Außerdem soll das Brautleutegespräch Verständnis für den katholischen Glauben und die katholische Lebensform wecken oder vertiefen.
Erläuterung: Im Brautleutegespräch sollte auf die besondere Problematik der religionsverschiedenen Ehe eingegangen werden.
In der allgemeinen Seelsorge, insbesondere bei den Jugendlichen, soll auf die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung der Ehevoraussetzungen in diesen Fällen hingewiesen werden.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Klärung, ob die Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden, sollte vor der Eheschließung erfolgen. Eine spätere Auseinandersetzung über diese Frage würde eine Belastung der Ehe bedeuten. Dennoch soll die Dispens vom Ehehindernis nicht abgelehnt werden, weil eine Klärung in dieser Frage noch nicht erfolgt ist.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zum Brautleutegespräch nicht erscheinen, so muß der katholische Seelsorger die Angelegenheit dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen.
Erläuterung: Im Antrag an den Ordinarius soll angegeben werden, ob und auf welche Weise der Seelsorger sich Gewissheit verschafft hat, dass der ungetaufte Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist und sie nicht ablehnt und dass er über die Gewissenspflicht des Katholiken gemäß 2a informiert ist. Das Trauungsprotokoll soll der Seelsorger mit dem Katholiken – soweit möglich – für beide Partner ausfüllen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners kann auf dessen Antrag von der Formpflicht dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Trauung nicht bereit ist. In diesem Falle ist die Ehe vor dem Standesamt zu schließen. Antrag auf Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und auf Dispens von der Eheschließungsform sind dem Ortsordinarius in einem Gesuch einzureichen.
b) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Wohnpfarramt des Katholiken eine Heiratsurkunde vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Formvorschrift kann der katholische Partner durch sein Wohnpfarramt stellen. Der ungetaufte Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein und wissen, dass nach der gewünschten Dispens auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine kirchlich gültige Ehe geschlossen wird.
Für die Dispens von der Formvorschrift wird vorausgesetzt, dass der Seelsorger mit den Brautleuten die Bedeutung der kirchlichen Eheschließungsform gründlich besprochen hat und das Brautpaar ausdrücklich erklärt, dass einer katholischen Eheschließung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden.
Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Diese ist zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Für einen Katholiken ist die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgesehenen Form angemessen und sollte der Normalfall sein. Wenn jedoch Dispens von der Formpflicht gewährt ist, ist die standesamtlich geschlossene Ehe auch vor Gott und vor der Kirche gültig.
Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b). Wenn der ungetaufte Partner hierzu nicht erscheinen will, ist wie oben angegeben zu verfahren (vgl. 3c).
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die Eheschließung eines Katholiken mit einem ungetauften Partner soll in liturgischer Form in Verbindung mit einem Wortgottesdienst erfolgen. Dabei ist „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich) zu verwenden.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine Eheschließung in katholischer Form stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Matrikenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1) sowie die partikularrechtlichen Weisungen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Die erfolgte Eheschließung ist aufgrund der von den Eheleuten vorzulegenden standesamtlichen Heiratsurkunde in die Matrikenbücher (Tauf- und Trauungsbuch) einzutragen. Desgleichen ist die erteilte Dispens von der Formvorschrift mit Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. Die Eintragung in das Trauungsbuch erfolgt mit Reihezahl.
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Es ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung des Pfarramtes, in dem das Taufbuch geführt wird. Wird die standesamtliche Heiratsurkunde von den Eheleuten binnen Monatsfrist nach der Eheschließung nicht vorgelegt, so muss der Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, sich um ihre Beschaffung bemühen.
Die standesamtliche Heiratsurkunde ist mit dem Trauungsprotokoll im Archiv jener Pfarre aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Im Trauungsprotokoll sind Ort (Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung der religionsverschiedenen Ehen soll in der Regel durch Convalidatio simplex erfolgen. Es kann auch die Form der Sanatio in radice gewählt werden.
Erläuterung: Es wird eine wichtige seelsorgliche Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann.
Für die Seelsorger wird diese Aufgabe häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Wenn der gültig zu machenden Ehe bei ihrem Abschluss ein Ehehindernis entgegenstand, von dem die Kirche keine Dispens erteilen kann (z. B. bestehendes Eheband), dieses Hindernis inzwischen aber weggefallen ist, ist in der Regel die Convalidatio simplex anzuwenden.
b) Bei Convalidatio gelten die Vorschriften 1 – 3.
c) Im Falle der Sanatio in radice sind folgende Voraussetzungen erfordert:
Die Partner haben im Zuständigkeitsbereich des Seelsorgers Wohnsitz oder Nebenwohnsitz;
wenigstens einer der Partner wünscht ausdrücklich die Gültigmachung der Ehe;
es steht fest, dass der Ehewille beider Partner andauert;
der katholische Partner hat die Erklärungen gemäß 2a wenigstens in mündlicher Form abgegeben;
der nichtkatholische Partner ist über die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung der Kinder unterrichtet.
d) Das Wohnpfarramt reicht ein Gesuch um Sanatio in radice dem Ortsordinarius ein. Im Gesuch ist anzugeben, ob die unter 7c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
e) Sind nicht alle unter 7c genannten Voraussetzungen erfüllt, treten Schwierigkeiten auf, oder glaubt der Seelsorger, dass eine Sanatio aus anderen Gründen nicht zu gewähren sei, so soll er einen Bericht mit allen Unterlagen dem Ortsordinarius vorlegen.
Erläuterung: Sollte es nicht möglich oder pastoral unklug sein, den Ungetauften über die Gewissenspflicht und das Versprechen seines Partners zu informieren, so muß die Angelegenheit dem Ortsordinarius unterbreitet werden.
8. Seelsorgliche Hilfe
Die Seelsorger sollen den religionsverschiedenen Paaren ihre besondere Aufmerksamkeit und Hilfe schenken. Den katholischen Ehegatten und Kindern sollen sie es nicht an Hilfe zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Christen fehlen lassen.
