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  • » Kommission "Weltreligionen" der Österreichischen Bischofskonferenz (Geschäftsordnung)

    Geschäftsordnung

    der Kommission „Weltreligionen“ der Österreichischen Bischofskonferenz

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 68, 1. Juni 2016, 9.

     

     

    PRÄAMBEL

    Das Zweite Vatikanische Konzil mahnte die Angehörigen der katholischen Kirche, „dass sie mit Klugheit und Liebe, durch Gespräch und Zusammenarbeit mit den Bekennern anderer Religionen sowie durch ihr Zeugnis des christlichen Glaubens und Lebens jene geistlichen und sittlichen Güter und auch die sozial-kulturellen Werte, die sich bei ihnen finden, anerkennen, wahren und fördern“ (Nostra aetate, Art. 2). Gespräch und Zusammenarbeit bedürfen aber verlässlicher Strukturen. Gemäß dem Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22.2.2004, Apostolorum successores, „ist es angebracht, dass man dort, wo es sie noch nicht gibt und wo es möglich ist, eine Kommission für den interreligiösen Dialog einrichtet, und dass man sich auch der Hilfe von Fachleuten, seien es nun Kleriker, Ordensleute oder Laien, bedient“ (Art. 208 lit. b). In Österreich bestehen zurzeit sechzehn gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sieben staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Angesichts dieses multireligiösen Milieus erfordert die pastorale Situation die Einrichtung einer Kommission „Weltreligionen“ auf der Ebene der Bischofskonferenz.

     

     

    1. NAME, SITZ UND ERRICHTUNG

     

    1.1 Die Österreichische Bischofskonferenz hat zum 9. März 2016 die Kommission „Weltreligionen“ auf Dauer errichtet und ihr die vorliegende Geschäftsordnung gegeben.

    1.2 Die Kommission hat ihren Sitz im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    2. AUFGABEN

     

    2.1 Inhaltlich erstreckt sich der Aufgabenbereich der Kommission „Weltreligionen“ auf die Beziehungen der katholischen Kirche in Österreich zu den nichtchristlichen Religionen.

    2.2 Auf diesem Gebiet berät sie den für das Referat „Weltreligionen“ zuständigen Bischof („bischöflicher Referent“) und die Österreichische Bischofskonferenz. Sie nimmt im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Aufträge des bischöflichen Referenten und der Bischofskonferenz an, zeigt Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge.

    2.3 Die Kommission „Weltreligionen“ steht den Einrichtungen, die auf der diözesanen Ebene im interreligiösen Bereich tätig sind, im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten für Information und eine Vernetzung der Tätigkeiten zur Verfügung.

    2.4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben pflegt die Kommission „Weltreligionen“ dort, wo es Berührungspunkte gibt, den Kontakt zu anderen Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz sowie zu weiteren Einrichtungen, welche die Verständigung zwischen den Religionen zum Ziel haben. Dazu gehören auch entsprechende Einrichtungen der katholischen Kirche in anderen Ländern und auf Europaebene (Rat der Europäischen Bischofskonferenzen) sowie Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen und weitere internationale interreligiöse Initiativen.

    2.5 Bei allen Tätigkeiten richtet sich die Kommission „Weltreligionen“ nach den offiziellen kirchlichen Verlautbarungen über das Verhältnis zu den nichtchristlichen Religionen, insbesondere die Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils „Nostra aetate“.

     

     

    3. MITGLIEDSCHAFT

     

    3.1 Der bischöfliche Referent gehört der Kommission von Amts wegen an.

    3.2 Darüber hinaus nominieren jeder Diözesanbischof sowie der Militärbischof eine in ihrer Diözese bzw. dem Militärordinariat für den interreligiösen Dialog zuständige Person. Die Bischofskonferenz ernennt diese Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu Mitgliedern der Kommission.

    3.3 Die Kommission kann bis zu zehn weitere Mitglieder vorschlagen, die der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen.

    3.4 Die Mitglieder gemäß Nr. 3.1 und 3.2 haben beschließendes Stimmrecht, die Mitglieder gemäß Nr. 3.3 nur beratende Stimme.

     

     

    4. ORGANE

     

    4.1 Den Vorsitz führt der bischöfliche Referent oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.

    4.2 Der bischöfliche Referent bestellt aus den Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für diesen.

    4.3 Um die laufenden Geschäfte zu erledigen oder besondere Aufgaben zu erfüllen, können der bischöfliche Referent, der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter mit weiteren Mitgliedern einen Arbeitsausschuss bilden.

    4.4 Die Kommission kann für ihren Bedarf an fachlicher Expertise einen Beirat einberufen. Seine Mitglieder werden gegebenenfalls vom Referatsbischof ernannt.

     

     

    5. ARBEITSWEISE

     

    5.1 Die Kommission „Weltreligionen“ tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

    5.2 Die Sitzungen werden vom bischöflichen Referenten oder einem von ihm beauftragten Mitglied einberufen und geleitet. Er erstellt die Tagesordnung.

    5.3 Die Kommission ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen und über den bischöflichen Referenten der Vollversammlung der Bischofskonferenz zuzuleiten. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die beschließendes Stimmrecht haben, gefasst. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte dieser Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich, doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen. Die Ergebnisse der Beratung sind der Vollversammlung der Bischofskonferenz schriftlich vorzulegen.

    5.4 Verhinderte Mitglieder können sich vertreten lassen.

    5.5 Der geschäftsführende Vorsitzende kann zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste – auch aus anderen Konfessionen und Religionen – einladen, deren Expertise nützlich erscheint. Sie haben kein Stimmrecht.

     

     

    6. FINANZIERUNG

     

    6.1 Die Kommission „Weltreligionen“ verfügt über keine eigenen Geldmittel. Bei Bedarf weist ihr der bischöfliche Referent aus seinem Budget die erforderlichen Mittel zu.

     

     

    7. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

     

    7.1 Zuständig für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Österreichische Bischofskonferenz. Sie konsultiert dazu die Kommission, welche auch selbst Änderungsvorschläge vorlegen kann.

     

     

    Diese Geschäftsordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Bischöfliche Kommission für Weltmission (Statuten)

    Bischöfliche Kommission für Weltmission – Statuten

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 15.

     

     

    1. Rechtsnatur

     

    Die Bischöfliche Kommission für Weltmission ist auf Grundlage der Instruktion über die missionarische Zusammenarbeit Cooperatio Missionalis

    der Kongregation für die Evangelisierung der Völker als Bischöfliche Kommission der Öster- reichischen Bischofskonferenz nach Maßgabe deren Statuten eingerichtet.

     

     

    2. Aufgaben

     

    Der Kommission kommen folgende Aufgaben zu:

     

    • Förderung der Evangelisierung ad gentes, der Mission sowie der missionarischen Zusammenarbeit in ihren verschiedenen Formen und der internationalen Entwicklung;
    • Beratung missionarischer Anliegen und Fragen;
    • Zusammenarbeit mit der Österreichischen Bischofskonferenz und den zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls, um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen;
    • Vorschlag von Initiativen zur missionarischen Bildung und Ausbildung der Kleriker, zur Unterstützung von Missionsinstituten und zur Förderung eines missionarischen Bewusstseins in den Teilkirchen;
    • Vorschlag von Grundsätzen und Bestimmungen für die missionarische Zusammenarbeit in ihren verschiedenen Formen und der internationalen Entwicklung;
    • Sorge für die Förderung und Abstimmung aller Initiativen der missionarischen Zusammenarbeit (insbesondere der Päpstlichen Missionswerke), sodass keine Initiative sich zum Schaden einer anderen auswirkt;
    • Förderung der Zusammenarbeit mit den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die ausschließlich oder teilweise missionarische Ziele verfolgen;
    • Vorgaben für die Erstellung des Jahresberichtes der KOO über die Tätigkeiten der in der KOO vertretenen Mitglieder;
    • Vorschlag von Grundsätzen für die Aufnahme und den Einsatz von „Fidei Donum“–Priestern in den österreichischen Diözesen;
    • Vorschlag von Grundsätzen für die Ausbildung und den Einsatz von Laienmissionarinnen und -Missionaren;
    • Vorschlag von Grundsätzen für die missionarische Ausbildung der Seminaristen;
    • Vorschlag von Finanzrichtlinien und Qualitätsstandards für spendensammelnde Organisationen;
    • Sorge für die Umsetzung der Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Vorschlag für Änderungen der Statuten der Bischöflichen Kommission für Weltmission oder des Missionsrates bzw. für Änderungen der Statuten oder der Leitlinien der KOO;
    • Befassung mit von der KOO vorgeschlagenen entwicklungspolitischen und missionsbezogenen Themen.

     

    Die Kommission sorgt für die Übermittlung ihrer Vorschläge an die Österreichische Bischofskonferenz zur Beschlussfassung. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung der oben angeführten Aufgaben steht der Kommission insbesondere die KOO zur Verfügung.

     

     

    3. Sitzungen und Protokollführung

     

    Die Kommission tritt je nach den Erfordernissen, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, zusammen. Der von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannte Vorsitzende bestimmt eine Person, die in Absprache mit dem Vorsitzenden für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig und verantwortlich ist. Der Sitzungstermin sollte spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt gegeben werden, ebenso wie das Ersuchen um Nennung von Tagesordnungspunkten. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Kommission zu übermitteln.

    Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung der Kommission einzuberufen. Die oben genannten Fristen sind nur insoweit einzuhalten, als der Zweck der Sitzung dies zulässt.

    Den Sitzungen können auf Wunsch eines Mitglieds, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.

    Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder, wobei die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Das Protokoll ist binnen einer Kalenderwoche zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.

     

    Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (Geschäftsordnung)

    Geschäftsordnung der Konferenz der Ordinariatskanzler
    der österreichischen Diözesen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 3.

     

    1. Angehörigkeit

     

    Der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (kurz Kanzlerkonferenz) gehören der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler aller österreichischen Territorial- und Personaldiözesen sowie der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz an.

     

    2. Aufgaben der Kanzlerkonferenz

    1. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch und gegenseitige Information über die laufende Arbeit der bischöflichen Kurien und aller diesbezüglichen Fragen, welche von gesamtösterreichischem Interesse sind.
    2. Koordinierung und Kooperation in allen kurialen Aufgaben, die eine gesamtösterreichische Zusammenarbeit erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen.
    3. Behandlung von Fragen gesamtösterreichischen Interesses und Erstattung von Vorschlägen in solchen Angelegenheiten an die Österreichische Bischofskonferenz.
    4. Erfüllung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz und Erarbeitung von Richtlinien und Behelfen für Angelegenheiten, in denen in allen Diözesen einheitlich vorgegangen werden soll.
    5. Erledigung von Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zur Erledigung zugewiesen werden.

    3. Sitzungen

     

    Die Sitzungen der Ordinariatskanzler finden in der Regel zweimal jährlich, jeweils rechtzeitig vor den ordentlichen Sessionen der Österreichischen Bischofskonferenz, statt. Außerordentliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden.

