Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Bis zu einer Neuregelung der Materie werden diejenigen Normen des alten Codex, die sich mit der Verwaltung - nicht mit der Verleihung – des Benefiziums befassen, als Partikulargesetz der Bischofskonferenz für Österreich in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 77 vom 1. Jänner 2019, II. 1b.
Für die Genehmigung von Bestandsverträgen bedarf der Ordinarius der Zustimmung von Seiten des diözesanen Wirtschaftsrates dann, wenn entweder Bestandsverträge über bestimmte Dauer abgeschlossen werden und diese Dauer mehr als zwanzig Jahre währen soll oder Bestandsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden und auf ein Kündigungsrecht für mehr als zwanzig Jahre verzichtet wird oder das Jahresentgelt des Bestandsvertrages 30.000,-- Euro übersteigt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 30 vom 1. Juni 2001, II. 8.
AUSTRIAE
EPISCOPORUM CONFERENTIAE
STATUTIS
Dispensatio a Can. 457 C.I.C.
Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit dispensationem a can. 457 C.I.C., ita ut Permanens Consilium ne constitueretur.
Congregatio pro Episcopis, vi facultatum eidem tributarum, rationibusque a memorato Presule allatis suffulta, petitam dispensationem concedit.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 24 mensis Martii anno 2001.
Joannes B. Card. Re
Praefectus
+ Franciscus Monterisi
a secretis
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 20 vom 12. Mai 1997
Mit 1. März 1997 hat das Kontaktbüro der Österreichische Bischofskonferenz in Brüssel/Belgien seinen Betrieb aufgenommen. Nicht zuletzt auf Grund der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union soll auf diese Weise die Europaarbeit der Bischofskonferenz unterstützt werden. Aus diesem Grund sollen in Zukunft von Brüssel aus gezielt Entwicklungen beobachtet und analysiert werden, sowie Informationen rasch an diverse kirchliche Stellen weitergeleitet werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten stehen die Dienste des Kontaktbüros kirchlichen Einrichtungen zur Verfügung.
Leiter des Kontaktbüros: Dr. Michael KUHN
Adresse: c/o COMECE, rue Stevin 42, B 1040 Brüssel
Tel.: 0032/2/230 73 16
Fax: 0032/2/230 33 34
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 9.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat beschlossen, einem ständigen Diakon die allgemeine Delegation zur Eheassistenz zu geben.
Diese allgemeine Delegation ist vom zuständigen Ortsordinarius für Trauungen in jener Pfarre zu geben, in der der ständige Diakon als solcher angestellt ist. Als allgemeine Delegation ist sie gemäß can. 1111 § 2 nur gültig, wenn sie schriftlich gegeben wird1 Pfarrer mögen keine allgemeine Trauungsdelegation (can. 1111) geben, da sie kaum überschaubar sind und damit leicht zu Rechtsunsicherheit führen können.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Für ständige hauptamtliche Diakone hat die Österreichische Bischofskonferenz bestimmt: Sie werden von den Verboten für Kleriker nicht eximiert. Daher sind folgende Vorschriften (Verbote) auch für ständige hauptamtliche Diakone maßgeblich:
Annahme öffentlicher Ämter mit Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt (can. 285 § 3);
Verwaltung laikalen Vermögens, Übernahme weltlicher Ämter mit Pflicht zur Rechenschaftsablage (can. 285 § 4);
Ausübung von Handel oder Gewerbe (can. 286);
aktive Teilnahme in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften (can. 287 § 2).
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 8.
Die Pfarrseelsorger werden wie folgt benannt:
Pfarrer
a) | für jeden Welt- und Ordenspriester, dem eine – auch inkorporierte – Pfarre als eigenem Hirten übertragen ist (can. 515 § 1, can. 519, can. 520 § 1), |
b) | für alle Priester, denen eine Pfarre solidarisch übertragen ist (Teampfarre) (can. 517 § 1 und can. 542). |
Moderator
a) | für den Leiter einer Teampfarre (can. 517 § 1), |
b) | für den Leiter einer Pfarre, der nicht Pfarrer ist und an deren Seelsorgsaufgaben Nichtpriester beteiligt sind (can. 517 § 2), |
c) | für den Priester, den der Bischof nicht zum Pfarrer im vollen Sinne des can. 519 bestellen kann oder aus bestimmten Gründen nicht bestellen will, dem er aber die Verantwortung für eine Pfarre auf längere Zeit übertragt. |
Administrator für den Vertreter eines amtbehinderten Pfarrers (can. 539).
Provisor für den interimistischen Leiter einer vorübergehend freien (vakanten) Pfarre (can. 539).
Subsitut für den Vertreter eines vorübergehend abwesenden Pfarrers oder eines anderen Pfarrleiters (Urlaub, Krankheit etc.; can. 533 § 3).
Kaplan (in manchen Gegenden Österreichs Kooperator oder Vikar genannt) für den Pfarrvikar (can. 545 § 1) als Mitarbeiter des Pfarrers in einer Pfarre (für die ganze Pfarre oder für einen Teil einer Pfarre) oder für eine bestimmte Aufgabe in verschiedenen Pfarren.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 19.
Herausgegeben von der Österreichischen Bischofskonferenz
Die Bedeutung der Ausbildungsordnung
Nachdem die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 22.2.1998 die „Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ erlassen hat, um durch dieses Dokument die Rahmenbedingungen für den Dienst und die Ausbildung der Ständigen Diakone weltkirchlich einheitlich zu regeln, hat die Österreichische Bischofskonferenz in ihrer Vollversammlung vom 9.–12. März 2009 eine entsprechende Ratio nationalis für den Ständigen Diakonat beschlossen und dem Apostolischen Stuhl entsprechend der Bestimmung c. 455 § 2 CIC zur Recognitio vorgelegt.
In diesem Dokument soll nun die Aus- und Weiterbildung der Ständigen Diakone für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz entsprechend der Bestimmung von c. 236 CIC, die Bedürfnisse der einzelnen Diözesen berücksichtigend, geregelt werden.
Die vorliegende Ausbildungsordnung stellt eine Ergänzung zur Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium dar. Sämtliche in der Ratio fundamentalis vom 22.2.1998 festgehaltene Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für diese Ratio nationalis, auch dann, wenn diese nicht jeweils wieder eigens genannt sind. Die Rahmenordnung dient den jeweiligen Diözesen zur Erstellung ihres eigenen konkreten Ausbildungsplanes.