9. Inkrafttreten dieses Dekretes
Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 3.
§ 1
Die folgende Katechumenatsordnung ist für Kandidaten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verpflichtend.
§ 2
Die Zeit der ersten Begegnung mit dem katholischen Glauben bzw. Zeit der Erstverkündigung, in der im Kandidaten der Wunsch heranreift, getauft zu werden, ist der Vorkatechumenat.
Für die Dauer des Vorkatechumenates sowie die Aufnahme in denselben wird keine besondere Festlegung getroffen.
§ 3
Zuständig für die Aufnahme in den Katechumenat ist der Pfarrer jenes Ortes, wo der Kandidat seinen Wohnsitz hat. Der Pfarrer legt den Zeitpunkt fest, zu dem der Kandidat unter die Taufbewerber aufgenommen wird.
Die Aufnahme muss in der vorgesehenen liturgischen Form erfolgen, wenn möglich im sonntäglichen Gemeindegottesdienst.
Für die Feier der Aufnahme sowie die weiteren liturgischen Feiern während des Katechumenates ist zur Zeit maßgeblich: „Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche. Studienausgabe nach dem neuen Rituale Romanum, 2., durchgesehene, nach dem CIC 1983 korrigierte Auflage, Freiburg 1991“.
§ 4
Die Begleitung des Kandidaten während der Zeit der entfernteren Vorbereitung liegt beim Ortspfarrer bzw. einem von diesem beauftragten Priester. Es können auch andere Helfer zur Unterweisung bzw. Einführung herangezogen werden.
Auf die liturgischen Feiern während dieses Zeitabschnittes kann nach dem Urteil des Ortspfarrers verzichtet werden.
§ 5
Die Zeit der näheren Vorbereitung soll mit der Österlichen Bußzeit zusammenfallen.
Die liturgischen Feiern der Überreichungen (Glaubensbekenntnis, Vaterunser) müssen in der vorgesehenen Form gehalten werden.
Eigene Bußfeiern für die Katechumenen sind fakultativ.
§ 6
Die Dauer der einzelnen Abschnitte in der Vorbereitung wird vom Ortspfarrer bzw. dem bevollmächtigten Priester festgelegt. Der gesamte Katechumenat darf jedoch nicht kürzer als sechs Monate sein.
Die Feier der sakramentalen Eingliederung erfolgt in der Osternacht. Aus gewichtigen Gründen kann jedoch ein anderer Termin vorgesehen werden.
Es ist Sorge zu tragen, dass die nötige Stellungnahme gemäß can. 863 rechtzeitig eingeholt wird, sofern nicht von vornherein die Taufe durch den Diözesanbischof gespendet wird.
§ 7
Für den verkürzten Katechumenat (vgl. Studienausgabe Kapitel II) ist die Erlaubnis des Ortsordinarius einzuholen.
§ 8
Für die Eingliederung in Lebensgefahr, die etwaige Nachholung der Zeremonien sowie für die Beurkundung in den pfarrlichen Büchern gelten die Vorschriften des allgemeinen Kirchenrechts.
§ 9
Der zuständige Ortspfarrer hat darauf hinzuwirken, dass die ganze Gemeinde die Begleitung der Katechumenen als ihre Aufgabe erkennt und wahrnimmt.
Der Ortspfarrer oder der von ihm beauftragte Priester hat zu entscheiden, wann der Taufbewerber die nötige Reife hinsichtlich des Glaubenswissens und der christlichen Lebenspraxis erreicht hat, um zu den Initiationssakramenten zugelassen zu werden.
§ 10
Die Namen der Katechumenen sind in ein eigenes Verzeichnis, das in der Pfarre aufbewahrt wird, einzutragen.
§ 11
Die Katechumenen genießen bereits verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind: (can. 206)
Beschlossen von der OBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 40 vom 1. Oktober 2005, II., 4.
§ 1 – Natur und Zweck
Die Österreichische Bischofskonferenz ist gemäß can. 447 CIC der Zusammenschluss der Bischöfe der österreichischen Diözesen, mit Gutheißung des Apostolischen Stuhles errichtet, zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen Erlass von Entscheidungen sowie zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen.
§ 2 – Rechtspersönlichkeit und Sitz
Die Österreichische Bischofskonferenz genießt Rechtspersönlichkeit gemäß can. 449 § 2 CIC für den kirchlichen und gemäß Artikel II des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II, Nummer 2/1934, für den staatlichen Bereich. Sie hat die Fähigkeit, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
Sie genießt nach österreichischem Recht als öffentlich-rechtliche juristische Person die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Unbeschadet des jeweiligen Tagungsortes und der Residenz des jeweiligen Vorsitzenden ist der Sitz der Österreichischen Bischofskonferenz sowie ihres Generalsekretariates Wien.
§ 3 – Mitglieder der Konferenz
1. Mitglieder der Österreichischen Bischofskonferenz sind:
die Diözesanbischöfe
der Militärbischof
der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau
die Koadjutoren
die Apostolischen Administratoren
die Diözesanadministratoren
die Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen.
2. Bischöfe, die ernannt, aber noch nicht geweiht sind bzw. von ihrem Amt noch nicht Besitz ergriffen haben, sind Mitglieder der Bischofskonferenz ohne Antrags- und Stimmrecht.
§ 4 – Der Apostolische Nuntius
Der Apostolische Nuntius in Österreich wird zum Besuch der Konferenz gemäß dem Motu Proprio „Sollicitudo omnium ecclesiarum“ VIII/2 eingeladen. Es ist ihm auch die Tagesordnung zu übermitteln.
Dem Apostolischen Nuntius in Österreich bleibt es unbenommen, namens des Apostolischen Stuhles einzelne Punkte in die Tagesordnung der Vollversammlung einzubringen.
§ 5 – Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz beruft die Vollversammlung ein, er erstellt unter Beobachtung von § 6,3 die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Er vertritt die Bischofskonferenz nach außen.
