Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 2.
Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.
Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.
Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Verprechen des katholischen Partners
soll in der Regel schriftlich gegeben werden.
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.
In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabe
i Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.
Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.
b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.
Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.
Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.
Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.
c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.
Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.
Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.
a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.
Dabei ist zu verwenden:
1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);
2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).
b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.
Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):
1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.
2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.
3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.
c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.
Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …
Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.
Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.
Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.
Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.
Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).
b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).
Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.
Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.
8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 13.
Im Sinn des Ökumenismusdekretes Art. 15 des Zweiten Vatikanischen Konzils und der cann. 1124 – 1128 hat die Österreichische Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners sollen in der Regel schriftlich gegeben werden
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die, von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht. In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1c.
4. Die Eheschließungsform
a) Die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz werden hiermit bevollmächtigt, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Christen aus einer Ostkirche ohne Einhaltung der katholischen Form, aber unter Wahrung der Form b zu erlauben, falls das Brautpaar die katholische Eheschließung nicht wünscht.
Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Erfüllung von Punkt 2a – 3c.
Anmerkung: Nach can. 1127 § 1 ist die katholische Eheschließungsform bei der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus zur Erlaubtheit erforderlich. Wünscht aber das Brautpaar die Eheschließung nach dem Ritus einer getrennten Ostkirche, können also die genannten Seelsorger die zu einer solchen Mischehe erforderliche Erlaubnis geben.
Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Erlaubnis zur Eheschließung vor dem geweihten Amtsträger einer nichtkatholischen Ostkirche für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erläuterung). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
b) Nach can. 1127 § 1 ist zur Gültigkeit der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die Mitwirkung (interventus) eines geweihten Amtsträgers erforderlich.
Anmerkung: Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Beim Brautleutegespräch sind die Nupturienten darüber zu informieren, dass mit der von ihnen gewählten orientalischen Eheschließungsform ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
c) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 4.
Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.
Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.
Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners
soll in der Regel schriftlich gegeben werden.
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.
In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.
Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.
b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.
Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.
Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.
Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.
c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.
Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.
Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.
a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.
Dabei ist zu verwenden:
1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);
2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).
b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.
Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):
1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.
2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.
3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.
c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.
Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …
Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.
Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.
Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.
Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.
Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).
b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).
Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.
Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.
8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.
Wien, am 16. Oktober 2018
BK 338/18
Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kinder¬gartenjahre 2018/19 bis 2021/22; GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, zu oben genanntem Begutachtungsentwurf, GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
Der Entwurf der Vereinbarung, die zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern ab-geschlossen werden soll, sieht in Abschnitt I Art 3 die Verpflichtung der Länder vor, „in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Dabei bezieht sich das Verbot konkret auf Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt. Darüber hinaus ist die Verpflichtung der Länder vorgesehen, „Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren“.
Gemäß Abschnitt V Art 23 des Entwurfes sind die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 31. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz unterstützt das Anliegen, Maßnahmen umzusetzen, welche die pädagogische Förderung und Integration aller Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen fördern sollen. Inklusion ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft, die durch (auch religiöse) Vielfalt nicht gefährdet wird, sondern auf ihr beruht. Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern sicherstellen, sind daher zu begrüßen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses wirksam zu begegnen.
Vor diesem Hintergrund teilt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches im Kindergarten erschwert sein kann. Ebenso nachvollziehbar ist das Anliegen, diesem Risiko durch eine Maßnahme begegnen zu wollen, die das Risiko der Segregation und Exklusion wirksam ausschließen kann.
Für das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz stellen sich in Bezug auf das konkret geplante Verbot jedoch mehrere Fragen:
1) Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretenden Problem?
Die Erläuternden Bemerkungen zum Begutachtungsentwurf geben darüber keine Auskunft. Gesetzliche Regelungen sollten allerdings grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist bislang nicht eindeutig erhoben worden. Es wäre daher bloß konsequent, diesen Grundsatz auch auf die in Frage stehende Regelung anzuwenden. In diesem Zusammenhang darf darin erinnert werden, dass auch erst kürzlich mithilfe des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes Regelungen ohne Anwendungsbereich aufgehoben werden sollten. Dem gleichen Anliegen würde es daher entsprechen, eine gesetzliche Maßnahme ohne Anwendungsbereich gar nicht erst zu erlassen.
