Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II., 4.
Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (can. 1127 § 2).
Als solche Gründe, die der Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform entgegenstehen, gelten:
Für die Erteilung der Dispens von der katholischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß can. 1127 § 2 zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.
Im Sinne einer einvernehmlichen Vorgangsweise wird für die Dispenserteilung vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Schritte der Vorbereitung der Eheschließung und jene Schritte, die der Eheschließung folgen, insbesondere die Eintragung in die Matriken, gesichert sind.
Es ist darauf zu drängen, dass die Trauung nach gegebener Dispens in einem Gotteshaus stattfindet, und zwar, soferne ein Gotteshaus der anderen Religionsgemeinschaft vorhanden ist, in diesem Gotteshaus und vor dem Seelsorger der anderen Glaubensgemeinschaft.
+ Alfred Kostelecky e. h. + Hans H. Kardinal Groer e. h.
Sekretär Vorsitzender
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Die Österreichische Bischofskonferenz legt fest, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums vom Domkapitel erfüllt werden.
Zur besseren Erfüllung dieser Aufgaben sind in die Kapitelstatuten (can. 505) folgende drei Bestimmungen aufzunehmen:
Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen
(Kirchliche Datenschutzverordnung)
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 74, 1. Jänner 2018.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Dekret ist auf die Katholische Kirche in Österreich und alle ihre Einrichtungen anzuwenden, soweit diese auf Grund kirchenrechtlicher Bestimmungen eingerichtet sind und ihrem Bestande nach kirchenrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese Ein-richtungen haben Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht und nach staatlichem Recht oder sind von einer kanonischen Rechtsperson, welche auch Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht ist, umfasst.
(2) Dieses Dekret ist auf jene Rechtsträger nicht anzuwenden, welche ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke verfolgen, aber nach der staatlichen Rechtsordnung eingerichtet sind und nur innerhalb dieser, nicht aber auch nach der kanonischen Rechtsordnung, Rechtspersönlichkeit genießen.
§ 2 Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich
(1) Der Schutz von personenbezogenen Daten stellt ein besonderes Anliegen der Katholischen Kirche in Österreich dar. In Einklang mit den in der Europäischen Union und in Österreich in Geltung stehenden Bestimmungen zum Datenschutz und in Umsetzung von Art. 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 („DSGVO“) enthält dieses Dekret Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Es schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(2) Gegenstand ist die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (im Folgenden kurz als „Daten“ bezeichnet).
(3) Unter personenbezogenen Daten sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
(4) Die Verarbeitung von Daten unterliegt den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben. Soweit besondere kirchliche, staatliche oder
unionsrechtliche Rechtsvorschriften auf das Verarbeiten von Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Dekretes vor.
(5) Die Verpflichtung zur Einhaltung des geistlichen Amtsgeheimnisses und dienstrecht-licher Schweigepflichten bleibt unberührt.
§ 3 Kirchliche Datenschutzkommission und Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes und zur Vertretung gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden ist die kirchliche Datenschutzkommission im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei, unter ihnen der Vor-sitzende, von der Österreichischen Bischofskonferenz, das dritte von der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs im Einvernehmen mit der Vereinigung der Frauenorden Österreichs ernannt werden.
(3) Die Kirchliche Datenschutzkommission wird namens der Katholischen Kirche in Öster-reich tätig. Sie ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben iSd Art 39 DSGVO wird von der Österreichischen Bischofskonferenz der Datenschutzbeauftragte der Katholischen Kirche in Österreich ernannt. Die Ernennung bedarf der Einholung des vorherigen Einverständnisses der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs. Der Datenschutzbeauftragte ist bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.
(5) Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich insbesondere aus Art 39 DSGVO sowie den mit ihm dazu ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
(6) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 4 Die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen
(1) Für die Katholische Kirche in Österreich erfolgte die Registrierung im Datenverarbeitungsregister nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I 1999/165 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(2) Die Katholische Kirche in Österreich ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Sie und ihre Einrichtungen werden im öffentlichen Bereich tätig. Die Katholische Kirche in Österreich genießt öffentlich-rechtliche Stellung gemäß Artikel II Konkordat vom 5. Juni 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl II Nr 2/1934. Sie und ihre Einrichtungen sind öffentliche Stellen iSd der DSGVO und des DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018.
(3) Es wird ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art 30 DSGVO geführt. Das Verzeichnis wird bei der Kirchlichen Datenschutzkommission zentral verwaltet und ist nicht öffentlich zugänglich.
(4) Alle kirchlichen Einrichtungen, welche Daten verarbeiten, haben diese Verarbeitung dem Datenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche in Österreich zu melden. Die Aufnahme der Verarbeitung ist erst dann zulässig, wenn seitens der Kirchlichen Datenschutzkommission die Registernummer samt Subnummer mitgeteilt ist und die Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art 30 DSGVO eingetragen wurde. Anlässlich der Anführung von Registernummern ist von kirchlichen Einrichtungen in Klammer auch die jeweilige Subnummer anzuführen.
(5) Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz steht der Kirchlichen Datenschutzkommission für die Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 5 Rechte betroffener Personen
(1) Die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus Kapitel III DSGVO, den Bestimmungen des DSG in der jeweils gültigen Fassung, dies jeweils iZm den Bestimmungen dieses Dekretes.
(2) Die Bereichs-Datenschutzreferenten und die Datenschutzzuständigen der Einrichtungen nehmen die Verpflichtungen der Katholischen Kirche in Österreich wahr, die sich aus den Rechten betroffener Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl § 9) ergeben. Die Erledigungen ergehen im Namen der Katholischen Kirche in Österreich.
§ 6 Datenweitergabe im kirchlichen Bereich
(1) Die Weitergabe von Daten an eine andere kirchliche Einrichtung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, welche entweder der weitergebenden Einrichtung oder der empfangenden Einrichtung obliegt.
(2) Unterliegen die weiterzugebenden Daten einem kirchlichen Dienst- oder Amtsgeheimnis, so ist die Weitergabe nur dann zulässig, wenn die empfangende kirchliche Einrichtung die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, für den sie die weiterleitende kirchliche Einrichtung ermittelt hat.
(3) Das Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit und staatliche Berufsgeheimnisse sind jedenfalls zu wahren. Daten, die diesen Geheimnissen unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden, soweit anzuwendende Rechtsvorschriften die Weitergabe nicht absolut untersagen.
§ 7 Datenübermittlung an nicht-kirchliche Empfänger
(1) Die Weitergabe von Daten an andere als kirchliche Einrichtungen oder den Betroffenen ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jener nach Art 6 DSGVO, zulässig.
(2) Ist die Übermittlung von Daten nicht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (laut Artikel 30 DSGVO) erfasst, gehört die Übermittlung aber zum berechtigten Zweck der kirchlichen Einrichtung oder ist die Übermittlung zur Wahrung überwiegender Interessen eines Dritten notwendig, so ist deren Genehmigung bei der Kirchlichen Datenschutzkommission zu beantragen.
(3) Werden Daten an Dritte übermittelt oder überlassen, so ist das von der Katholischen Kirche in Österreich geforderte und gesetzlich vorgegebene Datenschutzniveau weiterhin sicherzustellen. Dafür sind mit den Empfängern entsprechende Vereinbarungen und Regelungen zu treffen und deren Einhaltung gegebenenfalls auch zu auditieren und zu prüfen.
§ 8 Bereichs-Datenschutzreferenten und Datenschutzzuständige der Einrichtungen
(1) Jeder Diözesanbischof, der Militärbischof, der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau sowie die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs ernennen für ihren jeweiligen Bereich einen Bereichs-Datenschutzreferenten.
(2) Die Bereichs-Datenschutzreferenten unterstützen den unter § 3 (4) genannten Datenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche in Österreich bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Ebenso unterstützen die Bereichs-Datenschutzreferenten die unter § 3 (1) genannte Kirchliche Datenschutzkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, haben in dieser Funktion deren Empfehlungen und Richtlinien zu beachten und werden in dieser Funktion nach außen namens der Katholischen Kirche in Österreich tätig. Die Rechte der zuständigen Ordinarien bleiben unberührt.
(4) Betrifft das Tätigwerden des Bereichs-Datenschutzreferenten grundsätzliche Rechts- oder Sachfragen, so ist rechtzeitig der Datenschutzbeauftragte der Katholischen Kirche in Österreich einzubinden und die Zustimmung der Kirchlichen Datenschutzkommission einzuholen.
(5) Darüber hinaus ist für jede kirchliche Einrichtung von deren Leitung eine Person zu bestimmen, welche für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge trägt und die damit verbundenen operativen Aufgaben erfüllt („Datenschutzzuständiger der Einrichtung“). Mehrere kirchliche Einrichtungen können auch einen gemeinsamen Zuständigen benennen. Diese Person ist in dieser Funktion an die Empfehlungen und Richtlinien des für sie zuständigen Bereichs-Datenschutzreferenten gebunden und kann diesen zu Rate ziehen. Außerdem hat diese Person in dieser Funktion ebenfalls die Empfehlungen und Richtlinien der Kirchlichen Datenschutzkommission zu beachten. Die Rechte der zuständigen Ordinarien bleiben unberührt.
(6) Die Datenschutzreferenten berichten den für sie zuständigen Ordinarien, denen sie dienstrechtlich unterstehen, regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 9 Datengeheimnis
(1) Alle Personen, denen iZm ihrer Tätigkeit für die Katholische Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, gleich, ob dies auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer anderen Leistung für die kirchliche Einrichtung erfolgt, haben das Datengeheimnis iSd § 6 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 zu wahren. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses, dies auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ausdrücklich vertraglich zu verpflichten.
(2) Daten dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen dienst-lichen Vorgesetzten verarbeitet werden.
§ 10 Datensicherheit
Jede kirchliche Einrichtung, welche Daten verarbeitet, hat ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art 24, 25 und 32 DSGVO sowie § 54 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, zu treffen. Der Datenschutz-beauftragte der Katholischen Kirche in Österreich hat über die Durchführung aus-reichender Datensicherheitsmaßnahmen zu wachen.
§ 11 Bildverarbeitung
Für die Zulässigkeit der Bildverarbeitung durch die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen gilt § 30 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Nähere Bestimmungen werden durch die Kirchliche Datenschutzkommission erlassen.
§ 12 Inkrafttreten und Änderung
(1) Dieses Dekret wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung vom 6. bis 9. November 2017 beschlossen und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die im Amtsblatt Nr. 52 der Österreichischen Bischofskonferenz vom 15. September 2010 veröffentlichte Kirchliche Datenschutzverordnung außer Kraft.
(2) Zur Abänderung oder Aufhebung dieses Dekretes ist ein Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz und die Veröffentlichung im Amtsblatt erforderlich. Der Beschluss ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nach den Normen des can. 455 § 4 CIC 1983 zu fassen.
Die Diözesanbischöfe haben dem vorliegenden Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen (Kirchliche Datenschutz-verordnung) einzeln ihre Zustimmung im Sinne can. 455 § 4 CIC 1983 gegeben.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 45 vom 1. Mai 2008, II., 11.
Einleitung
1. Die Rahmenbedingungen für Eheseminare
Neben der Begleitung durch die Gemeinde, den verpflichtenden Trauungsgesprächen bei der Aufnahme des Trauungsprotokolls und der Vorbereitung auf die liturgische Feier der kirchlichen Trauung ist der Besuch eines Eheseminars für Brautpaare fester Bestandteil einer umfassenden Trauungspastoral. Jeder Diözesanbischof trägt in seiner Diözese die Verantwortung für ein qualitativ gutes Angebot von Eheseminaren mit gut ausgebildeten Referent/inn/en.
Deshalb sind die Verantwortlichen in den Diözesen aufgerufen, alle Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine Teilnahme aller Brautpaare bei den Seminaren im Ausmaß von wenigstens einem Tag bzw. 8 Einheiten (zu mindestens 45 Minuten je Einheit) ermöglichen.
Begrüßenswert sind Angebote mit 12 und mehr Einheiten, um eine noch intensivere Auseinandersetzung zu ermöglichen. Es ist notwendig, die entsprechenden personellen und finanziellen Ressourcen für die Umsetzung vorzusehen.
Ziele
2. Stärkung der Beziehungsebene
Es geht um das Gelingen der Ehen.
Die Eheseminare sollen einen Rahmen bieten, in dem die Brautpaare sich mit den spezifischen Schwierigkeiten und Anforderungen heutiger Ehe-Wirklichkeit auseinandersetzen können. Unrealistische Erwartungen und überzogene Sinnansprüche müssen vermieden und gegebenenfalls thematisiert werden. Die Referent/inn/en sind herausgefordert, ein im Alltag lebbares Bild von Ehe und Familie zu vermitteln.
Den Brautpaaren soll jenes christliche Rüstzeug vermittelt werden, das ihnen hilft, in der Liebe zu wachsen und zu reifen sowie Konflikte zu bewältigen und Gefährdungen erfolgreich zu begegnen. Die Eheseminare sollen konkret ein Gesprächs-, Konflikt- und Versöhnungsverhalten aus christlicher Gesinnung vermitteln und fördern.
3. Stärkung der Glaubensebene
Es geht um die Gestaltung des Ehelebens aus dem Glauben.
Die Eheseminare müssen das kirchliche Eheverständnis vermitteln und die Ehe als Sakrament verständlich machen. Durch Gespräch und Reflexion über ihre eigene Spiritualität soll den Brautpaaren geholfen werden, ihren Glauben zu stärken und ihre Ehe als Berufung zu erkennen.
Die Brautpaare sollen dazu hingeführt werden, die eigene Lebensgeschichte immer tiefer als Glaubensgeschichte, das heißt als Leben in Beziehung zu Gott, verstehen zu lernen und das Sakrament der Ehe als Kraftquelle für den Ehe-Alltag immer mehr zu entdecken.
Dabei ist zu beachten, dass „der Glaube dessen, der von der Kirche eine Trauungsfeier erbittet, verschiedene Grade haben“ (Familiaris Consortio, 68) kann und auch „Brautleute mit einer nur unvollkommenen Einstellung zur kirchlichen Trauung zuzulassen“ (FC 68) sind.
4. Stärkung der Verantwortung für das Leben
Es geht um Offenheit für das Leben und um verantwortete Elternschaft.
Die Eheseminare sollen die Brautpaare ermutigen, Kinder zu bejahen und freudig anzunehmen. Den Brautpaaren soll vermittelt werden, dass die Offenheit für neues Leben nicht nur eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gültigkeit einer katholischen Ehe ist, sondern auch die Konsequenz ihrer liebenden Hingabe aneinander.
Referent/inn/en
5. Der wichtige Dienst der Referent/inn/en
Die Referent/inn/en erfüllen einen äußerst wichtigen und sensiblen pastoralen Dienst im Auftrag der Kirche. Ihre Aufgabe ist es nicht nur, die Brautpaare zu einem vertieften Verständnis von Ehe als Sakrament zu führen, sondern sie auf dem Weg zur kirchlichen Trauung einen Schritt zu begleiten. Dazu müssen sie die Erfahrungen der Brautpaare würdigen, respektvoll auf deren spezifische Situation eingehen und ihnen in grundsätzlich dialogischer Weise den Raum zur vertieften Auseinandersetzung mit ihrer Entscheidung zur Eheschließung eröffnen.
Die Referent/inn/en sollen die Brautpaare zu einer persönlichen Reflexion über Ehe, kirchliche Eheschließung und Glauben anregen. Warum heirate ich kirchlich? Will ich mich darauf einlassen, mein Eheversprechen zu verwirklichen und den Weg des Glaubens zu gehen?
6. Die inhaltliche Motivation der Referent/inn/en
Die Referent/inn/en sollen aus ihrem persönlichen Glauben heraus motiviert sein, den Brautpaaren zu einem geglückten Leben aus dem Ehesakrament zu helfen. Die Referent/inn/en sollen durch ihren Dienst:
7. Die methodisch und inhaltlich kompetente Vermittlung
Um die genannten Ziele zu erreichen, sind bei den Eheseminaren angemessene Methoden anzuwenden und die Referent/inn/en entsprechend zu schulen.
Neben der Kompetenz in den Methoden muss es aber auch eine klare Abstimmung bezüglich der Inhalte der Eheseminare geben. Die nachstehenden Inhalte sind in einer fachtheologischen und biblischen Sprache dargelegt. Sie müssen in den Seminaren in gut verständliche Formulierungen geformt werden, ohne diese Inhalte zu verfälschen.
Inhalte der Eheseminare
8. Ehe im Plane Gottes
Die Ehe ist eine umfassende Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die in ihrer Grundgestalt von Gott, dem Schöpfer, begründet wurde. Deshalb kommt der Ehe eine besondere Würde und ein hoher Wert zu (Gen2).
9. Als Mann und Frau geschaffen – zur Familie berufen
„Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie…“ (Gen1,27ff.). Die Heilige Schrift lehrt, dass Mann und Frau, beide, als Personen Abbild Gottes sind, in je ihrer Eigenheit. Mann und Frau sind nicht nur ebenbürtig und haben die gleiche Würde, sie sind auch aufeinander hingeordnet. In der ehelichen Gemeinschaft, die darauf angelegt ist, dass aus ihr Kinder hervorgehen und eine Familie entsteht, werden sie zu einem Abbild der Liebe des dreieinigen Gottes.
10. Ehe – ein Sakrament
Das Sakrament der Ehe ist ein ganz zentrales Thema der Eheseminare.
Die Heilige Schrift bezeugt, dass die Liebe von Mann und Frau Bild und Gleichnis für den Treue-Bund Gottes mit den Menschen ist, der sich in der Liebe Jesu zu seiner Kirche ausdrückt (Eph 5,32). Das „Ja“ bei der kirchlichen Trauung und die in der Ehe gelebte Liebe sind Ereignis und Zeichen der Liebe und Treue Gottes.
„Christus der Herr hat diese (eheliche) Liebe, die letztlich aus der göttlichen Liebe hervorgeht und nach dem Vorbild seiner Einheit mit der Kirche gebildet ist, unter ihren vielen Hinsichten in reichem Maße gesegnet. Wie Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Ehegatten.“ (Gaudium et spes, 48)
So ist die Ehe also zuinnerst das Ereignis einer von Gott geschenkten und getragenen Liebe. Der gemeinsame, von Liebe durchwirkte Lebensweg ist für die Eheleute der Weg, auf dem sie geführt vom Heiligen Geist Christus nachfolgen. Eine gepflegte Beziehung mit Gott, das Hinhören auf sein Wort, der Umgang mit dem Heiligen Geist, die Liebe zur Eucharistie und die Entdeckung der Hilfe, die aus dem Empfang des Sakramentes der Versöhnung entspringt, sowie persönliche und gemeinsame Bemühung um eine christliche Lebensgestaltung führen zu einer allmählich tiefer werdenden Erfahrung dessen, was das Ehesakrament ist.