2. Der Vorsitzende wird von den (in § 3,1) genannten Mitgliedern der Bischofskonferenz in geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Er muss aus der Zahl der Diözesanbischöfe genommen werden. Für die Wahl ist die Zweidrittelmehrheit der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich; nach zwei erfolglosen Wahlgängen genügt die relative Mehrheit. Wiederwahl ist möglich. Ein etwaiger Rücktritt des Vorsitzenden muss in schriftlicher Form, gerichtet an die Bischofskonferenz, erfolgen. Er bedarf keiner Annahme.
Die Funktion des Vorsitzenden endet weiters mit dem Ausscheiden aus der Bischofskonferenz.
3. Der stellvertretende Vorsitzende nach can. 452 § 1 CIC wird von den (anwesenden) Mitgliedern der Bischofskonferenz in geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Auch er muss aus der Zahl der Diözesanbischöfe genommen werden.
§ 6 – Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das Hauptorgan der Österreichischen Bischofskonferenz.
Eine ordentliche Vollversammlung findet drei Mal jährlich – im Frühjahr, Sommer und im Herbst – statt. Termin, Dauer und Ort der Konferenz werden vom Vorsitzenden nach Beratung mit den Mitgliedern der Konferenz festgelegt und den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor Sitzungsbeginn bekannt gegeben.
2. Eine außerordentliche Konferenz kann, wenn dringende Gründe es erfordern, vom Vorsitzenden jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist einberufen werden. Sie muss unter Einhaltung der gleichen Frist einberufen werden, wenn die Mehrheit der unter § 3,1 a) – f) dieser Statuten genannten Mitglieder es verlangt. In Notfällen kann der Vorsitzende die verkürzte Einberufungsfrist unterschreiten, wobei der Notfall entsprechend begründet und von der Plenaria als solcher gebilligt werden muss.
3. Jedes Mitglied der Bischofskonferenz kann innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist Vorschläge für die Tagesordnung einbringen. Änderungen zur Tagesordnung können während der Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Verlauf der Vollversammlung hat jedes Mitglied der Konferenz das Recht, Anträge einzubringen, die vom Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht werden. Anliegen von Außenstehenden können nur fristgerecht und über den zuständigen Diözesanbischof oder den bischöflichen Referenten an die Bischofskonferenz herangetragen werden.
4. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Vollversammlungen verpflichtet. Als Entschuldigungsgrund gelten schwere Erkrankungen und Verpflichtungen durch höhere Autorität.
Die Frage der Vertretung ist in § 7,3 dieser Statuten geregelt.
5. Sollen zu den Beratungen der Bischofskonferenz Fachberater oder andere Personen beigezogen werden, so ist dazu ein Beschluss der Konferenzteilnehmer herbeizuführen.
Die eigentliche Beratung und Beschlussfassung über den zu verhandelnden Gegenstand soll aber in der Regel in Abwesenheit der beigezogenen Personen erfolgen.
§ 7 – Stimmberechtigung und Beschlüsse
1. Die Österreichische Bischofskonferenz kann in folgenden Materien Beschlüsse fassen:
Damit die Lehraussagen der Konferenz ein authentisches Lehramt darstellen und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können, ist es notwendig, dass sie in der Vollversammlung von den bischöflichen Mitgliedern einstimmig gebilligt werden oder dass sie, nachdem sie wenigstens von einer Zweidrittelmehrheit der bischöflichen Mitglieder gebilligt wurden, vor der Promulgation die „recognitio“ des Apostolischen Stuhles erhalten.
Beschlüsse über Decreta Generalia nach can. 455 CIC, die als Partikulargesetze Gültigkeit erlangen: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 dieser Statuten Genannten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse sind die Stimmen von zwei Drittel der Stimmberechtigten (nicht Anwesenden!) erforderlich.
Beschlüsse über die Statuten der ÖBK: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 a) – f) dieser Statuten Genannten; die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.
Beschlüsse in internen Angelegenheiten der Konferenz und ihrer Einrichtungen: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 dieser Statuten genannten Mitglieder der Konferenz; die absolute Mehrheit (der Stimmen der anwesenden Mitglieder) ist erforderlich.
Beschlüsse über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 a) – f) dieser Statuten Genannten; die Zweidrittelmehrheit (der Anwesenden) ist erforderlich.
Beschlüsse in Materien, die zwar in der Kompetenz der einzelnen Diözesanbischöfe liegen, aber in allen Diözesen Geltung haben sollen; solche Beschlüsse müssen von den Diözesanbischöfen einstimmig gefasst werden, um in den einzelnen Diözesen als Diözesangesetze bzw. -verordnungen Rechtswirksamkeit erlangen zu können.
2. Beschlüsse in der Österreichischen Bischofskonferenz werden in offener Abstimmung gefasst, außer wenn wenigstens drei der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
3. Wenn ein Diözesanbischof gemäß § 6,4 dieser Statuten an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert ist, so gilt für seine allfällige Vertretung:
Hat er einen Koadjutor, so übernimmt dieser die Vertretung seines Diözesanbischofs. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er keinen Koadjutor, wohl aber einen Auxiliarbischof hat. Bei mehreren Auxiliarbischöfen übernimmt der dienstälteste die Vertretung. Der Koadjutor bzw. Auxiliarbischof hat in diesem Fall nur dann Stimmrecht, wenn die Beschlüsse mit den Stimmen aller Bischöfe gefasst werden, diesfalls aber nur eine Stimme (vgl. can. 168 CIC).
Hat er keinen Koadjutor und auch keinen Auxiliarbischof, so kann der Diözesanbischof seinen Generalvikar als Vertreter in die Bischofskonferenz entsenden. Die Delegation muss schriftlich, gerichtet an den Vorsitzenden, erfolgen und verpflichtet für die Dauer der Verhinderung des Diözesanbischofs. Der Vertreter besitzt Sitz in der Österreichischen Bischofskonferenz, kann aber kein Stimmrecht ausüben. Verlangt es der rechtmäßig verhinderte Diözesanbischof, so sind Beschlüsse gemäß Absatz 1, litera e) und f) auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zu verschieben.
