Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 75, 1. Mai 2018, 13.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBI. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBI. Nr. 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich ist bei Erfüllung der in der vorliegenden Lehrbefähigungsvorschrift genannten Erfordernisse gegeben.
(2) Von der Lehrbefähigung (Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 2 RelUG) ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hierfür zuständigen kirchlichen Behörden auf Grundlage von c. 804 CIC sowie der Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen erteilt.
(3) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung für die Primarstufe, der ordentlichen Lehrbefähigung für die Sekundarstufe und der außerordentlichen Lehrbefähigung für die Primarstufe.
(4) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wobei darüber keine weitere Bestätigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörden ausgestellt wird.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.
(6) Die zuständigen kirchlichen Behörden können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, für befähigt erklären.
(7) Die gehaltsmäßige Einstufung richtet sich nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.
(8) Ausländische Studienabschlüsse befähigen zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit im Wege der Berufsanerkennung oder Nostrifizierung von den zuständigen Einrichtungen festgestellt wird.
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe
Die ordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Studien voraus:
a. Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Primarstufe inklusive eines im Rahmen des Bachelorstudiums absolvierten Schwerpunktes für katholische Religion im Ausmaß von mindestens 60 EC
b. Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach kath. Religion und der Spezialisierung Religion Primarstufe
c. Bachelor- und Masterstudium kath. Religionspädagogik, sofern das Studium dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzung für die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen ist und im Curriculum mindestens 30 EC für den Unterricht in der Primarstufe enthalten sind.
§ 3 Ordentliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für die gesamte Sekundarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Studien voraus:
a. Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, wobei eines der beiden absolvierten Unterrichtsfächer katholische Religion ist
b. Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in anderen Unterrichtsfächern und Erweiterungsstudium Unterrichtsfach katholische Religion
c. Bachelor- und Masterstudium katholische Religionspädagogik, sofern das Studium dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzung für die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen ist
d. Diplomstudium katholische Fachtheologie in Verbindung mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 3 Z. 2 und 3 VBG.
(2) Die ordentliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I kann darüber hinaus durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums Lehramt Primarstufe erworben werden, sofern im Bachelorstudium der Schwerpunkt Religion im Ausmaß von mindestens 60 EC absolviert wurde und eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich im Masterstudium, das insgesamt 90 EC umfasste, erfolgte.
§ 4 Außerordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe
Die außerordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums Lehramt Primar-stufe sowie einer von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung für katholische Religion voraus.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 4. bis 8. März 2018 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
(2) Lehrpersonen, die die Lehrbefähigung nach den §§ 2 – 4 der Lehrbefähigungsvorschrift vom 1.1.2009 (Anhang) besitzen, gelten weiterhin als befähigt zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Hinsichtlich der ordentlichen Lehrbefähigung gilt dies jedoch nur, sofern sie die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1 oder l2a2 (§ 90d Abs. 2 VBG bzw. Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen.
(3) Für den Einsatz in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I gilt bis zum 31.8.2029 der Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt Primarstufe bzw. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung als Befähigung, sofern sich die Lehrperson verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von 5 Jahren zu absolvieren.
Anhang – Auszug aus der Lehrbefähigungsvorschrift vom 1. Jänner 2009
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:
a. Diplompädagoge/-pädagogin für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Akademienstudiengesetz)
b. Bachelor of Education für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Hochschulgesetz)
c. Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (RPA, RPI)
die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen (vgl. § 4)
d. den Diplomgrad ,,Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung (Universitätsgesetz 2002).
§ 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der ÖBIKO anerkannten Zusatzausbildung voraus.
(2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:
a. der Abschluss des Seminars für Kirchliche Berufe in Wien und
b. der Abschluss des Bachelorstudiums der Katholischen Religionspädagogik an katholischen Fakultäten, Universitäten und Hochschulen.
§ 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:
a. ,,Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religion – Unterrichtsfach (Universitätsgesetz 2002)
b. ,,Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religionspädagogik (Universitätsgesetz 2002)
c. ,,Magister der Philosophie“, ,,Magister der Naturwissenschaften“, ,,Magister der Künste“ eines Studienzweiges für das Lehramt an höheren Schulen in Verbindung mit einem absolvierten Erweiterungsstudium im Fach Theologie (Universitätsgesetz 2002)
d. Entsprechende Diplomgrade im Sinne von § 66 Abs.1 Universitätsstudiengesetz bzw. § 35 Allgemeines Hochschulstudiengesetz.
(3)Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des UPG ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 14.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich in Verbindung mit § 202 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, und der Anlage I Punkt 4 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 202/1984 idgF, sowie in Verbindung mit den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 idgF, ist bei Erfüllung der folgenden Erfordernisse gegeben.
(2) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung und der außerordentlichen Lehrbefähigung für Pflichtschulen und der ordentlichen Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen.
(3) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 bzw. 4 genannten Voraussetzungen vor.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.
(5) Von der Lehrbefähigung ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hiefür zuständigen kirchlichen Behörden erteilt.
(6) Diese können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, auch für befähigt erklären.
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:
§ 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung voraus.
(2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:
§ 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:
(3) Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Feststellung bisher bestehender Lehrbefähigungen bleibt davon unberührt.
(2) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3.–6. November 2008 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 31.
Mit dem Motu Proprio „Spiritus Domini“ vom 10. Jänner 2021 hat Papst Franziskus den Zugang zu den Ämtern des Lektors und Akolythen neu geordnet.
Das Schlussdokument der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode legt in Nr. 75 ihr Wesen und ihre Bedeutung folgendermaßen dar:
„Im Laufe ihrer Geschichte hat die Kirche neben dem Weiheamt auch andere Dienste eingeführt, um den Bedürfnissen der Gemeinschaft und der Sendung gerecht zu werden. Charismen nehmen die Form von Diensten an, wenn sie von der Gemeinschaft und den für die Leitung der Gemeinschaft Verantwortlichen öffentlich anerkannt werden. Auf diese Weise werden sie auf stabile und konsequente Weise in den Dienst der Sendung der Kirche gestellt. Einige haben eine spezifischere Ausrichtung auf den Dienst an der christlichen Gemeinschaft. Von besonderer Bedeutung sind die mit einer Einsetzung verbundenen Dienste. Diese werden von einem Bischof einmal im Leben durch einen bestimmten Ritus und nach entsprechender Prüfung und Ausbildung der Kandidaten verliehen. Diese Ämter können nicht auf ein einfaches Mandat oder eine Aufgabenübertragung reduziert werden. Die Verleihung des Amtes ist eine Sakramentalie, die die Person formt und ihre Art der Beteiligung am Leben und an der Sendung der Kirche neu definiert. In der lateinischen Kirche sind dies die Ämter des Lektors und des Akolythen (vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Motu Proprio Spiritus Domini, 10. Januar 2021) und des Katecheten (vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Motu Proprio Antiquum ministerium, 10. Mai 2021). Die Voraussetzung und die Art und Weise der Ausübung ihres Dienstes werden von der zuständigen Autorität festgelegt. Die Bischofskonferenzen sind für die Festlegung der persönlichen Voraussetzungen zuständig, die Kandidaten für diese Dienste erfüllen müssen, und befinden über die Ausbildungswege, die für den Zugang zu diesen Diensten durchlaufen werden müssen.“
Im Sinne der Einheitlichkeit in den Grundzügen ihrer Ausgestaltung erlässt die Österreichische Bischofskonferenz diese Leitlinie. Es obliegt den Diözesen, auf dieser Grundlage Anpassungen und weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Aus Gründen der Unterscheidung werden die im Sinne dieser Leitlinie beauftragten Lektorinnen und Lektoren in Österreich „Ständige Lektorinnen“ bzw. „Ständige Lektoren“ genannt.
Allgemeine Grundlegung
1.
Es ist die Berufung aller Getauften, sich auf vielfältige Weise am Leben der Kirche zu beteiligen. In diesem Sinn fordert das II. Vatikanische Konzil auch im Blick auf das Wesen der Liturgie, dass die Gläubigen „zu der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden […], zu der das christliche Volk, ‚das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk‘ (1 Petr 2,9; vgl. 2,4–5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist“ (SC 14). Die tätige Teilnahme drückt sich auch darin aus, dass Gläubige, die dazu geeignet und ausgebildet sind, liturgische Dienste übernehmen und insgesamt an der Sendung der Kirche mitwirken.
