1. Grundsätzliches
1.1. Ein ethischer Dammbruch und großer Irrtum – ohne Diskussion
Der vorliegende Begutachtungsentwurf missachtet das ethische Grundprinzip der Würde des Menschen. Es ist ihm nicht einmal eine Erwähnung wert. Mit allem Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Gesetzesentwurfes einem ethischen Dammbruch gleichkommen und eine fortschreitende Fehlentwicklung darstellen, an deren Spitze die Selektion von Kindern steht. Durch die Einführung der Präimplantationsdiagnostik ("PID") wird die Tötung menschlichen Lebens legalisiert, womit die Diskriminierung von Menschen aufgrund genetischer Veranlagung eine neue Dimension erreicht.
Der Entwurf bedeutet damit eine Verabschiedung von wesentlichen Grundsätzen, die das Fortpflanzungsmedizinrecht in Österreich prägen sollten – nämlich die Vermeidung der Schaffung von Embryonen, die im Zuge der Anwendung fortpflanzungsmedizinischer Methoden nicht mehr benötigt und deshalb letztlich wie Müll entsorgt werden (in den Erläuterungen als "'überzählige' entwicklungsfähige Zellen" bezeichnet), die bestmögliche Sicherstellung des Rechtes eines Kindes auf Vater und Mutter und das Verbot genetischer Selektion.
Durch die Zulassung der PID, der Eizellspende sowie der Fremdsamenspende für die In-vitro-Fertilisation ("IVF") und für gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden im Namen einer naiven Fortschrittlichkeitsgläubigkeit unüberblickbare Probleme und Leiden geschaffen. Leidtragende sind vor allem die Kinder, deren nicht nur durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes anerkanntes Recht es ist, Vater und Mutter zu kennen und möglichst mit ihnen aufzuwachsen (vgl. Art 7). Diese Kinder werden – offenbar unhinterfragt – mehr und mehr zu einem Produkt der Fortpflanzungsindustrie, ein Mittel zum Zweck.
In diesem Sinn hat auch Papst Franziskus in seiner Ansprache an das Europäische Parlament am 25. November 2014 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass
"der Mensch … in Gefahr [ist], zu einem bloßen Räderwerk in einem Mechanismus herabgewürdigt zu werden, der ihn nach dem Maß eines zu gebrauchenden Konsumgutes behandelt, so dass er – wie wir leider oft beobachten – wenn das Leben diesem Mechanismus nicht mehr zweckdienlich ist, ohne viel Bedenken ausgesondert wird, wie im Fall der Kranken im Endstadium, der verlassenen Alten ohne Pflege oder der Kinder, die vor der Geburt getötet werden. Es ist das große Missverständnis, das geschieht, ‚wenn sich die Verabsolutierung der Technik durchsetzt‘, (Benedikt XVI., Caritas in veritate, 71.) die schließlich zu einer Verwechslung von Zielen und Mitteln führt. Das ist ein unvermeidliches Ergebnis der ‚Wegwerf-Kultur’ und des ‚hemmungslosen Konsumismus’. Dagegen bedeutet die Menschenwürde zu behaupten, die Kostbarkeit des menschlichen Lebens zu erkennen…"
Der Wunsch nach einem gesunden Kind ist und bleibt ein legitimer Wunsch. Aus ihm lässt sich jedoch kein absoluter Anspruch auf ein Kind ableiten, der den Einsatz aller technisch verfügbaren Mittel zur Erreichung dieses Ziels rechtfertigen könnte.
Mit Nachdruck macht sich die Österreichische Bischofskonferenz daher Feststellungen der Päpstlichen Glaubenskongregation zu eigen:
"Jedem Menschen ist von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod die Würde einer Person zuzuerkennen. Dieses Grundprinzip, das ein großes 'Ja' zum menschlichen Leben ausdrückt, muss im Mittelpunkt des ethischen Nachdenkens über die biomedizinische Forschung stehen..."
Zu bedauern ist das Menschen- und Familienbild, das hinter dem gegenständlichen Gesetzesentwurf steht. Das Kindeswohl findet darin keine Berücksichtigung. Deshalb muss mit Nachdruck daran erinnert werden, dass Kinder ein Recht auf Vater und Mutter haben, nicht umgekehrt. Die große Bedeutung und der Wert der natürlichen Familie für die Bewahrung der Würde des Kindes wie auch für die Entwicklung der gesamten Gesellschaft werden hingegen in diesem Gesetzesentwurf missachtet. Mit Blick auf die Eizellspende muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die Trennung von genetischer und sozialer Mutterschaft bzw. Elternschaft bei den betroffenen Kindern schwere psychische Belastungen für die Findung der eigenen Identität auslösen können. Darüber hinaus haben die massiven körperlichen Belastungen und gesundheitlichen Risiken, denen sowohl Eizellspenderinnen als auch Eizellempfängerinnen ausgesetzt sind, im Gesetzesentwurf keine Beachtung gefunden. Eine entsprechende Berücksichtigung hätte nämlich zum Aufrechterhalten des entsprechenden Verbotes geführt.
1.2. Zwei Wochen Begutachtungsfrist – höchst bedenklich
Angesichts der enormen Reichweite und fundamentalen Bedeutung der geplanten Änderungen ist es völlig inakzeptabel, dass die Begutachtungsfrist für den Entwurf durch das Bundesministerium für Justiz auf zwei Wochen beschränkt wurde. Einer Großzahl der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie den entsprechenden Experten und Fachverbänden wird es auf diese Weise unmöglich gemacht, ihre berechtigten Kritikpunkte und vor allem auch wertvollen Erfahrungen in den Meinungsbildungsprozess einzubringen. Die Berücksichtigung dieser unbedingt notwendigen und wertzuschätzenden Beiträge aus der Gesellschaft im Begutachtungsverfahren wäre umso dringender notwendig, als es das Bundesministerium für Justiz offenbar nicht für erforderlich oder sinnvoll erachtet hat, vor einem derartigen Paradigmenwechsel auch nur den Versuch einer gesellschaftlichen Diskussion zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise ist aus demokratiepolitischer Sicht ein höchst alarmierendes Signal und wird von Seiten der Österreichischen Bischofskonferenz scharf verurteilt. Die Einsicht "speed kills" trifft hier bedauerlicherweise im wahrsten Sinne des Wortes zu.
Die Notwendigkeit einer breiten gesellschaftlichen Diskussion wird auch dadurch deutlich, dass die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Bioethikkommission bei der Beurteilung der ethischen Fragen zur Fortpflanzungsmedizin, die in diesem Gesetzesentwurf geregelt werden, keine einheitliche Meinung vertreten hat. Vielmehr wurden innerhalb der Bioethikkommission zwei einander widersprechende Voten veröffentlicht. In dem die ethischen Fragen in zutreffender Weise beurteilenden Votum werden konkrete Bedenken gegen die Einführung der PID und der Eizellspende artikuliert. Die Erläuterungen erwecken jedoch den Eindruck, als würde innerhalb der Bioethikkommission eine einheitliche, den Gesetzesentwurf unterstützende, Meinung vertreten werden. Das ist irreführend. Die offensichtlich absichtliche Nicht-Berücksichtigung und Nicht-Auseinandersetzung mit der innerhalb der Bioethikkommission bestehenden kritischen Meinung zur Reform des Fortpflanzungsmedizin-Gesetzes stimmt besonders nachdenklich, weil sie offenlegt, dass dem Bundesministerium für Justiz an einer demokratisch notwendigen, inhaltlichen Auseinandersetzung nichts gelegen ist. Eine solche Auseinandersetzung hätte und hat jedenfalls unter Einbeziehung einer breiten gesellschaftlichen Basis zu erfolgen.
1.3. Keine rechtliche Notwendigkeit für die weitreichenden Änderungen
Die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf legen nahe, dass die geplanten Änderungen aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich seien. Das ist unrichtig. Das anlassgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom 10.12.2013, G 16/2013, G 44/2013) erfordert vielmehr lediglich eine minimale Anpassung der Rechtslage, um die von ihm festgestellte Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Bezug auf die Fremdsamenspende in vivo zu sanieren. Für die Einführung aller anderen geplanten Maßnahmen besteht keine Notwendigkeit.
Auch wenn die Österreichische Bischofskonferenz die Begründung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der angeblich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nicht teilen kann, so muss festgehalten werden, dass diese angebliche Ungleichbehandlung auch durch ein gänzliches Verbot der Fremdsamenspende beseitigt werden könnte. Eine Öffnung der Fremdsamenspende in vivo für Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist daher keinesfalls zwingend notwendig und aus der Sicht des Kindeswohls jedenfalls abzulehnen.
Noch viel weniger lässt sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes die verpflichtende Zulassung der Samenspende für In-vitro Verfahren ableiten. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat festgehalten, dass er sich nicht mit den Risiken und ethischen Bedenken hinsichtlich der IVF-Verfahren auseinandergesetzt hat, weil bei der in Frage kommenden Anwendung (Insemination) ja gerade kein IVF-Verfahren angewendet wird. Es ist daher zumindest irreführend zu behaupten, der Verfassungsgerichtshof würde die Zulassung der Fremdsamenspende auch bei Anwendung des In-vitro-Verfahrens verlangen.
In gleicher Weise ist die in den Erläuterungen aufgestellte Behauptung substanzlos und unrichtig, die Aufrechterhaltung der Unzulässigkeit der Samenspende bei Anwendung des In-vitro Verfahrens erscheine in Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3.11.2011 (Beschwerde-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich) nicht mehr konventionskonform.
Ebenso kritisch ist die implizite Behauptung zu sehen, das Urteil des EGMR vom 3.11.2011 würde Österreich aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichten, die Eizellspende einzuführen. Im angeführten Urteil hat der EGMR die Zulässigkeit des Verbotes der Eizellspende (wie auch die Zulässigkeit des Verbotes der Samenspende bei Anwendung des In-vitro Verfahrens) sogar bestätigt und lediglich festgehalten, dass angesichts der dynamischen Entwicklung in der Fortpflanzungsmedizin eine kontinuierliche Auseinandersetzung und Überprüfung der Rechtslage geboten erscheint und zukünftig allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könne. Gerade diese Auseinandersetzung hat aber im Bezug auf die Eizellspende nicht stattgefunden. Die bloße Behauptung einer angeblich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Geschlechter bei unterschiedlicher Behandlung von Fremdsamen- und Fremdeizellen kann eine tiefgreifende Befassung mit den gesteigerten gesundheitlichen, psychosozialen und Missbrauchs-Risiken für die Betroffenen in keiner Weise zufriedenstellend ersetzen.
In diesem Zusammenhang – wie auch insbesondere in Bezug auf den Versuch, die Einführung der PID unter Berufung auf die in den Erläuterungen angeführten Urteile des EGMR zu rechtfertigen – ist hervorzuheben, dass selbst der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt auf Seite 4 seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf feststellt, dass die Ausführungen in den Erläuterungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtkonformität mit der EMRK entfallen sollten, da solche Feststellungen nur VfGH bzw. EGMR in einem entsprechenden Verfahren treffen können!
Möchte man also dem Erkenntnis des VfGH fristgerecht entsprechen, so ist – aus rechtlicher Sicht – neben der Wiedereinführung des "ultima ratio"-Grundsatzes für die Inanspruchnahme der Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung nur folgendes notwendig: Entweder ein grundsätzliches Verbot der Fremdsamenspende oder bloß die Zulassung der Fremdsamenspende in vivo für Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aus ethischen Gründen sollte freilich der ersten Alternative der Vorzug gegeben werden. Ein solches Vorgehen wäre vor dem Hintergrund der fundamentalen Bedeutung der rechtlichen Bestimmungen um den Beginn des Lebens unverzichtbar und würde den völlig unnötigen und kontraproduktiven Zeitdruck aus der Diskussion nehmen sowie Raum für eine wirklich gründliche öffentliche Befassung mit den betroffenen fundamentalen Fragen ermöglichen, die weit mehr als nur rechtlicher Natur sind.
Im Folgenden wird auf einige der wichtigsten Bedenken eingegangen:
2. Zur Einführung der Präimplantationsdiagnostik
2.1. PID ist immer Selektion – dauerhafte Beschränkung der PID nicht möglich
Bei der Präimplantationsdiagnostik werden Embryonen mit dem ausschließlichen Ziel erzeugt, sie auf ihre genetische Disposition hin zu untersuchen und danach zu selektieren. Eine Therapie der genetisch nicht den Vorstellungen entsprechenden Embryonen ist derzeit nicht möglich. PID dient daher immer ausschließlich zur Selektion von Embryonen und nie zu deren Heilung. Aus diesem Grund lehnt die Österreichische Bischofskonferenz die Einführung der Präimplantationsdiagnostik schon dem Grunde nach entschieden ab.
Daher ist auch die Einführung einer sehr beschränkten PID in gleicher Weise abzulehnen, da – wie internationale Erfahrungen deutlich zeigen – Beschränkungen einer einmal zugelassenen PID keinen Bestand haben und immer weiter ausgehöhlt werden.