Indem das Ehepaar dieser göttlichen Dimension ihrer verbindenden Liebe Raum gibt, insbesondere durch die regelmäßige Mitfeier der Eucharistie und den Empfang des Sakramentes der Versöhnung und das Mühen um eine gemeinsame christliche Lebensgestaltung, entfaltet und vertieft sich das „Ja“ der kirchlichen Trauung.
Die Eheseminare sollen vor allem ein Ort der Mystagogie in diese von Gott geschenkte Liebe sein. Die erlebte Freude über diese Liebe soll die Seminare prägen. Diese Liebe soll in all ihren Dimensionen zur Sprache kommen: in ihrer konkreten Geschichtlichkeit und ihrer Ewigkeit, ihrer Natürlichkeit und in ihrer Göttlichkeit, als Gabe und als Aufgabe, als körperliches und als geistiges Geschehen, als Erfahrung von Freiheit in Verbindlichkeit, in ihrer Hinordnung auf die Weitergabe des Lebens, in ihrer Sakramentalität und Kirchlichkeit usw.
11. Wesensmerkmale der sakramentalen Ehe
Die Ehe ist ein sakramentaler Bund, durch den Mann und Frau die personale Gemeinschaft ihres ganzen Lebens begründen. Die wesentlichen Ziele dieser Gemeinschaft sind das Wohl der Ehepartner und die Zeugung und Erziehung von Kindern.
So wie der Gottesbund mit den Menschen ist auch der Ehebund unauflöslich. Er entsteht durch die freiwillige Entscheidung des Brautpaares, das auf die Hilfe Gottes baut. Inhalt des ehelichen Versprechens ist die dauerhafte Treue und die Bereitschaft, Kinder zu bejahen und im christlichen Glauben zu erziehen. Das bedeutet auch ein Ja zu Mitverantwortung in Kirche und Welt.
12. Kirchenrechtliche Verdeutlichung
Eine katholische Trauung ist auch ein kirchlicher Rechtsakt, durch den das Sakrament zustande kommt und sich die beiden Eheleute zu einer unauflöslichen Gemeinschaft zusammenschließen. Daher sind vor der Eheschließung auch eine Reihe von „Formalitäten“ erforderlich, die für die Gültigkeit der Ehe wichtig sind: So werden z.B. bei der Aufnahme des Trauungsprotokolls die Fähigkeit und Bereitschaft sowie der Wille zur sakramentalen Ehe geklärt.
Eine gültige katholische Ehe kommt durch den bewussten und freiwilligen Konsens der Eheleute zustande, durch die beidseitige Willenserklärung, einander bis zum Tod treu sein zu wollen und die Kinder zu bejahen, die Gott schenkt.
Mit der Eheschließung werden bestimmte Rechte und Pflichten übernommen, die durch das Kirchenrecht definiert sind: z.B. die Pflicht zu gegenseitiger Hilfe, die Pflicht zur Kindererziehung usw.
13. Feier der kirchlichen Trauung
Im Zentrum des Trauritus steht das Eheversprechen, das Ja, das Mann und Frau vor Gott und den Menschen (Zeug/inn/en) einander zusagen. Die Brautpaare sollen hingeführt werden, dieses Treueversprechen aus dem Glauben zu verstehen, ebenso den Trauritus und seine Symbole. Sie werden ermutigt, ihren Trauungsgottesdienst im Rahmen der liturgischen Normen persönlich mitzugestalten.
Der Priester soll in den Trauungsgesprächen konkret auf den Ritus und die Gestaltung eingehen. Hilfe dazu – etwa bei der Auswahl der für die Liturgie vorgesehenen Schrifttexte oder der Fürbitten – wird den Brautpaaren in den Seminaren angeboten.
Am Ende des Seminars soll ein Abschlussgottesdienst stehen, der das Erleben im Seminar zusammenfasst und vor Gott bringt. Dies kann ein Abschlussgebet, Segensritual, Wortgottesdienst oder, wenn ein Priester anwesend ist, eine Heilige Messe sein.
14. Sexualität in der Ehe
Geschlechtlichkeit gehört zum Wesen des Menschen. Sie ist ein wunderbares Geschenk unseres Schöpfers, das angenommen werden will, von Gesten der Zärtlichkeit bis hin zum Geschlechtsakt. Die leibliche Ganzhingabe ist von Gott gewollt als Ausdruck und Frucht der personalen Liebe. Der Geschlechtsakt, in dem Mann und Frau sich einander schenken, ist nicht etwas rein Biologisches, sondern etwas, das den innersten Kern der menschlichen Person betrifft. Dabei ist zu bedenken, dass die Geschlechtlichkeit in der Ehe zwei Sinngehalte hat, die in einer bestimmten Weise miteinander verknüpft sind und nicht eigenmächtig getrennt werden dürfen (vgl. K 496): die Vereinigung (die gegenseitige Hingabe von Mann und Frau) und die Fortpflanzung (die Bereitschaft zur Weitergabe des Lebens). Die Brautpaare sollen die innere Einheit der beiden Dimensionen ihrer Geschlechtlichkeit verstehen und bejahen.
In der Exklusivität und Intimität ihrer Sexualität können die Eheleute einander tief beschenken, aber auch tief verletzen. Deshalb sind Einfühlungsvermögen und Selbstbeherrschung, Zärtlichkeit und gegenseitige Achtung, d.h. eine Kultur der Liebe, unverzichtbar.
15. Verantwortete Elternschaft
Bei der Trauung werden die künftigen Eheleute gefragt: „Sind Sie bereit, die Kinder, die Gott Ihnen schenken will, anzunehmen?“ Ohne das grundsätzliche „Ja“ der Brautleute kann keine gültige Ehe geschlossen werden.
Auch wenn heute dem früher selbstverständlichen „Ja“ zu Kindern vieles entgegensteht, bleibt es grundlegende Aufgabe der Familie, dem Leben zu dienen, d.h. in der Ehe den Ursegen des Schöpfers zu empfangen und zu verwirklichen, in der Zeugung und Erziehung die Gottesebenbildlichkeit von Mensch zu Mensch weiterzugeben (vgl. Gen5,1–3).
Im Vertrauen auf Gott, der sich in der Heiligen Schrift offenbart, und in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Lehramt sollen die Eheleute ihre Überlegungen bezüglich der Zahl der Kinder und ihr Verhalten auf den göttlichen Schöpfungsplan ausrichten. Sie werden im Hören auf ihre Berufung und im Gespräch miteinander mit dem Blick auf das Wohl ihrer Kinder, das Gesamtwohl der Familie und die Bedürfnisse von Gesellschaft und Kirche und unter Einbeziehung der persönlichen Gesundheit und Belastbarkeit zu erkennen suchen, was für sie in Bezug auf die Kinderzahl richtig ist.
Wenn berechtigte Gründe für längere Abstände zwischen den Geburten der Kinder vorliegen, momentan oder vielleicht sogar auf Dauer auf (weitere) Kinder verzichtet werden muss, vertritt die Kirche die so genannte „natürliche Empfängnisregelung“. Sie ist – bei Vorhandensein der erwähnten Gründe – sittlich erlaubt, weil dies ein in der Natur des Menschen begründeter, vom Schöpfer selbst vorgegebener Weg zur Regelung der Kinderzahl ist. Die Brautpaare sollen ermutigt werden, gemeinsam die Entscheidung zur natürlichen Familienplanung zu treffen. Die natürliche Empfängnisregelung ist zwar der „schwierigere Weg“, hat aber das Potential, die Sexualität und die Beziehung insgesamt zu vertiefen. „Die Entscheidung für die natürlichen Rhythmen beinhaltet ein Annehmen der Zeiten der Person, der Frau, und damit auch ein Annehmen des Dialoges, der gegenseitigen Achtung, der gemeinsamen Verantwortung“ (FC32). Das Paar lernt, sensibel miteinander umzugehen. Die periodische Enthaltsamkeit kann die Zärtlichkeit zwischen den Eheleuten fördern, Selbstbeherrschung und Rücksichtnahme vertiefen die Liebe. Die Paare sollen argumentativ und wertschätzend über Angebote zur Einführung in die natürliche Empfängnisregelung informiert werden.
16. Empfängnisverhütung
Die Kirche lehnt alle Methoden der Empfängnisverhütung ab, besonders jene, die die Möglichkeit der Frühabtreibung einschließen (Nidationshemmer) oder die Gesundheit der Frau oder des Mannes beeinträchtigen können.
Darüber hinaus gilt, dass sich an der Liebe und an der Ehe vergeht, wer „grundsätzlich aus egoistischer Einstellung die Nachkommenschaft in der Ehe ausschließt“ (Maria-Troster-Erklärung der Österreichischen Bischöfe vom 22. September 1968). Verhütung birgt den Widerspruch in sich, die gegenseitige volle Hingabe der Ehegatten zu untergraben, sodass der Geschlechtsakt nicht mehr ist, was er sein soll: „Ausdruck eines vorbehaltlosen gegenseitigen Sich-Schenkens der Gatten“ (FC 32).
Brautpaare, die durch ihre bisherige Lebenspraxis dieser Lehre der Kirche nicht entsprechen, sollen einfühlsam und liebevoll eingeladen werden, im Gespräch miteinander und mit Gott ihre diesbezügliche Einstellung zu überprüfen.
17. Umfassender Schutz des Lebens
Durch die Hingabe der Ehegatten in der Liebe kann neues Leben entstehen und sie können zu Mitwirkenden am göttlichen Schöpfungsakt werden. Menschliches Leben kommt aus der Liebe, es ist ein heiliges Gut, ein Geschenk Gottes, etwas, über das niemand verfügen darf: Es ist unantastbar vom ersten Moment seiner Existenz, von der Empfängnis an, bis zum letzten Augenblick, dem Tod.
Daher übernehmen christliche Eheleute im Respekt vor der Würde des Menschen Verantwortung und Fürsorge für ihre Kinder. Das ungeborene Leben im Mutterleib, Menschen mit Behinderungen sowie alte und kranke Menschen verdienen denselben Respekt und brauchen besonderen Schutz.
18. Christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens im Alltag
Eheliche Liebe schöpft ihre Kraft aus der Liebe Gottes. Eine christliche Ehe- und Familienkultur soll eine umfassende Kultur der Liebe sein, in der das Glück jeder Person (Alt und Jung) angestrebt wird. Die Eheleute dürfen sich und ihre Ehe allerdings nicht überfordern, indem sie vom Partner/von der Partnerin und der Ehe letzte Selbst- und Sinnfindung erwarten. Kein Mensch kann für den anderen „Ein und Alles“ sein.
Im Bemühen um die Einheit von Glauben und Leben werden die Eheleute das regelmäßige Gebet, persönlich, als Paar und in der Familie pflegen. Die gemeindliche Feier der heiligen Messe am Sonntag ist für sie Höhepunkt und Kraftquelle für das tägliche Leben.
Die Brautpaare sollen angeregt werden, Rituale für den Alltag, wie etwa Segensgesten, zu entwickeln. Kirchliche Feste im Kirchenjahr und im Lebenszyklus, besonders auch die Feier der Sakramente, sollen in entsprechender Form auch in der Familie zur Geltung kommen. Jede Familie wird versuchen, ihren individuellen Stil einer bewusst christlichen Gestaltung ihres Familienalltags zu finden.
19. Partnerschaftliche Kommunikation
In der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe wird die Bedeutung einer guten partnerschaftlichen Kommunikation für die Zufriedenheit einer Ehe auf Dauer besonders herausgestellt. Die Brautpaare sollen ermutigt werden, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Kommunikation, verbal und nonverbal, weiter zu verbessern.
Dazu gehört auch eine dem Paar gemäße Kultur des Umgangs mit Konflikten, mit Schuld und Versöhnung. Sie sollen lernen, Konflikte zu besprechen und Versöhnung zu üben. Bei der Versöhnung spielen nicht nur das Gespräch, die konstruktive Auseinandersetzung sowie gemeinsame Rituale eine wichtige Rolle, sondern auch die Kenntnis und Wertschätzung des Sakramentes der Versöhnung. Die Brautpaare sollen einen vertrauensvollen Zugang zu diesem Sakrament finden: Durch die Beichte empfangen sie nicht nur die Vergebung all ihrer Sünden und die persönliche Versöhnung mit Gott, sondern sie erhalten auch die Gnade, in der Beziehung mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin neu anzufangen und insgesamt in der Liebe zu wachsen.
20. Mitverantwortung in Gesellschaft und Kirche
Eine Frage bei der Trauung lautet: „Sind Sie bereit, als christliche Eheleute Mitverantwortung in der Kirche und in der Welt zu übernehmen?“ Den Ehepaaren soll bewusst werden, dass es viele Bereiche gibt, wo sie ihre Verantwortung als Christ/inn/en wahrnehmen können: Schule, Pfarre, Vereine, Lebensschutz, Umwelt, Fairer Handel, Politik…
Gerade als Eheleute und Familie werden sie sich in die je größere Gemeinschaft einbringen und dort an der Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen beteiligen.
21. Ehe als spannender Prozess mit verschiedenen Phasen
Jeder Einzelne hat seine eigene Geschichte und Prägung durch Herkunft und Familie, Freundeskreis und Bildung usw. Eine junge Ehe braucht die Loslösung vom Elternhaus, um sich entfalten zu können, dazu müssen sie ihre Verantwortlichkeit und Zugehörigkeit neu ordnen.
Die Eheleute müssen lernen, den Blick auf die gemeinsame Zukunft zu richten: auf die gemeinsamen und persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten, sie müssen die berufliche Situation koordinieren, sich auf die Elternschaft einstellen. Wichtig ist das Bewusstsein, dass der gemeinsame Lebensweg Entwicklungen und Veränderungen bringen wird. Die Eheleute sollen sich gegenseitig ermutigen, sich selbst anzunehmen und einander in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beizustehen. Jede Ehe ist ein spannender Prozess mit verschiedenen Phasen.
Eine einschneidende Veränderung stellt die Familiengründung dar, wenn aus dem Ehepaar auch ein Elternpaar wird. So soll auf die Wichtigkeit hingewiesen werden, dass Paare über ihrer Elternrolle nicht die Zuwendung zum Partner, zur Partnerin vernachlässigen.
Die Paare sollen dazu angehalten werden, sich mit anderen Paaren zu vernetzen, etwa in Form von Ehe- und Familienrunden, und die kirchlichen Weiterbildungsangebote zu nützen.
Die Eheseminare sollen zu einer Familienkultur hinführen, in der die Paare auch über sehr praktische Aspekte informiert werden: z.B. dass es wichtig ist, Zeit füreinander zu nehmen und Feste feierlich zu gestalten. Bedeutungsvoll ist auch, die Rolle des Fernsehens im Familienalltag in rechter Weise zu dimensionieren usw. Ein Leben lang muss ein Paar durch viele konkrete praktische Entscheidungen an der eigenen Einheit und an der versprochenen Liebe bauen und „arbeiten“.
Die Aus- und Weiterbildung der Referent/inn/en
Damit diese Mindeststandards in den Eheseminaren verwirklicht werden können, braucht es ein angemessenes Ausbildungsprogramm für die Seminarbegleiter/inn/en, auch für die Priester und Diakone. Unerlässlich bleibt, dass dieser Ausbildung die nötige Zeit und Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Da für Eheseminare Verheiratete, die sich um ein Leben aus dem Ehesakrament bemühen, besonders wertvoll sind, sollen solche Paare verstärkt herangezogen, ausgebildet und geschult werden, damit sie wirkungsvoll über ihre Erfahrungen Zeugnis ablegen können.
Den Verantwortlichen in den Diözesen muss es ein Anliegen sein, die Rahmenbedingungen für eine Weiterbildung und geistliche Begleitung der Referent/inn/en zu schaffen.
Diese Standards der Eheseminare für Brautpaare wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 9. November 2007 in ihrer Herbstvollversammlung im Heiligen Land von 4. bis 10. November 2007 approbiert und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992, II. 3.
Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1977 an den Apostolischen Stuhl beantragte Kardinal Joseph HOFFNER, Erzbischof von Köln und Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, eine Prüfung der Vereinigung OPUS ANGELORUM (ENGELWERK) und seiner besonderen Lehren und Praktiken, die ihren Ursprung in vorgeblichen Privatoffenbarungen von Frau Gabriele BITTERLICH haben.
Nach Abschluss dieser Prüfung, insbesondere der Schriften, welche die erwähnten Lehren enthalten, teilte die Kongregation für die Glaubenslehre dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischof mit Schreiben vom 24. September 1983 die folgenden Entscheidungen mit, die zuvor vom Heiligen Vater in der Audienz vom 1. Juli gutgeheißen worden waren (vgl. AAS, LXXVI, 1984, 175–176):
1. Das Engelwerk muss in der Forderung der Andacht zu den Heiligen Engeln der Lehre der Kirche sowie der Heiligen Väter und Lehrer gehorchen. Insbesondere verbreite es unter seinen katholischen Mitgliedern und unter den Gläubigen keinen Kult der Engel, welcher sich der aus der vorgeblichen (Frau Gabriele Bitterlich zugeschriebenen) Privatoffenbarung bekannten „Namen“ bedient. Es ist nicht erlaubt, diese Namen in irgendwelchen von der Gemeinschaft verwendeten Gebeten zu benützen.
2. Das Engelwerk darf von seinen Mitgliedern das sogenannte „Schweigeversprechen“ nicht verlangen und es ihnen nicht vorschlagen, wenn es auch rechtmäßig ist, bezüglich der inneren Belange des Engelwerkes jene Form von Diskretion zu wahren, die den Mitgliedern von Instituten der Kirche gemäß ist.
3. Das Engelwerk und seine Mitglieder werden alle liturgischen Normen strikt beobachten, besonders jene, welche die Eucharistie betreffen. Das gilt besonders für die sogenannte „Sühnekommunion“.