     

    4. Vorsitzführung und Einberufung

     

    Den Vorsitz in der Kanzlerkonferenz führt der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, in seiner Abwesenheit der geschäftsführende Vorsitzende, welcher durch die Kanzlerkonferenz für die Funktionsperiode von fünf Jahren mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird.

     

    Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden nach Information des Vorsitzenden einberufen.

     

    Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorsitzenden eingebracht werden.

     

    5. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

     

    Stimmberechtigt in der Kanzlerkonferenz sind der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler, im Falle der Verhinderung des Ordinariatskanzlers der Vizekanzler, mangels eines solchen ein vom Diözesanbischof Bevollmächtigter. Eine Weitergabe des Stimmrechtes an den Ordinariatskanzler einer anderen Diözese ist nicht zulässig.

     

    Die Kanzlerkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens fünf Ordinariatskanzler bzw. deren Vertreter, anwesend sind.

     

    Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

     

    6. Wirksamkeit der Beschlüsse

     

    Beschlüsse in Fragen, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zugewiesen wurden, werden mit Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bindend.

     

    Sonstige Beschlüsse sind dann bindend, wenn das Protokoll über die Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

    Beschlüsse in Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zur Erledigung übertragen wurden, werden mit der Fassung durch die Kanzlerkonferenz bindend.

     

    7. Beiziehung von Fachleuten

     

    Für bestimmte Punkte der jeweiligen Tagesordnung einer Sitzung der Kanzlerkonferenz können durch den Vorsitzenden bzw. den geschäftsführenden Vorsitzenden Fachleute beigezogen werden. Wird die Beiziehung von Fachleuten zu bestimmten Punkten vom Einladenden für zulässig erklärt, so ist dies in der Einladung zur Sitzung der Kanzlerkonferenz anzugeben.

     

    8. Protokoll

     

    Das Protokoll über die Kanzlerkonferenz wird durch einen von der Kanzlerkonferenz bestimmten Schriftführer geführt und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung genehmigt und von diesem sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll geht allen Mitgliedern zu.

     

    9. Sekretariat

     

    Die sekretariellen Aufgaben der Kanzlerkonferenz werden durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erfüllt.

     

    10. Inkrafttreten und Änderung

     

    Diese Geschäftsordnung wurde von der Kanzlerkonferenz beschlossen und durch die Österreichische Bischofskonferenz am 20. März 1991 genehmigt. Sie tritt einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

     

    Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Kanzlerkonferenz und der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und treten einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

  • » Ehe - Konfessionsverschiedene Eheschließungen (Ausführungsbestimmungen)

    Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz
    für konfessionsverschiedene Eheschließungen
    nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 2.

     

    Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.

    Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.

     

    1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

     

    a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

    Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

     

    Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

    Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

     

    Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.

    Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.

     

    b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

     

    c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

     

    2. Die Erklärung und das Verprechen des katholischen Partners

     

    soll in der Regel schriftlich gegeben werden.

     

    a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

     

    b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

     

    Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)

    Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

     

    Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

    Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

     

    Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

    Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

    dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

    dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

    dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

    dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

    Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

     

    3. Die Vorbereitung der Eheschließung

     

    a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

     

    Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

     

    b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

     

    Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.

    In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

    Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

    Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

    Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

    Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

     

    c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

    Erläuterung: Treten dabe

    i Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.

    Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.

     

    4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform

     

    a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.

     

    Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.

     

    b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.

     

    Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.

    Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

    Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.

    Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.

    Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.

     

    c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.

     

    Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

     

    d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

     

    Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)

     

    5. Die liturgische Feier der Eheschließung

     

    Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.

    Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.

     

    a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
    Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.

     

    Dabei ist zu verwenden:

     

    1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);

     

    2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).

     

    b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.

     

    Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat


    A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):

     

    1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.

     

    2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.

     

    3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.

     

    c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.

     

    6. Die Eintragung der Eheschließung

     

    a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.

     

    Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.

     

    b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

    Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …

     

    Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.

     

    Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.

    Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.

     

    Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.

    Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.

     

    7. Gültigmachung der Ehe

     

    a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).

     

    b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).

     

    Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

    Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.

    Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.

     

    8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

     

    Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.

  • » Ehe - Konfessionsverschiedene Eheschließungen zwischen Katholiken und orientalischen Nichtkatholiken (Dekret)

    Dekret über die rechtliche Ordnung
    konfessionsverschiedener Eheschließungen
    zwischen Katholiken und orientalischen Nichtkatholiken
    nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 13.

     

    Im Sinn des Ökumenismusdekretes Art. 15 des Zweiten Vatikanischen Konzils und der cann. 1124 – 1128 hat die Österreichische Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.

     

    1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

     

    a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

    Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

     

    Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

    Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

     

    b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

     

    c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

    2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners sollen in der Regel schriftlich gegeben werden

     

    a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

     

    b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

     

    Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die, von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).

    Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

     

    Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

    Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

    Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

    Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

     

    dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

     

    dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

     

    dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

     

    dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

    Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

     

    3. Die Vorbereitung der Eheschließung

     

    a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

     

    Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

     

    b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

     

    Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht. In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

     

    Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

     

    Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

     

    Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

     

    Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

     

    c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

     

    Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1c.

     

    4. Die Eheschließungsform

     

    a) Die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz werden hiermit bevollmächtigt, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Christen aus einer Ostkirche ohne Einhaltung der katholischen Form, aber unter Wahrung der Form b zu erlauben, falls das Brautpaar die katholische Eheschließung nicht wünscht.

    Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Erfüllung von Punkt 2a – 3c.

     

    Anmerkung: Nach can. 1127 § 1 ist die katholische Eheschließungsform bei der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus zur Erlaubtheit erforderlich. Wünscht aber das Brautpaar die Eheschließung nach dem Ritus einer getrennten Ostkirche, können also die genannten Seelsorger die zu einer solchen Mischehe erforderliche Erlaubnis geben.

    Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Erlaubnis zur Eheschließung vor dem geweihten Amtsträger einer nichtkatholischen Ostkirche für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erläuterung). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

     

    b) Nach can. 1127 § 1 ist zur Gültigkeit der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die Mitwirkung (interventus) eines geweihten Amtsträgers erforderlich.

     

    Anmerkung: Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Beim Brautleutegespräch sind die Nupturienten darüber zu informieren, dass mit der von ihnen gewählten orientalischen Eheschließungsform ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

     

    c) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

  • » Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz für konfessionsverschiedene EheschlieBungen nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (Can. 1124—1128)

    Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz
    für konfessionsverschiedene Eheschließungen

    nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 4.

     

    Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.

     

    Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.

     

    1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

     

    a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

     

    Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

     

    Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

    Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

     

    Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.

    Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.

     

    b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

     

    c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

     

    2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners

     

    soll in der Regel schriftlich gegeben werden.

     

    a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

     

    b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

     

    Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)

    Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

     

    Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

     

    Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

     

    Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

     

    Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

    dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

    dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

    dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

    dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

    Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

     

    3. Die Vorbereitung der Eheschließung

     

    a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

     

    Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

     

    b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

     

    Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.

     

    In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

     

    Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

     

    Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

     

    Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

     

    Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

     

    c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

     

    Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.

    Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.

     

    4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform

     

    a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.

     

    Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.

     

    b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.

     

    Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.

    Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

     

    Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.

     

    Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.

    Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.

     

    c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.

     

    Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

     

    d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

     

    Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)

     

    5. Die liturgische Feier der Eheschließung

     

    Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.

    Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.

     

    a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
    Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.

     

    Dabei ist zu verwenden:

     

    1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);

     

    2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).

     

    b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.

     

    Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
    A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):

     

    1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.

     

    2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.

     

    3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.

     

    c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.

     

    6. Die Eintragung der Eheschließung

     

    a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.

     

    Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.

     

    b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

    Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …

     

    Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.

     

    Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.

    Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.

     

    Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.

    Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.

     

    7. Gültigmachung der Ehe

     

    a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).

     

    b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).

     

    Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

    Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.

    Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.

     

    8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

     

    Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.

  • » Koordinierungsstelle JAKOB (Statuten)

    Statuten der Koordinierungsstelle JAKOB

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 82 / 1. Jänner 2021)

     

    1. Rechtliche Stellung

     

    Die „Koordinierungsstelle JAKOB – Jugend-Apostolate Katholischer Orden und Bewegungen“ (kurz: „Koordinierungsstelle JAKOB“) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, kanonisch errichtet durch Dekret der Österr. Bischofskonferenz als eigene öffentliche kirchliche Rechtsperson im Sinne des c. 114 § 1 CIC iVm. c. 116 CIC.

     

     

    2. Sitz und Tätigkeitsbereich

     

    Der Sitz der Koordinierungsstelle JAKOB befindet sich im Gebiet der Erzdiözese Wien. Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle JAKOB erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich, die Teilnahme an grenzüberschreitenden Projekten ist ebenfalls vorgesehen.

     

     

    3. Ziel und Grundsätze

     

    Als Einrichtung der Katholischen Kirche ist die Koordinierungsstelle JAKOB in ihrer Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Koordinierungsstelle JAKOB dient dem Zweck, immer im Einvernehmen und in Absprache mit der jeweils zuständigen Autorität, besonders zu fördern:

    a) das neue Leben in der Katholischen Kirche, insbesondere kirchliche Bewegungen, Neue Gemeinschaften, Gebetskreise und katholische Initiativen, soweit es die Jugendarbeit all dieser betrifft;

    b) die Jugend-Apostolate von Ordensgemeinschaften der Katholischen Kirche;

    c) die Einheit und Vernetzung der katholischen Jugend-Apostolate in Österreich, insbesondere mit und in den Diözesen, den diözesanen Jugendstellen und der Katholischen Jugend Österreich sowie der Katholischen Jungschar Österreichs;

    d) die Neuevangelisierung der Jugend Österreichs;

    e) Weltjugendtage und ähnliche Veranstaltungen;

    f) die Verkündigung der Lehre der Kirche;

    g) die Hinführung zu den Sakramenten;

    h) die Formung der Jugendlichen zu Jüngern Christi, insbesondere die Berufungsfindung.

     

     

    4. Arbeitsweise

     

    4.1

    Die Koordinierungsstelle JAKOB setzt diese Ziele auf folgende Weise und mit folgenden ideellen Mitteln um:

     

    a) die koordinative Arbeit unter der Aufsicht des für die Kinder- und Jugendseelsorge zuständigen Referatsbischofs der Österreichischen Bischofskonferenz (im Folgenden kurz „Jugendbischof“);

    b) die Förderung des Austausches und der Vernetzung der Gruppierungen der katholischen Jugendpastoral, die Initiierung und die Mitarbeit in der Durchführung gruppenübergreifender Projekte sowie die Förderung der Koordination diözesaner, nationaler und internationaler Treffen, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diözesanbischöfen (bzw. den Jugendseelsorgern), dem Jugendbischof bzw. den jeweils zuständigen kirchlichen Oberen bei internationalen Veranstaltungen;

    c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; die Herausgabe von Veröffentlichungen auch in elektronischer Form und unter Verwendung von Social Media und Internet;

    d) die Förderung spiritueller und religiöser Praxis; die Veranstaltung von Gebetsinitiativen, Projekten und Kampagnen, Kundgebungen, Kursen, Akademien, Wettbewerben, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Exkursionen; in enger Abstimmung und unter der Leitung der zuständigen Diözesanbischöfe bzw. des Jugendbischofs;

    e) der Kontakt mit kirchlichen und religiösen Stellen.