Schon die Formulierung einer funktionsfähigen Beschränkung im Rahmen der Einführung der PID ist schwierig bzw. unmöglich, wie der Gesetzesentwurf verdeutlicht. So ist – um nur ein konkretes Problem im Zusammenhang mit der Beschränkung exemplarisch auszuführen – fraglich, ob eine Beschränkung der PID bei der Indikation der unerklärlichen Unfruchtbarkeit bzw. Fehl- oder Totgeburt tatsächlich möglich ist:
Gemäß § 2a Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Entwurfes soll eine PID nur zulässig sein, wenn nach drei oder mehr Anwendungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte oder wenn zumindest drei ärztlich nachgewiesene Schwangerschaften mit einer Fehl- oder Totgeburt des Kindes spontan endeten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatte. Gemäß § 2a Abs. 4 sollen im Rahmen einer PID nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden dürfen. Aus den Erläuterungen ist zu erkennen, dass lediglich eine Untersuchung in Hinblick auf das Vorliegen bestimmter Chromosomenanomalien, die heute als häufigste Ursache für eine Fehl- oder Totgeburt angenommen werden, erfolgen soll. Die Beschränkung auf diese Art der Untersuchung wird wohl durch die Formulierung "zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt ... unabdingbar erforderlichen Untersuchung" angezielt. Eine taugliche und wirkungsvolle Beschränkung stellt diese Bestimmung nicht dar. Wenn kein plausibler Grund für eine Unfruchtbarkeit bzw. eine Fehl- oder Totgeburt ersichtlich ist, wird bereits heute die Durchführung möglichst umfassender Screenings an einer möglichst großen Zahl von Embryonen als "unabdingbar erforderlich" angesehen (werden).
Die wirkungsvolle Beschränkung der PID für die angeführten Fälle scheint somit nicht möglich. Das ist besonders problematisch, weil ein möglichst umfassendes Screening zwangsläufig und intendierter Weise ein möglichst umfassendes Bild des Chromosomensatzes generiert und damit in notwendiger weiterer Folge mehr Informationen erlangt werden, als nur jene über Anomalien, welche die Einnistungsfähigkeit oder Lebendgeburtsfähigkeit verhindern würden. Die intendierte Beschränkung ist damit unwirksam. Tatsächlich ermöglicht die Einführung der PID, dass nach jenem Embryo gescreent wird, der den Wünschen der Auftraggeber am ehesten entspricht.
Eine Beschränkung scheint theoretisch nur möglich, wenn sowohl die zu untersuchenden Anomalien einzeln benannt, als auch nur jene Untersuchungsmethoden zugelassen werden, die gerade nur die für die Erkennung dieser Anomalien notwendigen Informationen liefern. Dass sich daraus zusätzliche, in ethischer Hinsicht höchst relevante und schwierige Fragestellungen ergeben, liegt auf der Hand. Vor allem wird sich sehr bald die Frage stellen, welche ethischen Rechtfertigungen bestehen, im Rahmen der PID nach bestimmten Anomalien suchen zu dürfen, nach anderen aber nicht.
Letztlich ist die Zulässigkeit der PID bei unerklärlicher Unfruchtbarkeit – neben der PID an sich – schon allein deshalb abzulehnen, da eine tatsächliche Verbesserung der Schwangerschaftsrate durch die PID wissenschaftlich nicht bestätigt ist. Es werden daher ohne wissenschaftlichen Grund den Frauen und Paaren, die die PID in Anspruch nehmen, nicht zu rechtfertigende Hoffnungen auf eine problemfreie Schwangerschaft gemacht.
2.2. Keine Anreize für die Erzeugung möglichst weniger Embryonen
Der wesentliche Grundsatz, aus Gründen des Embryonenschutzes möglichst wenige Eizellen zu befruchten, findet sich nur noch am Rande in den Erläuterungen. Eine Absicherung dieses Grundsatzes durch gesetzliche Bestimmungen ist nicht erfolgt.
Vielmehr benötigen die Methoden der PID von vornherein mehr entwicklungsfähige Zellen als bisher vom Gesetzgeber angenommen. Der innerhalb der Logik der IVF zu befürwortende Single-Embryo-Transfer, den der neu formulierte § 10 des Begutachtungsentwurfs scheinbar bevorzugt ermöglichen soll, verfolgt zwar das wichtige Ziel, Mehrlingsschwangerschaften und damit allzu oft praktizierte Tötungen (Fetozide) von Embryonen im Mutterleib nach erfolgreicher IVF zu vermeiden, setzt aber keinen Anreiz, weniger Eizellen zu befruchten. Vielmehr besteht die Tendenz, im Rahmen der vertretbaren hormonellen Stimulation möglichst viele Eizellen zu gewinnen, diese zu befruchten und die "tauglichsten" für den Transfer auszuwählen. Eine glaubwürdige Absicht, "überzählige" Embryonen zu vermeiden, ist daher bedauerlicherweise nicht zu erkennen, vielmehr geht der Entwurf (wie den Erläuterungen zu § 10 zu entnehmen ist) davon aus, dass "überzählige" Embryonen entstehen, da nicht alle Embryonen in den Körper der Frau eingebracht werden sollen.
Vielmehr bleibt die Frage: Was geschieht letztlich mit den befruchteten, aber nicht eingesetzten Embryonen? Diese werden wohl getötet, wenn nicht im Einzelfall von der in § 17 des Entwurfs vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sie bis zu 10 Jahre in einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt aufzubewahren. Beide Vorgehensweisen sind ethisch nicht zu rechtfertigen . Es ist zu erwarten, dass sehr rasch der politische Druck entstehen wird, die wissenschaftliche Forschung an diesen Menschen in ihren ersten Lebenstagen rechtlich zu ermöglichen, zumal sich mit ihr immer auch massive finanzielle Interessen verbinden. Da diese Forschung immer zum absichtlich herbeigeführten Tod des Embryos führt, ist sie aus ethischen Gründen strikt abzulehnen.
2.3. Keine Subsidiarität der Untersuchung von entwicklungsfähigen Zellen gegenüber der Untersuchung von Samen-/Eizelle
Der Versuch des Gesetzgebers, Untersuchungen an entwicklungsfähigen Zellen nur subsidiär zu Untersuchungen an Ei- und Samenzellen zuzulassen, ist erkennbar (vgl. § 2a Abs. 3) und – setzt man die Logik der Fortpflanzungsmedizin voraus – zu begrüßen. Er ist aber leider nicht gelungen.
Auch die Selektion der Eizelle vor Eindringen der Samenzelle stellt einen ethisch problematischen Eingriff in die Entstehung menschlichen Lebens dar, weil sich der Mensch anmaßt, jene Zellen auszusuchen, die die Chance zur Befruchtung haben sollen. Insofern missachtet er die letztendlich bestehende Unverfügbarkeit und das Geheimnis der Entstehung menschlichen Lebens.
Gleichzeitig ist zuzugestehen, dass die Untersuchung von Ei- und Samenzellen vor Eindringen der Samenzelle in die Eizelle vergleichsweise weniger problematisch ist, als nach Eindringen der Samenzelle in die Eizelle, insofern – und das ist wesentlich – auch die Selektion der Eizelle vor Eindringen der Samenzelle erfolgt. In § 2a Abs.3 des Entwurfs ist normiert, dass, wenn eine genetische Untersuchung vor Vereinigung der weiblichen und männlichen Vorkerne mit hoher Wahrscheinlichkeit allein ausreicht, um eine Schwangerschaft herbeizuführen bzw. ausreicht um auszuschließen, dass die ernstliche Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, nur diese vorgenommen werden darf. Die Vereinigung der Vorkerne erfolgt allerdings erst lange nach dem Eindringen des Samens in die Eizelle, wodurch es nicht zur Selektion einer unbefruchteten Eizelle kommt, sondern – wie auch bei der PID – zur Selektion der bereits entwicklungsfähigen Zelle, also des Embryos. Damit wird die versuchte Subsidiarität ad absurdum geführt. Daraus folgt, dass sich die ethischen Bedenken im gleichen Umfang auf die Durchführung einer Polkörperanalyse beziehen wie auf die PID selbst. Eine sinnvolle Subsidiarität in Anwendung einer konsistenten ethischen Wertung erfolgt nämlich nur, wenn die Zulässigkeit der Selektion einer Eizelle auf das Stadium vor Eindringen des Samens beschränkt wird.
2.4. Weitere Bedenken
Der Entwurf lässt viele Fragen unbeantwortet. So darf in Frage gestellt werden, ob das Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot ausreichend weit bzw. konkret formuliert ist. Beispielsweise könnte die Zurverfügungstellung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung möglicherweise nicht unter das Verbot fallen. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass sich bei Zahlung einer Aufwandsentschädigung in entsprechender Höhe vor allem sozial schlechter gestellte Frauen als Spenderinnen zur Verfügung stellen. Zur sozialen Not tritt dann aufgrund des notwendigen massiven körperlichen Eingriffs auch eine gesundheitliche. Eine solche Ausbeutung weiblicher Körper vertieft bloß soziale Ungerechtigkeiten. Überdies ist der Schritt zur bezahlten Leihmutterschaft nicht mehr weit. Ebenfalls unklar ist, welche Handlungen das Vermittlungsverbot konkret erfassen soll. Umgehungen sind daher erwartbar.
Die Forderungen der Bioethikkommission hinsichtlich auch einer qualitativen Erfassung der Baby-Take-Home Rate (also Daten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes von Mutter und Kind) wurden nicht übernommen. Genauso wenig wie die verpflichtende Obduktion nach Fehl- oder Totgeburt nach IVF Anwendungen.
Schließlich wurde verabsäumt, aussagekräftige Studien zu erarbeiten, die sich mit der steigenden Unfruchtbarkeit als Grundproblem, der Entwicklung der IVF-Kinder und der immer stärker auftretenden Pathologisierung des Kinderwunsches fundiert auseinandersetzen und so als Grundlage für einen öffentlichen Diskurs dienen können.
3. Zur Einführung der Eizellspende
Wie bereits oben ausgeführt, können die in den Erläuterungen angeführten Argumente für die Einführung der Eizellspende in keinster Weise überzeugen. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil des EGMR vom 3.11.2011, S.H. ua/Österreich gerade nicht, dass das derzeit bestehende Verbot der Eizellspende verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Auf die folgenden Risiken, welche die Einführung der Möglichkeit einer Eizellspende mit sich bringt muss deutlich hingewiesen werden:
Es ist völlig unverständlich, wie das Bundesministerium für Justiz angesichts der massiven Folgen und Risiken für die Betroffenen – ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den bekannten Bedenken – von einer "sachlich schwer begründbaren Ungleichbehandlung gegenüber der zulässigen Samenspende" ausgehen und die diskussionslose Einführung der Eizellspende forcieren kann.
Die hier angeführten Bedenken machen vielmehr deutlich, wie wichtig eine umfassende öffentliche Information und Auseinandersetzung zur Eizellspende wäre, die aber nicht stattgefunden hat. Umso mehr wird dringend empfohlen, die Eizellspende nicht einzuführen.
4. Zur Öffnung der Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung für gleichgeschlechtliche Partnerschaften
Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter, nicht umgekehrt! Die künstliche Befruchtung von Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften führt dazu, dass ein Kind bereits in der Absicht erzeugt wird, ohne leiblichen Vater aufzuwachsen. Es ist höchst bedenklich, dass das auch international verankerte Recht des Kindes, Vater und Mutter zu kennen und möglichst von diesen betreut zu werden (vgl. Artikel 7 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes), – ohne Diskussion – derart willkürlich missachtet und im Gesetzesentwurf durch den bloßen Wunsch Erwachsener, ein Kind zu "haben", verdrängt wird.
Statt einem Kind schon vor seiner Zeugung mit technisch hohem Aufwand geplanter Weise ein Aufwachsen bei Vater und Mutter zu verunmöglichen, wäre vielmehr ein gesellschaftlicher Nachdenkprozess zu initiieren, der das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt und nicht den Freiheitsrausch zur obersten Handlungsmaxime macht, in dem der Preis dieser Freiheit nicht mehr thematisiert wird.
Begrüßt wird, dass am Verbot der künstlichen Befruchtung für alleinstehende Personen festgehalten wurde. Gerade weil bekannt ist, mit wie viel Mühe und Anstrengung alleinstehende Frauen die Unterstützung durch einen Partner in der Sorge um ihre Familie und die Erziehung ihrer Kinder ausgleichen müssen, erscheint es unverantwortlich, eine solche Situation bewusst herbeizuführen.
5. Weitere Vorgehensweise
Die Österreichische Bischofskonferenz fordert dringend, den Gesetzesentwurf zurückzuziehen und eine breite gesellschaftliche Diskussion über die geplanten Änderungen – ähnlich wie dies derzeit hinsichtlich der Evaluierung der Rechtslage um das Ende des Lebens der Fall ist – zu ermöglichen!
Sollte der Wille, den Entwurf ohne Ermöglichung einer gesellschaftlichen Diskussion weiter zu verfolgen, beibehalten werden, so ist dieser – neben der Wiedereinführung des "ultima ratio" Grundsatzes – jedenfalls darauf zu beschränken, nur jene Bestimmungen einzuführen, welche die durch den VfGH festgestellte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Fremdsamenspende in vivo beseitigen. Aus ethischer Sicht und vor allem in Hinblick auf das Kindeswohl wird dies am sinnvollsten durch die Normierung eines grundsätzlichen Verbotes der Fremdsamenspende erreicht werden.
Dr. Peter Schipka
Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992, II. 3.