Später hat die Kongregation für die Glaubenslehre andere aus derselben Quelle herrührende Schriften prüfen können; sie hat dabei festgestellt, dass ihre Entscheidungen nicht korrekt ausgelegt und ausgeführt worden sind.
Die Prüfung dieser anderen Schriften hat das Urteil bestätigt, das den vorherigen Entscheidungen zugrunde lag, dass nämlich die dem OPUS ANGELORUM eigene Engellehre und gewisse von ihr herstammende Praktiken der Hl. Schrift und der Überlieferung fremd sind und daher nicht als Grundlage für die Spiritualität und Aktivität von kirchlich anerkannten Vereinigungen dienen können.
Daher sah die Kongregation für die Glaubenslehre die Notwendigkeit, die früheren Entscheidungen erneut vorzulegen und sie durch folgende Normen zu ergänzen.
I. Die Theorien aus den von Frau Gabriele BITTERLICH empfangenen vorgeblichen Offenbarungen über die Welt der Engel, ihre persönlichen Namen, ihre Gruppen und Aufgaben, dürfen weder gelehrt noch in irgendeiner Weise, explizit oder implizit, verwendet werden in der Organisation und in der Durchführungsstruktur („Baugerüst“) des Opus Angelorum wie auch im Kult, in den Gebeten, in der geistlichen Formung, in der Öffentlichen wie privaten Spiritualität, im Amt oder Apostolat. Dasselbe gilt für jedes andere Institut oder jede andere Vereinigung, die von der Kirche anerkannt sind.
Der Gebrauch und die Verbreitung der Bücher wie auch anderer Schriften, welche die vorgenannten Theorien enthalten, sind innerhalb und außerhalb der Vereinigung verboten.
II. Die verschiedenen Formen von Weihen an die Engel („Engelweihen“), die im Opus Angelorum praktiziert werden, sind untersagt.
III. Ferner ist die sogenannte Fernspendung von Sakramenten untersagt, desgleichen das Einfügen von Texten, Gebeten oder Riten, die direkten oder indirekten Bezug auf die obengenannten Theorien nehmen, in die eucharistische Liturgie und in das Stundengebet.
IV. Die Exorzismen dürfen ausschließlich nach den Vorschriften und der Disziplin der Kirche und unter Verwendung der von ihr gutgeheißenen Formeln vorgenommen werden.
V. Ein vom Heiligen Stuhl ernannter Delegat mit besonderen Vollmachten wird in Kontakt mit den Bischöfen die Anwendung der oben festgelegten Normen nachprüfen und auf deren Einhaltung drangen. Er wird sich bemühen, die Beziehungen zwischen dem Opus Angelorum und dem Orden der Regularkanoniker vom Heiligen Kreuz zu klären und zu regeln.
Papst Johannes Paul II. hat in einer dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewahrten Audienz das vorliegende Dekret, das in der ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war gutgeheißen und zu veröffentlichen angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre,
den 6. Juni 1992.
JOSEPH Kardinal RATZINGER
Präfekt
+ ALBERTO BOVONE
Tit. -Erzbischof von Cäsarea in Numidien
Sekretär
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 10.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat beschlossen: Offizial (Gerichtsvikar), Vizeoffiziale (beigeordnete Gerichtsvikare) und Diözesanrichter werden auf eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 7 vom 4. Mai 1992, II. 8. [2]
(Dieser Mustervertrag soll eine Lösung der mit der Exkorporation verbundenen kirchenrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme anbieten, wobei es den Vertragspartnern überlassen bleibt, im Einzelfall entsprechende Modifikationen vorzunehmen.)
Übereinkommen
abgeschlossen zwischen der (Erz)Diözese ..., vertreten durch die gefertigte Repräsentanz, per Adresse ... einerseits und ... (Stift, Provinzialat), vertreten durch die gefertigte Repräsentanz, andererseits, wie folgt:
I. Mit Schreiben vom ... hat der gefertigte Ordensobere den Diözesanbischof um Aufnahme von Verhandlungen über die Exkorporation der r.-k. Pfarre ..., welche im Diözesangebiet des unterfertigten Diözesanbischofs gelegen ist, ersucht.
Nachdem Einvernehmen über die Exkorporation dieser inkorporierten Pfarre erzielt worden ist, wird nunmehr zwischen den Parteien des Übereinkommens vereinbart, dass das Inkorporationsband bezüglich der betroffenen Pfarre mit Wirkung vom ... aufgelöst wird. Der Diözesanbischof verpflichtet sich, nach Inkrafttretens dieses Übereinkommens, unverzüglich ein Feststellungsdekret zu erlassen, in welchem festgelegt wird, dass das Inkorporationsband mit Wirkung vom ... erloschen ist und die Pfarre ab diesem Zeitpunkt somit vom Diözesanbischof frei verliehen werden kann.
II. Mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Exkorporation fällt die Aufsicht des Inkorporationsträgers über das Kirchenvermögen weg, bezüglich des Pfründenvermögens entfallt der Fruchtgenuss des Inkorporationsträgers mit dem gleichen Zeitpunkt.
Einvernehmlich wird festgestellt, dass das Kirchenvermögen aus den im beigeschlossenen Inventarverzeichnis festgehaltenen beweglichen Gegenständen und folgenden Liegenschaften besteht: (Es folgt die Aufzählung der Liegenschaften mit Grundbucheinlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücke samt Kulturgattung und Ausmaß).
Weiters wird festgestellt, dass das Pfründenvermögen aus den im beigeschlossenen Inventar festgehaltenen beweglichen Gegenständen und folgenden Liegenschaftenbesteht: (Es folgt die Aufstellung der Liegenschaften wie beim Kirchenvermögen).
Festgestellt wird, dass die Verwaltungsunterlagen, insbesondere die das Kirchenvermögen und das Pfründenvermögen betreffenden Bestandverträge, forstwirtschaftliche Wirtschaftspläne etc., welche in einem Anhang zu diesem Übereinkommen aufgezählt sind, am ... an die Diözese übergeben wurden.
III. Bezüglich der pfarrlichen Gebäude wird festgestellt, dass der Bauzustand einvernehmlich durch gemeinsame Besichtigung am ... festgestellt wurde. (Falls der Inkorporationsträger Leistungen für die Baulast zu erbringen hat.) Folgende Herstellungen sind vorzunehmen, wozu der bisherige Inkorporationsträger einen Beitrag von S ... zu leisten hat, um den guten Bauzustand herzustellen. Dieser Beitrag wird bis ... (wurde am ...) an die Diözese geleistet (Aufzählung der Herstellungen).
Nach Leistung des oben genannten Beitrages fällt die Baulastverpflichtung des Inkorporationsträgers weg und verpflichtet sich die Diözese, in Bezug auf bauliche Herstellungen an den pfarrlichen Gebäuden den bisherigen Inkorporationsträger schad- und klaglos zu halten. Diese Schad- und Klagloshaltung gilt insbesondere für allfällige Forderungen pfarrlicher Rechtspersonen (Pfarrkirche, Pfarrpfründe), welche allenfalls nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Verwaltungsverfahren nach den geltenden Baulastgesetzen gegen den Inkorporationsträger geltend gemacht wurden.
IV. Festgestellt wird, dass die in den Inventarlisten enthaltenen beweglichen Gegenstände im Eigentum der Pfarrkirche bzw. Pfarrpfründe ... stehen.
Bezüglich der Fahrnisse, welche im Eigentum des bisherigen Inkorporationsträgers stehen und verbleiben und welche in einer diesem Vertrag angeschlossenen Inventarliste vollständig aufgezählt sind, wird folgendes vereinbart: (Hier kann eine Frist zur Räumung vereinbart werden oder aber auch ein Leiheverhältnis oder ein Bittleihverhältnis, aufgrund dessen die beweglichen Gegenstände, welche sich im Eigentum des Inkorporationsträgers befinden, einstweilen in den pfarrlichen Gebäuden belassen werden. Fahrnisse, welche im Eigentum des Inkorporationsträgers gestanden sind, aber unentgeltlich an die pfarrlichen Rechtsträger überlassen wurden, sind bereits im Inventarverzeichnis der pfarrlichen Rechtsträger aufzunehmen, wodurch der Eigentumsübergang beurkundet ist. Werden Inventargegenstände, welche den pfarrlichen Rechtsträgern entgeltlich überlassen werden, mitübergeben, so sind hier der Zeitpunkt der entgeltlichen Übergabe und der Kaufpreis sowie die Zahlungskonditionen zu vereinbaren.)
V. Mit Inkrafttreten des Übereinkommens sind sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen. Diesbezüglich verpflichten sich beide Vertragsparteien, einander aus der Geltendmachung allfälliger Rechte und Pflichten klag- und schadlos zu halten.
VI. Festgestellt wird, dass auch das Vermögen folgender kirchlicher Rechtspersonen, welche in der Pfarre bestehen und bisher dem Inkorporationsband unterlagen, aus dem Inkorporationsband mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens entlassen werden: (Folgt Aufzählung dieser Rechtspersonen, z. B. Filialkirchen, selbständige kirchliche Stiftungen, allfällige Kurat- oder Nonkuratbenefizien mit Vermögensangabe wie bei Pfarrkirche und Pfarrpfründe).
VII. (Fakultativ): Die Vertragsparteien beabsichtigen, hinsichtlich der nunmehr exkorporierten Pfarren ein Übereinkommen im Sinne Canon 520 CIC abzuschließen, welches zum Inhalt hat, dass die nunmehr aus dem Inkorporationsband entlassene Pfarre in Form einer commissio weiterhin in der seelsorglichen Betreuung des bisherigen Inkorporationsträgers verbleibt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein solches Übereinkommen bis spätestens abzuschließen und in diesem Übereinkommen alle Rechte und Pflichten, die gegenseitig eingegangen werden, entsprechend festzulegen.
VIII. (Dann, wenn Liegenschaften, die pfarrlicher Natur sind, im Eigentum des Inkorporationsträgers gestanden sind und grundbücherlich nunmehr übertragen werden müssen): Der bisherige Inkorporationsträger bewilligt ausdrücklich, dass ob den Liegenschaften EZZ ... der Katastralgemeinde ... mit den Grundstücken ... (Eigentümer: ...) aufgrund dieses Übereinkommens das Eigentumsrecht für die Pfarrkirche – Pfarre – Pfarrpfründe … zur Gänze einverleibt werde.
Bezüglich dieser Liegenschaftsübertragung wird festgestellt, dass es sich dabei um eine Zuwendung einer Körperschaft öffentlichen Rechts an eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt. Es wird diesbezüglich die Befreiung von der Schenkungssteuer im Sinne § 15 Abs. 1 Zif. 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geltend gemacht.
Bezüglich der in diesem Übereinkommen übertragenen Fahrnisse wird festgestellt, dass es sich um Zuwendungen an eine Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Kirche handelt, diesbezüglich wird die Befreiung von der Schenkungssteuer im Sinne § 15 Abs 1 Zif. 15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geltend gemacht.
IX. Alle mit der Durchführung dieses Übereinkommens verbundenen Kosten und Gebühren trägt ... (tragen die Parteien je zur Hälfte).
X. Bezüglich der oben genannten unentgeltlich übergebenen Liegenschaften wird festgestellt, dass ihre tatsächliche Übergabe, mit Übergabe der Verwaltungsunterlagen an den übernehmenden kirchlichen Rechtsträger und eine Begehung am Tage der Unterfertigung durch diesen Rechtsträger, mit Absicht der Inbesitznahme und Übernahme des Eigentums erfolgt ist. (Im Falle der Übergabe von Liegenschaften an einen pfarrlichen Rechtsträger ist der Beitritt dieses pfarrlichen Rechtsträgers zum Übereinkommen als Dritte bzw. weitere Vertragspartei vonnöten.)
XI. Dieses Übereinkommen wird in zwei gleichlauten den Ausfertigungen errichtet, von
denen je eine dem bisherigen Inkorporationsträger und der Diözese gebührt. Die betroffenen pfarrlichen Rechtsträger erhalten eine einfache Kopie des Übereinkommens. Die Verwahrung des Übereinkommens erfolgt in den jeweiligen Archiven der Vertragsparteien.
XII. (Bei Übereignung von Liegenschaften) Dieses Übereinkommen bedarf der kirchenbehördlichen Genehmigung im Sinne des Zusatzprotokolls zu Artikel XII § 2 des Konkordates vorn 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2 aus 1934 und tritt mit Erhalt dieser Genehmigung in Kraft. (Diese Vertragsbestimmung kann dann entfallen, wenn eine Übergabe des Eigentums an Liegenschaften nicht vonnöten ist.)
XIII. Beide Vertragsparteien stellen fest, dass vor der Unterzeichnung dieses Übereinkommens die Einholung der notwendigen Zustimmungen der dafür zuständigen kirchlichen Gremien bereits erfolgt ist.
XIV. Festgestellt wird, dass Rechtsgebühren aus diesem Übereinkommen nicht anfallen, da es sich um die Beendigung eines öffentlichen Rechtes handelt.
XV. Die Diözese verpflichtet sich, eine Ausfertigung des Feststellungsdekretes über den Wegfall des Inkorporationsbandes der obersten Kultusbehörde im Sinne Artikel XI samt Zusatzprotokoll des Konkordates vorn 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, zuzustellen, wodurch auch die Beendigung der mit der Inkorporation verbundenen patronatischen Lasten beurkundet ist.
……….. (Ort), am ………… (Datum)
für den Inkorporationsträger für die Diözese
(Die Beglaubigung der Unterschriften ist dann vonnöten, wenn Grundbuchseintragungen aufgrund des Übereinkommens erfolgen müssen. Sonst entfällt die – staatliche – Beglaubigung der Unterschriften.)
Dieser Mustervertrag wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz bei der Vollversammlung vom 7.–9. April 1992 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 62 vom 15. Mai 2014, II. 6.
I. Grundsätzliches
§ 1
Der Religionsunterricht leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur ganzheitlichen Bildung der österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinne von Art 14 Abs 5a B-VG und § 2 SchOG und ist Teil des Verkündigungsdienstes der Kirche.
§ 2
Die Verantwortung für den Religionsunterricht liegt im Sinne von c 804 CIC sowie Art 17 StGG beim jeweiligen Diözesanordinarius.
§ 3
Gemäß Art I § 4 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (Schulvertrag) und § 2 Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) kommt der Kirche die Leitung, Besorgung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes zu, wobei letztere Aufgabe im Auftrag des Diözesanordinarius von den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren wahrgenommen wird. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts hinsichtlich seiner Inhalte und der didaktischen Aufbereitung und Vermittlung liegt alleine bei der Fachinspektion, während die Beaufsichtigung in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht auch den staatlichen Schulaufsichtsorganen zukommt.
§ 4
Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind mit Schulaufsichtsfunktionen im Sinne des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes betraut.
II. Das Tätigkeitsprofil der Fachinspektion
Allgemeines
§ 5
Die Fachinspektion trägt als Teil der allgemeinen Schulaufsicht zur Verwirklichung der Ziele der österreichischen Schule bei (Art 14 Abs 5a B-VG und § 2 SchOG). Aufgrund ihrer Fach- und Leitungskompetenz leisten die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren einen Beitrag zum pädagogischen Qualitätsmanagement.
§ 6
Das Tätigkeitsprofil der Fachinspektion umfasst folgende konkrete Aufgabenbereiche:
Religionsunterricht
§ 7
Zu den Aufgaben der Fachinspektion gehören im Sinne von § 2 RelUG insbesondere die unmittelbare Beaufsichtigung sowie die fachunterrichtsbezogene Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Religionsunterrichts (inklusive der religiösen Übungen und Veranstaltungen) hinsichtlich der Inhalte und der religionspädagogischen Konzeption. Dabei sind auch die individuelle Schulsituation und die allgemeinen Entwicklungen in Pädagogik und Bildung zu berücksichtigen.
Personalmanagement
Allgemeines
§ 8
Der Fachinspektion kommt gemeinsam mit der Schulamtsleiterin bzw. dem Schulamtsleiter sowie anderen Verantwortlichen innerhalb der kirchlichen und staatlichen Schulbehörden die Aufgabe eines umfassenden Personalmanagements inklusive entsprechender Personalentwicklung zu.
Standortbezogene Aufgaben
§ 9
(1) Die standortbezogenen Aufgaben umfassen insbesondere:
(2) Hospitationen und Inspektionen von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sind ein wesentlicher Teil des Personalmanagements. Deren wichtigste Inhalte sind die pädagogische und fachbezogene Beratung sowie das Aufzeigen von Perspektiven zur Professionalisierung. Sie haben jeweils jenen Zeitraum zu umfassen, der zur Erzielung einer gesicherten Kenntnis des jeweils zu beobachtenden Religionsunterrichts notwendig ist.
(3) Über das Ergebnis einer Inspektion ist mit der betroffenen Religionslehrerin bzw. dem betroffenen Religionslehrer, erforderlichenfalls unter Beiziehung der Schulleitung, eine Dienstbesprechung abzuhalten. Die wichtigsten Beobachtungen im Rahmen des Unterrichtsbesuches und das Ergebnis der nachfolgenden Besprechung sind im Rahmen einer Zielvereinbarung im Sinne von Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit festzuhalten. Erforderlichenfalls sind zur Behebung von Mängeln Weisungen zu erteilen (z.B. hinsichtlich Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung).
(4) Über allfällige Mängel, die bei einer Inspektion festgestellt wurden und die das Einschreiten der kirchlichen oder staatlichen Schulbehörde erforderlich erscheinen lassen, ist zunächst der kirchlichen Schulbehörde umgehend zu berichten.
Schulübergreifende Aufgaben
§ 10
Die schulübergreifenden Aufgaben umfassen insbesondere:
Schulentwicklung, Schulpastoral, Schulkultur
§ 11
Die Aufgaben bezogen auf Schulentwicklung, Schulpastoral und Schulkultur umfassen insbesondere:
Berufsfeldbezogene Forschung
§ 12
Die Aufgaben in der berufsfeldbezogenen Forschung umfassen insbesondere:
Kommunikation und Kooperationen
§ 13
Die Aufgaben im Bereich von Kommunikation und Kooperationen umfassen insbesondere:
III. Stellung der Fachinspektion
Im Rahmen der kirchlichen Schulbehörden
§ 14
(1) Gemäß den jeweiligen diözesanen Regelungen sind die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der diözesanen Schulämter und als solche der jeweiligen Schulamtsleiterin bzw. dem jeweiligen Schulamtsleiter verantwortlich.
