Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 2.
Vorwort
Für die Ausbildung von Studierenden der Theologie ist die Persönlichkeit der Lehrenden der Theologie über ihre wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten hinaus von überragender Bedeutung. Eine enge Verbindung des persönlichen Glaubens, der christlichen Lebenspraxis, des „Sentire curn Ecclesia“ und der theologischen Erkenntnis ist bei den Lehrenden entscheidend. Wie für die Studien in Seminaren davon ausgegangen wird, daB in der Regel die künftigen Priester von Priestern ausgebildet werden sollen, so ist auch an den Katholisch-Theologischen Fakultäten österreichischer Universitäten für die Ausbildung von Priesteramtskandidaten, Diakonen, Ordensleuten und Laien für ein entsprechendes Mitwirken von Lehrenden, die Priester sind, zu sorgen. Es können auch Nichtpriester unter Beachtung von Pkt. 1 habilitiert und unter Beachtung von Pkt. 2 der vorliegenden Normen zu Professoren berufen werden.
Die Osterreichische Bischofskonferenz erlässt daher das vorliegende Dekret auf der Grundlage des Art. 9 des Akkomodationsdekretes zu „Sapientia Christiana“ für Osterreich vom 1. November 1983. Diese Bestimmungen gelten für Laien sowie in analoger Weise für Kleriker.
1. Habilitation
1.1 Voraussetzungen für die Habilitation:
a) wissenschaftlicher Eros und wissenschaftliche Befähigung; darüber befindet — unbeschadet der bischöflichen Verantwortung — die Habilitationskommission;
b) zeugnishaftes Leben als Christ, besonders das „Sentire cum Ecclesia”;
c) Eignung zur rechtmäßigen Heranbildung von Priesteramtskandidaten; das bedeutet eine positive Einstellung in Wort und Schrift zum sakramentalen Priestertum;
d) mindestens einjähriger, vom für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius anerkannter, praktischer Einsatz in der Pastoral.
1.2 Habilitationswerber treten zu Beginn ihres Habilitationsverfahrens ehestmöglich mit dem für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzler in Kontakt.
1.3 Dem Ansuchen um das „Nihil obstat“ des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius nach Abschluss des Habilitationsverfahrens legt der Dekan eine schriftliche Erklärung über die Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 bei.
1.4 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius kann unabhängig von anderen Gutachten entsprechende Stellungnahmen einholen. Sollten sich aus ihnen Schwierigkeiten ergeben, so gibt er dem Bewerber (der Bewerberin) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (in Analogie zu Art. 19 § 2 der Verordnungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“), wo bei im Interesse aller Beteiligten Diskretion nach außen notwendig sein kann.
1.5 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius erteilt, wenn er die erforderlichen menschlichen und theologischen Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 als gegeben ansieht, das „Nihil obstat“ gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 5 des Akkommodationsdekretes.
1.6 Eine Liste aller Habilitanden und in Osterreich Habilitierten wird bei der Bischofskonferenz in Evidenz gehalten.
2. Berufung von Universitätsprofessoren
2.1 Zur Zustimmung des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzlers zur Berufung von Universitätsprofessoren müssen die zur Habilitation genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
2.2 In der Regel werden Priester und in begründeten Fällen Nichtpriester zu Universitätsprofessoren berufen. Im Sinne des Vorwortes dieser Normen ist aber eine überwiegende Präsenz von Priestern als Universitätsprofessoren gefordert.
2.3 Im Sinne dieser überwiegenden Präsenz empfiehlt die Bischofskonferenz, dass vor allem folgende Professuren mit geeigneten Priestern besetzt werden: Dogmatik (wenigstens eine Lehrkanzel), Moraltheologie, Liturgie, Pastoraltheologie.
2.4 Das „Nihil obstat“ erteilt gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 7 des Akkommodationsdekretes der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius.
2.5 Über die Erteilung des „Nihil obstat“ gemäß Pkt. 2.3 für Universitätsprofessoren, die Laien sind, informiert der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Mitglieder der Bischofskonferenz.
3. Gemeinsame Normen
3.1 Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1b) und c) wird der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Zustimmung zur Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit (wie Professur, Dozentur, Lehrauftrag) an einer Katholisch-Theologischen Fakultät zu entziehen haben. Bei Verlust des klerikalen Standes gelten die entsprechenden Normen des Apostolischen Stuhles und die Bestimmungen des Dispensreskriptes.
3.2 Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.
Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 10. November 1994. Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 5. Juni 1995.
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß Schreiben des Staatssekretariates vom 8. November 1983 (Nr. 120.568/236) mehrere Dekrete als Übergangsnormen im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 1 vom 25. Jänner 1984 und Nr. 2 vom 1. Juni 1984 provisorisch publiziert. Nun liegt die erforderliche Rekognition bzw. Approbation zu verschiedenen Dekreten vor. Diese werden hiemit im Sinne des can. 455 § 2 als definitive Partikularformen der Österreichischen Bischofskonferenz promulgiert und treten mit Datum dieser definitiven Promulgation in Kraft.
Die Dekrete Nr. 33 (Konsultorenkolleg) und Nr. 34 (Benefizialrecht) wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 1. Juli 1983 beschlossen und am 21. Juli 1983 dem HI. Stuhle zur Approbation bzw. Rekognition vorgelegt. Die Approbation bzw. Rekognition wurde mit Schreiben der Kongregation für die Bischöfe am 30. Juni 1984 (Nr. 32/84) erteilt.
Von der Österreichischen Bischofskonferenz wurden die Dekrete Nr. 35 (Veräußerungen) und Nr. 36 (Laienrichter) am 1. Juli 1983, die Dekrete Nr. 37 (Bestandverträge) und Nr. 38 (Pfarrbücher) am 8. November 1983 beschlossen. Diese vier Dekrete wurden am 27. Februar 1986 dem HI. Stuhle zur Rekognition vorgelegt. Die Rekognition für die Dekrete Nr. 35 bis 38 erteilte die Kongregation für die Bischöfe am 26. April 1986 (Nr. 32/84). Die Rekognition für das Dekret Nr. 35 wurde von der Kleruskongregation am 14. März 1988 erteilt.
Das Dekret Nr. 39 (Rahmenordnung für die Ausbildung von Priestern) wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 27. März 1985 beschlossen, am 2. April 1985 zur Approbation eingereicht und am 15. Juni 1985 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen für sechs Jahre approbiert.
Das Dekret Nr. 40 (Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat) wurde von den österreichischen Bischöfen auf ihrer Konferenz vom 4.–6. November 1987 beschlossen und am 21. Jänner 1988 zur Approbation eingereicht. Die Approbation wurde von der Kongregation für die Bischöfe am 15. Februar 1988 erteilt (Nr. 32/84).
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
I. Rechtliche Stellung und Sitz
Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.
II. Zielsetzung
Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.
III. Organisation
Das Propädeutikum wird in der Organisationsform des „Integrierten Propädeutikums“ geführt. Die Seminaristen verbleiben am Standort ihres jeweiligen Heimatseminars und nehmen an regelmäßig am Sitz des Propädeutikums stattfindenden Kursen und Lehrgängen teil, zu denen sie jeweils separat anreisen. Im Bedarfsfall können Kurse auch online stattfinden.
Der Umfang und das Ausmaß der Kurse und Ausbildungselemente in Linz wird regelmäßig vom Kuratorium bewertet und festgelegt.
IV. Organe
Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:
V. Das Kuratorium
1. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterseminare (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);
b) der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;
c) der Operative Leiter des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
d) der Spiritual des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
e) ein vom Vorsitzenden der Regentenkonferenz zu bestimmendes Mitglied der Regentenkonferenz als deren Vertreter;
f) ein von den Spiritualen der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme der Spirituale des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater) nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf;
g) jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem forum externum der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater);
h) weitere Mitglieder nach Nominierung durch den Referatsbischof.
2. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern
3. Vorsitz
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.
5. Sitzungen
Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.
Kuratoriumssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen mittels Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Abhaltung von Kuratoriumssitzungen unter physischer Anwesenheit sinngemäß. Ob eine Sitzung in physischer Anwesenheit, mittels Videokonferenz oder in hybrider Form abgehalten wird, obliegt der Entscheidung des Vorsitzenden.
6. Anträge an das Kuratorium
Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat. Anträge können auch mündlich zu Beginn einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7. Abstimmungen
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme des Operativen Leiters des Propädeutikums und des Spirituals des Propädeutikums Stimmrecht. Das Stimmrecht ist an die Funktion gebunden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
8. Aufgaben und Kompetenzen
a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Position des Operativen Leiters und des Spirituals und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor;
b) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der inhaltlichen Konzeption der Kurse und genehmigt das Curriculum;
c) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der Suche nach geeigneten Referentinnen bzw. Referenten;
d) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
e) Es nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet ihn nach seiner Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter;
f) Es nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme;
g) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
VI. Der Operative Leiter
1. Bestellung und Funktionsperiode
Der Operative Leiter des Propädeutikums wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
2. Leitung des Propädeutikums und Vertretung des Operativen Leiters
Die Leitung der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums obliegt dem Operativen Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Vorsitzenden der Regentenkonferenz oder eine von diesem beauftragte Person aus dem forum externum vertreten.
3. Voraussetzungen für die Funktion des Operativen Leiters
Der Operative Leiter muss Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.
Weitere Erfordernisse:
4. Kompetenzen und Aufgaben
5. Begleitung der Seminaristen
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Teilnehmer durch den Operativen Leiter auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung und Führung der Seminaristen liegen bei den Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Operativen Leiters in diesem Bereich umfassen:
VII. Der Spiritual
1. Voraussetzungen
Der Spiritual muss Priester mit Erfahrung in der Seelsorge und in geistlicher Begleitung sein.
2. Bestellung und Funktionsperiode
Der Spiritual wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
3. Kompetenzen und Aufgaben
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Seminaristen durch den Spiritual auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung der Seminaristen liegen bei den Spiritualen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Spirituals in diesem Bereich umfassen:
a. Hinführung zum geistlichen Leben;
b. Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum;
c. Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden;
d. Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente;
e. Nacharbeit und Vertiefung der Kursinhalte mit den Seminaristen;
f. Kontakt zu den Spiritualen der Heimatseminare der Seminaristen und Information über die Kursinhalte;
g. Verantwortung für die Exerzitienwoche.