Auf Anfrage wird die nachstehende Erklärung der Glaubenskongregation wiederverlautbart:
Es wurde die Frage gestellt, ob sich das Urteil der Kirche über die Freimaurerei durch die Tatsache geändert hat, dass der neue CIC sie nicht ausdrücklich erwähnt wie der frühere.
Diese Kongregation ist in der Lage zu antworten, dass diesem Umstand das gleiche Kriterium der Redaktion zugrunde liegt wie für andere Vereinigungen, die gleichfalls nicht erwähnt wurden, weil sie in breitere Kategorien eingegliedert sind.
Das negative Urteil der Kirche über die freimaurerischen Vereinigungen bleibt also unverändert, weil ihre Prinzipien immer als unvereinbar mit der Lehre der Kirche betrachtet wurden und deshalb der Beitritt zu ihnen verboten bleibt. Die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören, befinden sich also im Stand der schweren Sünde und können nicht die heilige Kommunion empfangen.
Autoritäten der Ortskirche steht es nicht zu, sich über das Wesen freimaurerischer Vereinigungen in einem Urteil zu äußern, das das oben Bestimmte außer Kraft setzt, und zwar in Übereinstimmung mit der Erklärung dieser Kongregation vom 17. Februar 1981 (vgl. AAS 73/1981; S. 240—241).
Papst Johannes Paul II. hat diese Erklärung, die in der ordentlichen Sitzung dieser Kongregation beschlossen wurde, bei der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, 26. November 1983
Joseph Kardinal RATZINGER, Präfekt
Erzbischof Jerome HAMER OP, Sekretär
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 11.
In Entsprechung der Vorgaben der Instruktion des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs „Erga migrantes caritas Christi“ vom 3. Mai 2004 hat die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen, dass anstelle der Bezeichnung „Oberseelsorger“ in Zukunft die Bezeichnung „Nationaler Koordinator“ zu verwenden ist. Diese Änderung ist auch für die beiden Dokumente der Österreichischen Bischofskonferenz „Pastorale und rechtliche Richtlinien für die fremdsprachige Seelsorge in Österreich“ und „Richtlinien für den Dienst des Nationaldirektors für die fremdsprachigen Gemeinden im Bereich der ÖBK“ (beide 1998) zu berücksichtigen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 26. | Sowie Änderung des Dekrets in Punkt 1 durch Beschluss der Bischofskonferenz, wie im Amtsblatt, Nr. 67 vom 1. Jänner 2016 verfügt.
Der von Pfarrseelsorgern immer wieder vorgetragene Wunsch nach Vereinheitlichung veranlasste die Österreichische Bischofskonferenz, für alle Diözesen in Österreich folgende Weisungen zur Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sowie zur Urkundenausstellung zu erlassen, die mit 1. Jänner 1984 in Kraft treten.
Diese Weisungen fußen auf den Vorschriften des Codex luris Canonici vom 25. Jänner 1983 (ab 27. November 1983 in Kraft) und berücksichtigen das österreichische Personenstandsgesetz vom 19. Jänner 1983 (ab 1. Jänner 1984 in Kraft).
1. Führung der pfarrlichen Matrikenbücher:
Zur Gewährleistung der gewünschten Einheitlichkeit werden die erforderlichen Drucksorten für die Matrikenführung vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz herausgegeben.
2. Aufbewahrung der pfarrlichen Matrikenbücher:
Sämtliche pfarrlichen Matrikenbücher sind gemäß can. 535 und can. 555 sorgfältig aufzubewahren.
Die für die Seelsorge in der Pfarre nicht mehr benötigten alten Matrikenbücher können, wenn in einer Pfarre die geforderten Bedingungen für ein kirchliches Archiv nicht gegeben sind oder die aus den alten Matriken gewünschten Auskünfte (für Ahnenforschung) aus personellen Gründen nicht bewältigt werden können, dem Diözesanarchiv in Treuhandschaft übergeben werden. Alle Anträge auf Auskünfte aus den in Treuhandschaft übergebenen Matriken sind dann an das Diözesanarchiv weiterzugeben.
3. Ausstellung von Urkunden aus pfarrlichen Matrikenbüchern:
Die dazu nötigen Detailvorschriften werden in dem unter 1c genannten „Wegweiser zur Führung der Pfarrmatriken“ enthalten sein.
Die erforderlichen Vordrucke werden vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz herausgegeben.
4. Führung des Weihebuches:
Jede Weihespendung ist gemäß can. 1053 § 1 in das Weihebuch bei der für den Weiheort zuständigen Kurie einzutragen.
5. Führung des Firmbuches:
Über die von can. 895 vorgeschriebene Führung eines Firmbuches der Diözesankurie ist für jede Diözese eine eigene Regelung zu treffen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 10.
a) Der Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz auf Abschaffung aller Ordinariatstaxen ab 1. Jänner 1972 bleibt aufrecht[1].
b) Gebühren für Reskripte des Apostolischen Stuhles sollen vom Ordinariat dem Begünstigten zur Refundierung vorgeschrieben werden.
[1] Herbstkonferenz der österreichischen Bischöfe, 8. bis 10. November 1971: „Die Bischofskonferenz beschließt, dass die Ordinariatstaxen mit 1. Jänner 1972 in allen Diözesen abgeschafft werden.“
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 3.
1. Die Österreichische Bischofskonferenz und der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. haben mit 10. Jänner 1966 die Gemischt-Katholisch-Evangelische Kommission eingerichtet, damit in ihr jene Fragen erörtert werden, die sich im Verhältnis der beiden Kirchen in Österreich ergeben. Die Kommission dient beiden als Beratungsorgan für einschlägige Fragen. Die Arbeit der Kommission ist darauf gerichtet, das Verständnis für die jeweils andere Kirche zu vertiefen, Meinungsverschiedenheiten zu klären sowie Wege zu einer Intensivierung der gemeinsamen Arbeit der Kirchen zu finden. Dabei sind die Mitglieder der Kommission unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung an die jeweiligen kirchlichen Vorschriften gebunden, wissen sich aber verpflichtet, im Hören auf die Meinung der Vertreter der anderen Kirche ihren Beitrag zur Erreichung eines möglichst weitgehenden Einvernehmens herzustellen. -
2. Die Kommission hat darum zunächst jene Fragen zu erörtern, die ihr direkt von der Bischofskonferenz oder dem Oberkirchenrat zugewiesen werden. Sie wird darüber hinaus Anliegen aufgreifen, die sich aus konkreten Entwicklungen oder Anfragen einzelner ihrer Mitglieder ergeben und kann schließlich von sich aus bestimmte Bereiche behandeln, von denen sie sich ein Wachsen des gegenseitigen Verständnisses verspricht. Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um Lehrfragen. Jedoch wird das Gespräch in der Kommission auf die Behandlung grundsätzlicher theologischer Fragen nicht von vornherein verzichten können.
3. Die Kommission soll alle ihr gebotenen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu den in den einzelnen Diözesen und Superintendenzen bestehenden Kommissionen, Arbeitsgruppen und Einrichtungen nützen, die sich mit Fragen des Verhältnisses zwischen den beiden Kirchen beschäftigen.
4. Bei der Behandlung von konkreten Gegebenheiten wird davon auszugehen sein, dass in jedem Fall eine Lösung von Problemen möglichst auf lokaler Ebene angestrebt werden soll. Offene Fragen, die in den Pfarrgemeinden und Diözesen nicht gelöst werden konnten, sollen Gegenstand der Verhandlungen in der Gemischten Kommission sein.
5. Die Kommission ist paritätisch mit neun Vertretern jeder Kirche besetzt. Jede Kirche nominiert ihre Vertreter. Dabei sollten sowohl die theologischen Fachbereiche wie auch die einzelnen Diözesen und Superintendenzen berücksichtigt werden. Das Sekretariat der Bischofskonferenz und die Kanzlei des Oberkirchenrates, die die Sekretariatsgeschäfte für die Gemischte Kommission besorgen, sorgen dafür, dass die Namen und die kirchliche Stellung der Vertreter der jeweils anderen Kirche bekanntgegeben werden.
6. Die Sitzungstermine werden von der Kommission selbst festgelegt, doch steht der Bischofskonferenz und dem Oberkirchenrat das Recht zu, die Einberufung einer Sitzung der Kommission zu verlangen. Die Kommission ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden zu Beratungen und Beschlüssen berechtigt. Gegen die Mehrheit der anwesenden Vertreter einer Kirche können keine Beschlüsse gefasst werden.
7. Die Vertreter jeder der beiden Kirchen in der Kommission wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden. Diese beiden Vorsitzenden leiten abwechselnd die Sitzungen der Kommission.
8. Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel in Wien statt. Dabei lädt abwechselnd jede der beiden Kirchen ein, doch kann die Kommission einvernehmlich eine andere Vorgangsweise festlegen.
9. Die Kommission kann zur Behandlung spezieller, vor allem theologischer Fragen nach Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens Fachleute beiziehen oder solche mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen sowie bei Notwendigkeit auch Unterausschüsse besteilen. Diese sind paritätisch zu besetzen. Sie haben die Ergebnisse ihrer Beratungen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
10. Die Memoranden der Kommissionssitzungen sind in Form von Gesprächs- und Ergebnisprotokollen zunächst durch den/die Verfasser den beiden Vorsitzenden vorzulegen. Diese übermitteln sie an die Bischofskonferenz bzw. an den Oberkirchenrat. Sodann erfolgt die Versendung an die Mitglieder der Kommission.
11. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Die Kommission kann jedoch bitten, dass die Bischofskonferenz und der Oberkirchenrat Ergebnisse ihrer Beratungen innerhalb der Kirchen bekannt machen.
Gemischt Kath.-Evangelische Kommission
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 14 vom 10. Juni 1995, II. 4.
Die Grundsätze für die Arbeit der Gemischt Kath. Evangelischen Kommission (vgl. Amtsblatt der ÖBK Nr. 5 vom 30. April 1991) werden im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche wie folgt geändert:
Punkt 7 der bisherigen Ordnung wird Punkt 6
Punkt 7
„Die Sitzungstermine werden in der Regel von der Kommission selbst festgelegt. Das Recht, die Einberufung einer Sitzung der Kommission zu verlangen, steht der Bischofskonferenz, dem Oberkirchenrat oder mindestens fünf Mitgliedern der Kommission zu. In einem solchen Fall ist von den Vorsitzenden ehebaldigst eine Sitzung einzuberufen.“
Punkt 8
„Die Kommission ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden zu Beratungen und Beschlüssen berechtigt. Gegen die Mehrheit der anwesenden Vertreter einer Kirche können keine Beschlusse gefasst werden.“
Die weiteren Punkte werden entsprechend nachgereiht.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 83 vom 1. Juni
1. Zwecke
Die Denkmalschutzkommission verfolgt folgende Zwecke:
2. Mitglieder
Folgende Personen sind Mitglieder der Denkmalschutzkommission:
2.1 der für den Denkmalschutz zuständige Referatsbischof;
2.2 der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.3 der Rechtsreferent der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.4 eine Vertreterin / ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter der österreichischen Diözesen;
2.5 eine Vertreterin / ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Diözesankonservatoren;
2.6 eine Vertreterin / ein Vertreter der Konferenz der Finanzkammerdirektoren der österreichischen Diözesen;
2.7 eine Vertreterin / ein Vertreter der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen;
2.8 eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Ordenskonferenz;
2.9 allfällige weitere von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannte Personen.
Die unter 2.1 bis 2.3 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion Mitglied in der Denkmalschutzkommission. Die unter 2.4 bis 2.8 genannten Personen werden von den dort genannten Gremien für eine Funktionsperiode von 5 Jahren in die Denkmalschutzkommission entsendet.
Die Mitglieder repräsentieren in der Denkmalschutzkommission nicht eine bestimmte Diözese, sondern die Interessen aller Diözesen in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Sie stimmen sich daher vor den Sitzungen mit dem sie entsendenden Gremium in Bezug auf die Tagesordnung ab und stehen mit diesem im erforderlichen Ausmaß im Austausch.
3. Arbeitsweise
3.1 Der Referatsbischof ist Vorsitzender, der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz ist Geschäftsführender Vorsitzender der Denkmalschutzkommission.
3.2 Die Denkmalschutzkommission tritt zumindest einmal pro Jahr zusammen. Der Geschäftsführende Vorsitzende nominiert eine Person, die in Absprache mit dem Vorsitzenden für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig ist.
3.3 Der mit dem Vorsitzenden akkordierte Sitzungstermin wird spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung, gemeinsam mit dem Ersuchen um Nennung von Tagesordnungspunkten, bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Denkmalschutzkommission zu übermitteln. Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
3.4 Den Sitzungen können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
3.5 Das Protokoll ist binnen dreier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.
4. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung der Denkmalschutzkommission am 5. November 2020 beschlossen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 60 vom 1. Oktober 2013, II. 4.
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
DEKRET
über die Hinzufügung des Namens
des hl. Joseph in den
eucharistischen Gebeten
II, III, IV des Missale Romanum
Indem dem Heiligen Joseph von Nazareth die Funktion übertragen wurde, Ziehvater Jesu zu sein, wurde er zum Haupt der Familie des Herrn eingesetzt und erfüllte großzügig die ihm aus der Gnade der Heilsökonomie zugewiesene Mission. Da er vollkommen den Anfängen der menschlichen Heilsgeheimnisse zustimmte, ist er zu einem Musterbeispiel für jene wohlgefällige Demut geworden, die das Christentum für große Ziele bestimmt und zum Zeugen für jene allgemeinen, menschlichen und notwendigen Tugenden, um aufrichtige und authentische Nachfolger Christi zu sein.