2) Liegen ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vor?
Das anvisierte Verbot stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (vgl Art 9 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (vgl Art. 2 des 1. ZP zur EMRK) dar. Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden. Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor, da diese nicht nur das Recht haben, ihre Religion selbst frei und öffentlich auszuüben, sondern aufgrund des ihnen zukommenden Erziehungsrechtes (vgl ua §1 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 oder auch § 160 ABGB) auch das Recht haben, ihre religiösen Vorstellungen und Gebräuche dadurch zu leben, indem sie ihre Kinder entsprechend erziehen, wozu auch das Tragen bestimmter Kleidung, auch des Kopftuches, gehört. Da das anvisierte Verbot immer auch direkt die Kinder betrifft, sind, neben ihren Eltern, auch sie in ihren oben angeführten Grundrechten, wenn auch in einer ihnen entsprechenden spezifischen Art und Weise, verletzt.
Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn legitime Gründe bestehen, welche die Einführung eines derart tief in die Privatsphäre der betroffenen Familien, wie es die Frage der Kleidung ist, eingreifenden Verbotes rechtfertigen können. Konkret wäre ein Eingriff nur aus solchen Gründen statthaft, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind (vgl Art 9 EMRK).
Aus den Erläuterungen zum vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung versendeten Begutachtungsentwurf geht bloß hervor, dass das geplante Verbot der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung dienen soll. Konkret könne „das Tragen des islamischen Kopftuches von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen zu einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation führen“, und stünde „im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung“. Das Verbot diene weiters der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der erfolgreichen sozialen Integration. Nähere Ausführungen zu diesen Aussagen sind dem Begutachtungsentwurf bedauerlicherweise nicht zu entnehmen, sodass aus Sicht des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz keine ausreichenden Informationen vorhanden sind, um von der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe überzeugt sein zu können.
3) Ist die geplante Regelung die geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen?
Es stellt sich die Frage, ob es nicht zielführender ist, durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter einer möglichen Segregation entgegenzuwirken, um auf diese Weise die soziale Integration zu ermöglichen bzw. aktiv zu begünstigen. Daher müsste umgekehrt erst überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener Familien unterbindet, deren Integration das erklärte Ziel der Regierung ist.
4) Wurde das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen und Religionsgesellschaften gesucht?
Österreich ist ein religionsfreundlicher Staat, in dem Kirchen und Religionsgesellschaften im Verhältnis zum Staat eigenständig sind und mit diesem in jenen Bereichen kooperieren, die für beide Seiten wichtig sind. Daher wird angeregt, in solchen grundrechtssensiblen Fragen das Einvernehmen zumindest mit den betroffenen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu suchen, um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen.
Unabhängig von der konkreten Maßnahme stellt das dauerhafte und ernsthafte Bemühen aller Akteure die Grundlage erfolgreicher sozialer Integration dar. Ein Ausweichen vor diesem, möglicherweise auch mühevollen Diskurs bringt nicht nur die betroffenen Personengruppen, sondern die gesamte Gesellschaft um eine weitere Möglichkeit, dass zu integrierende Menschen ihren persönlichen Beitrag zur Integration leisten können, und verlagert die damit verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Zukunft, wodurch sich diese jedoch lediglich vergrößern.
In Bezug auf weitere inhaltliche Anmerkungen zur geplanten Vereinbarung wird auf die Stellungnahme der St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien verwiesen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht daher darum, vor Normierung eines „Kopftuchverbots“ die oben angesprochenen Fragen zu klären.
(DDr. Peter Schipka)
Generalsekretär
der Österreichischen Bischofskonferenz
An das
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1010 Wien
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33, 1. Juni 2002.
Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).
Die interdikasterielle Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, daß die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muß. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, daß die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.
§ 1
Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:
a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.
b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.
c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.
§ 2
1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.
b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.
c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.
2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.
§ 3
Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
§ 4
1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.
2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.
§ 5
Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.
§ 6
1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.
3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muß, empfiehlt es sich, daß der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.
§ 7
Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.
Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
(Canon 766)
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 4.
Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).
Die interdikasterielle Instruktionzu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, dass die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muss. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, das die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.
§ 1
Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:
a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.
b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.
c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.
§ 2
1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.
b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.
c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.
2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.
§ 3
Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
§ 4
1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.
2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.
§ 5
Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.
§ 6
1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.
2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.
3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.
§ 7
Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.
Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 26.
Die Österreichische Bischofskonferenz gibt die Erlaubnis, dass Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 14.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich in Verbindung mit § 202 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, und der Anlage I Punkt 4 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 202/1984 idgF, sowie in Verbindung mit den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 idgF, ist bei Erfüllung der folgenden Erfordernisse gegeben.
(2) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung und der außerordentlichen Lehrbefähigung für Pflichtschulen und der ordentlichen Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen.
(3) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 bzw. 4 genannten Voraussetzungen vor.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.
(5) Von der Lehrbefähigung ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hiefür zuständigen kirchlichen Behörden erteilt.
(6) Diese können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, auch für befähigt erklären.
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:
§ 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung voraus.
(2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:
§ 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:
(3) Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Feststellung bisher bestehender Lehrbefähigungen bleibt davon unberührt.
(2) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3.–6. November 2008 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 9.
1. Wenn ein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist oder wenn deren zwei angestellt sind, übernimmt die Leitung der Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers der eine Kaplan oder der Ersternannte.
2. Für die Pfarren ohne Kaplan (Kooperator, Vikar) wird folgendes Partikulargesetz erlassen:
Wenn in einer Pfarre kein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist, übernimmt die Leitung einer Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers bis zur Berufung eines Provisors oder Administrators gemäß can. 541 § 1 der zuständige Dechant; handelt es sich aber um die Pfarre des Dechants selbst, übernimmt die Leitung dieser Pfarre jener Pfarrer im Dekanat, der bei der letzten Dechantenwahl nach dem Dechant die nächsthöhere Stimmenanzahl bekommen hat (Vizedechant, Dekanatskämmerer). Den genannten Pfarrern kommen alle für die Leitung der betroffenen Pfarre erforderlichen Vollmachten zu.
3. Sowohl der Kaplan (Kooperator, Vikar) als auch der vom Partikulargesetz bestimmte Pfarrer haben nach can. 541 § 2 den Ortsordinarius unverzüglich über die Vakanz der Pfarre, nach Partikulargesetz auch über die Amtsbehinderung des Pfarrers zu benachrichtigen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
§ 1
Das Mindestalter für die Beauftragung zum Lektor und Akolythen beträgt in Österreich 25 Jahre.
§ 2
Voraussetzungen für die Beauftragung sind:
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nummer 38, 1. August 2004
Seit beinahe 30 Jahren versammeln sich Christen in Dozulé (Frankreich), um das glorreiche Kreuz Christi zu verehren und für die Erlösung der Welt zu beten. Sie folgen damit der Botschaft, welche die Seherin Madeleine Aumont Maria zuge- schrieben hat, die aber von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt wurde. Die Privatoffenbarungen an Frau Aumont wurden von einer weiteren Französin, Fernanda Navarro, aufgegriffen, modifiziert und um eigene private Offenbarungen erweitert. Ihre Privatoffenbarungen werden unter dem Pseudonym JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) veröffentlicht. In diesen, von der Kirche ebenfalls nicht anerkannten, Privatoffenbarungen wird die weltweite Errichtung von speziellen Kreuzen, so genannten "Liebeskreuzen", gefordert. Nach verschiedenen Anfragen veröffentlicht die Österreichische Bischofskonferenz (ÖBK) folgende Stellungnahme: Am 24. Juni 1985 hat Msgr. Jean Badré, Bischof von Bayeux und Lisieux (Diözese, in der sich Dozulé befindet) erklärt, dass er Dozulé bezugnehmend auf Can. 1230 CIC nicht als Heiligtum anerkenne (vgl. Documentation Catholique Nr. 1911, 2.2.1986, S. 169-170). Mit Brief vom 25. Oktober 1985 an Msgr. Badré hat Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, explizit das vom Ordinarius von Bayeux und Lisieux eingeleitete Verfahren sowie auch die von ihm getroffenen Maßnahmen im Rahmen seiner pastoralen Verantwortung nach Can. 381 § 1 approbiert. Der Bischof von Bayeux und Lisieux erinnert ständig an diese Tatsache.