Ist der Spiritual nicht hinreichend ausgelastet, kann er in Abstimmung mit seinem zuständigen Ordinarius zusätzliche Aufgaben wahrnehmen. Dadurch darf die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Propädeutikums jedoch nicht beeinträchtigt werden.
VIII. Teilnahme an den österreichweit gemeinsamen Elementen des Propädeutikums
Das Propädeutikum ist gemäß der Ratio nationalis für alle Seminaristen aller österreichischen Diözesen inklusive des Militärordinariats verpflichtend. Die Anmeldung für die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums erfolgt durch die Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Teilnahme an den einzelnen österreichweit gemeinsamen Elementen ist zwischen dem Seminaristen, dem Ausbildungsverantwortlichen seines Heimatseminars und dem Operativen Leiter des Propädeutikums bis spätestens zum Ende der jährlich stattfindenden Einführungstage im September schriftlich zu vereinbaren.
IX. Gestaltung des Propädeutikums
Der inhaltliche, organisatorische und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Curriculum festgelegt, das vom Operativen Leiter ausgearbeitet und vom Kuratorium beschlossen wird. Die Ausbildungsinhalte sind in den Rahmenordnungen für die Ausbildung der Priester („Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis“, kurz: „Ratio fundamentalis“, sowie „Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) geregelt.
X. Finanzierung und Haushaltsplan
Die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums werden von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.
Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Seminaristen für die im Rahmen des Propädeutikums stattfindenden österreichweit gemeinsamen Elemente werden nach Aufwand mit den jeweiligen Heimatseminaren der Seminaristen abgerechnet.
Dem Operativen Leiter obliegt die Erstellung des Haushaltsplans. Das Kuratorium nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet diesen nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter. Das Kuratorium nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme.
Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
XI. Änderung der Statuten und Auflösung des Propädeutikums
Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht. Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen.
Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft (31. August) und sollte mit Wirkung für das nachfolgende Propädeutikumsarbeitsjahr (ab 01. September) aus organisatorischen Gründen nach Möglichkeit spätestens in der vorausgehenden Frühjahrsvollversammlung erfolgen.
XII. Inkraftsetzung
Die gegenständlichen Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 20. – 22. Juni 2022 in Mariazell beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 01. September 2022 in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32, 1. Februar 2002.
Aufgrund der Auflösung der "Informationsstelle der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz für kirchliche Projektarbeit in Mittel- und Osteuropa" mit Wirkung vom 31.12.2001 hat die Österreichische Bischofskonferenz die Betreuung von "Pro Europa" an die Nationaldirektion der Päpstlichen Werke der Glaubensverbreitung (Missio Austria) übertragen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.
§ 1
Jeder diözesane Priesterrat hat gemäß can. 496 eigene Statuten zu erstellen. Die Statuten werden vom Priesterrat beraten und durch den Diözesanbischof approbiert.
§ 2
Beim Statutenerlass sind die Vorschriften des CIC (cann. 496–502) sowie die vorliegenden Normen der Bischofskonferenz als höheres Recht zu beachten.
Bereits gegebene Statuten, die zu den genannten Normen in Widerspruch stehen, müssen entsprechend abgeändert werden.
§ 3
Der Priesterrat hat ausschließlich beratende Stimme (can. 500).
§ 4
Die Statuten haben eine Wahlordnung für die zu wählenden Mitglieder vorzusehen (can. 499). Auch die Ausschreibung der Wahl samt den entsprechenden Fristen muss geregelt sein.
§ 5
Geborene Mitglieder des Priesterrates sind jedenfalls die General- und Bischofsvikare.
Eine entsprechende Repräsentanz des Domkapitels ist im Statut zu regeln.
Was die Repräsentanz des Presbyteriums im Priesterrat betrifft (can. 495 § 1), sollen folgende Kriterien maßgebend sein:
Etwa die Hälfte der Mitglieder ist von den Priestern gemäß den Statuten frei zu wählen (can. 497 10).
Es wird am Diözesanbischof liegen, durch freie Nominierung nach abgeschlossenem Wahlvorgang dementsprechend zu ergänzen.
§ 7
Die Funktionsperiode der Priesterräte in Osterreich beträgt fünf Jahre.
§ 8
Der Vorsitzende des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Er beruft Versammlungen ein und entscheidet – unter Beachtung auch der eventuell von Mitgliedern des Rates eingebrachten Vorschlage – über die zu behandeln den Fragen (can. 500 § 1). Ein jeweiliger Sitzungsleiter kann nur im Auftrag des Bischofs handeln.
§ 9
In den Statuten ist der Modus der Protokollführung festzulegen.
Es obliegt allein dem Diözesanbischof, die Beschlüsse des Priesterrates zu bewerten und sie gegebenenfalls, wenn er es für richtig hält, zu veröffentlichen (can. 500 §3).
Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 12.
Gemäß § 8 Ziffer 4 Absatz 2 des Statutes der Österreichischen Bischofskonferenz in geltender Fassung ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen.
Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu Canon 1277 CIC analog heranzuziehen.
Veräußerungen sind im Sinne Canones 1289 ff. CIC zu behandeln.
Zugleich wurde im Statut bestimmt, dass diesem Rat eine Geschäftsordnung zu geben ist, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist. Zur Ausführung dieser Bestimmung der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz, rekognosziert durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 18. Juni 2005, Prot. N° 32/84, gibt die Österreichische Bischofskonferenz dem Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten folgende Geschäftsordnung.
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten besteht aus seinem Vorsitzenden und mindestens drei Diözesanbischöfen als Mitglieder.
Absatz 2
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Absatz 3
Außer dem Vorsitzenden und den bischöflichen Mitgliedern, welche Stimmrecht besitzen, kann die Österreichische Bischofskonferenz in der Vollversammlung bis zu drei Fachleute als Mitglieder ohne Stimmrecht in den Rat auf fünf Jahre wählen. Diese Mitglieder, seien es Priester oder Laien, müssen einen untadeligen Ruf und hohe Erfahrung im kanonischen und staatlichen Recht und/oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich mindestens zwei Mal vor der jeweiligen Plenaria der Bischofskonferenz zu einer ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einladung zu den Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
Absatz 2
Alle Beschlüsse des Rates bedürfen der Bestätigung durch die Vollversammlung. Kann diese Bestätigung durch die Vollversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Beschlussmaterie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 3
Bei einem dringenden Erfordernis ist der Vorsitzende berechtigt, zu jeder Zeit außerordentliche Sitzungen des Rates einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder mittels elektronischer Medien (E-Mail) erfolgen. Sie hat die Punkte, über die in der außerordentlichen Sitzung Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.
Absatz 4
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erarbeiten, welches den Mitgliedern des Rates und allen Mitgliedern der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz zuzustellen ist. Der Protokollführer ist vom Rat in seiner konstituierenden Sitzung auf die Funktionsdauer des Rates zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen und unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen.
Absatz 1
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es besteht Anwesenheitspflicht, außer im Falle einer Verhinderung wegen schwerer Erkrankung oder Verpflichtungen durch höhere Autorität (§ 6 Absatz 4 der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz).
Absatz 2
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Als Sekretariat des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten dient das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär ist dem Rat als Mitglied ohne Stimmrecht beizuziehen.
Die Beratungen und Beschlüsse des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen derselben Vertraulichkeit wie die Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz. Alle Mitglieder, auch diejenigen ohne Stimmrecht, haben diese Vertraulichkeit zu wahren und bei der konstituierenden Sitzung ein diesbezügliches Versprechen dem Vorsitzenden zu geben.
Erscheint es dem Vorsitzenden vonnöten, zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt einen Fachmann beizuziehen, welcher über die zu behandelnde Materie außerordentlich gute Kenntnisse besitzt, so kann er diesen für die Behandlung des Tagesordnungspunktes zur Sitzung beiziehen. Die Zeit der Anwesenheit ist auf die Beratung des Punktes zu beschränken, die Beschlussfassung hat außerhalb der Anwesenheit des für einen Tagesordnungspunkt beigezogenen Fachmannes zu erfolgen.
Beschlussfassungen der Plenaria über Empfehlungen und Beschlüsse des Rates sind allen Mitgliedern des Rates spätestens in der auf die Plenaria folgenden nächsten Sitzung mitzuteilen und entsprechend zu protokollieren.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie können vom Rat selbst, von jedem einzelnen Mitglied des Rates oder von jedem einzelnen Mitglied der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz beantragt werden. Bei Beschlussfassung über Beschlüsse des Rates in der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz gilt die Stimmberechtigung gemäß § 7 Absatz 1, litera e) der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 4.
Artikel 1 – Wesen und Zweck
Der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) ist ein Instrument der Gemeinschaft unter den Europäischen Bischofskonferenzen. Er soll dazu dienen, das Wohl der Kirche, die in der Welt auf eine vollkommenere Einheit hinstrebt, mehr zu fördern und zu schützen. Vor allem:
Zur Pflege der Kollegialität in der hierarchischen Gemeinschaft mit und unter dem Papst
Zur engeren Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Bischöfen und den Bischofskonferenzen Europas unter Wahrung der Aufgabe und der Kompetenz eines jeden, damit die Neuevangelisierung in Europa gefördert und inspiriert wird
Zur Förderung der Gemeinschaft mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente
Zur Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in Europa, damit die Einheit der Christen wieder hergestellt werde
Zum Zeugnis der Kirche in der europäischen Gesellschaft
Artikel 2 – Aufgaben
Um die in Artikel 1 dargestellten Ziele zu erreichen, wird der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen
dafür sorgen, dass die Bischofskonferenzen bei den Vorhaben zur Neuevangelisierung Europas in Verbindung stehen und zusammenarbeiten
dem Austausch der Gaben der pastoralen Erfahrungen und der Informationen dienen
mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente zusammenarbeiten
im Bereich der Ökumene besonders mit der Konferenz der Europäischen Kirchen zusammenwirken
die Kirche entsprechend seinem Auftrag in der europäischen Gesellschaft gegenwärtig halten
Artikel 3 – Mitglieder
§ 1. Dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen gehören als Mitglieder alle Bischofskonferenzen an, die in Europa existieren. Sie werden ipso iure von ihrem Präsidenten vertreten, der beschließendes Stimmrecht hat. Jede Bischofskonferenz hat das Recht, einen weiteren Bischof zur Teilnahme an den Zusammenkünften zu entsenden, allerdings nur mit beratendem Stimmrecht.