Durch diese Tugenden hat sich der Gerechte liebevoll um die Mutter Gottes gekümmert und widmete sich mit freudigem Engagement der Erziehung Jesu Christi. So ist er zum Hüter der wertvollsten Schätze von Gott Vater geworden und wurde so immerwährend durch die Jahrhunderte vom Volk Gottes als Hilfe des mystischen Leibes Christi, der die Kirche ist, verehrt.
In der Katholischen Kirche haben die Gläubigen schon immer eine ununterbrochene Verehrung des Heiligen Joseph gezeigt und ständig und feierlich das Gedächtnis des keuschen Ehemanns der Mutter Gottes und des himmlischen Patrons der ganzen Kirche begangen, ja bis zu dem Punkt, dass der Selige Johannes XXIII. während des Zweiten Vatikanischen Konzils verfügte, dass der Name des Heiligen Joseph in den antiken Römischen Canon aufgenommen werde. Papst Benedikt XVI. hat dankbar die vielen frommen schriftlichen Wünsche aufgegriffen und approbiert, die von vielerlei Orten herkamen und die nun Papst Franziskus bestätigt hat, indem man die Fülle der Gemeinschaft der Heiligen betrachtet, die einst zusammen mit uns Pilger in der Welt waren und die uns nun zu Christus führen und uns mit ihm vereinen.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ordnet diese Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung kraft der ihr von Papst Franziskus erteilten Fakultät bereitwillig an, dass der Name des Heiligen Joseph, Bräutigam der Seligen Jungfrau Maria, von nun an in den eucharistischen Gebeten II, III und IV des Missale Romanum, editio typica tertia, nach dem Namen der Seligen Jungfrau Maria in folgender Weise hinzugefügt wird: im eucharistischen Hochgebet II: „ut cum beáta Dei Genetríce Vírgine María, beáto Ioseph, eius Sponso, beátis Apóstolis“; im eucharistischen Hochgebet III: „cum beatíssima Vírgine, Dei Genetríce, María, cum beáto Ioseph, eius Sponso, cum beátis Apóstolis“; im eucharistischen Hochgebet IV: „cum beáta Vírgine, Dei Genetríce, María, cum beáto Ioseph, eius Sponso, cum Apóstolis“.
Was die in lateinischer Sprache verfassten Texte betrifft, so werden diese Formeln benutzt, die von nun an als „typisch“ deklariert werden. Die Kongregation wird sich im Folgenden selber um die Übersetzungen in die am meisten gebrauchten westlichen Sprachen kümmern; diejenigen Formeln, die in anderen Sprachen abgefasst werden, müssen in Übereinstimmung mit dem Recht von den jeweiligen Bischofskonferenzen erstellt werden und vom Apostolischen Stuhl durch dieses Dikasterium rekognosziert werden. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.
Aus der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 1. Mai 2013, Heiliger Joseph, der Arbeiter.
Antonio Kard. Cañizares Llovera
Präfekt
Arthur Roche
Erzbischof Sekretär
Die von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vorgelegte deutsche Übersetzung lautet:
Eucharistisches Hochgebet II:
„mit der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, dem seligen Joseph, ihrem Bräutigam,
mit deinen Aposteln...“;
Eucharistisches Hochgebet III:
„mit der allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit dem seligen Joseph, ihrem Bräutigam, mit deinen heiligen Aposteln...“;
Eucharistisches Hochgebet IV:
„mit der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit dem seligen Joseph, ihrem Bräutigam, mit deinen Aposteln...“.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 74, 1. Jänner 2018, 31.
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Prot. N. 369/17
Decretum
Pro Lingua Germanica
Nomen Sancti Ioseph, Precibus eucharisticis II, III, IV, post nomen Beatae Virginis Mariae adici- tur, iuxta Decretum huius Dicasterii in anno 2013 exaratum (cfr. Prot. N. 215/11/L, Decretum I maii 2013).
In Appendice illius Decreti, inter alias translationes in linguas vernaculas, etiam illa in lingua Germanica proposita est. Attamen, aliquibus difficultatibus Conferentiarum Episcoporum agnitis et re attente perpensa, hoc Dicasterium sequenti modo translationem in linguam Germanicam mutare decrevit:
Prex eucharistica II: „… in der Gemeinschaft mit der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit ihrem Bräutigam, dem heiligen Josef, mit deinen Aposteln und mit allen, …“.
Prex eucharistica III: „…mit der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit ihrem Bräutigam, dem heiligen Josef, mit deinen Aposteln und Märtyrern …“.
Prex eucharistica IV: „… in Gemeinschaft mit der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit ihrem Bräutigam, dem heiligen Josef, mit deinen Aposteln und mit allen Heiligen …“.
Contrariis quibuslibet minime obstantibus.
Ex aedibus Congregationis de Cultu Divino et Disciplina Sacramentorum, die 31 mensis iulii anno 2017.
+ Arturus Roche
Archiepiscopus a Secretis
R. P. Conradus Maggioni, S.M.M.
Subsecretarius
Zur näheren Erklärung hat das Österreichische Liturgische Institut in Absprache mit den Liturgischen Instituten in Trier und in Fribourg nachfolgenden Text, der auch auf der Website des Österreichischen Liturgischen Instituts (www. liturgie.at) online zur Verfügung steht, erstellt:
Änderung der Übersetzung zur Hinzufügung des hl. Josef im Eucharistischen Hochgebet
Die Gottesdienstkongregation hatte 2013 die Hinzufügung des Namens des heiligen Josef in den Eucharistischen Hochgebeten geregelt. Die deutsche Übersetzung wird nun in einem neuen Dekret angepasst.
Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erließ am 1. Mai 2013 das Dekret Paternas vices, in dem die Hinzufügung des Namens des heiligen Josef in den eucharistischen Hochgebeten II, III und IV des Missale Romanum der editio typica tertia geregelt wird (vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 60 / 1. Oktober 2013, 4).
Die Gottesdienstkongregation reagierte nun auf „Beobachtungen hinsichtlich der von dieser Kongregation vorgelegten deutschen Übersetzung“ und ändert mit einem Schreiben an die Vorsitzenden der Liturgischen Kommissionen der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizer Bischofskonferenz die Übersetzung in deutscher Sprache (vgl. Dekret Nomen Sancti Ioseph vom 31. Juli 2017, Prot. N. 369/17).
Die offizielle Übersetzung lautet nun in den Hochgebeten II-IV:
Die Nennung des heiligen Josef in den Hochgebeten II-IV, die erst in der Neuausgabe des Deutschen Messbuches enthalten sein wird, kann nunmehr mit den genannten Formulierungen eingefügt werden.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 1.
Da die Bischofskonferenz vom neuen Codex luris Canonici erweiterte Befugnisse erhält, gibt die Österreichische Bischofskonferenz ein eigenes Promulgationsorgan „Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz“ heraus, in dem gemäß can. 8 § 2, can. 29 und can. 455 § 3 alle ihre Gesetze, allgemeinen Dekrete, Ausführungsbestimmungen und Instruktionen veröffentlicht werden. Sie treten mit dem Datum des Amtsblattes in Kraft, außer es wird im Einzelfall anderes bestimmt.
Wien, am 20. Dezember 1983
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
Statuten des Vereins
„Katholische Hochschuljugend Österreichs“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1)
Der Verein führt den Namen „Katholische Hochschuljugend Österreichs“.
2)
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
1)
Der Verein bezweckt, christliche Studierende zur Pflege des religiösen Lebens, zur Charakter- und Geistesbildung und zu sozial-karitativer Arbeit zu vereinen. Er stellt sich den Herausforderungen von Wissenschaft und Glaube, Wissen und Gewissen, Kirche und Gesellschaft, Wirtschaft und Politik, Fortschritt und Verantwortung für die Schöpfung. Wichtig sind dem Verein die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, die Konzentration auf die Gegenwart und der Blick auf die Zukunft. Der Verein vernetzt die Mitglieder österreichweit und fördert den interdisziplinären Dialog. Durch seine Tätigkeiten regt er zum globalen Denken und regionalen Handeln an.
2)
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2)
Als ideelle Mittel dienen:
a) Bildungstagungen
b) Vorträge
c) Workshops
d) Versammlungen
e) Exkursionen
f) Diskussionsveranstaltungen
g) Spirituelle Angebote
h) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
3)
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Ausgabe des Jahresberichts
d) Sammlungen
e) Überschüsse aus Veranstaltungen
f) Subventionen und Förderungen
g) Einnahmen aus Vermögensverwaltung
Der Verein kann sich zur Erfüllung seines Vereinszweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.
§ 4 Zweigvereine und Hochschulstandorte
1)
Die Gründung eines selbständigen KHJÖ-Zweigvereins oder eines unselbständigen KHJÖ-Hochschulstandorts ist an allen Standorten in Österreich, an denen es zumindest eine Universität, Fachhochschule oder Akademie gibt, möglich. Eine Neugründung ist vom Bundesvorstand zu genehmigen. Pro Hochschulort kann es nur einen KHJÖ-Zweigverein oder KHJÖ-Hochschulstandort geben.
2)
Die Statuten bzw. Geschäftsordnungen der Zweigvereine und Hochschulstandorte dürfen den gegenständlichen Statuten und der Geschäftsordnung der KHJÖ nicht widersprechen, und sind vom Bundesvorstand zu genehmigen. Die Zweigvereine und Hochschulstandorte verpflichten sich, die Ziele und Aufgaben der KHJÖ mitzutragen.
3)
Alle Mitglieder der KHJÖ-Zweigvereine und KHJÖ-Hochschulstandorte sind zugleich Mitglieder der KHJÖ (Stammverein). Die Aufnahme als Mitglied in einen Zweigverein oder Hochschulstandort bewirkt daher zugleich die Aufnahme als Mitglied in die KHJÖ (Stammverein).
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs gliedern sich in
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche (tätige) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle christlichen Studierenden werden, die an einer österreichischen Akademie, Hochschule oder Universität gemeldet sind. Der katholische Charakter des Vereins ist zu wahren. Die Tätigkeit im Bundesvorstand ist den katholischen Mitgliedern vorbehalten.
Nach Beendigung des Studiums kann die Mitgliedschaft als außerordentliche (unterstützende) Mitgliedschaft beibehalten werden.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle jene Personen werden, die während (eines Teils) ihres Studiums ordentliche Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs waren.
c) Fördermitglieder
Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle sonstigen physischen und juristischen Personen werden, die die Katholische Hochschuljugend in besonderer Weise fördern wollen und ihre Ziele unterstützen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die jeweiligen Leitungen der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte gemäß den dort geltenden Statuten bzw. Geschäftsordnungen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft zudem durch Exmatrikulation.
2)
Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist der zuständigen Leitung des Zweigvereins oder Hochschulstandorts schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ist dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen, ebenso die Beendigung einer Fördermitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
3)
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds obliegt der Vollversammlung des jeweiligen Zweigvereins oder Hochschulstandorts. Der Ausschluss aus dem Verein kann aber auch vom Bundesvorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4)
Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft in einem KHJÖ-Zweigverein oder Hochschulstandort hat zugleich die Beendigung der Mitgliedschaft in der KHJÖ (Stammverein) zur Folge.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder und allgemeine Mitgliederrechte
1)
Die ordentlichen Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2)
Alle Mitglieder erhalten den Jahresbericht der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
3)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4)
Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Bundesvorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
5)
Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6)
Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, haben die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen das Recht, eingebunden zu werden.
7)
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Aufgaben der Katholischen Hochschuljugend Österreichs und zur Zahlung des ordentlichen Mitgliedsbeitrags.
8)
Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages wird von den Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten für den jeweiligen Hochschulort festgelegt. Der ordentliche Mitgliedsbeitrag wird von den Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten eingehoben.
b) Außerordentliche Mitglieder
1)
Die außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Fortführung und Pflege des Kontaktes unter den tätigen und unterstützenden Mitgliedern und zur ideellen und materiellen Förderung der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
2)
Die Höhe des außerordentlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgelegt. Der außerordentliche Mitgliedsbeitrag wird vom KHJÖ-Generalsekretariat eingehoben.
c) Fördermitglieder
Die Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs verpflichten sich zur Zahlung eines bei Abschluss der Fördermitgliedschaft zu bestimmenden jährlichen Förderbeitrags, welcher vom KHJÖ-Generalsekretariat eingehoben wird.
Der ordentliche Mitgliedsbeitrag dient der Finanzierung der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte und verbleibt bei diesen. Die KHJÖ (Stammverein) finanziert sich über die außerordentlichen Mitgliedsbeiträge, die Beiträge der Fördermitglieder, sowie die anderen in § 3 Abs. 3 genannten Finanzierungsquellen.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie die Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs, haben keinerlei Anspruch auf finanzielle oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines mit Ausnahme des Spesenersatzes.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 10 und 11), der Bundesvorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Die Vollversammlung
1)
Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KHJÖ. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2)
Die Vollversammlung kann auf Grundlage dieser Statuten eine Geschäftsordnung und ein „inneres Statut“ für die KHJÖ erlassen. Diese dürfen den Statuten nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung dient dazu, die Bestimmungen der Statuten näher zu konkretisieren, das „innere Statut“ konkretisiert Selbstverständnis und Vision der KHJÖ.