(2) Der konkrete Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus dem entsprechenden Dekret des Diözesanordinarius sowie aus allfälligen anlassbezogenen Zuweisungen.
§ 15
Als Mitverantwortliche für die Belange des Religionsunterrichtes sind die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren schulamtsintern in allen wichtigen Fragen zu Rate zu ziehen.
§ 16
(1) Dienststelle im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist für Fachinspektorinnen bzw. Fachinspektoren das jeweilige diözesane Schulamt, sofern im Einvernehmen mit den staatlichen Schulbehörden keine davon abweichende Regelung gilt.
(2) Die den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren aus ihrer Tätigkeit sonst erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht von staatlichen Behörden getragen werden, in angemessenem Rahmen zu ersetzen.
§ 17
Es muss sichergestellt sein, dass die hauptamtliche Tätigkeit als Fachinspektorin bzw. Fachinspektor durch seelsorgliche oder sonstige Tätigkeiten bzw. Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.
Im Rahmen der staatlichen Schulbehörden
§ 18
Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für den Religionsunterricht gehören gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz als Organe der Schulaufsicht den jeweiligen staatlichen Schulbehörden an. Die Fachinspektion hat die Aufgaben der Schulaufsicht sowohl im Sinne von § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (Qualitätsmanagement) als auch anderer schul- und dienstrechtlicher Vorschriften (z.B. Mitwirkung bei der schulbehördlichen Leistungsbeurteilung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Mitwirkung bei der Beurteilung der Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten) der staatlichen Schulbehörden zu erfüllen.
IV. Betrauung der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren
§ 19
Voraussetzungen für die Betrauung der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind insbesondere:
§ 20
(1) Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren werden vom Ortsordinarius mit der Funktion auf bestimmte oder unbestimmte Zeit betraut.
(2) Vor jeder Betrauung ist von der Schulamtsleiterin bzw. vom Schulamtsleiter aufgrund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens ein Betrauungsvorschlag zu erstellen. Die diözesanen Gemeinschaften der Religionslehrerinnen und Religionslehrer sind in das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren einzubinden.
(3) Die Betrauung wird den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben und entsprechend verlautbart.
§ 21
(1) Eine auf unbestimmte Dauer betraute Fachinspektorin bzw. ein auf unbestimmte Dauer betrauter Fachinspektor kann vom Ortsordinarius nach Anhörung der Schulamtsleiterin bzw. des Schulamtsleiters aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung der kirchenrechtlichen Verfahrensnormen per Dekret des Amtes enthoben werden.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass eine auf bestimmte Dauer betraute Fachinspektorin bzw. ein auf bestimmte Dauer betrauter Fachinspektor vor Ablauf dieser Zeit des Amtes enthoben werden soll.
(3) Eine des Amtes enthobene Fachinspektorin bzw. ein des Amtes enthobener Fachinspektor ist – sofern mit der Amtsenthebung nicht auch ein rechtswirksamer Entzug der missio canonica verbunden ist – als Religionslehrerin bzw. als Religionslehrer weiterzubeschäftigen.
Diese Rahmenordnung wurde am 16. Jänner 2014 von der Schulamtsleiterkonferenz der österreichischen Diözesen angenommen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Österreichische Bischofskonferenz hat dieser Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 24.–27. März 2014 zugestimmt. Sie ersetzt die bisher geltende „Rahmenordnung für Fachinspektoren des katholischen Religionsunterrichts der österreichischen Diözesen“ aus dem Jahr 1997.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 29 vom 20. Dezember 2000, II. 2.
(außer Kraft)
VORWORT
Das für den Religionsunterricht gesetzlich verankerte Besorgungs- und Aufsichtsrecht der Kirche bedarf im Hinblick auf die Entwicklungen und Veränderungen im Schulbereich (Autonomie, Dezentralisierung, Regionalisierung, Integration u.a.) einer ständigen Reflexion. Aus diesem Grunde wurde es notwendig, die Ziele der Fachinspektion sowie das Berufsbild des Fachinspektors neu zu überdenken.
Das Ergebnis der Überlegungen ist nach einer gründlichen österreichweiten Diskussion in diese Rahmenordnung eingeflossen.
Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Diözesen und unter Berücksichtigung zum Teil unterschiedlicher diözesaner Regelungen beschränkt sich die vorliegende Rahmenordnung grundsätzlich auf gemeinsame gesamtösterreichische Anliegen.
Das Recht der nach kirchlichen Vorschriften zur Visitation des Religionsunterrichtes sonst berufenen Organe der Kirche, insbesondere jenes des Diözesanordinarius, wird durch diese Rahmenordnung nicht berührt.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Rahmenordnung umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
GRUNDSÄTZLICHES
Der Religionsunterricht ist Teil des umfassenden Wirkens der Kirche. Zugleich leistet der Religionsunterricht im Sinne einer ganzheitlichen Bildung der österreichischen Schuljugend – und somit der Gesellschaft – einen unverzichtbaren Dienst im Interesse des Staates.
Der Religionsunterricht steht bezüglich seiner Inhalte und der didaktischen Aufbereitung und Vermittlung im Verantwortungsbereich der Kirche. Damit liegt die Verantwortung für den konkreten Religionsunterricht bei den Diözesanbischöfen, welche die damit verbundenen Aufgaben den diözesanen Schulämtern und deren zugeordneten Einrichtungen übertragen. Den Fachinspektoren kommt dabei eine wichtige Aufgabe zu.
1. DAS AUFGABENPROFIL DER FACHINSPEKTION
1.1
Die Fachinspektion hat zur Verwirklichung der Ziele der österreichischen Schule beizutragen und alle Schulpartner bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen.
1.2
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die innere Organisation sowie die Sicherung der Qualität des Religionsunterrichtes hinsichtlich seiner Inhalte und deren Vermittlung.
1.3
Die Fachinspektion hat den ständigen Erfahrungsaustausch unter den Religionslehrern zu initiieren und pädagogische sowie religionspädagogische Innovationen zu fördern.
1.4
Aufgrund der autonomen Entwicklungen in den Schulen hat die Fachinspektion die Aufgabe, die Eigenverantwortlichkeit der Religionslehrer zu fördern, sie in ihrer Tätigkeit zu begleiten, ihre Arbeit zu koordinieren und sie zur Selbstevaluation zu ermutigen.
1.5
Diese Aufgabe erfordert eine entsprechende Fort- und Weiterbildung der Fachinspektoren.
2. DIE STELLUNG DER FACHINSPEKTOREN
2.1.1
Die Fachinspektoren sind Organe der Kirche, und zwar auch dann, wenn sie staatlich angestellte Religionslehrer sind und für die Inspektionstätigkeit eine staatliche Vergütung erhalten. Durch die Bestellung zum Fachinspektor wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet, noch ein aufgrund der Anstellung als Religionslehrer bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.
2.1.2
Gemäß den jeweiligen diözesanen Regelungen (Statuten, Geschäftsordnungen u.a.) sind die Fachinspektoren Mitarbeiter der diözesanen Schulämter und als solche dem jeweiligen Schulamtsleiter verantwortlich.
2.1.3
Der konkrete Aufgabenbereich ergibt sich einerseits aus dem Ernennungsdekret, andererseits aus den diözesanen Vorschriften und Anordnungen.
2.1.4
Als Verantwortungsträger für die Belange des Religionsunterrichtes im Schulamt sind die Fachinspektoren in wichtigen Fragen zu Rate zu ziehen. Im Sinne einer gestuften Verantwortung sind ihnen Kompetenzen zu übertragen. Für entsprechende Arbeitsbedingungen ist Sorge zu tragen.
2.1.5
Dienststelle im Sinne der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, ist für Fachinspektoren für den katholischen Religionsunterricht das jeweilige diözesane Schulamt, sofern im Einvernehmen mit den staatlichen Schulbehörden keine davon abweichende Regelung gilt.
2.2 Im Rahmen der staatlichen Schulbehörden
2.2.1
Die Fachinspektoren für den Religionsunterricht gehören auch den jeweiligen staatlichen Schulbehörden an, da auch für die Inspektion des Religionsunterrichts die „Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ (Erlass des BMUkA Z. 12 802/3-III/A/99 vom 17. Dezember 1999, Min.-Vdg.-Bl. Nr. 20/2000) insoweit gilt, als dadurch § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, nicht berührt wird. Auch im Bereich der jeweiligen staatlichen Schulbehörde sind aufgrund schul- und unterrichtsrechtlicher sowie dienstrechtlicher Vorschriften von den Fachinspektoren verschiedene Aufgaben zu erfüllen (z.B. Mitwirkung bei der schulbehördlichen Leistungsbeurteilung von Religionslehrern, Mitwirkung bei der Beurteilung der Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand Religion, Mitwirkung in Personalangelegenheiten für Religionslehrer). Die Notwendigkeit einer Einbindung der Fachinspektoren in die jeweilige staatliche Schulbehörde ergibt sich auch daraus, dass sich die Beaufsichtigung der Inhalte des Religions-unterrichtes (Kompetenz der Kirche) und die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht (Kompetenz der staatlichen Schulaufsicht) ergänzen müssen.
2.2.2
Die Fachinspektoren für den Religionsunterricht tragen somit im Interesse einer Qualitätssicherung und Qualitätsoptimierung des Religionsunterrichtes eine besondere Verantwortung für eine möglichst gute Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen und staatlichen Schulbehörden.
2.2.3
Die konkrete organisatorische Einbindung der Fachinspektoren in die staatlichen Schulbehörden erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Diözesen.
3. DER DIENST UND DIE AUFGABEN DER FACHINSPEKTOREN
Aus der folgenden Beschreibung der Tätigkeitsbereiche ergeben sich weitere Rechte und Pflichten der Fachinspektoren. Die Voraussetzungen für ihre Dienstausübung und die Wahrung ihrer Rechte sind sicherzustellen. Die konkrete Umschreibung der Rechte und Pflichten eines Fachinspektors sowie seiner Zuständigkeiten ergibt sich aus dem jeweiligen Ernennungsdekret und aus den diözesanen Regelungen. Die den Fachinspektoren aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht von staatlichen Behörden zu tragen sind, zu ersetzen.
3.1 Unmittelbare Inspektionstätigkeit
Im Sinne der im Punkt 2.2.1 zitierten „Allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ umfasst die unmittelbare Inspektionstätigkeit insbesondere die Beobachtung des Standes des Religionsunterrichtes (einschließlich der Schulveranstaltungen sowie der religiösen Übungen und Veranstaltungen) unter Berücksichtigung der gesamten Unterrichtsund Erziehungstätigkeit des Religionslehrers sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulsituation bzw. der allgemeinen Schulentwicklung.
Da die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes hinsichtlich seiner Inhalte und deren Vermittlung nicht an die Schulleitungen delegierbar ist, obliegt die direkte Beratung, Förderung, Kontrolle und Berichterstattung über die Leistungen des einzelnen Religionslehrers (im Besonderen in den ersten Jahren seiner Lehrtätigkeit) im Sinne der staatlichen Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung der Lehrer den Fachinspektoren für den Religionsunterricht. Unterrichtsbesuche bei den Religionslehrern sind unter Bedachtnahme auf pädagogische Grundsätze, im Sinne einer positiven Entwicklung der Schulpartnerschaft und nach den Erfordernissen einer wirksamen Aufsicht durchzuführen. Die Inspektion hat jene Zeit zu umfassen, die zur Erzielung einer gesicherten Kenntnis des jeweils zu beobachtenden Religionsunterrichtes notwendig ist.
Über das Ergebnis der Inspektion ist mit dem betroffenen Religionslehrer, erforderlichenfalls unter Beiziehung des Schulleiters, eine Dienstbesprechung abzuhalten, deren wichtigste Aufgabe die pädagogische, fachliche und methodisch-didaktische Beratung ist. Das Ergebnis einer solchen Besprechung ist jedenfalls mit seinen Konsequenzen und Perspektiven festzuhalten, um Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit sicherzustellen. Die Feststellung guter Leistung, aber auch individuellen Fortschritts, soll dem Religionslehrer Orientierung für die Zukunft geben. Erforderlichenfalls sind zur Behebung von Mängeln Weisungen (Auflagen) zu erteilen.
Über allfällige Mängel, die bei der Inspektion festgestellt wurden und die das Einschreiten der kirchlichen oder staatlichen Schulbehörde erforderlich erscheinen lassen, ist zunächst der kirchlichen Schulbehörde umgehend zu berichten.
3.2 Mit der Inspektionstätigkeit zusammenhängende schulübergreifende Aufgaben
Im Sinne der im Punkt 2.2.1 zitierten „Allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ obliegen den Fachinspektoren in Bezug auf den Religionsunterricht und die Religionslehrer auch schulübergreifende Aufgaben, die in der mitwirkenden Gestaltung von Führung, Planung und Koordination, Organisations- und Personalentwicklung, in Qualitätssicherung, Beratung sowie Konfliktmanagement bestehen. Die Tätigkeit der Fachinspektoren im Bereich der Beratung und des Konfliktmanagements ist auch im Sinne eines Beitrages zur Entwicklung einer humanen Schulkultur zu sehen. Gegebenenfalls umfasst diese Tätigkeit auch den Bereich des Zusammenwirkens des Religionsunterrichtes mit Pfarren und kirchlichen Einrichtungen.
3.3 Mit der Inspektionstätigkeit zusammenhängende weitere Tätigkeiten
Diese Tätigkeit umfasst insbesondere:
Die Mitwirkung an der religionspädagogischen Grundlagen- und Tatsachenforschung in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung (Religionspädagogische Institute, Religionspädagogische Akademien, Hochschul- und Universitätsinstitute u.a.); die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer; die Mitwirkung an einer für den Religionsunterricht förderlichen Öffentlichkeitsarbeit sowie die Teilnahme an Schul- und Klassenfeiern, religiösen Übungen und Veranstaltungen. Diese Tätigkeit umfasst auch Verwaltungsaufgaben wie z.B.: Beurteilungen und Stellungnahmen; die Mitarbeit bei der Personalplanung; die Mitwirkung in Disziplinarangelegenheiten; die Teilnahme an Konferenzen bzw. Dienstbesprechungen in den diözesanen Schulämtern und bei den staatlichen Schulbehörden sowie gegebenenfalls die Mitwirkung bei schüler- und lehrerstatistischen Erhebungen.
4. GEMEINSCHAFT DER FACHINSPEKTOREN
Den Fachinspektoren ist die Mitarbeit und Teilnahme an den gemäß dem Statut des Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung errichteten Arbeitsgemeinschaften zu ermöglichen.
5. BESTELLUNG DER FACHINSPEKTOREN
5.1 Bestellungserfordernisse
Voraussetzungen für die Bestellung der Fachinspektoren sind insbesondere:
5.1.1
Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht für mindestens eine Schulart des zu betreuenden Schulbereiches.
5.1.2
Eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit als Religionslehrer mit hervorragenden pädagogischen und religionspädagogischen Leistungen.
5.1.3
Es muss sichergestellt sein, dass die hauptamtliche Tätigkeit eines Fachinspektors durch andere seelsorgliche oder sonstige Tätigkeiten bzw. Verpflichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5.2 Ernennung
5.2.1
Die Fachinspektoren für den Religionsunterricht werden vom Ortsordinarius ernannt.
5.2.2
Vor jeder Ernennung ist vom Schulamtsleiter aufgrund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens ein Ernennungsvorschlag zu erstellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten die dafür zu erlassenden diözesanen Bestimmungen. Gemäß diesen Bestimmungen sind die diözesanen Gemeinschaften der Religionslehrer einzubinden.
5.2.3
Die kirchlichen Ernennungsdekrete bestimmen den Bereich, in dem die ernannten Fachinspektoren ihre Funktion auszuüben haben. In den Ernennungsdekreten wird auch festgelegt, ob die Fachinspektoren auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ernannt werden. Bei einer Änderung des Inspektionsbereiches ist grundsätzlich das Einvernehmen der betroffenen Inspektoren herzustellen.
5.2.4
Die Ernennung wird den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben und in den kirchlichen und staatlichen Verordnungsblättern verlautbart.
Ein auf unbestimmte Dauer ernannter Fachinspektor kann vom Ortsordinarius nach Anhörung des Schulamtsleiters nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Wahrung der kirchenrechtlichen Verfahrensnormen per Dekret seines Amtes enthoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein auf bestimmte Dauer ernannter Fachinspektor vor Ablauf dieser Zeit seines Amtes enthoben werden soll.
Ein seines Amtes enthobener Fachinspektor ist – sofern mit der Amtsenthebung nicht auch ein rechtswirksamer Entzug der missio canonica verbunden ist – als Religionslehrer weiter zu beschäftigen.
Rechtliche Grundlagen (in der geltenden Fassung):
„Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ (Erlass des BMUkA Z. 12 802/3-III/A/99 vom 17. Dezember 1999, Min.-Vdg.-Bl. Nr. 20/2000). Hinsichtlich der Inspektion des Religionsunterrichtes gilt diese Weisung nur insoweit, als dadurch § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 nicht berührt wird.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 18.
§ 1 – Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Das Institut „Fernkurs für theologische Bildung“ ist gemäß Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 4. November 1976 als Kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz. Es ist eine kirchliche Rechtsperson und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2)
Das Institut hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In seiner Arbeit ist das Institut selbstständig.
§ 2 – Zweck
(1)
Zweck der Tätigkeit des Instituts ist theologische Erwachsenenbildung in systematisch-reflexiver Form. Das Institut ist im Sinne der Erwachsenenbildung gemeinnützig tätig und nach dem Ö-Cert-Standard qualitätszertifiziert.
(2)
Kernangebot ist der Theologische Fernkurs, dessen Gestaltung der Entwicklung der theologischen und der didaktisch-methodischen Erkenntnisse einerseits und den gesellschaftlich-pastoralen Bedürfnissen anderseits zu entsprechen hat. Die einzelnen Kursformen sind in einer Studienordnung zu beschreiben. Für einen im Sinne der Prüfungsordnung abgeschlossenen Theologischen Kurs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Kursleitung sowie vom Diözesanbischof unterfertigt wird.