§ 2. Wenn der Vorsitzende einer Bischofskonferenz an der Teilnahme verhindert ist, möge er sein Stimmrecht schriftlich dem anderen Bischof aus seiner Konferenz übertragen, von dem im § 1 die Rede ist. Wenn ein solcher nicht bestimmt wurde, möge er einen anderen Bischof der eigenen Bischofskonferenz beauftragen, dass er mit beschließendem Stimmrecht an der Versammlung teilnimmt.
§ 3. Den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen können durch die Vollversammlung jene Bischöfe gleichgestellt werden, die den Episkopat einer Region vertreten, in der keine Bischofskonferenz konstituiert ist.
§ 4. Bischöfe, die zu keiner Bischofskonferenz gehören, sollen an den Aktivitäten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen in geeigneter Weise beteiligt werden.
Artikel 4 – Organe
§ 1. Die Vollversammlung wird wenigstens ein Mal im Jahr abgehalten, wobei Zeit und Ort von der vorausgehenden Vollversammlung oder vom Präsidium bestimmt werden. Eine außerordentliche Vollversammlung wird dann einberufen, wenn die Vollversammlung selbst, das Präsidium oder wenigstens zehn Mitglieder es verlangen. Die kollegialen Akte kommen nach Norm des Canon 119 nn 1-2 CIC zustande. Erklärungen des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen können abgegeben werden, wenn bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder die Anwesenden darüber übereinstimmen, keiner widerspricht und der Text vor Publikation dem Apostolischen Stuhl übersandt wird. Die vom Vorsitzenden erstellte Tagesordnung, wie auch das vom Generalsekretär verfertigte Protokoll wird in angemessener Frist sowohl den Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen wie der Kongregation für die Bischöfe übersandt.
§ 2. Das Präsidium, das die Tätigkeiten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen leitet, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus, den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Periode können sie für eine weitere Fünfjahresifrist wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender, der aus dem Amt des Vorsitzenden der eigenen Bischofskonferenz scheidet, verbleibt in der Funktion des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit allen Rechten, die ihm aus diesem Amt zukommen.
§ 3. Der Vorsitzende repräsentiert den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen.
§ 4. Ständige Beauftragte, wie auch Kommissionen, die bestimmte Fragen laufend behandeln sollen, sei es im Hinblick auf bestimmte Sachfragen oder auch auf bestimmte Personenkreise, werden von der Vollversammlung ernannt oder eingerichtet: Kommissionen auf Zeit (z.B. um die Zusammenkünfte vorzubereiten) können vom Präsidium eingerichtet werden.
§ 5. Der Generalsekretär, der das Sekretariat des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen nach Weisung des Vorsitzenden leitet, wird von der Vollversammlung für eine Periode von fünf Jahren gewählt. Das Sekretariat dient sowohl der Vollversammlung wie auch dem Präsidium, dem Vorsitzenden, dem Beauftragten und den Kommissionen. Es erbittet darüber hinaus von den Sekretariaten der einzelnen Bischofskonferenzen Dokumente und Dekrete und tauscht sie je nach Nützlichkeit mit Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen aus. Die wichtigeren Mitarbeiter des Sekretariates (z.B. ein stellvertretender Sekretär) werden vom Präsidium ernannt.
§ 6. Der Sitz des Sekretariates wird unter Berücksichtigung des Votums des Präsidiums von der Vollversammlung festgelegt.
Artikel 5 – Besondere Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit unter den Episkopaten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird betreffend die Angelegenheiten, die die Europäische Union selbst betreffen, der Kommission der Episkopate der Europäischen Union (COMECE) übertragen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Wahrung des in ihren Statuten festgelegten eigenen Charakters in enger Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen und seinen Organen.
Artikel 6 – Tätigkeiten
§ 1. Wann immer besondere Umstände oder die pastorale Notwendigkeit es anraten, entscheidet die Vollversammlung
über die Einberufung von Kongressen oder Symposien der Bischöfe
über sogenannte kategoriale Versammlungen, zu denen die Bischöfe eingeladen werden, die in den Europäischen Bischofskonferenzen eine besondere Aufgabe erfüllen (z.B.: für die Migranten, für die sozialen Kommunikationsmittel)
über die Einberufung europäischer ökumenischer Zusammenkünfte
über die übrigen Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele bzw. Erfüllung der Aufgaben des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen, wie in Artikel 1 - 2 festgelegt (die internationalen Charakter haben)
Bevor solche Beschlüsse umgesetzt werden, muss der Apostolische Stuhl gehört werden. Zu diesen Kongressen und Zusammenkünften ist der Heilige Stuhl einzuladen.
§ 2. Um die Information zu verbessern und gemeinsame Probleme zu diskutieren, lädt der Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidiums die Sekretäre der Europäischen Bischofskonferenzen zu Zusammenkünften ein.
Artikel 7 – Ausgaben
Die Ausgaben werden durch Beiträge der Bischofskonferenzen bestritten. Diese werden vom Sekretariat gebeten, dass sie einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Möglichkeiten entrichten.
Artikel 8 – Statutenänderung
Die Statuten können geändert werden, wenn sowohl zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit beschließendem Stimmrecht wie auch der Apostolische Stuhl zustimmen.
Diese Statuten wurden vom Rat der Europäischen Bischofskonferenzen im Mai 1995 beschlossen und sind nach Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft getreten.
Neue deutsche Rechtschreibung
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003
Die Bischofskonferenz stimmt dem Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler auf Einführung der Neuen deutschen Rechtschreibung per 1.1.2003 zu.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 10.
Diese Verordnung wurde bereits im Amtsblatt Nr. 17 vom 12. Mai 1996 verlautbart. Auf Grund einiger nunmehr beschlossenen Änderungen von Punkt 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart. Die Inkraftsetzung der Änderungen geschieht in den Diözesen.
GELTUNGSBEREICH:
Diese Rahmenordnung gilt für alle Religionslehrer (im folgenden RL), sofern nicht besondere Bestimmungen des geltenden Kirchenrechtes anzuwenden sind.
1. DIE STELLUNG DER RL IN DER KIRCHE
1.1 Alle Lehrer, die Religion unterrichten, tragen in besonderer Weise Mitverantwortung in der Kirche bei der Verkündigung des Glaubens.
1.2 Mit der missio canonica übernehmen RL die Verpflichtung, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Kirche und gemäß den den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren.
1.3 Durch die Beauftragung (missio canonica) werden RL verbindlich für befähigt und ermächtigt erklärt, am amtlichen Verkündigungsdienst der Kirche teilzuhaben. Diese Befähigung und Ermächtigung ist zugleich Grundlage ihrer besonderen dienstrechtlichen Stellung, die dadurch charakterisiert ist, dass die Kirche eine besondere Fürsorgepflicht, der beauftragte RL jedoch im Sinne der Sendung der Kirche eine besondere Loyalitätspflicht übernimmt.
1.4 Durch die Erteilung der missio canonica stehen alle RL, Laien, Priester, Diakone und Ordensleute in ihrer schulischen Tätigkeit im Sinne einer kirchlichen Dienstgemeinschaft gleichberechtigt nebeneinander und sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
1.5 Den RL stehen in dienstlichen Belangen die im kirchlichen sowie im staatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeiten offen.
1.6 Im Bewusstsein ihrer besonderen Fürsorgepflicht und im Bewusstsein der besonders hohen Anforderungen des Religionslehrerberufes sorgt sich die Kirche nach ihren Möglichkeiten um die Sicherung der beruflichen Stellung sowie um die Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte aller RL.
1.7 RL können erwarten, dass die Kirche und die von ihr beauftragten Organe und insbesondere die Pfarrgemeinden die Verantwortung für den Religionsunterricht mittragen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und stützen.
2. GEMEINSCHAFTEN DER RL
2.1 Zusammenschlüsse von RL auf diözesaner Ebene zur theologischen, spirituellen und pädagogischen Fortbildung sowie zur Wahrung der beruflichen Interessen im kirchlichen Bereich werden grundsätzlich begrüßt.
2.2 Die interdiözesane Dachorganisation der diözesanen Vereinigungen ist entsprechend zu fördern.
2.3 Die Gemeinschaften der RL werden untereinander und mit den für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen zusammenarbeiten.
3. ZUSTÄNDIGE KIRCHLICHE STELLEN
3.1 Alle Rechte und Interessen des Ortsordinarius, die sich aus der Erteilung der missio canonica oder aus seiner Stellung als Dienstgeber ableiten, werden den RL gegenüber nach Maßgabe des einschlägigen Partikularrechtes von den diözesanen Schulämtern vertreten.
3.2 Alle Rechte, Interessen und Anliegen der RL werden auf Bundesebene durch die Österreichische Bischofskonferenz und ihre interdiözesanen Einrichtungen und Gremien wahrgenommen. Als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz hat sich im besonderen das Interdiözesane Amt für Unterricht und Erziehung um alle, die im katechetischen Dienst in der Schule stehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich sowie um ihre dienstrechtliche Stellung zu sorgen.
3.3 Die für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen werden mit den Gemeinschaften der RL zusammenarbeiten.
4. DIE ERTEILUNG UND VERWEIGERUNG DER MISSIO CANONICA
4.1 Inhaltliche Voraussetzungen für die Erteilung der missio canonica Die Bedingungen bzw. Kriterien für die Erteilung der missio canonica ergeben sich aus dem universellen (insbesondere cc. 208-223 und c. 804 § 2 CIC) und dem einschlägigen partikularen Kirchenrecht.
4.2 Verfahren
4.2.1 Die missio canonica wird auf der Grundlage eines Antrages verliehen.
4.2.2 Der Antrag auf Erteilung der missio canonica hat neben den Angaben zur Person des Bewerbers in jedem Fall die Zusicherung des Antragstellers zu beinhalten, dass er den Religionsunterricht gemäß den Bestimmungen von Pkt. 1.2 erteilen will.