2.
Die Kirche lebt, weil sie mit den vielfältigen Gaben des Heiligen Geistes beschenkt worden ist. Der Apostel Paulus macht deutlich, dass am Ursprung jeden Dienstes Gott steht, „der durch seinen Heiligen Geist alles in allen bewirkt (vgl. 1 Kor 12,4–6); das Ziel eines jeden Dienstes ist immer das Gemeinwohl (vgl. 1 Kor 12,7), der Aufbau der Gemeinschaft (vgl. 1 Kor 14,12). Jeder Dienst ist eine Berufung von Gott zum Wohle der Gemeinschaft“ (Botschaft von Papst Franziskus zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam,
Nr. 3).
3.
Es ist bewährte Praxis, dass Männer und Frauen ihre Begabungen in die Gemeinschaft einbringen und bestimmte Aufgaben und Dienste übernehmen. Meist werden sie vor Ort dazu ausgewählt, befähigt und mitunter auch feierlich in den Dienst eingeführt. Nicht selten aber wachsen Menschen einfach in diese Dienste hinein, ohne den Gläubigen formell vorgestellt worden zu sein oder festgelegt zu haben, wie lange sie sich auf diese Weise in das liturgische Leben einbringen wollen. Für bestimmte Aufgaben gibt es regionale oder diözesane Bildungsprogramme und mitunter eine Beauftragung durch den Bischof.
Ämter zum Aufbau der Kirche
4.
Alle Ämter sind in der Taufe grundgelegt. Da sich die Kirche den Anforderungen der Zeit stellen muss, obliegt es ihr, „die Vielfalt der Dienste, die der Geist hervorbringt, je nach der konkreten Situation zu regeln, in der sie lebt. Diese Aufteilung ist nicht bloß ein funktionaler Umstand, sondern vielmehr eine sorgfältige Unterscheidung, die auf das hört, was der Geist der Kirche an einem konkreten Ort und im jeweiligen Moment ihres Lebens eingibt“ (Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam, Nr. 4). Das kirchliche Gesetzbuch bestimmt in can. 145 § 1 CIC: „Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.“
5.
Mit dem Motu Proprio „Spiritus Domini“ hat Papst Franziskus den Zugang zum Lektorat und zum Akolythat auch für Frauen geöffnet. Beide Ämter haben eine lange Tradition. An ihr wird sichtbar, dass sich die Gaben des Heiligen Geistes in den jeweiligen Epochen auf unterschiedliche Weise entfaltet haben. So legt schon die traditio apostolica, eine alte Kirchenordnung mit großer Wirkungsgeschichte, fest, dass der Lektor vom Bischof eingesetzt wird, „indem der Bischof ihm das Buch überreicht“ und der Subdiakon vom Bischof ernannt wird, „damit er dem Diakon folgt“. In der ausgehenden Antike kam es zu einem Wandel. Dem Subdiakon wurden die Akolythen zugeordnet, wobei beide Aufgaben ähnlich gewesen sind. Von Anfang an gab es also neben den ordinierten Amtsträgern verschiedene andere Dienste in der christlichen Gemeinschaft. Nach und nach wurden diese Ämter auf den liturgischen Bereich beschränkt und in ein klerikales System der niederen Weihen eingebettet, die stufenweise aufsteigend zum Amtspriestertum führten.
6.
Papst Paul VI. knüpfte im Geist der liturgischen Erneuerung nach dem II. Vatikanischen Konzil wieder an der Überlieferung der alten Kirche an und legte im Motu Proprio „Ministeria quaedam“ fest: „Was bisher als ‚niedere Weihen‘ bezeichnet wurde, soll in Zukunft die Bezeichnung Dienste erhalten. Die Dienste können auch Laien übertragen werden, so dass sie nicht mehr den Kandidaten für das Weihesakrament vorbehalten bleiben.“ Damit wurde „die Tür geöffnet für die erneuerte Erfahrung der Dimension des Dienstes der Gläubigen, die aus dem Wasser der Taufe neu geboren, durch das Siegel des Geistes bestärkt und durch das lebendige Brot genährt werden“ (Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam, Nr. 9). Es ist hervorzuheben, dass Papst Franziskus anmerkt, es habe schon bisher neben den eingesetzten auch außerordentliche und faktische Lektoren und Akolythen gegeben (Nr. 10). Damit wird die Beteiligung der Getauften an der Liturgie in den unterschiedlichen Ausprägungen ausdrücklich wahrgenommen und gewürdigt. Wenn in Zukunft Männer und Frauen zu diesen Ämtern dauerhaft und in liturgischer Form gesendet und beauftragt werden, wird somit etwas sichtbar, das auch bisher schon das Leben der Kirche geprägt hat. Die Beauftragung ist eine Anerkennung der eigenen Berufung durch die Kirche und dient dem Aufbau der Kirche und der Förderung der Charismen. Auf Dauer beauftragte Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen sollen Vorbilder sein, an denen man sich orientieren kann, weil ihr Charisma für sie zum Weg ihrer persönlichen Christusnachfolge und damit Teil ihrer Berufung zu einem „laikalen Dienst“ (vgl. Motu Proprio „Antiquum ministerium“ zur Einführung des Dienstes des Katecheten, Nr. 8, vom 10.5.2021) geworden ist. Daher ist es ihre Pflicht, ihren Dienst gemeinsam mit jenen auszuüben, die in ihrem Aufgabenbereich schon bisher tätig gewesen sind oder sein wollen.
7.
Da die Eucharistie Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist (LG 11), ist die Einsetzung von Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen auch ein sichtbares Zeichen, woraus die Kirche lebt: aus dem gemeinsamen Hören auf das Wort Gottes und der Feier der Eucharistie. Es wird deutlich, dass die Kirche nicht aus sich selbst hervorgeht, sondern ihr Dasein Gott verdankt und bleibend auf ihn ausgerichtet ist. Daher gehören die Bereitschaft, das Wort Gottes als Licht für den eigenen Lebensweg anzuerkennen (Ps 119,105), die Heilige Schrift zu studieren und aus ihr zu leben, wesentlich zur Berufung der Ständigen Lektorinnen und Lektoren. Die Berufung von Akolythinnen und Akolythen aber wird insbesondere auch genährt durch die Mitfeier der Eucharistie und den Empfang der hl. Kommunion, die Verehrung des heiligen Sakraments der Eucharistie und die Liebe zur Gemeinschaft der Gläubigen, die den Leib Christi bildet. Insofern entsprechen den beiden Dienstämtern auch die zwei zentralen Orte des liturgischen Raums: der Ambo und der Altar. Ständige Lektorinnen und Lektoren wirken am Ambo, Akolythinnen und Akolythen dienen am Altar.
8.
Die liturgische Beauftragung macht den Ursprung der kirchenrechtlich instituierten Ämter, die Kirchlichkeit ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts, die Stabilität ihrer Ausübung und die öffentliche Anerkennung deutlich. Neben der bereits erwähnten Option, ihr Leben vom Wort Gottes und der Eucharistie prägen zu lassen, darf von den Kandidatinnen und Kandidaten die Teilnahme an der entsprechenden theologischen und praktischen Ausbildung nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften erwartet werden. Eine fundierte liturgische, pastorale und bei den Lektorinnen und Lektoren biblische Bildung ist somit die Basis jeder Beauftragung. Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen übernehmen aber nicht nur bestimmte Aufgaben im Sinne einer Funktion. Auf dem Weg zur Beauftragung geht es auch um die Entdeckung und Förderung ihres Charismas, das so beständig ist, dass man es als Berufung bezeichnet. Dass jemand bereits in diesem Sinne tätig ist, kann ein Zeichen dafür sein; es gilt nun zu klären, ob dies nur auf die aktuelle Lebensphase oder den gesamten Lebensentwurf bezogen ist.
9.