(3)
Die Tätigkeit des Instituts ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinn des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3 – Ideelle und materielle Mittel
(1)
Ideelle Mittel (Tätigkeiten) des Instituts Fernkurs für theologische Bildung sind:
a) Erwachsenenbildungsveranstaltungen verschiedenster Art;
b) Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge und Workshops mit in- und ausländischen Referentinnen und Referenten);
c) Herausgabe von Publikationen, Webseiten, Folder, Blogs, Soziale Medien;
d) Öffentlichkeitsarbeit.
(2)
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Teilnehmenden- und Förderbeiträge;
b) Subventionen (Österreichische Bischofskonferenz sowie Landes-, Bundes- und EU-Mittel);
c) Sponsoring;
d) Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse, Zufallsgewinne und sonstige Zuwendungen;
e) Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.
(3)
Das Institut Fernkurs für theologische Bildung stellt sicher, dass allen Verantwortlichen und diesen nahestehenden Personen keinerlei Vermögenswerte zugewendet werden. Gesammelte Spendenmittel werden ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke, das ist Erwachsenenbildung, verwendet.
§ 4 – Organe
Organe des Instituts „Fernkurs für theologische Bildung“ sind:
1. die Leitung (§§ 5 – 7)
2. das Kuratorium (§§ 8 – 10)
Zur Erreichung des Zwecks ziehen die Organe des Instituts Fernkurs für theologische Bildung gegebenenfalls Erfüllungsgehilfen heran. Erfüllungsgehilfen sind die angestellten (freien oder echten) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrende im Theologischen Kurs, Referentinnen und Referenten in den übrigen Veranstaltungen, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Auftrag tätige Werkvertragsnehmer.
Es kann auch eine Kooperation mit anderen Körperschaften vereinbart werden, wenn diese auch alle Voraussetzungen einer gemeinnützigen und spendenabzugsberechtigten Einrichtung erfüllen. Für die Erfüllungsgehilfen gibt es klare Vereinbarungen, sodass das Institut einen bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung der Ausführung hat. Das Wirken der Erfüllungsgehilfen ist wie eigenes Wirken des Instituts anzusehen.
§ 5 – Leitung
(1)
Der Leiter bzw. die Leiterin vertritt das Institut, nach Maßgabe des folgenden Absatz 2, nach außen. Er bzw. sie führt die laufenden Geschäfte, indem er bzw. sie finanzielle, personelle und infrastrukturelle Vorsorge für die Verwirklichung der Aufgaben des Instituts trifft.
(2)
Bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- sowie bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr vertritt der Leiter bzw. die Leiterin alleine (Alleinvertretung). Ab einem Betrag von EUR 5.000,- vertritt der Leiter bzw. die Leiterin gemeinsam mit einem vom Kuratorium zu bestimmenden Mitglied des Kuratoriums (Gesamtvertretung).
(3)
Bestellungsvoraussetzungen sind die Absolvierung eines Studiums der Fachtheologie mit mindestens Magisterium sowie mehrjährige Erfahrung in der theologischen Erwachsenenbildung.
§ 6 – Ernennung und Abberufung
(1)
Der Leiter bzw. die Leiterin wird auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dabei die Einschätzung des Kuratoriums einholt, durch die Österreichische Bischofskonferenz ernannt. Die Wiederernennung ist möglich. Der Leiter bzw. die Leiterin kann durch die Österreichische Bischofskonferenz abberufen werden.
(2)
Vor der Erstattung eines Vorschlags an die Österreichische Bischofskonferenz hält der Referatsbischof zudem Rücksprache mit dem Erzbischof von Wien im Hinblick auf eine Personalunion des Leiters bzw. der Leiterin mit dem Leiter bzw. der Leiterin der „Wiener Theologischen Kurse“.
(3)
Die Diensthoheit über den Leiter bzw. die Leiterin wird gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz durch ihre zuständigen Organe wahrgenommen.
§ 7 – Aufgaben
Aufgaben der Leitung sind insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Instituts;
b) Sicherstellung der Durchführung der Kurse entsprechend der Studienordnung;
c) Planung neuer Bildungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsmodelle und Erarbeitung von Änderungen oder Erweiterungen der Studienordnung zur Vorlage an das Kuratorium;
d) Herausgabe von Studienbehelfen;
e) Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem genehmigten Dienstpostenplan;
f) Wahrnehmung der Diensthoheit über die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Instituts;
g) Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung, sowie Vorlage an das Kuratorium und Übermittlung des vom Kuratorium bewilligten Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;
h) Abschluss von Rechtsgeschäften, Annahme von Erbschaften und Legaten und Verzichtserklärungen auf dieselben;
i) Vorlage eines Arbeitsberichtes an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu deren jeweiliger Herbstkonferenz.
Der Leiter bzw. die Leiterin bestimmt – mit Zustimmung des Kuratoriums – eine Stellvertretung aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des Instituts. Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin trifft bei Verhinderung der Leitung in Abstimmung mit dem Team alle für die Aufrechterhaltung des Kursbetriebs notwendigen Entscheidungen.
§ 8 – Kuratorium
(1)
Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag des Referatsbischofs durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit ihren Rücktritt erklären oder durch die Österreichische Bischofskonferenz abberufen werden. Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich.
(2)
Mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums sollen identisch sein mit den Mitgliedern des Kuratoriums der „Wiener Theologischen Kurse“. Dadurch soll die Zusammenordnung des „Fernkurses für theologische Bildung“ mit den „Wiener Theologischen Kursen“ gewährleistet sein, unbeschadet deren Selbstständigkeit.
(3)
Auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dabei die Rücksprache mit dem Erzbischof von Wien pflegt, ernennt die Österreichische Bischofskonferenz ein Mitglied des Kuratoriums zum bzw. zur Vorsitzenden des Kuratoriums für dessen bzw. deren Funktionsdauer. Ist der bzw. die Vorsitzende verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat er bzw. sie das Recht, für diese Sitzung eine Vertretung aus den Mitgliedern des Kuratoriums zu bestimmen. Ist das nicht möglich, wählt das Kuratorium für diese Sitzung eine Vertretung des Vorsitzenden.
§ 9 – Sitzungen des Kuratoriums
(1)
Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen. Darüber hinaus kann sowohl die Leitung wie auch jedes Mitglied des Kuratoriums unter Angaben von Gründen die Einberufung des Kuratoriums vom Vorsitzenden verlangen. Die Sitzungen des Kuratoriums des „Fernkurses für theologische Bildung“ können gemeinsam mit jenen der „Wiener Theologischen Kurse“ stattfinden.
(2)
Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Kuratoriums einberufen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder das mit dem Vorsitz betraute Mitglied des Kuratoriums. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Leiter bzw. die Leiterin mit beratender Stimme teil. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 – Aufgaben des Kuratoriums
Aufgaben und Rechte des Kuratoriums sind insbesondere:
a) Genehmigung der Studien- und Prüfungsordnung;
b) Zustimmung zu den von der Leitung vorgeschlagenen Referentinnen bzw. Referenten;
c) Überwachung der Tätigkeit der Leitung mit dem Recht der Einsichtnahme in alle einschlägigen Unterlagen;
d) Zustimmung zu Haushaltsplan und Jahresabrechnung. Diese Zustimmung kann auch auf schriftlichem Weg eingeholt werden;
e) Zustimmung zur vom Leiter bzw. von der Leiterin vorgeschlagenen Stellvertretung des Leiters bzw. der Leiterin im Fall von dessen bzw. deren Verhinderung;
f) Sicherstellung der Einhaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen und der vertraglichen Verpflichtungen sowie der Statuten und der das Institut betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
g) Darüber hinaus hat der Leiter bzw. die Leiterin bei allen außerordentlichen und im Haushaltsplan nicht berücksichtigten Maßnahmen, sowie bei den folgenden Rechtsgeschäften, das Kuratorium zu befassen und dessen Zustimmung einzuholen:
h) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Tätigkeit der Leitung verlangen.
§ 11 – Finanzen
(1)
Der Leiter bzw. die Leiterin erstellt den Haushaltsentwurf, der vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen ist.
(2)
Der Leiter bzw. die Leiterin erstellt die Jahresabrechnung, die vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zu übermitteln ist.
(3)
Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Leiter bzw. die Leiterin und ein dazu vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied des Kuratoriums.
(4)
Die Finanzgebarung des Instituts unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
§ 12 – Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.
(2)
Das Kuratorium ist berechtigt, Vorschläge zu Statutenänderungen über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.
(3)
Die Auflösung des Instituts Fernkurs für theologische Bildung bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Bei Auflösung des Instituts oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Österreichischen Bischofskonferenz mit der zwingenden Auflage zu übertragen, es ausschließlich für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG begünstigten Zwecke zu verwenden.
(4)
Aus Gründen der Corporate Identity wird zur gemeinsamen Bezeichnung des „Fernkurses für theologische Bildung“ und der „Wiener Theologischen Kurse“ nach außen hin die Bezeichnung „THEOLOGISCHE KURSE“ verwendet.
(5)
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Vollversammlung vom 17. – 20. März 2025 in Pannonhalma beschlossen und treten mit Veröffentlichung im
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Vorhergehende Statuten treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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Die Bestattung aller Toten ist ein Werk der leiblichen Barmherzigkeit und daher ein prioritärer Auftrag zeitgemäßen kirchlichen Handelns in wechselnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Gläubigen, die sich für die Feuerbestattung entscheiden, kann daraus heute kein Nachteil erwachsen. Es gibt keine Unterschiede in der sorgfältigen Vorbereitung oder dem äußeren Aufwand für das Begräbnis.
Der Anspruch eines Katholiken auf die Feier der Totenliturgie erlischt auch dann nicht, wenn seine Hinterbliebenen bei der Wahl der Bestattungsform oder des Bestattungsortes keine Rücksicht auf die kirchlichen Normen nehmen. Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges mit dem Leichnam zu feiern, ist unabhängig von der Bestattungsform nachdrücklich und generell zu empfehlen.
Wo kein Gottesdienst vor der Einäscherung stattgefunden hat, soll dieser in Anwesenheit der Urne gefeiert werden. Die Urne wird dazu in Kombination mit einem Bild des Verstorbenen auf - gestellt. Der Anspruch des kirchlichen Handelns im Umgang mit einer Aschenurne ist derselbe wie im Umgang mit einem Leichnam: Wenn wir über unsere Toten sprechen, sprechen wir über die Lebenden in Gott.
Zur Wahrung der Würde des Verstorbenen gehört auch der Umgang mit der Aschenurne außerhalb der Liturgie. Die kirchliche Begleitung einer Urnenbeisetzung ist auch nach vorhergegangener Verabschiedung vor der Einäscherung – unabhängig vom Ort – dringend empfohlen.
Auf kirchlichen Friedhöfen ist es sinnvoll, Beisetzungsorte für Urnen, vorzugsweise in der Erde, vorzusehen, da die Feuer - bestattung heute eine gängige und in allen Bevölkerungsteilen verbreitete Form ist. Im städtischen Raum kann stattdessen über die Errichtung von Aufbewahrungsplätzen von Urnen in Kirchen (Kolumbarien) nachgedacht werden.
Alternative Beisetzungsorte für Urnen auf Wiesen- und Wald - flächen oder in parkähnlichen Anlagen haben sich parallel zum Friedhof etabliert. Diese Konzepte schließen eine kirchliche Präsenz bei einzelnen Beisetzungen oder ein generelles pastorales Engagement nicht a priori aus, sondern sind im Einzelfall zu beurteilen. Beisetzungsorte: sind beständig – also wieder auffindbar, allgemein zugänglich, erlauben eine Möglichkeit zum Gedenken und zum Gebet, die Namen der Toten können hinterlassen oder verzeichnet werden, die Errichtung eines christlichen Zeichens auf dem Areal ist möglich. Die Segnung der einzelnen Grabstelle ist empfohlen.
Keine christlichen Optionen sind: das anonyme Verstreuen von Asche in der Natur, in der Luft oder auf dem Wasser, das Aufstellen der Urne in einem Privathaus oder einer Wohnung, die Beisetzung im privaten Garten, das Aufteilen der Asche in mehrere Erinnerungsgegenstände.
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Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 75, 1. Mai 2018.
DIE ENTSCHEIDUNG DER GLÄUBIGEN
1. Die biblische und daher traditionelle Form der Bestattung in der Katholischen Kirche ist die Bestattung des Leichnams. Den Gläubigen wurde aber das Recht eingeräumt, über eine Feuerbestattung selber zu entscheiden, ohne dass ihnen oder ihren Hinterbliebenen daraus ein Nachteil erwachsen darf, sofern die Gründe ihrer Entscheidung nicht dem christlichen Glauben widersprechen.(2) Wird die Entscheidung aus sozialen, ökonomischen oder auch hygienischen Gründen getroffen (3), bedarf es keiner Rechtfertigung. Für alle gilt unterschiedslos der Auftrag des Werkes der leiblichen Barmherzigkeit: Die Toten zu begraben.(4)
2. Die Feuerbestattung ist heute eine gängige und in allen Bevölkerungsteilen verbreitete Form. Daher kann nicht mehr gesagt werden, dass die Wahl der Feuerbestattung a priori auf ideologische Beweggründe oder auf die Verneinung christlicher Glaubensinhalte hinweist. Für die Pastoral ergeben sich aus dieser Entscheidung auch keinerlei Unterschiede bei der Aufmerksamkeit für die sorg - fältige Vorbereitung oder dem äußeren Aufwand für das Begräbnis.
3. In der Praxis wissen Seelsorger nicht immer, ob die Wahl der Bestattungsart und des Bestattungsortes oder der geplante Umgang mit der Asche tatsächlich durch den Verstorbenen zu Lebzeiten getroffen wurde oder ob dies durch die Hinterbliebenen nach seinem Tod geschehen ist. In solchen Fällen bleibt der Anspruch eines Mitglieds der Katholischen Kirche auf die Feier der Totenliturgie gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft bestehen. (5) Dies gilt auch dann, wenn der Ort für die Beisetzung oder die Aufbewahrung der Asche nicht den kirchlichen Vorschriften entspricht.
DIE FEIER DER BEGRÄBNISRITEN
4. Wann immer möglich, sollen die Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges mit dem Leichnam (6) in der jeweils gewohnten Art und an den gewohnten Orten (Kirche, Friedhofskapelle, Aufbahrungshalle, …) vor der Einäscherung gefeiert werden. (7) Die geltenden liturgischen Bücher bieten dafür eigene Formulare an. (8) Am Ende der Verabschiedung wird der Sarg dann zur Kremierung gebracht. Jedenfalls soll der Eindruck vermieden werden, dass die Hinterbliebenen den Verstorbenen alleine zurück lassen (z.B. Begleiten des Sarges vor die Kirche, das Abwarten der Abfahrt des Wagens mit dem Sarg, der Sarg wird den Blicken der Trauernden entzogen, …). Die Feier bildet aus theologischer Sicht den Kern der christlichen Bestattung für die Toten. Aus anthropologischer Sicht ist sie eine wesentliche Station im beginnenden Trauerprozess der Hinterbliebenen. Häufig ist es der erste und einzige Kontakt der Hinterbliebenen mit dem Leichnam bzw. dem Sarg des Verstorbenen. Der inmitten der Trauernden ruhende Leib des Verstorbenen repräsentiert seine ganze Person in seiner Einzigartigkeit und Würde und erlaubt dem Liturgen, den Hinterbliebenen und allen Anwesenden gleichermaßen sich gegenüber dieser Person verbal und nonverbal zu verhalten. Was in diesen Momenten verabsäumt oder auch verfehlt wird, kann später im Trauerprozess nur mehr schwer eingeholt werden. Diese Feier ist ihrem Wesen nach öffentlich und ermöglicht den Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität.
5. Auch wenn für das Leben in Gott der Zustand des Leichnams bei der Feier der Begräbnisriten nicht ausschlaggebend ist, muss also davon ausgegangen werden, dass die Aufbahrung des Leichnams zur Feier der Verabschiedung jene Form ist, die den Hinterbliebenen in ihrem eigenen Interesse zu empfehlen ist, auch wenn der Druck auf die Angehörigen aus ökonomischen Gründen wächst, eine solche Feier erst nach der Einäscherung zu begehen oder ganz entfallen zu lassen.
6. Wo immer möglich, sollen Pfarrgemeinden und diözesane Fachstellen Maßnahmen setzen, die dem ökonomischen Argument gegen eine Feier der Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges entgegenwirken. Dazu gehört die regelmäßige Kontaktpflege mit den örtlichen Bestattern genauso wie eine kirchliche Gebührengestaltung unter pastoralen Gesichtspunkten.
7. Wo aber kein Gottesdienst vor der Einäscherung stattgefunden hat, soll dieser danach in Anwesenheit der Urne mit der Asche gefeiert werden. Die Urne wird in der Regel in Kombination mit einem Bild des Verstorbenen an einem geeigneten Platz, aber nicht auf einem Altar, aufgestellt.
DER UMGANG MIT DER ASCHE UND DER URNE
8. Für den Umgang mit der Asche sind, wie für den Umgang mit einem Leichnam, die Bestimmungen der Bestattungsbzw. Sanitätsgesetze des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten. Darüber hinaus geht es um die Pietät, also den Schutz der Ehre des Verstorbenen und die Wahrung der Totenruhe, die auch für die Asche gelten. Diesbezüglich ist auch das österreichische Straf- und Zivilrecht relevant. (9) Die Wahrung der Pietät betrifft nicht nur die Begräbnisriten, sondern auch den allgemeinen Umgang mit der Aschenurne, die gewählte Form der Übermittlungswege bzw. den Transport und die Aufbewahrung bis zur Beisetzung.
9. Die Asche eines Verstorbenen muss in nur einer Urne aufbewahrt werden. (10) Ihr Aussehen, Material bzw. ihre Art liegen nicht in der Entscheidungsgewalt der Seelsorger. Sofern die Urne auf einem katholischen Friedhof beigesetzt wird, können aber Normen im Rahmen der Friedhofsordnung erlassen werden, sofern diese nicht den geltenden Landesgesetzen widersprechen. Urnen, die in das Erdreich beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein. (11)
10. Die Einäscherung des Leichnams hat den Leib bleibend zerstört. Deshalb kann in der liturgischen Feier über die Asche nicht Gleiches gesagt werden wie über einen Leichnam. (12) Aber mit der Realität steigender Urnenbeisetzungen wird die Kirche in ihrem ureigenen, liturgischen Handeln durch die pluralistische Welt herausgefordert. Diese Herausforderung in der Pastoral anzunehmen bedeutet die Suche nach neuen, aber wahrhaftigen Ausdrucksformen sowohl des Leiters als auch für die Trauernden gegenüber der Urne in Übereinstimmung von Wort und Handlung. Der Anspruch kirchlichen Handelns ist vor einer Urne nicht geringer als vor einem Sarg: Wenn wir über unsere Toten sprechen, sprechen wir über die Lebenden in Gott.