4.2.3 Die Anträge werden – soweit diözesane Regelungen nichts anderes vorsehen – im Auftrag des Ortsordinarius vom diözesanen Schulamt bearbeitet. In besonderen Fällen möge sich der Ortsordinarius zur Entscheidungshilfe einer eigens von ihm dazu berufenen Kommission bedienen, der auch Vertreter der diözesanen Gemeinschaften der RL angehören sollen.
4.2.4 Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der missio canonica stattzugeben, ist der Antragsteller über Inhalt und Gewicht der Bedenken vertraulich zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen (zu Protokoll) Stellungnahme zu geben. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf Erteilung der missio canonica, wohl aber das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und Begründung der Ablehnung eines Antrages.
4.2.5 In jedem Stadium des Verfahrens hat der Antragsteller das Recht auf Gehör, das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC) sowie das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC.
4.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der missio canonica Der Ortsordinarius erteilt den RL seiner Diözese die missio canonica für alle Schularten oder für bestimmte Schularten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
5. RECHTE DER RL
RL haben neben den kirchlichen Grundrechten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Rechten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC zusätzlich insbesondere folgende Rechte:
5.1 Das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung.
5.2 Das Recht auf persönliche und berufsbezogene, fachliche und religiöse Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen.
5.3 RL können jede nicht vorübergehende Erweiterung ihrer Pflichten als RL aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, insbesondere wenn sie diese Pflichten mit ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Gesundheit oder ihrer Familie als unvereinbar erachten.
5.4 Kirchlich bestellte RL haben das Recht, nach den jeweiligen Möglichkeiten der Dienstpostenpläne gemäß den diözesanen Richtlinien bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für eine Anstellung als staatlich vertragliche oder pragmatisierte RL vorgeschlagen zu werden.
5.5 Das Recht, auf Antrag ihre Personalakten – einschließlich der Beurteilungen – einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen.
5.5.1 Anträge auf Akteneinsicht sind an das diözesane Schulamt zu stellen. Termine für Einsichtnahmen werden einvernehmlich festgelegt.
5.5.2 Einsichtnahmen geschehen in Gegenwart des Schulamtsleiters oder einer von ihm beauftragten Person.
5.5.3 Einsichtnehmende haben das Recht, sich Notizen zu machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen.
6. PFLICHTEN DER RL
RL haben neben den Grundpflichten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Pflichten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC jene Pflichten, die in den jeweiligen diözesanen Regelungen und Vorschriften taxativ zu umschreiben sind. Insbesondere nehmen RL mit der missio canonica folgende rechtliche Verbindlichkeiten auf sich:
6.1 Die Verpflichtung, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen.
6.2 Die Verpflichtung, für die im Rahmen des Religionsunterrichtsgesetzes vorgesehenen religiösen Übungen und Veranstaltungen Sorge zu tragen.
6.3 Die Verpflichtung zur Fortbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen. Darüber hinaus erwartet die Kirche von RL – ihren jeweiligen konkreten Möglichkeiten entsprechend – die Bereitschaft zum Dienst in der Kirche, insbesondere zur aktiven Teilnahme am Leben einer kirchlichen Gemeinde, sowie zur Zusammenarbeit mit dem Orts- bzw. Schulseelsorger, den Eltern und Lehrern.
7. BEENDIGUNG DER LEHRTÄTIGKEIT DER RL SEITENS DER KIRCHE –ENTZUG DER MISSIO CANONICA
7.1 Allgemeine Bestimmungen
7.1.1 Die Lehrtätigkeit staatlich vertraglicher oder pragmatisierter RL wird bezüglich des Unterrichtsgegenstandes ,,Religion" seitens der Kirche durch den Entzug der missio canonica beendet.
7.1.2 Die Lehrtätigkeit kirchlich bestellter RL kann von Seiten der Kirche durch den Entzug der missio canonica, durch Kündigung oder Entlassung beendet werden. Die Kündigung oder Entlassung kirchlich bestellter RL kann nur nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes erfolgen, wobei der Entzug der missio canonica ein Kündigungsgrund ist.
7.2 Inhaltliche Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica Der Ortsordinarius entzieht einem RL die missio canonica:
7.2.1 Wenn er von der Katholischen Kirche durch formalen Akt (z.B. Kirchenaustritt) abgefallen ist.
7.2.2 Wenn er mit der Kirchenstrafe der formell verhängten oder festgestellten Exkommunikation behaftet ist.
7.2.3 Wenn mit dem Verlust eines sonstigen Kirchenamtes auch der Verlust der missio canonica verbunden ist.
7.2.4 Wenn seine Lebensführung trotz nachweislicher Mahnung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.
7.2.5 Wenn seine Lehrtätigkeit dem Glauben und der Lehre der Kirche widerspricht.
7.2.6 Wenn er seine Pflichten so gröblich vernachlässigt, dass daraus ein offenkundiger Nachteil für den Religionsunterricht entsteht.
7.2.7 Wenn der Dienstgeber (z.B. der private Schulerhalter bzw. die Gebietskörperschaft) von einem Kündigungs- oder Entlassungsgrund zum offenkundigen Nachteil des Religionsunterrichtes keinen Gebrauch macht.
7.3 Verfahren
7.3.1 In jedem Stadium des Verfahrens hat der RL das Recht auf Gehör (wie z.B. die vollständige Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe, die Möglichkeit, diese zu entkräften und Gegengründe vorzubringen), das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC), das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC und das Recht, von Beginn des Verfahrens an über alle möglichen Rechtsfolgen informiert zu werden.
7.3.2 In jedem Stadium des Verfahrens ist gemäß C. 220 CIC der gute Ruf sowie die Privat- bzw. Intimsphäre aller Betroffenen zu schützen.
7.3.3 Bestehen begründete Verdachtsmomente, dass ein Tatbestand für den Entzug der missio canonica vorliegt, sind vom diözesanen Schulamt – allenfalls von einer vom Ortsordinarius berufenen Kommission, der auch zumindest ein Vertreter der Gemeinschaft der RL angehören soll – in analoger Anwendung der Bestimmungen der CC. 1717 und 1718 CIC die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Beweisfeststellungen mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen und die allenfalls erforderlichen Stellungnahmen einzuholen. Anonyme Beschuldigungen sind grundsätzlich außer Acht zu lassen.
7.3.4 Ergibt die Untersuchung nach 7.3.3, dass Umstände bzw. vollendete Tatsachen gegeben sind, sodass eine Mahnung nicht möglich oder unangebracht ist, ist das Untersuchungsergebnis dem Ortsordinarius mit einer Empfehlung des diözesanen Schulamtes vorzulegen. In allen anderen Fällen hat das diözesane Schulamt den RL nachweislich zu mahnen.
7.3.5 Die Mahnung des RL hat entweder schriftlich oder mündlich unter Beiziehung von zwei Zeugen mit anschließender Anfertigung eines Protokolls zu erfolgen und eine Begründung sowie einen Hinweis auf die Folgen der Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens zu enthalten.
7.3.6 Setzt der RL das abgemahnte Verhalten fort, teilt das diözesane Schulamt dies dem Ortsordinarius mit dem Ergebnis der Untersuchung nach 7.3.3 und einer Empfehlung mit.
7.3.7 Erbringt das in 7.3.3 – 7.3.6 festgelegte Verfahren den Beweis der inhaltlichen Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica, entzieht der Ortsordinarius dem RL die missio canonica durch Dekret gemäß cc. 48 – 58 CIC. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
7.3.8 Das Entzugsdekret ist gemäß der cc. 1732 – 1739 CIC im Wege des Rekurses anfechtbar. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
7.3.9 Im Falle des Entzuges der missio canonica soll dem Betroffenen im Sinne des c. 195 CIC seitens der Diözese eine angemessene Hilfestellung zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage gewährt werden.
Die vorstehende Ordnung wurde von den Mitgliedern der Österreichischen Bischofskonferenz gelegentlich ihrer Vollversammlung vom 26. - 28. März 1996 gutgeheißen. Sie erlangt Rechtskraft, wenn sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr jeweiliges Bistum erlassen und promulgiert wird.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 23 vom 28. Juli 1998, II. 5.
In der im Amtsblatt Nr. 22 vom 20. Mai 1998 publizierten Rahmenordnung sind bedauerlicherweise Fehler unterlaufen:
Im zweiten Satz der einleitenden Vorbemerkung auf Seite 10 des Amtsblattes fehlt der Hinweis auf den Punkt 7.2.4. Der zweite Satz hat daher richtig zu lauten:
„Aufgrund einiger nunmehr beschlossenen Änderung von Punkt 7.2.4, 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart.“
Im Punkt 7.2.4 der Rahmenordnung auf Seite 12 des Amtsblattes sind die Worte ...“trotz nachweislicher Mahnung“... zu streichen. Punkt 7.2.4 hat daher berichtigt zu lauten:
7.2.4 „Wenn seine Lebensführung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.“
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Die religiöse Unterweisung in den Schulen jeglicher Art ist in Österreich durch das Religionsunterrichtsgesetz aus dem Jahre 1949 sowie durch die Verträge zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl von 1962 und 1971 geordnet.'
Beschlossen von der ÖBK am 5. November 1991; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.
Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 64, 1. Februar 2015
Grundlage für die Durchführung des Katechumenats (Taufvorbereitung) ist der Ordo Initiationis Christianae Adultorum (= Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche). Abgesehen von pastoralen Grundlinien bietet das Dokument vor allem eine Zusammenstellung der vorbereitenden Riten bis zur feierlichen Eingliederung in die Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie.
Wesentliche Teile des Katechumenats sind die Einführung in den Glauben durch Glaubensgespräche (Katechesen), Hinführung zur persönlichen Umkehr und Neuorientierung hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung, die Einübung in das Gebet und die Grundvollzüge von Kirche sowie die Integration in eine Gemeinde. Die gesamte Vorbereitungszeit (inklusive Erstverkündigung = Vorkatechumenat) dauert nach Möglichkeit mindestens ein Jahr. Allerdings ist die Vorbereitung individuell zu gestalten und kann daher auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich gilt für Asylwerber dasselbe wie für alle Erwachsenen, die getauft werden wollen. Allerdings verdient ihre Situation besondere Aufmerksamkeit und Begleitung. Die möglichen Anforderungen an Katecheten und Priester umfassen deshalb abgesehen von der Vorbereitung auch Hilfestellungen im Zusammenhang mit Behördenwegen bis zu einer allfälligen Begleitung des Asylwerbers zur behördlichen Einvernahme als Vertrauensperson oder eine Ladung als Zeuge vor das Asylgericht.