Neben lobenswerten Aufrufen zur Bekehrung, zum Vertrauen in das glorreiche Kreuz und zur Verehrung der Eucharistie beinhalten die im Zusammenhang mit Dozulé und den "Liebes- kreuzen" publizierten Schriften unannehmbare Elemente und Forderungen (vgl. Erklärung von Msgr. Badré vom 8. Dezember 1985): die einzig auf Dozulé und die "Liebeskreuze" bezogene Ausschließlichkeit des Heils; der endgültige und ausschließliche Charakter der Botschaft; die zweifelhafte und unverhältnismäßige Lehre vom ewigen Leben; klare Irrlehren und Formen des Aberglaubens; das Aufstellen von leuchtenden Kreuzen ohne Rücksichtnahme auf die religiöse Sensibilität benachbarter Bewohner und auf das Risiko von kostspieligen und kontraproduktiven gerichtlichen Verfahren.
Im Einverständnis mit dem Lehramt der Universalkirche distanziert sich die ÖBK formell vom Projekt Dozulé, das im Wesentlichen im Aufstellen der "Liebeskreuze" und den damit verbundenen Lehren und Praktiken von Frau Madeleine Aumont und Frau Fernanda Navarro besteht. Einige Gläubige werden vielleicht durch diese Klarstellung verunsichert sein und Mühe haben, sie zu akzeptieren. Die Bischöfe laden sie ein, ihre Frömmigkeit und das Zeugnis ihres Glaubens auf das authentische Geheimnis des Kreuzes des Erlösers immer wieder neu auszurichten. In den Sakramenten und durch sie sollen die Quellen unserer Bekehrung und jene der Welt gesucht werden. In ihnen und durch sie bestärken wir unsere Hoffnung in der Kirche auf die Wiederkehr des Herrn.
Es ist auch im Sinne der Kirche von Österreich, dass das Kreuz als Symbol unseres Glaubens in der Öffentlichkeit präsent ist, allerdings fordern wir die Gläubigen auf, einerseits schon bestehen- de Kreuze zu pflegen und zu erhalten und andererseits etwaige neu zu errichtende Kreuze in ortsüblicher Form zu gestalten.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Auf Anfrage hat der Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst in Rom mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 (Prot. 1504/93 L) die folgende Auskunft gegeben:
1. Das rechtmäßige liturgische Gewand des Diakons ist die Dalmatik, die er bei allen festlichen Gottesdiensten trägt, wenn er dem Bischof oder dem Priester assistiert: bei der Messe, beim Stundengebet, bei der Sakramentenspendung, bei Prozessionen, nicht aber, wenn er selber Leiter eines Gottesdienstes ist. Bei weniger festlichen Gottesdiensten kann die Dalmatik auch durch Albe und Stola ersetzt werden.
Leitet der Diakon selbst einen Gottesdienst, so trägt er entweder Albe mit Stola oder Talar, Chorrock und Stola. Den Chormantel (Pluviale) kann der Diakon bei sehr feierlichen, nichteucharistischen Gottesdiensten tragen, insbesondere bei Prozessionen, aber auch bei Taufen, Beerdigungen, Trauungen, Stundengebet und Segnungen (vgl. dazu auch „Texte der Liturgischen Kommission für Österreich“, Bd. 8, „Der liturgische Dienst des Diakons“, Anhang 1, S. 60).