     

    4.2

    Die erforderlichen materiellen Mittel für die Arbeit werden aufgebracht durch:

     

    a) Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;

    b) Spenden, Subventionen und Sponsorenbeiträge;

    c) Erträge aus Veranstaltungen aller Art;

    d) Herausgabe von Medien aller Art, insbesondere im Internet;

    e) Erlöse aus der Veräußerung von Veröffentlichungen in jeder Form;

    f) Erlöse aus dem Verkauf von Materialien;

    g) Zuwendung unter Lebenden und von Todes wegen.

     

     

    5. Organe

     

    Für die Koordinierungsstelle JAKOB werden eine Jugendkommission und ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt, die ihre Aufgaben unter der Leitung der Österreichischen Bischofskonferenz und unter Aufsicht des Jugendbischofs in enger Zusammenarbeit mit den Kontaktpersonen der Gruppierungen, die in der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzt sind, wahrnehmen. Organstellung hat auch der Wirtschaftsrat.

     

    5.1

    Jugendkommission

     

    5.1.1

    Aufgaben der Jugendkommission

     

    • Erstellung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Präsenthalten eines Leitbildes und der spirituellen und inhaltlichen Linie der Koordinierungsstelle JAKOB;
    • Festlegung einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Geschäftsführers;
    • Entscheidung über Aufnahme von Gruppierungen in das Netzwerk der Koordinierungsstelle JAKOB;
    • Besprechung der Jahresplanung;
    • Zuständigkeit für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Punkt 6. dieser Statuten;
    • Beschluss über die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/-führerin vorbehaltlich der Zustimmung des Jugendbischofs. Die Bestellung erfolgt auf drei Jahre. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung durch die Österreichische Bischofskonferenz;
    • Vorschlag der Mitglieder des Wirtschaftsrates;
    • Entlastung des Geschäftsführers.

    5.1.2

    Mitglieder der Jugendkommission

     

    Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion jedenfalls Mitglied der Jugendkommission sind:

     

    • der Jugendbischof als Vorsitzender
    • drei bis neun Vertreter/innen aus den vernetzten Gruppierungen, die durch den Jugendbischof für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt werden;
    • der/die Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht).

     

    Alle Mitglieder der Jugendkommission außer dem/der Geschäftsführer/in haben Sitz und Stimme.

    Der Vorsitzende ist berechtigt, zwei Stellvertreter (d.h. einen 1. Stellvertreter und einen 2. Stellvertreter) zu ernennen.

    Der Geschäftsführer ist der Jugendkommission berichtspflichtig und hat in jeder Sitzung der Jugendkommission einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

    Gäste mit beratender Stimme können vom Jugendbischof zur Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

    Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission ist ehrenamtlich.

     

    5.1.3

    Arbeitsweise der Jugendkommission

     

    An Sitzungen der Jugendkommission nehmen deren Mitglieder mit Stimmrecht bzw. Gäste teil.

     

    • Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Jugendkommission. Im Fall seiner Verhinderung kann er sich durch den 1. Stellvertreter, im Fall auch der Verhinderung des 1. Stellvertreters durch den 2. Stellvertreter, vertreten lassen.
    • Eine von der Jugendkommission gewählte Person führt in den Sitzungen ein Ergebnisprotokoll, das von dieser zu unterzeichnen ist und das anschließend an alle Mitglieder der Jugendkommission zu versenden ist. Die Jugendkommission kann jederzeit ein anderes Mitglied mit der Protokollführung betrauen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem/der Geschäftsführer/in zu übermitteln.
    • Der Vorsitzende ernennt eine Person aus der Jugendkommission, die für das Erstellen der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen und für die Sitzungsorganisation zuständig ist. Sitzungen der Jugendkommission werden von dieser Person im Auftrag des Vorsitzenden per E-Mail spätestens sieben Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
    • Es finden mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr statt.
    • Weitere Sitzungen werden von dem/der Geschäftsführer/in, vom Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag an alle Jugendkommissionsmitglieder von drei Jugendkommissionsmitgliedern einberufen. • Die Jugendkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
    • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht hinsichtlich aller in der Jugendkommission gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist berechtigt, binnen vier Wochen gerechnet ab dem Tag des Empfangs des Protokolls ein Veto gegen Beschlüsse der Kommission einzulegen, das beim Protokollführer zu hinterlegen und von diesem den Mitgliedern der Jugendkommission weiterzuleiten ist.
    • Änderungen der Statuten müssen mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden; jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    5.1.4

    Ausscheiden aus der Jugendkommission

     

    Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission endet

     

    • bei Mitgliedern aufgrund einer Funktion mit der Beendigung der Funktion,
    • bei sonstigen Mitgliedern durch annahmebedürftigen Verzicht, Ende der Funktionsperiode oder Enthebung durch den Vorsitzenden.

     

    Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem/der Geschäftsführer/in umgehend mitzuteilen.

     

    5.2 Der/die Geschäftsführer/in

     

    • Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt gemäß Punkt 5.1.1 dieser Statuten.
    • Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die administrative und finanzielle Leitung der Koordinierungsstelle JAKOB im Sinne dieser Statuten und der von der Jugendkommission erlassenen Geschäftsordnung.
    • Der Dienstvertrag mit dem/der Geschäftsführer/in ist vom Vorsitzenden der Jugendkommission nach Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu unterfertigen.
    • Der/die Geschäftsführer/in vertritt die Koordinierungsstelle JAKOB nach außen, falls er verhindert ist, vertritt ihn in dieser Aufgabe eine von ihm bestimmte Person.
    • Der/die Geschäftsführer/in beruft ehrenamtlich arbeitende Teams ein, um Aufgaben der Koordinierungsstelle JAKOB erfüllen zu können.

     

    Sollten der Geschäftsführer bzw. andere Personen in einem Dienstverhältnis tätig sein, so ist darauf jedenfalls die Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien anzuwenden.

     

    5.3 Wirtschaftsrat

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag der Jugendkommission und nach Zustimmung des Jugendbischofs mindestens drei, maximal vier in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf drei Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates, wobei mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsrates auch Mitglied der Jugendkommission sein soll.

    Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.

    Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat ist ehrenamtlich.

    Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung per E-Mail) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder der Jugendkommission und an den/die Geschäftsführer/in.

     

    5.3.1

    Aufgaben des Wirtschaftsrates:

     

    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und
    • Genehmigung des Jahresabschlusses.

     

    Der Wirtschaftsrat ist jedenfalls bei außerordentlichen, im ordentlichen Haushaltsplan nicht berücksichtigten, Maßnahmen zu befassen. Überdies bedürfen folgende Akte der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:

     

    • Abschluss von Dienstverträgen;
    • Aufnahme von Krediten, Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten generell;
    • Investitionen, die 10% der Erträge des ordentlichen Haushaltes überschreiten.

     

     

    6. Finanzgebarung

     

    6.1 Die Koordinierungsstelle JAKOB ist in Hinblick auf die Aufgaben eine nicht auf Gewinn abgestellte, gemeinnützige Einrichtung.

     

    6.2 Für die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB ist der/die Geschäftsführer/in der Jugendkommission verantwortlich im Rahmen der von der Bischofskonferenz erlassenen Finanzrichtlinien.

     

    6.3 Budget

    Der/die Geschäftsführer/in erstellt einen Haushaltsplan, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, danach von der Jugendkommission zu genehmigen, vom Jugendbischof zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.

     

    6.4 Jahresabrechnung

    Der/die Geschäftsführer/in legt eine Jahresabrechnung vor, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, von der Jugendkommission zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

     

    6.5 Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den/die Geschäftsführer/in und eine dazu von der Jugendkommission bestimmte Person.

     

    6.6 Die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    7. Netzwerk der Koordinierungsstelle JAKOB

     

    Die mit der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzten Gruppierungen beteiligen sich über Kontaktpersonen an den Zielen und Grundsätzen sowie der Arbeitsweise der Koordinierungsstelle JAKOB.

     

     

    8. Statutenänderungen und Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB

     

    8.1 Statutenänderung

     

    Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    8.2 Aufhebung der Koordinierungsstelle

     

    Die Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB erfolgt durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz.

    Sollte die Koordinierungsstelle JAKOB durch Entscheidung der Bischofskonferenz aufgelöst werden, so fließt ein allenfalls bestehendes Vermögen der Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.

     

     

    9. Rechtswirksamkeit

     

    Die vorliegenden Statuten treten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.

     

    Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2020 beschlossen.

     

     

    Mit Beschluss und Veröffentlichung dieser Statuten sind die Statuten der Koordinierungsstelle JAKOB aus den Amtsblättern 61 und 69 nicht mehr in Kraft.

  • » Koordinierungsstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission („KOO“) (Statuten)

    Koordinierungsstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission („KOO“) – Statuten

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 18.

     

     

    1  Rechtsform und Sitz

     

    Die KOO ist eine unselbständige Facheinrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sitz der KOO ist Wien.

     

     

    2  Zweck

     

    Die KOO ist einerseits die Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz im Be- reich der internationalen Entwicklung und Mission.

    Die KOO erfüllt andererseits die Aufgaben einer Interessenvertretung, die auch der Vernetzung, Koordination und Qualitätssicherung der im Bereich der internationalen Entwicklung und Mission tätigen kirchlichen Einrichtungen dient.

    Die KOO nimmt somit die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:

     

    2.1. Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz

     

    • Aufbereitung von Informationen über die Arbeit der KOO und die in der Interessenvertretung betreuten Mitglieder sowie über relevante entwicklungspolitische und missionarische Themenbereiche;
    • Förderung des entwicklungspolitischen Engagements der Katholischen Kirche in Österreich; Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten der KOO und der in der Interessenvertretung betreuten Mitglieder;
    • Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben im Bereich der Entwicklungspolitik oder mit Auswirkungen auf Entwicklung und Mission in Abstimmung mit dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Ausarbeitung von Positionen und Empfehlungen zu politischen Initiativen;
    • Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz bzw. der Bischöflichen Kommission für Weltmission und Sorge für die Umsetzung ihrer Vorgaben;
    • Sekretarielle Betreuung des Missionsrates der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Vertretung der Anliegen der Fachstelle in Absprache mit dem Vorsitzenden gegenüber den im Bereich der internationalen Entwicklung und Mission tätigen staatlichen Organisationen sowie in nationalen und internationalen Netzwerken;
    • Medienarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der KOO.