Nach der österreichischen Rechtslage ist der Wunsch nach einer Konversion zum Christentum bzw. eine schon erfolgte Eingliederung in die Kirche dann im Asylverfahren zu berücksichtigen, wenn der Religionswechsel als Ursache der Flucht oder wegen einer aufgrund einer späteren Konversion nunmehr gegebenen Verfolgung im Herkunftsland als Asylgrund geltend gemacht wird. Das gilt vor allem für eine Konversion von Flüchtlingen aus Ländern, in denen der Islam die dominante Religion der Bevölkerungsmehrheit ist. Nur in diesen Fällen ist die konkrete Konversion eines Asylwerbers für die Behörden relevant, wobei diese sicherstellen müssen, dass es sich nicht um eine Scheinbekehrung mangels anderer relevanter Asylgründe handelt. Deshalb ist es für die Kirche besonders wichtig, die Echtheit der Motive für den Taufwunsch genau zu prüfen und auf eine sorgfältige Durchführung des Katechumenats und eine ausreichende Dauer zu achten.
Die Frage der Prüfung der Echtheit von Konversionen wird von immer größerer Brisanz, weil sich in Asylantenkreisen Personen bewegen, die kirchlich nicht autorisierte Beratung anbieten, wie eine sichere und schnellere Anerkennung als Asylant durch eine scheinbare Hinwendung zum Christentum erlangt werden kann. Das ist selbstverständlich für die Kirche nicht wünschenswert. Aber es ist dies auch der Grund, warum die Behörden misstrauisch agieren, wenn der Wunsch Christ zu werden als hauptsächlicher Asylgrund angegeben wird. Dieses Misstrauen trifft dann aber alle Asylwerber, einschließlich jener, die wirklich Christen sein wollen und oft schon seit längerer Zeit gut in eine Gemeinde integriert sind.
Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, dass das anhängige Asylverfahren weitere Familien - angehörige betrifft, was bei einer Begleitung im Katechumenat entsprechend wahrgenommen und beachtet werden muss. Besonders dann, wenn ganze Familien konvertieren wollen, ist genau zu prüfen, ob das auch dem Wunsch aller entspricht. Ab dem 14. Lebensjahr bedarf es jedenfalls der eigenen Entscheidung jedes Familienmitglieds. Aber auch jüngere Kinder dürfen nicht gegen ihren erklärten Willen getauft oder in die Vorbereitung einbezogen werden. Auch auf die Ungleichzeitigkeit im Glaubensprozess ist Bedacht zu nehmen. Bei großen Diskrepanzen in der geistlichen Entwicklung muss sich beim Wunsch nach gemeinsamer Taufe der Familie der Zeitpunkt an der Person mit der geringsten Entschlossenheit orientieren.
Die Durchführung des Katechumenats
In der gesamten Vorbereitung wie auch nach der Taufe ist Diskretion für manche Asylwerber lebenswichtig. Besonders dann, wenn sie in Asylquartieren mit muslimischen Mitbewohnern oder in Privatquartieren, die Landsleuten der Asylwerber gehören, wohnen, kann die Hinwendung zum christlichen Glauben Repressalien auslösen. Deshalb dürfen Kontakte von kirchlicher Seite, insbesondere schriftliche Zustellungen niemals in solche Quartiere, sondern nur persönlich über die von der Kirche mit der Vorbereitung beauftragten Personen oder die Verantwortlichen für den Katechumenat erfolgen.
Der Vorkatechumenat
Die Zeit vom Erstkontakt bis zur Aufnahme in den Katechumenat - d.h. der Vorkatechumenat - ist variabel, entsprechend der individuellen Situation. Der Vorkatechumenat gehört zwar bereits zum Katechumenatsweg dazu, dennoch ist dies ein Zeitraum, der für alle noch völlig unverbindlich ist.
Grundsätzlich dient der Vorkatechumenat einer Klärung der Motive und einem ersten substanziellen Kennenlernen dessen, was Christsein bedeutet. Der Katechumene soll (für sich und andere) begründen können, warum er Christ werden will. Es ist also zu klären, was "christlich" grundsätzlich bedeutet. Dazu gehört insbesondere eine Grundkenntnis der Person Jesu Christi und seiner Botschaft.
Im Vorkatechumenat empfiehlt es sich, eher noch keinen Termin für die Aufnahme bzw. Initiation ins Auge zu fassen, sondern die Vorbereitung von Personen, die aus anderen Kulturkreisen stammen, insgesamt längerfristig anzulegen. Sollte der Taufwunsch nur sehr vage gewesen sein, kann er sich so festigen oder die Vorbereitung wird vom Interessenten selbst abgebrochen, weil sie nicht schnell ans eigentlich gewünschte Ziel, nämlich der Verbesserung der eigenen rechtlichen Situation, führt.
Wesentlich ist daher eine Klärung der Motive sowie der gegenseitigen Erwartungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Glaube wohl erst am Anfang und in Entwicklung ist. Zu unterscheiden ist daher eine eventuell vorhandene Unsicherheit am Anfang des Glaubensweges von einem tatsächlich mangelnden Interesse am Glauben.
In der Phase des Vorkatechumenats sollten deshalb keine Bestätigungen oder Schreiben für Behörden ausgestellt werden. Es kann jedoch Ausnahmen geben, etwa wenn ein Gerichtstermin vor der eigentlichen Aufnahme in den Katechumenat angesetzt ist und keine begründeten Zweifel am Taufwunsch des Interessenten bestehen. Ein solches Schreiben sollte dann enthalten: Zeitpunkt und Umstände des ersten Kontaktes sowie Verlauf der bisherigen Durchführung des Katechumenats (Anzahl und Dauer der Treffen).
Von Seiten der Kirche werden von den Behörden gewünschte Auskünfte erteilt, es ist aber nicht vorgesehen, dass kirchliche Stellen von sich aus initiativ werden, um den Kontakt mit den Behörden zu suchen.
Wenn Zweifel an der Aufrichtigkeit des Wunsches, Christ zu werden, bleiben, ist mit großer Behutsamkeit vorzugehen. So kann vermutet werden, dass es sich um eine Scheinbekehrung handelt, wenn Interessenten sich weigern, ihre vollständigen Asylunterlagen vorzuweisen und nicht klar angeben können, wann und wie der Wunsch nach der Taufe entstanden ist. Aber nur wenn eindeutig klar wird, dass es sich um eine Scheinbekehrung handelt, sollte die Vorbereitung von Seiten der Kirche mit entsprechender Begründung beendet werden.
Um weitere Mühe zu ersparen, sollten davon auch die Verantwortlichen für den Katechumenat in den Diözesen informiert werden, weil mit dem Versuch zu rechnen ist, an einem anderen Ort ohne Bekehrung das gewünschte Ziel zu erreichen.
Sprachprobleme
Ein zusätzliches Problem in diesem Zusammenhang ist die Sprachbarriere. Hilfreich sind deshalb Personen und Gruppen, die offen sind für die Begleitung von Menschen aus anderen sozialen und kulturellen Kontexten und über Kontakte sowie entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Dennoch sollten bei nicht-deutschsprachiger Durchführung eines Katechumenats keinesfalls Personen, die zwar sprachkundig, jedoch ohne entsprechende theologische Ausbildung sind oder vielleicht sogar selbst noch gar nicht getauft sind, andere auf die Taufe vorbereiten.
Zugleich muss man bei der Auswahl von Personen, die aus sprachlichen Gründen bei der Durchführung eines Katechumenats mitarbeiten, umsichtig sein. Grundsätzlich sollte eine fremdsprachige Taufvorbereitung nie einer solchen Person allein anvertraut werden.
Denn es muss vermieden werden,
- dass kirchliche Vorgaben umgangen werden;
- dass Interessenten dahingehend unterrichtet werden, wie sie auf die Verantwortlichen für die Taufvorbereitung überzeugend wirken, obwohl keine Änderung in Überzeugung und Lebensweise angestrebt wird;
- dass finanzielle Zuwendungen eine Rolle spielen;
- dass eine gewisse Abhängigkeit der Interessenten im Rahmen des Katechumenats von einer solchen Person entsteht.
Ein Katechumenat in großen Gruppen ist nicht ratsam. Leicht kommen hier gerade wegen der sprachlichen Schwierigkeiten diejenigen Taufbewerber zu kurz, die ihren Glauben mehr vertiefen möchten. Außerdem besteht in Großgruppen eher die Gefahr, dass Scheinkonvertiten nicht auffallen.
Auch eine gute Begleitung des Glaubensprozesses kann in kleinen Gruppen oder in Einzelgesprächen besser gelingen, wo auch traumatische Erlebnisse, die möglicherweise die Vorbereitung blockieren, eher ins Gespräch gebracht werden.
Bei der Zusammenstellung von Katechumenatsgruppen sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, welche Nationalitätenkonflikte und Bildungsunterschiede den Erfolg der Vorbereitung beeinträchtigen könnten.
Sprachprobleme gibt es auch vor den Behörden. Manche Gerichtsdolmetscher sind kaum mit einer christlichen Glaubenssprache vertraut, für die es zudem in manchen Sprachen keine adäquaten Begriffe gibt. Das führt in den Verfahren zu Missverständnissen, die den umkehrwilligen Taufbewerber unglaubwürdig erscheinen lassen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass tendenziös, und zwar in der Regel zum Nachteil des Katechumenen, übersetzt wird.
Aufnahme in den Katechumenat - Zeit der entfernteren Taufvorbereitung
Nach einer Klärung der Motive sowie einem ersten Kennenlernen von Christen und des christlichen Glaubens kann die Aufnahme in den Katechumenat - grundsätzlich jederzeit - erfolgen. "Die Feier der Aufnahme findet statt, wenn die Bewerber zu ersten Erfahrungen im Glauben gekommen sind. Eine erste Kenntnis der Botschaft Jesu, Kontakte zu Christen in der Gemeinde und eine gewisse Faszination von der christlichen Lebensweise haben den Wunsch wachsen lassen, Christ zu werden." (Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche - Grundform 33).