11. Die Anwesenheit kirchlicher Vertreter bei der Beisetzung einer Urne eines Verstorbenen, für den die Verabschiedung vor der Einäscherung gefeiert wurde, ist nicht zwingend nötig, aber – unabhängig vom Ort – dringend empfohlen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck einer Verdoppelung der Feier der Verabschiedung entsteht. Die liturgischen Bücher bieten dafür Formulare an. (13)
12. Die Feier einer Urnenbeisetzung endet tatsächlich mit der Beisetzung im Grab oder am endgültigen Aufbewahrungsort. Die Trauernden können die Urne dabei selber zum Bestattungsort tragen, wenn sie dies möchten. Zu vermeiden ist der Eindruck, die Urne würde irgendwo abgestellt oder zurückgelassen werden. Wo es angebracht scheint, können die Hinterbliebenen beraten werden, die beiden Momente des Abschieds bewusst unterschiedlich zu akzentuieren: Wo die Verabschiedung eine öffentliche Feier ist, kann die Beisetzung der Urne in einem kleinen, geschützten oder familiären Rahmen bleiben.
ORTE UND FORMEN DER BEISETZUNG
13. Für alle Orte und Formen einer Beisetzung gelten die folgenden Kriterien: (14)
13.1. Die Verortung der Trauer: Der Ort der Beisetzung ist beständig (15) und allgemein zugänglich. Er ist ein für das Gedächtnis der Toten explizit ausgewiesener Ort besonderer geistlicher wie emotionaler Qualität und geeignet, das Gedenken wach zu halten und die Möglichkeit zum Gebet zu geben. Dazu gehören auch Möglichkeiten des Verweilens und des nonverbalen Ausdrucks wie das Entzünden einer Kerze und das Hinterlegen von Blumen.
13.2. Die Bewahrung des Gedächtnisses an die Toten: Der Name eines Toten steht für seine Person samt seiner Biographie, seiner Würde und Einzigartigkeit. Daher bedarf es der Möglichkeit der beständigen Anbringung des Namens am Bestattungsort oder in dessen Nähe. Eine völlig anonyme Bestattung ist abzulehnen. Es besteht aber auch keine unbedingte Notwendigkeit zu Errichtung und Erhalt individueller Grabdenkmäler.
13.3. Ein Glaubenszeichen der Christen: An allen Orten, an denen auch Christen begraben werden, muss es möglich sein, zumindest ein Kreuz oder eine andere künstlerische Darstellung zu errichten, die jener Hoffnung Ausdruck verleiht, zu der die Getauften berufen sind: Christus, der Auferstandene. "Wenn wir nämlich mit der Gestalt seines Todes verbunden wurden, dann werden wir es auch mit der seiner Auferstehung sein." (Röm 6,5) Dieser Ort kann auch als gemeinschaftlicher Gedenkort fungieren, als Ausgangspunkt für Beisetzungsfeier und Totengedenken zu Ostern und Allerseelen. Die Errichtung eines Kreuzes über jedem Bestattungsort ist hingegen nicht unbedingt nötig.
14. Daher ist das anonyme Verstreuen von Asche in der Natur, in der Luft oder auf dem Wasser genauso wenig eine christliche Option wie das Aufstellen der Urne in einem Privathaus oder einer Wohnung, die Beisetzung im privaten Garten (16) oder das Aufteilen der Asche in mehrere Erinnerungsgegenstände bzw. auf verschiedene Orte. (17)
AUF GESELLSCHAFTLICHE VERÄNDERUNGEN REAGIEREN
15. Individualisierung, Ökonomisierung, Privatisierung des Todes, gesellschaftliche Mobilität oder die Sorge alter Menschen um die spätere Grabpflege sind nur einige Parameter der sich rasant wandelnden Bestattungskultur. Die Motivation, für sich selbst oder für einen Verstorbenen die Einäscherung zu wählen, besteht häufig darin, dass die Aschenurne nicht an die Beisetzung in ein Familien- oder Einzelgrab auf einem traditionellen Friedhof mit allen, auch finanziellen, Verpflichtungen gebunden ist. Eine mögliche pastorale Strategie, auf einen solchen Wandel zu reagieren, ist die Mitgestaltung der Veränderungen durch alternative Angebote zur anonymen Bestattung und der Urnenaufbewahrung zu Hause. Der Gesetzgeber räumt der Katholischen Kirche, wie auch allen anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Möglichkeiten dazu ein.
16. Dort, wo ein Bedarf an Beisetzungsorten für Urnen auf Friedhöfen wahr - genommen wird, empfiehlt sich die Widmung von Erdflächen zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen anstatt der Errichtung von Urnenwänden oder Urnenhainen. Neben der überkommenen Form, kleine Grabflächen für einzelne Urnenbeisetzungen vorzusehen, können auch größere Flächen mit einem gemeinsamen Gedenkort für viele Urnenbeisetzungen gestaltet werden. Bei der Erdbestattung wird deutlich, dass wir mit Christus in der Taufe begraben mit ihm auch auferweckt werden, da wir schon jetzt Anteil haben an seinem Leib. (18)
17. Die Errichtung von Aufbewahrungsplätzen für Urnen in Kirchen, Krypten oder angrenzenden Kapellen, sogenannten Kolumbarien, ist vor allem im städtischen Kontext überlegenswert (19), wenn auch die Bereitschaft zu einer Schwerpunktsetzung in der Trauerpastoral ebendort besteht. So wird der Ort der Totenliturgie zum Ort des Gedenkens – inmitten des Lebensraumes und nicht an der Peripherie. Bei Kolumbarien wird, so wie bei Friedhöfen um die Kirche, sinnenfällig deutlich: "Die verstorbenen Gläubigen gehören zur Kirche…" (20)
18. Eine Alternative zum Friedhof bieten Beisetzungsorte für Urnen auf Wiesenund Waldflächen oder in parkähnlichen Anlagen. Die dahinter liegenden wirtschaftlichen wie rechtlichen Konstruktionen sind unterschiedlich. Eine verlässliche ökonomische wie rechtliche Langfristigkeit dieser Modelle bildet neben den oben genannten drei Kriterien die Bedingung einer Kooperation in der Pastoral mit den Betreibern. Wie schon bei der Einäscherung kann auch hier nicht generell abgeurteilt werden: Die Entscheidung für eine Beisetzung in der Natur fällt nicht prinzipiell aus pantheistischer oder naturalistischer Anschauung. Die kirchlichen Begräbnisriten sind grundsätzlich auch bei einer Naturbestattung möglich, sofern keine pantheistischen Vorstellungen damit verbunden werden sollen. Sie finden entweder an einem Ort mit klarer christlicher Symbolik statt, oder, wenn nicht anders möglich, direkt an der Beisetzungsstelle. Wünschenswert ist die Segnung dieser Stelle. Die seelsorgliche Begleitung einer Beisetzung in der Natur und eine eventuell kirchliche Gestaltung liegen im Ermessen der angefragten Seelsorger.
19. Der Betrieb eines Waldfriedhofs oder einer Naturbestattungsanlage, eines alternativen Begräbnisortes oder der Revitalisierung eines stillgelegten Friedhofs in besonderer Lage für die Beisetzung von Urnen durch kirchliche Träger kann legitim sein (21), wenn es darum geht, die eigene Kompetenz und Tradition im Umgang mit dem Tod als Kirche nicht aufzugeben, sondern in eine sich verändernde Gesellschaft neu hinein zu interpretieren, indem diese neuen Orte und der dort gepflegte Umgang mit den Toten selbst gestaltet werden. Solche Bestattungsorte richten sich an all jene Menschen, die sich selber, oder ihre Toten nicht auf einem konfessionellen oder öffentlichen Friedhof bestattet wissen möchten, eine anonyme Bestattung in Erwägung ziehen, oder an jene, die für sich oder ihre Toten die Einäscherung wünschen und einen adäquaten Ort für die Urne abseits der Friedhöfe suchen.
ANMERKUNGEN
[1] Bei der Erarbeitung dieses Textes wurden nur die männlichen Bezeichnungen verwendet. Sie beziehen sich überall dort, wo das sachlich zutrifft, auch auf weibliche Personen.
[2] Vgl. Oberste Heilige Kongregation des Hl. Offiziums, Instruktion Piam et constantem vom 5. Juli 1963, in: AAS 56 (1964) 822-823 (dt. Text: DH 4400), Nr. 2-3; CIC/1983, can. 1176 § 3; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie vom 17.12.2001, Art. 254 (zitiert die Instruktion von 1963).
[3] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Ad resurgendum cum Christo über die Beerdigung der Verstorbenen und die Aufbewahrung der Asche im Fall der Feuerbestattung vom 15. August 2016, in: VApS 206 (2016), Nr. 4. u. 7.
[4] Vgl. KKK 2447.
[5] Hinsichtlich des Rechts auf ein katholisches Begräbnis vgl. CIC/1983, can. 1176 § 1 u. 2. Eine Verweigerung ist nur dann möglich, wenn sich der Verstorbene selbst aus Gründen, die der kath. Glaubenslehre widersprechen, dazu entschieden hat. Vgl. dazu CIC/1983, can. 1184 § 1.2: „… ist zu verweigern … denjenigen, DIE SICH aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden haben.“
[6] Sofern es die Landesgesetze zulassen, ist eine Aufbahrung – auch mit offenem Sarg – in kirchlichen Räumen zuzulassen.
[7] Aber niemals unmittelbar am Ort der Verbrennung selbst. Vgl. dazu Piam et constantem, Nr. 4.
[8] Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012, 85-99; Manuale für die Begräbnisfeier. Approbiert für den Gebrauch in der Erzdiözese Wien, hrsg. vom Pastoralamt, Liturgiereferat der Erzdiözese Wien, Wien 22013, 111-114 (Verabschiedung nach der Feier der Eucharistie oder des Wortgottesdienstes); Für die Feier der Eucharistie: Messen für Verstorbene, MB II, 1123-1128; 1135-1167; Messlektionar Band VII: Sakramente und Sakramentalien. Verstorbene, 401-504.
[9] Für das Strafrecht ist dies aus den §§ 190 (Störung der Totenruhe) und 191 (Störung einer Begräbnisfeier) des Strafgesetzbuchs ableitbar, für den Bereich des Zivilrechts steht dies mit der gängigen Auslegung insbesondere des § 16 ABGB in Zusammenhang.
[10] Dies sehen auch bis auf einige Ausnahmeregelungen alle Ländergesetze in Österreich vor. Einige Bundesländer erlauben aber die Entnahme kleinster Aschenmengen für Schmuckstücke oder Andenkenstücke [z.B. § 30 (6) Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, § 25 (4) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen in Vorarlberg].
[11] Einzelne Bundesländer sehen dies bereits zwingend vor: § 16 (6) NÖ Bestattungsgesetz 2007, § 24 (1) Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010, § 23 (3) Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 1969, § 25 (3) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen in Vorarlberg 1969.
[12] Vgl. Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012, 120.
[13] Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichi - schen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012, 101-106 bzw. 108-122 (wenn vor der Kremation keine Feier der Verabschiedung stattgefunden hat); Manuale für die Begräbnisfeier. Approbiert für den Gebrauch in der Erzdiözese Wien, hrsg. vom Pastoralamt, Liturgiereferat der Erzdiözese Wien, Wien 22013, 133-138.
[14] Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5.
[15] Mind. 10 Jahre.
[16] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 6; Dies ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ordinarius möglich.
[17] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 7.
[18] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 2.
[19] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5.
[20] Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5.
[21] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5: „Wenn aus legitimen Gründen die Wahl der Feuerbestattung getroffen wird, ist die Asche des Verstorbenen in der Regel an einem heiligen Ort aufzubewahren, also auf einem Friedhof oder, wenn es angebracht ist, in einer Kirche oder an einem für diesen Zweck von der zuständigen kirchlichen Autorität bestimmten Ort.“
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 4.
Diese Materie ist durch Art. II des Vermögensvertrages 1960 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich geregelt.
Kirchenbeitragsordnungen, die aufgrund eines staatlichen Gesetzes (Kirchenbeitragsgesetz 1939) erlassen sind, bestehen.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 22.
1 Rechtsform
Die Konferenz der Diözesanökonomen und Finanzkammerdirektoren der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (kurz „Konferenz“) ist eine interdiözesane Arbeitsgemeinschaft ohne kirchliche oder staatliche Rechtspersönlichkeit.
2 Aufgaben
3 Organisation
3.1 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende der Finanzkommission der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender der Konferenz. Er vertritt die Interessen und Anliegen der Konferenz in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb der Konferenz.
Er kann in den Sitzungen der Konferenz die Vorsitzführung übernehmen, wenn er dies wünscht.
3.2 Der geschäftsführende Vorsitzende und der Vorstand
Der geschäftsführende Vorsitzende bildet gemeinsam mit seinem Amtsvorgänger und seinem Amtsnachfolger den Vorstand der Konferenz. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der geschäftsführende Vorsitzende von den anderen Vorstandsmitgliedern unterstützt. Der Vorstand ist ein beratendes und unterstützendes, aber kein beschlussfassendes Organ.
Die Funktion des geschäftsführenden Vorsitzenden wird dabei von jenem Mitglied der Konferenz übernommen, dessen Diözese diese Funktion schon am längsten nicht mehr ausgeübt hat.
Der geschäftsführende Vorsitzende erfüllt die Aufgaben gemäß Punkt 3.4, ist Ansprechpartner für die Mitglieder der Konferenz und bearbeitet die Agenden der Konferenz, die sich aus ihren Beschlüssen bzw. Beratungen ergeben.
Ist der geschäftsführende Vorsitzende verhindert, werden seine Aufgaben vertretungsweise von seinem Amtsnachfolger als 1. Stellvertreter bzw. von seinem Amtsvorgänger als 2. Stellvertreter wahrgenommen.
Ein Rücktritt vom Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Scheidet das betreffende Mitglied jedoch aus seiner diözesanen Funktion aus oder ist ihm die weitere Amtsführung aus anderen Gründen unmöglich, hat eine Nominierung eines interimistischen geschäftsführenden Vorsitzenden für die verbleibende Funktionsperiode zu erfolgen.
3.3 Mitglieder
Jede Diözese entsendet eine Person als stimmberechtigtes Mitglied in die Konferenz, wobei es sich dabei entweder um den Diözesanökonom oder den Finanzkammerdirektor (wie immer diese Funktion konkret bezeichnet ist) handeln soll. Jede Diözese darf darüber hinaus eine weitere Person aus dem Bereich Finanzen in die Konferenz entsenden, der jedoch kein Stimmrecht zukommt. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied bei einer Sitzung verhindert, kann es seine Rechte – inkl. des Stimmrechts – in der Sitzung von einem bevollmächtigten Stellvertreter wahrnehmen lassen. Eine solche Vertretung ist dem geschäftsführenden Vorsitzenden vorab schriftlich anzukündigen.
Der Vorsitzende der Finanzkommission ist als Vorsitzender zu den Sitzungen der Konferenz einzuladen. Er hat selbst kein Stimmrecht, wohl aber das Recht, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der Konferenz von der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz ist zu den Sitzungen der Konferenz einzuladen. Es steht ihm frei, weitere Mitarbeiter des Generalsekretariats zu den Sitzungen mitzunehmen, soweit er dies für zweckdienlich hält.
Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten, in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorsitzenden, Gäste beigezogen werden.
3.4 Sitzungen und Arbeitsweise
Die Mitglieder der Konferenz treten zumindest zweimal pro Jahr – in der Regel einmal im Frühjahr und einmal im Herbst – zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Der geschäftsführende Vorsitzende ist für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzungen, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen inkl. der Erstellung und Aussendung des Protokolls zuständig. Er hat dabei in Abstimmung mit dem Vorsitzenden zu agieren, soweit dieser das wünscht. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Konferenz sowie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu übermitteln.
Der geschäftsführende Vorsitzende benachrichtigt den Vorsitzenden, die Mitglieder der Konferenz sowie das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz mindestens drei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung, dies verbunden mit dem Ersuchen um Übermittlung der gewünschten Tagesordnungspunkte. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen zu übermitteln.
Über Verlangen des Vorsitzenden, des geschäftsführenden Vorsitzenden oder mindestens von drei Mitgliedern der Konferenz hat der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Konferenz einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Konferenz können im Bedarfsfall auch online per Videokonferenz abgehalten werden.
Der Vorsitzende, jedes stimmberechtigte Mitglied der Konferenz, sowie der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz sind berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung zu stellen.
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Wo der in Punkt 2. („Aufgaben“) definierte Aufgabenbereich der Konferenz Beschlussfassungen vorsieht, fasst die Konferenz Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter). In allen anderen Fällen bedürfen Beschlüsse der Zustimmung sämtlicher, auch nicht anwesender, stimmberechtigter Mitglieder der Konferenz (Einstimmigkeit).
In dringenden Fällen ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich.
4 Schlussbestimmungen
4.1
Änderungen dieser Geschäftsordnung werden durch die Konferenz beschlossen.
4.2
Diese Geschäftsordnung wurde von der Konferenz in ihrer Versammlung von 30. September bis 2. Oktober 2024 beschlossen.
Die in dieser Geschäftsordnung – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese von der Konferenz der Diözesanökonomen und Finanzkammerdirektoren der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen in ihrer Herbstkonferenz von 30. September bis 2. Oktober 2024 beschlossene Geschäftsordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 17. bis 20. März 2025 zur Kenntnis genommen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 55 vom 1. September 2011, II. 5.
Vorbemerkung
Die Österreichische Bischofskonferenz kann für das Sammlungs- und Spendenwesen gemäß can. 1265 § 2 CIC[1] Bestimmungen zu Transparenz, aber auch Kontrolle kirchlicher Sammlungen erlassen.
Diese Finanzrichtlinien[2] sind demnach gültig für Organisationen, für die die Bischofskonferenz Aufsichtspflicht hat[3].