1. Die theologische Ausbildung und die Orientierungsphase:
Diese erste Phase der Ausbildung dient der möglichst umfassenden Aneignung der theologischen Grundkenntnisse im Bereich aller drei Grundfunktionen der Kirche. Diese gründliche, mehrjährige theologische Ausbildung im Bereich des theologischen Fächerkanons soll in einem Mindestausmaß von tausend Stunden Unterricht und Seminarteilnahme mit entsprechenden Prüfungen und Abschlussarbeiten erfolgen.[2] Sie soll spätestens mit Beginn des zweiten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein, um eine zu große und langanhaltende Doppelbelastung durch gleichzeitige Absolvierung der Theologischen Ausbildung wie der Diakonatsausbildung zu verhindern. Für Absolventen einer nichtakademischen theologischen Ausbildung ist als fachliche Ergänzung eine theologische Reflexion pastoral besonders relevanter Fächer des Grundstudiums im Rahmen eines österreichweiten Zusatzkurses erforderlich.[3]
Theologische Ausbildungswege:
Akademische theologische Ausbildung:
Nichtakademische theologische Ausbildung:
Orientierungsphase:
Im Rahmen der etwa einjährigen Orientierungsphase, die vielfach schon in der Zeit der theologischen Ausbildung erfolgt, sollen die Interessenten in Kontakt mit dem Ausbildungsleiter ihre mögliche Berufung prüfen und sich über den Diakonat ein möglichst realistisches Berufsbild verschaffen. Der Ausbildungsleiter wiederum kann sich ein Bild über die tatsächliche Eignung der Interessenten durch Kenntnis von deren Familien-, Lebens-, Berufsumständen sowie über deren tatsächliche Einbindung ins kirchliche Leben machen.
Das Orientierungsjahr für die Interessenten soll nicht nur wichtige Informationen, sondern auch entsprechende geistliche und spirituelle Impulse für den Beruf des Diakons enthalten.
2. Kriterien zur Auswahl der Interessenten:
2.1. Spiritualität:
2.2. Persönlichkeit:
2.3. Lebensbewährung:
3. Die Diakonatsausbildung (Dauer: 3 Jahre):
Die Diakonatsausbildung dient der eigentlichen Vorbereitung auf die Weihe. In diesem Rahmen sollen die Bewerber in einer intensiven Lerngemeinschaft stehen, die möglichst viele Elemente echter Gemeinschaft des bewusst geteilten Lebens enthält. Die drei Ausbildungsschwerpunkte orientieren sich im Laufe der drei Jahre an den drei Grundfunktionen der Kirche.
Es ist darauf zu achten, dass das Ausbildungsprogramm die verschiedenen Dimensionen der Ausbildung (menschlich, geistlich, theologisch, pastoral) harmonisch miteinander verbindet, eine entsprechende theologische Fundierung und spezifisch pastorale Zielsetzung gewährleistet, die Situation von Ehe und Familie ausreichend einbindet und sich an den örtlichen Erfordernissen und Pastoralplänen orientiert.[4]
3.1. Erstes Ausbildungsjahr: Schwerpunkt
Diakonie
Spiritualität:
Caritas und Gesellschaftsverantwortung:
Pastoral:
Liturgie:
Sozialpraktikum:
Fachlich begleiteter Praktikumseinsatz von insgesamt mindestens 60 Arbeitsstunden in einer sozial-karitativen Einrichtung, die nach Gesichtspunkten des späteren Einsatzes auszuwählen ist.
Schriftlicher Bericht über die persönlichen Erfahrungen im Sozialpraktikum.
Selbsterfahrung:
Im Rahmen einer Intensivzeit sollen die Bewerber und ihre Ehepartner zu einer vertieften Klarheit über sich selbst, die Grundzüge ihrer Persönlichkeit, ihre Begabungsschwerpunkte und ihre Grenzen finden.
Beginn des Pfarrpraktikums:
Im Pfarrpraktikum sollen die Bewerber die verschiedenen pastoralen Tätigkeitsfelder kennenlernen. Das Praktikum soll ein Engagement in den verschiedenen pastoralen und administrativen Bereichen ermöglichen, vor allem jenen, welche die Bewerber noch nicht ausreichend kennengelernt haben.
Kontakttreffen zwischen den Ausbildungspfarrern und dem diözesanen Ausbildungsleiter klären die Intention des Pfarrpraktikums, die Aufgaben der Pfarrer, die gegenseitigen Erwartungen und erbringen eine Evaluierung dieser Bewährungszeit.
Der Ausbildungspfarrer trifft sich regelmäßig mit dem Bewerber zum Begleitungsgespräch, um die gemachten Erfahrungen zu reflektieren.
3.2. Zweites Ausbildungsjahr: Schwerpunkt
Verkündigung
Spiritualität:
Theologie des Diakonats:
Die Heilige Schrift in der Verkündigung:
Homiletik:
Gemeindepastoral:
Pastoral an den Lebenswenden:
Sakramentenpastoral:
Liturgie:
Selbsterfahrung:
Die Interessenten und ihre Ehepartner sollen zu einer vertieften Klarheit über sich selbst, die Grundzüge ihrer Persönlichkeit, ihre Begabungsschwerpunkte und ihre Grenzen finden.
Davon ausgehend sollen sie verstehen, welche pastoralen Methoden ihnen entsprechen.
Selbsterfahrung zur zölibatären Lebensform:
Interessenten, die sich für den lebenslangen Zölibat entscheiden, werden zu einer vertieften Klarheit über diese Lebensform geführt und zur Prüfung ihrer Berufung angeleitet.
Die Einführung in die praktischen Aspekte der zölibatären Lebensform sollte möglichst als Sammelveranstaltung für den Bereich der Bischofskonferenz durchgeführt werden.
Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio).
3.3. Drittes Ausbildungsjahr:
Schwerpunkt Liturgie
Spiritualität:
Caritas und Gesellschaftsverantwortung:
Pastoral:
Liturgie:
Homiletik:
Einführung in relevante Aspekte des Kirchenrechts:
Schriftliche Abschlussarbeit über den vorrangigen Einsatzbereich des Diakons
Feier zur Übernahme der Dienstämter von Akolythat und Lektorat
Feier der Diakonenweihe
4. Verpflichtende Fortbildung in den ersten drei Einsatzjahren:
Die in der Regel dreijährige Pflichtweiterbildung im Anschluss an das Diakonenseminar und die erfolgte Diakonatsweihe dient teilweise der Erweiterung der Ausbildungsinhalte, vor allem aber der Ergänzung dieser Ausbildung im Hinblick auf die Erfordernisse des jeweiligen Einsatzortes der neugeweihten Diakone. Nicht zuletzt soll diese Phase der Weiterbildung für eine intensive Reflexion der ersten Arbeitsjahre und bestmögliche Supervision genützt werden. Folgende Bereiche sollen berücksichtigt werden:
Spiritualität:
Pastoral:
Liturgie:
Theologie:
Pfarrverwaltung:
Aktuelle Fragen der Moraltheologie und der kirchlichen Soziallehre:
Supervision:
Triennalkurse:
Teilnahme an den Triennalkursen für Priester, Diakone und Pastoralassistenten und anderen diözesanen Fortbildungsveranstaltungen.
Wahlausbildung:
Jeder Diakon erstellt jährlich gemeinsam mit dem Ausbildungsleiter (bzw. mit dem bischöflich Beauftragten) ein individuelles Weiterbildungsprogramm. Dieses richtet sich, ergänzend zur allgemeinen Weiterbildung, nach den Erfordernissen des jeweiligen Einsatzgebietes.