Innerkirchlich ist eine Eintragung in das Katechumenenbuch vorgesehen, was aber oft aus praktischen Gründen (wegen des häufig notwendigen Ortswechsels der Katechumenen) erst erfolgen kann, wenn feststeht, wo nach Zulassung zur Eingliederung in die Kirche die nähere Vorbereitung und die Skrutinien sowie die Taufe selbst stattfinden sollen.
Die Namen der in den Katechumenat aufgenommenen Asylwerber sind unverzüglich den zuständigen diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat mitzuteilen, und von diesen an die zuständige Stelle im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiterzuleiten.
Der Status als Katechumene kann auch offiziell bestätigt werden. Auf Wunsch kann eine Bestätigung über die Aufnahme in den Katechumenat ausgestellt werden, wobei den Behörden deutlich gemacht werden sollte, dass der Taufbewerber am Beginn seines Christseins steht und dementsprechend erst über anfanghaftes Glaubenswissen verfügt.
Für die nun beginnende "entferntere Vorbereitung" auf die Taufe gibt es keine Zeitvorgaben. Zugleich werden dem Katechumenen jene Rechte und Pflichten eines Christen übertragen, die seiner Situation entsprechen: Die Kirche gewährt den Katechumenen "schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind" (CIC 206 § 2; im Einzelnen und in angemessener Weise: CIC 208 - 223).
In der Vorbereitungszeit ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Kenntnis der Schrift und das Verständnis des Glaubensbekenntnisses zu vertiefen. Es geht insgesamt um ein Bemühen, im Glauben zu wachsen, und um ein Einüben in eine christliche Lebensweise. Zu einer Hinführung zur christlichen Praxis gehört ein Bejahen von Grundcharakteristika des christlichen Glaubens wie Gottvertrauen, Hoffnung, Liebe, Versöhnung.
In diesem Zeitraum sollte der Kontakt zu Christen einer konkreten Gemeinde gefördert werden, wo durch die Teilnahme am Sonntagsgottesdienst und am Gemeindeleben entlang des Kirchenjahres nicht nur Glaubensinhalte, sondern auch die Tradition der Kirche und ihrer Feierkultur vermittelt werden und die Einbindung in die Gemeinschaft der Kirche geschieht. Das ist auch ein Weg, geeignete Taufpaten zu finden, die ihren Glauben teilen und bei der Integration in Kirche und Gesellschaft helfen.
Die konkrete Gemeinde soll auf die Aufnahme solcher Personen gut vorbereitet werden. Denn eine Pfarrgemeinde wird im Rahmen der Taufvorbereitung mit verschiedenen Fragen inkl. Nothilfe etc. konfrontiert. Viele Asylwerber, die im Katechumenat sind, haben keine Arbeitserlaubnis oder finden keine Arbeit und sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. (Dieses Problem besteht oft nach der Taufe weiter.) Zu überlegen ist daher, ob die Gemeinde die Möglichkeit hat, in solchen Fällen Hilfe anzubieten. Dasselbe gilt für allfällige Taufpaten. In der Taufvorbereitung ist die Gemeinde grundsätzlich dazu aufgerufen, die Katechumenen ganzheitlich zu begleiten.
Ob dafür die Ressourcen vorhanden sind, sollte zu Beginn der Kontakte geklärt werden, damit es nicht später zu unangenehmen Überraschungen, Enttäuschungen und Frustrationen bei allen Beteiligten kommt.
Anmerkung zum Katechumenat für Personen aus islamisch geprägten Kulturkreisen:
Bei Konvertiten aus dem Islam ist insbesondere Klarheit in folgenden Glaubensinhalten erforderlich: Der Glaube an den Einen Dreifaltigen Gott, Jesus Christus als wahrer Mensch und Gott, die Rolle der Gottesmutter im Heilsereignis, Tod und Auferstehung Jesu, die Vergebung der Sünden, das christliche Menschenbild und die damit verbundene Stellung von Mann und Frau.
Die Feier der Zulassung - nähere Taufvorbereitung
Mit der Feier der Zulassung zur Taufe (auch "Feier der Erwählung") durch den Bischof - gewöhnlich zu Beginn der Fastenzeit - beginnt die nähere Phase der Vorbereitung auf die Taufe. "Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muss er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muss über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein" (CIC 865 § 1). Damit ist allgemein beschrieben, was auch inhaltlich im Katechumenat thematisiert werden muss. Vor der Zulassung zur Taufe muss also sicher geklärt sein, dass sich der Taufbewerber mit Entschiedenheit dem Glauben und Leben der Kirche angeschlossen hat.
Unmittelbar vor der Taufe finden die Skrutinien (Stärkungsriten) statt, die gerade bedrängten oder traumatisierten Taufbewerbern Kraft geben, um mit je größerer innerer Freiheit sich auf die Begegnung mit Christus in den Initiationssakramenten vorbereiten zu können. Eine wichtige Hilfe in schwierigen Phasen der Vorbereitung ist die Salbung mit dem Katechumenenöl, die auch schon in der Zeit der entfernteren Vorbereitung als heilvolles Zeichen auf dem Glaubensweg gespendet werden kann.
Taufe - Eucharistie - Firmung
Die Taufe von Erwachsenen ist eine vollständige Initiation, die nach Möglichkeit in der Osternacht stattfindet. In derselben Feier empfangen die Neugetauften in der Regel auch die Firmung und die Eucharistie. Mit der Taufe sind sie vollständig in die Kirche eingegliedert und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten von Christen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Bekenntnis des Glaubens, das die Öffentlichkeit nicht scheut. Dennoch ist bei Asylwerbern und Asylanten von Seiten der Verantwortlichen auch nach der Taufe die notwendige Vorsicht für ihre Sicherheit nicht außer Acht zu lassen. Dies ist auch wichtig wegen der Sippenhaftung in manchen religiösen Gruppen, die zu Repressionen gegen Angehörige in den Herkunftsländern führen können.
Nach der Taufe
Gerade bei Neuchristen ist auch eine Begleitung nach der Taufe - wie sie als Zeit der Mystagogie bis Pfingsten für jede Erwachsenentaufe vorgesehen ist - als Vertiefung der Lehrinhalte entsprechend den wachsenden sprachlichen Möglichkeiten besonders hinsichtlich der Sakramente und der Beteiligung an den Grundvollzügen von Kirche unbedingt erforderlich. Solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, sollte mindestens ein loser Kontakt zu den für den Katechumenat Verantwortlichen bestehen bleiben.
Hingewiesen sei hier nochmals auf mögliche Gefährdungen von Personen in Asylquartieren sowie in Privatwohnungen, die Landsleuten der Taufbewerber gehören, z.B. durch Zustellung kirchlicher Schriftstücke, Geschenksendungen, Ansichtskarten, Pfarrblättern etc., was dann oft zu schweren Repressalien und Übergriffen führt, auch zum Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz. Das gilt besonders auch für die Briefe der Kirchenbeitragsstellen, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass die Bezahlung des Kirchenbeitrags für die Neugetauften mangels entsprechenden Einkommens während des Asylverfahrens nicht möglich ist oder daher auch entsprechende Feststellungsverfahren unterlassen werden sollten. Jedenfalls sollten daher die Kirchenbeitragsvorschreibungen und alle sonstigen kirchlichen Zustellungen unbedingt über die für die Vorbereitung Verantwortlichen oder über die Taufpfarren bzw. die mit der Taufe befassten kirchlichen Gemeinschaften erfolgen. Eine Liste der gefährdeten Personen ist jedes Jahr nach der Zulassungsfeier von den diözesanen Katechumenatsverantwortlichen an die zuständigen Kirchenbeitragsstellen zu übermitteln. Die Gefährdung gilt bis auf Widerruf durch den Neugetauften oder die Katechumenatsverantwortlichen.
Zusammenfassung und Ausblick
Eine Zulassung zur Taufe von Personen, die beim behördlichen Verfahren als unglaubwürdig eingestuft werden, führt zur Unglaubwürdigkeit der Kirche bzw. des Katechumenats in ganz Österreich. Damit geraten alle Taufbewerber in Misskredit, auch jene, die aus echter und tiefster Überzeugung Christ werden wollen. All diese sind dann, wenn sie sich in einem Asylverfahren befinden, verstärkt von Abschiebung akut bedroht. Gegebenenfalls sollte eine geplante Zulassung von Personen, über deren Glaubwürdigkeit während des Katechumenats Zweifel auftreten, ausgesetzt und nach eingehender Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Da die Gerichte die Echtheit der Bekehrung und des Wunsches, Christ zu werden, zu prüfen haben, stellen sie Fragen zum Glaubenswissen und zur Lebenspraxis der Asylwerber. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Asylbehörden nicht unterscheiden, in welcher Diözese die Taufvorbereitung stattfindet.
Daher sind diesbezügliche Standards auch innerkirchlich erforderlich. Eine Vereinfachung der Anforderungen und eine Verkürzung der Vorbereitung helfen weder den Taufbewerbern noch der Kirche. Das aber legt nahe, auch innerkirchlich möglichst eng zusammenzuarbeiten. Um gleiche Standards des Katechumenats von Asylwerbern und das passende Verhalten im Zusammenhang mit den österreichischen Asylbehörden sicherzustellen, ist die Erarbeitung und Umsetzung genauer Regelungen für alle Diözesen erforderlich.
In diesem Sinne gilt:
- Den diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat ist so bald wie möglich, spätestens jedoch mit der Aufnahme in den Katechumenat Name, Geburtsjahr, Herkunftsland, Sprachkenntnisse und Asylstatus der Katechumenen sowie die mit der Vorbereitung beauftragte(n) Person(en) mitzuteilen.
- Über die erfolgte Aufnahme in den Katechumenat sowie den Stand des Asylverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt sind die diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat unverzüglich schriftlich zu informieren.
- In diesem Zusammenhang wird auch aktuell zu beobachten sein, wie sich die Situation in Bezug auf die Religionsfreiheit in einzelnen Ländern und Regionen darstellt.