Die Kirche kann ihrem Auftrag, in Liturgie, Verkündigung und Caritas wirksames Zeichen des Heils Gottes für die Welt zu sein, nur dann dauerhaft entsprechen, wenn ihre Institutionen verantwortlich wirtschaften; das gilt auch für den Umgang mit den für das kirchliche Handeln benötigten Finanzmitteln[4]. Die kirchlichen Einrichtungen und Organisationen sind wirtschaftlich bedeutsame Akteure.
Das universale Kirchenrecht der Katholischen Kirche verpflichtet die kirchliche Vermögensverwaltung auf die Sendung der Kirche. Folglich haben kirchliche Einrichtungen auch ihre Finanztransaktionen so zu gestalten, dass sie weltweit gemeinwohlerhöhende Aktivitäten fördern.
1. Verwendung von Spenden in der Projektarbeit
Grundlage des Spendeneinsatzes für begünstigte Zwecke ist eine schriftliche Vereinbarung[5] zwischen der spendensammelnden Organisation und der empfangenden Organisation als verantwortlicher Projektpartner vor Ort in z.B. Afrika. Inhalt der Vereinbarung ist einerseits die Projektlaufzeit (bis 1 Jahr = kurz-, bis 3 Jahre = mittel- und bis 5 Jahre = langfristig).
Das ist einerseits jener projektierte Zeitlauf der Umsetzung, in dem das bestimmte Projektvolumen dem Zweck und Projektzielen entsprechend eingesetzt wird. Andererseits die wechselseitig verbindlichen Leistungszusagen mit der Konsequenz, dass ein rechtlicher oder faktischer Leistungszwang besteht. Die geplante Projektlaufzeit ist mit der rechtlich verbindlichen Zusage der Spendenmittel zeitlich kongruent abzustimmen. Ein zeitliches Auseinanderfallen ist zu begründen.
Die rechtlich verbindlichen Zusagen einer spendensammelnden Organisation gegenüber den Projektpartnern sind als Rückstellung oder Verbindlichkeit für Projektaufwendungen in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisen und dürfen in Summe zum Ende eines Jahres 50% des Spendenaufkommens des betreffenden Jahres nicht übersteigen. Dabei werden die im Rahmen der Förderung der öffentlichen Hand erforderlichen Eigenmittelzusagen und Haftungen der Organisation eingerechnet. Ausnahmen sind begründet dem in den Statuten vorgesehenen Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu bringen.
2. Bedeckung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Um eine fristenkongruente Finanzierung der Projektaktivitäten zu gewährleisten, sind in Höhe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen liquide Mittel und Veranlagungen zu halten und auf der Aktivseite der Bilanz gesondert auszuweisen.
3. Bewerbung von Spenden
Die Spendenaufrufe der Organisationen sollen klar und unmissverständlich sein. Beispielprojekte sind wichtig, zusätzlich sollte der gesamte Umfang der notwendigen Spenden inklusive Verwendungszielen gut erkennbar sein (Beispielprojekt in Uganda, Projekte ähnlicher Zielrichtung in allen Entwicklungsländern, inklusive der notwendigen Verwaltungs- und Werbekosten und von Bildungs- und Informations- sowie Anwaltschaftsprojekten).
4. Behandlung von Spenden im Jahresabschluss
Die Behandlung von Spenden im Jahresabschluss ist abhängig davon, ob die Spenden konkreten Bedingungen oder Zweckbindungen bzw. Verfügungsbeschränkungen unterliegen[6].
Spenden mit permanenter oder zeitweiliger Verfügungsbeschränkung unterliegen einer Rückzahlungsmöglichkeit und sind nicht dem Eigenkapital der Organisation zuzurechnen. Spenden, deren Zweckbindung in der Rechnungsperiode weggefallen ist bzw. erfüllt wurde, werden als frei verfügbare Mittel ausgewiesen. Entscheidungen über Umwidmung werden vom zuständigen Aufsichtsorgan getroffen.
Trifft das geschäftsführende Organ der Organisation mit Dritten (z.B. Projektpartnern) Vereinbarungen über die Verwendung der Spenden mit der Konsequenz, dass ein rechtlicher oder faktischer Leistungszwang besteht, liegt eine als Verbindlichkeit/Rückstellung zu passivierende Außenverpflichtung vor und sind die dafür vorgesehenen Spenden als Ertrag auszuweisen.
Zweckgebundene Spendenmittel für Katastrophenhilfe, die im Jahr der Vereinnahmung nicht verausgabt bzw. nicht in rechtlich verbindlichen Zusagen eingesetzt werden konnten, sind in der Bilanz nach dem Eigenkapital in einem gesonderten Posten auszuweisen.
Erhält die Organisation Spenden, an die Rückzahlungsverpflichtungen geknüpft sind, werden diese direkt als Verbindlichkeit ausgewiesen. Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften können verbunden mit der Auflage, diese als Eigenkapital auszuweisen, auch direkt in das Eigenkapital (Kapitalrücklagen) eingestellt werden. Diese Zuwendungen samt Auflagen sind im Anhang zu erläutern.
Zeitpunkt der Realisierung von Spendenerträgen ist deren satzungsgemäße Verwendung, nicht der Zufluss. Zufließende Spenden sind bis zu deren Verausgabung als „Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“ (D. in Passiva) nach dem Eigenkapital auszuweisen. Die korrespondierende Position in der Gewinn- und Verlustrechnung ist „Ertrag aus Spendenverbrauch“.
5. Anlagerichtlinien
Die kirchlichen Einrichtungen haben ihre Finanztransaktionen so zu gestalten, dass sie keine gemeinwohlschädlichen Aktivitäten fördern und nach Möglichkeit auch zum weltweiten Gemeinwohl beitragen.
Sowohl die Zielsetzung der Kirche und ihrer Hilfswerke als auch die Art des zur Verfügung stehenden Vermögens wirken direkt auf den Rahmen und die Anlagerichtlinien, in denen Gelder angelegt werden können. Die Gelder sollen unter Beachtung der Liquiditätserfordernisse und der ethischen Grundsätze sicher und dennoch möglichst rentabel angelegt werden.
Ausgenommen von den Anlagerichtlinien sind Sondervermögen, wie Stiftungsvermögen oder Fonds, für die spezielle Veranlagungsrichtlinien festgelegt werden können.
Abweichende Regelungen können im Einzelfall auch dann festgelegt werden, wenn dies vom Vermögensgeber (Spender, Erbe, …) verfügt bzw. gewünscht wird. Dies bedarf jedoch immer der schriftlichen Erklärung durch den Vermögensgeber und der Entscheidung im Leitungsgremium der Organisation.
5.1 Zielsetzung
Die Vermögensanlagen kirchlicher Hilfswerke sollen zu den Zielsetzungen der Werke beitragen. Allerdings ist dieses Anliegen nur vertretbar, wenn es mit den kirchenrechtlichen Treuhandgeboten für kirchliche Vermögensverwalter in Einklang steht. Die Regelungen des Kirchenrechts in Bezug auf die Vermögensanlage zielen grundsätzlich auf eine wenig riskante Anlagepolitik.[7]
In der treuhändigen Verwaltung von Geldern haben Hilfswerke Sicherheit – aber auch Wertsicherung – von Finanzmitteln, die erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwendungszweck zugeführt werden, im Auge zu behalten. Erträge aus Zwischenveranlagungen sind zur Gänze dem Widmungszweck des Vermögens zuzuführen. Darüber hinaus ist den Zielsetzungen der Kirche bzw. der Organisation mittelbar auch insofern Rechnung zu tragen, als die Geldanlagen ethischen Kriterien genügen.
Ziele der Veranlagungspolitik:
5.2 Für Anlagen zur Verfügung stehendes Vermögen
Das für Geldanlagen zur Verfügung stehende Vermögen umfasst Mittel, die nicht sofort zur Finanzierung der Projekte oder des Haushaltes verwendet werden (können). Da sowohl für die bewilligten Projekte die Bewilligungssumme nicht einmalig als Ganzes, sondern in Teilraten sukzessive je nach Projektfortschritt, als auch für den laufenden Betrieb der Organisationen sukzessive über das Geschäftsjahr verteilt ausgezahlt werden, sind die erst später zur Auszahlung kommenden Mittel zwischenzeitlich zu veranlagen.
5.2.1 Liquidität / Anlagedauer
Die Spendenmittel[8] (auch oftmals als Treuhandmittel[9] bezeichnet) der Hilfswerke können nur solange in Anlagegeschäften gebunden sein, wie sie nicht zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben benötigt werden. Durch geeignete Finanz- und Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die Hilfswerke hinsichtlich der notwendig zu beachtenden Fristen in den Projekt- und Haushaltsauszahlungen jederzeit liquide sind.
Da die Spendenmittel außerdem dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sind langfristige Anlagen außer zur Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen (z.B. Abfertigungen) ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass ein Anteil der Geldanlagen lediglich eine Laufzeit von bis zu einem Jahr aufweist, um so das laufende sowie das darauf folgende Geschäftsjahr mit ausreichender Liquidität zu versorgen. Die mittel- bis langfristigen Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen[10] sind in ihrer Veranlagung auf diese Zeiten zu beschränken.
5.2.2 Anlagesicherheit
Das den Werken anvertraute Vermögen ist treuhänderisch zu verwalten. Deshalb müssen die daraus getätigten Anlagegeschäfte dem Gebot des Kapitalerhalts plus angemessener Verzinsung genügen. Um Währungsrisiken auszuschließen, sind grundsätzlich alle Anlagen in Euro zu tätigen. Es sollen solche Anlagestrategien zur Anwendung kommen, welche in ihrer Gesamtheit signifikante Kapitalverluste über rollende 12-Monats-Perioden vermeiden.
Das Emittentenausfallrisiko soll so gering wie möglich gehalten werden. Direktanlagen in Aktien, Unternehmensanleihen, Optionen und Wandelanleihen sowie in Immobilien, Edelmetallen, Warengeschäften und derivativen Finanzinstrumenten sind ausgeschlossen.
Festverzinsliche Wertpapiere (Staats- und Länderanleihen, Pfandbriefe, Inhaberschuldverschreibungen von inländischen Banken und öffentlichen Einrichtungen sowie Schuldscheindarlehen, sofern diese der Einlagensicherung unterliegen) können zur Diversifikation hinsichtlich der Laufzeiten und Risiken erworben werden. Auch eine Veranlagung in Rentenfonds mit Anleihen guter und bester Bonität ist möglich.
Erworbene festverzinsliche Wertpapiere werden grundsätzlich bis zur Endfälligkeit gehalten (Buy-and-hold-Strategie). Im Falle einer Veräußerung und anschließenden Wiederanlage mit höherer Gesamtrentabilität ist ein früherer Verkauf zulässig, wenn hierbei kein Verlust realisiert wird.
Bei Fondsanlagen (Renten-, Immobilien-, Aktien- und gemischte Fonds), die nicht mehr als maximal 30% des Anlagevolumens ausmachen sollen, soll der Aktienanteil der Fondsanlagen insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Bündelung von Anlagen in einem Spezialfonds ist möglich, wenn der Spezialfonds insgesamt den Anlagerichtlinien entspricht.
Die Veranlagungen werden nur bei Finanzinstitutionen mit einem guten Rating, vergleichbar mit Rating A oder besser nach Standard & Poor‘s getätigt. Inländische Institute ohne Rating können bei Vorliegen einer soliden Eigentümerstruktur und eines positiven Geschäftsverlaufes ebenfalls herangezogen werden.
Ausnahmen sind begründet den verantwortlichen Gremien zur Kenntnis zu bringen.
Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen bei Institutionen, die unmittelbar auf Zielsetzungen des Hilfswerkes ausgerichtet sind, ist möglich (z.B. Erwerb von Genossenschaftsanteilen von OICOKREDIT durch Hilfswerke im Bereich Entwicklungshilfe). Direktbeteiligungen bedürfen jedoch immer der gesonderten Bewilligung des Leitungsgremiums der jeweiligen Organisation.
5.2.3 Ethische Veranlagung
Eine Geldanlage, die ethischen Kriterien folgt, fördert Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung. Die Ethikrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz sind daher als Mindeststandard für Veranlagungen von Hilfswerken heranzuziehen. Ethisch ausgerichtete Finanzinstitute sind zu bevorzugen, wenn die Sicherheit der Anlagen ausreichend gewährleistet ist.
5.2.4 Rentabilität
Nach Berücksichtigung der Zielsetzung und der Kriterien 5.2.1 – 5.2.3 sollen die Geldanlagen den Werterhalt des Vermögens sicherstellen. Um dies zu gewährleisten, sind neben laufenden aktuellen Marktinformationen vor Anlageentscheidungen Vergleichsangebote verschiedener Anbieter bzw. Geldinstitute einzuholen und ist eine Risikodiversifizierung angebracht.
5.3 Anlage-Entscheidung und -Kontrolle und Berichtswesen
Sowohl für die Steuerung von Veranlagungen als auch in der Beratung bei Anlage-Entscheidungen ist die erforderliche Kompetenz sicherzustellen. Die Bündelung von Wertpapierveranlagungen in der Organisation und im Verbund der Organisationen wird empfohlen, da dadurch Kompetenz, Risikominimierung und wertsichernde Erträge besser gewährleistet werden können. Entscheidungen über Wertpapierveranlagungen und Beteiligungen müssen immer im Leitungsgremium getroffen werden. Die mit der Veranlagung betrauten Verantwortlichen berichten quartalsmäßig über die Vermögensentwicklung. Zweimal jährlich geht ein ausführlicher Bericht an die Leitungsgremien der Organisation. Um das Geldvermögen professionell zu verwalten, ist eine gemeinsame wie auch zentrale Veranlagung sinnvoll. Die kirchlichen Organisationen sollen einen erheblichen Teil ihres Anlagenvolumens gebündelt in geeigneten ethikbezogenen Fonds anlegen.[11]
5.4 Verbindlichkeit und Überwachung der Richtlinien
Die Finanzrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz für kirchliche Hilfswerke treten mit 1.9.2011 in Kraft. Die Umstellung von Veranlagungen, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, ist bis 31.12.2012 abzuschließen. Die Anwendung der Richtlinien von Hilfswerken auf Diözesanebene wird empfohlen.
Die Überprüfung der Umsetzung der Richtlinien obliegt der Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 21. Juni 2011.
Anhang
Der Jahresabschluss[12]
In § 198 UGB (Inhalt der Bilanz) sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten definiert. In § 199 UGB sind die Haftungsverhältnisse definiert:
Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
In der Gewinn- und Verlustrechnungsind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern. Der Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen (§ 200). Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 201). Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (§ 201). Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.
Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung (§ 223) der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur unter Beachtung der im § 222 Abs. 2 umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
Gliederung Passivseite für spendensammelnde Organisationen[13]
Diese Finanzrichtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 20. bis 22. Juni 2011 beschlossen, sie treten mit 1. September 2011 in Kraft.
[1] Can. 1265 – § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.
[2] Can. 325 – § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, dass das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.
§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.
[3] Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.
[4] Can. 1302 § 2. Der Ordinarius muss fordern, dass das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.
[5] In qualitativer Hinsicht definiert AICPA (Not-for-Profit-Organisations SOP 98-2) drei Kriterien für Projektkosten. Einerseits müssen die Aufwendungen von ihrem Zweck her geeignet sein, die Aufgabe der Organisation zu erfüllen. Weiters müssen sie geeignet sein, einen Personenkreis zu Handlungen aufzurufen, die den Zweck der Organisation darstellen. Schließlich soll der Inhalt der Aufwendungen dem Zweck und Ausrichtung der Organisation entsprechen.
[6] Eine Zweckbindung ist eine Auflage des Spenders, die die Verwendung der Spende genauer eingrenzt, als sich dies durch relativ weite Verwendungseingrenzung, die sich aus der Natur der Einrichtungen und dem Umfeld, in dem sie operiert, ergibt (außer es werden, wie in 3. definiert, klare und unmissverständliche Spendenaufrufe getätigt).
[7] Vgl. Wissenschaftliche Arbeitsgruppe für weltkirchliche Aufgaben der Deutschen Bischofskonferenz: Mit Geldanlagen die Welt verändern? Bonn 2010, S. 52.
[8] Die Spende ist eine freiwillige Leistung ohne eine unmittelbare Gegenleistung, allerdings mit der Vorstellung, dass die Mittel der vorgegebenen Zweckbestimmung auch tatsächlich zugeführt werden.
[9] Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor, wenn eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeberan den Treunehmer übertragen wird. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis, je nach Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung eines Eigentümers. Der Begriff Treuhand wird in vielerlei Zusammenhängen verwendet, die überwiegend von der juristischen Treuhand abgeleitet sind.
[10] Gemäß Anhang § 224 UGB Gliederung (für spendensammelnde Organisationen).
[11] Vgl. Wissenschaftliche Arbeitsgruppe für weltkirchliche Aufgaben der Deutschen Bischofskonferenz: Mit Geldanlagen die Welt verändern? Bonn 2010, S. 50-52.
[12] Unternehmensgesetzbuch UGB.
[13] Vgl. UGB³ 224.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 19.
Die Österreichische Bischofskonferenz kann für das Sammlungs- und Spendenwesen gemäß can. 1265 § 2 CIC1 Bestimmungen zu Transparenz und Kontrolle kirchlicher Sammlungen erlassen. Die Österreichische Bischofskonferenz hat dazu das „Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz über das Spendenwesen“2 erlassen.
Diese Finanzrichtlinien3 gelten für Organisationen, über die der Bischofskonferenz Aufsichtspflicht4 zukommt.5
Die Kirche kann ihrem Auftrag, in Liturgie, Verkündigung und Caritas wirksames Zeichen des Heils Gottes für die Welt zu sein, nur dann dauerhaft entsprechen, wenn ihre Institutionen verantwortlich wirtschaften; das gilt auch für den Umgang mit den für das kirchliche Handeln benötigten Finanzmitteln6. Die kirchlichen Einrichtungen und Organisationen sind wirtschaftlich bedeutsame Akteure.
Das universale Kirchenrecht der Katholischen Kirche verpflichtet die kirchliche Vermögensverwaltung auf die Sendung der Kirche. Folglich haben kirchliche Einrichtungen ihre Finanztransaktionen so zu gestalten, dass sie weltweit gemeinwohlerhöhende Aktivitäten fördern.