     

     

     

    2.2. Interessenvertretung der Mitglieder, Vernetzung, Koordination und Qualitätssicherung

     

    • Fachliche Unterstützung der in der Interessenvertretung vernetzten Mitglieder;
    • Förderung des Austausches, der Abstimmung und der Kooperation zwischen den Mitgliedern;
    • Koordination der Anwaltschafts-, Bildungs- und Missionsarbeit, des öffentlichen Auftretens, der Projektpolitik und der Spendenakquise;
    • Vertretung der Anliegen der in der Interessenvertretung vernetzten Mitglieder in Absprache mit dem Vorsitzenden gegen- über den im Bereich der internationalen Entwicklung und Mission tätigen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen sowie in österreichweiten Netzwerken;
    • Beratung über und Erarbeitung von Standards zur Verbesserung der Qualität und die Abstimmung untereinander;
    • Überprüfung der Umsetzung der Qualitätsstandards in den Organisationen;
    • Beratung über und Erarbeitung von Positionen zu Fachthemen;
    • Zusammenarbeit und Vernetzung mit nationalen und internationalen Initiativen und Einrichtungen im Bereich der Mission und Entwicklung (insbesondere der CIDSE, der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Entwicklung und Solidarität);
    • Vernetzung mit anderen christlichen Einrichtungen und Führen des Dialogs mit gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen.

     

     

    3  Organisation der Fachstelle

     

    3.1 Der Vorsitzende

    Der bischöfliche Referent für Entwicklungszusammenarbeit und Mission in der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender der KOO. Er vertritt die Interessen und Anliegen der KOO in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb der KOO. Er repräsentiert die KOO und vertritt ihre Anliegen nach außen.

     

    3.2 Leitung und Personal

    Die Fachstelle wird durch einen Leiter geleitet. Er ist auch Referent für Entwicklungszusammenarbeit und Mission in der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Anstellungen des Leiters und der Dienstnehmer erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Diensthoheit über den Leiter der KOO, dieser über die in der KOO tätigen Mitarbeiter wahr.

     

    3.3 Aufgaben des Leiters:

     

    • Sekretarielle Betreuung des Missionsrates der Österreichischen Bischofskonferenz und Abstimmung der jeweiligen Aktivitäten.
    • Enge Zusammenarbeit mit den und Betreuung der in der Interessenvertretung vernetzten Mitglieder;
    • Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten der KOO und der in der Interessenvertretung vernetzten Mitglieder;
    • Festlegung der jährlichen Arbeitsschwer- punkte der KOO-Fachstelle nach Konsultation der in der Interessenvertretung vernetzten Mitglieder in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Verantwortung für die Einhaltung des Budgets;
    • Erstellung des Budgetentwurfs und der Jahresabrechnung;
    • Leitung der KOO und Führung der laufen- den Geschäfte;
    • Vertretung der Interessen der KOO nach außen in Absprache mit dem Vorsitzenden;

     

     

    4  Finanzierung, Gebarung und Buchprüfung

     

    4.1 Budget

    Die KOO wird von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.

    Der Leiter erstellt den Budgetentwurf und legt ihn dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor.

     

    4.2 Jahresabrechnung

    Der Leiter erstellt die Jahresabrechnung und legt sie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vor.

     

    4.3 Zeichnungsberechtigung für Bankkonten

    Das Vier-Augen-Prinzip ist einzuhalten.

     

    4.4 Überprüfung der Gebarung

    Die Finanzgebarung der KOO unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

    Das Budgetjahr der KOO beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

     

     

    5  Organisation der Interessenvertretung, Vernetzung, Koordination, Qualitätssicherung und Interessenvertretung

     

    Neben ihrer Eigenschaft als Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission erfüllt die KOO die Aufgabe einer Interessenvertretung, die auch der Vernetzung, Koordination und Qualitätssicherung der in diesem Bereich tätigen kirchlichen Einrichtungen dient.

     

    Die Organisation der Interessenvertretung wird durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt, die vom Leiter nach Absprache mit den Mitgliedern schriftlich zu erlassen ist.

    Die Ordnung hat die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen:

    • Mitglieder sind die in Österreich ansässigen in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und Mission tätigen kirchlichen Organisationen, die der Aufsicht eines Diözesanbischofs bzw. der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen (ausgenommen Pfarren) sowie „Kirche in Not“ und Missio Austria – Päpstliche Missionswerke in Österreich.

     

    Im Folgenden sind einige mögliche Tätigkeitsfelder der Mitglieder beispielhaft angeführt:

     

    > Unterstützung der Missionstätigkeit und pastoraler Arbeit außerhalb Österreichs/ der EU

    > Entwicklungszusammenarbeit und/ oder humanitäre Hilfe im Sinne des DAC der OECD

    > Mildtätige Hilfe in EU-Ländern außerhalb Österreichs

    Entwicklungspolitische Inlandsarbeit in Österreich

     

    • Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche von der KOO zur Verfügung gestellten Dienstleistungen (vgl. Punkt 2.2 oben) je nach Verfügbarkeit unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.
    • Die Mitglieder haben die Pflicht, die Anliegen der KOO aktiv mitzutragen und diese zu unterstützen.
    • Die Mitglieder unterstützen die Österreichische Bischofskonferenz im Auswahlprozess für die Leitung der KOO.
    • Die Mitglieder haben ihre Aktivitäten mit den Bestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz in Einklang zu bringen.
    • Die Mitglieder haben die Qualitätsprüfung ihrer Einrichtung durch die KOO zu ermöglichen.
    • Die Mitglieder unterliegen der Aufsicht der Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz, soweit keine diözesane Aufsicht oder die Kontrolle durch eine höherrangige Instanz erfolgt.
    • Der bischöfliche Referent für Entwicklungszusammenarbeit und Mission hat in den Sitzungen Sitz und Stimme sowie ein Vetorecht.

     

     

     

    6  Schlussbestimmungen

     

    6.1 Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge wer- den über den Referatsbischof nach Konsultation der Interessenvertretung bei der Österreichischen Bischofskonferenz ein- gebracht.

     

    6.2 Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.

     

    6.3 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung  von  15.  bis

    18. Juni 2020 ad experimentum auf fünf Jahre beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Kopftuchverbot im Kindergarten (Stellungnahme)

    Wien, am 16. Oktober 2018

    BK 338/18

     

     

     

    Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kinder¬gartenjahre 2018/19 bis 2021/22; GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018

     

    Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, zu oben genanntem Begutachtungsentwurf, GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

     

    Der Entwurf der Vereinbarung, die zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern ab-geschlossen werden soll, sieht in Abschnitt I Art 3 die Verpflichtung der Länder vor, „in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Dabei bezieht sich das Verbot konkret auf Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt. Darüber hinaus ist die Verpflichtung der Länder vorgesehen, „Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren“.

     

    Gemäß Abschnitt V Art 23 des Entwurfes sind die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 31. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.

     

    Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz unterstützt das Anliegen, Maßnahmen umzusetzen, welche die pädagogische Förderung und Integration aller Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen fördern sollen. Inklusion ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft, die durch (auch religiöse) Vielfalt nicht gefährdet wird, sondern auf ihr beruht. Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern sicherstellen, sind daher zu begrüßen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses wirksam zu begegnen.

     

    Vor diesem Hintergrund teilt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches im Kindergarten erschwert sein kann. Ebenso nachvollziehbar ist das Anliegen, diesem Risiko durch eine Maßnahme begegnen zu wollen, die das Risiko der Segregation und Exklusion wirksam ausschließen kann.

     

    Für das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz stellen sich in Bezug auf das konkret geplante Verbot jedoch mehrere Fragen:

     

    1) Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretenden Problem?

     

    Die Erläuternden Bemerkungen zum Begutachtungsentwurf geben darüber keine Auskunft. Gesetzliche Regelungen sollten allerdings grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist bislang nicht eindeutig erhoben worden. Es wäre daher bloß konsequent, diesen Grundsatz auch auf die in Frage stehende Regelung anzuwenden. In diesem Zusammenhang darf darin erinnert werden, dass auch erst kürzlich mithilfe des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes Regelungen ohne Anwendungsbereich aufgehoben werden sollten. Dem gleichen Anliegen würde es daher entsprechen, eine gesetzliche Maßnahme ohne Anwendungsbereich gar nicht erst zu erlassen.

     

    2) Liegen ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vor?

     

    Das anvisierte Verbot stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (vgl Art 9 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (vgl Art. 2 des 1. ZP zur EMRK) dar. Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden. Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor, da diese nicht nur das Recht haben, ihre Religion selbst frei und öffentlich auszuüben, sondern aufgrund des ihnen zukommenden Erziehungsrechtes (vgl ua §1 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 oder auch § 160 ABGB) auch das Recht haben, ihre religiösen Vorstellungen und Gebräuche dadurch zu leben, indem sie ihre Kinder entsprechend erziehen, wozu auch das Tragen bestimmter Kleidung, auch des Kopftuches, gehört. Da das anvisierte Verbot immer auch direkt die Kinder betrifft, sind, neben ihren Eltern, auch sie in ihren oben angeführten Grundrechten, wenn auch in einer ihnen entsprechenden spezifischen Art und Weise, verletzt.

     

    Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn legitime Gründe bestehen, welche die Einführung eines derart tief in die Privatsphäre der betroffenen Familien, wie es die Frage der Kleidung ist, eingreifenden Verbotes rechtfertigen können. Konkret wäre ein Eingriff nur aus solchen Gründen statthaft, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind (vgl Art 9 EMRK).

     

    Aus den Erläuterungen zum vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung versendeten Begutachtungsentwurf geht bloß hervor, dass das geplante Verbot der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung dienen soll. Konkret könne „das Tragen des islamischen Kopftuches von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen zu einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation führen“, und stünde „im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung“. Das Verbot diene weiters der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der erfolgreichen sozialen Integration. Nähere Ausführungen zu diesen Aussagen sind dem Begutachtungsentwurf bedauerlicherweise nicht zu entnehmen, sodass aus Sicht des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz keine ausreichenden Informationen vorhanden sind, um von der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe überzeugt sein zu können.

     

    3) Ist die geplante Regelung die geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen?

     

    Es stellt sich die Frage, ob es nicht zielführender ist, durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter einer möglichen Segregation entgegenzuwirken, um auf diese Weise die soziale Integration zu ermöglichen bzw. aktiv zu begünstigen. Daher müsste umgekehrt erst überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener Familien unterbindet, deren Integration das erklärte Ziel der Regierung ist.

     

    4) Wurde das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen und Religionsgesellschaften gesucht?

     

    Österreich ist ein religionsfreundlicher Staat, in dem Kirchen und Religionsgesellschaften im Verhältnis zum Staat eigenständig sind und mit diesem in jenen Bereichen kooperieren, die für beide Seiten wichtig sind. Daher wird angeregt, in solchen grundrechtssensiblen Fragen das Einvernehmen zumindest mit den betroffenen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu suchen, um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen.