3)
Eine außerordentliche Vollversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
a)
Zeschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
b)
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c)
Verlangen eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 VereinsG),
d)
Beschluss des bzw. der Bundesvorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin.
Wenn es die Dringlichkeit des Gegenstands erfordert, kann die Frist von vier Wochen auf Beschluss des einberufenden Organs verringert werden.
4)
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand oder durch einen Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin.
5)
Anträge zur Vollversammlung sind mindestens bis zum Zeitpunkt des Punktes „Anträge“ in der Tagesordnung einzubringen.
6)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei neuen Beschlussanträgen während der Vollversammlung entscheidet die Vollversammlung per Beschluss, ob diese zur Abstimmung gelangen können.
7)
Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentinnen und der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin.
8)
Wenn die Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und Vertreter bzw. Vertreterinnen von mindestens drei aktiven Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten und mindestens ein/eine Theologischer/Geistlicher Assistent bzw. Assistentin anwesend sind, ist die Vollversammlung beschlussfähig.
9)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, wenn im Folgenden nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten, das innere Statut oder die Geschäftsordnung der KHJÖ geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Dasselbe gilt für Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen Beschlüsse des Bundesvorstands abgelehnt oder geändert werden. Wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten sich der Stimme enthalten oder ungültig stimmen, ist nach einer neuerlichen Debatte die Abstimmung einmal zu wiederholen.
10)
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der bzw. die Bundesvorsitzende, in dessen bzw. deren Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Wenn auch dieser bzw. diese verhindert ist, so führt ein von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes ordentliches Mitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen;
b)
Wahl und Enthebung des bzw. der Bundesvorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen; Bestätigung des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin auf Vorschlag des Bundesvorstands; ggf. Besetzung zusätzlicher vom Generalsekretariat eingerichteter Referate; die Wahl des bzw. der Bundesvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz;
c)
Aufsicht über die Geschäftsführung des bzw. der Bundesvorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin;
d)
Entlastung des Bundesvorstandes;
e)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder des Vereins;
f)
Beschlussfassung über Änderungen der Vereinsstatuten, der Geschäftsordnung und des inneren Statuts der KHJÖ sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins. Sowohl Änderungen der Vereinsstatuten als auch die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen der Stellungnahme der KAÖ sowie der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz;
g)
Fassung von Beschlüssen und Abgabe von Empfehlungen für die Arbeit der KHJÖ im Sinne der KAÖ an den Bundesvorstand, sowie Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Bundesvorstand
1)
Der Bundesvorstand besteht aus
a)
dem bzw. der Bundesvorsitzenden,
b)
dem bzw. der stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c)
dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin,
d)
dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin,
e)
dem/der Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentin der KHJÖ,
f)
je einem bzw. einer Vorsitzenden der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte bzw. deren Delegierten im Fall der Verhinderung,
g)
gegebenenfalls den Referenten bzw. Referentinnen für weitere österreichweite vom Generalsekretär bzw. von der Generalsekretärin eingesetzte und vom Bundesvorstand bestätigte Referate.
Die Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentinnen der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte haben im Bundesvorstand beratende Funktion. Der Bundesvorstand kann beschließen, in begründeten Fällen Personen, die mit der Arbeit der KHJÖ vertraut sind, zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
2)
Der bzw. die Bundesvorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung gewählt. Der Bundesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Bundesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer bzw. jede Rechnungsprüferin oder jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Bundesvorstands einzuberufen.
3)
Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt in der Regel ein Jahr. Dieser Vorstand bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist im Bundesvorstand persönlich auszuüben.
4)
Der Bundesvorstand wird von dem bzw. der Bundesvorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin, schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Ist auch der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Bundesvorstand einberufen.
5)
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin von drei Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten sowie der bzw. die Bundesvorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der/die Theologische/Geistliche Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ anwesend sind. Letzterer bzw. letztere kann sich bei Verhinderung von einem/einer Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentin aus einem Zweigverein oder Hochschulstandort vertreten lassen.
6)
Alle Beschlussfassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
7)
Den Vorsitz führt der bzw. die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Ist auch dieser bzw. diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8)
Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9)
Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Bundesvorstands bzw. Bundesvorstandsmitglieds in Kraft.
10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam.
11)
Der bzw. die Bundesvorsitzende ist zur außerordentlichen Einberufung des Bundesvorstands verpflichtet, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Bundesvorstandes verlangt wird.
§ 13 Aufgaben des Bundesvorstands
Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3)
Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung;
4)
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
6)
Zustimmung zur Gründung von Zweigvereinen und Hochschulstandorten und Genehmigung von deren Statuten bzw. Geschäftsordnungen;
7)
Auswahl der Person des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin, die durch die Vollversammlung zu bestätigen ist;
8)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
9)
Der Bundesvorstand informiert sich über die Arbeiten an den einzelnen Zweigvereinen und Hochschulstandorten und berät diese nach gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
§ 14 Bundesvorstandsmitglieder
Die Aufgaben der einzelnen Bundesvorstandsmitglieder bzw. deren Geschäftsverteilung können durch eine Geschäftsordnung näher konkretisiert werden.
a) Der bzw. die Bundesvorsitzende
1)
I) Der bzw. die Bundesvorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam mit einem weiteren Bundesvorstandsmitglied. Ist der bzw. die Bundesvorsitzende verhindert, kann er bzw. sie durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin oder den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin vertreten werden.
II) Schreiben an die Vereinsbehörde werden von dem bzw. der Bundesvorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin gezeichnet. Sind diese verhindert, werden sie vom Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin gezeichnet.
III) In Rechtsgeschäften der laufenden, ordentlichen Geschäftsführung sind sowohl der bzw. die Bundesvorsitzende als auch der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin bis zu einem Betrag von € 2.000,-- alleinvertretungsbefugt. Bei einem Betrag von über € 2.000,--, sowie beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, kommt Abs. 1) I) zur Anwendung.
2)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den gemäß Abs. 1 dazu befugten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
3)
Bei Gefahr im Verzug ist der bzw. die Bundesvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4)
Der bzw. die Bundesvorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Bundesvorstand.
5)
In Notsituationen kann der bzw. die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin eine Vollversammlung an jedem Hochschulort einberufen.
b) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin
1)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der bzw. die Bundesvorsitzende unterstützt den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin leitet das Generalsekretariat und führt die Protokolle der Vollversammlung und des Bundesvorstands. Weitere Aufgaben des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
c) Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin
Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Der/die Geistliche/Theologische Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ
Der/Die Geistliche/Theologische Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ wird über Vorschlag der Konferenz für Katholische Hochschulpastoral in Österreich von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt. Der Bundesvorstand ist berechtigt, hierzu Kandidaten bzw. Kandidatinnen zu nennen. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. Die Wiederernennung ist möglich.
§ 15 Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen
1)
Zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Vollversammlung auf fünf Jahre gewählt. Ihren Rücktritt können sie jederzeit schriftlich an den Bundesvorstand erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2)
Den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen informieren den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung.
§ 16 Schiedsgericht
1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Bundesvorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen schriftlich namhaft machen. Nach Verständigung durch den Bundesvorstand innerhalb von 14 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf der Stellungnahme der KAÖ sowie der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2)
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Diese Statuten wurden zuletzt geändert mit Beschluss der ordentlichen Vollversammlung der KHJÖ am 19.3.2022 und von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 20. – 22. Juni 2022 genehmigt. Dieser Beschluss tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 72, 1. Mai 2017, 7.
1.1 Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs (errichtet gemäß Errichtungsdekret der Religiosenkongregation vom 12. November 1959) und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs (errichtet gemäß Dekret der Religiosenkongregation vom 19. Feber 1966) haben beschlossen, das „Institut Österreichischer Orden“ als selbständige Stiftung gemäß Can. 115 § 3 CIC zu errichten. Die Errichtung erfolgt im Interesse der von den österreichischen Männerorden und Frauenorden in Österreich geführten Einrichtungen. Das „Institut Österreichischer Orden“ erlangt Rechtspersönlichkeit durch das Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität; die vorliegenden Statuten und deren Änderung bedürfen daher der Genehmigung des Heiligen Stuhls.
1.2 Das „Institut Österreichischer Orden“ er- langt im staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit durch Anzeige an das Kultusamt gemäß den Bestimmungen des Konkordats 1933.
2.1 Die hiemit errichtete Körperschaft führt den Namen „Institut Österreichischer Orden“.
2.2 Das „Institut Österreichischer Orden“ hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3.1 Zweck des Instituts ist vornehmlich die Übernahme von Vermögenswerten von Männer- und Frauenorden zur Sicherung der Fortführung der bisher von den Männer- und Frauenorden geführten Apostolatswerke, insbesondere im Bereich des katholischen Bildungswesens und katholischer sozialer Einrichtungen. Zu diesem Zweck kann das „Institut Österreichischer Orden“ bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte im Rahmen der kirchlichen Vermögensverwaltung erwerben und verwalten.
3.2 Die Tätigkeit des „Instituts Österreichischer Orden“ ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Es darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgen.
3.3 Männer- und Frauenorden, die Vermögenswerte an das „Institut Österreichischer Orden“ übertragen und deren Apostolatswerke das „Institut Österreichischer Orden“ fortführt oder durch die Zurverfügungstellung der Vermögenswerte fördern, können sich im Zuge des Übertragungsvorganges Rechte vorbehalten, die die Erhaltung der katholischen Identität der apostolischen Werke sicherstellen.
4.1 Die Organe des „Instituts Österreichischer Orden“ sind die Gründerversammlung, das Kuratorium und der Vorstand.
4.2 Die Mitglieder der Organe sowie Mitarbeiter des „Instituts Österreichischer Orden“ sind verpflichtet, sich bei Übernahme ihrer Funktionen einführend und dann permanent weiterzubilden. Ziel dieser Weiterbildung ist die Bewahrung des Geistes der apostolischen Werke, für die das „Institut Österreichischer Orden“ geschaffen wird.
5.1 Die Gründerversammlung besteht aus der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs. Sie hat in der Regel jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter.
5.2 Die Gründerversammlung ist bei Anwesenheit beider Gründer beschlussfähig. Sofern die Rechtspersönlichkeit eines Gründers erlischt, besteht die Gründerversammlung aus dem verbleibenden Gründer.
5.3 Die Gründerversammlung ist über Beschluss des Vorstands von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
5.4 Jeder Gründer kann die Einberufung einer Gründerversammlung beim Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand nicht binnen einer Woche diesem Verlangen nach, so kann jeder der Gründer selbst die Gründerversammlung einberufen.
5.5 Die Aufgaben der Gründerversammlung sind:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums;
b) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
c) die Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten des „Instituts Österreichischer Orden“, diese setzt die Genehmigung durch den Heiligen Stuhl voraus;
d) die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands.
6.1 Das Kuratorium besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern. Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs sind berechtigt, jeweils gleich viele Personen zu bestellen. Dem Kuratorium haben mehrheitlich Ordensleute anzugehören, der Vorsitzende des Kuratoriums ist aus dem Kreis der Ordensleute zu bestellen.
6.2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für eine Periode von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums ist möglich und kann durch den jeweils bestellenden Gründer erfolgen.
6.3 Das Kuratorium kann sämtliche Aufgaben an sich ziehen, die nicht der Gründerversammlung vorbehalten sind.
6.4 Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Kuratoriums:
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
b) die Festlegung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Genehmigung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen;
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
d) die Genehmigung des Abschlusses und der Abänderung von Verträgen mit Ordensgemeinschaften betreffend den Erwerb oder die Veräußerung von Liegenschaften;
e) der Abschluss, die Abänderung und die Auflösung von Verträgen über unbewegliches Vermögen.
6.5 Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gegeben, wobei Beschlüsse der einfachen Mehrheit bedürfen.
6.6 Das Kuratorium hat sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, die auch Regeln für die Einberufung des Kuratoriums zu enthalten hat. Jedes Mitglied des Kuratoriums ist jedenfalls berechtigt, die Einberufung zu verlangen. Die Einberufung hat durch den Vorsitzenden des Kuratoriums binnen sieben Tagen zu erfolgen, wobei ein Termin spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Verlangen auf Einberufung zu setzen ist, widrigenfalls das Mitglied des Kuratoriums selbst zur Einberufung einer Sitzung berechtigt ist.
6.7 Den Vorsitz im Kuratorium führt alljährlich abwechselnd ein von der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs nominiertes Mitglied des Kuratoriums.
6.8 Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, sich im Einzelfall wegen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten zu lassen. In diesem Fall kommen dem Vertreter mehrere Stimmen zu. Er muss sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen.
7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassier.
7.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium gewählt. Die Funktionsperiode eines Mitglieds des Vorstands beträgt jeweils vier Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Auf jeden Fall währt die Funktionsperiode bis zur Wahl des entsprechenden neuen Mitglieds des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands soll nach Möglichkeit ein Ordensangehöriger sein.
7.3 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung durch das Kuratorium oder durch Rücktritt, der durch jedes Vorstandsmitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklärt werden kann.
