Kirchenkonzerte
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992
I.
1. Kirchenmusik ist zuallererst ein "integrierender Bestandteil" der Liturgiefeier. Um den gesamten Schatz der Kirchenmusik und das wertvolle Kulturgut der Geistlichen Musik zu erhalten und zu pflegen, können außer den kirchenmusikalischen Feiern mit gottesdienstlichern Charakter auch konzertante Aufführungen ohne gottesdienstlichen Charakter in Kirchen durchgeführt werden.
2. Auch solche Konzerte sind Verkündigung und Gotteslob, wenn die dargebotene Musik geeignet ist, "religiöses Empfinden zu wecken und zur Versenkung in das heilige Geheimnis zu führen" (Instr. "Musicam sacram" Art. 46) und wenn die Qualität der Darbietung sowie die Art der Durchführung der Würde des Kirchenraumes entsprechen.
3. Nicht jede kirchenmusikalische Feier muss gottesdienstlichen Charakter haben, aber die dargebotenen Werke und die Art der Durchführung müssen der Bedeutung des Kirchenraumes angemessen sein. "An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Forderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten." (CIC can. 1210) 4.
Der Mangel an geeigneten Räumen für musikalische Darbietungen am Ort ist kein Grund, den Kirchenraum für jede Art von musikalischen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn es sich um eine Veranstaltung von hohem künstlerischen Niveau handelt.
II.
1. Es können dargeboten werden: a) Vokal- und Instrumentalmusik, die für die Liturgie komponiert wurde, b) Chor- und Sologesänge, die nicht für den Gottes dienst geschaffen wurden, deren Texte jedoch unseren Glauben zum Ausdruck bringen und deren Musik geistlicher Erbauung dienen (z.B. geistliche Oratorien, Kirchenopern, Kantaten) sowie Instrumentalwerke mit entsprechendem Charakter.
2. Was allgemein als weltliche Musik bezeichnet wird, eignet sich nicht für den Kirchenraum.
3. Die Darbietung der Musik im Gotteshaus ist vorrangig Aufgabe des zuständigen Kirchenmusikers und des Kirchenchores der Pfarrgemeinde. Andere Chöre, Instrumentalisten und Solisten sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, soweit sie sich bemühen, durch Programm und Gesamtgestaltung der Bedeutung des Kirchenraumes und der versammelten Gemeinde im Sinne der Verkündigung zu entsprechen.
4. Alle musikalischen Darbietungen in einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Pfarrers (rector ecclesiae) in Absprache mit dem zuständigen Kirchenmusiker. Kann die Frage der Eignung eines Werkes, eines Chores oder eines Künstlers am Ort selbst nicht mit Sicherheit beantwortet werden, ist die Entscheidung des Bischöflichen Amtes (Referates) für Kirchenmusik bzw. des Bischöflichen Ordinariates einzuholen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass im Falle einer Ablehnung das Programm noch geändert oder das Konzert eventuell noch abgesagt werden kann.
III.
1. Bei der Einteilung der Vorbereitungsarbeiten, Proben und Aufführungen ist auf Gottesdienste und Gebetszeiten Rücksicht zu nehmen. Der Pfarrer (rector ecclesiae) und die Veranstaltungsträger sind dafür verantwortlich, dass Kleidung und Verhalten der Teilnehmer und der Mitwirkenden sowohl bei den Vorbereitungen und Proben als auch bei der Aufführung selbst der Würde des Gotteshauses entsprechen (Hinweise im Programm und am Beginn der Veranstaltungen, Aufstellung von Ordnern etc.). Dies gilt auch für Beifallskundgebungen, wie sie bei Konzerten außerhalb kirchlicher Räume üblich sind. Oft wird ein Augenblick gesammelter Stille der angemessenere Ausdruck des Dankes sein.
2. Chor, Orchester und andere Instrumentalgruppen sollen möglichst an dem für den Chor allgemein üblichen Platz musizieren. Sollte eine Benutzung des Altar- und Chorraumes für Konzerte und deren Vorbereitung notwendig sein, muss dies in Ehrfurcht vor dem Altar und dem Allerheiligsten im Tabernakel geschehen. Hierbei geht es sowohl um die Aufstellung der Aufführenden als auch um die entsprechende Haltung. Wenn es geraten er scheint, nehme man das Allerheiligste aus dem Tabenakel und verwahre es für die Dauer des Konzertes bzw. der Vorbereitungen an einem geeigneten Ort. Die Würde des Altares als die Mitte der Kirche muss immer gewahrt bleiben.
3. Sofern kirchenmusikalische Veranstaltungen mit höheren Kosten verbunden sind, kann ein Kostenbeitrag (Regiebeitrag) erhoben werden. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in jedem Fall mit dem Pfarrer (rector ecclesiae) abzusprechen.
4. Der Rechtsträger der jeweiligen Kirche kann mit dem Veranstaltungsträger eine Entschädigung für den Sach- und Personalaufwand der Kirche vereinbaren. Die einschlägigen behördlichen Vorschriften und die Bestimmungen hinsichtlich der Aufführungen geschützter Werke (Urheberrecht) sind zu beachten.
Diese Richtlinien wurden von der ÖBK am 6. November 1992 beschlossen und unbefristet in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 68 vom 1. Juni 2016
Gültig für die Anstellung von AbsolventInnen eines theologischen Studiums oder eines Lehramtsstudiums für das Fach kath. Religion in Schule (Pkt. I.1.) sowie Pastoral und auf diözesaner Ebene (Pkt. I.2)
Präambel
Die theologische Grundlage für einen hauptberuflichen Dienst von LaientheologInnen in der Kirche findet sich in zentralen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils über das gemeinsame Priestertum der Glaubenden durch Taufe und Firmung sowie über die Teilhabe des ganzen Gottesvolkes am dreifachen Amt Jesu Christi (Lumen Gentium 31; 33; siehe auch Christifideles laici 27).
Die Österreichische Bischofskonferenz hat 1978 für die Anstellung von LaientheologInnen im kirchlichen Dienst (Schule, Pastoral, diözesane Ebene) allgemeine und besondere Voraussetzungen benannt. Aufgrund dieser Vorgaben wurden in den Diözesen grundlegende Kompetenzen für den kirchlichen Beruf formuliert und Ausbildungsprogramme entwickelt. Die vorliegende Überarbeitung trägt den etablierten diözesanen Ausbildungsprogrammen und Erweiterungen (vor allem im Bereich Spiritualität ), dem Wandel in den Anforderungen an kirchliche MitarbeiterInnen sowie den geänderten Ausbildungsstrukturen für den Lehrberuf im Rahmen der PädagogInnenbildung Neu Rechnung und ersetzt die Rahmenordnung aus 1978.
I. Anstellungsvoraussetzungen
Der hauptberufliche Dienst in Schule, Pastoral und auf diözesaner Ebene setzt die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche voraus. Sowohl für eine Anstellung in der Schule als auch in der Pastoral oder auf diözesaner Ebene ist der Nachweis der Teilnahme am studienbegleitenden Ausbildungsprogramm (Pkt II.) Voraussetzung.
I. 1. Schule
Für den Bereich Schule ist zu beachten, dass diese eine res mixta zwischen Kirche und Staat darstellt. C. 804 CIC regelt, dass nur zu ReligionslehrerInnen bestellt werden darf, wer sich "durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnet". Das Religionsunterrichtsgesetz sowie das Lehrerdienstrecht nehmen darauf insofern Bezug, als ReligionslehrerInnen über eine Befähigung (entsprechende Ausbildung) und eine Ermächtigung (missio canonica) verfügen müssen. Die diesbezüglichen innerkirchlichen Voraussetzungen werden hinsichtlich
a. der Befähigung (pädagogisches Geschick im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Vor- schrift der Österreichischen Bischofskonferenz betreffend die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie
b. für den Bereich der Ermächtigung (Rechtgläubigkeit, Zeugnis christlichen Lebens im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Rahmenordnung für ReligionslehrerInnen der österreichischen Diözesen
festgelegt. Auf diese beiden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
I. 2. Pastoral und diözesane Ebene
Für die Anstellung im pastoralen Bereich und auf diözesaner Ebene wird Folgendes vorausgesetzt:
a. Persönlich-soziale Voraussetzungen
b. Geistliche Voraussetzungen
II. Studienbegleitendes Ausbildungsprogramm – verbindliche Elemente
Verbindliche Elemente des studienbegleitenden Ausbildungsprogramms sind:
Der Nachweis von Teilen der verbindlichen Elemente kann durch Anrechnung von Inhalten des Studiums erfolgen. Für Studierende, die die Lehrbefähigung für Religion für die Primarstufe absolvieren, sind die Ausbildungsinhalte vom Ortsordinarius in Relation zum Studienausmaß (hinsichtlich des Schwerpunkts Religion) festzusetzen.