Grundlage des Spendeneinsatzes für begünstigte Zwecke ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der spendensammelnden Organisation und der empfangenden Organisation als verantwortlicher Projektpartner vor Ort, z. B. in Afrika bzw. einer Mittlerorganisation (Erfüllungsgehilfe), die die Abwicklung mit dem/den Projektpartner/n vor Ort für die Spenden sammelnde Organisation übernimmt.
Inhalt der Vereinbarung ist einerseits die Projektlaufzeit (bis 1 Jahr = kurz-, bis 3 Jahre = mittel- und bis 5 Jahre = langfristig), also jener projektierte Zeitlauf der Umsetzung, in dem das bestimmte Projektvolumen dem Zweck und Projektzielen entsprechend eingesetzt wird. Andererseits sind es die wechselseitig verbindlichen Leistungszusagen mit der Konsequenz, dass ein rechtlicher oder faktischer Leistungszwang besteht. Die vertragliche Verpflichtung gegenüber den Projektpartnern ist mit der rechtlich verbindlichen Zusage der Spendenmittel zeitlich kongruent abzustimmen.
Die rechtlich verbindlichen Zusagen einer spendensammelnden Organisation gegenüber den Projektpartnern sind in der Höhe der Verpflichtung für das Folgejahr als Rückstellung oder Verbindlichkeit für Projektaufwendungen in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisen. Diese Rückstellungen oder Verbindlichkeiten dürfen in Summe zum Ende eines Jahres 50 % des Spendenaufkommens des betreffenden Jahres nicht übersteigen. Dabei werden die im Rahmen der Förderung der öffentlichen Hand erforderlichen Eigenmittelzusagen und Haftungen der Organisation eingerechnet.
Abweichungen von diesen Vorgaben sind zu begründen und dem in den Statuten vorgesehenen Aufsichtsgremium zur Kenntnis zu bringen und von diesem zu beschließen.
Um eine fristenkongruente Finanzierung der Projektaktivitäten zu gewährleisten, sind in Höhe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen liquide Mittel und Veranlagungen zu halten und auf der Aktivseite der Bilanz gesondert auszuweisen.
Die in den Spendenaufrufen der Organisationen getätigten Aussagen müssen in Wort und Bild wahr, eindeutig und sachlich richtig sein. Es dürfen weder wesentliche Fakten verschwiegen noch Übertreibungen oder irreführende Fotos verwendet werden. Zudem sollen Bilder oder beschriebene Lebenssituationen gemäß des „Code of Conduct zum Umgang mit Bildern und Botschaften“ wahrheitsgemäß Bezug zum unmittelbaren und größeren Kontext nehmen und vermeiden, Menschen, Lebenssituationen oder Orte klischeehaft darzustellen, zu überzeichnen oder zu diskriminieren.7 Beispielprojekte sind wichtige Hilfsmittel zur Verdeutlichung. Die Organisation veröffentlicht einen jährlichen Rechenschafts- oder Tätigkeitsbericht, in dem die Verwendung der Spenden dargelegt wird.
Die Behandlung von Spenden im Jahresabschluss ist abhängig davon, ob die Spenden konkreten Bedingungen oder Zweckbindungen bzw. Verfügungsbeschränkungen unterliegen8.
Liquide Mittel, für die eine permanente oder zeitweilige Verfügungsbeschränkung9 besteht, unterliegen einer Rückzahlungsmöglichkeit und sind nicht dem Eigenkapital der Organisation zuzurechnen. Erhält die Organisation liquide Mittel, an die Rückzahlungsverpflichtungen geknüpft sind, werden diese direkt als Verbindlichkeit ausgewiesen.
Spenden, deren Zweckbindung in der Rechnungsperiode weggefallen ist bzw. erfüllt wurde, werden als frei verfügbare Mittel ausgewiesen. Entscheidungen über Umwidmung werden vom zuständigen Aufsichtsorgan getroffen.
Trifft das geschäftsführende Organ der Organisation mit Dritten (z. B. Projektpartnern) Vereinbarungen über die Verwendung der Spenden mit der Konsequenz, dass ein rechtlicher oder faktischer Leistungszwang besteht, liegt eine als Verbindlichkeit/Rückstellung zu passivierende Außenverpflichtung vor und sind die dafür vorgesehenen Spenden als Ertrag auszuweisen.
Zweckgebundene Spendenmittel für Katastrophenhilfe, die im Jahr der Vereinnahmung nicht verausgabt bzw. nicht in rechtlich verbindlichen Zusagen eingesetzt werden konnten, sind in der Bilanz nach dem Eigenkapital in einem gesonderten Posten auszuweisen.
Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften können verbunden mit der Auflage, diese als Eigenkapital auszuweisen, auch direkt in das Eigenkapital (Kapitalrücklagen) eingestellt werden. Diese Zuwendungen samt Auflagen sind im Anhang des Rechnungsabschlusses zu erläutern. Zeitpunkt der Realisierung von Spendenerträgen ist deren satzungsgemäße Verwendung, nicht der Zufluss. Zufließende Spenden sind bis zu deren Verausgabung als „Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“ (D. in Passiva) nach dem Eigenkapital auszuweisen. Die korrespondierende Position in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
„Ertrag aus Spendenverbrauch“.
Die kirchlichen Einrichtungen haben ihre Finanztransaktionen so zu gestalten, dass sie nach Möglichkeit zum weltweiten Gemeinwohl beitragen und gemeinwohlschädliche Maßnahmen ausschließen bzw. nicht intendierte negative Auswirkungen verhindern („Do no harm“-Prinzip10).
Sowohl die Zielsetzung der Kirche und ihrer Hilfswerke als auch die Art des zur Verfügung stehenden Vermögens wirken direkt auf den Rahmen und die Anlagerichtlinien, in denen Anlagen getätigt werden können. Veranlagungen erfolgen im Rahmen der von der Österreichischen Bischofskonferenz erlassenen ethischen Veranlagungsrichtlinie „FinAnKo“11 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Liquiditätserfordernisse und Überlegungen zur Rentabilität werden in der Entscheidung berücksichtigt.
Für Sondervermögen, wie Stiftungsvermögen oder Fonds, können, wenn erforderlich, spezielle, jedenfalls strengere Veranlagungsrichtlinien festgelegt werden. Die Veranlagungsstrategie sowie Veranlagungsrichtlinien für Sondervermögen werden im für die Organisation zuständigen Aufsichtsgremium beschlossen.
Werden von einem Vermögensgeber (Spender, Erblasser…) besondere Auflagen gewünscht bzw. verfügt, obliegt es dem Aufsichtsgremium der Organisation zu entscheiden, ob den Auflagen stattgegeben und damit die Spende, das Erbe
… angenommen werden kann. Die Entscheidung des Gremiums ist schriftlich zu dokumentieren. Für ein Sondervermögen festgelegte Abweichungen sind im Anhang des Rechnungsabschlusses anzuführen.
„Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.“12
Das Vermögen kirchlicher spendensammelnder Organisationen ist somit zweckgebunden und dient der Erfüllung ihrer Zielsetzungen. Es ist daher mit Blick auf diese anzulegen – also zum Zwecke des Vorhaltens von Liquidität, zur Abdeckung bereits absehbarer Verbindlichkeiten oder zum Aufbau von Rücklagen für weiter in der Zukunft liegende Verpflichtungen als mittelfristige Kapitalanlage.
In der treuhändigen Verwaltung von Geldern haben Hilfswerke Sicherheit – aber auch Wertsicherung – von Finanzmitteln, die erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwendungszweck zugeführt werden, im Auge zu behalten. Erträge aus Zwischenveranlagungen sind zur Gänze dem statutarischen Zweck der Organisation zuzuführen.
Ziele der Veranlagungspolitik:
Das für Veranlagung zur Verfügung stehende Vermögen umfasst Mittel, die nicht sofort zur Finanzierung der Projekte oder des Haushaltes verwendet werden (können). Da sowohl für die bewilligten Projekte die Bewilligungssumme nicht einmalig als Ganzes, sondern in Teilraten sukzessive je nach Projektfortschritt, als auch für den laufenden Betrieb der Organisationen sukzessive über das Geschäftsjahr verteilt ausgezahlt werden, dürfen die erst später zur Auszahlung kommenden Mittel zwischenzeitlich veranlagt werden.
Spendenmittel13, finanzielle Beiträge anderer Organisationen oder öffentliche Mittel können nur so lange in Anlagegeschäften gebunden sein, wie sie nicht zur Erfüllung der satzungs-gemäßen Aufgaben benötigt werden. Durch geeignete Finanz- und Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die Hilfswerke hinsichtlich der notwendig zu beachtenden Fristen in den Projekt- und Haushaltsauszahlungen jederzeit liquide sind.
Da Spendenmittel außerdem dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sind langfristige Anlagen – außer zur Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen (z. B. Abfertigungen) – ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass ein Anteil der Geldanlagen kurzfristig (bis zu einem Jahr) zur Verfügung steht bzw. sich kurzfristig liquidieren lässt, um so das laufende sowie das darauffolgende Geschäftsjahr mit ausreichender Liquidität zu versorgen. Die mittel- bis langfristigen Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen sind in ihrer Veranlagung auf diese Zeiten zu beschränken.
Der Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen bei Institutionen, die unmittelbar auf Zielsetzungen des Hilfswerkes ausgerichtet sind, ist unter der Berücksichtigung der Risikobeurteilung grundsätzlich möglich. Beteiligungen bedürfen der Bewilligung des Aufsichtsgremiums der jeweiligen Organisation und sind regelmäßig zu monitoren.
Das den Werken anvertraute Vermögen ist treuhänderisch zu verwalten. Es sollen solche Anlagestrategien zur Anwendung kommen, welche signifikante Kapitalverluste vermeiden.
Nach Berücksichtigung der in diesem Kapitel formulierten Zielsetzung und der Kriterien sollen die Veranlagungen den Werterhalt des Vermögens sicherstellen. Die getätigten Anlagegeschäfte müssen dem Gebot des Kapitalerhalts plus angemessener Verzinsung genügen. Um dies zu gewährleisten, sind neben laufenden aktuellen Marktinformationen vor Anlageentscheidungen Vergleichsangebote auf Basis der ethischen Veranlagungsrichtlinie „FinAnKo“ verschiedener Anbieter bzw. Geldinstitute einzuholen und ist eine Risikodiversifizierung angebracht.
Sowohl für die Steuerung von Veranlagungen als auch in der Beratung bei Anlage-Entscheidungen ist die erforderliche Kompetenz sicherzustellen. Die Bündelung von Wertpapierveranlagungen in der Organisation und im Verbund der Organisationen wird empfohlen, da dadurch Kompetenz, Risikominimierung und wertsichernde Erträge besser gewährleistet werden können. Das Aufsichtsgremium der Organisation beschließt die Veranlagungsstrategie. Das Leitungsgremium trägt die Verantwortung für die kompetente Umsetzung der Veranlagungsstrategie. Die mit der Veranlagung betrauten Verantwortlichen berichten dem Leitungsgremium mindestens quartalsmäßig, bei Bedarf öfter, über die Vermögensentwicklung. Zweimal jährlich geht ein ausführlicher Bericht an das Aufsichtsgremium der Organisation. Um das Finanzvermögen professionell zu verwalten, ist eine gemeinsame wie auch zentrale Veranlagung sinnvoll.
Die Organisation verfügt über getrennte Gremien für Leitung und Aufsicht. Leitung und Aufsichtsgremien haben ihr Amt mit „der Sorgfalt eines guten Hausvaters“ (c. 1284 § 1 CIC) zu erfüllen. Die Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Führung sind insbesondere:
Die Anzahl der Mitglieder der Leitung muss im jeweiligen Statut den Anforderungen aufgrund der Größe der Organisation entsprechend festgelegt werden. Ist nur ein Mitglied in der Leitung vorgesehen, muss ein „Vier-Augen-Prinzip“ durch entsprechende andere Organisationsmanahmen sichergestellt werden.
Die Aufgaben der einzelnen Leitungsmitglieder sind präzise, an sachlichen Kriterien orientiert und mit Verantwortungsbereichen in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Geschäftsordnung hat eine Regelung zu enthalten, wonach die Leitung in allen Angelegenheiten grundsätzlicher Art oder von wesentlicher finanzieller Bedeutung sowie bei Meinungsverschiedenheiten in Abstimmung mit dem Aufsichtsgremium entscheidet.
Jedes Mitglied der Leitung und des Aufsichtsgremiums hat dem Aufsichtsorgan Interessenkonflikte unverzüglich offenzulegen und die anderen Mitglieder der Leitung hierüber zu informieren. Im Falle von Interessenkonflikten sind die davon betroffenen Personen nicht stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung des Gremiums ist die konkrete Vorgehensweise festzulegen. Der Sachverhalt ist im Protokoll zu dokumentieren.
Die Organisation darf mit Mitgliedern des Aufsichtsorgans keine Dienstleistungs- oder Werkverträge abschließen und diesen keine Leistungen in einer Weise vergünstigt erbringen, die nicht auch für andere offenstehen.
Mitglieder der Leitung und des Aufsichtsgremiums sowie die Mitarbeiter/innen der Organisation dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Dritten dürfen keine ungebührlichen Zuwendungen oder sonstigen ungebührlichen Vorteile gewährt werden. Ausgenommen hiervon ist die Annahme orts- oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
Die Leitung hat die Erfüllung der Berichterstattungspflichten an das Aufsichtsgremium und mit diesem zusammen die Einhaltung der kirchlichen und staatlichen Gesetze und anderer Vorgaben sicherzustellen. Entscheidungen von Gremien und mit der Leitung beauftragter Personen sind schriftlich zu dokumentieren und entsprechend den kirchlichen und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufzubewahren und zu archivieren.
Die kirchenrechtlich vorgegebenen Aufsichtspflichten sind in den je eigenen Statuten zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung, dazu wird beispielsweise auf die cc. 305 und 319 sowie 1276, 1280 und 1287 CIC verwiesen. Ebenso zu berücksichtigen und einzuhalten sind gesetzliche staatliche Vorgaben, wie etwa die im Vereinsgesetz § 22 vorgesehenen Prüfungen.
Zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufsichtspflicht muss der mit der Revision diözesaner Einrichtungen oder von Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz betrauten Stelle seitens der Organisation das Recht eingeräumt werden, die Organisation selbst einer Revision zu unterziehen oder an deren regulärer Revision mitzuwirken sowie das Ergebnis der entsprechenden Stelle der ÖBK oder der zuständigen Diözese mitzuteilen.
Die Finanzrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz für kirchliche Hilfswerke treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Die Anwendung der Richtlinien von Hilfswerken auf Diözesanebene wird empfohlen.
Die Überprüfung der Umsetzung der Richtlinien obliegt der Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Herbstvollversammlung von
4. bis 7. November 2024.
[1] Can. 1265 – § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.
[2] Inkraftgetreten mit 01. März 2003.
[3] Can. 325 – § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, dass das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.
§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.
[4] Decretum Generale für das Spendenwesen § 2 Absatz 1: „Sammlungen, welche im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz von einem kirchlichen Rechtsträger oder einer kirchlichen Organisation über das Gebiet einer Diözese hinaus durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.“
[5] Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.
[6] Can. 1302 § 2. Der Ordinarius muss fordern, dass das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.
[7] Code of Conduct zum Umgang mit Bildern und Botschaften mit dem dazugehörigen Leitfaden von 2006 unter: https://www.koo.at.
[8] Eine Zweckbindung ist eine Auflage des Spenders/der Spenderin, die die Verwendung der Spende genauer eingrenzt, als sich dies durch relativ weite Verwendungseingrenzung, die sich aus der Natur der Einrichtungen und dem Umfeld, in dem sie operiert, ergibt. Ebenso zu behandeln sind Spenden, die aufgrund eines Spendenaufrufes für ein eindeutig definiertes Projekt oder Anliegen eingegangen sind. Siehe dazu Punkt 4. Transparenz bei Spendenwerbung und Spendenverwendung.
[9] Wenn beispielsweise liquide Mittel leihweise und / oder für eine begrenzte Zeit zur Verfügung gestellt werden.
[10] „Do no harm“ heißt übersetzt „richte keinen Schaden an“. Nach dem Do-no-harm-Prinzip sollen mögliche negative Folgen von Aktivitäten frühzeitig erkannt, vermieden und abgefedert werden.
[11] Richtlinie Ethische Geldanlagen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Ordensgemeinschaften Österreich (Kurzname FinAnKo).
[12] Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz über das Spendenwesen § 1 Absatz 1.
[13] Die Spende ist eine freiwillige Leistung ohne eine unmittelbare Gegenleistung, allerdings mit der Vorstellung, dass die Mittel der vorgegebenen Zweckbestimmung auch tatsächlich zugeführt werden.
In § 198 UGB (Inhalt der Bilanz) sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten definiert. In § 199 UGB sind die Haftungsverhältnisse definiert:
Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern. Der Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen (§ 200). Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen (§ 201). Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung (§ 223) der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur unter Beachtung der im § 222 Abs. 2 umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
A. Eigenkapital:
I. Festkapital;
II. Kapitalrücklagen:
1. nicht gebundene Rücklagen.
III. Gewinnrücklagen:
1. satzungsmäßige Rücklagen.
IV. (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/ Verlustvortrag.
B. Unversteuerte Rücklagen:
1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen.
C. Investitionszuschüsse.
D. Noch nicht verbrauchte Spendenmittel.
E. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Abfertigungen;
2. Rückstellungen für Pensionen;
3. Rückstellungen für Projektaufwendungen;
4. sonstige Rückstellungen.
F. Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
2. Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
G. Rechnungsabgrenzungsposten.
[1] Unternehmensgesetzbuch UGB.
[2] Vgl. UGB 224 (3).
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Finanzrichtlinie für Spendensammelnde Organisationen der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4. bis 7. November 2024 beschlossen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
Das heilige Sakrament der Firmung darf frühestens jenen gespendet werden, die im Kalenderjahr der Firmspendung das zwölfte Lebensjahr vollenden.
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jene Fälle, die der CIC (can. 891) vorsieht:
1. Todesgefahr
2. ein schwerwiegender Grund nach dem Urteil des Spenders
§ 3
Seelsorger und Eltern mögen Sorge tragen, dass die Firmspendung nicht zu lange hinausgezögert wird.
Provisorisch veröffentlicht im Amtsblatt der ÖBK Nr. 1 (25. 1. 1984), mit Ergänzungen beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.