Dieses Verlangen muss schriftlich mit der Bekanntgabe der begründeten Verhinderung an den Vorsitzenden gerichtet werden.
4. Wahlen in der Österreichischen Bischofskonferenz erfolgen – sofern nichts anderes bestimmt ist – nach dem allgemeinen kanonischen Wahlrecht (cann. 119,1° und 164-179 CIC).
§ 8 – Referate, Kommissionen und Räte
1. Für bestimmte Fachgebiete kann die Bischofskonferenz bischöfliche Referenten oder Kommissionen einsetzen, für bestimmte Anlässe eine Arbeitsgruppe.
2. Dem Prinzip der Kollegialität entsprechend werden die einzelnen Mitglieder der Bischofskonferenz unter Beachtung ihrer Sachkompetenz an den gesamtösterreichischen Aufgaben beteiligt. Referenten in der Bischofskonferenz werden für eine Periode von fünf Jahren von der Vollversammlung nach ausreichender Zeit zur Überlegung sowie nach gemeinsamer Beratung gewählt. Der Vorsitzende unterbreitet Wahlvorschläge. Diese können jeweils eine oder mehrere Personen umfassen; andere sind nicht wählbar.
Wiederwahl ist möglich. Aufgabe der Referenten ist es, die Entwicklung in den einzelnen Bereichen aufmerksam zu verfolgen, der Bischofskonferenz regelmäßig zu berichten und die entsprechenden Institutionen inhaltlich zu betreuen bzw. das „moderamen superius“ wahrzunehmen. Die Referenten haben keine dienstrechtliche Verantwortung und sind auf enge Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Bischofskonferenz verwiesen.
3. Kommissionen können auf Dauer oder „ad hoc“ – zur Lösung eines bestimmten Problems – von der Vollversammlung eingesetzt werden, die auch ihre Zusammensetzung bestimmt. Jede Kommission hat einen Vorsitzenden, dessen Funktionsdauer fünf Jahre beträgt. Wiederbestellung ist möglich. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute zu allen oder zu einzelnen Sitzungen der Kommission beizuziehen. Diese Fachleute haben kein Stimmrecht. Die Kommissionen haben die Ergebnisse ihrer Beratungen schriftlich der Vollversammlung vorzulegen.
4. Räte können für bestimmte Zuständigkeiten eingerichtet werden. Für jeden Rat ist ein Vorsitzender von der Vollversammlung zu wählen, die Funktionsdauer des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. In die Räte können auch Fachleute als Mitglieder berufen werden, welche aber kein Stimmrecht besitzen. Beschlüsse der Räte bedürfen der Bestätigung durch die Bischofskonferenz; kann eine solche Bestätigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist der Vorsitzende der Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Materie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.
Jedenfalls ist ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen. Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte Allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC analog heranzuziehen.
Veräußerungen sind im Sinne cann. 1289ff. CIC zu behandeln.
Diesem Rat ist eine Geschäftsordnung zu geben, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist.
Die Zuständigkeit der Ortsordinarien ist durch diesen Rat in keiner Weise eingeschränkt.
5. Im Falle längerer Verhinderung bischöflicher Referenten kann die Bischofskonferenz einen Vertreter bestellen.
§ 9 – Generalsekretariat
1. Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben, die ihm nach can. 458 CIC sowie nach den Bestimmungen dieser Statuten zukommen. Insbesondere obliegt es ihm, den geordneten Ablauf der Vollversammlungen vorzubereiten und die anfallende Nacharbeit zu leisten.
Das Generalsekretariat pflegt die Beziehungen zu den zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen und besorgt den nötigen Schriftverkehr.
Das Generalsekretariat steht in ständigem Kontakt mit den der Bischofskonferenz zugeordneten Einrichtungen und Institutionen und nimmt gegebenenfalls die Diensthoheit wahr.
Das Generalsekretariat ist in seinen Tätigkeiten an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Es handelt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen bischöflichen Referenten.
2. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz wird von der Vollversammlung für eine Periode von sechs Jahren gewählt. Er muss nicht Bischof sein, wohl aber Priester. Er nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung teil.
3. Die übrigen Mitarbeiter im Generalsekretariat der Bischofskonferenz (Fachreferenten, Bürokräfte) werden vom Vorsitzenden nach Pflege des Einvernehmens mit dem Generalsekretär bestimmt.
4. Der Generalsekretär führt das Protokoll der Vollversammlungen. Allen Mitgliedern der Konferenz sowie den ehemaligen Mitgliedern wird das Protokoll zugemittelt.
Dem Heiligen Stuhl wird das Protokoll über die Apostolische Nuntiatur übersandt.
Nach Zumittlung des Protokolls und dem Ablauf einer Einspruchsfrist von drei Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.
5. Beratungsergebnisse und Protokolle sind vertraulich zu behandeln.
§ 10 – Veröffentlichung von Konferenzbeschlüssen
Das offizielle Promulgationsorgan der Beschlüsse ist das Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.
§ 11 – Gültigkeit der Statuten
Diese Statuten treten mit der Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft und können ohne dessen Zustimmung nicht geändert werden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 18).
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen und durch die Kongregation für die Bischöfe am 24. März 2001 rekognosziert. Die Recognitio der nach Beschluss der Bischofskonferenz durchgeführten Statutenergänzung in § 8 durch die Kongregation für die Bischöfe erfolgte am 18. Juni 2005.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 15.
1. Mit Beschluss der Herbstkonferenz der österreichischen Bischöfe vom 4.-6. November 1997 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 eine Geschäftsführung der Österreichischen Katholikendatei eingerichtet. Die Führung der laufenden Geschäfte der Österreichischen Katholikendatei ist dieser Geschäftsführung überlassen, die Österreichische Bischofskonferenz hat sich vorbehalten, Grundsatzfragen selbst zu entscheiden.