Für die Vermittlung dieser Inhalte sind die von der jeweiligen Diözese per Dekret beauftragten AusbildungsleiterInnen und SeelsorgerInnen zuständig. Studierende, die eine kirchliche Anstellung anstreben, sollen so früh wie möglich mit den AusbildungsleiterInnen bzw. SeelsorgerInnen in Kontakt treten.
Darüber hinaus bieten die Ausbildungszentren an den Studienorten vielfältige Möglichkeiten der Begegnung und Gemeinschaftsbildung für die Studierenden.
III. Begleitetes Berufseinführungsjahr für den Dienst in der Pastoral
Das begleitete Berufseinführungsjahr in den kirchlichen Dienst ist eine Anstellung befristet auf ein Jahr und dient zur begleiteten Einübung, Konkretisierung und eventuellen Spezialisierung vor der definitiven Anstellung. Die Ausbildungsleitung in diesem Jahr kann mit der Ausbildungsleitung der studienbegleitenden Ausbildung ident sein.
IV. Anstellung
Über die Anstellung entscheidet die jeweils zuständige Stelle. Die Ausbildungsleitung bzw. die SeelsorgerInnen bestätigen – allenfalls unter An- rechnung von Studieninhalten – die Erfüllung der unter Pkt II. genannten Voraussetzungen und geben eine Empfehlung hinsichtlich der unter Pkt I. 1b bzw I. 2a und 2b genannten Voraussetzungen. Bei Erfüllung der oben genannten Bedingungen erfolgt die Anstellung nach Maßgabe der freien Dienstposten gemäß diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen / Kollektivverträgen und arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen bzw. im Schuldienst nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen, sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 68, 1. Juni 2016, 9.
Das Zweite Vatikanische Konzil mahnte die Angehörigen der katholischen Kirche, „dass sie mit Klugheit und Liebe, durch Gespräch und Zusammenarbeit mit den Bekennern anderer Religionen sowie durch ihr Zeugnis des christlichen Glaubens und Lebens jene geistlichen und sittlichen Güter und auch die sozial-kulturellen Werte, die sich bei ihnen finden, anerkennen, wahren und fördern“ (Nostra aetate, Art. 2). Gespräch und Zusammenarbeit bedürfen aber verlässlicher Strukturen. Gemäß dem Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22.2.2004, Apostolorum successores, „ist es angebracht, dass man dort, wo es sie noch nicht gibt und wo es möglich ist, eine Kommission für den interreligiösen Dialog einrichtet, und dass man sich auch der Hilfe von Fachleuten, seien es nun Kleriker, Ordensleute oder Laien, bedient“ (Art. 208 lit. b). In Österreich bestehen zurzeit sechzehn gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sieben staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Angesichts dieses multireligiösen Milieus erfordert die pastorale Situation die Einrichtung einer Kommission „Weltreligionen“ auf der Ebene der Bischofskonferenz.
1.1 Die Österreichische Bischofskonferenz hat zum 9. März 2016 die Kommission „Weltreligionen“ auf Dauer errichtet und ihr die vorliegende Geschäftsordnung gegeben.
1.2 Die Kommission hat ihren Sitz im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.
2.1 Inhaltlich erstreckt sich der Aufgabenbereich der Kommission „Weltreligionen“ auf die Beziehungen der katholischen Kirche in Österreich zu den nichtchristlichen Religionen.
2.2 Auf diesem Gebiet berät sie den für das Referat „Weltreligionen“ zuständigen Bischof („bischöflicher Referent“) und die Österreichische Bischofskonferenz. Sie nimmt im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Aufträge des bischöflichen Referenten und der Bischofskonferenz an, zeigt Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge.
2.3 Die Kommission „Weltreligionen“ steht den Einrichtungen, die auf der diözesanen Ebene im interreligiösen Bereich tätig sind, im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten für Information und eine Vernetzung der Tätigkeiten zur Verfügung.
2.4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben pflegt die Kommission „Weltreligionen“ dort, wo es Berührungspunkte gibt, den Kontakt zu anderen Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz sowie zu weiteren Einrichtungen, welche die Verständigung zwischen den Religionen zum Ziel haben. Dazu gehören auch entsprechende Einrichtungen der katholischen Kirche in anderen Ländern und auf Europaebene (Rat der Europäischen Bischofskonferenzen) sowie Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen und weitere internationale interreligiöse Initiativen.
2.5 Bei allen Tätigkeiten richtet sich die Kommission „Weltreligionen“ nach den offiziellen kirchlichen Verlautbarungen über das Verhältnis zu den nichtchristlichen Religionen, insbesondere die Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils „Nostra aetate“.
3.1 Der bischöfliche Referent gehört der Kommission von Amts wegen an.
3.2 Darüber hinaus nominieren jeder Diözesanbischof sowie der Militärbischof eine in ihrer Diözese bzw. dem Militärordinariat für den interreligiösen Dialog zuständige Person. Die Bischofskonferenz ernennt diese Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu Mitgliedern der Kommission.
3.3 Die Kommission kann bis zu zehn weitere Mitglieder vorschlagen, die der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen.
3.4 Die Mitglieder gemäß Nr. 3.1 und 3.2 haben beschließendes Stimmrecht, die Mitglieder gemäß Nr. 3.3 nur beratende Stimme.
4.1 Den Vorsitz führt der bischöfliche Referent oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
4.2 Der bischöfliche Referent bestellt aus den Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für diesen.
4.3 Um die laufenden Geschäfte zu erledigen oder besondere Aufgaben zu erfüllen, können der bischöfliche Referent, der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter mit weiteren Mitgliedern einen Arbeitsausschuss bilden.
4.4 Die Kommission kann für ihren Bedarf an fachlicher Expertise einen Beirat einberufen. Seine Mitglieder werden gegebenenfalls vom Referatsbischof ernannt.
5.1 Die Kommission „Weltreligionen“ tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
5.2 Die Sitzungen werden vom bischöflichen Referenten oder einem von ihm beauftragten Mitglied einberufen und geleitet. Er erstellt die Tagesordnung.
5.3 Die Kommission ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen und über den bischöflichen Referenten der Vollversammlung der Bischofskonferenz zuzuleiten. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die beschließendes Stimmrecht haben, gefasst. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte dieser Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich, doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen. Die Ergebnisse der Beratung sind der Vollversammlung der Bischofskonferenz schriftlich vorzulegen.
5.4 Verhinderte Mitglieder können sich vertreten lassen.
5.5 Der geschäftsführende Vorsitzende kann zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste – auch aus anderen Konfessionen und Religionen – einladen, deren Expertise nützlich erscheint. Sie haben kein Stimmrecht.
6.1 Die Kommission „Weltreligionen“ verfügt über keine eigenen Geldmittel. Bei Bedarf weist ihr der bischöfliche Referent aus seinem Budget die erforderlichen Mittel zu.
7.1 Zuständig für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Österreichische Bischofskonferenz. Sie konsultiert dazu die Kommission, welche auch selbst Änderungsvorschläge vorlegen kann.
Diese Geschäftsordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 15.
Die Bischöfliche Kommission für Weltmission ist auf Grundlage der Instruktion über die missionarische Zusammenarbeit Cooperatio Missionalis
der Kongregation für die Evangelisierung der Völker als Bischöfliche Kommission der Öster- reichischen Bischofskonferenz nach Maßgabe deren Statuten eingerichtet.
Der Kommission kommen folgende Aufgaben zu:
Die Kommission sorgt für die Übermittlung ihrer Vorschläge an die Österreichische Bischofskonferenz zur Beschlussfassung. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung der oben angeführten Aufgaben steht der Kommission insbesondere die KOO zur Verfügung.
Die Kommission tritt je nach den Erfordernissen, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, zusammen. Der von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannte Vorsitzende bestimmt eine Person, die in Absprache mit dem Vorsitzenden für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig und verantwortlich ist. Der Sitzungstermin sollte spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt gegeben werden, ebenso wie das Ersuchen um Nennung von Tagesordnungspunkten. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Kommission zu übermitteln.
Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung der Kommission einzuberufen. Die oben genannten Fristen sind nur insoweit einzuhalten, als der Zweck der Sitzung dies zulässt.
Den Sitzungen können auf Wunsch eines Mitglieds, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder, wobei die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Protokoll ist binnen einer Kalenderwoche zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 3.
1. Angehörigkeit
Der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (kurz Kanzlerkonferenz) gehören der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler aller österreichischen Territorial- und Personaldiözesen sowie der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz an.
2. Aufgaben der Kanzlerkonferenz
3. Sitzungen
Die Sitzungen der Ordinariatskanzler finden in der Regel zweimal jährlich, jeweils rechtzeitig vor den ordentlichen Sessionen der Österreichischen Bischofskonferenz, statt. Außerordentliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden.
4. Vorsitzführung und Einberufung
Den Vorsitz in der Kanzlerkonferenz führt der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, in seiner Abwesenheit der geschäftsführende Vorsitzende, welcher durch die Kanzlerkonferenz für die Funktionsperiode von fünf Jahren mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird.
Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden nach Information des Vorsitzenden einberufen.
Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorsitzenden eingebracht werden.
5. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt in der Kanzlerkonferenz sind der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler, im Falle der Verhinderung des Ordinariatskanzlers der Vizekanzler, mangels eines solchen ein vom Diözesanbischof Bevollmächtigter. Eine Weitergabe des Stimmrechtes an den Ordinariatskanzler einer anderen Diözese ist nicht zulässig.
Die Kanzlerkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens fünf Ordinariatskanzler bzw. deren Vertreter, anwesend sind.
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
6. Wirksamkeit der Beschlüsse
Beschlüsse in Fragen, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zugewiesen wurden, werden mit Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bindend.
Sonstige Beschlüsse sind dann bindend, wenn das Protokoll über die Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.
Beschlüsse in Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zur Erledigung übertragen wurden, werden mit der Fassung durch die Kanzlerkonferenz bindend.
7. Beiziehung von Fachleuten
Für bestimmte Punkte der jeweiligen Tagesordnung einer Sitzung der Kanzlerkonferenz können durch den Vorsitzenden bzw. den geschäftsführenden Vorsitzenden Fachleute beigezogen werden. Wird die Beiziehung von Fachleuten zu bestimmten Punkten vom Einladenden für zulässig erklärt, so ist dies in der Einladung zur Sitzung der Kanzlerkonferenz anzugeben.
8. Protokoll
Das Protokoll über die Kanzlerkonferenz wird durch einen von der Kanzlerkonferenz bestimmten Schriftführer geführt und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung genehmigt und von diesem sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll geht allen Mitgliedern zu.
9. Sekretariat
Die sekretariellen Aufgaben der Kanzlerkonferenz werden durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erfüllt.
10. Inkrafttreten und Änderung
Diese Geschäftsordnung wurde von der Kanzlerkonferenz beschlossen und durch die Österreichische Bischofskonferenz am 20. März 1991 genehmigt. Sie tritt einen Monat nach Genehmigung in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Kanzlerkonferenz und der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und treten einen Monat nach Genehmigung in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 2.
Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.
Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.
Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Verprechen des katholischen Partners
soll in der Regel schriftlich gegeben werden.
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.
In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabe
i Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.
Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.
b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.
Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.
Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.
Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.
c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.
Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.
Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.
a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.
Dabei ist zu verwenden:
1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);
2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).
b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.
Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):
1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.
2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.
3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.
c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.
Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …
Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.
Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.
Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.
Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.
Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).
b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).
Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.
Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.
8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 13.
Im Sinn des Ökumenismusdekretes Art. 15 des Zweiten Vatikanischen Konzils und der cann. 1124 – 1128 hat die Österreichische Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners sollen in der Regel schriftlich gegeben werden
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die, von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht. In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1c.
4. Die Eheschließungsform
a) Die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz werden hiermit bevollmächtigt, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Christen aus einer Ostkirche ohne Einhaltung der katholischen Form, aber unter Wahrung der Form b zu erlauben, falls das Brautpaar die katholische Eheschließung nicht wünscht.
Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Erfüllung von Punkt 2a – 3c.
Anmerkung: Nach can. 1127 § 1 ist die katholische Eheschließungsform bei der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus zur Erlaubtheit erforderlich. Wünscht aber das Brautpaar die Eheschließung nach dem Ritus einer getrennten Ostkirche, können also die genannten Seelsorger die zu einer solchen Mischehe erforderliche Erlaubnis geben.
Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Erlaubnis zur Eheschließung vor dem geweihten Amtsträger einer nichtkatholischen Ostkirche für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erläuterung). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
b) Nach can. 1127 § 1 ist zur Gültigkeit der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die Mitwirkung (interventus) eines geweihten Amtsträgers erforderlich.
Anmerkung: Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Beim Brautleutegespräch sind die Nupturienten darüber zu informieren, dass mit der von ihnen gewählten orientalischen Eheschließungsform ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
c) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 4.
Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.
Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.
Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners
soll in der Regel schriftlich gegeben werden.
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.
In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.
Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.
b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.
Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.
Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.
Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.
c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.
Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.
Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.
a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.
Dabei ist zu verwenden:
1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);
2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).
b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.
Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):
1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.
2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.
3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.
c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.
Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …
Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.
Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.
Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.
Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.
Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).
b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).
Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.
Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.
8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 82 / 1. Jänner 2021)
1. Rechtliche Stellung
Die „Koordinierungsstelle JAKOB – Jugend-Apostolate Katholischer Orden und Bewegungen“ (kurz: „Koordinierungsstelle JAKOB“) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, kanonisch errichtet durch Dekret der Österr. Bischofskonferenz als eigene öffentliche kirchliche Rechtsperson im Sinne des c. 114 § 1 CIC iVm. c. 116 CIC.
2. Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Sitz der Koordinierungsstelle JAKOB befindet sich im Gebiet der Erzdiözese Wien. Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle JAKOB erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich, die Teilnahme an grenzüberschreitenden Projekten ist ebenfalls vorgesehen.
3. Ziel und Grundsätze
Als Einrichtung der Katholischen Kirche ist die Koordinierungsstelle JAKOB in ihrer Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Koordinierungsstelle JAKOB dient dem Zweck, immer im Einvernehmen und in Absprache mit der jeweils zuständigen Autorität, besonders zu fördern:
a) das neue Leben in der Katholischen Kirche, insbesondere kirchliche Bewegungen, Neue Gemeinschaften, Gebetskreise und katholische Initiativen, soweit es die Jugendarbeit all dieser betrifft;
b) die Jugend-Apostolate von Ordensgemeinschaften der Katholischen Kirche;
c) die Einheit und Vernetzung der katholischen Jugend-Apostolate in Österreich, insbesondere mit und in den Diözesen, den diözesanen Jugendstellen und der Katholischen Jugend Österreich sowie der Katholischen Jungschar Österreichs;
d) die Neuevangelisierung der Jugend Österreichs;
e) Weltjugendtage und ähnliche Veranstaltungen;
f) die Verkündigung der Lehre der Kirche;
g) die Hinführung zu den Sakramenten;
h) die Formung der Jugendlichen zu Jüngern Christi, insbesondere die Berufungsfindung.
4. Arbeitsweise
4.1
Die Koordinierungsstelle JAKOB setzt diese Ziele auf folgende Weise und mit folgenden ideellen Mitteln um:
a) die koordinative Arbeit unter der Aufsicht des für die Kinder- und Jugendseelsorge zuständigen Referatsbischofs der Österreichischen Bischofskonferenz (im Folgenden kurz „Jugendbischof“);
b) die Förderung des Austausches und der Vernetzung der Gruppierungen der katholischen Jugendpastoral, die Initiierung und die Mitarbeit in der Durchführung gruppenübergreifender Projekte sowie die Förderung der Koordination diözesaner, nationaler und internationaler Treffen, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diözesanbischöfen (bzw. den Jugendseelsorgern), dem Jugendbischof bzw. den jeweils zuständigen kirchlichen Oberen bei internationalen Veranstaltungen;
c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; die Herausgabe von Veröffentlichungen auch in elektronischer Form und unter Verwendung von Social Media und Internet;
d) die Förderung spiritueller und religiöser Praxis; die Veranstaltung von Gebetsinitiativen, Projekten und Kampagnen, Kundgebungen, Kursen, Akademien, Wettbewerben, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Exkursionen; in enger Abstimmung und unter der Leitung der zuständigen Diözesanbischöfe bzw. des Jugendbischofs;
e) der Kontakt mit kirchlichen und religiösen Stellen.
4.2
Die erforderlichen materiellen Mittel für die Arbeit werden aufgebracht durch:
a) Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
b) Spenden, Subventionen und Sponsorenbeiträge;
c) Erträge aus Veranstaltungen aller Art;
d) Herausgabe von Medien aller Art, insbesondere im Internet;
e) Erlöse aus der Veräußerung von Veröffentlichungen in jeder Form;
f) Erlöse aus dem Verkauf von Materialien;
g) Zuwendung unter Lebenden und von Todes wegen.
5. Organe
Für die Koordinierungsstelle JAKOB werden eine Jugendkommission und ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt, die ihre Aufgaben unter der Leitung der Österreichischen Bischofskonferenz und unter Aufsicht des Jugendbischofs in enger Zusammenarbeit mit den Kontaktpersonen der Gruppierungen, die in der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzt sind, wahrnehmen. Organstellung hat auch der Wirtschaftsrat.
5.1
Jugendkommission
5.1.1
Aufgaben der Jugendkommission
5.1.2
Mitglieder der Jugendkommission
Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion jedenfalls Mitglied der Jugendkommission sind:
Alle Mitglieder der Jugendkommission außer dem/der Geschäftsführer/in haben Sitz und Stimme.
Der Vorsitzende ist berechtigt, zwei Stellvertreter (d.h. einen 1. Stellvertreter und einen 2. Stellvertreter) zu ernennen.