Da die liturgische Feier das Leben wie eine Quelle tränkt und umgekehrt das Leben seinen Höhepunkt in der Eucharistie findet, haben beide Dienste ihren Platz sowohl in der Liturgie als auch in anderen Bereichen des kirchlichen Lebens. Die Ständigen Lektorinnen und Lektoren laden Menschen ein, dem Wort Gottes zu begegnen, sind in Fragen des Glaubens auskunftsfähig und halten in ihren Pfarren und Gemeinschaften das Bewusstsein für den Wert des Wortes Gottes wach. Die Akolythinnen und Akolythen besuchen Menschen, die aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihr Heim nicht mehr verlassen können und bringen ihnen ggf. auch die hl. Eucharistie. Sie tragen zum Aufbau der Gemeinschaft bei und haben ein offenes Ohr für die Not der Menschen.
Berufung und Beauftragung zum Lektorat oder Akolythat
10.
Es gibt zwei Wege, die Berufung zu diesen Ämtern zu erkennen und fruchtbar zu machen:
In beiden Fällen geht es darum, dass der oder die Einzelne und die Kirche in der Person der für die Seelsorge Verantwortlichen und der kirchlichen Gemeinschaft im gegenseitigen Austausch erkennen, wohin der Heilige Geist sie führen will. Die Verantwortlichen für die Ausbildung stellen sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten befähigt werden, den Dienst zu übernehmen. Der Pfarrvorsteher und der Pfarrgemeinderat, der Seelsorger bzw. die Seelsorgerin, bzw. der/die Ordensobere und die Ordensgemeinschaft klären, ob sie dieses Charisma erkennen und annehmen. Der Bischof entscheidet, ob sie auf Dauer beauftragt werden, und teilt ihnen per Dekret ein Aufgabengebiet zu.
11.
Die Entscheidung über die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten soll sich an folgenden Kriterien orientieren:
12.
Es obliegt den Diözesen festzulegen, wer für die Auswahl, Ausbildung und spätere Begleitung der Kandidatinnen und Kandidaten verantwortlich ist und wie das Auswahlverfahren gestaltet wird. Hinsichtlich der Schulung / Ausbildung wird nahegelegt, zumindest einzelne Module gemeinsam mit den Kandidaten für das (Ständige) Diakonat durchzuführen. Das Ansuchen um Beauftragung ist an den Bischof zu richten. Es muss vom Pfarrer bzw. der ihm rechtlich gleichgestellten Person, dem Ausbildungsleiter bzw. der Ausbildungsleiterin und dem Kandidaten bzw. der Kandidatin selbst unterzeichnet werden.
13.
Der Bischof oder ein von ihm benannter Vertreter steht der Feier der Beauftragung vor. An ihr sollen auch die Pfarrer bzw. ihnen rechtlich gleichgestellten Personen und Gläubige aus jenen kirchlichen Gemeinschaften teilnehmen, in denen die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen wirken werden. Der Ritus ist im Band III des Pontifikale „Die Beauftragung der Lektoren und der Akolythen“ festgelegt.
14.
Die Beauftragung gilt grundsätzlich für das ganze Gebiet der Ortskirche, der konkrete Tätigkeitsbereich wird aber in einem Dekret festgelegt. Im Bischöflichen Ordinariat ist ein Verzeichnis der zum Ständigen Lektorat oder Akolythat Beauftragten zu führen. In den meisten Fällen werden die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen im Rahmen einer Pfarre, eines Pfarrverbands, Seelsorgeraums oder einer Pfarrteilgemeinde tätig sein. Die Leitungsverantwortung ihnen gegenüber hat im Regelfall der Pfarrer oder eine von ihm beauftragte Person (zum Beispiel Diakon, Pastoralassistentin, Pastoralassistent). Die hier gegebenen Normen benennen daher die Kompetenzen des Pfarrers und des Pfarrgemeinderats. Sie sind im Blick auf die kategoriale Seelsorge, Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften analog anzuwenden. Es ist die Verantwortung des Leiters bzw. der Leiterin, die Gemeinschaft auch in diesem Fall entsprechend einzubinden. Dafür können die Diözesen detailliertere Normen erlassen. Die Entsendung eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin zur Ausbildung erfolgt durch den Pfarrer nach Zustimmung des Pfarrgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit. Sie verpflichten sich, den Kandidatinnen und Kandidaten die Ausübung des Dienstes im Rahmen der Normen zu ermöglichen, und klären mit ihnen vor der Beauftragung, welche konkreten Aufgaben ihnen zukommen und wie ihr Amt in Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlich in der Pfarre tätigen Personen ausgeübt werden soll. In weiterer Folge wird das Vereinbarte in einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einer von ihm beauftragten Person und zumindest einer Vertretung des Pfarrgemeinderates einmal jährlich evaluiert bzw. angepasst. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten und dienen bei einem Pfarrerwechsel oder nach der Neukonstituierung des Pfarrgemeinderates als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.
15.
Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen können in Pfarren, in größeren pastoralen Einheiten, in der kategorialen Seelsorge, in Ordensgemeinschaften oder in geistlichen Gemeinschaften wirken. Ihr Aufgabenfeld wird im Vorfeld der Beauftragung schriftlich festgelegt. Im Falle eines Ortswechsels entscheiden die Verantwortlichen vor Ort (Pfarrer, Pfarrgemeinderat mit Zweidrittelmehrheit), inwiefern sie die Bereitschaft zum Dienst annehmen. Nachdem der Bischof oder der von ihm Beauftragte der Veränderung zugestimmt hat, wird ein neues Dekret ausgestellt, sonst müsste er ein Ruhestellungsdekret ausfertigen. Unbeschadet dessen können Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen mit Zustimmung des Pfarrers ihren Dienst punktuell oder für einen kurzen und begrenzten Zeitraum auch anderswo ausüben.
Berufung auf Dauer
16.
Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen werden „stabiliter“ (can. 230 § 1 CIC), d.h. grundsätzlich auf Lebenszeit, in ihr Amt eingesetzt. Daher kann die liturgische Feier der Beauftragung nicht wiederholt werden. Sie können aber ihre Aufgaben aus einem gerechten Grund für bestimmte Zeit oder auf Dauer ruhend stellen. Davon sind der Pfarrer, der Pfarrgemeinderat und die verantwortlichen diözesanen Stellen in Kenntnis zu setzen. Die neuerliche Wiederaufnahme der Aufgaben – unter Wahrung der sonstigen Bestimmungen – unterliegt der Absprache mit dem Pfarrer und dem zuständigen Pfarrgemeinderat, deren Vereinbarungen schriftlich festzuhalten sind.
17.
Der Pfarrer kann nach Anhörung des Pfarrgemeinderats den Bischof aus schwerwiegenden Gründen ersuchen, Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen ihrer Aufgaben auf bestimmte Zeit zu entbinden oder auf Dauer zu entheben. Der Bischof kann zudem auch von sich aus tätig werden. In beiden Fällen muss die Entscheidung den Betroffenen gegenüber begründet werden. Im Falle eines Kirchenaustritts erlischt die Beauftragung mit sofortiger Wirkung.
18.
Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen müssen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Verpflichtung zur Ausübung des Dienstes endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres; sie können in Absprache mit dem Pfarrer und mit Zustimmung des Pfarrgemeinderates jedoch weiterhin ihren Dienst ausüben. Diese Vereinbarung ist alle zwei Jahre zu erneuern.
19.
Neben der Bestellung auf Dauer ist es weiterhin möglich und auch gewünscht, um eine zeitlich befristete Beauftragung von Personen als Kommunionhelfer und Kommunionhelferin oder zum Lektorendienst gemäß can. 230 § 3 CIC beim Ordinarius anzusuchen. Die dafür bestehenden diözesanen Regelungen sind zu beachten.
20.
Wenn Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen ihren Dienst in der Liturgie versehen, haben sie ihren Platz im Altarraum und tragen im Normalfall als liturgisches Gewand die Albe. Sie üben ihren Dienst gemeinsam mit jenen aus, die ebenfalls in ihrem Aufgabenbereich tätig sind. Gegebenenfalls sind die Aufgaben unter mehreren Personen aufzuteilen. Wenn sie an der liturgischen Feier teilnehmen, ohne ihren Dienst zu versehen, ist ihr Platz ohne liturgische Kleidung im Kirchenschiff bei den anderen Gläubigen.
21.
Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten werden nicht automatisch zu Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen eingesetzt, auch wenn die jeweiligen Tätigkeiten zu ihrem Berufsprofil gehören. Sie können diesen Diensten gegenüber mit der Leitungsverantwortung betraut werden und sind in die Erstellung der Arbeitsvereinbarung einzubinden, in der die Art der Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Diözesen können im Blick auf die Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlich in der Liturgie und Seelsorge Tätigen detailliertere Normen erlassen.
22.
Die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen verpflichten sich zu regelmäßiger liturgischer, pastoraler, biblischer und theologischer Weiterbildung und einem entsprechenden geistlichen Leben. Die Diözesen sind angehalten, Mindestanforderungen festzulegen, die Dienste zu begleiten und zu Bildungsangeboten einzuladen.
Das Akolythat
Aufgabenbeschreibung
23.
Akolythinnen und Akolythen werden eingesetzt für den Dienst am Leib Christi in der Feier der Eucharistie und am Leib Christi, der das Volk Gottes ist, vor allem auch in der Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Kranken und Betagten. Sie erinnern an die bleibende Gegenwart Christi in der Eucharistie für das Leben der Welt. Akolythinnen und Akolythen arbeiten gemäß ihrer Arbeitsvereinbarung vorrangig zusammen mit Ministrantinnen und Ministranten, Mesnerinnen und Mesnern, Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfern. Ihre Aufgaben, die im Blick auf die diözesanen Gegebenheiten erweitert und konkretisiert werden können, sind:
Ausbildung
24.
Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung wird von den Diözesen vorgenommen. Es empfiehlt sich, diözesane Ausbildungsprogramme für Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer in das Kursprogramm zu integrieren. Folgendes sollte in der Ausbildung vermittelt werden:
25.
Für den inhaltlichen Teil der Ausbildung wird ein Umfang von mindestens 50 Einheiten (à 45 Minuten) empfohlen. Kenntnisse aus einer anderen Ausbildung, z. B. dem „Fernkurs Liturgie“, den „Theologischen Kursen“ oder dem „Mesnerkurs“, können angerechnet werden. Folgende Inhalte dürfen in der Ausbildung nicht fehlen:
Das Ständige Lektorat
Aufgabenbeschreibung
26.
Ständige Lektorinnen und Lektoren werden zum Dienst der Verkündigung des Wortes Gottes in der liturgischen Versammlung und im Leben der Kirche beauftragt. Sie arbeiten gemäß ihrer Arbeitsvereinbarung vorrangig zusammen mit Lektorinnen und Lektoren ohne ständige bischöfliche Beauftragung, Vorbeterinnen und Vorbetern, Leiterinnen und Leitern von Wort-Gottes-Feiern und jenen, die zur Leitung besonderer Feiern beauftragt sind. Ihre Aufgaben, die im Blick auf die diözesanen Gegebenheiten erweitert und konkretisiert werden können, sind:
Ausbildung
27.
Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung wird von den Diözesen vorgenommen. Es empfiehlt sich, bereits bestehende diözesane Ausbildungsprogramme, besonders jene für Lektorinnen und Lektoren, den liturgischen Leitungsdienst von Laien und Predigtseminare in das Ausbildungskonzept zu integrieren. Folgendes soll vermittelt werden:
28.
Die Ausbildung beinhaltet einen biblischen und einen liturgischen Teil. In beiden soll auch die praktische und pastorale Tragweite der Aufgaben vermittelt werden (PEM 55; Verbum Domini 58). Kenntnisse aus einer theologischen Ausbildung, dem „Fernkurs Liturgie“ oder den „Theologischen Kursen“ können angerechnet werden. Für den biblischen Teil der Ausbildung wird ein Umfang von mindestens 30 Einheiten (à 45 Minuten) empfohlen, für den liturgisch-pastoralen Teil ein Umfang von mindestens 20 Einheiten (à 45 Minuten).
Es sind folgende Inhalte und Kompetenzen zu vermitteln:
Hinzu kommen Ausbildungsprogramme für Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern und anderen Gottesdiensten, die von Laien geleitet werden dürfen, wenn sie nicht schon im Vorfeld der Ausbildung absolviert worden sind. Aufgrund der unterschiedlichen diözesanen Bildungsprogramme sind sie nicht in das oben genannte Stundenmaß eingerechnet.
Schlussbestimmungen
29.
Diese Leitlinie ist auf die Gegebenheiten der Diözesen (Pfarrstruktur, Ausbildungsformate, Begleitung durch diözesane Dienste etc.) hin zu konkretisieren und partikularrechtlich festzulegen, wobei die Bezugnahme auf diese gesamtösterreichische Regelung zu wahren ist. Die Leitlinie gilt ad experimentum und soll in fünf Jahren evaluiert werden.
30.
Die Bestimmungen für die Ausbildung und Beauftragung der Priesteramtskandidaten und Kandidaten für das Ständige Diakonat bleiben von dieser Leitlinie unberührt. Ungeachtet dessen ist es sinnvoll, die Weihekandidaten gemeinsam mit jenen zu beauftragen, die im Sinne dieser Leitlinie ausgebildet und eingesetzt werden.
31.
Papst Franziskus ermuntert in seiner Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam (Nr. 9) die Kirche, in ihrem Tun voranzuschreiten und dem Wirken des Heiligen Geistes zu folgen, auch wenn nicht alle Spannungen und Aspekte schon im Vorfeld umfassend gelöst werden können. Dies gilt auch im Blick auf die vorliegende Leitlinie, ihre Umsetzung, Evaluierung und Anpassungen, die sich ergeben können.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 17. bis 20. März 2025 beschlossen, diese „Leitlinie der Österreichischen Bischofskonferenz für das Ständige Lektorat und Akolythat“ ad experimentum für die Dauer von fünf Jahren in Kraft zu setzen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 9.
1. Wenn ein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist oder wenn deren zwei angestellt sind, übernimmt die Leitung der Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers der eine Kaplan oder der Ersternannte.
2. Für die Pfarren ohne Kaplan (Kooperator, Vikar) wird folgendes Partikulargesetz erlassen:
Wenn in einer Pfarre kein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist, übernimmt die Leitung einer Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers bis zur Berufung eines Provisors oder Administrators gemäß can. 541 § 1 der zuständige Dechant; handelt es sich aber um die Pfarre des Dechants selbst, übernimmt die Leitung dieser Pfarre jener Pfarrer im Dekanat, der bei der letzten Dechantenwahl nach dem Dechant die nächsthöhere Stimmenanzahl bekommen hat (Vizedechant, Dekanatskämmerer). Den genannten Pfarrern kommen alle für die Leitung der betroffenen Pfarre erforderlichen Vollmachten zu.
3. Sowohl der Kaplan (Kooperator, Vikar) als auch der vom Partikulargesetz bestimmte Pfarrer haben nach can. 541 § 2 den Ortsordinarius unverzüglich über die Vakanz der Pfarre, nach Partikulargesetz auch über die Amtsbehinderung des Pfarrers zu benachrichtigen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
§ 1
Das Mindestalter für die Beauftragung zum Lektor und Akolythen beträgt in Österreich 25 Jahre.
§ 2
Voraussetzungen für die Beauftragung sind:
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nummer 38, 1. August 2004
Seit beinahe 30 Jahren versammeln sich Christen in Dozulé (Frankreich), um das glorreiche Kreuz Christi zu verehren und für die Erlösung der Welt zu beten. Sie folgen damit der Botschaft, welche die Seherin Madeleine Aumont Maria zuge- schrieben hat, die aber von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt wurde. Die Privatoffenbarungen an Frau Aumont wurden von einer weiteren Französin, Fernanda Navarro, aufgegriffen, modifiziert und um eigene private Offenbarungen erweitert. Ihre Privatoffenbarungen werden unter dem Pseudonym JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) veröffentlicht. In diesen, von der Kirche ebenfalls nicht anerkannten, Privatoffenbarungen wird die weltweite Errichtung von speziellen Kreuzen, so genannten "Liebeskreuzen", gefordert. Nach verschiedenen Anfragen veröffentlicht die Österreichische Bischofskonferenz (ÖBK) folgende Stellungnahme: Am 24. Juni 1985 hat Msgr. Jean Badré, Bischof von Bayeux und Lisieux (Diözese, in der sich Dozulé befindet) erklärt, dass er Dozulé bezugnehmend auf Can. 1230 CIC nicht als Heiligtum anerkenne (vgl. Documentation Catholique Nr. 1911, 2.2.1986, S. 169-170). Mit Brief vom 25. Oktober 1985 an Msgr. Badré hat Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, explizit das vom Ordinarius von Bayeux und Lisieux eingeleitete Verfahren sowie auch die von ihm getroffenen Maßnahmen im Rahmen seiner pastoralen Verantwortung nach Can. 381 § 1 approbiert. Der Bischof von Bayeux und Lisieux erinnert ständig an diese Tatsache.