- Beobachtet wird ebenfalls, ob seitens der kirchlichen Stellen wie der Behörden auf die Sachgemäßheit von Übersetzungen geachtet wird. Bei Bedarf sind standardisierte Übertragungen wichtiger christlicher Begriffe für den Gebrauch in der Vorbereitung und in den behördlichen Verfahren bereit zu stellen.
Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 3.-6. November 2014 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 4.
I. Einleitung
1. Für die in Österreich lebenden Katholiken anderer Muttersprache sind in allen Diözesen fremdsprachige Gemeinden mit Matrikenführung und solche ohne Matrikenführung, nach Notwendigkeit auch in Form einer oder mehrerer Personalpfarren oder Quasipfarren eingerichtet bzw. bei Bedarf einzurichten.
1.1. In besonderer Weise tragen die Diözesen Sorge für die muttersprachliche Seelsorge an den Angehörigen der in Österreich beheimateten Volksgruppen mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum, deren Erhaltung und Förderung durch den Staat im Volksgruppengesetz von 1976 festgelegt ist. Als österreichische Volksgruppen anerkannt sind derzeit Slowenen, Burgenländische Kroaten, Ungarn, Tschechen, Slowaken, Roma und Sinti. Die vorliegenden Richtlinien gelten nicht für die Seelsorge an den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, sowie der kroatischen und ungarischen Volksgruppe im Burgenland, die in die ordentliche Pfarrpastoral ihrer Diözesen integriert sind.
1.2. Die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung ist hier zu verstehen als eine personal und territorial umschriebene Seelsorgseinheit, die katholische Gläubige einer nichtdeutschen Sprachgruppe in einem Gebiet einer österreichischen (Erz-)Diözese umfasst, deren Leiter die pfarrlichen Vollmachten gegenüber den fremdsprachigen Gläubigen kumulativ mit dem Pfarrer der jeweiligen österreichischen Ortspfarre (Wohnsitz) dieser Gläubigen ausübt.
1.3. Die fremdsprachige Gemeinde ohne Matrikenführung ist die gleiche Seelsorgseinheit, deren Leiter jedoch keine pfarrlichen Vollmachten gegenüber den Gläubigen seiner Seelsorgestelle hat.
1.4. In Universitätsstätten können für ausländische Studenten und Studentinnen Studentengemeinden bzw. Institute errichtet werden, wo im Klima des Vertrauens ein ökumenischer, interreligiöser und interkultureller Dialog geführt werden kann. Die an österreichischen Universitäten studierenden ausländischen Priester und Ordensleute sollen in der Pastoral an Studenten und Studentinnen ihres Heimatlandes bzw. ihrer Muttersprache mitarbeiten.
1.5. Die Rechtsnormen für die Fremdsprachigenseelsorge in den (Erz-)Diözesen in Österreich sind:
Das Apostolische Schreiben Motuproprio „Pastoralis Migratorum Cura“ Papst Paul VI. über die Wanderseelsorge vom 15. August 1969;
die „Instruktion zur Seelsorge unter den Wandernden“ (Nemo est) Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969;
die Bestimmungen des CIC 1983 (insbesondere cc. 518/568).
Die folgenden Rahmenrichtlinien greifen wichtige dieser nach wie vor geltenden Rechtsbestimmungen auf und ergänzen sie durch pastorale Gesichtspunkte, die der Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden und Ortspfarren dienen sollen.
2. Die Katholiken aller Völker, Nationen und Kulturen haben in jeder Teilkirche, in denen und aus denen „die eine und einzige katholische Kirche“ (Lumen gentium, Art. 23) besteht, Heimatrecht, Anrecht auf den Dienst der Verkündigung, der Sakramente, der Diakonie und Anspruch auf Solidarität; eine nationale Kirche gibt es nicht.
3. Grundsätzlich ist jeder Ortspfarrer für alle Katholiken seiner Pfarrgemeinde verantwortlich. Fremdsprachige Gemeinden werden aufgrund der Tatsache eingerichtet, daß Glaubenserfahrung und Glaubensvermittlung zu den Lebensbereichen gehören, die stark von Kultur, Tradition, Sitte und Sprache geprägt sind. Diese Gemeinden gehen auf die Grundbedürfnisse der fremdsprachigen Katholiken nach Beheimatung und Solidarität auf eine Weise ein, wie sie die territorialen deutschsprachigen Pfarren allein nur schwer leisten könnten. Zudem können Migranten dort in Gemeinschaft mit anderen ihre Kirchentradition und ihr geistiges Erbe bewahren.
3.1. Die Migranten sollen sich aber auch in die Ortskirche, die sie aufnimmt, einleben, indem sie sich bemühen, deren Sprache zu erlernen, sowie deren Geschichte und Kultur schätzen zu lernen, damit sie sich leichter in die Gesellschaft eingliedern können, falls ihr Aufenthalt länger dauert oder endgültig ist. Die Seelsorge an den Migranten der zweiten und dritten Generation soll zunehmend als gemeinsame Aufgabe der fremdsprachigen Gemeinde und der Wohnpfarre betrachtet werden. Deshalb sollen diese Richtlinien insbesondere der respektvollen Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden mit den Ortsgemeinden dienen.
3.2. Im Vollzug der kirchlichen Grundfunktionen sind Ortspfarre und fremdsprachige Gemeinde in fruchtbarer und bereichernder Zusammenarbeit verbunden. Dabei sind die Eigenart und Eigenständigkeit der Katholiken anderer Muttersprache zu achten und die partnerschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen.
3.3. Ungeachtet der Verantwortlichkeit gegenüber dem Diözesanbischof oder einem zuständigen Bischofsvikar ist die Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden auf diözesaner Ebene mit dem Pastoralamt eng verbunden und koordiniert ihre Tätigkeit mit jener der diözesanen Pastoral. Darüber hinaus soll eine enge Verbindung der Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden mit der Caritas, der Katholischen Aktion und mit anderen diözesanen Einrichtungen bestehen.
3.4. Auf überdiözesaner Ebene sind der Referatsbischof und der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden eng mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Pastoral- und Seelsorgeämter verbunden.
3.5. Die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Organisationen und Einrichtungen, die mit derselben Zielgruppe befasst sind, ist unter Berücksichtigung der Ziele und Aufgaben der fremdsprachigen Seelsorge sowohl auf überdiözesaner als auch auf diözesaner Ebene angezeigt.
II. Anstellung, Versetzung und Entpflichtung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden
4. Die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers für die fremdsprachige Seelsorge erfolgt durch den Diözesanbischof.
4.1. Voraussetzung für die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers aus einer anderen Ortskirche ist die durch die Bischofskonferenz des Herkunftslandes ausgestellte und durch den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge vorgelegte Präsentationsurkunde, die in jedem Fall das Einverständnis des Ordinarius proprius, wie auch die Erklärung zur Eignung des fremdsprachigen Seelsorgers enthält. Unbedingte Voraussetzung für eine Anstellung in Österreich ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache, die vom Nationaldirektor ausdrücklich eingefordert und nach Möglichkeit überprüft werden soll. Bei Priestern aus Exilnationen wird das Einverständnis des bei der Päpstlichen Kommission für Migration in Rom anerkannten Beauftragten für die entsprechende Nation eingeholt. Ausnahmeregelungen gelten für an österreichischen Universitäten studierende Priester, für deren Bestellung das jeweils zu findende Übereinkommen zwischen dem Ortsbischof der österreichischen Diözese und dem Ortsbischof (bzw. dem Ordensoberen) der Herkunftsdiözese maßgeblich ist, entsprechend den diözesanen Regelungen.
4.2. Der zuständige Diözesanbischof verständigt den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge schriftlich von der erfolgten Bestellung.
4.3. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden innerhalb einer Diözese erfolgt durch den zuständigen Diözesanbischof, der vorher die Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers einzuholen hat. Zweckmäßigerweise setzt sich der Diözesanbischof vorher mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger diesbezüglich ins Einvernehmen. (Pastoralis Migratorum Cura V., B 49). Die zuständige Diözese hat für eine entsprechende Einführung des fremdsprachigen Seelsorgers in ihre pastoralen und administrativen Strukturen, sowie für seine Integration in das diözesane Presbyterium zu sorgen.
4.4. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden von einer Diözese in eine andere erfolgt im Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Diözesanbischof unter Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers. Mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger setzen sich die beiden zuständigen Diözesanbischöfe zweckmäßigerweise vor der Versetzung ins Einvernehmen. Für eine geordnete Übergabe sowie die vorherige Information der Beteiligten ist Sorge zu tragen. Die Entpflichtung eines Seelsorgers erfolgt durch den Diözesanbischof; dieser teilt die Entpflichtung dem Ordinarius proprius, dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger umgehend mit.
4.5. Im Falle der Auflösung einer fremdsprachigen Gemeinde setzt sich die Diözese mit dem Nationaldirektor ins Einvernehmen.
III. Rechtsstellung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden
5. Die Priester und Diakone in der Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache bleiben grundsätzlich in ihrer Heimatdiözese inkardiniert. Ordensgeistliche bleiben Mitglieder ihrer Ordensgemeinschaft. (Pastoralis Migratorum Cura V., A 37,1).
6. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese sind die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden der Jurisdiktion dieses Diözesanbischofs unterstellt. Die Dienstaufsicht liegt beim Diözesanbischof.
6.1. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese gehören die Priester für die fremdsprachigen Gemeinden dem Presbyterium der Diözese und des Dekanates ihres Dienstsitzes an.
6.2. Bezüglich der Besoldung, der Wohnung und ihrer Einrichtung, der Diensträume, der Autoanschaffung, der Fahrt- und Reisekostenerstattung gelten dieselben Bestimmungen für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden wie für die Diözesanseelsorger der zuständigen Diözese (Pastoralis Migratorum Cura 43,1).
6.3. Die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden haben Anspruch auf Jahresurlaub wie die österreichischen Diözesanpriester; für Maßnahmen der Priesterfortbildung gilt die gleiche Regelung.
6.4. Die neu in der fremdsprachigen Seelsorge einzustellenden Seelsorger werden in die in der jeweiligen Diözese übliche Krankenversicherung miteinbezogen.