2. Grundsatzfragen sind solche, welche die Existenz der Katholikendatei, eine Abänderung in ihrem Aufgabenbereich, eine Änderung oder Kündigung des Dienstleistervertrages oder eine Änderung der interdiözesanen Vereinbarungen betreffen. In diesem Fall hat die Geschäftsführung einen Beschlussantrag nach Einholung der Stellungnahme der Ordinariatskanzlerkonferenz an die Bischofskonferenz heranzutragen.
3. Die Geschäftsführung besteht aus dem Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, welcher sich durch eine von ihm nominierte Person vertreten lassen kann, einem von der Ordinariatskanzlerkonferenz entsandten Ordinariatskanzler, einem von der Finanzkammerdirektorenkonferenz entsandten Finanzkammerdirektor sowie dem Dienstnehmer, welcher leitend mit der Arbeit an der ÖKD beschäftigt ist, sowie dem Rechtsreferenten der Österreichischen Bischofskonferenz.
4. Sitzungen
a) Einberufung:
Die Sitzungen werden vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Überdies ist eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung dies verlangt. Das Verlangen ist schriftlich an den Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz zu richten.
b) Protokoll:
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Zeitpunkt und Ort der Sitzung, die Tagesordnung und die Beschlüsse, welche auf der Sitzung gefasst werden, zu enthalten hat. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden. Erhebt ein Mitglied gegen eine Protokollierung binnen zwei Wochen nach Aussendung einen Einspruch, so ist das Protokoll in der nächsten Sitzung zu behandeln und über den Einspruch Beschluss zu fassen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt nach Ablauf der Frist von zwei Wochen das Protokoll als angenommen.
c) Beschlüsse:
Die Beschlüsse der Geschäftsführung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Vorsitzende berechtigt, zu dirimieren.
d) Beiziehung von Fachleuten:
Der Vorsitzende ist berechtigt, von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds Fachleute zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beizuziehen. Diese Fachleute haben kein Stimmrecht.
5. Beendigung der Mitgliedschaft:
Verliert ein Mitglied die Funktion, auf Grund dessen es Mitglied der Geschäftsführung ist, so tritt an seine Stelle der Amtsnachfolger. Bei den entsendeten Mitgliedern ist das entsendende Gremium aufzufordern, bei der nächsten ordentlichen Sitzung ein Mitglied zu wählen und in die Geschäftsführung zu entsenden. Bis zur Entsendung behält das bisherige Mitglied seine Mitgliedschaft.
6. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen:
Die Beschlüsse werden in den Sitzungen gefasst. Ist eine dringende Angelegenheit zu beschließen und findet in der Frist, in welcher die Angelegenheit zu erledigen ist, keine Sitzung statt, so kann der Vorsitzende einen Beschluss auch im Umlaufverfahren einholen. In diesem Falle sind die stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, binnen 8 Tagen ihr Votum an den Vorsitzenden abzugeben. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren ist Einstimmigkeit notwendig, wobei Stimmen, die nach der gesetzten Frist einlangen, nicht mitzurechnen sind.
7. Ordentliche Sitzungen:
Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Geschäftsführung mindestens zwei Mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen, sonst nach Notwendigkeit bzw. auf Antrag.
8. Protokollführung:
Mit der Protokollführung ist ein Mitglied der Geschäftsführung zu beauftragen. Das Protokoll ist ehestens auszufertigen und zu versenden.
9. Sekretarielle Unterstützung:
Die sekretarielle Unterstützung wird seitens des Sekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz wahrgenommen.
10. Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung:
Die Geschäftsordnung bedarf der Beschlussfassung durch die Österreichische Bischofskonferenz und tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen ebenfalls dieses Beschlusses und der Veröffentlichung wobei die Geschäftsführung berechtigt ist, Vorschläge für Änderungen an die Österreichische Bischofskonferenz zu erstatten.
11. Berichterstattung:
Der Vorsitzende ist berechtigt, über die Tätigkeit und die Beschlüsse der Geschäftsführung der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzlerkonferenz und der Konferenz der Finanzkammerdirektoren zu berichten.
Überdies sind die von den entsprechenden Konferenzen entsendeten Mitglieder (Kanzlerkonferenz, Finanzkammerdirektorenkonferenz) berechtigt, in ihrer Konferenz über die Tätigkeit und die Beschlüsse der Geschäftsführung Bericht zu erstatten.
Sonstige gesamtösterreichische Gruppen, welche mit Fragen der ÖKD auf Grund ihrer Zuständigkeit befasst sind (Matrikenreferenten, Kirchenbeitragsreferenten, EDV-Koordinatoren) können über Beschlüsse, welche sie unmittelbar oder mittelbar betreffen, von einem ermächtigten Mitglied der Geschäftsführung informiert werden.
12. Entschädigungen der Mitglieder:
Für die Tätigkeit in der Geschäftsführung stehen weder Bezüge noch Sitzungsgelder zu, anfallende Reisekosten werden bei Geltendmachung durch die Österreichische Bischofskonferenz vergütet.
Diese Geschäftsordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 2. April 1998 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der ÖBK in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 64, 1. Februar 2015, 5.
(1) Die „Österreichische Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)“, im Folgenden kurz „Kirchenmusikkommission“ genannt, wurde mit Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. Juli 1987 als kirchliche Rechtsperson gem. can. 114 CIC 1983 errichtet. Sie hat auf Grund der Anzeige über die erfolgte Errichtung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport gem. Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 auch öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.
(2) Ihr Sitz befindet sich am Ort des Sekretariats, welches im Gebiet der Republik Österreich am Sitz einer Diözese einzurichten ist.
(3) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
(1) Zweck der Kirchenmusikkommission ist die Pflege und Förderung des kirchenmusikalischen Apostolates in Österreich auf der Grundlage der geltenden kirchlichen Vorschriften und Verlautbarungen.