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 9. bis 12. März 2009 beschlossen und von der Kongregation für das katholische Bildungswesen am 20. Februar 2010 approbiert. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] Immer wenn in dieser Rahmenordnung der Begriff „Diakon“ verwendet wird, ist damit der Ständige Diakonat gemeint und nicht jener Diakonat als Durchgangsstufe zur Priesterweihe (Dir., 39)
[2] Vgl. Ratio fundamentalis (RF) 82. Nach Kenntnis entsprechender Vorgaben des kirchlichen Studienrechts soll die Zahl der Stunden in ECTS umgewandelt werden.
[3] Dieser Zusatzkurs wird derzeit in Zusammenarbeit der Theologischen Kurse mit der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildungsleiter für den Ständigen Diakonat durchgeführt.
[4] Vgl. RF 49–56.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II., 4.
Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (can. 1127 § 2).
Als solche Gründe, die der Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform entgegenstehen, gelten:
Für die Erteilung der Dispens von der katholischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß can. 1127 § 2 zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.
Im Sinne einer einvernehmlichen Vorgangsweise wird für die Dispenserteilung vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Schritte der Vorbereitung der Eheschließung und jene Schritte, die der Eheschließung folgen, insbesondere die Eintragung in die Matriken, gesichert sind.
Es ist darauf zu drängen, dass die Trauung nach gegebener Dispens in einem Gotteshaus stattfindet, und zwar, soferne ein Gotteshaus der anderen Religionsgemeinschaft vorhanden ist, in diesem Gotteshaus und vor dem Seelsorger der anderen Glaubensgemeinschaft.
+ Alfred Kostelecky e. h. + Hans H. Kardinal Groer e. h.
Sekretär Vorsitzender
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Die Österreichische Bischofskonferenz legt fest, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums vom Domkapitel erfüllt werden.
Zur besseren Erfüllung dieser Aufgaben sind in die Kapitelstatuten (can. 505) folgende drei Bestimmungen aufzunehmen:
Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen
(Kirchliche Datenschutzverordnung)
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 74, 1. Jänner 2018.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Dekret ist auf die Katholische Kirche in Österreich und alle ihre Einrichtungen anzuwenden, soweit diese auf Grund kirchenrechtlicher Bestimmungen eingerichtet sind und ihrem Bestande nach kirchenrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese Ein-richtungen haben Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht und nach staatlichem Recht oder sind von einer kanonischen Rechtsperson, welche auch Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht ist, umfasst.
(2) Dieses Dekret ist auf jene Rechtsträger nicht anzuwenden, welche ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke verfolgen, aber nach der staatlichen Rechtsordnung eingerichtet sind und nur innerhalb dieser, nicht aber auch nach der kanonischen Rechtsordnung, Rechtspersönlichkeit genießen.
§ 2 Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich
(1) Der Schutz von personenbezogenen Daten stellt ein besonderes Anliegen der Katholischen Kirche in Österreich dar. In Einklang mit den in der Europäischen Union und in Österreich in Geltung stehenden Bestimmungen zum Datenschutz und in Umsetzung von Art. 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 („DSGVO“) enthält dieses Dekret Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Es schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(2) Gegenstand ist die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (im Folgenden kurz als „Daten“ bezeichnet).
(3) Unter personenbezogenen Daten sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
(4) Die Verarbeitung von Daten unterliegt den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben. Soweit besondere kirchliche, staatliche oder
unionsrechtliche Rechtsvorschriften auf das Verarbeiten von Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Dekretes vor.
(5) Die Verpflichtung zur Einhaltung des geistlichen Amtsgeheimnisses und dienstrecht-licher Schweigepflichten bleibt unberührt.
§ 3 Kirchliche Datenschutzkommission und Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes und zur Vertretung gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden ist die kirchliche Datenschutzkommission im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei, unter ihnen der Vor-sitzende, von der Österreichischen Bischofskonferenz, das dritte von der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs im Einvernehmen mit der Vereinigung der Frauenorden Österreichs ernannt werden.
(3) Die Kirchliche Datenschutzkommission wird namens der Katholischen Kirche in Öster-reich tätig. Sie ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben iSd Art 39 DSGVO wird von der Österreichischen Bischofskonferenz der Datenschutzbeauftragte der Katholischen Kirche in Österreich ernannt. Die Ernennung bedarf der Einholung des vorherigen Einverständnisses der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs. Der Datenschutzbeauftragte ist bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.
(5) Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich insbesondere aus Art 39 DSGVO sowie den mit ihm dazu ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
(6) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 4 Die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen
(1) Für die Katholische Kirche in Österreich erfolgte die Registrierung im Datenverarbeitungsregister nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I 1999/165 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(2) Die Katholische Kirche in Österreich ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Sie und ihre Einrichtungen werden im öffentlichen Bereich tätig. Die Katholische Kirche in Österreich genießt öffentlich-rechtliche Stellung gemäß Artikel II Konkordat vom 5. Juni 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl II Nr 2/1934. Sie und ihre Einrichtungen sind öffentliche Stellen iSd der DSGVO und des DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018.
(3) Es wird ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art 30 DSGVO geführt. Das Verzeichnis wird bei der Kirchlichen Datenschutzkommission zentral verwaltet und ist nicht öffentlich zugänglich.
(4) Alle kirchlichen Einrichtungen, welche Daten verarbeiten, haben diese Verarbeitung dem Datenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche in Österreich zu melden. Die Aufnahme der Verarbeitung ist erst dann zulässig, wenn seitens der Kirchlichen Datenschutzkommission die Registernummer samt Subnummer mitgeteilt ist und die Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art 30 DSGVO eingetragen wurde. Anlässlich der Anführung von Registernummern ist von kirchlichen Einrichtungen in Klammer auch die jeweilige Subnummer anzuführen.
(5) Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz steht der Kirchlichen Datenschutzkommission für die Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 5 Rechte betroffener Personen
(1) Die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus Kapitel III DSGVO, den Bestimmungen des DSG in der jeweils gültigen Fassung, dies jeweils iZm den Bestimmungen dieses Dekretes.
(2) Die Bereichs-Datenschutzreferenten und die Datenschutzzuständigen der Einrichtungen nehmen die Verpflichtungen der Katholischen Kirche in Österreich wahr, die sich aus den Rechten betroffener Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl § 9) ergeben. Die Erledigungen ergehen im Namen der Katholischen Kirche in Österreich.
§ 6 Datenweitergabe im kirchlichen Bereich
(1) Die Weitergabe von Daten an eine andere kirchliche Einrichtung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, welche entweder der weitergebenden Einrichtung oder der empfangenden Einrichtung obliegt.