IV. Rechte und Pflichten
7. Der Leiter der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung ist unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse dem Pfarrer gleichgestellt. Seine Zuständigkeit ist personal- und gebietsbezogen, d. h. sie bezieht sich nur auf die Angehörigen der Sprachgruppe innerhalb des durch die Anstellungsurkunde umschriebenen Gebietes.
7.1. Er hat Residenz-, aber keine Applikationspflicht. Es wird ihm jedoch dringend empfohlen, häufig das heilige Messopfer für die ihm anvertrauten Gläubigen darzubringen.
7.2. Er hat das Recht zu taufen und kann den Gläubigen seiner Sprachgruppe in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden.
7.3. Er besitzt ordentliche Beichtjurisdiktion und hat die Vollmacht, innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Gebietes unter Beachtung der sonstigen Vorschriften rechtsgültige Trauungen vorzunehmen, wenn wenigstens einer der beiden Partner bzw. bei Mischehen der katholische Partner seiner Sprachgruppe angehört. Er ist ermächtigt, die Erlaubnis zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe zu gewähren, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
7.4. Für spanische Staatsangehörige gilt folgende Regelung: die kirchliche Trauung spanischer Paare, ohne vorherige standesamtliche Trauung, hat nur dann für den österreichischen und den spanischen Rechtsbereich Geltung, wenn sie von einem durch die spanische diplomatische Vertretung eigens ermächtigten Geistlichen vorgenommen wird.
7.5. Die Priester und Diakone in den Gemeinden, die ohne Matrikenführung errichtet sind, benötigen zur Taufspendung das Einverständnis und zur gültigen Eheassistenz für jede Trauung die Delegation durch den Ortspfarrer. Bezüglich der Trauungsvollmacht wird auf die Bestimmungen des CIC verwiesen.
7.6. Die verantwortlichen Seelsorger für Katholiken anderer Muttersprache sind verpflichtet, für ihre Gemeinden eine Ordnung für Gottesdienste, Katechese und Sprechstunden aufzustellen, ihrer Gemeinde bekanntzumachen und notwendige Änderungen rechtzeitig anzukündigen. Diese Ordnung ist den zuständigen Ortspfarrern und dem Referenten für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese mitzuteilen.
8. In jeder Diözese, wo Seelsorger für fremdsprachige Gemeinden tätig sind, soll ein Referent ernannt werden, der die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich zum Zweck gemeinsamer Planung und Koordinierung zusammenruft. Die Teilnahme an der Referatskonferenz ist verpflichtend. Die Teilnahme an den Dekanatskonferenzen ist empfohlen.
9. Jedes Jahr legt der Leiter der Gemeinde dem Ordinariat bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht über das vergangene Jahr vor. Neben den üblichen statistischen Angaben soll der Jahresbericht über die seelsorgliche Arbeit, über die Situation der Gemeinden, sowie über die Anregungen und Wünsche des Seelsorgers Aufschluss geben. Eine Kopie des Jahresberichtes ist an den Dechant des Dienstsitzes und an den Oberseelsorger bzw. den Rektor der Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden der Katholiken aus Afrika und Asien (ARGE AAG) zu senden. Gemeinden ohne Oberseelsorger senden die Kopie direkt an den Nationaldirektor.
9.1. Die Oberseelsorger bzw. der Rektor der ARGE AAG sollen einen zusammenfassenden Bericht über die Pastoral in ihrem Zuständigkeitsbereich dem Nationaldirektor bis 30. April zukommen lassen.
10. Priester, die dem Leiter einer Gemeinde als Kooperatoren zugeteilt sind, haben dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Kapläne einer Ortspfarre.
11. Der Leiter einer fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung hat für eine geordnete Mitarbeit der Laien Sorge zu tragen. Nach Möglichkeit soll ein Pfarrgemeinderat gebildet werden; ist dies in einer Gemeinde noch nicht möglich, soll sie wenigstens einen Pfarrausschuss bilden. Dieselbe Vorgangsweise wird fremdsprachigen Gemeinden ohne Matrikenführung empfohlen.
V. Verhältnis zwischen Ortspfarren und fremdsprachigen Gemeinden
12. Die Vollmacht des Seelsorgers für die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung besteht kumulativ mit der des Ortspfarrers; jedem Katholiken steht es frei, sich wegen des Empfanges der Sakramente entweder an den zuständigen Priester seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer zu wenden.
12.1. Soweit den fremdsprachigen Gemeinden keine eigenen Gottesdienst- und Versammlungsräume zur Verfügung stehen, haben diese das Recht auf Mitbenützung kirchlicher Räume. Ort und Zeit der Gottesdienste und sonstiger Veranstaltungen sind mit den Ortspfarren, unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse beider Seiten, zu vereinbaren. Dabei ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinde und Ortspfarrer sowie Mitgliedern der Gemeinde geboten.
12.2. Ziel ist ein weitgehendes Miteinander von Ortspfarren und den fremdsprachigen Gemeinden. Daher sollen gemeinsame, mehrsprachige Eucharistiefeiern und Festgestaltung bei besonderen Anlässen, sowie gemeinsames Planen im Bereich der Gemeindekatechese, Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Bildungsarbeit selbstverständlich sein.
12.3. Zusätzliche organisatorische Regelungen sowie finanzielle Aufwendungen der Ortspfarre sind mit der zuständigen Diözese zu klären. Der Referent für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese ist der Ansprechpartner für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden.
12.4. Katholiken nichtdeutscher Muttersprache, die sich sowohl in ihrer Wohnpfarre als auch in ihrer fremdsprachigen Gemeinde beheimatet fühlen, dürfen bei der Pfarrgemeinderatswahl in beiden Pfarren ihre Stimme abgeben und sind theoretisch auch in beide Pfarrgemeinderäte wählbar.
12.5. Den Ortsgemeinden wird empfohlen, einen Vertreter der im Pfarrgebiet ansässigen fremdsprachigen Gemeinde in den Pfarrgemeinderat aufzunehmen. Dies kann entweder durch Entsendung oder Kooptierung geschehen. Die fremdsprachige Gemeinde soll eine Einladung auch dann annehmen, wenn sie selbst keinen Pfarrgemeinderat gebildet hat.
13. Das glaubwürdige Zeugnis aller Verantwortlichen und Mitarbeiter im pastoralen und sozialen Dienst erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Priester, Diakone, Ordensleute und Laien.
VI. Der Ausländersonntag
14. Einmal jährlich soll in den katholischen Pfarrgemeinden in Österreich der „Ausländersonntag“ gehalten werden. Sinn des Ausländersonntags, der die Sonntagsliturgie akzentuieren, aber nicht überdecken soll, ist es, Chancen und Probleme im Zusammenleben mit in Österreich lebenden Ausländern und Angehörigen von Gruppen mit nichtdeutscher Muttersprache aufzuzeigen und zum besseren Verständnis und zum Miteinanderleben im Sinne des Evangeliums beizutragen. Es soll deutlich werden, dass alle Katholiken an jedem Ort in der Kirche Heimatrecht haben und aufeinander angewiesen sind.
Da in der modernen Welt, besonders in Städten, immer mehr Menschen aus verschiedenen Religionsgemeinschaften aufeinandertreffen und zusammenleben müssen, kann der Ausländersonntag aber auch zum Anlass genommen werden für einen ökumenischen und interreligiösen Dialog, wenn ein solcher für das bessere Zusammenleben vor Ort zweckmäßig erscheint.
VII. Beurkundungen von Amtshandlungen
15. Matrikenführung der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung: Alle vorgenommenen Amtshandlungen (Taufen, Firmungen, Trauungen, Begräbnisse) bezüglich der Katholiken einer nichtdeutschen Sprachgruppe sind in den Matrikenbüchern jener Pfarre zu matrikulieren, wo die Sakramente gespendet wurden. Dieselbe Matrikulierungsregelung gilt für die österreichischen Diözesanpriester, wenn sie Taufen, Trauungen und Begräbnisse von Fremdsprachigen vornehmen.
15.1. In der fremdsprachigen Gemeinde ohne Matrikenführung ist ein Verzeichnis aller Taufen, Trauungen, Firmungen und Begräbnisse in entsprechenden Registerbüchern zu führen.
15.2. Nach Beendigung der fremdsprachigen Seelsorge bzw. Auflassung einzelner fremdsprachiger Gemeinden sind die Register und sonstigen Matrikenaufzeichnungen an das zuständige Ordinariat abzuliefern.
VIII. Inkrafttreten und Änderungen
16. Diese Richtlinien treten auf Grund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
17. Änderungen dieser Richtlinien bedürfen der Beschlussfassung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz ist berechtigt, Vorschläge für Änderungen zu erstatten.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 16.
Immer wieder kommt es vor, dass sich bestimmte Vereinigungen mit der Bezeichnung „Ritterorden“ versehen und ihren Ursprung auf altehrwürdige Gründungen zurückführen. Das Päpstliche Staatssekretariat hat im Mai 1995 auf eine diesbezügliche Anfrage geantwortet (N.370.951), dass die vom Heiligen Stuhl anerkannten Orden dieser Art ausschließlich die drei folgenden sind. 1) Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem, 2) Souveräner Malteser-Ritterorden und 3) Deutscher Orden.
Die Tradition der „Ritterorden“ oder „Souveräner Orden“ lebt nur in diesen anerkannten Formen fort. Keine andere Vereinigung kann die genannten Bezeichnungen unter Berufung auf kirchliche Anerkennung für sich beanspruchen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.
Bezüglich der Entsendung von Klerikern und Ordensleuten zur Gestaltung und Mitwirkung bei religiösen Sendungen in Rundfunk und Fernsehen obliegt die Durchführung dem Katholischen Zentrum für Massenkommunikation im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof des Betreffenden. Für Ordensleute ist zudem die Erlaubnis ihres Oberen nach Maßgabe der Satzungen ihres Institutes Voraussetzung (can. 678 § 2 und per analogiam can. 832).
Bei der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung in diesem Bereich gelten für alle Beteiligten die Richtlinien, weiche die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrer „Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre“ am 30. März 1992 veröffentlicht hat.
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.