(2) Die Kirchenmusikkommission stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Pflege und Förderung der liturgischen und der geistlichen Musik aller Epochen,
aa) des Gregorianischen Gesanges sowie der ein- und mehrstimmigen liturgischen Musik,
bb) des deutschen Kirchenliedes und anderer liturgischer Gemeindegesänge,
cc) der Orgelmusik,
dd) der geistlichen Vokal- und Instrumentalmusik.
b) Die Sorge für
aa) die religiöse, liturgische und künstlerische Bildung der Scholen, Kirchenchöre, Jugendchöre, kirchlichen Vokal- und Instrumentalensembles,
bb) die Stellung und Aufgabe dieser Gruppen in den Gemeinden,
cc) die Ausbildung und Fortbildung aller Kirchenmusiker, der Leiter anderer kirchenmusikalischer Gruppen sowie der liturgischen Vorsänger (Kantoren),
dd) die kirchenmusikalische Ausbildung und Fortbildung der Priester, Diakone und aller Mitarbeiter im pastoralen und katechetischen Dienst,
ee) einen den liturgischen und künstlerischen Anforderungen gemäßen Orgelbau,
ff) die Komposition und die Herausgabe kirchenmusikalischer Werke in entsprechenden Editionen,
gg) die kirchenmusikalische Wissenschaft und Forschung,
hh) die sozialen Belange der Kirchenmusiker und deren Stellung in Kirche und Gesellschaft.
c) Die Mitarbeit
aa) in den Fachgremien der Österreichischen Bischofskonferenz,
bb) im ökumenischen Bereich
cc) und in facheinschlägigen internationalen Gremien.
d) Die Vertretung und Wahrung der Interessen der katholischen Kirchenmusik in der Öffentlichkeit, besonders in den Medien.
(3) Der Arbeit dienen
a) Publikationen, insbesondere die Zeitschrift „Singende Kirche“,
b) Arbeitsgruppen der Mitglieder, in die auch Nichtmitglieder durch den Vorstand berufen werden können,
c) Arbeitstagungen und Kongresse,
d) Kirchenmusikalische Aufführungen und Vorträge auch im Rahmen der Mitgliederversammlung.
(4) Die Tätigkeit der Kirchenmusikkommission ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sie stellt eine ausschließlich auf kirchliche Zwecke gerichtete Tätigkeit im Sinne § 38 BAO dar.
(1) Der von der Österreichischen Bischofskonferenz gewählte Referent für Kirchenmusik nimmt von Amts wegen an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der Österreichischen Kirchenmusikkommission teil und leitet nach Maßgabe des § 7 dieser Statuten die Mitgliederversammlung.
(2) Er berichtet in der Österreichischen Bischofskonferenz über die Tätigkeit der Österreichischen Kirchenmusikkommission und leitet Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz in Angelegenheiten der Kirchenmusik an die Österreichische Kirchenmusikkommission weiter.
(1) Weitere Mitglieder sind
a) die Vertreter der Diözesen (Leiter der Referate für Kirchenmusik, oder, wo solche nicht errichtet sind, die Vorsitzenden der Diözesankommission für Kirchenmusik) und ein Vertreter des Militärordinariates,
b) der Vertreter der Liturgischen Kommission Österreichs,
c) der vom Ordinarius entsandte Vertreter der Diözese Bozen-Brixen,
d) der vom Ordinarius der Diözese Gurk entsandte Vertreter für die sprachliche Minderheit der Slowenen und die beiden vom Ordinarius der Diözese Eisenstadt entsandten Vertreter für die sprachlichen Minderheiten der Ungarn und der Kroaten (alle ohne Stimmrecht).
(2) Der Sekretär der Österreichischen Kirchenmusikkommission wird als Protokollführer den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ohne Stimmrecht beigezogen.
(3) Höchstens vier weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder auf die laufende Funktionsperiode des Vorstands kooptiert werden.
Organe sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Fachkommissionen und Fachbeiräte,
d) das Sekretariat,
e) der Wirtschaftsrat.
(1) Den Vorstand bilden zusammen mit dem Bischöflichen Referenten
a) der Präsident der Kirchenmusikkommission,
b) der 1. Vizepräsident der Kirchenmusikkommission,
c) der 2. Vizepräsident der Kirchenmusikkommission.
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden aus den in § 4 Abs. (1) lit. a-c genannten ordentlichen Mitgliedern für fünf Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident der Kirchenmusikkommission, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei beider Verhinderung der 2. Vizepräsident. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll abzufassen, das allen Mitgliedern der Kirchenmusikkommission innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzustellen ist.
(4) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten vertreten die Kirchenmusikkommission nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vizepräsident macht von der Vertretungsberechtigung nur dann Gebrauch, wenn der Präsident verhindert ist, der 2. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten.
(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von wenigstens fünf der in § 4 Abs. (1) lit. a-c genannten Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Den Vorsitz führt der zuständige Referent der Österreichischen Bischofskonferenz, im Falle seiner Verhinderung oder bei Beauftragung durch den bischöflichen Referenten der Präsident der Kirchenmusikkommission, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident und im Falle der Verhinderung auch dessen der 2. Vizepräsident.
(4) Die in § 4 Abs. (1) lit. a) und c) genannten Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch eine Person ihrer Wahl vertreten lassen, welche auch deren Stimmrecht übernimmt. Die Vertretung hat sich durch ein schriftliches Mandat des an der Sitzungsteilnahme verhinderten Mitglieds auszuweisen.
(5) Jedes Mitglied gemäß § 4 Abs. (1) lit a-c und Abs. (3) hat nur eine Stimme, auch im Falle des Ausübens mehrerer Funktionen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten,
b) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
c) Festlegung von Maßnahmen fürdie Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse gelten bei absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gefasst. Bei Abstimmungen ist folgender Vorgang einzuhalten: Zunächst ist ein Antrag zu formulieren. Nach Abschluss der Debatte wird zunächst über einen allfälligen Gegenantrag, danach über allfällige Zusatzanträge und zuletzt über den Antrag abgestimmt. Bei positiver Annahme des Gegenantrages ist keine weitere Abstimmung mehr zulässig, bei Ablehnung des Antrages sind etwaige vorher angenommene Zusatzanträge ebenso abgelehnt. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich; doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen.