(2) Unterliegen die weiterzugebenden Daten einem kirchlichen Dienst- oder Amtsgeheimnis, so ist die Weitergabe nur dann zulässig, wenn die empfangende kirchliche Einrichtung die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, für den sie die weiterleitende kirchliche Einrichtung ermittelt hat.
(3) Das Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit und staatliche Berufsgeheimnisse sind jedenfalls zu wahren. Daten, die diesen Geheimnissen unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden, soweit anzuwendende Rechtsvorschriften die Weitergabe nicht absolut untersagen.
§ 7 Datenübermittlung an nicht-kirchliche Empfänger
(1) Die Weitergabe von Daten an andere als kirchliche Einrichtungen oder den Betroffenen ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jener nach Art 6 DSGVO, zulässig.
(2) Ist die Übermittlung von Daten nicht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (laut Artikel 30 DSGVO) erfasst, gehört die Übermittlung aber zum berechtigten Zweck der kirchlichen Einrichtung oder ist die Übermittlung zur Wahrung überwiegender Interessen eines Dritten notwendig, so ist deren Genehmigung bei der Kirchlichen Datenschutzkommission zu beantragen.
(3) Werden Daten an Dritte übermittelt oder überlassen, so ist das von der Katholischen Kirche in Österreich geforderte und gesetzlich vorgegebene Datenschutzniveau weiterhin sicherzustellen. Dafür sind mit den Empfängern entsprechende Vereinbarungen und Regelungen zu treffen und deren Einhaltung gegebenenfalls auch zu auditieren und zu prüfen.
§ 8 Bereichs-Datenschutzreferenten und Datenschutzzuständige der Einrichtungen
(1) Jeder Diözesanbischof, der Militärbischof, der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau sowie die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs ernennen für ihren jeweiligen Bereich einen Bereichs-Datenschutzreferenten.
(2) Die Bereichs-Datenschutzreferenten unterstützen den unter § 3 (4) genannten Datenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche in Österreich bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Ebenso unterstützen die Bereichs-Datenschutzreferenten die unter § 3 (1) genannte Kirchliche Datenschutzkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, haben in dieser Funktion deren Empfehlungen und Richtlinien zu beachten und werden in dieser Funktion nach außen namens der Katholischen Kirche in Österreich tätig. Die Rechte der zuständigen Ordinarien bleiben unberührt.
(4) Betrifft das Tätigwerden des Bereichs-Datenschutzreferenten grundsätzliche Rechts- oder Sachfragen, so ist rechtzeitig der Datenschutzbeauftragte der Katholischen Kirche in Österreich einzubinden und die Zustimmung der Kirchlichen Datenschutzkommission einzuholen.
(5) Darüber hinaus ist für jede kirchliche Einrichtung von deren Leitung eine Person zu bestimmen, welche für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge trägt und die damit verbundenen operativen Aufgaben erfüllt („Datenschutzzuständiger der Einrichtung“). Mehrere kirchliche Einrichtungen können auch einen gemeinsamen Zuständigen benennen. Diese Person ist in dieser Funktion an die Empfehlungen und Richtlinien des für sie zuständigen Bereichs-Datenschutzreferenten gebunden und kann diesen zu Rate ziehen. Außerdem hat diese Person in dieser Funktion ebenfalls die Empfehlungen und Richtlinien der Kirchlichen Datenschutzkommission zu beachten. Die Rechte der zuständigen Ordinarien bleiben unberührt.
(6) Die Datenschutzreferenten berichten den für sie zuständigen Ordinarien, denen sie dienstrechtlich unterstehen, regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 9 Datengeheimnis
(1) Alle Personen, denen iZm ihrer Tätigkeit für die Katholische Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, gleich, ob dies auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer anderen Leistung für die kirchliche Einrichtung erfolgt, haben das Datengeheimnis iSd § 6 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 zu wahren. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses, dies auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ausdrücklich vertraglich zu verpflichten.
(2) Daten dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen dienst-lichen Vorgesetzten verarbeitet werden.
§ 10 Datensicherheit
Jede kirchliche Einrichtung, welche Daten verarbeitet, hat ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art 24, 25 und 32 DSGVO sowie § 54 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, zu treffen. Der Datenschutz-beauftragte der Katholischen Kirche in Österreich hat über die Durchführung aus-reichender Datensicherheitsmaßnahmen zu wachen.
§ 11 Bildverarbeitung
Für die Zulässigkeit der Bildverarbeitung durch die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen gilt § 30 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Nähere Bestimmungen werden durch die Kirchliche Datenschutzkommission erlassen.
§ 12 Inkrafttreten und Änderung
(1) Dieses Dekret wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung vom 6. bis 9. November 2017 beschlossen und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die im Amtsblatt Nr. 52 der Österreichischen Bischofskonferenz vom 15. September 2010 veröffentlichte Kirchliche Datenschutzverordnung außer Kraft.
(2) Zur Abänderung oder Aufhebung dieses Dekretes ist ein Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz und die Veröffentlichung im Amtsblatt erforderlich. Der Beschluss ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nach den Normen des can. 455 § 4 CIC 1983 zu fassen.
Die Diözesanbischöfe haben dem vorliegenden Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen (Kirchliche Datenschutz-verordnung) einzeln ihre Zustimmung im Sinne can. 455 § 4 CIC 1983 gegeben.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 45 vom 1. Mai 2008, II., 11.
Einleitung
1. Die Rahmenbedingungen für Eheseminare
Neben der Begleitung durch die Gemeinde, den verpflichtenden Trauungsgesprächen bei der Aufnahme des Trauungsprotokolls und der Vorbereitung auf die liturgische Feier der kirchlichen Trauung ist der Besuch eines Eheseminars für Brautpaare fester Bestandteil einer umfassenden Trauungspastoral. Jeder Diözesanbischof trägt in seiner Diözese die Verantwortung für ein qualitativ gutes Angebot von Eheseminaren mit gut ausgebildeten Referent/inn/en.
Deshalb sind die Verantwortlichen in den Diözesen aufgerufen, alle Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine Teilnahme aller Brautpaare bei den Seminaren im Ausmaß von wenigstens einem Tag bzw. 8 Einheiten (zu mindestens 45 Minuten je Einheit) ermöglichen.
Begrüßenswert sind Angebote mit 12 und mehr Einheiten, um eine noch intensivere Auseinandersetzung zu ermöglichen. Es ist notwendig, die entsprechenden personellen und finanziellen Ressourcen für die Umsetzung vorzusehen.
Ziele
2. Stärkung der Beziehungsebene
Es geht um das Gelingen der Ehen.
Die Eheseminare sollen einen Rahmen bieten, in dem die Brautpaare sich mit den spezifischen Schwierigkeiten und Anforderungen heutiger Ehe-Wirklichkeit auseinandersetzen können. Unrealistische Erwartungen und überzogene Sinnansprüche müssen vermieden und gegebenenfalls thematisiert werden. Die Referent/inn/en sind herausgefordert, ein im Alltag lebbares Bild von Ehe und Familie zu vermitteln.