Der Geschäftsführer ist der Jugendkommission berichtspflichtig und hat in jeder Sitzung der Jugendkommission einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
Gäste mit beratender Stimme können vom Jugendbischof zur Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission ist ehrenamtlich.
5.1.3
Arbeitsweise der Jugendkommission
An Sitzungen der Jugendkommission nehmen deren Mitglieder mit Stimmrecht bzw. Gäste teil.
5.1.4
Ausscheiden aus der Jugendkommission
Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission endet
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem/der Geschäftsführer/in umgehend mitzuteilen.
5.2 Der/die Geschäftsführer/in
Sollten der Geschäftsführer bzw. andere Personen in einem Dienstverhältnis tätig sein, so ist darauf jedenfalls die Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien anzuwenden.
5.3 Wirtschaftsrat
Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag der Jugendkommission und nach Zustimmung des Jugendbischofs mindestens drei, maximal vier in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf drei Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates, wobei mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsrates auch Mitglied der Jugendkommission sein soll.
Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.
Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung per E-Mail) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder der Jugendkommission und an den/die Geschäftsführer/in.
5.3.1
Aufgaben des Wirtschaftsrates:
Der Wirtschaftsrat ist jedenfalls bei außerordentlichen, im ordentlichen Haushaltsplan nicht berücksichtigten, Maßnahmen zu befassen. Überdies bedürfen folgende Akte der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:
6. Finanzgebarung
6.1 Die Koordinierungsstelle JAKOB ist in Hinblick auf die Aufgaben eine nicht auf Gewinn abgestellte, gemeinnützige Einrichtung.
6.2 Für die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB ist der/die Geschäftsführer/in der Jugendkommission verantwortlich im Rahmen der von der Bischofskonferenz erlassenen Finanzrichtlinien.
6.3 Budget
Der/die Geschäftsführer/in erstellt einen Haushaltsplan, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, danach von der Jugendkommission zu genehmigen, vom Jugendbischof zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.
6.4 Jahresabrechnung
Der/die Geschäftsführer/in legt eine Jahresabrechnung vor, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, von der Jugendkommission zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.
6.5 Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den/die Geschäftsführer/in und eine dazu von der Jugendkommission bestimmte Person.
6.6 Die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
7. Netzwerk der Koordinierungsstelle JAKOB
Die mit der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzten Gruppierungen beteiligen sich über Kontaktpersonen an den Zielen und Grundsätzen sowie der Arbeitsweise der Koordinierungsstelle JAKOB.
8. Statutenänderungen und Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB
8.1 Statutenänderung
Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
8.2 Aufhebung der Koordinierungsstelle
Die Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB erfolgt durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz.
Sollte die Koordinierungsstelle JAKOB durch Entscheidung der Bischofskonferenz aufgelöst werden, so fließt ein allenfalls bestehendes Vermögen der Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.
9. Rechtswirksamkeit
Die vorliegenden Statuten treten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2020 beschlossen.
Mit Beschluss und Veröffentlichung dieser Statuten sind die Statuten der Koordinierungsstelle JAKOB aus den Amtsblättern 61 und 69 nicht mehr in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 18.
Die KOO ist eine unselbständige Facheinrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sitz der KOO ist Wien.
Die KOO ist einerseits die Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz im Be- reich der internationalen Entwicklung und Mission.
Die KOO erfüllt andererseits die Aufgaben einer Interessenvertretung, die auch der Vernetzung, Koordination und Qualitätssicherung der im Bereich der internationalen Entwicklung und Mission tätigen kirchlichen Einrichtungen dient.
Die KOO nimmt somit die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
2.1. Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz
2.2. Interessenvertretung der Mitglieder, Vernetzung, Koordination und Qualitätssicherung
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent für Entwicklungszusammenarbeit und Mission in der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender der KOO. Er vertritt die Interessen und Anliegen der KOO in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb der KOO. Er repräsentiert die KOO und vertritt ihre Anliegen nach außen.
3.2 Leitung und Personal
Die Fachstelle wird durch einen Leiter geleitet. Er ist auch Referent für Entwicklungszusammenarbeit und Mission in der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Anstellungen des Leiters und der Dienstnehmer erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Diensthoheit über den Leiter der KOO, dieser über die in der KOO tätigen Mitarbeiter wahr.
3.3 Aufgaben des Leiters:
4.1 Budget
Die KOO wird von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.
Der Leiter erstellt den Budgetentwurf und legt ihn dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
4.2 Jahresabrechnung
Der Leiter erstellt die Jahresabrechnung und legt sie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vor.
4.3 Zeichnungsberechtigung für Bankkonten
Das Vier-Augen-Prinzip ist einzuhalten.
4.4 Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung der KOO unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Budgetjahr der KOO beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Neben ihrer Eigenschaft als Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission erfüllt die KOO die Aufgabe einer Interessenvertretung, die auch der Vernetzung, Koordination und Qualitätssicherung der in diesem Bereich tätigen kirchlichen Einrichtungen dient.
Die Organisation der Interessenvertretung wird durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt, die vom Leiter nach Absprache mit den Mitgliedern schriftlich zu erlassen ist.
Die Ordnung hat die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen:
Im Folgenden sind einige mögliche Tätigkeitsfelder der Mitglieder beispielhaft angeführt:
> Unterstützung der Missionstätigkeit und pastoraler Arbeit außerhalb Österreichs/ der EU
> Entwicklungszusammenarbeit und/ oder humanitäre Hilfe im Sinne des DAC der OECD
> Mildtätige Hilfe in EU-Ländern außerhalb Österreichs
Entwicklungspolitische Inlandsarbeit in Österreich
6.1 Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge wer- den über den Referatsbischof nach Konsultation der Interessenvertretung bei der Österreichischen Bischofskonferenz ein- gebracht.
6.2 Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
6.3 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis
18. Juni 2020 ad experimentum auf fünf Jahre beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Wien, am 16. Oktober 2018
BK 338/18
Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kinder¬gartenjahre 2018/19 bis 2021/22; GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, zu oben genanntem Begutachtungsentwurf, GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
Der Entwurf der Vereinbarung, die zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern ab-geschlossen werden soll, sieht in Abschnitt I Art 3 die Verpflichtung der Länder vor, „in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Dabei bezieht sich das Verbot konkret auf Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt. Darüber hinaus ist die Verpflichtung der Länder vorgesehen, „Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren“.
Gemäß Abschnitt V Art 23 des Entwurfes sind die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 31. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz unterstützt das Anliegen, Maßnahmen umzusetzen, welche die pädagogische Förderung und Integration aller Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen fördern sollen. Inklusion ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft, die durch (auch religiöse) Vielfalt nicht gefährdet wird, sondern auf ihr beruht. Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern sicherstellen, sind daher zu begrüßen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses wirksam zu begegnen.
Vor diesem Hintergrund teilt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches im Kindergarten erschwert sein kann. Ebenso nachvollziehbar ist das Anliegen, diesem Risiko durch eine Maßnahme begegnen zu wollen, die das Risiko der Segregation und Exklusion wirksam ausschließen kann.
Für das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz stellen sich in Bezug auf das konkret geplante Verbot jedoch mehrere Fragen:
1) Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretenden Problem?
Die Erläuternden Bemerkungen zum Begutachtungsentwurf geben darüber keine Auskunft. Gesetzliche Regelungen sollten allerdings grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist bislang nicht eindeutig erhoben worden. Es wäre daher bloß konsequent, diesen Grundsatz auch auf die in Frage stehende Regelung anzuwenden. In diesem Zusammenhang darf darin erinnert werden, dass auch erst kürzlich mithilfe des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes Regelungen ohne Anwendungsbereich aufgehoben werden sollten. Dem gleichen Anliegen würde es daher entsprechen, eine gesetzliche Maßnahme ohne Anwendungsbereich gar nicht erst zu erlassen.
2) Liegen ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vor?
Das anvisierte Verbot stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (vgl Art 9 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (vgl Art. 2 des 1. ZP zur EMRK) dar. Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden. Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor, da diese nicht nur das Recht haben, ihre Religion selbst frei und öffentlich auszuüben, sondern aufgrund des ihnen zukommenden Erziehungsrechtes (vgl ua §1 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 oder auch § 160 ABGB) auch das Recht haben, ihre religiösen Vorstellungen und Gebräuche dadurch zu leben, indem sie ihre Kinder entsprechend erziehen, wozu auch das Tragen bestimmter Kleidung, auch des Kopftuches, gehört. Da das anvisierte Verbot immer auch direkt die Kinder betrifft, sind, neben ihren Eltern, auch sie in ihren oben angeführten Grundrechten, wenn auch in einer ihnen entsprechenden spezifischen Art und Weise, verletzt.
Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn legitime Gründe bestehen, welche die Einführung eines derart tief in die Privatsphäre der betroffenen Familien, wie es die Frage der Kleidung ist, eingreifenden Verbotes rechtfertigen können. Konkret wäre ein Eingriff nur aus solchen Gründen statthaft, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind (vgl Art 9 EMRK).