     

    Unabhängig von der konkreten Maßnahme stellt das dauerhafte und ernsthafte Bemühen aller Akteure die Grundlage erfolgreicher sozialer Integration dar. Ein Ausweichen vor diesem, möglicherweise auch mühevollen Diskurs bringt nicht nur die betroffenen Personengruppen, sondern die gesamte Gesellschaft um eine weitere Möglichkeit, dass zu integrierende Menschen ihren persönlichen Beitrag zur Integration leisten können, und verlagert die damit verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Zukunft, wodurch sich diese jedoch lediglich vergrößern.

     

    In Bezug auf weitere inhaltliche Anmerkungen zur geplanten Vereinbarung wird auf die Stellungnahme der St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien verwiesen.

     

    Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht daher darum, vor Normierung eines „Kopftuchverbots“ die oben angesprochenen Fragen zu klären.

     

     

     

    (DDr. Peter Schipka)

    Generalsekretär

    der Österreichischen Bischofskonferenz

     

     

     

    An das

    Bundesministerium für Bildung,

    Wissenschaft und Forschung

    Minoritenplatz 5

    1010 Wien

     

  • » Predigtdienst von Laien (Dekret)

    Decretum Generale der Kongregation für die Bischöfe vom 27. Mai 2002

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33, 1. Juni 2002.


    Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).


    Die interdikasterielle Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, daß die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muß. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, daß die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.


    Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.


    § 1
    Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:


    a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.


    b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.


    c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.


    § 2
    1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:


    a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.


    b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.


    c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.


    2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.


    § 3
    Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.


    § 4
    1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.


    2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.


    § 5
    Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.


    § 6
    1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.


    2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.


    3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muß, empfiehlt es sich, daß der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.


    § 7
    Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.

     



    Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

  • » Laienpredigt (Dekret)

    Decretum Generale über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien

    (Canon 766)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 4.

     

    Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).

     

    Die interdikasterielle Instruktionzu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, dass die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muss. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, das die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

    Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.

     

    § 1

     

    Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:

     

    a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.

     

    b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.

     

    c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.

     

    § 2

     

    1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

     

    a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.

     

    b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.

     

    c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.

     

    2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.

     

    § 3

     

    Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

     

    § 4

     

    1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.

    2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.

     

    § 5

     

    Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.

     

    § 6

     

    1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

     

    2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.

     

    3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.

     

    § 7

     

    Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.

     

    Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

  • » Laienrichter (Dekret)

    Dekret über Laienrichter
    (can. 1421 § 2)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 26.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz gibt die Erlaubnis, dass Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.

  • » Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes

    Lehrbefähigung zur Erteilung

    des katholischen Religionsunterrichtes an Schulen im Sinne des SchOG

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 75, 1. Mai 2018, 13.

     

     

    § 1  Allgemeine Bestimmungen

     

    (1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBI. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBI. Nr. 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich ist bei Erfüllung der in der vorliegenden Lehrbefähigungsvorschrift genannten Erfordernisse gegeben.

     

    (2) Von der Lehrbefähigung (Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 2 RelUG) ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hierfür zuständigen kirchlichen Behörden auf Grundlage von c. 804 CIC sowie der Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen erteilt.

     

    (3) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung für die Primarstufe, der ordentlichen Lehrbefähigung für die Sekundarstufe und der außerordentlichen Lehrbefähigung für die Primarstufe.

     

    (4) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wobei darüber keine weitere Bestätigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörden ausgestellt wird.

     

    (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.

     

    (6) Die zuständigen kirchlichen Behörden können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, für befähigt erklären.

     

    (7) Die gehaltsmäßige Einstufung richtet sich nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.

     

    (8) Ausländische Studienabschlüsse befähigen zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit im Wege der Berufsanerkennung oder Nostrifizierung von den zuständigen Einrichtungen festgestellt wird.

     

     

    § 2 Ordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe

     

    Die ordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Studien voraus:

     

    a. Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Primarstufe inklusive eines im Rahmen des Bachelorstudiums absolvierten Schwerpunktes für katholische Religion im Ausmaß von mindestens 60 EC

    b. Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach kath. Religion und der Spezialisierung Religion Primarstufe

    c. Bachelor- und Masterstudium kath. Religionspädagogik, sofern das Studium dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzung für die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen ist und im Curriculum mindestens 30 EC für den Unterricht in der Primarstufe enthalten sind.

     

     

    § 3 Ordentliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für die gesamte Sekundarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Studien voraus:

     

    a. Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, wobei eines der beiden absolvierten Unterrichtsfächer katholische Religion ist

    b. Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in anderen Unterrichtsfächern und Erweiterungsstudium Unterrichtsfach katholische Religion

    c. Bachelor- und Masterstudium katholische Religionspädagogik, sofern das Studium dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzung für die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen ist

    d. Diplomstudium katholische Fachtheologie in Verbindung mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 3 Z. 2 und 3 VBG.

     

    (2) Die ordentliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I kann darüber hinaus durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums Lehramt Primarstufe erworben werden, sofern im Bachelorstudium der Schwerpunkt Religion im Ausmaß von mindestens 60 EC absolviert wurde und eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich im Masterstudium, das insgesamt 90 EC umfasste, erfolgte.

     

     

    § 4 Außerordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe

     

    Die außerordentliche Lehrbefähigung für die Primarstufe setzt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums Lehramt Primar-stufe sowie einer von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung für katholische Religion voraus.

     

     

    § 5  Übergangs- und Schlussbestimmungen

     

    (1) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 4. bis 8. März 2018 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

     

    (2) Lehrpersonen, die die Lehrbefähigung nach den §§ 2 – 4 der Lehrbefähigungsvorschrift vom 1.1.2009 (Anhang) besitzen, gelten weiterhin als befähigt zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Hinsichtlich der ordentlichen Lehrbefähigung gilt dies jedoch nur, sofern sie die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1 oder l2a2 (§ 90d Abs. 2 VBG bzw. Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen.

     

    (3) Für den Einsatz in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I gilt bis zum 31.8.2029 der Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt Primarstufe bzw. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung als Befähigung, sofern sich die Lehrperson verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von 5 Jahren zu absolvieren.

     

     

    Anhang – Auszug aus der Lehrbefähigungsvorschrift vom 1. Jänner 2009

     

     

    § 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.

     

    (2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:

     

    a. Diplompädagoge/-pädagogin für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Akademienstudiengesetz)

    b. Bachelor of Education für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Hochschulgesetz)

    c. Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (RPA, RPI)

    die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen (vgl. § 4)

    d. den Diplomgrad ,,Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung (Universitätsgesetz 2002).

     

     

    § 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen

     

    (1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der ÖBIKO anerkannten Zusatzausbildung voraus.

     

    (2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:

     

    a. der Abschluss des Seminars für Kirchliche Berufe in Wien und

    b. der Abschluss des Bachelorstudiums der Katholischen Religionspädagogik an katholischen Fakultäten, Universitäten und Hochschulen.

     

     

    § 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.

     

    (2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:

     

    a. ,,Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religion – Unterrichtsfach (Universitätsgesetz 2002)

    b. ,,Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religionspädagogik (Universitätsgesetz 2002)

    c. ,,Magister der Philosophie“, ,,Magister der Naturwissenschaften“, ,,Magister der Künste“ eines Studienzweiges für das Lehramt an höheren Schulen in Verbindung mit einem absolvierten Erweiterungsstudium im Fach Theologie (Universitätsgesetz 2002)

    d. Entsprechende Diplomgrade im Sinne von § 66 Abs.1 Universitätsstudiengesetz bzw. § 35 Allgemeines Hochschulstudiengesetz.

     

    (3)Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des UPG ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.

  • » Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes

    Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes
     an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 14.

     

    § 1 Allgemeine Bestimmungen

     

    (1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich in Verbindung mit § 202 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, und der Anlage I Punkt 4 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 202/1984 idgF, sowie in Verbindung mit den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 idgF, ist bei Erfüllung der folgenden Erfordernisse gegeben.

     

    (2) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung und der außerordentlichen Lehrbefähigung für Pflichtschulen und der ordentlichen Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen.

     

    (3) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 bzw. 4 genannten Voraussetzungen vor.

     

    (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.

     

    (5) Von der Lehrbefähigung ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hiefür zuständigen kirchlichen Behörden erteilt.

     

    (6) Diese können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, auch für befähigt erklären.

     

    § 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.

     

    (2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:

    1. Diplompädagoge/-pädagogin für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Akademienstudiengesetz)
    2. Bachelor of Education für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Hochschulgesetz)
    3. Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (RPA, RPI)
    4. die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen (vgl. § 4)
    5. den Diplomgrad „Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung (Universitätsgesetz 2002)

     

    § 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen

     

    (1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung voraus.

     

    (2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:

    1. der Abschluss des Seminars für Kirchliche Berufe in Wien und
    2. der Abschluss des Bachelorstudiums der Katholischen Religionspädagogik an katholischen Fakultäten, Universitäten und Hochschulen.

     

    § 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.

     

    (2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:

    1. „Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religion – Unterrichtsfach (Uni­versitätsgesetz 2002)
    2. „Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religionspädagogik (Univer­sitätsgesetz 2002)
    3. „Magister der Philosophie“, „Magister der Naturwissenschaften“, „Magister der Künste“ eines Studienzweiges für das Lehramt an höheren Schulen in Verbindung mit einem absolvierten Erweiterungsstudium im Fach Theologie (Universitätsgesetz 2002)
    4. Entsprechende Diplomgrade im Sinne von § 66 Abs.1 Universitätsstudiengesetz bzw. § 35 Allgemeines Hochschulstudiengesetz.

     

    (3) Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.

     

    § 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

     

    (1) Die Feststellung bisher bestehender Lehrbefähigungen bleibt davon unberührt.

     

    (2) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3.–6. November 2008 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

  • » Leitlinie der Österreichischen Bischofskonferenz für das Ständige Lektorat und Akolythat

    Leitlinie der Österreichischen

    Bischofskonferenz

    für das Ständige Lektorat

    und Akolythat

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 31.

     

    Mit dem Motu Proprio „Spiritus Domini“ vom 10. Jänner 2021 hat Papst Franziskus den Zugang zu den Ämtern des Lektors und Akolythen neu geordnet.