Den Brautpaaren soll jenes christliche Rüstzeug vermittelt werden, das ihnen hilft, in der Liebe zu wachsen und zu reifen sowie Konflikte zu bewältigen und Gefährdungen erfolgreich zu begegnen. Die Eheseminare sollen konkret ein Gesprächs-, Konflikt- und Versöhnungsverhalten aus christlicher Gesinnung vermitteln und fördern.
3. Stärkung der Glaubensebene
Es geht um die Gestaltung des Ehelebens aus dem Glauben.
Die Eheseminare müssen das kirchliche Eheverständnis vermitteln und die Ehe als Sakrament verständlich machen. Durch Gespräch und Reflexion über ihre eigene Spiritualität soll den Brautpaaren geholfen werden, ihren Glauben zu stärken und ihre Ehe als Berufung zu erkennen.
Die Brautpaare sollen dazu hingeführt werden, die eigene Lebensgeschichte immer tiefer als Glaubensgeschichte, das heißt als Leben in Beziehung zu Gott, verstehen zu lernen und das Sakrament der Ehe als Kraftquelle für den Ehe-Alltag immer mehr zu entdecken.
Dabei ist zu beachten, dass „der Glaube dessen, der von der Kirche eine Trauungsfeier erbittet, verschiedene Grade haben“ (Familiaris Consortio, 68) kann und auch „Brautleute mit einer nur unvollkommenen Einstellung zur kirchlichen Trauung zuzulassen“ (FC 68) sind.
4. Stärkung der Verantwortung für das Leben
Es geht um Offenheit für das Leben und um verantwortete Elternschaft.
Die Eheseminare sollen die Brautpaare ermutigen, Kinder zu bejahen und freudig anzunehmen. Den Brautpaaren soll vermittelt werden, dass die Offenheit für neues Leben nicht nur eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gültigkeit einer katholischen Ehe ist, sondern auch die Konsequenz ihrer liebenden Hingabe aneinander.
Referent/inn/en
5. Der wichtige Dienst der Referent/inn/en
Die Referent/inn/en erfüllen einen äußerst wichtigen und sensiblen pastoralen Dienst im Auftrag der Kirche. Ihre Aufgabe ist es nicht nur, die Brautpaare zu einem vertieften Verständnis von Ehe als Sakrament zu führen, sondern sie auf dem Weg zur kirchlichen Trauung einen Schritt zu begleiten. Dazu müssen sie die Erfahrungen der Brautpaare würdigen, respektvoll auf deren spezifische Situation eingehen und ihnen in grundsätzlich dialogischer Weise den Raum zur vertieften Auseinandersetzung mit ihrer Entscheidung zur Eheschließung eröffnen.
Die Referent/inn/en sollen die Brautpaare zu einer persönlichen Reflexion über Ehe, kirchliche Eheschließung und Glauben anregen. Warum heirate ich kirchlich? Will ich mich darauf einlassen, mein Eheversprechen zu verwirklichen und den Weg des Glaubens zu gehen?
6. Die inhaltliche Motivation der Referent/inn/en
Die Referent/inn/en sollen aus ihrem persönlichen Glauben heraus motiviert sein, den Brautpaaren zu einem geglückten Leben aus dem Ehesakrament zu helfen. Die Referent/inn/en sollen durch ihren Dienst:
7. Die methodisch und inhaltlich kompetente Vermittlung
Um die genannten Ziele zu erreichen, sind bei den Eheseminaren angemessene Methoden anzuwenden und die Referent/inn/en entsprechend zu schulen.
Neben der Kompetenz in den Methoden muss es aber auch eine klare Abstimmung bezüglich der Inhalte der Eheseminare geben. Die nachstehenden Inhalte sind in einer fachtheologischen und biblischen Sprache dargelegt. Sie müssen in den Seminaren in gut verständliche Formulierungen geformt werden, ohne diese Inhalte zu verfälschen.
Inhalte der Eheseminare
8. Ehe im Plane Gottes
Die Ehe ist eine umfassende Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die in ihrer Grundgestalt von Gott, dem Schöpfer, begründet wurde. Deshalb kommt der Ehe eine besondere Würde und ein hoher Wert zu (Gen2).
9. Als Mann und Frau geschaffen – zur Familie berufen
„Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie…“ (Gen1,27ff.). Die Heilige Schrift lehrt, dass Mann und Frau, beide, als Personen Abbild Gottes sind, in je ihrer Eigenheit. Mann und Frau sind nicht nur ebenbürtig und haben die gleiche Würde, sie sind auch aufeinander hingeordnet. In der ehelichen Gemeinschaft, die darauf angelegt ist, dass aus ihr Kinder hervorgehen und eine Familie entsteht, werden sie zu einem Abbild der Liebe des dreieinigen Gottes.
10. Ehe – ein Sakrament
Das Sakrament der Ehe ist ein ganz zentrales Thema der Eheseminare.
Die Heilige Schrift bezeugt, dass die Liebe von Mann und Frau Bild und Gleichnis für den Treue-Bund Gottes mit den Menschen ist, der sich in der Liebe Jesu zu seiner Kirche ausdrückt (Eph 5,32). Das „Ja“ bei der kirchlichen Trauung und die in der Ehe gelebte Liebe sind Ereignis und Zeichen der Liebe und Treue Gottes.
„Christus der Herr hat diese (eheliche) Liebe, die letztlich aus der göttlichen Liebe hervorgeht und nach dem Vorbild seiner Einheit mit der Kirche gebildet ist, unter ihren vielen Hinsichten in reichem Maße gesegnet. Wie Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Ehegatten.“ (Gaudium et spes, 48)
So ist die Ehe also zuinnerst das Ereignis einer von Gott geschenkten und getragenen Liebe. Der gemeinsame, von Liebe durchwirkte Lebensweg ist für die Eheleute der Weg, auf dem sie geführt vom Heiligen Geist Christus nachfolgen. Eine gepflegte Beziehung mit Gott, das Hinhören auf sein Wort, der Umgang mit dem Heiligen Geist, die Liebe zur Eucharistie und die Entdeckung der Hilfe, die aus dem Empfang des Sakramentes der Versöhnung entspringt, sowie persönliche und gemeinsame Bemühung um eine christliche Lebensgestaltung führen zu einer allmählich tiefer werdenden Erfahrung dessen, was das Ehesakrament ist.
Indem das Ehepaar dieser göttlichen Dimension ihrer verbindenden Liebe Raum gibt, insbesondere durch die regelmäßige Mitfeier der Eucharistie und den Empfang des Sakramentes der Versöhnung und das Mühen um eine gemeinsame christliche Lebensgestaltung, entfaltet und vertieft sich das „Ja“ der kirchlichen Trauung.