Aus den Erläuterungen zum vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung versendeten Begutachtungsentwurf geht bloß hervor, dass das geplante Verbot der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung dienen soll. Konkret könne „das Tragen des islamischen Kopftuches von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen zu einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation führen“, und stünde „im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung“. Das Verbot diene weiters der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der erfolgreichen sozialen Integration. Nähere Ausführungen zu diesen Aussagen sind dem Begutachtungsentwurf bedauerlicherweise nicht zu entnehmen, sodass aus Sicht des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz keine ausreichenden Informationen vorhanden sind, um von der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe überzeugt sein zu können.
3) Ist die geplante Regelung die geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen?
Es stellt sich die Frage, ob es nicht zielführender ist, durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter einer möglichen Segregation entgegenzuwirken, um auf diese Weise die soziale Integration zu ermöglichen bzw. aktiv zu begünstigen. Daher müsste umgekehrt erst überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener Familien unterbindet, deren Integration das erklärte Ziel der Regierung ist.
4) Wurde das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen und Religionsgesellschaften gesucht?
Österreich ist ein religionsfreundlicher Staat, in dem Kirchen und Religionsgesellschaften im Verhältnis zum Staat eigenständig sind und mit diesem in jenen Bereichen kooperieren, die für beide Seiten wichtig sind. Daher wird angeregt, in solchen grundrechtssensiblen Fragen das Einvernehmen zumindest mit den betroffenen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu suchen, um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen.
Unabhängig von der konkreten Maßnahme stellt das dauerhafte und ernsthafte Bemühen aller Akteure die Grundlage erfolgreicher sozialer Integration dar. Ein Ausweichen vor diesem, möglicherweise auch mühevollen Diskurs bringt nicht nur die betroffenen Personengruppen, sondern die gesamte Gesellschaft um eine weitere Möglichkeit, dass zu integrierende Menschen ihren persönlichen Beitrag zur Integration leisten können, und verlagert die damit verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Zukunft, wodurch sich diese jedoch lediglich vergrößern.
In Bezug auf weitere inhaltliche Anmerkungen zur geplanten Vereinbarung wird auf die Stellungnahme der St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien verwiesen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht daher darum, vor Normierung eines „Kopftuchverbots“ die oben angesprochenen Fragen zu klären.
(DDr. Peter Schipka)
Generalsekretär
der Österreichischen Bischofskonferenz
An das
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1010 Wien
Wien, am 23. Oktober 2025
BK 324/25
Betrifft: Begutachtung - Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren; GZ 2025-0.717.620; Stellungnahme
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz gibt zu oben genanntem Gesetzesentwurf, GZ 2025-0.717.620, innerhalb offener Frist die folgende Stellungnahme ab:
Der gegenständliche Gesetzesentwurf sieht die Aufnahme einer neuen Bestimmung in § 43a des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) vor, wonach Schülerinnen der Vorschulstufe und der ersten bis einschließlich achten Schulstufe das Tragen eines Kopftuches, welches das Haupt als Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht verhüllt, im schulischen Kontext untersagt ist. Bei Zuwiderhandlung sind Sanktionen vorgesehen. Die zu diesem Zweck eingeführte Verwaltungsstrafbestimmung des § 80b SchUG sieht bei Verstößen gegen das Verbot einen Strafrahmen von bis zu 1.000 € Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.
Mit der gleichzeitigen Novellierung des Privatschulgesetzes wird zudem normiert, dass auch alle Privatschulen das Verbot durchzusetzen haben. Als Konsequenz bei Zuwiderhandeln seitens der Schulerhalter ist – nach erfolglosem Versuch der Mängelbehebung – die Untersagung der Schulführung vorgesehen. Es wird mit der Novelle daher nicht nur ein Sanktionsmechanismus gegen Erziehungsberechtigte, sondern auch gegen Schulerhalter von Privatschulen eingeführt.
Für die weiblichen Mitglieder der Katholischen Kirche besteht im Allgemeinen weder aus religiösen noch aus sogenannten „ehrkulturellen“ Gründen eine Verpflichtung, ein Kopftuch zu tragen. Von dem geplanten Verbot sind demnach die Mitglieder der Katholischen Kirche zwar nicht direkt betroffen, es handelt sich dabei aber um einen Eingriff in das Recht auf religiöse Kindererziehung. Dieses Recht hält die Katholische Kirche generell für äußerst bedeutsam, da es mit dem Recht auf Religionsfreiheit notwendig verbunden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das geplante Verbot bedauerlicherweise von islamistisch extremistischen Gruppen instrumentalisiert wird und als Hilfsmittel missbraucht wird, um ihre menschenfeindliche und diskriminierende Ideologie zu verbreiten. Die Katholische Kirche in Österreich ist jedoch wie jede andere Religionsgemeinschaft darauf angewiesen, dass das Recht auf religiöse Kindererziehung durch den Staat geachtet wird. Aufgrund der Bedeutung der in Frage stehenden Grundrechte auch für die Katholische Kirche hält es das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz daher für notwendig, die Rechtmäßigkeit des geplanten Kopftuchverbots zu prüfen und zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Generalsekretariat, an seine früheren Stellungnahmen sowohl zum selbständigen Antrag (Initiativantrag) vom 22.11.2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird (495/A XXVI. GP), sowie zum Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018), zu erinnern. Darin hat das Generalsekretariat bereits jene Argumente vorgelegt, die auch für den gegenständlichen Gesetzesentwurf relevant sind. Besonders möchte das Generalsekretariat darauf hinweisen, dass sich seine in den früheren Stellungnahmen geäußerten Kritikpunkte in vielen Aspekten mit der späteren Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis G 4/2020 zum „Kopftuchverbot“ von 2018 decken, in dem dieser die in Frage stehende Regelung als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Das Generalsekretariat teilt und unterstützt selbstverständlich weiterhin das Anliegen, Maßnahmen zu ergreifen, welche die pädagogische Förderung und Integration aller Kinder in österreichischen Bildungseinrichtungen begünstigen sollen. Inklusion ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft, die durch (auch religiöse) Vielfalt nicht gefährdet wird, sondern auf ihr beruht.
Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern – insbesondere Mädchen – sicherstellen, werden daher ausdrücklich begrüßt. Dies gilt auch für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses, sowie von sozialen Spannungen aufgrund eines falsch verstandenen Ehrverständnisses wirksam zu begegnen.
Vor diesem Hintergrund teilt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches in der Schule erschwert sein kann und diese in ihrer diesbezüglichen freien Entscheidung durch unerwünschten Druck beeinflusst werden können. Ebenso nachvollziehbar ist das Anliegen, diesem Risiko durch eine Maßnahme begegnen zu wollen, die das Risiko der Segregation und Exklusion wirksam ausschließt.
Wie bereits im Jahr 2018 gesagt, ist es nicht wünschenswert, wenn Kinder in Schulen Kopftuch tragen müssen. Genauso wenig wünschenswert ist aber dessen Verbot, wie die vorliegende Stellungnahme in weiterer Folge ausführen wird. Es sollte beim Tragen eines Kopftuches nämlich nie um Zwang im Sinne einer Verpflichtung oder eines Verbots gehen. Von elementarer Bedeutung sind vielmehr das Gespräch und die Kooperation mit Eltern und Obsorgeberechtigten!
In weiterer Folge soll daher die (verfassungs)rechtliche Zulässigkeit eines solchen Verbots anhand der bereits 2018 formulierten Fragen geprüft werden:
1) Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, die Schwelle der Wesentlichkeit überschreitenden Problem (d.h. ist die Maßnahme erforderlich)?
Wie schon 2018 stellt sich auch jetzt die Frage, ob ein Verbot im Hinblick auf das tatsächliche Ausmaß des Phänomens (Tragen des Kopftuchs durch Schülerinnen im Alter von 5-14 Jahren) erforderlich ist. Gesetzliche Regelungen sollten nur dann erlassen werden, wenn ein konkret festgestellter Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist jedoch bislang offenbar nicht eindeutig erhoben worden. Im Gegenteil besagen die Materialien zum gegenständlichen Gesetzentwurf im Dokument „Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung“ auf Seite 5:
„Die Annahme der Überschreitung des Kriteriums der Wesentlichkeit beruht auf einer Schätzung aufgrund exemplarischer Wahrnehmungen, da gesicherte Daten nicht zur Verfügung stehen.“
Gesetzliche Maßnahmen mit eindeutigen grundrechtlichen Implikationen, wie es der gegenständliche Gesetzesentwurf darstellt, sollten jedoch nicht allein aufgrund von „Schätzungen“ und „exemplarischen Wahrnehmungen“ erlassen werden. Vor der etwaigen Erlassung einer solchen Maßnahme sollten daher zunächst Erhebungen durchgeführt werden, um abzuklären, im welchem Ausmaß das zugrundeliegende Phänomen tatsächlich in österreichischen Schulen auftritt und ob dieses Ausmaß die Schwelle der für eine gesetzliche Maßnahme erforderlichen Wesentlichkeit überschreitet.
2) Ist die geplante Regelung die passende Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen (d.h. ist die Maßnahme geeignet)?
Es stellt sich für das Generalsekretariat weiterhin die bereits 2018 aufgeworfene Frage, ob es nicht zielführender ist, statt durch die Einführung eines Verbots, durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter beizutragen und einer möglichen Segregation entgegenzuwirken, um auf diese Weise die soziale Integration zu ermöglichen bzw. aktiv zu begünstigen. Daher müsste umgekehrt erst überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener muslimischen Mädchen (und deren Familien) unterbindet, deren Integration das Ziel der Maßnahme ist.
In diesem Zusammenhang darf aus dem VfGH-Erkenntnis G 4/2020 vom 11. Dezember 2020 zitiert werden:
„Die selektive Verbotsregelung gemäß § 43a SchUG, welche bloß bei Mädchen ansetzt und ihnen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt, ist von vornherein nicht geeignet, die vom Gesetzgeber selbst formulierte Zielsetzung zu erreichen. Vielmehr kann sich das selektive Verbot nach § 43a SchUG gerade auch nachteilig auf die Inklusion betroffener Schülerinnen auswirken und zu einer Diskriminierung führen, weil es das Risiko birgt, muslimischen Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren bzw. sie gesellschaftlich auszugrenzen.“
Die hier vorgebrachte Argumentation des VfGH ist auf das aktuell geplante Verbot gleichermaßen anwendbar.
Da im Unterschied zu früheren Gesetzesentwürfen nunmehr auch der Privatschulbereich vollumfänglich vom Verbot erfasst wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Eltern vom Verbot betroffener Mädchen, welche das Verbot aus unterschiedlichen Gründen nicht befolgen möchten, vermehrt auf häuslichen Unterricht ihrer Töchter ausweichen könnten, was das Ziel der erfolgreichen Integration dieser Schülerinnen konterkarieren würde. Dazu der VfGH:
„Das Verbot nach § 43a SchUG kann auch aus diesem Grund soziale Ausgrenzung fördern und betroffene Mädchen, die – aus welchen Gründen immer – ein Kopftuch tragen, den Zugang zu anderen weltanschaulichen Vorstellungen im Sinne des verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrages nach Art. 14 Abs. 5a B-VG verwehren. Insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme häuslichen Unterrichts werden betroffene Mädchen von der gleichberechtigten Teilhabe an österreichischen Schulen, die den pluralistischen Zielen und Grundwerten des Art. 14 Abs. 5a B-VG bzw. § 2 SchOG bei ihrer Aufgabenbesorgung verpflichtet sind, ausgeschlossen.“
Eine solche Verbotsregelung birgt zusätzlich die gesellschaftspolitische Gefahr, dass sich betroffene Eltern und Kinder in ihrer religiösen Identität vom Staat Österreich nicht als gleichwertig anerkannt, sondern ausgegrenzt und diskriminiert fühlen. Ein derartiges Empfinden kann zu einer Abwehrhaltung gegenüber staatlichen Institutionen führen und das Vertrauen in staatliche Strukturen nachhaltig beeinträchtigen. Anstatt die gesellschaftliche Teilhabe zu fördern, besteht somit das Risiko, dass das geplante Verbot gerade jene Familien, die bereits in einem herausfordernden Integrationsprozess stehen, in Distanzierung und Rückzug drängt. Familien könnten sich aus Misstrauen verstärkt in ihre eigenen kulturellen Gemeinschaften zurückziehen, wodurch der Dialog mit der Mehrheitsgesellschaft geschwächt würde. Damit läuft das Verbot Gefahr, Integration nicht zu fördern, sondern im Ergebnis sogar zu behindern, indem es Spaltungen vertieft und Vorurteile auf beiden Seiten verstärkt.
3) Liegen ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vor (d.h. ist die Maßnahme verhältnismäßig)?
Die Bedenken zur Verhältnismäßigkeit des Verbots entsprechen im Wesentlichen ebenfalls den bereits 2018 angestellten Überlegungen. Das anvisierte Verbot stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (vgl Art 9 EMRK, Art 10 GRC, Art 14 StGG 1867 und Art 63 Abs 2 StV St.Germain) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (vgl Art 2 des 1. ZP zur EMRK) dar.
Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden.
Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor, da diese nicht nur das Recht haben, ihre Religion selbst frei und öffentlich auszuüben, sondern aufgrund des ihnen zukommenden Erziehungsrechtes (vgl ua §1 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 oder auch § 160 ABGB) auch das Recht haben, ihre religiösen Vorstellungen und Gebräuche dadurch zu leben, indem sie ihre Kinder entsprechend erziehen, wozu auch das Tragen bestimmter Kleidung, auch des Kopftuches, gehört. Da das anvisierte Verbot immer auch direkt die Kinder betrifft, sind, neben ihren Eltern, auch sie in ihren oben angeführten Grundrechten, wenn auch in einer ihnen entsprechenden spezifischen Art und Weise, verletzt.
In diesem Zusammenhang stellt auch der VfGH in seinem Erkenntnis G 4/2020 fest:
„Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt das durch § 43a SchUG vorgesehene Verbot, in der Schule das Haupt nach islamischer Tradition zu verhüllen, einen Eingriff in die durch Art. 9 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtssphäre betroffener Schülerinnen sowie ihrer Erziehungsberechtigten dar.“
Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn legitime Gründe bestehen, welche die Einführung eines derart tief in die Privatsphäre der betroffenen Familien eingreifenden Verbotes recht¬fertigen können. Konkret wäre ein Eingriff nur aus solchen Gründen statthaft, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Ma߬nahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind (vgl. Art 9 EMRK).
Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf setzen sich relativ ausführlich mit dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen auseinander, was ausdrücklich begrüßt wird. Den Erläuterungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das Verbot von Seiten des Gesetzgebers hauptsächlich durch das Ziel der „Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen“ gerechtfertigt wird. Diese Rechtfertigung unterscheidet sich insofern von jener des „Kopftuchverbots“ von 2018, als dieses primär durch die Vermeidung einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation gerechtfertigt wurde. Insbesondere sollen muslimische Mädchen laut den Erläuterungen davor geschützt werden, zum Tragen des Kopftuchs gegen ihren eigenen Wunsch gedrängt bzw. sogar gezwungen zu werden. Dazu exemplarisch aus den Erläuterungen:
„In dieser Lebensphase sind Entscheidungen maßgeblich von Zugehörigkeitswünschen und Autoritätsabhängigkeit geprägt. Wird Bekleidung zusätzlich mit moralisch aufgeladenen Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft, kann dies zu psychischer Belastung, Rollenkonflikten und langfristiger Verunsicherung führen. Solcher Druck aus dem Umfeld kann, insbesondere, wenn er mit Schuldzuweisungen oder emotionaler Erpressung einhergeht, eine Form psychischer Gewalt darstellen. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.“
„Das angesprochene Umfeld kann sich von Eltern, Geschwistern, anderen Schülerinnen und Schülern (sowohl bei größeren Gruppen von kopftuchtragenden Schülerinnen in bestimmten Klassen oder Schulen als auch von einzelnen Mitschülern, sog. „Sittenwächtern“) bis hin in den digitalen Raum erstrecken, wo junge Menschen von Influencerinnen und Influencern zu oft problematischen Einstellungen und Handlungen verleitet werden. Gerade letztgenannte muslimische Influencerinnen und Influencer propagieren vielfach ein patriarchales, mädchenfeindliches Gesellschaftsbild und stilisieren das Kopftuch zum unbedingten Identitätsmarker hoch.“
„Das vorliegende Verbot ist daher notwendig, um den Druck auf jene Mädchen hintanzuhalten, die kein Kopftuch tragen wollen, ihre Glaubenszugehörigkeit zu beweisen oder offenlegen zu müssen.“
Zu den vorgebrachten Argumenten ist festzuhalten: Das angeführte Ziel der „Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen“ wird selbstverständlich auch vom Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz geteilt und unterstützt. Das Generalsekretariat ist sich außerdem der Gefahr bewusst, dass unmündige Mädchen in der gegenständlichen Frage unter teils erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Druck geraten können, und teilt die Sorge, dass diese dadurch in ihrer freien Entscheidung für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs beeinträchtigt werden könnten. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Verbots bleiben allerdings einige bedeutsame Aspekte unberücksichtigt:
Das Recht auf religiöse Kindererziehung gründet sich auf Art 9 EMRK (Religionsfreiheit), Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), sowie insbesondere Art 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Dort wird dem Staat die Verpflichtung auferlegt, bei der Ausübung seiner Aufgaben in Erziehung und Unterricht das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
In den Erläuterungen wird dieses Grundrecht zwar kurz erwähnt:
„Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK verpflichtet den Staat, das Erziehungsrecht der Eltern bei der Ausgestaltung des Bildungswesens zu achten („shall respect“ bzw. „respectera“). Dies umfasst auch das Recht der Eltern, ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu erziehen und die Pflicht des Staates, die fundamentalen Überzeugungen der Eltern im Unterricht zu berücksichtigen.“
Bedauerlicherweise wird in weiterer Folge aber nicht näher ausgeführt, wie das gegenständliche gesetzliche Verbot mit diesem Grundrecht in Einklang zu bringen ist.
Da das Verbot nunmehr – anders als 2018 – primär durch den Schutz der Selbstbestimmung der betroffenen Schülerinnen gerechtfertigt wird, ist die Grundrechtsabwägung mit dem elterlichen Erziehungsrecht nunmehr von besonderer Bedeutung.
Festzuhalten ist zunächst, dass jede Einschränkung der individuellen Entscheidungsfreiheit von Kindern, die über das legitime Erziehungsrecht der Eltern hinausreicht, ebenso einen Grundrechtseingriff darstellt. Dem Staat kommt die Pflicht zu, geeignete Maßnahmen zu setzen, um diese Freiheit zu gewährleisten. Da die Erläuterungen allerdings das Erziehungsrecht nur recht beiläufig erwähnen, wird der Eindruck vermittelt, als ob jede Ausübung des Rechts zur religiösen Kindererziehung bereits mit der Anwendung unzulässigen Zwangs gleichzusetzen wäre. Ein solches Verständnis muss entschieden zurückgewiesen werden.
Das Recht auf religiöse Kindererziehung steht im Zentrum der grundrechtlich geschützten Freiheit von Eltern, ihren Kindern ihre eigenen religiösen Vorstellungen, sowie entsprechende Werte, Überzeugungen und Glaubenspraktiken zu vermitteln, wozu auch das Tragen eines Kopftuchs – welcher Art auch immer – gehören kann. Dieses Recht würde ad absurdum geführt, wenn jede Form elterlicher Einflussnahme bereits als unzulässiger Zwang eingestuft würde. Erziehung bedeutet stets eine Prägung und Weitergabe von Wertvorstellungen – sei es in religiöser, kultureller oder weltanschaulicher Hinsicht. Entscheidend ist, dass diese Einflussnahme ein legitimes Maß nicht überschreitet, also nicht in eine erdrückende oder zwanghafte Beeinflussung umschlägt, die auf die freie Persönlichkeitsentwicklung des Kindes negative Auswirkungen hat. Solange jedoch ein angemessenes Maß gewahrt bleibt, ist sie ein berechtigter Ausdruck elterlicher Verantwortung und grundrechtlich geschützter Freiheit, auch der Religionsfreiheit. Der Staat hat diese Freiheit nicht bloß zu respektieren, sondern umgekehrt sogar vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Der Staat darf daher in diesem sensiblen Bereich nicht undifferenziert intervenieren oder bestimmte Ausdrucksformen religiöser Kindererziehung (wie das Tragen eines „Kopftuchs") per se als problematisch einstufen, sondern nur dann einschreiten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erkennbar wird. Da das Tragen des Kopftuchs für sich genommen aber nicht automatisch mit einer Kindeswohlgefährdung gleichgesetzt werden kann, ist das pauschale Verbot des Tragens in der Schule für 5-14-jährige Schülerinnen vor dem Hintergrund des Rechts auf religiöse Kindererziehung unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig.
Es müsste darüber hinaus überzeugend begründet werden, weshalb die Freiheit der betroffenen Schülerinnen wirksamer durch einen Eingriff in ihre eigenen Freiheitsrechte, als durch einen Eingriff in die Rechte jener, die unzulässig Zwang ausüben, gewährleistet werden kann. Zwar werden in den Erläuterungen begleitende Maßnahmen wie „Burschenarbeit, Schulsozialarbeit, Gewaltprävention und Mädchenförderung“ erwähnt, um dem Phänomen des Drucks durch Mitschüler entgegenzuwirken, von der gesetzlichen Verbotsnorm sind jedoch ausschließlich Schülerinnen betroffen.
Dieser Kritikpunkt, der vom Generalsekretariat bereits 2018 geäußert wurde, wird auch vom VfGH in G 4/2020 ausdrücklich geteilt:
„Für den Verfassungsgerichtshof ist es sachlich nicht begründbar, dass für die Lösung derartiger Konfliktsituationen nicht bei jenen Personen angesetzt wird, die auf betroffene Schülerinnen etwa in Form von Anfeindungen, Abwertungen oder sozialem Ausschluss Druck ausüben. Vielmehr trifft das Verbot nach § 43a SchUG gerade die Schülerinnen, welche den Schulfrieden selbst nicht stören. Es obliegt dem Gesetzgeber, geeignete Instrumente für die Konfliktlösung unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages zu schaffen sowie die dafür erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen, sollten gesetzlich vorgesehene Erziehungs- und Sicherungsmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Schulordnung nicht ausreichen, um derartige Konfliktsituationen aufzulösen und Formen von geschlechterbezogenem oder religiös begründetem Mobbing zu beenden.“
Es müsste sich eine etwaige Verbots- oder Sanktionsnorm daher gegen jene Personen richten, die den ungebührlichen Druck ausüben und nicht gegen jene, die ihm ausgesetzt sind. Wie die Erläuterungen ausführen, liefern zudem die erst kürzlich eingeführten Kinderschutzkonzepte in Schulen einen wichtigen Beitrag zur Prävention und Intervention gegenüber nicht nur physischer, sondern auch psychischer und sexualisierter Gewalt. Das Verbot wird in den Erläuterungen unter anderem auch damit argumentiert, dass der Druck aus dem Umfeld der Mädchen eine Form psychischer Gewalt sein kann. Insofern bestehen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Zweifel, ob das Verbot erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die Erläuterungen nehmen ausschließlich jene Gruppe muslimischer Schülerinnen in den Blick, die gegen ihren eigenen Wunsch gedrängt oder sogar gezwungen werden, ein Kopftuch zu tragen. Es mag zwar zutreffen, dass viele muslimische Mädchen das Kopftuch nicht aus persönlicher Überzeugung, sondern aufgrund familiärer, kultureller oder gesellschaftlicher Vorgaben tragen, zugleich darf jedoch nicht übersehen werden, dass es demgegenüber auch Mädchen gibt, die sich bewusst, aus freien Stücken und auf Grundlage ihrer individuellen Glaubensüberzeugungen für das Tragen des Kopftuchs entscheiden. Für diese Gruppe stellt das Kopftuch daher keinen Ausdruck von Fremdbestimmung dar, sondern eine Form der – ihrem Alter gemäß zu beurteilenden – selbstbestimmten religiösen Praxis.
Ein allgemeines Verbot erfasst unterschiedslos beide Konstellationen: Es kann zwar unter Umständen verhindern, dass Zwang und Druck auf junge Mädchen ausgeübt werden, erreicht dieses Ziel aber nur, indem es gleichzeitig auch jene beschränkt, die das Kopftuch freiwillig und als Teil ihrer religiösen Identität tragen. Damit wird der Schutz der einen Gruppe letztlich nur auf Kosten der anderen verwirklicht. Es bleibt fraglich, ob dies vor dem Hintergrund der notwendigen Verhältnismäßigkeit und der erforderlichen Abwägung unterschiedlicher geschützter Grundrechtspositionen eine zulässige Maßnahme darstellt.
Im Ergebnis bestehen auch bei diesem Gesetzesentwurf erhebliche Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe.
4) Unzulässiger Eingriff in die Freiheit von Privatschulerhaltern
Das geplante „Kopftuchverbot“ des § 43a SchUG soll im Unterschied zu früheren Gesetzesentwürfen in dieser Thematik gemäß § 3 Abs 3 Privatschulgesetz auch auf Privatschulen vollumfänglich Anwendung finden. Die Erläuterungen geben darüber Auskunft, dass die anvisierte Anwendung des Verbots auch in Privatschulen, das „Ausweichen“ in solche verhindern soll. Das Erkenntnis des VfGH G 4/2020 hatte diesbezüglich festgehalten, dass das Verbot aufgrund des möglichen „Ausweichens“ in eine Privatschule (ohne Öffentlichkeitsrecht) soziale Ausgrenzung fördern und betroffene Mädchen, die – aus welchen Gründen immer – ein Kopftuch tragen, den Zugang zu anderen weltanschaulichen Vorstellungen im Sinne des verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrages nach Art. 14 Abs. 5a B-VG verwehren könnte. Er hält weiters fest, dass „insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme häuslichen Unterrichts […] betroffene Mädchen von der gleichberechtigten Teilhabe an österreichischen Schulen, die den pluralistischen Zielen und Grundwerten des Art. 14 Abs. 5a B-VG bzw. § 2 SchOG bei ihrer Aufgabenbesorgung verpflichtet sind, ausgeschlossen“ werden.