(8) Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen aus dem Kreis der Mitgliederversammlung und sind geheim durchzuführen. Die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten für die kommende Funktionsperiode erfolgt in der letzten Sitzung der jeweils laufenden Funktionsperiode. Ist innerhalb einer Funktionsperiode eine Nachwahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten notwendig, so gilt das Mandat bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode. Die gewählten Funktionsträger sind von der Österreichischen Bischofskonferenz zu bestätigen. Kooptierungen gemäß § 4 Abs. (3) sind in der ersten Sitzung einer neuen Funktionsperiode durchzuführen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erlangen durch die Bestätigung durch den bischöflichen Referenten Rechtsgültigkeit. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn der bischöfliche Referent nicht spätestens binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Protokolls Einspruch erhebt.
(10) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung; jedes Mitglied kann Vorschläge bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretariat einbringen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern sowie den allenfalls hinzuzuziehenden Fachleuten (§ 8) zuzusenden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur mit absoluter Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(11) Von jeder Mitgliederversammlung ist durch das Sekretariat ein Protokoll zu verfassen, das die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis sowie die wesentlichen Gesichtspunkte der Diskussion festzuhalten hat. Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen allen Bischöfen, dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz, den Ordinariaten sowie allen Mitgliedern der Kirchenmusikkommission zuzustellen.
(1) Fachliche Beratung kann durch Beauftragung von Fachleuten (Fachbeiräten) oder durch dazu für Einzelfragen oder auf die Funktionsperiode des Vorstandes eingerichtete Fachkommissionen erfolgen.
(2) Die Beauftragung bzw. Einrichtung und die Bestellung des Leiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann dies auch durch den Vorstand erfolgen, welcher darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat.
(3) Die erarbeiteten Unterlagen und allfällige Sitzungsprotokolle sind dem Sekretariat spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln und werden mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zugeleitet.
(1) Die Agenden des Sekretariats führt das Österreichische Liturgische Institut in Salzburg.
(2) Neben den Verwaltungsaufgaben hat das Sekretariat die Bücher der Kirchenmusikkommission zu führen und den Haushaltsplan und den Jahresabschluss vorzubereiten.
(3) Sekretär der Kirchenmusikkommission ist der jeweilige Leiter des Österreichischen Liturgischen Instituts, solange dieses die Agenden des Sekretariats führt. Der Sekretär kann Mitarbeitende des Instituts mit der Durchführung einzelner Agenden des Sekretariats beauftragen.
(1) Die Österreichische Bischofskonferenz er- nennt auf Vorschlag des zuständigen Referenten der Österreichischen Bischofskonferenz mindestens drei, maximal vier in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht wirklich erfahrene Personen auf fünf Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates. Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung einlangend) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder des Vorstandes und an die Mitgliederversammlung.
(3) Aufgaben des Wirtschaftsrates: Genehmigung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses.
Der Wirtschaftsrat ist jedenfalls bei außerordentlichen, im ordentlichen Haushalt nicht berücksichtigten Maßnahmen zu befassen. Überdies bedürfen folgende Akte der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:
(1) Die Finanzierung der Kirchenmusikkommission erfolgt im Rahmen der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Vorstand hat jährlich im Vorhinein bis zu dem vom Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz festgelegten Termin den Haushaltsplan aufzustellen, welcher alle Einnahmen und Ausgaben für dieses Haushaltsjahr zu enthalten hat.
(2) Der Haushaltsplan ist vom Wirtschaftsrat zu genehmigen und nach Bestätigung durch den Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss über das Haushaltsjahr aufzustellen. Der Jahresabschluss ist vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, danach von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zu übermitteln.
Die „Österreichische Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)“ ist Mitglied der „Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände der Länder deutscher Sprache“ (SK-ACV), deren Arbeitsweise durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt ist.
(1) Diese Statuten können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden. Sie bedürfen dann erneut der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
(2) Im Falle der Auflösung der kirchlichen Rechtsperson geht das Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz über, welche es für die Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.
Diese am 8. April 1987 durch die Österreichische Bischofskonferenz genehmigten Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung am 14. November 1998 (genehmigt von der Österreichischen Bischofskonferenz am 17. Juni 1999) sowie anlässlich der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2007 (genehmigt von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sitzung vom 12.–15. März 2007) geändert. In der vorliegenden Fassung wurden diese Statuten von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sitzung vom 3.–6. November 2014 genehmigt und von der Mitgliederversammlung am 7. November 2014 beschlossen. Diese Statuten treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
1 Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich
Das ÖPI ist eine unselbständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sitz des ÖPI ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
2 Zweck
Das ÖPI ist die bundesweite Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für den Bereich Pastoral, Katechese und Evangelisierung.
Das ÖPI nimmt somit die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
2.1 Aufgaben des ÖPI
3 Organisation der Fachstelle
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender des ÖPI. Er vertritt die Interessen und Anliegen des ÖPI in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb des ÖPI.
3.2 Leitung und Personal
Die Fachstelle wird durch einen Leiter bzw. eine Leiterin (im Folgenden als Direktor bzw. Direktorin bezeichnet) geleitet. Er bzw. sie ist auch Referent bzw. Referentin für Pastoral, Katechese und Evangelisierung im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Anstellung des Direktors bzw. der Direktorin und der Dienstnehmer des ÖPI erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Diensthoheit über den Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI, dieser bzw. diese über die im ÖPI tätigen Mitarbeiter wahr.
3.3 Der Direktor bzw. die Direktorin
3.3.1 Aufgaben
Aufgaben des Direktors bzw. der Direktorin sind:
3.3.2 Arbeitsprogramm
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt, nach Konsultation des Beirates, jährlich ein Arbeitsprogramm, das eine konkrete Beschreibung der Tätigkeiten der Fachstelle des kommenden Jahres, die Arbeitsschwerpunkte und Projekte (sowie eine Vorausschau für die Folgejahre) enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss, und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. Es liegt in der Verantwortung der Fachstelle, das für die Umsetzung des Arbeitsprogramms notwendige Budget zu beantragen (vgl. 4.1).
