Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 9.
1. Wenn ein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist oder wenn deren zwei angestellt sind, übernimmt die Leitung der Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers der eine Kaplan oder der Ersternannte.
2. Für die Pfarren ohne Kaplan (Kooperator, Vikar) wird folgendes Partikulargesetz erlassen:
Wenn in einer Pfarre kein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist, übernimmt die Leitung einer Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers bis zur Berufung eines Provisors oder Administrators gemäß can. 541 § 1 der zuständige Dechant; handelt es sich aber um die Pfarre des Dechants selbst, übernimmt die Leitung dieser Pfarre jener Pfarrer im Dekanat, der bei der letzten Dechantenwahl nach dem Dechant die nächsthöhere Stimmenanzahl bekommen hat (Vizedechant, Dekanatskämmerer). Den genannten Pfarrern kommen alle für die Leitung der betroffenen Pfarre erforderlichen Vollmachten zu.
3. Sowohl der Kaplan (Kooperator, Vikar) als auch der vom Partikulargesetz bestimmte Pfarrer haben nach can. 541 § 2 den Ortsordinarius unverzüglich über die Vakanz der Pfarre, nach Partikulargesetz auch über die Amtsbehinderung des Pfarrers zu benachrichtigen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
§ 1
Das Mindestalter für die Beauftragung zum Lektor und Akolythen beträgt in Österreich 25 Jahre.
§ 2
Voraussetzungen für die Beauftragung sind:
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nummer 38, 1. August 2004
Seit beinahe 30 Jahren versammeln sich Christen in Dozulé (Frankreich), um das glorreiche Kreuz Christi zu verehren und für die Erlösung der Welt zu beten. Sie folgen damit der Botschaft, welche die Seherin Madeleine Aumont Maria zuge- schrieben hat, die aber von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt wurde. Die Privatoffenbarungen an Frau Aumont wurden von einer weiteren Französin, Fernanda Navarro, aufgegriffen, modifiziert und um eigene private Offenbarungen erweitert. Ihre Privatoffenbarungen werden unter dem Pseudonym JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) veröffentlicht. In diesen, von der Kirche ebenfalls nicht anerkannten, Privatoffenbarungen wird die weltweite Errichtung von speziellen Kreuzen, so genannten "Liebeskreuzen", gefordert. Nach verschiedenen Anfragen veröffentlicht die Österreichische Bischofskonferenz (ÖBK) folgende Stellungnahme: Am 24. Juni 1985 hat Msgr. Jean Badré, Bischof von Bayeux und Lisieux (Diözese, in der sich Dozulé befindet) erklärt, dass er Dozulé bezugnehmend auf Can. 1230 CIC nicht als Heiligtum anerkenne (vgl. Documentation Catholique Nr. 1911, 2.2.1986, S. 169-170). Mit Brief vom 25. Oktober 1985 an Msgr. Badré hat Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, explizit das vom Ordinarius von Bayeux und Lisieux eingeleitete Verfahren sowie auch die von ihm getroffenen Maßnahmen im Rahmen seiner pastoralen Verantwortung nach Can. 381 § 1 approbiert. Der Bischof von Bayeux und Lisieux erinnert ständig an diese Tatsache.
Neben lobenswerten Aufrufen zur Bekehrung, zum Vertrauen in das glorreiche Kreuz und zur Verehrung der Eucharistie beinhalten die im Zusammenhang mit Dozulé und den "Liebes- kreuzen" publizierten Schriften unannehmbare Elemente und Forderungen (vgl. Erklärung von Msgr. Badré vom 8. Dezember 1985): die einzig auf Dozulé und die "Liebeskreuze" bezogene Ausschließlichkeit des Heils; der endgültige und ausschließliche Charakter der Botschaft; die zweifelhafte und unverhältnismäßige Lehre vom ewigen Leben; klare Irrlehren und Formen des Aberglaubens; das Aufstellen von leuchtenden Kreuzen ohne Rücksichtnahme auf die religiöse Sensibilität benachbarter Bewohner und auf das Risiko von kostspieligen und kontraproduktiven gerichtlichen Verfahren.
Im Einverständnis mit dem Lehramt der Universalkirche distanziert sich die ÖBK formell vom Projekt Dozulé, das im Wesentlichen im Aufstellen der "Liebeskreuze" und den damit verbundenen Lehren und Praktiken von Frau Madeleine Aumont und Frau Fernanda Navarro besteht. Einige Gläubige werden vielleicht durch diese Klarstellung verunsichert sein und Mühe haben, sie zu akzeptieren. Die Bischöfe laden sie ein, ihre Frömmigkeit und das Zeugnis ihres Glaubens auf das authentische Geheimnis des Kreuzes des Erlösers immer wieder neu auszurichten. In den Sakramenten und durch sie sollen die Quellen unserer Bekehrung und jene der Welt gesucht werden. In ihnen und durch sie bestärken wir unsere Hoffnung in der Kirche auf die Wiederkehr des Herrn.
Es ist auch im Sinne der Kirche von Österreich, dass das Kreuz als Symbol unseres Glaubens in der Öffentlichkeit präsent ist, allerdings fordern wir die Gläubigen auf, einerseits schon bestehen- de Kreuze zu pflegen und zu erhalten und andererseits etwaige neu zu errichtende Kreuze in ortsüblicher Form zu gestalten.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Auf Anfrage hat der Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst in Rom mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 (Prot. 1504/93 L) die folgende Auskunft gegeben:
1. Das rechtmäßige liturgische Gewand des Diakons ist die Dalmatik, die er bei allen festlichen Gottesdiensten trägt, wenn er dem Bischof oder dem Priester assistiert: bei der Messe, beim Stundengebet, bei der Sakramentenspendung, bei Prozessionen, nicht aber, wenn er selber Leiter eines Gottesdienstes ist. Bei weniger festlichen Gottesdiensten kann die Dalmatik auch durch Albe und Stola ersetzt werden.