7.4 Der Aufgabenbereich des Vorstands erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des „Instituts Österreichischer Orden“, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind und nicht vom Kuratorium an sich gezogen worden sind. Insbesondere gehören zu seinen Obliegenheiten die Verwaltung des Vermögens des „Instituts Österreichischer Orden“, die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Vorbereitung der Gründerversammlung sowie die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Gründerversammlungen.
7.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.
7.6 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden aus-schlaggebend.
7.7 Die Zugehörigkeit zum Vorstand schließt die gleichzeitige Zugehörigkeit zum Kuratorium aus.
Das „Institut Österreichischer Orden“ wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Bis zum 30. April des Folgejahres ist vom Vorstand ein Jahresbericht über die Tätigkeit des „Instituts Österreichischer Orden“ im Vorjahr zu erstellen. Dieser ist dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung durch das Kuratorium der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens bis 30. Juni zu übermitteln. Der Jahresbericht hat insbesondere den Stand der Erhaltung des Charismas der apostolischen Werke, die Erfüllung des Zwecks des „Instituts Österreichischer Orden“, wesentliche Entscheidungen, Maßnahmen zur Ausbildung des Führungspersonals, die wirtschaftlichen Ergebnisse und einen Überblick über die apostolischen Aktivitäten des „Instituts Österreichischer Orden“ zu enthalten.
Bei der Verwaltung des Vermögens des „Instituts Österreichischer Orden“ sind die Bestimmun- gen des Kanonischen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des Can. 638 CIC zu beachten. Oberer im Sinne des Can. 638 § 3 CIC ist der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle von dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes, Rat des Oberen ist der Vorstand.
11.1 Die freiwillige Auflösung des „Instituts Österreichischer Orden“ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gründerversammlung und nur mit Zustimmung beider Gründer, soferne diese rechtlich noch existent sind, beantragt werden.
11.2 Im Fall der Auflösung des „Instituts Österreichischer Orden“, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist. Oder bei Wegfall seines Zwecks ist das allenfalls vorhandene Vermögen des „Instituts Österreichischer Orden“ ausschließlich der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden, sofern kein anderes Aufteilungsverhältnis zwischen den Gründern vereinbart wird, jeweils zur Hälfte zu übergeben, die es ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden haben. Sollten die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden in diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtlich existent sein, so ist das allenfalls vorhandene Vermögen des „Instituts Österreichischer Orden“ einer vom Heiligen Stuhl namhaft gemachten kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zu denselben Bedingungen zu übergeben.
11.3 Die Aufhebung des „Instituts Österreichischer Orden“ ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten, an den nach Beschlussfassung gemäß Punkt 11.1 und unter Wahrung der Bestimmungen von Punkt 11.2 seitens der Gründerversammlung ein entsprechender Antrag zu stellen ist.
Die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens hat diese Statuten am 15. Februar 2016 genehmigt. Aufgrund dieser Genehmigung haben die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs das „Institut Österreichischer Orden“ in der konstituierenden Gründerversammlung am 10. Mai 2016 errichtet. Die Errichtung wurde im Sinne von Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nummer 2/1934 dem Bundeskanzleramt als der obersten Kultusbehörde am 21. Juni 2016 angezeigt.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 61, 1. Jänner 2016, 7.
Das Institut für Ehe und Familie („IEF“) ist gemäß dem Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz als überdiözesanes Werk errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz.
Die Tätigkeit des IEF dient gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Das IEF ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
Das IEF hat seinen Sitz in Wien.
Das IEF soll einen österreichweit relevanten Bei-trag zur Stärkung von Familien, zur Unterstützung der familienpastoralen Arbeit kirchlicher Einrichtungen sowie zur gesellschaftlichen Wissens- und Bewusstseinsbildung durch Verbreitung der kirchlichen Positionen zu Ehe und Familie (inkl. Lebensschutz) leisten.
Die unter § 3 angeführten Zwecke werden finanziert durch:
a. Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
b. Erträgnisse aus Veröffentlichungen, Kursen, Vorträgen u.a.;
c. Publikations- und Forschungstätigkeit;
d. Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
1. Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
2. Mitglieder des Kuratoriums sind:
3.Funktionsweise des Kuratoriums: Bestellung und Funktionsperiode:
Der Referatsbischof, der Direktor und die Vertreter des KFÖ sowie des Forums Beziehung, Ehe und Familie sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Kuratoriums. Die anderen Mitglieder werden von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt.
Vorsitz:
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium. Ihm kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Ist der Referatsbischof verhindert, kann er einen Vertreter nominieren. Wenn kein Vertreter nominiert wird, übernimmt der Direktor den Vorsitz in der Sitzung.
Sitzungen:
Das Kuratorium tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Direktor ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich. Das Kuratorium hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Direktors im Falle seiner Verhinderung erfüllt.
Der Direktor wird die Mitglieder des Kuratoriums mindestens sechs Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln. Weitere Bestimmungen sind der Regelung durch eine Geschäftsordnung vorbehalten. Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
Über Verlangen des Referatsbischofs oder mindestens dreier Mitglieder des Kuratoriums hat der Direktor eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Referatsbischof nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsbischofs.
1. Die Aufgaben des Direktors sind:
2. Bestellung und Funktionsperiode:
Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Referatsbischofs den Direktor für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Wiederernennung ist möglich.
3. Dienstrechtliche Stellung:
Der Direktor unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Generalsekretärs der Österreichischen Bischofskonferenz.
Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Referatsbischofs drei in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf fünf Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates.
Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.
Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung per E-Mail) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder des Kuratoriums, den Direktor und den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz.
Aufgaben des Wirtschaftsrates:
1. Budget
Der Direktor erstellt den Budgetentwurf, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. Juli für das folgende Jahr vorzulegen ist.
2. Jahresabrechnung
Der Direktor erstellt die Jahresabrechnung, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.
3. Zeichnungsberechtigung für Bankkonten
Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Direktor und mindestens eine dazu vom Wirtschaftsrat zu bestimmende Person.
4. Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung des IEF unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Das Kuratorium ist berechtigt, unverbindliche Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.
Eine allfällige Auflösung des IEF bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. In diesem Fall fällt das Vermögen des IEF an die Österreichische Bischofskonferenz, die es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck zuführen wird.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2015 beschlossen und treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 92, 12. Jänner 2024, 18.
Präambel
(1) Die KJSÖ ist Trägerin der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern der römisch-katholischen Kirche in Österreich. Die KJSÖ arbeitet nach den Prinzipien der Katholischen Aktion Österreich. Die KJSÖ ermöglicht die entwicklungspsychologisch notwendige und freiwillig gesuchte Gemeinschaft Gleichaltriger, die Kirche als Gemeinschaft von aus dem Glauben lebender und in der Liebe tätiger Menschen erlebbar macht und die personale Glaubensentscheidung vorbereitet.
(2) Die KJSÖ hat die Aufgabe, den Gesamtbereich der Arbeit mit Kindern der katholischen Kirche unter Mitarbeit ihrer Mitglieder zu koordinieren, zu fördern, zu studieren und für neue Tätigkeitsbereiche eigene Initiativen zu setzen sowie gemeinsame Aktivitäten durchzuführen und gemeinsame Anliegen zu unterstützen.
(3) Die KJSÖ vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen und ermöglicht ihre Partizipation in Kirche und Gesellschaft. Sie leistet durch die Arbeit der Dreikönigsaktion (DKA) einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut und Not in Ländern des Globalen Südens durch Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, durch Unterstützung der pastoralen Anliegen der Kirchen im Globalen Süden und Bewusstseinsarbeit und anwaltschaftliche Aktivitäten im Globalen Norden.
(4) Die KJSÖ schafft vielfältige Erlebnisräume für Kinder, bestärkt Kinder in ihrer religiösen Entwicklung, setzt Impulse für eine kinderfreundliche Gesellschaft, vertritt die Anliegen der Kinder und leistet in Zusammenarbeit und Solidarität mit Benachteiligten in den Ländern des Globalen Südens einen Beitrag für eine gerechte Welt.
(5) Die KJSÖ bekennt sich zur österreichischen Nation und zur Demokratie. Sie ist keiner politischen Partei verpflichtet oder anzurechnen. Die KJSÖ dient ausschließlich kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken.
(6) Der Verein gewährleistet die rechtliche und wirtschaftliche Basis der Bundesstelle und koordiniert, fördert und leitet die Bundesarbeit durch geeignete Maßnahmen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Katholisches Jugendwerk Österreichs – Bundesstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit. Zweigverein: Katholische Jungschar Österreichs.“ Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „KJSÖ“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet sowie auf Südtirol und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, auf alle anderen Länder der Erde.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die pastorale Arbeit mit Kindern im Rahmen der katholischen Kirche (und im Zuge der Arbeit mit den Gruppenleiter/innen auch mit Jugendlichen und Erwachsenen), die mildtätige Unterstützung materiell und persönlich hilfsbedürftiger Personen, sowie die Bekämpfung der Armut und Not in den Ländern des Globalen Südens.
(2) Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Seitens der Vereinsführung ist sicherzustellen, dass zumindest 75% der Gesamtressourcen zur Verfolgung der in den Statuten angeführten, begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 3 EstG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 eingesetzt werden.
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Zwecks
a) Ideelle Mittel (Tätigkeiten)
Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten sind:
b) Materielle Mittel
Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen (finanziellen) Mittel können aufgebracht werden durch:
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.
§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mit-glieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder sind somit: Mitglieder von Gruppen und Funktionär/innen der Pfarr-, Dekanats-, Diözesan- und Bundesebene der Katholischen Jungschar.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinsarbeit in bestimmten Punkten fördern und mit der Katholischen Jungschar Österreichs gemeinsame Inhalte und Ziele verfolgen.
(4) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen ihrer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft obliegen dem Bundesleitungskreis (BULK).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins.
(2) Für die Ausübung der Mitgliedsrechte in den einzelnen Organen des Vereins wird eine der diözesanen kirchlichen Struktur entsprechende Delegation dergestalt vorgenommen, dass jede Jungschar-Diözesanleitung berechtigt ist, Mitglieder in den Bundesleitungskreis zu delegieren. Die Delegation hat jeweils für jede einzelne Sitzung des Bundesleitungskreises zu erfolgen. Maximal fünf Delegierte jeder Diözese nehmen alle Mitgliederrechte, insbesondere auch das aktive Wahlrecht für die Vereinsorgane, wahr und üben im Bundesleitungskreis auch alle Stimmrechte aus. Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die von einer Jungschar-Diözesanleitung oder von Mitgliedern des Bundesvorstandes (BUVO) nominiert werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme auf dem Bundesleitungskreis und verpflichten sich zur Unterstützung des Vereins sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung der Teilnahme an der Vereinsarbeit, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Bundesleitungskreis wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Bis zur vereinsinternen endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte; kommt es zu einer Überprüfung der vereinsinternen Entscheidung vor den staatlichen Gerichten, so ruhen die Rechte bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(3) Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den beim Ausschluss genannten Gründen vom Bundesleitungskreis beschlossen werden.
§ 7 Organe und Prüfer/innen des Vereins
a. Bundesleitungskreis (BULK) (entspricht der Vollversammlung)
b. Bundesvorstand (BUVO) (entspricht dem Vorstand)
c. Geschäftsführer/in
d. Schiedsgericht
e. Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfer/innen, Abschlussprüfer/in).
a) Der Bundesleitungskreis (BULK)
(1) Der Bundesleitungskreis (BULK) ist das oberste beschlussfassende Organ der KJSÖ. Er bildet die auf die Bundeszusammenarbeit bezogene beschlussfassende Vollversammlung in inhaltlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. Ihm obliegt die lang- und mittelfristige strategische Ausrichtung und Positionierung der Arbeit der Katholischen Jungschar. Aufgaben des Bundesleitungskreises sind insbesondere:
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des BULK sind:
Mit beratender Funktion werden eingeladen:
(3) Der ordentliche BULK tagt zumindest zwei Mal im Jahr. Ein außerordentlicher BULK hat auf Beschluss des BUVO oder des ordentlichen BULK, jedenfalls aber auf Verlangen von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten gemäß § 5 Abs 2 oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat der außerordentliche BULK längstens acht Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim BUVO stattzufinden.
(4) Zum BULK sind die delegierten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den BUVO einzuladen.
(5) Der BULK ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigte Delegierte aus mindestens fünf Diözesen und mindestens vier Mitglieder des BUVO anwesend sind. Ist der BULK zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, ist ein neuer Termin festzusetzen. Dieser BULK muss binnen sechs Wochen stattfinden. Ist der BULK zum neu festgelegten Termin nicht beschlussfähig, so findet der BULK dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Ist die Abhaltung eines BULK unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so kann der BULK auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung eines BULK sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
(7) Die Beschlussfassung im BULK erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Folgende Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
b) Der Bundesvorstand (BUVO)
(1) Der Bundesvorstand (BUVO) ist das Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes. Der Bundesvorstand (BUVO) tagt mindestens sechs Mal im Jahr. Er ist im Sinne des Vereinsrechtes der Vorstand der KJSÖ mit allen ihren Teilen. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er arbeitet im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des BULK, präzisiert die Inhalte und Strategien und legt den Rahmen für die rechtlichen, wirtschaftlichen, personellen und finanziellen Belange fest, sofern sie nicht dem BULK vorbehalten sind.