3.4 Der Beirat
3.4.1 Aufgaben
Der Beirat berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin mit seiner Expertise und Erfahrung in fachlicher Hinsicht. Der Beirat gibt Empfehlungen an den Direktor bzw. die Direktorin hinsichtlich der Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI ab, regt die Bearbeitung bestimmter pastoraler Themen an und gibt Impulse für die Planung und grundsätzliche Ausrichtung des ÖPI.
3.4.2 Mitglieder
Die im Folgenden genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion stimmberechtigte Mitglieder des Beirates:
Die im Folgenden genannten Personen werden auf Vorschlag des Referatsbischofs für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz zu stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates ernannt:
Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Ernennungen während einer Funktionsperiode erfolgen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.
3.4.3 Sitzungen
Die Mitglieder des Beirates treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich.
Der Direktor bzw. die Direktorin wird die Mitglieder des Beirates mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Beirates zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Sitzung. Er kann jedoch den Direktor bzw. die Direktorin oder eine Vertretung mit der Sitzungsleitung betrauen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
4 Finanzierung, Gebarung, Buchprüfung und Zeichnungsberechtigung
4.1 Budget
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf des ÖPI, in dem auch die jährlichen Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI beschrieben sind, und legt ihn dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
4.2 Jahresabrechnung
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung des ÖPI und legt sie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vor.
4.3 Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung des ÖPI unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Budgetjahr des ÖPI beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
5 Schlussbestimmungen
5.1
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge seitens des ÖPI werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
5.2
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 6.
1. Pensionsregelung für Ordensmänner im diözesanen Dienst:
I. Die österreichischen Diözesen mögen als Beitrag zur Altersvorsorge der Ordensmänner im diözesanen Dienst einheitlich 10% des Bruttobarbezuges an die Ordensgemeinschaft (Stifte, Generalat, Provinzialat) zur Anweisung bringen; es bleibt den jeweiligen Diözesen und den diözesanen Superiorenkonferenzen überlassen, die Bemessungsrundlage für die Berechnung des 10%igen Beitrages zu vereinbaren, um den unterschiedlichen Besoldungsordnungen der österreichischen Diözesen Rechnung zu tragen.
II. Die Beiträge zur Altersvorsorge der Ordensmänner im diözesanen Dienst sollen mit Vollendung des 68. Lebensjahres eingestellt werden.
III. Die Regelungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 Geltung erhalten.
IV. Auf diözesaner Ebene soll zwischen den Ordinariaten und den diözesanen Superiorenkonferenzen eine Vereinbarung getroffen werden, die eine obere Altersgrenze für die Anstellung der Ordensleute im diözesanen Dienst in Anlehnung an die geltenden Ruhebestimmungen für Wehpriester (vollendetes 75. Lebensjahr) regelt; dabei bleibt es unbenommen, dass der Bischof und der Ordensobere auf das persönliche Befinden der Mitbrüder und die pastoralen Erfordernisse Rücksicht nehmen und dementsprechend eine volle oder teilweise Weiterverwendung mit den entsprechenden Bezügen vereinbaren.
2. Pensionsregelung der Ordensfrauen im kirchlichen und diözesanen Dienst:
I. Für Ordensfrauen im kirchlichen Dienst (Köchinnen, Sekretärinnen etc.) wird als Mindestentgelt das Brutto-Jahres-Mindestentgelt von ca. S 100.000,-- plus Sachbezüge (S 2400,-- monatlich) vorgeschlagen, wobei letzteres in bar auszubezahlen ist, wenn an der Dienststeile die Sachbezuge nicht konsumiert werden.
II. Für Ordensfrauen im diözesanen (pastoralen) Dienst (Pastoralassistentinnen, Pastoralhelferinnen etc.) gilt die verwendungsbezogene Besoldungsordnung der jeweiligen Diözese; dabei ist auf bestehende Regelungen insofern Bedacht zu nehmen, dass Anfängerinnen mit den Dienstjahren aufsteigend bis zur für Ordensfrauen vereinbarten höchsten Gehaltsstufe entlohnt werden.
III. Die Altersvorsorge soll analog zu der für die Ordensmänner ausgesprochenen Empfehlung folgendes vorsehen:
a) In allen Diözesen einheitlich 10% des Jahresbruttobarbezuges;
b) Gültig ab dem 1. Jänner 1991
Aussetzung des Beitrages zur Altersvorsorge mit dem vollendeten 68. Lebensjahr.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 80, 1. Jänner 2020, 7.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Sommervollversammlung von 17. – 19. Juni 2019 beschlossen, dass den Diözesanbischöfen im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz gemäß can. 522 CIC die Möglichkeit gegeben wird, Pfarrer für eine bestimmte Zeit zu ernennen, wobei die Ernennungszeit mindestens sechs Jahre beträgt. Die Kongregation für die Bischöfe hat für diesen Beschluss mit Schreiben vom 12. September 2019 (Prot. N. 735/2005) die Recognitio erteilt und nachfolgend angeführtes Dekret erlassen.
Congregatio pro Episcopis
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Austriae
De Conferentiae Episcoporum decreti generalis recognitione
Decretum
Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, O.P., Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit ut canonis 522 (de nominatione parochorum ad tempus praefinitum) Codicis Iuris Canonici norma complementaris, a conventu plenario Conferentiae ad normam iuris adprobata, rite recognosceretur.
Congregatio pro Episcopis, vi facultatum sibi arti- culo 82 Constitutionis Apostolicae „Pastor Bonus” tributarum et collatis consiliis cum Dicasteriis, quorum interest, memoratam normam, prout in
adnexo exemplari continetur, iuri canonico uni- versali accomodatum repperit et ratam habet.
Quapropter, eadem norma, modis ac temporibus ab ipsa Conferentia statutis, promulgari poterit.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 12 mensis Septembris anno 2019.
+ Marcus Card. Ouellet Prefetto
+ Ilson de Jesus Montanari A Secretis