     

    Das Schlussdokument der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode legt in Nr. 75 ihr Wesen und ihre Bedeutung folgendermaßen dar:

     

    „Im Laufe ihrer Geschichte hat die Kirche neben dem Weiheamt auch andere Dienste eingeführt, um den Bedürfnissen der Gemeinschaft und der Sendung gerecht zu werden. Charismen nehmen die Form von Diensten an, wenn sie von der Gemeinschaft und den für die Leitung der Gemeinschaft Verantwortlichen öffentlich anerkannt werden. Auf diese Weise werden sie auf stabile und konsequente Weise in den Dienst der Sendung der Kirche gestellt. Einige haben eine spezifischere Ausrichtung auf den Dienst an der christlichen Gemeinschaft. Von besonderer Bedeutung sind die mit einer Einsetzung verbundenen Dienste. Diese werden von einem Bischof einmal im Leben durch einen bestimmten Ritus und nach entsprechender Prüfung und Ausbildung der Kandidaten verliehen. Diese Ämter können nicht auf ein einfaches Mandat oder eine Aufgabenübertragung reduziert werden. Die Verleihung des Amtes ist eine Sakramentalie, die die Person formt und ihre Art der Beteiligung am Leben und an der Sendung der Kirche neu definiert. In der lateinischen Kirche sind dies die Ämter des Lektors und des Akolythen (vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Motu Proprio Spiritus Domini, 10. Januar 2021) und des Katecheten (vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Motu Proprio Antiquum ministerium, 10. Mai 2021). Die Voraussetzung und die Art und Weise der Ausübung ihres Dienstes werden von der zuständigen Autorität festgelegt. Die Bischofskonferenzen sind für die Festlegung der persönlichen Voraussetzungen zuständig, die Kandidaten für diese Dienste erfüllen müssen, und befinden über die Ausbildungswege, die für den Zugang zu diesen Diensten durchlaufen werden müssen.“

     

    Im Sinne der Einheitlichkeit in den Grundzügen ihrer Ausgestaltung erlässt die Österreichische Bischofskonferenz diese Leitlinie. Es obliegt den Diözesen, auf dieser Grundlage Anpassungen und weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Aus Gründen der Unterscheidung werden die im Sinne dieser Leitlinie beauftragten Lektorinnen und Lektoren in Österreich „Ständige Lektorinnen“ bzw. „Ständige Lektoren“ genannt.

     

     

    Allgemeine Grundlegung

     

    1.

    Es ist die Berufung aller Getauften, sich auf vielfältige Weise am Leben der Kirche zu beteiligen. In diesem Sinn fordert das II. Vatikanische Konzil auch im Blick auf das Wesen der Liturgie, dass die Gläubigen „zu der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden […], zu der das christliche Volk, ‚das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk‘ (1 Petr 2,9; vgl. 2,4–5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist“ (SC 14). Die tätige Teilnahme drückt sich auch darin aus, dass Gläubige, die dazu geeignet und ausgebildet sind, liturgische Dienste übernehmen und insgesamt an der Sendung der Kirche mitwirken.

     

    2.

    Die Kirche lebt, weil sie mit den vielfältigen Gaben des Heiligen Geistes beschenkt worden ist. Der Apostel Paulus macht deutlich, dass am Ursprung jeden Dienstes Gott steht, „der durch seinen Heiligen Geist alles in allen bewirkt (vgl. 1 Kor 12,4–6); das Ziel eines jeden Dienstes ist immer das Gemeinwohl (vgl. 1 Kor 12,7), der Aufbau der Gemeinschaft (vgl. 1 Kor 14,12). Jeder Dienst ist eine Berufung von Gott zum Wohle der Gemeinschaft“ (Botschaft von Papst Franziskus zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam,
    Nr. 3).

     

    3.

    Es ist bewährte Praxis, dass Männer und Frauen ihre Begabungen in die Gemeinschaft einbringen und bestimmte Aufgaben und Dienste übernehmen. Meist werden sie vor Ort dazu ausgewählt, befähigt und mitunter auch feierlich in den Dienst eingeführt. Nicht selten aber wachsen Menschen einfach in diese Dienste hinein, ohne den Gläubigen formell vorgestellt worden zu sein oder festgelegt zu haben, wie lange sie sich auf diese Weise in das liturgische Leben einbringen wollen. Für bestimmte Aufgaben gibt es regionale oder diözesane Bildungsprogramme und mitunter eine Beauftragung durch den Bischof.

     

     

    Ämter zum Aufbau der Kirche

     

    4.

    Alle Ämter sind in der Taufe grundgelegt. Da sich die Kirche den Anforderungen der Zeit stellen muss, obliegt es ihr, „die Vielfalt der Dienste, die der Geist hervorbringt, je nach der konkreten Situation zu regeln, in der sie lebt. Diese Aufteilung ist nicht bloß ein funktionaler Umstand, sondern vielmehr eine sorgfältige Unterscheidung, die auf das hört, was der Geist der Kirche an einem konkreten Ort und im jeweiligen Moment ihres Lebens eingibt“ (Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam, Nr. 4). Das kirchliche Gesetzbuch bestimmt in can. 145 § 1 CIC: „Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.“

     

    5.

    Mit dem Motu Proprio „Spiritus Domini“ hat Papst Franziskus den Zugang zum Lektorat und zum Akolythat auch für Frauen geöffnet. Beide Ämter haben eine lange Tradition. An ihr wird sichtbar, dass sich die Gaben des Heiligen Geistes in den jeweiligen Epochen auf unterschiedliche Weise entfaltet haben. So legt schon die traditio apostolica, eine alte Kirchenordnung mit großer Wirkungsgeschichte, fest, dass der Lektor vom Bischof eingesetzt wird, „indem der Bischof ihm das Buch überreicht“ und der Subdiakon vom Bischof ernannt wird, „damit er dem Diakon folgt“. In der ausgehenden Antike kam es zu einem Wandel. Dem Subdiakon wurden die Akolythen zugeordnet, wobei beide Aufgaben ähnlich gewesen sind. Von Anfang an gab es also neben den ordinierten Amtsträgern verschiedene andere Dienste in der christlichen Gemeinschaft. Nach und nach wurden diese Ämter auf den liturgischen Bereich beschränkt und in ein klerikales System der niederen Weihen eingebettet, die stufenweise aufsteigend zum Amtspriestertum führten.

     

    6.

    Papst Paul VI. knüpfte im Geist der liturgischen Erneuerung nach dem II. Vatikanischen Konzil wieder an der Überlieferung der alten Kirche an und legte im Motu Proprio „Ministeria quaedam“ fest: „Was bisher als ‚niedere Weihen‘ bezeichnet wurde, soll in Zukunft die Bezeichnung Dienste erhalten. Die Dienste können auch Laien übertragen werden, so dass sie nicht mehr den Kandidaten für das Weihesakrament vorbehalten bleiben.“ Damit wurde „die Tür geöffnet für die erneuerte Erfahrung der Dimension des Dienstes der Gläubigen, die aus dem Wasser der Taufe neu geboren, durch das Siegel des Geistes bestärkt und durch das lebendige Brot genährt werden“ (Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam, Nr. 9). Es ist hervorzuheben, dass Papst Franziskus anmerkt, es habe schon bisher neben den eingesetzten auch außerordentliche und faktische Lektoren und Akolythen gegeben (Nr. 10). Damit wird die Beteiligung der Getauften an der Liturgie in den unterschiedlichen Ausprägungen ausdrücklich wahrgenommen und gewürdigt. Wenn in Zukunft Männer und Frauen zu diesen Ämtern dauerhaft und in liturgischer Form gesendet und beauftragt werden, wird somit etwas sichtbar, das auch bisher schon das Leben der Kirche geprägt hat. Die Beauftragung ist eine Anerkennung der eigenen Berufung durch die Kirche und dient dem Aufbau der Kirche und der Förderung der Charismen. Auf Dauer beauftragte Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen sollen Vorbilder sein, an denen man sich orientieren kann, weil ihr Charisma für sie zum Weg ihrer persönlichen Christusnachfolge und damit Teil ihrer Berufung zu einem „laikalen Dienst“ (vgl. Motu Proprio „Antiquum ministerium“ zur Einführung des Dienstes des Katecheten, Nr. 8, vom 10.5.2021) geworden ist. Daher ist es ihre Pflicht, ihren Dienst gemeinsam mit jenen auszuüben, die in ihrem Aufgabenbereich schon bisher tätig gewesen sind oder sein wollen.

     

    7.

    Da die Eucharistie Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist (LG 11), ist die Einsetzung von Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen auch ein sichtbares Zeichen, woraus die Kirche lebt: aus dem gemeinsamen Hören auf das Wort Gottes und der Feier der Eucharistie. Es wird deutlich, dass die Kirche nicht aus sich selbst hervorgeht, sondern ihr Dasein Gott verdankt und bleibend auf ihn ausgerichtet ist. Daher gehören die Bereitschaft, das Wort Gottes als Licht für den eigenen Lebensweg anzuerkennen (Ps 119,105), die Heilige Schrift zu studieren und aus ihr zu leben, wesentlich zur Berufung der Ständigen Lektorinnen und Lektoren. Die Berufung von Akolythinnen und Akolythen aber wird insbesondere auch genährt durch die Mitfeier der Eucharistie und den Empfang der hl. Kommunion, die Verehrung des heiligen Sakraments der Eucharistie und die Liebe zur Gemeinschaft der Gläubigen, die den Leib Christi bildet. Insofern entsprechen den beiden Dienstämtern auch die zwei zentralen Orte des liturgischen Raums: der Ambo und der Altar. Ständige Lektorinnen und Lektoren wirken am Ambo, Akolythinnen und Akolythen dienen am Altar.

     

    8.

    Die liturgische Beauftragung macht den Ursprung der kirchenrechtlich instituierten Ämter, die Kirchlichkeit ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts, die Stabilität ihrer Ausübung und die öffentliche Anerkennung deutlich. Neben der bereits erwähnten Option, ihr Leben vom Wort Gottes und der Eucharistie prägen zu lassen, darf von den Kandidatinnen und Kandidaten die Teilnahme an der entsprechenden theologischen und praktischen Ausbildung nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften erwartet werden. Eine fundierte liturgische, pastorale und bei den Lektorinnen und Lektoren biblische Bildung ist somit die Basis jeder Beauftragung. Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen übernehmen aber nicht nur bestimmte Aufgaben im Sinne einer Funktion. Auf dem Weg zur Beauftragung geht es auch um die Entdeckung und Förderung ihres Charismas, das so beständig ist, dass man es als Berufung bezeichnet. Dass jemand bereits in diesem Sinne tätig ist, kann ein Zeichen dafür sein; es gilt nun zu klären, ob dies nur auf die aktuelle Lebensphase oder den gesamten Lebensentwurf bezogen ist.

     

    9.

    Da die liturgische Feier das Leben wie eine Quelle tränkt und umgekehrt das Leben seinen Höhepunkt in der Eucharistie findet, haben beide Dienste ihren Platz sowohl in der Liturgie als auch in anderen Bereichen des kirchlichen Lebens. Die Ständigen Lektorinnen und Lektoren laden Menschen ein, dem Wort Gottes zu begegnen, sind in Fragen des Glaubens auskunftsfähig und halten in ihren Pfarren und Gemeinschaften das Bewusstsein für den Wert des Wortes Gottes wach. Die Akolythinnen und Akolythen besuchen Menschen, die aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihr Heim nicht mehr verlassen können und bringen ihnen ggf. auch die hl. Eucharistie. Sie tragen zum Aufbau der Gemeinschaft bei und haben ein offenes Ohr für die Not der Menschen.

     

    Berufung und Beauftragung zum Lektorat oder Akolythat

     

    10.