Das Verbot soll daher nunmehr unabhängig davon gelten, ob Privatschulen Öffentlichkeitsrecht haben oder nicht und ob sie konfessionell anerkannt sind oder nicht. Verbunden wird es mit der gravierenden Konsequenz der Untersagung der Schulführung (§ 8 Abs 2 Privatschulgesetz), falls das Verbot nicht konsequent umgesetzt wird. Nach Ansicht des Generalsekretariats der Bischofskonferenz ist die generelle und unterschiedslose Anwendung für den gesamten Privatschulbereich jedoch aus den folgenden Gründen unverhältnismäßig:
Gerade in katholischen Privatschulen ist der sensible, aber freundliche Umgang mit religiösen Symbolen, sowie generell der Religionsfreiheit in all ihren Ausdrucksformen eine Frage der Schulkultur und damit ein wesentlicher Beitrag zur pädagogischen Begleitung und Unterstützung des gesellschaftlichen Diskurses. Die Besonderheit katholischer Privatschulen liegt darin, dass ein offener, dialogorientierter und sachbezogener Umgang gerade mit Fragen der Religion Teil ihrer ausgewiesenen Werthaltung ist. Gemäß der Rahmenordnung für katholische Privatschulen der österreichischen Bischofskonferenz gehört unter anderem die „Ermöglichung einer kritischen Auseinandersetzung mit Werten, Normen und Haltungen“ zu den Qualitätsmerkmalen einer katholischen Privatschule und ist Voraussetzung für die Anerkennung als katholische Schule. Dies wird Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten bereits vor bzw. bei der Aufnahme vermittelt. Dazu gehört auch der allfällige Diskurs betreffend das Tragen eines Kopftuches.
§ 43a SchUG in der vorgeschlagenen Variante sieht zwar Gespräche in abgestufter Weise vor, diese gehen jedoch rasch in einen Sanktionsmechanismus über. Für den Schulerhalter steht zudem die Maßnahme der Untersagung der Schulführung als Sanktion im Raum. Letztlich könnte die Untersagung der Schulführung nur durch die Auflösung eines Aufnahmevertrages abgewendet werden, sofern Gespräche nicht – allenfalls innerhalb der zur Mängelbehebung gewährten Frist – zielführend sind. Dies ist nicht bloß überschießend, sondern letztlich sogar kontraproduktiv, da damit jede weitere Dialogmöglichkeit unterbunden und eine gelingende Integration der betroffenen Schülerinnen faktisch erheblich beeinträchtigt würde. Es ist sicherlich nicht im Sinn des Kindeswohls gelegen, wenn die betroffene Schülerin die Schule verlassen muss.
In der erforderlichen Abwägung ist zudem wiederum das Elternrecht, Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Art 2 des 1. ZP zur EMRK), zu berücksichtigen. Der Eingriff in das Elternrecht durch das geplante „Kopftuchverbot“ ist deshalb besonders intensiv, weil Eltern von muslimischen Mädchen im schulpflichtigen Alter durch die Ausdehnung des Verbots auf den gesamten Schulbereich nicht mehr die Möglichkeit haben, die Erziehung entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen im schulischen Bereich umzusetzen. Es bliebe nur noch die Möglichkeit der Abmeldung zum häuslichen Unterricht, womit die Problematik aus dem öffentlichen in den privaten Bereich ausgelagert und nochmals erheblich verschärft würde.
Zudem ist zu beachten, dass das Argument, muslimische Mädchen stünden in der Schule unter erheblichem Druck durch ihre Mitschülerinnen und Mitschüler, sich gerade auf katholische Privatschulen nicht in gleicher Weise übertragen lässt. In diesen Einrichtungen ist der Anteil muslimischer Schülerinnen und Schüler im Vergleich zum öffentlichen Schulwesen deutlich geringer, sodass gruppendynamische Effekte, die im öffentlichen Bereich möglicherweise zu einem verstärkten Konformitätsdruck führen können, hier weit weniger ins Gewicht fallen. Gerade wegen dieser zahlenmäßigen Unterschiede erscheint die Annahme eines vergleichbaren sozialen Drucks innerhalb katholischer Privatschulen nicht sachgerecht, sodass dieses Argument im Hinblick auf katholische Privatschulen keine tragfähige Grundlage für ein allgemeines Kopftuchverbot bildet.
Unbeschadet der im Hinblick auf das „Kopftuchverbot“ bereits grundsätzlich vorgebrachten Bedenken, ist eine Anwendung desselben auch auf den Bereich der konfessionellen Privatschulen daher aufgrund der im Vergleich zum öffentlichen Schulbereich wie geschildert unterschiedlichen Ausgangssituation besonders unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig.
Die eklatanteste Ausformung dieser Unverhältnismäßigkeit ist die angedrohte Konsequenz der Schulschließung im Fall der mangelnden Umsetzung des Verbots. Diese ist keinesfalls sachgerecht und müsste jedenfalls durch gelindere Maßnahmen ersetzt werden.
5) Verwendung von nicht dem Legalitätsgebot entsprechenden Begrifflichkeiten
Die Formulierung in § 43a Abs 1 wonach, das Tragen des Kopftuchs „welches das Haupt als Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht verhüllt“ verboten ist, löst Bedenken in Bezug auf das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG aus, da sie zu unbestimmt ist und in ihrem Inhalt letztlich unklar bleibt. Das Bestimmtheitsgebot als Teilaspekt des Legalitätsprinzips verlangt, dass Gesetze einen hinreichend präzisen Inhalt aufweisen müssen, durch den das Verhalten von Behörden und Gerichten vorhersehbar und berechenbar wird. Dies gilt umso mehr für Gesetze, deren Nichteinhaltung – wie im vorliegenden Fall – mit Strafe bedroht ist und die in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifen.
Die Erläuterungen verstehen unter einer „ehrkulturelle Verhaltenspflicht“ Folgendes:
„Unter ehrkulturellen Verhaltenspflichten sind soziale Normen zu verstehen, die darauf abzielen, insbesondere das Ansehen einer Familie oder Gemeinschaft durch das Verhalten von Mädchen und Frauen zu sichern. Sie beruhen auf einem kollektivistisch geprägten Ehrbegriff, in dem die individuelle Freiheit hinter der Wahrung familiärer oder traditioneller Vorstellungen von Ehre zurücktritt.“
Die Verwendung eines Begriffs mit derart vagem Inhalt eignet sich nicht für ein sanktionsbewehrtes gesetzliches Verbot. Darüber hinaus kann letztlich nur die innere Motivation der jeweiligen Schülerin selbst darüber Auskunft geben, ob sie das Kopftuch als Ausdruck einer solchen Verhaltenspflicht trägt oder aus beispielsweise modischen oder anderen Gründen. Daraus ergäbe sich wiederum die Konsequenz, dass eine Schülerin, die das Kopftuch nicht als „Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht“ trägt, vom Verbot gar nicht betroffen wäre. Da diese innere Motivation der Trägerin aber von außen nicht erkennbar ist, ist eine dem Legalitätsgrundsatz entsprechende Vollziehung des Gesetzes nur schwer vorstellbar.
6) Wurde das Einvernehmen mit der betroffenen Religionsgesellschaft gesucht?
Österreich ist ein religionsfreundlicher Staat, in dem gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Verhältnis zum Staat eigenständig sind und mit diesem in jenen Bereichen kooperieren, die für beide Seiten wichtig sind. Daher wird – wie schon 2018 – weiterhin dringend angeregt, in solchen grundrechtssensiblen Fragen das vorhergehende Einvernehmen zumindest mit der betroffenen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft zu suchen, um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen.
Unabhängig von der konkreten Maßnahme stellt das dauerhafte und ernsthafte Bemühen aller beteiligten Akteure die Grundlage erfolgreicher sozialer Integration dar. Ein Ausweichen vor diesem, möglicherweise auch mühevollen Diskurs bringt nicht nur die betroffenen Personengruppen, sondern die gesamte Gesellschaft um eine weitere Möglichkeit, dass zu integrierende Menschen ihren persönlichen Beitrag zur Integration leisten können, und verlagert die damit verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Zukunft, wodurch sich diese jedoch lediglich vergrößern.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um die Berücksichtigung dieser Stellungnahme.
DDr. Peter Schipka
Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz
An das Bundesministerium für Bildung Minoritenplatz 5 1010 Wien
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33, 1. Juni 2002.
Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).
Die interdikasterielle Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, daß die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muß. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, daß die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.
§ 1
Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:
a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.
b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.
c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.
§ 2
1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.
b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.
c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.
2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.
§ 3
Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
§ 4
1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.
2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.
§ 5
Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.
§ 6
1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.
3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muß, empfiehlt es sich, daß der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.
§ 7
Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.
Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
(Canon 766)
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 4.
Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).
Die interdikasterielle Instruktionzu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, dass die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muss. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, das die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.
§ 1
Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:
a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.
b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.
c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.
§ 2
1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.
b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.
c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.
2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.
§ 3
Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
§ 4
1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.
2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.
§ 5
Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.
§ 6
1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.
3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.
§ 7
Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.
Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 26.
Die Österreichische Bischofskonferenz gibt die Erlaubnis, dass Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.