Die Eheseminare sollen vor allem ein Ort der Mystagogie in diese von Gott geschenkte Liebe sein. Die erlebte Freude über diese Liebe soll die Seminare prägen. Diese Liebe soll in all ihren Dimensionen zur Sprache kommen: in ihrer konkreten Geschichtlichkeit und ihrer Ewigkeit, ihrer Natürlichkeit und in ihrer Göttlichkeit, als Gabe und als Aufgabe, als körperliches und als geistiges Geschehen, als Erfahrung von Freiheit in Verbindlichkeit, in ihrer Hinordnung auf die Weitergabe des Lebens, in ihrer Sakramentalität und Kirchlichkeit usw.
11. Wesensmerkmale der sakramentalen Ehe
Die Ehe ist ein sakramentaler Bund, durch den Mann und Frau die personale Gemeinschaft ihres ganzen Lebens begründen. Die wesentlichen Ziele dieser Gemeinschaft sind das Wohl der Ehepartner und die Zeugung und Erziehung von Kindern.
So wie der Gottesbund mit den Menschen ist auch der Ehebund unauflöslich. Er entsteht durch die freiwillige Entscheidung des Brautpaares, das auf die Hilfe Gottes baut. Inhalt des ehelichen Versprechens ist die dauerhafte Treue und die Bereitschaft, Kinder zu bejahen und im christlichen Glauben zu erziehen. Das bedeutet auch ein Ja zu Mitverantwortung in Kirche und Welt.
12. Kirchenrechtliche Verdeutlichung
Eine katholische Trauung ist auch ein kirchlicher Rechtsakt, durch den das Sakrament zustande kommt und sich die beiden Eheleute zu einer unauflöslichen Gemeinschaft zusammenschließen. Daher sind vor der Eheschließung auch eine Reihe von „Formalitäten“ erforderlich, die für die Gültigkeit der Ehe wichtig sind: So werden z.B. bei der Aufnahme des Trauungsprotokolls die Fähigkeit und Bereitschaft sowie der Wille zur sakramentalen Ehe geklärt.
Eine gültige katholische Ehe kommt durch den bewussten und freiwilligen Konsens der Eheleute zustande, durch die beidseitige Willenserklärung, einander bis zum Tod treu sein zu wollen und die Kinder zu bejahen, die Gott schenkt.
Mit der Eheschließung werden bestimmte Rechte und Pflichten übernommen, die durch das Kirchenrecht definiert sind: z.B. die Pflicht zu gegenseitiger Hilfe, die Pflicht zur Kindererziehung usw.
13. Feier der kirchlichen Trauung
Im Zentrum des Trauritus steht das Eheversprechen, das Ja, das Mann und Frau vor Gott und den Menschen (Zeug/inn/en) einander zusagen. Die Brautpaare sollen hingeführt werden, dieses Treueversprechen aus dem Glauben zu verstehen, ebenso den Trauritus und seine Symbole. Sie werden ermutigt, ihren Trauungsgottesdienst im Rahmen der liturgischen Normen persönlich mitzugestalten.
Der Priester soll in den Trauungsgesprächen konkret auf den Ritus und die Gestaltung eingehen. Hilfe dazu – etwa bei der Auswahl der für die Liturgie vorgesehenen Schrifttexte oder der Fürbitten – wird den Brautpaaren in den Seminaren angeboten.
Am Ende des Seminars soll ein Abschlussgottesdienst stehen, der das Erleben im Seminar zusammenfasst und vor Gott bringt. Dies kann ein Abschlussgebet, Segensritual, Wortgottesdienst oder, wenn ein Priester anwesend ist, eine Heilige Messe sein.
14. Sexualität in der Ehe
Geschlechtlichkeit gehört zum Wesen des Menschen. Sie ist ein wunderbares Geschenk unseres Schöpfers, das angenommen werden will, von Gesten der Zärtlichkeit bis hin zum Geschlechtsakt. Die leibliche Ganzhingabe ist von Gott gewollt als Ausdruck und Frucht der personalen Liebe. Der Geschlechtsakt, in dem Mann und Frau sich einander schenken, ist nicht etwas rein Biologisches, sondern etwas, das den innersten Kern der menschlichen Person betrifft. Dabei ist zu bedenken, dass die Geschlechtlichkeit in der Ehe zwei Sinngehalte hat, die in einer bestimmten Weise miteinander verknüpft sind und nicht eigenmächtig getrennt werden dürfen (vgl. K 496): die Vereinigung (die gegenseitige Hingabe von Mann und Frau) und die Fortpflanzung (die Bereitschaft zur Weitergabe des Lebens). Die Brautpaare sollen die innere Einheit der beiden Dimensionen ihrer Geschlechtlichkeit verstehen und bejahen.
In der Exklusivität und Intimität ihrer Sexualität können die Eheleute einander tief beschenken, aber auch tief verletzen. Deshalb sind Einfühlungsvermögen und Selbstbeherrschung, Zärtlichkeit und gegenseitige Achtung, d.h. eine Kultur der Liebe, unverzichtbar.
15. Verantwortete Elternschaft
Bei der Trauung werden die künftigen Eheleute gefragt: „Sind Sie bereit, die Kinder, die Gott Ihnen schenken will, anzunehmen?“ Ohne das grundsätzliche „Ja“ der Brautleute kann keine gültige Ehe geschlossen werden.
Auch wenn heute dem früher selbstverständlichen „Ja“ zu Kindern vieles entgegensteht, bleibt es grundlegende Aufgabe der Familie, dem Leben zu dienen, d.h. in der Ehe den Ursegen des Schöpfers zu empfangen und zu verwirklichen, in der Zeugung und Erziehung die Gottesebenbildlichkeit von Mensch zu Mensch weiterzugeben (vgl. Gen5,1–3).
Im Vertrauen auf Gott, der sich in der Heiligen Schrift offenbart, und in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Lehramt sollen die Eheleute ihre Überlegungen bezüglich der Zahl der Kinder und ihr Verhalten auf den göttlichen Schöpfungsplan ausrichten. Sie werden im Hören auf ihre Berufung und im Gespräch miteinander mit dem Blick auf das Wohl ihrer Kinder, das Gesamtwohl der Familie und die Bedürfnisse von Gesellschaft und Kirche und unter Einbeziehung der persönlichen Gesundheit und Belastbarkeit zu erkennen suchen, was für sie in Bezug auf die Kinderzahl richtig ist.
Wenn berechtigte Gründe für längere Abstände zwischen den Geburten der Kinder vorliegen, momentan oder vielleicht sogar auf Dauer auf (weitere) Kinder verzichtet werden muss, vertritt die Kirche die so genannte „natürliche Empfängnisregelung“. Sie ist – bei Vorhandensein der erwähnten Gründe – sittlich erlaubt, weil dies ein in der Natur des Menschen begründeter, vom Schöpfer selbst vorgegebener Weg zur Regelung der Kinderzahl ist. Die Brautpaare sollen ermutigt werden, gemeinsam die Entscheidung zur natürlichen Familienplanung zu treffen. Die natürliche Empfängnisregelung ist zwar der „schwierigere Weg“, hat aber das Potential, die Sexualität und die Beziehung insgesamt zu vertiefen. „Die Entscheidung für die natürlichen Rhythmen beinhaltet ein Annehmen der Zeiten der Person, der Frau, und damit auch ein Annehmen des Dialoges, der gegenseitigen Achtung, der gemeinsamen Verantwortung“ (FC32). Das Paar lernt, sensibel miteinander umzugehen. Die periodische Enthaltsamkeit kann die Zärtlichkeit zwischen den Eheleuten fördern, Selbstbeherrschung und Rücksichtnahme vertiefen die Liebe. Die Paare sollen argumentativ und wertschätzend über Angebote zur Einführung in die natürliche Empfängnisregelung informiert werden.