Neben lobenswerten Aufrufen zur Bekehrung, zum Vertrauen in das glorreiche Kreuz und zur Verehrung der Eucharistie beinhalten die im Zusammenhang mit Dozulé und den "Liebes- kreuzen" publizierten Schriften unannehmbare Elemente und Forderungen (vgl. Erklärung von Msgr. Badré vom 8. Dezember 1985): die einzig auf Dozulé und die "Liebeskreuze" bezogene Ausschließlichkeit des Heils; der endgültige und ausschließliche Charakter der Botschaft; die zweifelhafte und unverhältnismäßige Lehre vom ewigen Leben; klare Irrlehren und Formen des Aberglaubens; das Aufstellen von leuchtenden Kreuzen ohne Rücksichtnahme auf die religiöse Sensibilität benachbarter Bewohner und auf das Risiko von kostspieligen und kontraproduktiven gerichtlichen Verfahren.
Im Einverständnis mit dem Lehramt der Universalkirche distanziert sich die ÖBK formell vom Projekt Dozulé, das im Wesentlichen im Aufstellen der "Liebeskreuze" und den damit verbundenen Lehren und Praktiken von Frau Madeleine Aumont und Frau Fernanda Navarro besteht. Einige Gläubige werden vielleicht durch diese Klarstellung verunsichert sein und Mühe haben, sie zu akzeptieren. Die Bischöfe laden sie ein, ihre Frömmigkeit und das Zeugnis ihres Glaubens auf das authentische Geheimnis des Kreuzes des Erlösers immer wieder neu auszurichten. In den Sakramenten und durch sie sollen die Quellen unserer Bekehrung und jene der Welt gesucht werden. In ihnen und durch sie bestärken wir unsere Hoffnung in der Kirche auf die Wiederkehr des Herrn.
Es ist auch im Sinne der Kirche von Österreich, dass das Kreuz als Symbol unseres Glaubens in der Öffentlichkeit präsent ist, allerdings fordern wir die Gläubigen auf, einerseits schon bestehen- de Kreuze zu pflegen und zu erhalten und andererseits etwaige neu zu errichtende Kreuze in ortsüblicher Form zu gestalten.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Auf Anfrage hat der Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst in Rom mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 (Prot. 1504/93 L) die folgende Auskunft gegeben:
1. Das rechtmäßige liturgische Gewand des Diakons ist die Dalmatik, die er bei allen festlichen Gottesdiensten trägt, wenn er dem Bischof oder dem Priester assistiert: bei der Messe, beim Stundengebet, bei der Sakramentenspendung, bei Prozessionen, nicht aber, wenn er selber Leiter eines Gottesdienstes ist. Bei weniger festlichen Gottesdiensten kann die Dalmatik auch durch Albe und Stola ersetzt werden.
Leitet der Diakon selbst einen Gottesdienst, so trägt er entweder Albe mit Stola oder Talar, Chorrock und Stola. Den Chormantel (Pluviale) kann der Diakon bei sehr feierlichen, nichteucharistischen Gottesdiensten tragen, insbesondere bei Prozessionen, aber auch bei Taufen, Beerdigungen, Trauungen, Stundengebet und Segnungen (vgl. dazu auch „Texte der Liturgischen Kommission für Österreich“, Bd. 8, „Der liturgische Dienst des Diakons“, Anhang 1, S. 60).
2. Die liturgische Kleidung der Laien – auch im Begräbnisdienst – soll sich nach dem diözesanen Brauchrichten und vom Ortsordinarius approbiert sein. Sie tragen aber nicht das Pluviale.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73, 25. Juli 2017 und Nr. 76, 25. Juli 2018
§ 1 Errichtung und Bezeichnung
Im Sinn des Art. 44 der Constitutio de Sacra Liturgia „Sacrosanctum Concilium“, vom 4. Dezember 1963, und der Nr. 44 und 45 der Instructio ad exsecutionem Constitutionis de Sacra Liturgia recte ordinandam, „Inter Oecumenici“, vom 26. September 1964, wird die seit 1945 bestehende Österreichische Liturgische Kommission, die bisher in Verbindung mit dem Österreichischen Liturgischen Institut in Salzburg gearbeitet hat, für die Diözesen Österreichs als „Liturgische Kommission für Österreich“ (LKÖ) von der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) als der zuständigen auctoritas ecclesiastica territorialis konstituiert.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Sache dieser Kommission ist es, unter Führung der ÖBK die pastoralliturgische Bewegung in Österreich zu leiten, die notwendigen Studien und Erprobungen zu fördern und Adaptationen vorzubereiten (vgl. Sacrosanctum Concilium, Art. 44).
Im Einzelnen sind der LKÖ folgende Aufgaben zugewiesen:
Darüber hinaus kann die ÖBK jederzeit selbst oder durch ihren Referenten für Liturgie der LKÖ weitere besondere Aufgaben zum Studium, zur Prüfung und Begutachtung und zur Beschlussfassung übertragen.
§ 3 Mitglieder der LKÖ
Von Amts wegen sind Mitglieder der LKÖ:
Gemäß Nr. 44 der Instruktion vom 26. September
1964 werden von der ÖBK namentlich und auf die Dauer von 5 Jahren ernannt:
§ 4 Vorsitz und Sekretariat
§ 5 Arbeitsausschuss
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LKÖ (z. B. Vorbereitung der Sitzungen, Erledigung der Beschlüsse) wird ein ständiger Arbeitsausschuss bestellt, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
Der Arbeitsausschuss hat in jeder Konferenz der LKÖ über seine Arbeiten seit der letzten Konferenz zu berichten.
§ 6 Berater der LKÖ
Die LKÖ bzw. der Arbeitsausschuss kann fallweise Fachleute auf den für die Arbeit der LKÖ wichtigen Gebieten als Berater heranziehen. Sie sind durch die LKÖ bzw. den Arbeitsausschuss, in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden der LKÖ zu benennen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
§ 7 Konferenzen der LKÖ
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Beschlussfassung und Abstimmung
§ 10 Ständige Fachkommissionen (bzw. Sektionen oder Teilkommissionen)
Dieser Abschnitt handelt über die Stellung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenmusiker und der Arbeitsgemeinschaft für kirchliche Kunst im Rahmen der LKÖ. Der Text muss erst in gemeinsamen Besprechungen erarbeitet werden.
§ 11 Nicht ständige Fachkommissionen
§ 12 Kontakt mit den liturgischen Kommissionen der deutschsprachigen Nachbarländer
§ 13 Finanzierung der LKÖ
Die laufenden Ausgaben der LKÖ und des Sekretariats der LKÖ werden durch Zuwendungen der ÖBK gedeckt. Die Abrechnung erfolgt über das Sekretariat der LKÖ mit dem Generalsekretariat der ÖBK.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Statuten in der Sommervollversammlung von 12. bis 14. Juni 2017 beschlossen. Sie treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft und ersetzen die bisher geltenden Statuten.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 12.
1.
Das Österreichische Liturgische Institut (ÖLI) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein historischer Ursprung liegt im 1946 durch die Erzabtei St. Peter in Salzburg errichteten „Institutum Liturgicum“, welches selbständig, aber im regelmäßigen Austausch mit dem damaligen liturgischen Referat der Österreichischen Bischofskonferenz, seine reiche Tätigkeit zur Förderung der Liturgie entfaltete. Seit dem Jahr 1994 trägt es den Namen Österreichisches Liturgisches Institut, und besteht seit dem Jahr 2000 als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2.