    Es gibt zwei Wege, die Berufung zu diesen Ämtern zu erkennen und fruchtbar zu machen:

     

    • Die Seelsorger und Seelsorgerinnen erkennen im Austausch mit Mitgliedern der Gemeinde bzw. Gemeinschaft, dass jemand gute Voraussetzungen hätte, eine Aufgabe zu übernehmen, und laden ihn bzw. sie dazu ein.
    • Jemand erkennt sein besonderes Charisma, fasst den Entschluss, es in das Leben der Gemeinschaft einzubringen,  und nimmt in dieser Hinsicht mit dem Pfarrer (ihm rechtlich gleichgestellten Leiter bzw. Leiterin in der kategorialen Seelsorge oder dem/der Ordensoberen)1 Kontakt auf.

     

    In beiden Fällen geht es darum, dass der oder die Einzelne und die Kirche in der Person der für die Seelsorge Verantwortlichen und der kirchlichen Gemeinschaft im gegenseitigen Austausch erkennen, wohin der Heilige Geist sie führen will. Die Verantwortlichen für die Ausbildung stellen sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten befähigt werden, den Dienst zu übernehmen. Der Pfarrvorsteher und der Pfarrgemeinderat, der Seelsorger bzw. die Seelsorgerin, bzw. der/die Ordensobere und die Ordensgemeinschaft klären, ob sie dieses Charisma erkennen und annehmen. Der Bischof entscheidet, ob sie auf Dauer beauftragt werden, und teilt ihnen per Dekret ein Aufgabengebiet zu.

     

    11.

    Die Entscheidung über die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten soll sich an folgenden Kriterien orientieren:

     

    1. Teilnahme am kirchlichen Leben: Die Kandidatinnen und Kandidaten sind getauft und gefirmt, teilen die Lehre der Kirche und nehmen regelmäßig am liturgischen Leben teil.
    2. Begabung: Sie sind ausreichend begabt, die mit ihrem Dienst verbundenen Aufgaben dauerhaft ausüben zu können.
    3. Menschliche Reife: Sie sind in der Lage, andere Menschen einzubinden und gut mit ihnen zusammenzuarbeiten, sind also teamfähig und in der Lage, Konflikte im christlichen Sinne auszutragen.
    4. Lebensstil im Sinn des Evangeliums: Sie führen ein Leben nach den Grundlagen des Evangeliums und der Lehre der Kirche und sind bei den Gläubigen hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung und Berufsausübung anerkannt.
    5. Persönliche Reife: Ihre Persönlichkeit hat sich in gesunder Weise entfaltet (keine Suchterkrankungen, Abhängigkeiten oder  krankhafte Wesenszüge).

     

    12.

    Es obliegt den Diözesen festzulegen, wer für die Auswahl, Ausbildung und spätere Begleitung der Kandidatinnen und Kandidaten verantwortlich ist und wie das Auswahlverfahren gestaltet wird. Hinsichtlich der Schulung / Ausbildung wird nahegelegt, zumindest einzelne Module gemeinsam mit den Kandidaten für das (Ständige) Diakonat durchzuführen. Das Ansuchen um Beauftragung ist an den Bischof zu richten. Es muss vom Pfarrer bzw. der ihm rechtlich gleichgestellten Person, dem Ausbildungsleiter bzw. der Ausbildungsleiterin und dem Kandidaten bzw. der Kandidatin selbst unterzeichnet werden.

     

    13.

    Der Bischof oder ein von ihm benannter Vertreter steht der Feier der Beauftragung vor. An ihr sollen auch die Pfarrer bzw. ihnen rechtlich gleichgestellten Personen und Gläubige aus jenen kirchlichen Gemeinschaften teilnehmen, in denen die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen wirken werden. Der Ritus ist im Band III des Pontifikale „Die Beauftragung der Lektoren und der Akolythen“ festgelegt.

     

    14.

    Die Beauftragung gilt grundsätzlich für das ganze Gebiet der Ortskirche, der konkrete Tätigkeitsbereich wird aber in einem Dekret festgelegt. Im Bischöflichen Ordinariat ist ein Verzeichnis der zum Ständigen Lektorat oder Akolythat Beauftragten zu führen. In den meisten Fällen werden die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen im Rahmen einer Pfarre, eines Pfarrverbands, Seelsorgeraums oder einer Pfarrteilgemeinde tätig sein. Die Leitungsverantwortung ihnen gegenüber hat im Regelfall der Pfarrer oder eine von ihm beauftragte Person (zum Beispiel Diakon, Pastoralassistentin, Pastoralassistent). Die hier gegebenen Normen benennen daher die Kompetenzen des Pfarrers und des Pfarrgemeinderats. Sie sind im Blick auf die kategoriale Seelsorge, Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften analog anzuwenden. Es ist die Verantwortung des Leiters bzw. der Leiterin, die Gemeinschaft auch in diesem Fall entsprechend einzubinden. Dafür können die Diözesen detailliertere Normen erlassen. Die Entsendung eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin zur Ausbildung erfolgt durch den Pfarrer nach Zustimmung des Pfarrgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit. Sie verpflichten sich, den Kandidatinnen und Kandidaten die Ausübung des Dienstes im Rahmen der Normen zu ermöglichen, und klären mit ihnen vor der Beauftragung, welche konkreten Aufgaben ihnen zukommen und wie ihr Amt in Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlich in der Pfarre tätigen Personen ausgeübt werden soll. In weiterer Folge wird das Vereinbarte in einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einer von ihm beauftragten Person und zumindest einer Vertretung des Pfarrgemeinderates einmal jährlich evaluiert bzw. angepasst. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten und dienen bei einem Pfarrerwechsel oder nach der Neukonstituierung des Pfarrgemeinderates als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.

     

    15.

    Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen können in Pfarren, in größeren pastoralen Einheiten, in der kategorialen Seelsorge, in Ordensgemeinschaften oder in geistlichen Gemeinschaften wirken. Ihr Aufgabenfeld wird im Vorfeld der Beauftragung schriftlich festgelegt. Im Falle eines Ortswechsels entscheiden die Verantwortlichen vor Ort (Pfarrer, Pfarrgemeinderat mit Zweidrittelmehrheit), inwiefern sie die Bereitschaft zum Dienst annehmen. Nachdem der Bischof oder der von ihm Beauftragte der Veränderung zugestimmt hat, wird ein neues Dekret ausgestellt, sonst müsste er ein Ruhestellungsdekret ausfertigen. Unbeschadet dessen können Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen mit Zustimmung des Pfarrers ihren Dienst punktuell oder für einen kurzen und begrenzten Zeitraum auch anderswo ausüben.

     

     

    Berufung auf Dauer

     

    16.

    Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen werden „stabiliter“ (can. 230 § 1 CIC), d.h. grundsätzlich auf Lebenszeit, in ihr Amt eingesetzt. Daher kann die liturgische Feier der Beauftragung nicht wiederholt werden. Sie können aber ihre Aufgaben aus einem gerechten Grund für bestimmte Zeit oder auf Dauer ruhend stellen. Davon sind der Pfarrer, der Pfarrgemeinderat und die verantwortlichen diözesanen Stellen in Kenntnis zu setzen. Die neuerliche Wiederaufnahme der Aufgaben – unter Wahrung der sonstigen Bestimmungen – unterliegt der Absprache mit dem Pfarrer und dem zuständigen Pfarrgemeinderat, deren Vereinbarungen schriftlich festzuhalten sind.

     

    17.

    Der Pfarrer kann nach Anhörung des Pfarrgemeinderats den Bischof aus schwerwiegenden Gründen ersuchen, Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen ihrer Aufgaben auf bestimmte Zeit zu entbinden oder auf Dauer zu entheben. Der Bischof kann zudem auch von sich aus tätig werden. In beiden Fällen muss die Entscheidung den Betroffenen gegenüber begründet werden. Im Falle eines Kirchenaustritts erlischt die Beauftragung mit sofortiger Wirkung.

     

    18.

    Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen müssen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Verpflichtung zur Ausübung des Dienstes endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres; sie können in Absprache mit dem Pfarrer und mit Zustimmung des Pfarrgemeinderates jedoch weiterhin ihren Dienst ausüben. Diese Vereinbarung ist alle zwei Jahre zu erneuern.

     

    19.

    Neben der Bestellung auf Dauer ist es weiterhin möglich und auch gewünscht, um eine zeitlich befristete Beauftragung von Personen als Kommunionhelfer und Kommunionhelferin oder zum Lektorendienst gemäß can. 230 § 3 CIC beim Ordinarius anzusuchen. Die dafür bestehenden diözesanen Regelungen sind zu beachten.

     

    20.

    Wenn Ständige Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen ihren Dienst in der Liturgie versehen, haben sie ihren Platz im Altarraum und tragen im Normalfall als liturgisches Gewand die Albe. Sie üben ihren Dienst gemeinsam mit jenen aus, die ebenfalls in ihrem Aufgabenbereich tätig sind. Gegebenenfalls sind die Aufgaben unter mehreren Personen aufzuteilen. Wenn sie an der liturgischen Feier teilnehmen, ohne ihren Dienst zu versehen, ist ihr Platz ohne liturgische Kleidung im Kirchenschiff bei den anderen Gläubigen.

     

    21.

    Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten werden nicht automatisch zu Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen eingesetzt, auch wenn die jeweiligen Tätigkeiten zu ihrem Berufsprofil gehören. Sie können diesen Diensten gegenüber mit der Leitungsverantwortung betraut werden und sind in die Erstellung der Arbeitsvereinbarung einzubinden, in der die Art der Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Diözesen können im Blick auf die Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlich in der Liturgie und Seelsorge Tätigen detailliertere Normen erlassen.

     

    22.

    Die Ständigen Lektorinnen und Lektoren bzw. Akolythinnen und Akolythen verpflichten sich zu regelmäßiger liturgischer, pastoraler, biblischer und theologischer Weiterbildung und einem entsprechenden geistlichen Leben. Die Diözesen sind angehalten, Mindestanforderungen festzulegen, die Dienste zu begleiten und zu Bildungsangeboten einzuladen.

     

     

    Das Akolythat

     

    Aufgabenbeschreibung

     

    23.