Leitet der Diakon selbst einen Gottesdienst, so trägt er entweder Albe mit Stola oder Talar, Chorrock und Stola. Den Chormantel (Pluviale) kann der Diakon bei sehr feierlichen, nichteucharistischen Gottesdiensten tragen, insbesondere bei Prozessionen, aber auch bei Taufen, Beerdigungen, Trauungen, Stundengebet und Segnungen (vgl. dazu auch „Texte der Liturgischen Kommission für Österreich“, Bd. 8, „Der liturgische Dienst des Diakons“, Anhang 1, S. 60).
2. Die liturgische Kleidung der Laien – auch im Begräbnisdienst – soll sich nach dem diözesanen Brauchrichten und vom Ortsordinarius approbiert sein. Sie tragen aber nicht das Pluviale.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73, 25. Juli 2017 und Nr. 76, 25. Juli 2018
§ 1 Errichtung und Bezeichnung
Im Sinn des Art. 44 der Constitutio de Sacra Liturgia „Sacrosanctum Concilium“, vom 4. Dezember 1963, und der Nr. 44 und 45 der Instructio ad exsecutionem Constitutionis de Sacra Liturgia recte ordinandam, „Inter Oecumenici“, vom 26. September 1964, wird die seit 1945 bestehende Österreichische Liturgische Kommission, die bisher in Verbindung mit dem Österreichischen Liturgischen Institut in Salzburg gearbeitet hat, für die Diözesen Österreichs als „Liturgische Kommission für Österreich“ (LKÖ) von der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) als der zuständigen auctoritas ecclesiastica territorialis konstituiert.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Sache dieser Kommission ist es, unter Führung der ÖBK die pastoralliturgische Bewegung in Österreich zu leiten, die notwendigen Studien und Erprobungen zu fördern und Adaptationen vorzubereiten (vgl. Sacrosanctum Concilium, Art. 44).
Im Einzelnen sind der LKÖ folgende Aufgaben zugewiesen:
Darüber hinaus kann die ÖBK jederzeit selbst oder durch ihren Referenten für Liturgie der LKÖ weitere besondere Aufgaben zum Studium, zur Prüfung und Begutachtung und zur Beschlussfassung übertragen.
§ 3 Mitglieder der LKÖ
Von Amts wegen sind Mitglieder der LKÖ:
Gemäß Nr. 44 der Instruktion vom 26. September
1964 werden von der ÖBK namentlich und auf die Dauer von 5 Jahren ernannt:
§ 4 Vorsitz und Sekretariat
§ 5 Arbeitsausschuss
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LKÖ (z. B. Vorbereitung der Sitzungen, Erledigung der Beschlüsse) wird ein ständiger Arbeitsausschuss bestellt, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
Der Arbeitsausschuss hat in jeder Konferenz der LKÖ über seine Arbeiten seit der letzten Konferenz zu berichten.
§ 6 Berater der LKÖ
Die LKÖ bzw. der Arbeitsausschuss kann fallweise Fachleute auf den für die Arbeit der LKÖ wichtigen Gebieten als Berater heranziehen. Sie sind durch die LKÖ bzw. den Arbeitsausschuss, in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden der LKÖ zu benennen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
§ 7 Konferenzen der LKÖ
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Beschlussfassung und Abstimmung
§ 10 Ständige Fachkommissionen (bzw. Sektionen oder Teilkommissionen)
Dieser Abschnitt handelt über die Stellung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenmusiker und der Arbeitsgemeinschaft für kirchliche Kunst im Rahmen der LKÖ. Der Text muss erst in gemeinsamen Besprechungen erarbeitet werden.
§ 11 Nicht ständige Fachkommissionen
§ 12 Kontakt mit den liturgischen Kommissionen der deutschsprachigen Nachbarländer
§ 13 Finanzierung der LKÖ
Die laufenden Ausgaben der LKÖ und des Sekretariats der LKÖ werden durch Zuwendungen der ÖBK gedeckt. Die Abrechnung erfolgt über das Sekretariat der LKÖ mit dem Generalsekretariat der ÖBK.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Statuten in der Sommervollversammlung von 12. bis 14. Juni 2017 beschlossen. Sie treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft und ersetzen die bisher geltenden Statuten.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 12.
1.
Das Österreichische Liturgische Institut (ÖLI) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein historischer Ursprung liegt im 1946 durch die Erzabtei St. Peter in Salzburg errichteten „Institutum Liturgicum“, welches selbständig, aber im regelmäßigen Austausch mit dem damaligen liturgischen Referat der Österreichischen Bischofskonferenz, seine reiche Tätigkeit zur Förderung der Liturgie entfaltete. Seit dem Jahr 1994 trägt es den Namen Österreichisches Liturgisches Institut, und besteht seit dem Jahr 2000 als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2.
Das ÖLI hat seinen Sitz in der Erzabtei St. Peter in Salzburg.
Das ÖLI erfüllt für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz die Aufgaben des „Pastoralliturgischen Instituts“, welches gemäß Artikel 44 der Konstitution über die Heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium als Sekretariat der „Liturgischen Kommission für Österreich“ dient sowie der Österreichischen Bischofskonferenz in liturgischen Fragen zur Seite steht.