Aufgaben des BUVO sind insbesondere:
(3) Stimmberechtigte Mitglieder:
Anlassbezogen werden mit beratender Funktion eingeladen:
(4) Die Funktionsdauer des BUVO beginnt mit der Bestätigung der gewählten Vorsitzenden durch den Referatsbischof für Kinder- und Jugendseelsorge der Österreichischen Bischofskonferenz binnen acht Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses. Der Bundesvorstand wird für die Dauer bis zum auf die Wahl viertfolgenden ordentlichen Bundesleitungskreis (entspricht einer Funktionsdauer von rund zwei Jahren) zuzüglich acht Wochen gewählt. Auf jeden Fall und gleichzeitig längstens währt die Funktionsperiode des alten BUVO bis zur Bestellung des neuen BUVO.
(5) Die Mitglieder des BUVO können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den BUVO, im Fall des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an den BULK zu richten.
(6) Der BUVO ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 14 Tage vor der Sitzung schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der BUVO fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Eine außerordentliche Sitzung des BUVO ist innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.
c) Geschäftsführer/in
(1) Der/Die Geschäftsführer/in wird gemäß § 7 (a) 1 vom Bundesleitungskreis bestellt. Die Bestellung erfolgt ohne Befristung und kann vom Bundesleitungskreis jederzeit aus wichtigem Grund, sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen auch ohne Grund widerrufen werden.
(2) Dem/Der Geschäftsführer/in obliegt die ordentliche laufende Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Statuten und der Beschlüsse des Bundesvorstands und Bundesleitungskreises.
(3) Er/Sie ist an die Weisungen des Bundesvorstands gebunden und diesem gegenüber verantwortlich.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in nimmt für den Bundesvorstand die Diensthoheit über die Mitarbeitenden des Vereins wahr.
d) Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis muss der/die Vorsitzende auf Antrag eines Vereinsmitgliedes innerhalb von vier Wochen ein Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes) einberufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem/der Vorsitzenden zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
e) Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer/innen
Der BULK wählt zwei vereinsinterne Rechnungsprüfer/innen. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben die Aufgabe, jährlich dem BULK einen Rechnungsprüfungs-bericht vorzulegen. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme des BULK – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Funktionsdauer der vereinsinternen Rechnungsprüfer/innen beträgt zwei Jahre.
(2) Abschlussprüfer/in
Zur Prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses bestellt der BULK eine/n Abschlussprüfer/in, welche/r dem BULK seinen/ihren Prüfbericht vorzulegen hat.
§ 8 Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung
(1) Der Verein wird durch je eine/n der Vereinsvorsitzenden und den/die Geschäftsführer/in der KJSÖ, nach außen vertreten. Diese Gesamtvertretung gilt für alle Rechtsgeschäfte, welche nicht von vornherein durch einen Beschluss des BULK gedeckt sind.
(2) Für Rechtsgeschäfte der ordentlichen laufenden Geschäftsführung, welche durch einen Beschluss des BULK gedeckt sind, wird der Verein jeweils durch den/die Geschäftsführer/in der KJSÖ vertreten.
(3) Die Bankzeichnung erfolgt in allen Fällen nach dem Vier-Augen-Prinzip, wobei jeweils eine/r der Vorsitzenden mit dem/der Geschäftsführer/in der KJSÖ zeichnet.
§ 9 Haftung und Wahl- und Geschäftsordnung
(1) Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten des Hauptvereins KJWÖ.
(2) Der Verein kann sich eine Wahl- und Geschäftsordnung geben, welche die gegenständlichen Statuten konkretisiert. Die Wahl- und Geschäftsordnung darf den Statuten nicht widersprechen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet der BULK mit 2/3-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Auflösung des Vereins im Sinn von can. 320 § 2 CIC von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.
(2) Der letzte BUVO hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Vereinsvermögen hat bei freiwilliger Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Auflage zuzufallen, dieses Vermögen wieder ausschließlich, unmittelbar und zur Gänze für die unter § 2 angeführten, begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Spendengeldern und Förderungen aus Bundesmitteln und anderen Subventionen Sorge zu tragen.
Diese Statuten wurden vom Bundesleitungskreis der KJSÖ am 2. April 2023 beschlossen und nach Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz von dieser in ihrer Herbstvollversammlung von 6. bis 9. November 2023 genehmigt. Sie treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 39 vom 1. Mai 2005, II. 19.
I. Das Wesen der Jungfrauenweihe und die Lebensform der geweihten Jungfrauen
(1) Seit der Zeit der ersten Berufungen in eine engere Nachfolge Jesu lädt Gott immer wieder Menschen dazu ein, sich mit ihrem Herzen, ihrem Leib und ihrem Geist an ihn zu binden.
(2) Die Jungfrauenweihe ist eine der vielen Möglichkeiten, diesen Weg der Nachfolge in einer von der Kirche anerkannten öffentlichen Form zu leben.
Die Jungfrauenweihe hat ihren Ursprung in frühchristlicher Zeit, war aber später einige Jahrhunderte lang Frauen vorbehalten, die in einem klausurierten Orden lebten. Erst in der Folge des II. Vatikanischen Konzils wurde die liturgische Ordnung für die Jungfrauenweihe, die im Pontificale Romanum enthalten war, überarbeitet und wieder für Frauen zugänglich gemacht, die in der Welt leben.
(3) Dem entsprechend formuliert der Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983 can. 604 § 1):
„Außer diesen Formen des geweihten Lebens [i.e.: den Orden, Säkularinstituten und Eremiten] gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.“[1]
1. Geschichtliche Entwicklung
(4) In den christlichen Gemeinden lebten von Anfang an einzelne Mitglieder der Einladung Jesu folgend „um des Himmelreiches willen“ ehelos (vgl. Mt 19,10-12; 1 Kor 7,25ff., 34.). Die Apostolischen Väter und die Apologeten der frühesten Zeit bezeugen die Existenz zölibatär lebender Christen, „Asketen“ und „Virgines“. Quellen aus dem 3. Jh. (z.B. Ps.-Clemens, Tertullian, Cyprian, Methodius von Olymp) bringen die hohe Wertschätzung des Zeugnisses der Jungfräulichkeit zum Ausdruck. Aus der Traditio Apostolica (ca. 215 n. Chr.) geht hervor, dass es „virgines“ als eigenen öffentlichen Stand der Kirche gab.
(5) Da der biblisch verwurzelte Gedanke des bräutlichen Verhältnisses der Kirche zu Christus (z.B. 2 Kor 11,2; Eph 5,25ff.) bereits seit Tertullian auch auf einzelne Christgläubige Anwendung fand, konnte das Versprechen der Jungfräulichkeit um Christi willen als geistliche Eheschließung aufgefasst werden, das von der Kirche in einer liturgischen Feier angenommen wurde.
(6) Die ersten ausdrücklichen Quellen für die Liturgie der Jungfrauenweihe stammen aus dem 4. Jahrhundert. Die „consecratio virginum“ fand im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes statt. Nach dem Wortgottesdienst und der Homilie nahm der Bischof das Gelübde (propositum) entgegen, sprach das Weihegebet – das auch heute noch verwendet wird – und übergab den Schleier zum Zeichen der Vermählung mit Christus (velatio).
(7) Dieser Kern der Feier wurde im Laufe der Jahrhunderte mit zahlreichen Gesängen, Gebeten und ausdeutenden Riten ausgestaltet. Wie auch in der erneuerten Liturgie versinnbilden die Übergabe von Ring und Schleier die Brautschaft, die Übergabe des Stundenbuches die Aufforderung an die geweihte Frau, ihre Stimme mit der Stimme der Kirche und ihres Hauptes zu verbinden, zum Heil der ganzen Welt.
(8) Durch die „consecratio“ gehörte die gottgeweihte Frau dem „Stand der Jungfrauen“ (ordo virginum) an. Das öffentliche Gelübde wurde wie ein eheliches Band zwischen der virgo und Christus angesehen – wenn es gebrochen wurde, galt dies wie ein Ehebruch und hatte die Kirchenbuße zur Folge.
(9) Die ersten christlichen Jungfrauen lebten zurückgezogen in ihren Familien. Sie waren verpflichtet zu festen Stunden des Gebetes, zum Fasten, zur intensiven Beschäftigung mit dem Wort Gottes, zur Arbeit, insbesondere auch zur Sorge für die Armen. Ihr Lebensstil musste einfach und ihrem Stand angemessen sein.
(10) Nachdem in der Zeit vom 7.-12. Jh. Das zönobitische Leben zur vorherrschenden Form des geweihten Lebens geworden war, beschränkte sich die Erteilung der Jungfrauenweihe zunehmend auf Ordensfrauen. In den Orden jedoch wurde der Ritus der Jungfrauenweihe immer mehr durch die feierliche Profess verdrängt; erst im 19. Jh. kam es zu einer Wiederbelebung.
(11) Nachdem die Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils (SC 80) den Auftrag gegeben hatte, den Ritus der Jungfrauenweihe zu überarbeiten, wurden zwei Fassungen erstellt: eine für die Ordensgemeinschaften, in denen die Jungfrauenweihe nach alter Tradition gespendet wird, und eine für Frauen, die „in der Welt leben“.
2. Wesen der Jungfrauenweihe
(12) Die Jungfrauenweihe begründet eine besondere Form des „gottgeweihten Lebens“ (vita consecrata; vgl. Nachsynodales Schreiben Vita consecrata n. 7; Pastor bonus n. 110). Die Berufung, als geweihte Jungfrau „in der Welt“, d.h.: nicht in einer Ordensgemeinschaft, sondern in einer bestimmten Diözese zu leben, bringt ein ganz spezifisches Charisma zum Ausdruck. Die Berufung zu einer engeren Christusnachfolge und zu einem jungfräulichen Leben muss nicht unbedingt mit der Berufung in eine bestimmte Ordensgemeinschaft und deren spezifische Sendung, der Berufung zu einem gemeinschaftlichen Leben oder der Verwirklichung einer ganz bestimmten Form geistlichen Lebens verbunden sein.
(13) „Die gottgeweihten Jungfrauen legen auf Eingebung des Heiligen Geistes das Gelübde eheloser Keuschheit ab, weil sie Christus entschiedener lieben und ihren Brüdern und Schwestern ungehinderter dienen wollen.“[2]Im Rahmen der Jungfrauenweihe wird dieses Versprechen öffentlich und für immer in die Hände des Bischofs gelegt.
(14) Diese Selbstbindung wird von der Kirche durch den liturgischen Akt der Weihe angenommen. „Consecratio“ bedeutet nicht allein einen „preisenden Segen“ für eine bestimmte Aufgabe, wie etwa in der „benedictio abbatis“ (Abtsweihe), sondern eine dauernde Weihe an Gott, welche – ebenso wie die Weihe einer Ordensprofess – die Taufweihe einer Person konkretisiert. Zunächst „weiht sich“ die auf diesen Weg berufene Person selbst Gott; aber diese subjektiv-persönliche Hingabe findet ihre Entsprechung darin, dass sie „geweiht wird“ bzw. dann „geweiht ist“ – nämlich durch Gott selbst, der beruft und die Antwort in der Art eines Bundesschlusses annimmt. Vermittelt durch das Tun der Kirche legt Gott selbst in besonderer Weise seine Hand auf diesen Menschen. Der Ausdruck „consecratio“ weist somit auf die Unwiderruflichkeit des Geschehens hin, welches das ganze Sein der Person betrifft.[3]
(15) Dies kommt im Weihegebet, das der Bischof nach dem Versprechen der Kandidatin mit ausgebreiteten Händen betet, zum Ausdruck. Durch die Jungfrauenweihe wird die Jungfrau zu einer „gottgeweihten Person, zu einem Zeichen, das auf die Liebe der Kirche zu Christus hinweist, und zu einem Bild für die endzeitliche himmlische Braut und für das künftige Leben“.[4]
(16) Die Jungfrauenweihe verleiht kein Amt in der Kirche, sie enthält auch keinen Auftrag für eine bestimmte Funktion oder einen kirchlichen Dienst. Sie macht aber einen spezifischen Wesenszug der Kirche sichtbar.
Die Berufung in diese Lebensform wurzelt in der Inkarnation des Sohnes Gottes und in seinem hochzeitlichen Bund mit der virgo ecclesia (vgl. Eph5,25ff., 32).
„Eine virgo consecrata ist dazu berufen, durch ihr Sein in aller Stille zeichenhaft die Braut Kirche in ihrer ungeteilten Bindung an Christus darzustellen. Ihr Leben ist und soll sein ein Leben in ihm und mit ihm, ‚verborgen in Gott‘ (Kol 3,3), ein Leben zugleich im wachsam-liebenden Harren auf den kommenden Herrn. Diese eschatologische Hoffnungsdimension muß das Leben einer gottgeweihten Jungfrau zuinnerst prägen, und zwar stellvertretend für die ganze Kirche.“[5]
(17) Die jungfräuliche Liebe zu Christus formt die ganze menschliche Person in ihrem Denken und Fühlen, ihren Absichten, ihrem Wollen, ihren Handlungen, in ihrem ganzen Sein, in ihrer Einheit von Leib und Seele. Darum erfordert diese Berufung das Bemühen um eine immer größere Transparenz für den Willen Gottes und Empfänglichkeit für seine Liebe, die in Christus offenbar geworden ist. Die jungfräuliche Liebe kann nur wachsen, wenn auch eine Form der „inneren Einsamkeit“, die den Raum dafür schafft, gesucht und bejaht wird.