Das ÖLI hat seinen Sitz in der Erzabtei St. Peter in Salzburg.
Das ÖLI erfüllt für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz die Aufgaben des „Pastoralliturgischen Instituts“, welches gemäß Artikel 44 der Konstitution über die Heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium als Sekretariat der „Liturgischen Kommission für Österreich“ dient sowie der Österreichischen Bischofskonferenz in liturgischen Fragen zur Seite steht.
Der unter § 2 angeführte Zweck wird durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten verwirklicht:
Sekretariat für die Liturgische Kommission für Österreich;
Sekretariat für die Österreichische Kirchenmusikkommission;
Sekretariat für das Gotteslob-Österreich;
Beobachtung und Begleitung von Entwicklungen im Bereich der Liturgie in Österreich;
Beratung und Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz in allen Fragen, welche die Liturgie betreffen;
Vorbereitung, Begleitung oder Durchführung von Projekten zur Förderung der Liturgie in Österreich;
Kontakt und Austausch mit den pastoralliturgischen Instituten anderer Länder, insbesondere des deutschen Sprachraums;
Austausch und Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die sich mit liturgischen, biblischen, katechetischen, seelsorglichen, musikalischen und künstlerischen Fragen befassen, sowie dem universitären Bereich und nationalen und internationalen Einrichtungen und Organisationen;
Inhaltliche und organisatorische Unterstützung der Arbeiten der Diözesankommissionen für Liturgie sowie der „ARGE-Liturgie“;
Erarbeitung und Unterstützung der Erstellung von Texten, Büchern, Behelfen und Handreichungen auf dem Gebiet der Liturgie in Zusammenarbeit mit den Liturgischen Kommissionen der übrigen Gebiete des deutschen Sprachraumes;
Wahrnehmung der Verantwortung für die Herausgabe und den Vertrieb von (elektronischen bzw. Print-) Medien zum Thema Liturgie;
Förderung der liturgischen Bildung in Österreich;
Koordinieren und Erstellen des liturgischen Kalenders für das deutsche Sprachgebiet
Betreuung von Online- und Social-Media-Auftritten
1. Ernennung
Der Leiter wird von der Österreichischen Bischofskonferenz auf Vorschlag des Erzabtes von St. Peter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
2. Aufgaben
2.1
Repräsentation des ÖLI nach außen;
2.2
Leitung des ÖLI und Betreuung der laufenden Agenden;
2.3
Umsetzung der Zwecke des ÖLI im Sinn der §§ 2 und 3 in Absprache mit dem für den Bereich „Liturgie“ zuständigen Referatsbischof in der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.4
Erstellung des Budgetentwurfes und der Jahresabrechnung.
3. Leitung und Personal
Die Anstellungen des Leiters und etwaiger weiterer Dienstnehmer erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Leiter des ÖLI nimmt die Diensthoheit über die gegebenenfalls im ÖLI tätigen Mitarbeiter wahr. Die Regelung der Diensthoheit in Bezug auf den Leiter selbst erfolgt im Gestellungsvertrag bzw. im Dienstvertrag.
Der Arbeitsausschuss der Liturgischen Kommission Österreichs (LKÖ) sowie die Arbeitsgemeinschaft der Liturgiereferenten Österreichs (ARGE) stehen dem ÖLI als beratende Gremien zur Seite.
1. Aufgaben
1.1
Beratung des ÖLI in liturgiewissenschaftlichen und liturgiepastoralen Fragestellungen und Mitwirkung bei der Erfüllung der Zwecke des ÖLI, insbesondere Begleitung der inhaltlichen Ausrichtung von Publikationen durch Themenvorschläge und Beratung.
1.2
Aufrechterhaltung eines aktiven Austausches mit liturgiewissenschaftlichen und diözesanen pastoralliturgischen Einrichtungen in Österreich sowie Vernetzung und Weitergabe von wechselseitigen Impulsen.
2. Funktionsweise
2.1
Der Arbeitsausschuss der LKÖ sowie die ARGE der Liturgiereferenten treten mindestens einmal jährlich zusammen, um ihre unter § 5 Abs 1 angeführten Aufgaben wahrzunehmen.
2.2
Die Einladung und weitere Bestimmungen werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt.
1. Budget
Der Leiter erstellt den Budgetentwurf und legt ihn der Österreichischen Bischofskonferenz zum Beschluss vor.
2. Jahresabrechnung
Der Leiter erstellt die Jahresabrechnung und legt sie der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
3. Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung des ÖLI unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
1.
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.
2.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Vollversammlung vom 04.-07.11.2024 in St. Gilgen beschlossen und treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Mit der Inkraftsetzung durch Veröffentlichung dieser Statuten im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz werden die bisher geltenden Statuten aus dem Jahr 2018, veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 76 / 25. Juli 2018, außer Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 2.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 10.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
1. Nutzungsbedingungen
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
2. Meldepflicht
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
3. Untersagung
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
4. Finanziell unterstützte Einrichtungen
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
5. Ausnahmen
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Gemäß can. 1236 § 1 wird als Material einer Altarmensa (Tischplatte eines feststehenden Altares) neben Naturstein auch HoIz, Kunststein und Metall zugelassen.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 25.
Taufe, Eheschließung,
Übertritt, Konversion
I.
Taufe von Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil einer katholischen oder nichtkatholischen Ostkirche zugehört
Die Zugehörigkeit zu einer katholischen Kirche sui iuris wird durch den Empfang der Taufe begründet und ist unabhängig davon, in welchem Ritus die Taufe gespendet wurde oder ob der Taufspender Priester der lateinischen oder einer der katholischen Ostkirchen ist. Die Kirchenzugehörigkeit bestimmt sich vielmehr nach folgenden gesetzlichen Regeln gemäß cc. 111 und 112 CIC mit cc. 29-38 CCEO, die auch die Fälle des Wechsels der Kirchenzugehörigkeit umfassen:
(1)
Gehören die in kirchlich gültiger Ehe lebenden Eltern derselben katholischen Kirche an, so erfolgt mit der Taufe die Aufnahme in diese Kirche. Die Eltern besitzen keine Wahlmöglichkeit.
(2)
Gehören die in kirchlich gültiger Ehe lebenden Eltern verschiedenen Kirchen an, sei es, dass beide einer katholischen Ostkirche oder sei es, dass der eine einer katholischen Ostkirche und der andere der lateinischen Kirche angehört, bestimmen die Eltern einvernehmlich die Kirchenzugehörigkeit des Täuflings. Bei fehlender Einigung wird der Täufling der Kirche des Vaters zugeschrieben.
(3)
Gehört – bei kirchlich gültiger Ehe der Eltern – nur ein Elternteil einer katholischen Kirche an, wird der Täufling dieser Kirche zugeschrieben.
(4)
Das Kind christlicher nicht-katholischer, z. B. orthodoxer Eltern, wird durch einen Priester oder Diakon der lateinischen oder einer katholischen Ostkirche getauft (und der Kirche der Eltern zugeschrieben), wenn die Eltern bzw. wer ihre Stelle einnimmt, darum bitten und ein Taufspender ihrer eigenen Kirche nicht erreichbar ist (c. 868 § 3 CIC, c. 681 § 5 CCEO). Die Eintragung erfolgt für ganz Österreich zentral im Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen. Daher sind sämtliche für die Anmeldung zur Taufe erforderlichen Unterlagen im Vorfeld unverzüglich an das Ordinariat für die katholischen Ostkirchen zu übermitteln. Dieses stellt anschließend das Taufbuch sowie den Taufschein aus. Ist das Kind als orthodox eingetragen, wird davon ausgegangen, dass das Meldeamt die zuständige orthodoxe Kirche entsprechend informiert. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn nichtkatholische Eltern den Wunsch nach einer katholischen Taufe äußern, ist das Ordinariat vorher unbedingt zu kontaktieren.
(5)
Ein uneheliches Kind folgt der Kirchenzugehörigkeit seiner Mutter.
(6)
Ein Kind unbekannter Eltern vor Vollendung des 14. Lebensjahres wird der Kirche der Sorgeberechtigten zugeschrieben; wird dieses Kind jedoch von einem Adoptivelternpaar (Mann und Frau, unabhängig davon ob verehelicht oder nicht) angenommen, richtet sich die Kirchenzugehörigkeit nach dem vorhin unter (1) und (2) Gesagten.