    Akolythinnen und Akolythen werden eingesetzt für den Dienst am Leib Christi in der Feier der Eucharistie und am Leib Christi, der das Volk Gottes ist, vor allem auch in der Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Kranken und Betagten. Sie erinnern an die bleibende Gegenwart Christi in der Eucharistie für das Leben der Welt. Akolythinnen und Akolythen arbeiten gemäß ihrer Arbeitsvereinbarung vorrangig zusammen mit Ministrantinnen und Ministranten, Mesnerinnen und Mesnern, Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfern. Ihre Aufgaben, die im Blick auf die diözesanen Gegebenheiten erweitert und konkretisiert werden können, sind:

     

    • Sie nehmen in der Eucharistiefeier und anderen liturgischen Feiern jene Aufgaben wahr, die ihnen auf Grundlage der liturgischen Normen zukommen (GORM 98, 187–193; AEM 65, 142–147).
    • Sie fördern die aktive und tätige Teilnahme der Gemeinde an der Liturgie und helfen mit, dass der Zeichenhaftigkeit liturgischer Handlungen besonderes Augenmerk zukommt (Evangelienprozession, Gabenprozession etc.).
    • Sie nehmen dauerhaft die Aufgaben eines „außerordentlichen Kommunionspenders“ wahr (vgl. can. 910 § 2 CIC): Sie helfen bei der Kommunionspendung, bringen alten und kranken Menschen die hl. Kommunion und können die heilige Eucharistie zur Anbetung aus- und auch wieder einsetzen, ohne den eucharistischen Segen zu erteilen (Ministeria quaedam, Nr. VI.; Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe, Nr. 17, 91; Redemptionis Sacramentum, Nr. 155; can. 943 CIC).
    • Sie wirken im Liturgiekreis des Pfarrgemeinderates mit.
    • Sie wirken mit, Menschen zu finden, die bereit sind, liturgische Dienste zu übernehmen. Dies gilt besonders für Ministrantinnen und Ministranten, Mesnerinnen und Mesner sowie Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer (Krankenkommunion).
    • Sie koordinieren deren Einsatz und begleiten sie (Dienstpläne, Motivation zur Weiterbildung, Ehrungen, Kontaktpflege zu diözesanen Einrichtungen).
    • Sie tragen dafür Sorge, dass die liturgischen Geräte, Paramente und der Kirchenraum regelmäßig gepflegt werden.

     

    Ausbildung

     

    24.

    Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung wird von den Diözesen vorgenommen. Es empfiehlt sich, diözesane Ausbildungsprogramme für Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer in das Kursprogramm zu integrieren. Folgendes sollte in der Ausbildung vermittelt werden:

     

    • Liturgisches Grundwissen, das für die Ausübung des Dienstes erforderlich ist.
    • Praktische Fertigkeiten, die sinnvollerweise schon während der Ausbildung zum Beispiel durch die Mitarbeit in der Pfarre gefestigt werden.
    • Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebens- und Glaubensweg im Blick darauf, wie der Dienst zu einem integrativen Teil desselben werden kann.
    • Die geistliche Erschließung der Feier der Eucharistie und die Hinführung zu einer eucharistischen Spiritualität.
    • Kommunikative Kompetenz im Blick auf die Aufgaben in der Pfarre.

     

    25.

    Für den inhaltlichen Teil der Ausbildung wird ein Umfang von mindestens 50 Einheiten (à 45 Minuten) empfohlen. Kenntnisse aus einer anderen Ausbildung, z. B. dem „Fernkurs Liturgie“, den „Theologischen Kursen“ oder dem „Mesnerkurs“, können angerechnet werden. Folgende Inhalte dürfen in der Ausbildung nicht fehlen:

     

    • Aufbau, Inhalt und Theologie der Eucharistiefeier; die Aufgaben der Akolythinnen und Akolythen in der Feier der Eucharistie.
    • Das liturgische Jahr mit besonderem Augenmerk auf der Karwoche und dem Österlichen Triduum; die Aufgaben der Akolythinnen und Akolythen an besonderen Tagen des Kirchenjahres.
    • Liturgische Räume, Gefäße, Geräte und Paramente.
    • Die Feier der Krankenkommunion und der Umgang mit alten und kranken Menschen.
    • Die eucharistische Anbetung.
    • Eine Einweisung in die kirchlichen Richtlinien gegen Missbrauch und Gewalt.

     

     

    Das Ständige Lektorat

     

    Aufgabenbeschreibung

     

    26.

    Ständige Lektorinnen und Lektoren werden zum Dienst der Verkündigung des Wortes Gottes in der liturgischen Versammlung und im Leben der Kirche beauftragt. Sie arbeiten gemäß ihrer Arbeitsvereinbarung vorrangig zusammen mit Lektorinnen und Lektoren ohne ständige bischöfliche Beauftragung, Vorbeterinnen und Vorbetern, Leiterinnen und Leitern von Wort-Gottes-Feiern und jenen, die zur Leitung besonderer Feiern beauftragt sind. Ihre Aufgaben, die im Blick auf die diözesanen Gegebenheiten erweitert und konkretisiert werden können, sind:

     

    • Sie achten darauf, dass die Heilige Schrift im Leben der Pfarre ihren festen Platz hat, indem sie auch außerhalb der Liturgie mit den Gläubigen in der Heiligen Schrift lesen, sich mit ihnen über das Wort Gottes austauschen, die Menschen zur Glaubensvertiefung motivieren oder Fernstehende an den Glauben heranführen.
    • Sie nehmen in der Eucharistiefeier und anderen liturgischen Feiern jene Aufgaben wahr, die ihnen auf Grundlage der liturgischen Normen zukommen (GORM 99, 194–198; AEM 66, 148–152; PEM 32, 49, 51–55, dazu gehört z. B. der Vortrag der biblischen Lesungen).
    • Sie wirken mit an der Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Glauben und an der Hinführung zum Empfang der Sakramente.
    • Sie wirken an der Vorbereitung liturgischer Feiern mit, insbesondere an der Liturgie des Wortes Gottes.
    • Sie leiten in Abwesenheit eines Priesters oder Diakons das liturgische Gebet.
    • Sie können auf der Grundlage diözesaner Regelungen und Ausbildungsprogramme zur Leitung von Begräbnissen beauftragt werden.
    • Sie dürfen in jenen Gottesdiensten, die von ihnen geleitet werden, eine Predigt halten. Dazu werden sie auf der Grundlage von can. 766 CIC und ihrer Ausbildung zum Predigtdienst beauftragt (vorbehaltlich von can. 767 § 1 CIC, demgemäß die Homilie in der Eucharistiefeier dem Priester oder Diakon vorbehalten ist).
    • Sie wirken mit, Menschen zu finden, die bereit sind, Schriftlesungen im Gottesdienst vorzutragen, und tragen dafür Sorge, dass sie in ihren Dienst eingewiesen und darin begleitet werden.
    • Sie koordinieren den Einsatz der Lektorinnen und Lektoren (Lektorenpläne).
    • Sie tragen dafür Sorge, dass in der Pfarre die Vielfalt liturgischer Feierformen gepflegt wird (Andachten, Rosenkranz, Totenwache, Tagzeitenliturgie, Wort-Gottes-Feiern, Segensfeiern etc.) und diese in der Gottesdienstordnung einen festen Platz finden.
    • Sie tragen – die entsprechende musikalische Begabung vorausgesetzt – Sorge für den liturgischen Gesang, besonders für den Vortrag des Antwortpsalms.
    • Sie wirken im Arbeitskreis für Verkündigung bzw. im Liturgiekreis des Pfarrgemeinderates mit.

     

     

    Ausbildung

     

    27.

    Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung wird von den Diözesen vorgenommen. Es empfiehlt sich, bereits bestehende diözesane Ausbildungsprogramme, besonders jene für Lektorinnen und Lektoren, den liturgischen Leitungsdienst von Laien und Predigtseminare in das Ausbildungskonzept zu integrieren. Folgendes soll vermittelt werden:

     

    • Liturgisches Grundwissen, das für die Ausübung des Dienstes erforderlich ist, sowie liturgisch-praktische Fertigkeiten.
    • Grundwissen über die Heilige Schrift und Hinführung zu einer biblisch geprägten Spiritualität.
    • Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Lebens- und Glaubensweg im Blick darauf, wie der Dienst zu einem integrativen Teil desselben werden kann.
    • Kommunikative und pastorale Kompetenzen, die für die Ausübung des Dienstes erforderlich sind.

     

    28.

    Die Ausbildung beinhaltet einen biblischen und einen liturgischen Teil. In beiden soll auch die praktische und pastorale Tragweite der Aufgaben vermittelt werden (PEM 55; Verbum Domini 58). Kenntnisse aus einer theologischen Ausbildung, dem „Fernkurs Liturgie“ oder den „Theologischen Kursen“ können angerechnet werden. Für den biblischen Teil der Ausbildung wird ein Umfang von mindestens 30 Einheiten (à 45 Minuten) empfohlen, für den liturgisch-pastoralen Teil ein Umfang von mindestens 20 Einheiten (à 45 Minuten).

     

    Es sind folgende Inhalte und Kompetenzen zu vermitteln:

     

    • Grundwissen über alle größeren Teile der Heiligen Schrift und grundlegende Methoden der persönlichen und gemeinschaftlichen Bibellektüre; regelmäßiges Lesen in der Heiligen Schrift.
    • Wege der exegetischen und geistlichen Erschließung des Wortes Gottes.
    • Liturgisches Grundwissen, besonders im Blick auf den Aufbau des Wortgottesdienstes, seine Verbindung zur Eucharistie sowie den Sakramenten und Sakramentalien, die Leseordnung und die Lektionare.
    • Grundregeln des Vorlesens (Aussprache, Betonung, Umgang mit technischen Anlagen).
    • Die Einweisung von nicht dauerhaft beauftragten Lektorinnen und Lektoren in ihren Dienst und deren Begleitung.
    • Homiletische Ausbildung.
    • Wege der Glaubensverkündigung.

     

    Hinzu kommen Ausbildungsprogramme für Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern und anderen Gottesdiensten, die von Laien geleitet werden dürfen, wenn sie nicht schon im Vorfeld der Ausbildung absolviert worden sind. Aufgrund der unterschiedlichen diözesanen Bildungsprogramme sind sie nicht in das oben genannte Stundenmaß eingerechnet.

     

     

    Schlussbestimmungen

     

    29.

    Diese Leitlinie ist auf die Gegebenheiten der Diözesen (Pfarrstruktur, Ausbildungsformate, Begleitung durch diözesane Dienste etc.) hin zu konkretisieren und partikularrechtlich festzulegen, wobei die Bezugnahme auf diese gesamtösterreichische Regelung zu wahren ist. Die Leitlinie gilt ad experimentum und soll in fünf Jahren evaluiert werden.

     

    30.

    Die Bestimmungen für die Ausbildung und Beauftragung der Priesteramtskandidaten und Kandidaten für das Ständige Diakonat bleiben von dieser Leitlinie unberührt. Ungeachtet dessen ist es sinnvoll, die Weihekandidaten gemeinsam mit jenen zu beauftragen, die im Sinne dieser Leitlinie ausgebildet und eingesetzt werden.

     

    31.

    Papst Franziskus ermuntert in seiner Botschaft zum fünfzigsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens Ministeria quaedam (Nr. 9) die Kirche, in ihrem Tun voranzuschreiten und dem Wirken des Heiligen Geistes zu folgen, auch wenn nicht alle Spannungen und Aspekte schon im Vorfeld umfassend gelöst werden können. Dies gilt auch im Blick auf die vorliegende Leitlinie, ihre Umsetzung, Evaluierung und Anpassungen, die sich ergeben können.

     

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 17. bis 20. März 2025 beschlossen, diese „Leitlinie der Österreichischen Bischofskonferenz für das Ständige Lektorat und Akolythat“ ad experimentum für die Dauer von fünf Jahren in Kraft zu setzen.

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