(18) Das Wachsen in der Gottesliebe bewirkt immer auch ein Wachsen in der Liebe zu den Menschen und ein Offensein für die Nöte in der Welt.
Frauen, die in dieser Lebensform leben, „sollen sich je nach ihren Verhältnissen und Gnadengaben, der Buße, den Werken der Barmherzigkeit, dem Apostolat und dem Gebet widmen.
Es wird ihnen dringend geraten, ihre Gebetspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie täglich das kirchliche Stundengebet, vor allem Laudes und Vesper beten. So vereinen sie ihre Stimme mit dem Hohenpriester Christus und der heiligen Kirche; sie preisen den himmlischen Vater ohne Unterlaß und treten ein für das Heil der ganzen Welt.“[6]
Das Stundengebet als Gebet der Kirche hat auch unter dieser Hinsicht einen besonderen Platz im geistlichen Leben einer virgo consecrata. Es stärkt die innere Verbundenheit mit dem Leib der Kirche und ist zugleich Teilnahme an deren Auftrag zum stellvertretenden Gotteslob und fürbittenden Gebet für die ganze Welt.
3. Unterschiede zu anderen Berufungen
(19) Der Empfang der Jungfrauenweihe ist mit der Aufnahme in den „ordo virginum“ verbunden (CIC can. 604 § 1; vgl. Pastor bonus n. 110).
Frauen, „die in der Welt leben“ und die Jungfrauenweihe empfangen, sind weder Mitglied in einem Institut des geweihten Lebens (Orden, Säkularinstitut), das die Gelübde der drei evangelischen Räte und die Verpflichtung zu bestimmten Konstitutionen oder Regeln enthält, noch einer geistlichen Gemeinschaft anderer Ordnung.
(20) Aufgrund des vom Diözesanbischof entgegengenommenen Versprechens und der von ihm erteilten Weihe sind die virgines consecratae in einer besonderen Weise mit der Kirche verbunden[7].Die Jungfrauenweihe begründet jedoch keinen Anspruch auf Unterhalt oder Beschäftigung, noch eine Verfügbarkeit für einen bestimmten Auftrag in der jeweiligen Diözese.
Eine geweihte Jungfrau ist selbst verantwortlich für ihren Lebensunterhalt und für eine angemessene Vorsorge für Alter und Krankheit.
(21) Bei der Jungfrauenweihe wird formal nur das Versprechen der Jungfräulichkeit abgelegt. Allerdings kann keiner der drei evangelischen Räte isoliert gelebt werden, weil sie Ausdruck der Lebensweise Jesu sind. Jede engere Christusnachfolge schließt das „Gleichförmigwerden“ mit Christus ein – deshalb ist es auch in dieser Lebensform geboten, die beiden anderen Räte, Armut und Gehorsam, je nach den eigenen Lebensumständen und den jeweiligen Gnadengaben zu leben.
(22) Frauen, die die Jungfrauenweihe empfangen haben, leben in der Regel allein und sind in verschiedenen Berufen tätig. Sie sind nicht zu gemeinsamen Einkehrtagen, bestimmter geistlicher Begleitung, zu einer bestimmten Spiritualität verpflichtet. Kontakte zu einer geistlichen Gemeinschaft, etwa zu einem Kloster, werden aber empfohlen, da sie helfen können, diese Lebensform, die in einem hohen Maße auf Eigenständigkeit und Eigenverantwortung ausgerichtet ist, zu unterstützen.
(23) Die geweihten Jungfrauen können „Vereinigungen“ bilden, die zur gegenseitigen Unterstützung dienen sollen (can. 604 § 2).
II. Stellung und Aufgabe des Bischofs und eines evtl. von ihm bestellten „diözesanen Beauftragten“ für den ordo virginum
(24) Für die geweihten Jungfrauen in der Welt ist der jeweilige Diözesanbischof zuständig. Er ist verantwortlich für die Zulassung zur Kandidatur, für die Vorbereitungszeit und für die Zulassung zur Weihe. Nach ungebrochener kirchlicher Tradition ist „der Vorsteher der Jungfrauenweihe […] der Ortsbischof“.[8]
In Ausnahmefällen ist es möglich, die Spendung der Weihe zu delegieren (an Auxiliarbischöfe oder Priester, die dem Bischof bei der Leitung der Diözese zur Seite stehen).
(25) Der Bischof kann zur Unterstützung einen Priester seines Vertrauens als „diözesanen Beauftragten“ für den ordo virginum ernennen. Ihm können etwa folgende Aufgaben übertragen werden: z.B. die Gestaltung der Kandidatur (Vorbereitungszeit), Ansprechperson für Interessentinnen, aber auch für die schon geweihten Jungfrauen, d.h. ein Bindeglied zur Diözese hin zu sein.
Letztverantwortlich für diese Berufung in der Diözese bleibt jedoch stets der Diözesanbischof.
(26) Die Verbindung der Virgines consecratae zu ihrem Bischof bzw. zum diözesanen Beauftragten wird auch nach der Weihe aufrechterhalten. Empfohlen wird das persönliche Gespräch mit dem Diözesanbischof mindestens einmal im Jahr.
III. Zulassungsbedingungen und Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe
1. Zulassungsbedingungen
(27) Für die Zulassung zur Jungfrauenweihe ist es erforderlich, dass die Bewerberinnen
„a) niemals eine Ehe eingegangen sind und auch nicht offenkundig ein dem jungfräulichen Stand widersprechendes Leben geführt haben,
b) daß sie durch ihr Alter, ihr Urteilsvermögen und durch ihre nach dem übereinstimmenden Zeugnis der Gläubigen erprobten Charaktereigenschaften die Gewähr bieten, in einem sittenreinen, dem Dienst der Kirche und des Nächsten gewidmeten Leben auszuharren;
c) daß sie vom Ortsbischof zur Weihe zugelassen werden.“[9]
(28) Die Frage der Zulassung muss individuell und mit großer Diskretion und Achtsamkeit geklärt werden. Die jeweilige Bewerberin ist aufgefordert, im Blick auf ihre Lebensgeschichte in Wahrhaftigkeit und Selbsttreue vor Gott, ihre Berufung zu dieser spezifischen Form des geweihten Lebens zu prüfen, evtl. auch mit Hilfe einer geistlichen Begleitung.
(29) Die Jungfrauenweihe steht nicht am Anfang eines geistlichen Lebensweges; vergleichbar der ewigen Profess in einem Orden, setzt sie ein längeres Wachstum und Bewährung in dieser Berufung voraus. Die Bewerberin muss seit längerer Zeit (einige Jahre) in einer persönlichen Bindung an Christus leben bzw. sich in einem privaten Gelübde der Jungfräulichkeit bewährt haben.
(30) In der Regel sollte die Kandidatin mindestens 30 Jahre alt sein. Vor dem 25. Lebensjahr soll die Jungfrauenweihe gemäß alter kirchlicher Tradition nicht gespendet werden. Die Kandidatin soll die Berufsausbildung abgeschlossen haben und nach Möglichkeit bereits einige Zeit im Berufsalltag stehen.
(31) Für die Zulassung zur Kandidatur müssen bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche Voraussetzungen gegeben sein.
Menschliche Voraussetzungen sind: Psychische Gesundheit, integrierte Geschlechtlichkeit und gefestigte Keuschheit; Wertschätzung der christlichen Ehe; Hingabefähigkeit; Belastbarkeit bei Schwierigkeiten und Einsamkeit; innere Beständigkeit und Treue; Urteilskraft; ein Leben in geordneten Verhältnissen und die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil.
(32) Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind:
Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; Teilnahme am Leben einer Gemeinde; Bereitschaft zum täglichen Gebet, besonders zum Stundengebet, zu regelmäßiger Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein Leben, das der Kirche und dem Nächsten dient.
2. Kandidatur
(33) Dem Empfangder Jungfrauenweihe geht eine offizielle Vorbereitungszeit, die in der Verantwortung des Diözesanbischofs steht, voraus.
(34) Vor dem Beginn der Kandidatur sollen die Zulassungsbedingungen überprüft werden. Dies können folgende Personen vornehmen:
(35) Danach sind dem Diözesanbischof vorzulegen:
Nach einem Gespräch mit der Bewerberin entscheidet der Bischof über die Ablehnung oder Zulassung zur Kandidatur und informiert darüber die Bewerberin und den diözesanen Beauftragten.
(36) Im Falle einer Zulassung entscheidet der Diözesanbischof über den Inhalt und die Dauer der Kandidatur. Wenn der Bischof die Kandidatur nicht selbst begleitet, betraut er eine andere Person, die dazu geeignet ist, mit der Leitung der Kandidatur (z.B. den diözesanen Beauftragten, einen Priester oder eine schon geweihte Jungfrau). Die Dauer der Kandidatur kann variieren (je nach Vorbildung oder persönlicher Lebensgeschichte), sollte aber ein Jahr nicht unterschreiten. Der offizielle Beginn der Kandidatur kann im Rahmen einer schlichten, persönlich gestalteten liturgischen Feier stattfinden.
(37) Die Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe enthält einerseits unverzichtbare Grundelemente, andererseits ist es notwendig, die Inhalte der Vorbereitung an die jeweilige Person anzupassen. Das Alter, die Vorbildung, die Vorgeschichte (z.B. Noviziat in einem Orden), aber auch die persönliche Spiritualität der Kandidatin sind zu berücksichtigen.
(38) Inhalte der Vorbereitungszeit sind:
Menschliche Formung:
(39) Theologische Formung:
(40) Spirituelle Formung:
(41) Es wird empfohlen, dass der Leiter der Kandidatur dem Diözesanbischof regelmäßig Bericht erstattet. Am Ende der Vorbereitungszeit übergibt er einen schriftlichen Bericht über die Kandidaturzeit. Die Kandidatin bittet schriftlich um Zulassung zur Jungfrauenweihe. Nach einem Gespräch mit der Kandidatin entscheidet der Bischof über die Zulassung.
(42) Die Jungfrauenweihe findet im Rahmen einer Bischofsmesse statt. Nach der Feier erhält die geweihte Jungfrau eine Urkunde mit der Bestätigung der Jungfrauenweihe. Diese wird auch in einem von der Diözese geführten Register vermerkt.
(43) Die Lebensweise der geweihten Jungfrau schließt die fortwährende Vertiefung dieser Berufung ein. Jede virgo consecrata ist verantwortlich für die Stützung ihres geistlichen Lebens und eine fortgesetzte „Formation“, mit den Hilfen, welche die Tradition der Kirche bietet (Exerzitien, Zeiten der Stille, geistliche Begleitung).
IV. Entlassung aus dem ordo virginum
(44) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Glauben der Kirche oder die von einer geweihten Jungfrau geforderte Lebensweise kann der Diözesanbischof eine Entlassung aus dem ordo virginum verfügen.
Auch die geweihte Jungfrau kann um Entlassung aus dem Stand und um Dispens von den Pflichten, die sich aus der Weihe ergeben, bitten. Die Vorgehensweise kann analog zu CIC can. 729 erfolgen.
Kirchliche Dokumente und Texte:
CIC 1983, lat.-dt., 4. Aufl., Kevelaer
Die Weihe des Abtes und der Äbtissin, Die Jungfrauenweihe, Pontifikale II
Katechismus der Katholischen Kirche, 1993, 269
Nachsynodales Apostolisches Schreiben VITA CONSECRATA, 1996.
Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz für die Spendung der Jungfrauenweihe an Frauen, die in der Welt leben. In: Ordenskorrespondenz 27 (1986), 466f.
Literaturhinweise:
Barbara Albrecht, Jungfrauenweihe für Frauen, die in der Welt leben, Zentrum für Berufungspastoral, Freiburg 2003
Barbara Albrecht, „Bis du kommst in Herrlichkeit“, pwb-Sonderdruck 23, 1985
Marianne Schlosser, Alt – aber nicht veraltet. Die Jungfrauenweihe als Weg der Christusnachfolge. In: Ordenskorrespondenz 33 (1992), 41-64; 165-178; 289-311.
Marianne Schlosser, „Imago Ecclesiae desponsatae“. Zur Theologie der Jungfrauenweihe. In: Rivista Teologica di Lugano, 2003, 99-112
Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 10. März 2005 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] „Hisce formis vitae consecratae accedit ordo virginum, quae sanctum propositum emittentes Christum pressius sequendi, ab Episcopo diocesano iuxta probatum ritum liturgicum Deo consecrantur, Christo Dei Filio mystice desponsantur et Ecclesiae servitio dedicantur.“ Die deutsche Übersetzung folgt der 4. Auflage des CIC lat.-deutsch.
[2] Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Bd. II, 1994: Die Jungfrauenweihe, Allgemeine Einführung (=AE), 2.
[3] Vgl. Marianne Schlosser, Alt – aber nicht veraltet. Die Jungfrauenweihe als Weg der Christusnachfolge. In: Ordenskorrespondenz, Köln 1992, 39.
[4] Jungfrauenweihe, AE, 1.
[5] Barbara Albrecht, Jungfrauenweihe für Frauen, die in der Welt leben, Zentrum für Berufungspastoral, Freiburg 2003, 10.
[6] AE, 2.
[7] Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata (1996) n. 7.
[8] AE, 6: „Der Vorsteher der Feier ist der Ortsbischof.“
[9] AE, 5, a-c.