(7)
Ein Kind nichtgetaufter Eltern wird durch den Taufempfang vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Kirche dessen zugeschrieben, der die katholische Erziehung übernommen hat.
(8)
Hat der Täufling zum Zeitpunkt der Taufe das 14. Lebensjahr bereits vollendet, kann er frei wählen, welcher Kirche er mit dem Taufempfang zugeschrieben werden möchte.
(9)
Wechseln beide katholischen Elternteile, oder in einer Mischehe der katholische Partner, in eine andere katholische Kirche sui iuris, so folgen die Kinder unter 14 Jahren diesem Wechsel; sie haben jedoch nach Vollendung des 14. Lebensjahres das Recht, in ihre ursprüngliche Kirche zurückzukehren.
(10)
Wechselt nur einer der beiden katholischen Ehepartner in eine andere katholische Kirche sui iuris, folgt das Kind unter 14 Jahren diesem Wechsel nur dann, wenn ihm beide Elternteile zustimmen; ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist aber das Kind berechtigt, in seine ursprüngliche Kirche sui iuris zurückzukehren.
(11)
Die Eintragung der Taufe erfolgt in den Fällen, in denen die Eltern von ihrem Wahlrecht gemäß (2) zugunsten der lateinischen Kirche Gebrauch gemacht haben oder bei fehlender Einigung die lateinische Kirche als Kirche des Vaters maßgeblich ist, in der lateinischen Kirche. Das Ordinariat für die Ostkirchen ist nicht zu befassen. In allen übrigen Fällen, in denen wenigstens ein Elternteil einer katholischen oder nichtkatholischen Ostkirche angehört, erfolgt die Eintragung innerhalb des Ordinariates für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich in deren jeweiligen Kirchen sui iuris. Daher ist in diesen Fällen bereits vor der Taufe Kontakt mit dem Ordinariat für die katholischen Ostkirchen aufzunehmen.
(12)
Soll die Taufvorbereitung von einer lateinischen Pfarre übernommen werden, erfolgt die Anmeldung in dieser Pfarre und wird an die zuständige Pfarre bzw. Kirche sui iuris im Ordinariat für die katholischen Ostkirchen übermittelt, welche Taufschein und Taufbuch ausstellt. Nach Spendung der Taufe wird der Taufschein ausgehändigt und das unterfertigte Taufbuch an die zuständige Kirche im Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen zurückgesandt.
(13)
Bei bereits erfolgten Taufen mit dem Hinweis auf eine außerhalb der lateinischen Kirche
erfolgte Taufe ist ausnahmslos das Formular TAU-46 Taufschein Ordinariat für die Ostkirchen zu verwenden.
II.
Eheschließungen, bei denen zumindest ein Partner einer katholischen oder nicht-katholischen Ostkirche angehört
(1)
Zuständigkeit zur Trauung/Benedizierung der Ehe
(2)
Zuständigkeit für Eintragungen innerhalb des Ordinariates für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen im Allgemeinen:
Innerhalb des Ordinariates gilt für alle Eintragungen von Taufen und Eheschließungen folgende Zuständigkeit:
(3)
Ehevorbereitung, Trauungsprotokoll:
(4)
Eintragungen
III.
Übertritt in eine andere katholische Kirche sui iuris
(1)
Die durch den CCEO geprägte und inzwischen in den CIC aufgenommene Terminologie unterscheidet präzise zwischen „Ecclesia sui iuris“ (c. 27 CCEO) und „Ritus“ als geistlichem Erbgut (c. 28 CCEO). Diese Terminologie ist strikt zu beachten, um Missverständnissen vorzubeugen. Ausdrücke wie „Rituskirche“ oder „Rituswechsel“ (als Bezeichnung des Übertritts von einer Kirche sui iuris zu einer anderen) sind daher zu vermeiden.
(2)
Ein Wechsel der Zugehörigkeit zwischen den katholischen Ostkirchen oder zwischen der Lateinischen Kirche und einer katholischen Ostkirche ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: er bedarf der Zustimmung des Apostolischen Stuhles, wobei diese Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben anzusehen ist und dann nicht eingeholt zu werden braucht; davon abgesehen ist der Übertritt nur im Zusammenhang mit der Eheschließung möglich. Wo die Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl erforderlich ist, ist sie Gültigkeitsvoraussetzung und wird vom Dikasterium für die Orientalischen Kirchen auf begründeten Antrag durch Reskript gewährt.
(3)
Will ein in Österreich wohnhafter Katholik der Lateinischen Kirche in eine der katholischen Ostkirchen oder will ein in Österreich wohnhafter Gläubiger einer katholischen Ostkirche in die Lateinische Kirche übertreten, so ist die Zustimmung des Apostolischen Stuhles dann als gegeben anzusehen, wenn der Übertrittswillige einen entsprechenden begründeten Antrag sowohl an den lateinischen Diözesanbischof des Wohnsitzes als auch an den Ordinarius für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen richtet und beide Autoritäten schriftlich zustimmen. Der Übertrittswillige kann sich auch direkt an das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen wenden, woraufhin dieses für die Zustimmungen der beiden Ordinarien sorgt.
(4)
Will ein in Österreich wohnhafter ostkirchlicher Katholik in eine andere katholische Ostkirche sui iuris übertreten, greift die in (3) genannte vermutete Zustimmung des Apostolischen Stuhles nicht; denn es wäre ein und derselbe Ordinarius (Erzbischof von Wien), der beide Zustimmungen zu geben hätte. Es bedarf der Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl. Diese wird vom Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen mit einem Votum des Ordinarius an das Dikasterium für die Orientalischen Kirchen gerichtet.
(5)
Für den Übertritt aus Anlass einer Ehe zur Kirche sui iuris des Partners gilt: Jedem lateinischen Partner (Mann und Frau) ist der Übertritt in die Ostkirche seines Partners erlaubt; die ostkirchliche Frau kann zur Kirche des Mannes, auch wenn dies die Lateinische Kirche ist, übertreten; dem ostkirchlichen Mann ist der Übertritt zur Kirche seiner Frau (sei dies eine Ostkirche oder die Lateinische Kirche) nicht gestattet (dies bedürfte der Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl). Der Übertritt kann sowohl bei Eingehung der Ehe als auch während ihres Bestandes erfolgen, wobei lediglich das Verfahren gem. c. 36 CCEO (unten [7]) zur Wirksamkeit des Übertritts einzuhalten ist.
(6)
Für den Übertritt von Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres gilt: Dem Übertritt beider katholischer Elternteile folgen die Kinder bis zu diesem Alter automatisch. Dasselbe gilt für die katholischen Kinder aus einer konfessionsverschiedenen Ehe bei Übertritt des katholischen Elternteils. Wechselt von den beiden katholischen Elternteilen nur einer die Zugehörigkeit zur Kirche sui iuris, so folgen die Kinder diesem Übertritt nur dann, wenn der andere Elternteil zustimmt. In allen drei Fällen hat das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres das Recht in seine ursprüngliche Kirche sui iuris zurückzukehren.
(7)
Verfahren zur Wirksamkeit des Übertritts: Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Übertritt vor (Zustimmung des Apostolischen Stuhles, Zustimmung der beiden Ordinarien mit vermuteter Zustimmung des Ap. Stuhles, Eheschließung), wird der Übertritt rechtlich wirksam mit der schriftlich zu dokumentierenden Übertrittserklärung vor dem Ortsordinarius oder Ortspfarrer der aufnehmenden Kirche sui iuris oder vor einem Priester, der von einem der beiden dazu delegiert worden ist, und vor zwei Zeugen.
(8)
Eintragung: Der Übertritt ist nach Möglichkeit im Taufbuch des Übertretenden, jedenfalls aber in der Wohnsitzpfarre der aufnehmenden Kirche sowie im Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen einzutragen.
IV.
Konversion (Aufnahme einer außerhalb der Katholischen Kirche gültig getauften Person in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche)
(1)
Die Aufnahme erfolgt durch die Annahme der Aufnahmebitte durch die zuständige Autorität der Katholischen Kirche. Der Akt der Aufnahme erfolgt nach vorhergehender Vorbereitung in einem liturgischen Ritus, in dem der Konvertit das Glaubensbekenntnis ablegt. Sollte der Aufnahmewerber früher Katholik gewesen sein, sich aber von der Katholischen Kirche getrennt haben, handelt es sich um eine Reversion (Rekonziliation), bei welcher der Kandidat zunächst von der Kirchenstrafe der Exkommunikation losgesprochen wird, die er sich möglicherweise durch den Abfall von der katholischen Kirche zugezogen hatte. Für Gläubige nichtkatholischer Ostkirchen, die zur Katholischen Kirche konvertieren, ist das in der Lateinischen Kirche in Österreich vorgesehene Verfahren einzuhalten. Dazu kommen einige im CCEO geregelte Besonderheiten, auf die allein sich die folgenden Hinweise beschränken.
(2)
Personen, die in einer nichtkatholischen Ostkirche gültig getauft wurden (Orthodoxe und Altorientalen) und zur Katholischen Kirche konvertieren, werden mit der Konversion kraft Gesetzes jener katholischen Kirche sui iuris zugeschrieben, die dem Ritus der bisherigen nichtkatholischen Kirche entspricht (ggf. am nächsten entspricht). Das gilt auch dann, wenn die Konversion von einem Amtsträger der Lateinischen Kirche vollzogen wird. Dieser bedarf dazu einer Bevollmächtigung durch den Ordinarius für die katholischen Ostkirchen. So wird bspw. ein Konvertit aus der Rumän.-orthodoxen Kirche der Rumänisch-Griech.-kathol. Kirche zugeschrieben. [Protestanten und Anglikaner werden der Lateinischen Kirche zugeschrieben.] Will der Konvertit in eine andere Ostkirche sui iuris oder in die Lateinische Kirche aufgenommen werden, bedarf es einer Genehmigung durch den Apostolischen Stuhl. Der Konversionswillige ist auf diese gesetzliche Zuschreibung hinzuweisen.
(3)
Wird diese Genehmigung bereits vor der Konversion eingeholt und erteilt, erfolgt die Zuschreibung in die erwählte Kirche ohne weiteres mit der Konversion; andernfalls ist nach vollzogener Konversion das Übertrittsverfahren (oben III.) von der gesetzlich bestimmten Ostkirche zur erwählten Kirche durchzuführen. Die Genehmigung wird durch das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen vom Dikasterium für die Orientalischen Kirchen erbeten, nachdem sich der konversionswillige Kandidat mit einem entsprechend begründeten Bittgesuch unter Beischluss einer Stellungnahme des zuständigen Wohnsitzpfarrers an das Ordinariat gewendet hat.
(4)
Bei Konversionen und Reversionen ostkirchlich Getaufter in die Katholische Kirche sind die Formulare KOR 10 bzw. KOR 11 mit den erforderlichen Dokumenten an das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen zu senden, wo auch die Genehmigung erteilt und für die Matrikulierung gesorgt wird. Der Konversions- oder Reversionswillige kann sich mit seinem Anliegen an den lateinischen Wohnsitz-
pfarrer oder an die Zentralpfarre St. Barbara oder auch direkt an das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen wenden.
(5)
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Vornahme einer Konversion beim Diözesanbischof sowie den dem Diözesanbischof rechtlich Gleichgestellten (z.B. auch beim Diözesanadministrator) sowie bei Priestern, die vom Diöze-
sanbischof dazu beauftragt wurden.
(6)
Getaufte, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen dann nicht in die Katholische Kirche aufgenommen werden, wenn sich die Eltern bzw. der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht besitzt, dem widersetzt. Außerdem soll die Aufnahme einer Person unter 14 Jahren auf einen günstigeren Zeitpunkt verschoben werden (ausgenommen bei Todesgefahr), wenn aus der Konversion entweder für die Kirche oder für den Konvertiten selbst schwere Nachteile zu erwarten wären. Diese Regeln sind praktisch bedeutsam u.a. in Fällen, in denen das Kind orthodoxer Eltern z.B. aufgrund des Besuches einer katholischen Schule in die Katholische Kirche konvertieren soll, oft mit ausdrücklichem Wunsch der Eltern, wobei diese aber zugleich ihre orthodoxe Lebenspraxis aufrechterhalten und an eine Konversion nicht denken. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen kaum davon ausgegangen werden kann, dass das Kind in die Katholische Kirche hineinwachsen kann, ist dem Konversionswunsch mit Zurückhaltung zu begegnen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat auf Vorschlag der Konferenz der Ordinariatskanzler beschlossen, das Dokument „Matrikulierung und Zuständigkeiten bei Zugehörigkeit zu einer katholischen Ostkirche eigenen Rechts (Ecclesia sui iuris) oder einer nichtkatholischen Ostkirche“ als Ergänzung zum bestehenden Matrikenwegweiser in Kraft zu setzen und als Teil dessen zu veröffentlichen.
Dieser Beschluss tritt für alle Diözesen mit Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Zusätzlich wird der Beschluss auch in den diözesanen Verordnungsblättern veröffentlicht.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 60 vom 1. Oktober 2013, II. 4.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Höhe der Messstipendien, die für die Persolvierung ab 1. Jänner 2014 angenommen werden, wie folgt festgesetzt:
Messstipendium: Euro 9.--
Messstipendium für Legat- und Stiftungsmessen: Euro 18,--
Die Aufteilung des Stipendiums in Priester- und Kirchenanteil ist von jeder Diözese selbst festzulegen. Die Messstipendien sind immer zweckgebundenes Kirchengut und dem Priester treuhänderisch anvertraut. Beim Umgang mit Messstipendien ist jeglicher Anschein von Geschäft oder Handel zu vermeiden. Gemäß can. 958 § 2 ist der Ortsordinarius verpflichtet, jedes Jahr die Messstipendienbücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
Kollektive Intention
Die Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 1992 (vgl. ABl ÖBK Nr. 7, II. 4., S. 7), dass die im Dekret der Kleruskongregation über die Messstipendien vom 22.2.1991 (ABl ÖBK Nr. 6, S. 9f.) genannte Voraussetzung „Notlage“ nicht gegeben ist, ist weiter gültig.
Die persönlichen Gebetsanliegen der Gläubigen werden berücksichtigt durch die Intention der hl. Messe, das „Memento“ sowie im Allgemeinen Gebet.
Werden in Folge von einem Priester mit Zustimmung des Ordinarius dennoch
- aus schwerwiegenden Gründen
- an höchstens zwei Tagen
- mehrere, jedoch höchstens fünf Intentionen für eine hl. Messe angenommen, sind folgende Regelungen verbindlich einzuhalten:
- Die Stipendiengeber müssen ausdrücklich damit einverstanden sein.
- In diesem Fall darf nur ein Stipendium abgerechnet werden.
- Jedes weitere Stipendium muss in einer eigenen hl. Messe persolviert werden.
Dies ist durch folgende Möglichkeiten zu gewährleisten:
a) Persolvierung „ad intentionem dantis“ in einer anderen Messe, für die keine Intention übernommen wurde, oder
b) Weitergabe an das Bischöfliche Ordinariat, das damit Priester in ärmeren Diözesen unterstützt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 30 vom 1. Juni 2001, II. 3.
(außer Kraft)
Über Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler hat die Österreichische Bischofskonferenz in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Messstipendien mit Wirkung vom 1.1.2002 wie folgt festgesetzt:
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 26.
Papst Franziskus hat für das Militärordinariat der Republik Österreich per Dekret vom 8. Juni 2024 neue Statuten approbiert und deren Veröffentlichung genehmigt und angeordnet. Die Verlautbarung und der authentische Text in italienischer und deutscher Sprache sind im Amtsblatt des Militärordinariats der Republik Österreich, Jg. 2024, 2. Folge (1. Juli 2024), S. 67 sowie Beilage in deutscher und italienischer Sprache, veröffentlicht. Die neuen Statuten sind einen Monat nach der Promulgation automatisch in Kraft getreten, womit die Rechtswirksamkeit der bisher geltenden Statuten automatisch außer Kraft gesetzt wurde.