16. Empfängnisverhütung
Die Kirche lehnt alle Methoden der Empfängnisverhütung ab, besonders jene, die die Möglichkeit der Frühabtreibung einschließen (Nidationshemmer) oder die Gesundheit der Frau oder des Mannes beeinträchtigen können.
Darüber hinaus gilt, dass sich an der Liebe und an der Ehe vergeht, wer „grundsätzlich aus egoistischer Einstellung die Nachkommenschaft in der Ehe ausschließt“ (Maria-Troster-Erklärung der Österreichischen Bischöfe vom 22. September 1968). Verhütung birgt den Widerspruch in sich, die gegenseitige volle Hingabe der Ehegatten zu untergraben, sodass der Geschlechtsakt nicht mehr ist, was er sein soll: „Ausdruck eines vorbehaltlosen gegenseitigen Sich-Schenkens der Gatten“ (FC 32).
Brautpaare, die durch ihre bisherige Lebenspraxis dieser Lehre der Kirche nicht entsprechen, sollen einfühlsam und liebevoll eingeladen werden, im Gespräch miteinander und mit Gott ihre diesbezügliche Einstellung zu überprüfen.
17. Umfassender Schutz des Lebens
Durch die Hingabe der Ehegatten in der Liebe kann neues Leben entstehen und sie können zu Mitwirkenden am göttlichen Schöpfungsakt werden. Menschliches Leben kommt aus der Liebe, es ist ein heiliges Gut, ein Geschenk Gottes, etwas, über das niemand verfügen darf: Es ist unantastbar vom ersten Moment seiner Existenz, von der Empfängnis an, bis zum letzten Augenblick, dem Tod.
Daher übernehmen christliche Eheleute im Respekt vor der Würde des Menschen Verantwortung und Fürsorge für ihre Kinder. Das ungeborene Leben im Mutterleib, Menschen mit Behinderungen sowie alte und kranke Menschen verdienen denselben Respekt und brauchen besonderen Schutz.
18. Christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens im Alltag
Eheliche Liebe schöpft ihre Kraft aus der Liebe Gottes. Eine christliche Ehe- und Familienkultur soll eine umfassende Kultur der Liebe sein, in der das Glück jeder Person (Alt und Jung) angestrebt wird. Die Eheleute dürfen sich und ihre Ehe allerdings nicht überfordern, indem sie vom Partner/von der Partnerin und der Ehe letzte Selbst- und Sinnfindung erwarten. Kein Mensch kann für den anderen „Ein und Alles“ sein.
Im Bemühen um die Einheit von Glauben und Leben werden die Eheleute das regelmäßige Gebet, persönlich, als Paar und in der Familie pflegen. Die gemeindliche Feier der heiligen Messe am Sonntag ist für sie Höhepunkt und Kraftquelle für das tägliche Leben.
Die Brautpaare sollen angeregt werden, Rituale für den Alltag, wie etwa Segensgesten, zu entwickeln. Kirchliche Feste im Kirchenjahr und im Lebenszyklus, besonders auch die Feier der Sakramente, sollen in entsprechender Form auch in der Familie zur Geltung kommen. Jede Familie wird versuchen, ihren individuellen Stil einer bewusst christlichen Gestaltung ihres Familienalltags zu finden.
19. Partnerschaftliche Kommunikation
In der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe wird die Bedeutung einer guten partnerschaftlichen Kommunikation für die Zufriedenheit einer Ehe auf Dauer besonders herausgestellt. Die Brautpaare sollen ermutigt werden, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Kommunikation, verbal und nonverbal, weiter zu verbessern.
Dazu gehört auch eine dem Paar gemäße Kultur des Umgangs mit Konflikten, mit Schuld und Versöhnung. Sie sollen lernen, Konflikte zu besprechen und Versöhnung zu üben. Bei der Versöhnung spielen nicht nur das Gespräch, die konstruktive Auseinandersetzung sowie gemeinsame Rituale eine wichtige Rolle, sondern auch die Kenntnis und Wertschätzung des Sakramentes der Versöhnung. Die Brautpaare sollen einen vertrauensvollen Zugang zu diesem Sakrament finden: Durch die Beichte empfangen sie nicht nur die Vergebung all ihrer Sünden und die persönliche Versöhnung mit Gott, sondern sie erhalten auch die Gnade, in der Beziehung mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin neu anzufangen und insgesamt in der Liebe zu wachsen.
20. Mitverantwortung in Gesellschaft und Kirche
Eine Frage bei der Trauung lautet: „Sind Sie bereit, als christliche Eheleute Mitverantwortung in der Kirche und in der Welt zu übernehmen?“ Den Ehepaaren soll bewusst werden, dass es viele Bereiche gibt, wo sie ihre Verantwortung als Christ/inn/en wahrnehmen können: Schule, Pfarre, Vereine, Lebensschutz, Umwelt, Fairer Handel, Politik…
Gerade als Eheleute und Familie werden sie sich in die je größere Gemeinschaft einbringen und dort an der Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen beteiligen.
21. Ehe als spannender Prozess mit verschiedenen Phasen
Jeder Einzelne hat seine eigene Geschichte und Prägung durch Herkunft und Familie, Freundeskreis und Bildung usw. Eine junge Ehe braucht die Loslösung vom Elternhaus, um sich entfalten zu können, dazu müssen sie ihre Verantwortlichkeit und Zugehörigkeit neu ordnen.
Die Eheleute müssen lernen, den Blick auf die gemeinsame Zukunft zu richten: auf die gemeinsamen und persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten, sie müssen die berufliche Situation koordinieren, sich auf die Elternschaft einstellen. Wichtig ist das Bewusstsein, dass der gemeinsame Lebensweg Entwicklungen und Veränderungen bringen wird. Die Eheleute sollen sich gegenseitig ermutigen, sich selbst anzunehmen und einander in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beizustehen. Jede Ehe ist ein spannender Prozess mit verschiedenen Phasen.
Eine einschneidende Veränderung stellt die Familiengründung dar, wenn aus dem Ehepaar auch ein Elternpaar wird. So soll auf die Wichtigkeit hingewiesen werden, dass Paare über ihrer Elternrolle nicht die Zuwendung zum Partner, zur Partnerin vernachlässigen.