2. Die liturgische Kleidung der Laien – auch im Begräbnisdienst – soll sich nach dem diözesanen Brauchrichten und vom Ortsordinarius approbiert sein. Sie tragen aber nicht das Pluviale.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73, 25. Juli 2017 und Nr. 76, 25. Juli 2018
§ 1 Errichtung und Bezeichnung
Im Sinn des Art. 44 der Constitutio de Sacra Liturgia „Sacrosanctum Concilium“, vom 4. Dezember 1963, und der Nr. 44 und 45 der Instructio ad exsecutionem Constitutionis de Sacra Liturgia recte ordinandam, „Inter Oecumenici“, vom 26. September 1964, wird die seit 1945 bestehende Österreichische Liturgische Kommission, die bisher in Verbindung mit dem Österreichischen Liturgischen Institut in Salzburg gearbeitet hat, für die Diözesen Österreichs als „Liturgische Kommission für Österreich“ (LKÖ) von der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) als der zuständigen auctoritas ecclesiastica territorialis konstituiert.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Sache dieser Kommission ist es, unter Führung der ÖBK die pastoralliturgische Bewegung in Österreich zu leiten, die notwendigen Studien und Erprobungen zu fördern und Adaptationen vorzubereiten (vgl. Sacrosanctum Concilium, Art. 44).
Im Einzelnen sind der LKÖ folgende Aufgaben zugewiesen:
Darüber hinaus kann die ÖBK jederzeit selbst oder durch ihren Referenten für Liturgie der LKÖ weitere besondere Aufgaben zum Studium, zur Prüfung und Begutachtung und zur Beschlussfassung übertragen.
§ 3 Mitglieder der LKÖ
Von Amts wegen sind Mitglieder der LKÖ:
Gemäß Nr. 44 der Instruktion vom 26. September
1964 werden von der ÖBK namentlich und auf die Dauer von 5 Jahren ernannt:
§ 4 Vorsitz und Sekretariat
§ 5 Arbeitsausschuss
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LKÖ (z. B. Vorbereitung der Sitzungen, Erledigung der Beschlüsse) wird ein ständiger Arbeitsausschuss bestellt, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
Der Arbeitsausschuss hat in jeder Konferenz der LKÖ über seine Arbeiten seit der letzten Konferenz zu berichten.
§ 6 Berater der LKÖ
Die LKÖ bzw. der Arbeitsausschuss kann fallweise Fachleute auf den für die Arbeit der LKÖ wichtigen Gebieten als Berater heranziehen. Sie sind durch die LKÖ bzw. den Arbeitsausschuss, in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden der LKÖ zu benennen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
§ 7 Konferenzen der LKÖ
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Beschlussfassung und Abstimmung
§ 10 Ständige Fachkommissionen (bzw. Sektionen oder Teilkommissionen)
Dieser Abschnitt handelt über die Stellung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenmusiker und der Arbeitsgemeinschaft für kirchliche Kunst im Rahmen der LKÖ. Der Text muss erst in gemeinsamen Besprechungen erarbeitet werden.
§ 11 Nicht ständige Fachkommissionen
§ 12 Kontakt mit den liturgischen Kommissionen der deutschsprachigen Nachbarländer
§ 13 Finanzierung der LKÖ
Die laufenden Ausgaben der LKÖ und des Sekretariats der LKÖ werden durch Zuwendungen der ÖBK gedeckt. Die Abrechnung erfolgt über das Sekretariat der LKÖ mit dem Generalsekretariat der ÖBK.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 2.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 10.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
1. Nutzungsbedingungen
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
2. Meldepflicht
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
3. Untersagung
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
4. Finanziell unterstützte Einrichtungen
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
5. Ausnahmen
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.