Der unter § 2 angeführte Zweck wird durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten verwirklicht:
Sekretariat für die Liturgische Kommission für Österreich;
Sekretariat für die Österreichische Kirchenmusikkommission;
Sekretariat für das Gotteslob-Österreich;
Beobachtung und Begleitung von Entwicklungen im Bereich der Liturgie in Österreich;
Beratung und Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz in allen Fragen, welche die Liturgie betreffen;
Vorbereitung, Begleitung oder Durchführung von Projekten zur Förderung der Liturgie in Österreich;
Kontakt und Austausch mit den pastoralliturgischen Instituten anderer Länder, insbesondere des deutschen Sprachraums;
Austausch und Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die sich mit liturgischen, biblischen, katechetischen, seelsorglichen, musikalischen und künstlerischen Fragen befassen, sowie dem universitären Bereich und nationalen und internationalen Einrichtungen und Organisationen;
Inhaltliche und organisatorische Unterstützung der Arbeiten der Diözesankommissionen für Liturgie sowie der „ARGE-Liturgie“;
Erarbeitung und Unterstützung der Erstellung von Texten, Büchern, Behelfen und Handreichungen auf dem Gebiet der Liturgie in Zusammenarbeit mit den Liturgischen Kommissionen der übrigen Gebiete des deutschen Sprachraumes;
Wahrnehmung der Verantwortung für die Herausgabe und den Vertrieb von (elektronischen bzw. Print-) Medien zum Thema Liturgie;
Förderung der liturgischen Bildung in Österreich;
Koordinieren und Erstellen des liturgischen Kalenders für das deutsche Sprachgebiet
Betreuung von Online- und Social-Media-Auftritten
1. Ernennung
Der Leiter wird von der Österreichischen Bischofskonferenz auf Vorschlag des Erzabtes von St. Peter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
2. Aufgaben
2.1
Repräsentation des ÖLI nach außen;
2.2
Leitung des ÖLI und Betreuung der laufenden Agenden;
2.3
Umsetzung der Zwecke des ÖLI im Sinn der §§ 2 und 3 in Absprache mit dem für den Bereich „Liturgie“ zuständigen Referatsbischof in der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.4
Erstellung des Budgetentwurfes und der Jahresabrechnung.
3. Leitung und Personal
Die Anstellungen des Leiters und etwaiger weiterer Dienstnehmer erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Leiter des ÖLI nimmt die Diensthoheit über die gegebenenfalls im ÖLI tätigen Mitarbeiter wahr. Die Regelung der Diensthoheit in Bezug auf den Leiter selbst erfolgt im Gestellungsvertrag bzw. im Dienstvertrag.
Der Arbeitsausschuss der Liturgischen Kommission Österreichs (LKÖ) sowie die Arbeitsgemeinschaft der Liturgiereferenten Österreichs (ARGE) stehen dem ÖLI als beratende Gremien zur Seite.
1. Aufgaben
1.1
Beratung des ÖLI in liturgiewissenschaftlichen und liturgiepastoralen Fragestellungen und Mitwirkung bei der Erfüllung der Zwecke des ÖLI, insbesondere Begleitung der inhaltlichen Ausrichtung von Publikationen durch Themenvorschläge und Beratung.
1.2
Aufrechterhaltung eines aktiven Austausches mit liturgiewissenschaftlichen und diözesanen pastoralliturgischen Einrichtungen in Österreich sowie Vernetzung und Weitergabe von wechselseitigen Impulsen.
2. Funktionsweise
2.1
Der Arbeitsausschuss der LKÖ sowie die ARGE der Liturgiereferenten treten mindestens einmal jährlich zusammen, um ihre unter § 5 Abs 1 angeführten Aufgaben wahrzunehmen.
2.2
Die Einladung und weitere Bestimmungen werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt.
1. Budget
Der Leiter erstellt den Budgetentwurf und legt ihn der Österreichischen Bischofskonferenz zum Beschluss vor.
2. Jahresabrechnung
Der Leiter erstellt die Jahresabrechnung und legt sie der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
3. Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung des ÖLI unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
1.
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.
2.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Vollversammlung vom 04.-07.11.2024 in St. Gilgen beschlossen und treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Mit der Inkraftsetzung durch Veröffentlichung dieser Statuten im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz werden die bisher geltenden Statuten aus dem Jahr 2018, veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 76 / 25. Juli 2018, außer Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 2.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 10.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
1. Nutzungsbedingungen
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
2. Meldepflicht
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
3. Untersagung
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
4. Finanziell unterstützte Einrichtungen
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
5. Ausnahmen
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Gemäß can. 1236 § 1 wird als Material einer Altarmensa (Tischplatte eines feststehenden Altares) neben Naturstein auch HoIz, Kunststein und Metall zugelassen.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 25.
Taufe, Eheschließung,
Übertritt, Konversion
I.
Taufe von Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil einer katholischen oder nichtkatholischen Ostkirche zugehört
Die Zugehörigkeit zu einer katholischen Kirche sui iuris wird durch den Empfang der Taufe begründet und ist unabhängig davon, in welchem Ritus die Taufe gespendet wurde oder ob der Taufspender Priester der lateinischen oder einer der katholischen Ostkirchen ist. Die Kirchenzugehörigkeit bestimmt sich vielmehr nach folgenden gesetzlichen Regeln gemäß cc. 111 und 112 CIC mit cc. 29-38 CCEO, die auch die Fälle des Wechsels der Kirchenzugehörigkeit umfassen:
(1)
Gehören die in kirchlich gültiger Ehe lebenden Eltern derselben katholischen Kirche an, so erfolgt mit der Taufe die Aufnahme in diese Kirche. Die Eltern besitzen keine Wahlmöglichkeit.
(2)
Gehören die in kirchlich gültiger Ehe lebenden Eltern verschiedenen Kirchen an, sei es, dass beide einer katholischen Ostkirche oder sei es, dass der eine einer katholischen Ostkirche und der andere der lateinischen Kirche angehört, bestimmen die Eltern einvernehmlich die Kirchenzugehörigkeit des Täuflings. Bei fehlender Einigung wird der Täufling der Kirche des Vaters zugeschrieben.
(3)
Gehört – bei kirchlich gültiger Ehe der Eltern – nur ein Elternteil einer katholischen Kirche an, wird der Täufling dieser Kirche zugeschrieben.
(4)
Das Kind christlicher nicht-katholischer, z. B. orthodoxer Eltern, wird durch einen Priester oder Diakon der lateinischen oder einer katholischen Ostkirche getauft (und der Kirche der Eltern zugeschrieben), wenn die Eltern bzw. wer ihre Stelle einnimmt, darum bitten und ein Taufspender ihrer eigenen Kirche nicht erreichbar ist (c. 868 § 3 CIC, c. 681 § 5 CCEO). Die Eintragung erfolgt für ganz Österreich zentral im Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen. Daher sind sämtliche für die Anmeldung zur Taufe erforderlichen Unterlagen im Vorfeld unverzüglich an das Ordinariat für die katholischen Ostkirchen zu übermitteln. Dieses stellt anschließend das Taufbuch sowie den Taufschein aus. Ist das Kind als orthodox eingetragen, wird davon ausgegangen, dass das Meldeamt die zuständige orthodoxe Kirche entsprechend informiert. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn nichtkatholische Eltern den Wunsch nach einer katholischen Taufe äußern, ist das Ordinariat vorher unbedingt zu kontaktieren.
(5)
Ein uneheliches Kind folgt der Kirchenzugehörigkeit seiner Mutter.
(6)
Ein Kind unbekannter Eltern vor Vollendung des 14. Lebensjahres wird der Kirche der Sorgeberechtigten zugeschrieben; wird dieses Kind jedoch von einem Adoptivelternpaar (Mann und Frau, unabhängig davon ob verehelicht oder nicht) angenommen, richtet sich die Kirchenzugehörigkeit nach dem vorhin unter (1) und (2) Gesagten.
(7)
Ein Kind nichtgetaufter Eltern wird durch den Taufempfang vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Kirche dessen zugeschrieben, der die katholische Erziehung übernommen hat.
(8)
Hat der Täufling zum Zeitpunkt der Taufe das 14. Lebensjahr bereits vollendet, kann er frei wählen, welcher Kirche er mit dem Taufempfang zugeschrieben werden möchte.
(9)
Wechseln beide katholischen Elternteile, oder in einer Mischehe der katholische Partner, in eine andere katholische Kirche sui iuris, so folgen die Kinder unter 14 Jahren diesem Wechsel; sie haben jedoch nach Vollendung des 14. Lebensjahres das Recht, in ihre ursprüngliche Kirche zurückzukehren.
(10)
Wechselt nur einer der beiden katholischen Ehepartner in eine andere katholische Kirche sui iuris, folgt das Kind unter 14 Jahren diesem Wechsel nur dann, wenn ihm beide Elternteile zustimmen; ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist aber das Kind berechtigt, in seine ursprüngliche Kirche sui iuris zurückzukehren.
(11)
Die Eintragung der Taufe erfolgt in den Fällen, in denen die Eltern von ihrem Wahlrecht gemäß (2) zugunsten der lateinischen Kirche Gebrauch gemacht haben oder bei fehlender Einigung die lateinische Kirche als Kirche des Vaters maßgeblich ist, in der lateinischen Kirche. Das Ordinariat für die Ostkirchen ist nicht zu befassen. In allen übrigen Fällen, in denen wenigstens ein Elternteil einer katholischen oder nichtkatholischen Ostkirche angehört, erfolgt die Eintragung innerhalb des Ordinariates für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich in deren jeweiligen Kirchen sui iuris. Daher ist in diesen Fällen bereits vor der Taufe Kontakt mit dem Ordinariat für die katholischen Ostkirchen aufzunehmen.
(12)
Soll die Taufvorbereitung von einer lateinischen Pfarre übernommen werden, erfolgt die Anmeldung in dieser Pfarre und wird an die zuständige Pfarre bzw. Kirche sui iuris im Ordinariat für die katholischen Ostkirchen übermittelt, welche Taufschein und Taufbuch ausstellt. Nach Spendung der Taufe wird der Taufschein ausgehändigt und das unterfertigte Taufbuch an die zuständige Kirche im Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen zurückgesandt.
(13)
Bei bereits erfolgten Taufen mit dem Hinweis auf eine außerhalb der lateinischen Kirche
erfolgte Taufe ist ausnahmslos das Formular TAU-46 Taufschein Ordinariat für die Ostkirchen zu verwenden.
II.
Eheschließungen, bei denen zumindest ein Partner einer katholischen oder nicht-katholischen Ostkirche angehört
(1)
Zuständigkeit zur Trauung/Benedizierung der Ehe
(2)
Zuständigkeit für Eintragungen innerhalb des Ordinariates für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen im Allgemeinen:
Innerhalb des Ordinariates gilt für alle Eintragungen von Taufen und Eheschließungen folgende Zuständigkeit:
(3)
Ehevorbereitung, Trauungsprotokoll:
(4)
Eintragungen
III.
Übertritt in eine andere katholische Kirche sui iuris
(1)
Die durch den CCEO geprägte und inzwischen in den CIC aufgenommene Terminologie unterscheidet präzise zwischen „Ecclesia sui iuris“ (c. 27 CCEO) und „Ritus“ als geistlichem Erbgut (c. 28 CCEO). Diese Terminologie ist strikt zu beachten, um Missverständnissen vorzubeugen. Ausdrücke wie „Rituskirche“ oder „Rituswechsel“ (als Bezeichnung des Übertritts von einer Kirche sui iuris zu einer anderen) sind daher zu vermeiden.
(2)
Ein Wechsel der Zugehörigkeit zwischen den katholischen Ostkirchen oder zwischen der Lateinischen Kirche und einer katholischen Ostkirche ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: er bedarf der Zustimmung des Apostolischen Stuhles, wobei diese Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben anzusehen ist und dann nicht eingeholt zu werden braucht; davon abgesehen ist der Übertritt nur im Zusammenhang mit der Eheschließung möglich. Wo die Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl erforderlich ist, ist sie Gültigkeitsvoraussetzung und wird vom Dikasterium für die Orientalischen Kirchen auf begründeten Antrag durch Reskript gewährt.
(3)
Will ein in Österreich wohnhafter Katholik der Lateinischen Kirche in eine der katholischen Ostkirchen oder will ein in Österreich wohnhafter Gläubiger einer katholischen Ostkirche in die Lateinische Kirche übertreten, so ist die Zustimmung des Apostolischen Stuhles dann als gegeben anzusehen, wenn der Übertrittswillige einen entsprechenden begründeten Antrag sowohl an den lateinischen Diözesanbischof des Wohnsitzes als auch an den Ordinarius für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen richtet und beide Autoritäten schriftlich zustimmen. Der Übertrittswillige kann sich auch direkt an das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen wenden, woraufhin dieses für die Zustimmungen der beiden Ordinarien sorgt.
(4)
Will ein in Österreich wohnhafter ostkirchlicher Katholik in eine andere katholische Ostkirche sui iuris übertreten, greift die in (3) genannte vermutete Zustimmung des Apostolischen Stuhles nicht; denn es wäre ein und derselbe Ordinarius (Erzbischof von Wien), der beide Zustimmungen zu geben hätte. Es bedarf der Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl. Diese wird vom Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen mit einem Votum des Ordinarius an das Dikasterium für die Orientalischen Kirchen gerichtet.
(5)
Für den Übertritt aus Anlass einer Ehe zur Kirche sui iuris des Partners gilt: Jedem lateinischen Partner (Mann und Frau) ist der Übertritt in die Ostkirche seines Partners erlaubt; die ostkirchliche Frau kann zur Kirche des Mannes, auch wenn dies die Lateinische Kirche ist, übertreten; dem ostkirchlichen Mann ist der Übertritt zur Kirche seiner Frau (sei dies eine Ostkirche oder die Lateinische Kirche) nicht gestattet (dies bedürfte der Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl). Der Übertritt kann sowohl bei Eingehung der Ehe als auch während ihres Bestandes erfolgen, wobei lediglich das Verfahren gem. c. 36 CCEO (unten [7]) zur Wirksamkeit des Übertritts einzuhalten ist.
(6)
Für den Übertritt von Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres gilt: Dem Übertritt beider katholischer Elternteile folgen die Kinder bis zu diesem Alter automatisch. Dasselbe gilt für die katholischen Kinder aus einer konfessionsverschiedenen Ehe bei Übertritt des katholischen Elternteils. Wechselt von den beiden katholischen Elternteilen nur einer die Zugehörigkeit zur Kirche sui iuris, so folgen die Kinder diesem Übertritt nur dann, wenn der andere Elternteil zustimmt. In allen drei Fällen hat das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres das Recht in seine ursprüngliche Kirche sui iuris zurückzukehren.
(7)
Verfahren zur Wirksamkeit des Übertritts: Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Übertritt vor (Zustimmung des Apostolischen Stuhles, Zustimmung der beiden Ordinarien mit vermuteter Zustimmung des Ap. Stuhles, Eheschließung), wird der Übertritt rechtlich wirksam mit der schriftlich zu dokumentierenden Übertrittserklärung vor dem Ortsordinarius oder Ortspfarrer der aufnehmenden Kirche sui iuris oder vor einem Priester, der von einem der beiden dazu delegiert worden ist, und vor zwei Zeugen.
(8)
Eintragung: Der Übertritt ist nach Möglichkeit im Taufbuch des Übertretenden, jedenfalls aber in der Wohnsitzpfarre der aufnehmenden Kirche sowie im Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen einzutragen.
IV.
Konversion (Aufnahme einer außerhalb der Katholischen Kirche gültig getauften Person in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche)
(1)
Die Aufnahme erfolgt durch die Annahme der Aufnahmebitte durch die zuständige Autorität der Katholischen Kirche. Der Akt der Aufnahme erfolgt nach vorhergehender Vorbereitung in einem liturgischen Ritus, in dem der Konvertit das Glaubensbekenntnis ablegt. Sollte der Aufnahmewerber früher Katholik gewesen sein, sich aber von der Katholischen Kirche getrennt haben, handelt es sich um eine Reversion (Rekonziliation), bei welcher der Kandidat zunächst von der Kirchenstrafe der Exkommunikation losgesprochen wird, die er sich möglicherweise durch den Abfall von der katholischen Kirche zugezogen hatte. Für Gläubige nichtkatholischer Ostkirchen, die zur Katholischen Kirche konvertieren, ist das in der Lateinischen Kirche in Österreich vorgesehene Verfahren einzuhalten. Dazu kommen einige im CCEO geregelte Besonderheiten, auf die allein sich die folgenden Hinweise beschränken.
(2)
Personen, die in einer nichtkatholischen Ostkirche gültig getauft wurden (Orthodoxe und Altorientalen) und zur Katholischen Kirche konvertieren, werden mit der Konversion kraft Gesetzes jener katholischen Kirche sui iuris zugeschrieben, die dem Ritus der bisherigen nichtkatholischen Kirche entspricht (ggf. am nächsten entspricht). Das gilt auch dann, wenn die Konversion von einem Amtsträger der Lateinischen Kirche vollzogen wird. Dieser bedarf dazu einer Bevollmächtigung durch den Ordinarius für die katholischen Ostkirchen. So wird bspw. ein Konvertit aus der Rumän.-orthodoxen Kirche der Rumänisch-Griech.-kathol. Kirche zugeschrieben. [Protestanten und Anglikaner werden der Lateinischen Kirche zugeschrieben.] Will der Konvertit in eine andere Ostkirche sui iuris oder in die Lateinische Kirche aufgenommen werden, bedarf es einer Genehmigung durch den Apostolischen Stuhl. Der Konversionswillige ist auf diese gesetzliche Zuschreibung hinzuweisen.
(3)
Wird diese Genehmigung bereits vor der Konversion eingeholt und erteilt, erfolgt die Zuschreibung in die erwählte Kirche ohne weiteres mit der Konversion; andernfalls ist nach vollzogener Konversion das Übertrittsverfahren (oben III.) von der gesetzlich bestimmten Ostkirche zur erwählten Kirche durchzuführen. Die Genehmigung wird durch das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen vom Dikasterium für die Orientalischen Kirchen erbeten, nachdem sich der konversionswillige Kandidat mit einem entsprechend begründeten Bittgesuch unter Beischluss einer Stellungnahme des zuständigen Wohnsitzpfarrers an das Ordinariat gewendet hat.
(4)
Bei Konversionen und Reversionen ostkirchlich Getaufter in die Katholische Kirche sind die Formulare KOR 10 bzw. KOR 11 mit den erforderlichen Dokumenten an das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen zu senden, wo auch die Genehmigung erteilt und für die Matrikulierung gesorgt wird. Der Konversions- oder Reversionswillige kann sich mit seinem Anliegen an den lateinischen Wohnsitz-
pfarrer oder an die Zentralpfarre St. Barbara oder auch direkt an das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen wenden.
(5)
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Vornahme einer Konversion beim Diözesanbischof sowie den dem Diözesanbischof rechtlich Gleichgestellten (z.B. auch beim Diözesanadministrator) sowie bei Priestern, die vom Diöze-
sanbischof dazu beauftragt wurden.
(6)
Getaufte, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen dann nicht in die Katholische Kirche aufgenommen werden, wenn sich die Eltern bzw. der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht besitzt, dem widersetzt. Außerdem soll die Aufnahme einer Person unter 14 Jahren auf einen günstigeren Zeitpunkt verschoben werden (ausgenommen bei Todesgefahr), wenn aus der Konversion entweder für die Kirche oder für den Konvertiten selbst schwere Nachteile zu erwarten wären. Diese Regeln sind praktisch bedeutsam u.a. in Fällen, in denen das Kind orthodoxer Eltern z.B. aufgrund des Besuches einer katholischen Schule in die Katholische Kirche konvertieren soll, oft mit ausdrücklichem Wunsch der Eltern, wobei diese aber zugleich ihre orthodoxe Lebenspraxis aufrechterhalten und an eine Konversion nicht denken. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen kaum davon ausgegangen werden kann, dass das Kind in die Katholische Kirche hineinwachsen kann, ist dem Konversionswunsch mit Zurückhaltung zu begegnen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat auf Vorschlag der Konferenz der Ordinariatskanzler beschlossen, das Dokument „Matrikulierung und Zuständigkeiten bei Zugehörigkeit zu einer katholischen Ostkirche eigenen Rechts (Ecclesia sui iuris) oder einer nichtkatholischen Ostkirche“ als Ergänzung zum bestehenden Matrikenwegweiser in Kraft zu setzen und als Teil dessen zu veröffentlichen.
Dieser Beschluss tritt für alle Diözesen mit Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Zusätzlich wird der Beschluss auch in den diözesanen Verordnungsblättern veröffentlicht.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 60 vom 1. Oktober 2013, II. 4.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Höhe der Messstipendien, die für die Persolvierung ab 1. Jänner 2014 angenommen werden, wie folgt festgesetzt:
Messstipendium: Euro 9.--
Messstipendium für Legat- und Stiftungsmessen: Euro 18,--
Die Aufteilung des Stipendiums in Priester- und Kirchenanteil ist von jeder Diözese selbst festzulegen. Die Messstipendien sind immer zweckgebundenes Kirchengut und dem Priester treuhänderisch anvertraut. Beim Umgang mit Messstipendien ist jeglicher Anschein von Geschäft oder Handel zu vermeiden. Gemäß can. 958 § 2 ist der Ortsordinarius verpflichtet, jedes Jahr die Messstipendienbücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
Kollektive Intention
Die Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 1992 (vgl. ABl ÖBK Nr. 7, II. 4., S. 7), dass die im Dekret der Kleruskongregation über die Messstipendien vom 22.2.1991 (ABl ÖBK Nr. 6, S. 9f.) genannte Voraussetzung „Notlage“ nicht gegeben ist, ist weiter gültig.
Die persönlichen Gebetsanliegen der Gläubigen werden berücksichtigt durch die Intention der hl. Messe, das „Memento“ sowie im Allgemeinen Gebet.
Werden in Folge von einem Priester mit Zustimmung des Ordinarius dennoch
- aus schwerwiegenden Gründen
- an höchstens zwei Tagen
- mehrere, jedoch höchstens fünf Intentionen für eine hl. Messe angenommen, sind folgende Regelungen verbindlich einzuhalten:
- Die Stipendiengeber müssen ausdrücklich damit einverstanden sein.
- In diesem Fall darf nur ein Stipendium abgerechnet werden.
- Jedes weitere Stipendium muss in einer eigenen hl. Messe persolviert werden.
Dies ist durch folgende Möglichkeiten zu gewährleisten:
a) Persolvierung „ad intentionem dantis“ in einer anderen Messe, für die keine Intention übernommen wurde, oder
b) Weitergabe an das Bischöfliche Ordinariat, das damit Priester in ärmeren Diözesen unterstützt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 30 vom 1. Juni 2001, II. 3.
(außer Kraft)
Über Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler hat die Österreichische Bischofskonferenz in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Messstipendien mit Wirkung vom 1.1.2002 wie folgt festgesetzt:
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 26.
Papst Franziskus hat für das Militärordinariat der Republik Österreich per Dekret vom 8. Juni 2024 neue Statuten approbiert und deren Veröffentlichung genehmigt und angeordnet. Die Verlautbarung und der authentische Text in italienischer und deutscher Sprache sind im Amtsblatt des Militärordinariats der Republik Österreich, Jg. 2024, 2. Folge (1. Juli 2024), S. 67 sowie Beilage in deutscher und italienischer Sprache, veröffentlicht. Die neuen Statuten sind einen Monat nach der Promulgation automatisch in Kraft getreten, womit die Rechtswirksamkeit der bisher geltenden Statuten automatisch außer Kraft gesetzt wurde.
Die im September 2021 veröffentlichte, überarbeitete Rahmenordnung "Die Wahrheit wird euch frei machen" mit Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt wurde im Amtsblatt Nr. 85 vom 1. September 2021 veröffentlicht.
Auf der Website ombudsstellen.at kann Sie in einer Online-Version nachgelesen werden.
Darüber hinaus gibt es hier eine PDF-Version zum Download:
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 16.
Der Missionsrat ist auf Grundlage der Instruktion über die missionarische Zusammenarbeit Cooperatio Missionalis der Kongregation für die Evangelisierung der Völker von der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet.
Der Missionsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
2.1 Der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission für Weltmission sowie der Leiter der KOO;
2.2 Der Nationaldirektor, die Diözesandirektoren und die Nationalsekretäre der Päpstlichen Missionswerke;
2.3 Vertreter von Missionsinstituten und anderen Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die in Missionsgebieten arbeiten;
2.4 Vertreter der in Österreich in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und Mission tätigen kirchlichen Organisationen, die der Aufsicht eines Diözesanbischofs bzw. der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen (ausgenommen Pfarren);
2.5 Vertreter kirchlich anerkannter missionarischer Laienvereinigungen;
2.6 Weitere, durch die Bischöfliche Kommission für Weltmission ernannte Personen.
Die unter 2.1 und 2.2 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Missionsrates. Die unter 2.3 bis 2.5 genannten Personen werden für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von ihrer jeweiligen Einrichtung entsendet. Die unter 2.6 genannten Personen werden von der Bischöflichen Kommission für Weltmission für eine Funktionsperiode von 5 Jahren frei ernannt.
Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit der rechtskräftigen Ernennung bzw. Entsendung. Bei Vakanzen innerhalb einer Funktionsperiode erfolgt die Ernennung bzw. Entsendung bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode. Wiederbestellung ist möglich. Die erste Funktionsperiode beginnt mit Errichtung des Missionsrates.
Der Missionsrat vernetzt die darin vertretenen Personen bzw. kirchlichen Einrichtungen, um ihnen ein Forum für Austausch und Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Er ermöglicht bzw. unterstützt dadurch die Diskussion aktueller Fragen, Themen und Anliegen betreffend die Förderung der Evangelisierung ad gentes, der Mission und der missionarischen Zusammenarbeit in ihren verschiedenen Formen.
Der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission für Weltmission ist auch Vorsitzender des Missionsrates. Ist dem Vorsitzenden die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich, nominiert er einen Vertreter.
Die KOO nimmt die sekretarielle Betreuung des Missionsrates wahr. Der Leiter der KOO nimmt die Funktion des Sekretärs des Missionsrates der Österreichischen Bischofskonferenz wahr.
7.1 Der Missionsrat tritt je nach den Erfordernissen, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Der Sekretär ist, in Absprache mit dem Vorsitzenden, für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Vor- und Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig und verantwortlich. Der Vorsitzende hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Sekretärs im Falle der Verhinderung erfüllt.
7.2 Der Sekretär gibt den mit dem Vorsitzenden akkordierten Sitzungstermin spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt und ersucht um Nennung von Tagesordnungspunkten. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder des Missionsrates zu übermitteln.
7.3 Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7.4 Den Sitzungen können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
7.5 Das Protokoll ist binnen zweier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.
8.1 Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
8.2 Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
8.3 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 51, 15. Mai 2010, 25.
I.1
Die „MIVA Austria“ ist eine kirchliche Stiftung der Katholischen Kirche, welche durch die Österreichische Bischofskonferenz als gesamtösterreichische Stiftung errichtet ist.
I.2
Sie hat als kirchliche Stiftung Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich (cc. 114 und 116 CIC) und nach Übermittlung der Anzeige gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II Nummer 2/1934, auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und in diesem die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
I.3
Die kirchliche Stiftung „MIVA Austria“ hat ihren Sitz in 4651 Stadl-Paura.
I.4
Zweck der kirchlichen Stiftung „MIVA Austria“ ist es, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission notwendige Güter, insbesondere Transportmittel aller Art, zu beschaffen und an bestehende Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission im In- und Ausland zu vermitteln.
I.5
Für diesen Zweck ist durch die Herausgabe von Broschüren, durch die Verteilung von Informationsmaterial, sei es selbst hergestellt oder von Dritten übernommen, durch Vorträge und Informationsveranstaltungen entsprechende Aufklärung auch in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen zu leisten. Durch all diese Bewusstseinsbildung soll in der Bevölkerung für die Notwendigkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission das entsprechende Verständnis geweckt werden.
I.6
Die gesamte Tätigkeit der „MIVA Austria“ ist ausschließlich mildtätig und kirchlich im Sinne der Bekämpfung von Armut und Not durch Entwicklungszusammenarbeit zur nachhaltigen Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Staaten, in welchen seitens der Stiftung Aktivitäten gesetzt werden.
Die gesamte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
Die Stiftung hat folgende Organe:
II.1 Das Kuratorium
II.2 Der Wirtschaftsrat
II.3 Die Geschäftsführung
II.1 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus je einem vom jeweiligen Diözesanbischof entsendeten Vertreter der österreichischen Diözesen, aus einem vom Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke entsendeten Vertreter der MISSIO Austria, aus einem von der Bundesleitung der Katholischen Jungschar Österreichs entsendeten Vertreter der Dreikönigsaktion, aus einem seitens der österreichischen Superiorenkonferenz entsandten Vertreter der männlichen Missionsorden, aus einer von der Vereinigung der österreichischen Frauenorden entsandten Vertreterin der weiblichen Missionsorden und dem Geschäftsführer, welcher allerdings im Kuratorium kein Stimmrecht hat.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Kuratoriums zu leiten.
Das Kuratorium bestellt einen mindestens aus drei Personen bestehenden Wirtschaftsrat. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist berechtigt, soweit er dem Wirtschaftsrat nicht angehört, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Er ist zu den Sitzungen des Wirtschaftsrates einzuladen. Überdies bestellt das Kuratorium die Geschäftsführung.
Das Kuratorium leitet die Stiftung, erteilt der Geschäftsführung die grundsätzlichen Anweisungen für ihre Tätigkeit und beschließt auf Vorschlag des Wirtschaftsrates den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss.
Über den Sitzungsverlauf der Sitzungen des Kuratoriums ist jeweils ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterfertigen. Die Protokollführung wird seitens des Geschäftsführers wahrgenommen.
II.2 Der Wirtschaftsrat
Der Wirtschaftsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Stiftung zu überwachen, einen Vorschlag für einen Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu erarbeiten und dem Kuratorium zur Beschlussfassung weiterzuleiten und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit auf Statutengemäßheit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Entspricht die Tätigkeit der Geschäftsführung nach Erachten des Wirtschaftsrates nicht den oben genannten Kriterien, so ist seitens des Wirtschaftsrates dem Kuratorium unverzüglich Bericht zu erstatten.
Überdies hat der Wirtschaftsrat bei Veräußerung von Stammvermögen und bei Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung seine Zustimmung zu erteilen. Ohne diesbezügliche Zustimmung sind die genannten Rechtsgeschäfte nichtig. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches für Veräußerungen, insbesondere Canon 1292, und das Allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz bezüglich der Akte der außerordentlichen Verwaltung (Canon 1277 CIC) zu beachten.
Der Wirtschaftsrat ist vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, seine Tätigkeit endet mit der Konstituierenden Sitzung des neu bestellten Wirtschaftsrates. Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
II.3 Geschäftsführung
II.3.1 Bestellung und Abberufung
Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird seitens des Kuratoriums auf unbestimmte Zeit bestellt und von diesem abberufen.
II.3.2
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle Geschäfte der Stiftung zu führen und für die zweckentsprechende und sparsame Verwendung der Mittel der Stiftung im Sinne des vom Kuratorium beschlossenen Haushaltsplanes Sorge zu tragen. Er ist weiters verpflichtet, dem Kuratorium und dem Wirtschaftsrat über alle Angelegenheiten der Stiftung vorbehaltlos zu berichten und alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
II.3.3
Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung nach außen.
II.3.4
Der Geschäftsführer kann Dienstnehmer der Stiftung sein, für den Fall, dass der Geschäftsführer Dienstnehmer ist, hat das Kuratorium den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer für die Stiftung abzuschließen, nachdem der Wirtschaftsrat angehört wurde.
II.3.5
Dem Geschäftsführer unterstehen allfällige Dienstnehmer der Stiftung. Sie haben die Weisungen des Geschäftsführers zu befolgen.
Die Mittel der Stiftung werden aufgebracht durch
Bevor der Jahresabschluss seitens des Wirtschaftsrates an das Kuratorium zur Beschlussfassung zugeleitet wird, ist der Rechnungsabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit dem Bestätigungsvermerk zu versehen.
Jede Änderung der Statuten bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Wird durch eine Statutenänderung der Stiftungszweck so abgeändert, dass die Tätigkeit der Stiftung nicht mehr ausschließlich gemeinnützig und mildtätig ist bzw. die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich fördert, so sind Mittel, welche zur Zeit der Statutenänderung vorhanden sind, ausschließlich dem begünstigten bisherigen Zweck zuzuführen.
Die Auflösung der Stiftung bedarf eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Für den Fall der Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz über, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich als Sondervermögen für die Zwecke im Sinne dieses Stiftungsstatuts, die der Bestimmung § 4a Ziffer 3 lit. a EStG 1988, also ausschließlich mildtätigen Zwecken oder Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Katastrophenhilfe, entsprechen, zu verwenden.
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Mit Beschluss in der Herbstplenaria 2009 am 11. November 2009 im Benediktinerstift Michaelbeuern hat die Österreichische Bischofskonferenz die kirchliche Stiftung
mit dem Sitz in 4651 Stadl-Paura, Diözese Linz, errichtet und ihr das beiliegende Statut gegeben. Die kirchliche Stiftung hat Rechtspersönlichkeit nach dem kanonischen Recht als öffentliche juristische Person im Sinne c. 116 CIC. Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als öffentlich-rechtliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts wird die Stiftung mit der Anzeige der Errichtung unter Vorlage dieses Dekretes und einer Ausfertigung der Statuten bei der obersten kirchlichen Kultusbehörde, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, erlangen.
Dieses Dekret ist, insoweit es der Vorlage bei der obersten staatlichen Kultusbehörde dient, gemäß
§ 2 Ziffer 3 Gebührengesetz 1957 gebührenfrei. Die Zuständigkeit der Österreichischen Bischofskonferenz zur Errichtung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung ergibt sich aus dem Tätigkeitsbereich in ganz Österreich.
Wien, am 18. Dezember 2009
Kardinal Dr. Christoph Schönborn
Vorsitzender der
Österreichischen Bischofskonferenz