Die Paare sollen dazu angehalten werden, sich mit anderen Paaren zu vernetzen, etwa in Form von Ehe- und Familienrunden, und die kirchlichen Weiterbildungsangebote zu nützen.
Die Eheseminare sollen zu einer Familienkultur hinführen, in der die Paare auch über sehr praktische Aspekte informiert werden: z.B. dass es wichtig ist, Zeit füreinander zu nehmen und Feste feierlich zu gestalten. Bedeutungsvoll ist auch, die Rolle des Fernsehens im Familienalltag in rechter Weise zu dimensionieren usw. Ein Leben lang muss ein Paar durch viele konkrete praktische Entscheidungen an der eigenen Einheit und an der versprochenen Liebe bauen und „arbeiten“.
Die Aus- und Weiterbildung der Referent/inn/en
Damit diese Mindeststandards in den Eheseminaren verwirklicht werden können, braucht es ein angemessenes Ausbildungsprogramm für die Seminarbegleiter/inn/en, auch für die Priester und Diakone. Unerlässlich bleibt, dass dieser Ausbildung die nötige Zeit und Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Da für Eheseminare Verheiratete, die sich um ein Leben aus dem Ehesakrament bemühen, besonders wertvoll sind, sollen solche Paare verstärkt herangezogen, ausgebildet und geschult werden, damit sie wirkungsvoll über ihre Erfahrungen Zeugnis ablegen können.
Den Verantwortlichen in den Diözesen muss es ein Anliegen sein, die Rahmenbedingungen für eine Weiterbildung und geistliche Begleitung der Referent/inn/en zu schaffen.
Diese Standards der Eheseminare für Brautpaare wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 9. November 2007 in ihrer Herbstvollversammlung im Heiligen Land von 4. bis 10. November 2007 approbiert und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992, II. 3.
Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1977 an den Apostolischen Stuhl beantragte Kardinal Joseph HOFFNER, Erzbischof von Köln und Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, eine Prüfung der Vereinigung OPUS ANGELORUM (ENGELWERK) und seiner besonderen Lehren und Praktiken, die ihren Ursprung in vorgeblichen Privatoffenbarungen von Frau Gabriele BITTERLICH haben.
Nach Abschluss dieser Prüfung, insbesondere der Schriften, welche die erwähnten Lehren enthalten, teilte die Kongregation für die Glaubenslehre dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischof mit Schreiben vom 24. September 1983 die folgenden Entscheidungen mit, die zuvor vom Heiligen Vater in der Audienz vom 1. Juli gutgeheißen worden waren (vgl. AAS, LXXVI, 1984, 175–176):
1. Das Engelwerk muss in der Forderung der Andacht zu den Heiligen Engeln der Lehre der Kirche sowie der Heiligen Väter und Lehrer gehorchen. Insbesondere verbreite es unter seinen katholischen Mitgliedern und unter den Gläubigen keinen Kult der Engel, welcher sich der aus der vorgeblichen (Frau Gabriele Bitterlich zugeschriebenen) Privatoffenbarung bekannten „Namen“ bedient. Es ist nicht erlaubt, diese Namen in irgendwelchen von der Gemeinschaft verwendeten Gebeten zu benützen.
2. Das Engelwerk darf von seinen Mitgliedern das sogenannte „Schweigeversprechen“ nicht verlangen und es ihnen nicht vorschlagen, wenn es auch rechtmäßig ist, bezüglich der inneren Belange des Engelwerkes jene Form von Diskretion zu wahren, die den Mitgliedern von Instituten der Kirche gemäß ist.
3. Das Engelwerk und seine Mitglieder werden alle liturgischen Normen strikt beobachten, besonders jene, welche die Eucharistie betreffen. Das gilt besonders für die sogenannte „Sühnekommunion“.
Später hat die Kongregation für die Glaubenslehre andere aus derselben Quelle herrührende Schriften prüfen können; sie hat dabei festgestellt, dass ihre Entscheidungen nicht korrekt ausgelegt und ausgeführt worden sind.
Die Prüfung dieser anderen Schriften hat das Urteil bestätigt, das den vorherigen Entscheidungen zugrunde lag, dass nämlich die dem OPUS ANGELORUM eigene Engellehre und gewisse von ihr herstammende Praktiken der Hl. Schrift und der Überlieferung fremd sind und daher nicht als Grundlage für die Spiritualität und Aktivität von kirchlich anerkannten Vereinigungen dienen können.
Daher sah die Kongregation für die Glaubenslehre die Notwendigkeit, die früheren Entscheidungen erneut vorzulegen und sie durch folgende Normen zu ergänzen.
I. Die Theorien aus den von Frau Gabriele BITTERLICH empfangenen vorgeblichen Offenbarungen über die Welt der Engel, ihre persönlichen Namen, ihre Gruppen und Aufgaben, dürfen weder gelehrt noch in irgendeiner Weise, explizit oder implizit, verwendet werden in der Organisation und in der Durchführungsstruktur („Baugerüst“) des Opus Angelorum wie auch im Kult, in den Gebeten, in der geistlichen Formung, in der Öffentlichen wie privaten Spiritualität, im Amt oder Apostolat. Dasselbe gilt für jedes andere Institut oder jede andere Vereinigung, die von der Kirche anerkannt sind.
Der Gebrauch und die Verbreitung der Bücher wie auch anderer Schriften, welche die vorgenannten Theorien enthalten, sind innerhalb und außerhalb der Vereinigung verboten.
II. Die verschiedenen Formen von Weihen an die Engel („Engelweihen“), die im Opus Angelorum praktiziert werden, sind untersagt.
III. Ferner ist die sogenannte Fernspendung von Sakramenten untersagt, desgleichen das Einfügen von Texten, Gebeten oder Riten, die direkten oder indirekten Bezug auf die obengenannten Theorien nehmen, in die eucharistische Liturgie und in das Stundengebet.
IV. Die Exorzismen dürfen ausschließlich nach den Vorschriften und der Disziplin der Kirche und unter Verwendung der von ihr gutgeheißenen Formeln vorgenommen werden.
V. Ein vom Heiligen Stuhl ernannter Delegat mit besonderen Vollmachten wird in Kontakt mit den Bischöfen die Anwendung der oben festgelegten Normen nachprüfen und auf deren Einhaltung drangen. Er wird sich bemühen, die Beziehungen zwischen dem Opus Angelorum und dem Orden der Regularkanoniker vom Heiligen Kreuz zu klären und zu regeln.
Papst Johannes Paul II. hat in einer dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewahrten Audienz das vorliegende Dekret, das in der ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war gutgeheißen und zu veröffentlichen angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre,
den 6. Juni 1992.
JOSEPH Kardinal RATZINGER
Präfekt
+ ALBERTO BOVONE
Tit. -Erzbischof von Cäsarea in Numidien
Sekretär
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 10.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat beschlossen: Offizial (Gerichtsvikar), Vizeoffiziale (beigeordnete Gerichtsvikare) und Diözesanrichter werden auf eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt.