Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit juristischer Personen im staatlichen Rechtsbereich wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz folgende Dekrete erlassen:
15.1. Feststellungsdekret
Die Österreichische Bischofskonferenz stellt fest: Alle kirchlichen Rechtspersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex Iuris Canonici am 27. November 1983 in Österreich bestanden und gemäß Art. II bzw. Art XV § 7 Konkordat 1933/34 auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich haben, sind öffentliche kirchliche Rechtspersonen im Sinne des can. 116 § 1 dieses Codex.
Durch can. 515 § 3 Codex luris Canonici 1983 kommt nunmehr der bisherigen Verwaltungseinheit „Pfarre“ ebenfalls öffentliche Rechtspersönlichkeit zu.
15.2. Dekret zur Sicherstellung des Charakters der Öffentlichkeit von künftig (ab 27. November 1983) zu errichtenden Rechtspersonen.[1]
Die Österreichische Bischofskonferenz hat für die dem Diözesanbischof unterstehenden Rechtspersonen bestimmt, dass es sich bei künftig zu errichtenden Rechtspersonen immer um eine öffentliche kirchliche Rechtsperson handelt, es sei denn, im Einzelfall wird der private Charakter in der Errichtungsurkunde festgestellt.
15.3. Dekret über die Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“.
Die bisherigen Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“ bleiben aufrecht.
Bei künftigen Pfarrerrichtungen ist nur die Rechtsperson „Pfarrpfründe“ (nicht die Rechtsperson „Pfarrkirche“) als öffentliche Rechtsperson eigens zu errichten.
Die Rechtsperson „Pfarre“ genießt durch die Pfarrerrichtung ipso iure öffentliche Rechtspersönlichkeit (can. 515 § 3). Diese neue Rechtsperson „Pfarre“ wird auch als Eigentümerin von Sondervermögen (z. B. Zeitschriftengelder) fungieren, so dass sich eine eigene Rechtsperson für Sondervermögen erübrigt.
In den schon bestehenden Pfarren soll ab 27. November 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson „Pfarrkirche“ die Rechtsperson „Pfarre“ erwerben.
[1] Die künftige Errichtung öffentlicher Rechtspersonen ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich wie bisher gemäß Art.II und Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 dem Kultusamt anzuzeigen.
Katholische Aktion Österreichs – Verlängerung des Statuts
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32 vom 1. Februar 2002
Das auf zwei Jahre ad experimentum genehmigte Statut ( vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 26 / 2. Februar 2000) wurde von der Bischofskonferenz um ein Jahr (bis 31.12.2002) unverändert verlängert.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 34 vom 1. September 2002, II. 5.
Die Bischofskonferenz beschließt die Verlegung der Karfreitagssammlung für die Heiligen Stätten im Heiligen Land von Karfreitag auf Palmsonntag.
Hirtenwort der Bischöfe Österreichs anlässlich der Veröffentlichung des "Katechismus der Katholischen Kirche"
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 9 vom 3. Mai 1993
Die Veröffentlichung des Katechismus der Katholischen Kirche "muss zweifellos zu den bedeutendsten Ereignissen der jüngsten Kirchengeschichte gezahlt werden", sagte Papst Johannes Paul II. am 7. Dezember 1992, als er den neuen Katechismus dem Volk Gottes feierlich übergab. Am 17. Mai soll die deutsche Ausgabe des Katechismus veröffentlicht werden. Wir begrüßen dieses Werk, das für die Weitergabe des Glaubens und für die Evangelisierung größte Bedeutung hat. Es ist im Auftrag des Papstes und auf Anregung der Bischöfe der Weltkirche verfasst worden. In sechs Jahren intensiver Arbeit, an der Bischöfe und Theologen aller Erdteile beteiligt waren, ist es entstanden. Bisher ist der Katechismus in drei Sprachen erschienen: auf französisch, italienisch und spanisch. Mit der deutschen Ausgabe liegt er nun in der vierten Sprache vor; zahlreiche weitere Übersetzungen sind in Arbeit. Um die Tragweite dieses Werkes abzuschätzen, sei in Kürze einiges zu seiner Entstehung, zu den Adressaten und zur Verwendung gesagt.
1. Entstehung
Der Katechismus steht in der Folge des II. Vatikanums. Die Idee zu diesem Werk kam 1985 auf, als die Weltbischofssynode aus den Erfahrungen seit dem Ende des Konzils Bilanz zog. Das große Anliegen der Einberufung dieses Konzils durch Papst Johannes XXIII. war die Erneuerung und die Weitergabe des Glaubens in unserer Zeit. Dreißig Jahre nach dessen Eröffnung begrüßt nun Papst Johannes Paul II. den Katechismus als "die reifste und vollendetste Frucht der Lehre des Konzils". Nach der Liturgiereform und nach der Neufassung des Kirchenrechts soll dieser "Katechismus des II. Vatikanums" einen weiteren wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Konzils im kirchlichen Leben leisten. Der Katechismus ist nach einem bewahrten Plan in vier Teile gegliedert: Zuerst wird anhand des apostolischen Glaubensbekenntnisses dargelegt, was der katholische Glauben lehrt. Es folgen die sieben Sakramente, die Quellen, aus denen das christliche Leben entspringt. Der dritte Teil handelt von den sittlichen Forderungen des christlichen Lebens. Was wir nach Gottes Willen tun sollen, ist im Doppelgebot der Gottes- und Nächstenliebe zusammengefasst und in den Zehn Geboten entfaltet. Der vierte Teil ist dem christlichen Gebet gewidmet, im besonderen dem Vaterunser, dem Gebet des Herrn.
Der Katechismus schöpft vor allem aus der Heiligen Schrift; er legt die Lehre der Kirche dar, wie sie in den Aussagen der Päpste und der Konzilien, besonders des II. Vatikanischen Konzils, zu finden ist; er bietet häufig Texte der Kirchenväter, in denen der Glanz und die Schönheit unseres Glaubens aufleuchten; er zitiert immer wieder Worte großer heiliger Männer und Frauen, die sichtbar machen, wie die Glaubenslehre Leben geworden ist.
2. Adressaten
Immer wieder wird gefragt: Kann ein so umfangreiches Werk als Katechismus bezeichnet werden? In der katechetischen Tradition gibt es zwei recht verschiedene Arten von Büchern, die mit demselben Namen bezeichnet wer den: den "kleinen" Katechismus, der in kurze Fragen und Antworten gegliedert ist, und den "großen", der einen durchgehenden, erklärenden Text bietet (so etwa der deutsche Erwachsenen-Katechisrnus). Der "Katechismus der Katholischen Kirche" verbindet beide Formen. Er enthält längere Darlegungen, aber auch knappe, zusammenfassende Aussagen: die "Kurztexte" am Schluss jeder größeren Sinneinheit.
An wen richtet sich dieser Katechismus?
Darüber hat sich der Heilige Vater in seiner Apostolischen Konstitution vom 11. Oktober 1992 klar ausgesprochen: In erster Linie ist er für alle Verantwortlichen der Weitergabe des Glaubens bestimmt, vor allem für die Bischöfe, dann für die Verfasser von Katechismen und Glaubensbüchern, für die Katecheten und Religionslehrer. "Er wird ihnen anvertraut, damit er als sicherer und authentischer Bezugstext für die Darlegung der katholischen Lehre dient." Doch soll er sicher nicht diesem Kreis allein vor behalten sein. Er wird allen Gläubigen empfohlen, die persönlich oder gemeinsam ihre Kenntnis des Glaubens vertiefen wollen. "Er möchte ferner den ökumenischen Bemühungen eine Stütze bieten, indem er den Inhalt und den harmonischen Zusammenhang des katholischen Glaubens genau aufzeigt." Schliesslich ist er allen Menschen angeboten, die uns nach dem Grund unserer Hoffnung fragen (vgl. 1 Petr 3,15) und die "kennenlernen möchten, was die katholische Kirche glaubt". "Ein Geschenk für alle: das möchte der neue Katechismus sein. Diesem Text gegenüber möge sich niemand fremd, ausgeschlossen oder fernstehend fühlen. Denn er wendet sich an alle, weil er Jesus Christus, den Herrn aller, betrifft" (so der Papst am 7.12.1992).
3. Verwendung
In den Ländern, in denen der Katechismus bisher er schienen ist, findet er außergewöhnlich großes Interesse. Unter denen, die ihn erwerben, sind offensichtlich auch viele Andersgläubige oder Ungläubige. In dieser Nachfrage dürfen wir ein hoffnungsvolles "Zeichen der Zeit" sehen: Viele Menschen in- und außerhalb der Kirche suchen sichere Orientierung, Halt im Glauben, um Halt im Leben zu finden, und sie trauen es der Glaubenslehre der katholischen Kirche zu, ihnen Halt zu bieten. Der Katechismus ermutigt dazu, in unserer pluralistischen Welt klar den katholischen Glauben zu verkünden, ihn als Einladung allen darzubieten. Er ist daher ein besonders geeignetes Werkzeug für die Evangelisierung.
Den Priestern und Seelsorgern, den Religionslehrern und Katecheten empfehlen wir ihn als Kompendium der Glaubenslehre für ihre eigene Weiterbildung und als Quelle für die Verkündigung und den Unterricht. Den Lehrern und Studenten der Theologie bietet er sich als eine Art "Grundkurs des Glaubens" an. In der Erwachsenenbildung und in der Pfarrarbeit ist er eine zuverlässige und gut zu gebrauchende Handreichung. Im persönlichen Lesen und Betrachten wird er vielen Gläubigen eine kostbare Hilfe zur Glaubensvertiefung sein. Schließlich will er ein Ansporn und ein Instrument zur Erneuerung der Katechese sein.
Es ist zu hoffen, dass in seinem Gefolge neue Glaubensbücher und katechetische Arbeitshilfen entstehen, die auf die verschiedenen Altersstufen und Situationen eingehen. Möge der "Katechismus der Katholischen Kirche" dazu beitragen, dass wir mit der Hilfe des Heiligen Geistes den katholischen Glauben tiefer kennenlernen, um mehr aus ihm zu leben und ihn besser zu bezeugen.
Am 27. April, am Fest des hl. Petrus Kanisius, dem die Kirche einen ihrer bedeutendsten Katechismen verdankt.
Die Erzbischöfe und Bischöfe Österreichs
Dieses Hirtenwort möge am Sonntag, dem 16. Mai 1993, bei allen Gottesdiensten verlesen werden.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 14.
Die Katholische Presseagentur ist ein kirchliches Institut mit Rechtspersönlichkeit als öffentliche kirchliche juristische Person im Sinne cc. 114 und 116 § 1 CIC, welche mit Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 gegründet wurde und mit Dekret des Erzbischofes von Wien als für den Sitz zuständigem Ordinarius errichtet und gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II Nummer 2/1934 dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zwecks Erlangung der Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person angezeigt wurde.
I. Sitz des Institutes
Der Sitz des Institutes „Katholische Presseagentur“ ist Wien.
II. Zweck des Institutes
Das Institut hat den Zweck, im katholischen Raum Österreichs und des Auslandes anfallende Nachrichten, Informationen, Materialien, Stellungnahmen und dgl., insbesondere durch den Betrieb einer Nachrichtenagentur, auf breitester Grundlage zu erfassen, zu bearbeiten und an Massenmedien aller Art im In- und Ausland weiterzuleiten sowie interessierte Personen und Stellen mit diesen Nachrichten zu versorgen. Das Institut ist Eigentümer der Nachrichtenagentur „Kathpress“. Das Institut hat auch die Aufgabe, eigene Publikationen herauszugeben, soweit diese den Aufgaben einer Nachrichtenagentur entsprechen.
III. Mittelaufbringung zur Finanzierung der Aufwendungen des Instituts
Die Mittel zur Finanzierung der Aktivitäten des Institutes werden durch Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachrichtenagentur, aus dem Verkauf eigener Publikationen, aus Spenden und Subventionen und aus Zuschüssen der Österreichischen Bischofskonferenz gedeckt.
Die Organe des Institutes sind verpflichtet, Spender und Sponsoren ausfindig zu machen, um den Zuschuss der Österreichischen Bischofskonferenz möglichst gering zu halten.
IV. Organe
Das Institut hat folgende Organe:
1. Der Präsident: Er leitet das Institut und wird auf eine Amtszeit von fünf Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt.
2. Der Beirat: Dem Beirat gehören an: a) Der Medienreferent der Österreichischen Bischofskonferenz. b) Je ein Vertreter jeder österreichischen Diözese, einschließlich des Militärordinariates, welche seitens des Diözesanbischofs mit einer Funktionsdauer von 5 Jahren entsendet werden. c)Bis zu drei Personen, welche seitens des Beirates durch mehrheitlichen Beschluss auf 5 Jahre kooptiert werden. d)Zwei weitere Personen, welche vom Präsidenten auf 5 Jahre kooptiert werden. Bei den kooptierten Mitgliedern ist auf die fachliche Eignung besonders Bedacht zu nehmen.
3. Der Wirtschaftsrat: Der Wirtschaftsrat im Sinne Canon 1280 CIC besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern, welche sowohl in wirtschaftlichen Angelegenheiten als auch im Recht sachverständig sein sollen und nach Möglichkeit auch Erfahrung in der Gestion von Medienbetrieben haben sollen. Sie werden vom Präsidenten auf die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei dieser bei ihrer Berufung darauf achten soll, dass Unternehmungen, welche wesentliche Förderungsmittel regelmäßig dem Institut zur Verfügung stellen, im Wirtschaftsrat vertreten sind. Der Chefredakteur und der Geschäftsführer sind den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme beizuziehen. Sie sind dem Wirtschaftsrat berichtspflichtig.
4. Chefredakteur und Geschäftsführer: Chefredakteur und Geschäftsführer werden seitens der Österreichischen Bischofskonferenz über Vorschlag des Präsidenten ernannt und mit Dienstvertrag beim Institut beschäftigt. Die Ernennung sowohl des Chefredakteurs als auch des Geschäftsführers gilt auf unbestimmte Zeit, die Funktionen enden jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Abberufung während des laufenden Dienstverhältnisses steht über Vorschlag des Präsidenten der Österreichischen Bischofskonferenz zu.
V. Aufgaben der Organe
1. Der Präsident: Der Präsident führt als Leiter des Institutes den Vorsitz im Beirat und im Wirtschaftsrat. Er nimmt die Funktion des Herausgebers der Medien des Institutes wahr. Chefredakteur und Geschäftsführer sind zu regelmäßiger Berichterstattung an ihn verpflichtet.
2. Beirat: Der Beirat hat die Aufgabe, das Institut, insbesondere bezüglich der fachlichen Führung, der Zusammenarbeit mit den in Österreich existierenden katholischen Stellen im Medienbereich und im Hinblick auf die Herausgabe und Gestaltung besonderer Publikationen zu beraten. Der Beirat wird vom Präsidenten einberufen und hat jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
3. Der Wirtschaftsrat: Der Wirtschaftsrat hat alle diesem Gremium nach dem allgemeinen Kirchenrecht vorbehaltenen und zustehenden Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere fasst er Beschluss über den jährlichen Haushaltsplan und legt ihn dem Sekretariat der Bischofskonferenz vor. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Er fasst ebenfalls Beschluss über den Jahresabschluss und legt auch diesen dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor. Alle Geschäftsfälle, welche von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere auch Anstellungen, sind im Wirtschaftsrat zu beraten, wobei bei Akten der außerordentlichen Verwaltung im Sinne Canon 1277 CIC die Zustimmung des Wirtschaftsrates für die Gültigkeit notwendig ist, ebenso für Veräußerungen im Sinne Canon 1292 CIC. Der Wirtschaftsrat ist regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal im Jahr, vom Präsidenten zu einer Sitzung einzuberufen. Der Wirtschaftsrat ist für die Aufbringung der Mittel, insbesondere aus Spenden und Zuschüssen, verantwortlich. Er hat bei seinen vierteljährlichen Sitzungen die Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung entgegenzunehmen und die Geschäftsführung kontrollierend zu begleiten. Weichen die Ist-Werte negativ vom Haushaltsplan ab, hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine budgetgemäße Entwicklung gewährleistet wird.
4. Der Chefredakteur: Der Chefredakteur ist für die Leitung der Redaktion und die redaktionelle Gestaltung und Verwaltung der Publikationen, welche seitens des Institutes herausgegeben werden, verantwortlich. Er leitet die Redaktion und ist gegenüber den Redakteuren weisungsberechtigt. Er holt die Zustimmung des Präsidenten für die Anstellung von Redakteuren ein.
5. Der Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist für die wirtschaftliche Führung des Institutes verantwortlich und ist verpflichtet, sowohl dem Präsidenten als auch dem Wirtschaftsrat über alle Geschäftsfälle lückenlos und vollständig zu berichten sowie alle Anfragen, die ihm von diesen Organen gestellt werden, rückhaltlos zu beantworten. Er erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes und ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Er vertritt das Institut nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für das Institut, bei Akten der außerordentlichen Verwaltung und Veräußerungen gemeinsam mit dem Präsidenten. Die bankmäßige Zeichnung ist als Doppelzeichnung vorgesehen, wobei weitere Zeichnungsberechtigte vom Wirtschaftsrat zu bestellen sind.
VI. Abschluß und Auflösung von Dienstverträgen
Dienstverträge werden, soweit nicht die Bestellung durch die Österreichische Bischofskonferenz Voraussetzung für einen Abschluss ist, durch den Geschäftsführer, in seinem Fall durch den Präsidenten abgeschlossen und als Dienstgeber unterzeichnet.
Der Dienstpostenplan des Institutes bedarf jährlich als Anlage des Haushaltsplanes der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Sollte für die Dienstnehmer des Institutes ein Besoldungsschema erlassen werden oder sollte für das Institut ein kirchliches oder außerkirchliches Besoldungsschema übernommen oder eingeführt werden, so bedarf dieser Akt ebenso der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
Der Geschäftsführer ist bei anzustellendem Redaktionspersonal an den Vorschlag des Chefredakteurs gebunden.
VII. Redaktionsstatut
Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Redakteure wird als Ergänzung zu diesem Statut ein Redaktionsstatut seitens der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Dieses Redaktionsstatut, welches in Beratung mit der Redaktion erarbeitet wird, kann nur durch die Österreichische Bischofskonferenz nach vorheriger Anhörung der Redaktion abgeändert werden. Das Redaktionsstatut ist jedem Redakteur, welcher neu angestellt wird, mit dem Dienstzettel nachweislich auszufolgen.
VIII. Rechnungskontrolle
Die Rechnungskontrolle des Instituts erfolgt durch die Kontrollstelle im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Ihr sind zu den Prüfungen sämtliche Jahresabschlüsse, Haushaltspläne, sowie alle Buchhaltungsunterlagen und Inventarlisten entsprechend der geltenden Prüfordnung zugänglich zu machen.
IX. Änderung der Statuten
Die Änderung der Statuten erfolgt durch die Österreichische Bischofskonferenz. Der Präsident ist berechtigt, dafür Vorschläge zu erstatten.
X. Auflösung des Institutes
Die Auflösung des Institutes, verbunden mit der Unterdrückung der Rechtsperson, ist der Österreichischen Bischofskonferenz vorbehalten. Im Falle der Auflösung gehen die vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Österreichischen Bischofskonferenz über.
zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“
Kongregation für das katholische Bildungswesen (Nr. 95/80)
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2, 1. Juni 1984, 22.
Einleitung
Mit der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., „Sapientia Christiana“, vom 15. April 1979 (AAS 71, 1979, 469–499) und den ihr beigefügten „Ordinationes“ dieser Kongregation vom 29. April 1979 (AAS 71, 1979, 500–521) ist ein neues gesamtkirchliches Hochschulgesetz erlassen worden.
Es gilt für alle vom Apostolischen Stuhl kanonisch errichteten oder anerkannten Universitäten und Fakultäten, die Theologie und theologieverbundene Wissenschaften pflegen und das Recht besitzen, in der Autorität des Apostolischen Stuhls akademische Grade zu verleihen (Const. Art. 2; Ord. Art. 1). Die Normen treten an die Stelle der Apostolischen Konstitution Papst Pius’ XI., „Deus scientiarum Dominus“ vom 24. Mai 1931 (AAS 23, 1931, 241–262) und der „Ordinationes“ der Kongregation für die Seminare und Universitäten vom 12. Juni 1931 (AAS 23, 1931, 263–284) sowie der von dieser Kongregation am 20. Mai 1968 erlassenen „Normae quaedam“, die damit aufgehoben sind. Die in den staatlichen Universitäten im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz bestehenden Katholisch-Theologischen Fakultäten zählen zu den vom Apostolischen Stuhl anerkannten Kirchlichen Fakultäten mit dem Recht, die akademischen Grade mit kanonischer Wirkung in der Autorität des Apostolischen Stuhls zu verleihen (Const. Art. 6). Daher müssen sie die Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Berücksichtigung des vom ApostoIischen Stuhl mit der österreichischen staatlichen Autorität geschlossenen Konkordates beachten (Const. Art. 8).
Hieraus folgt, dass sich das Verhältnis der vorgenannten Fakultäten zu den kirchlichen Autoritäten sowohl nach den besonderen konkordatären Bestimmungen richtet als auch – ohne Beeinträchtigung des Status, der sich aus ihrer Zugehörigkeit zu staatlichen Universitäten ergibt – nach den vom Apostolischen Stuhl für die Kirchlichen Fakultäten erlassenen Normen, die kraft ihrer selbst wie kraft des vereinbarten Rechts durchzuführen sind (vgl. Konkordat mit der Österreichischen Republik vom 5. Juni 1933, Art. V, besonders § 1 Abs. 3 samt dem Zusatzprotokoll zu Art. V § I Abs. 3). Konkordatäre Bestimmungen aber sind nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz so mit den anderen Gesetzen der Kirche verbunden, dass sie diese nur außer Kraft setzen oder abändern, sofern sie mit diesen nicht in Einklang gebracht werden können.
Aus diesen Erwagungen erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nach eingehender Beratung mit der Österreichischen Bischofskonferenz und nach Anhören des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, zur besseren Anpassung erlassener Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ an diese Theologischen Fakultäten – damit die neu in der Kirche eingeführte Ordnung für die Hochschulstudien auch in ihnen zu einem fruchtbaren Ergebnis führt – dieses Dekret, dessen Bestimmungen sie ordnungsgemäß einzuhalten vorschreibt.
I. Der Magnus Cancellarius
1 a) Das Amt des Magnus Cancellarius wird, auch wenn diese Bezeichnung nicht verwendet werden kann, vom Ortsordinarius wahrgenommen, wenn nicht etwas anderes bei der Gründung der Fakultät vorgesehen und vom Hl. Stuhl approbiert wurde.
b) Seine Aufgabe ist es, Leben, Tätigkeit und Einheit der Fakultät zu fördern (vgl. Ord. Art. 8) und deren Verbindung mit der Teilkirche und der Gesamtkirche zu pflegen (vgl. Const. Art. 12).
c) Insbesondere obliegt ihm:
II. Die Bischofskonferenz
2. Da es Aufgabe der Bischofskonferenz ist, Leben und Fortschritt der Kirchlichen Fakultäten angesichts ihrer besonderen kirchlichen Bedeutung angelegentlich zu verfolgen (vgl. Const. Art. 4), muss die Österreichische Bischofskonferenz zusammen Ortsordinarius und dem Apostolischen Stuhl besorgt sein vor allem um die Kirchlichkeit der österreichischen Fakultäten, um ihre Treue gegenüber der Lehre der Kirche wie auch um all das, was in Art 5 der „Ordinationes“ vorgeschrieben ist.
III. Wesen und Leitung der Fakultäten
3 a) Unbeschadet der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ über Wesen und Aufgabe einer Fakultät, wird die Leitung der Theologischen Fakultät hinsichtlich der Administration wie auch hinsichtlich des Status der Dozenten nach den weltlichen Normen und nach den Satzungen der Universität geordnet, sofern nicht das Konkordatsrecht etwas anderes bestimmt. Aufgabe des Dekans ist es, zusammen mit dem Fakultätsrat die Tätigkeit der Fakultät, besonders die Studien betreffend, zu fördern und zu koordinieren (vgl. Ord. Art. 15).
b) Die Dozenten sollen sich stets durch vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewusstsein auszeichnen; sie sollen sich dessen bewusst sein, dass die ihnen eigene Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes ausgeübt werden muss (vgl. Const. Art. 26).
4. Jede Fakultät muss durch den Ortsordinarius dem Apostolischen Stuhl ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie sie die Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekrets verwirklicht.
IV. Die Dozenten
5. Die Professoren und die anderen in der Lehre Tätigen werden nach den von der staatlichen Autorität erlassenen Gesetzen und nach den Satzungen der Universität ernannt. Sie alle bedürfen der Missio Canonica und müssen das Glaubensbekenntnis ablegen (Const. Art. 27 Par. 1). Die Missio Canonica, d. h. das „Nihil obstat“, erteilt oder widerruft der Ortsordinarius (vgl. Nr. 1, c, 1.) nach Norm des Konkordatsrechts.
6. Das „Nihil obstat“ des Ortsordinarius beinhaltet zugleich die Erklärung, dass der Professor oder der in der Lehre Tätige Mitglied der Fakultät werden kann. Der Entzug der Missio Canonica, d. h. des „Nihil obstat“, bedeutet, dass der Professor oder der in der Lehre Tätige nicht mehr Mitglied der betreffenden Fakultät bleiben kann.
7. Der Ortsordinarius wird das „Nihil obstat“ (Nr. 5) für Professoren, die auf Lebenszeit ernannt werden sollen, erst erteilen, wenn er die in Art. 27 Par. 2 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vorgeschriebene Erklärung erhalten hat.
8. Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen, d. h. in den theologischen Hauptfächern mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const Art. 41 Par 1 und Art 72 Buchst. a ; und Ord. Art. 51 ) unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Constitution „Sapientia christiana“ und nach Art. 17 der „Ordinationes“ geforderten entsprechenden Doktorats.
9. Hinsichtlich der Dozenten, die Laien sind, sind die von der Österreichischen
Bischofskonferenz erlassenen Normen einzuhalten.
V. Die Studierenden
10. Für die Studierenden gelten die von den staatlichen und universitären Autoritäten erlassenen Normen, wobei die kirchlichen Normen nicht unbeachtet bleiben dürfen: Den Fakultäten steht es zu, in den Studien- und Prüfungsordnungen außer der in Art. 24 Par. 3 der „Ordinationes“ vorgeschriebenen Kenntnis der lateinischen Sprache auch die Kenntnis der griechischen und hebräischen Sprache zu fordern (Const. Art. 32 Par. 2). Die geforderten Sprachkenntnisse sind, wenn möglich, schon vor Beginn des Studienganges oder vor Beginn des vierten (Fach-)Semesters nachzuweisen. Aus diesem Grund kann sich das Studium der Theologie im ersten Studiengang, das sich über eine (Mindest-)Studienzeit von fünf Jahren, d. h. zehn Semestern, erstreckt (Const. Art. 72 Buchst. a), verlängern.
11. Der Ortsordinarius soll zusammen mit dem Dekan und den Dozenten dafür sorgen, dass die Tätigkeit der Fakultät den Erfordernissen der Studierenden entspricht, die den geistlichen Stand anstreben.
VI. Die Ordnung der Studien
12. Für die Ordnung der Studien gelten außer den Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ und den Normen dieses Dekrets auch die von der Österreichischen Bischofskonferenz mit Approbation des Apostolischen Stuhls erlassenen Bestimmungen, insbesondere das österreichische Rahmenstatut der Priesterbildung, sowie das vom Ortsordinarius erlassene Diözesangesetz über die Ausbildung der Kleriker. Die Studienordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius oder der Bischofskonferenz.
13. Die Prüfungsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius oder der Bischofskonferenz.
14. Der Ortsordinarius oder die Bischofskonferenz soll die in Nr. 12 und Nr. 13 genannte Zustimmung erst nach vorheriger Einholung des Urteils des Apostolischen Stuhles erteilen.
15. Wenn Studierende für einige Semester eine andere Fakultät besuchen, die eine abweichende Vorlesungsordnung hat, muss dafür gesorgt werden, dass ihr Abschlussexamen den ganzen, nach der Studienordnung der eigenen Fakultät geforderten Studienstoff umfasst.
VII. Die akademischen Grade
16. Die Fakultäten können akademische Grade, die kanonische Wirkungen haben, nur verleihen, wenn sie vom Apostolischen Stuhl anerkannt sind (Const. Art. 6).
17. Der Studiengang, durch den während fünf Jahren eine allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen Philosophie und in der ganzen Theologie vermittelt wird, wird abgeschlossen mit dem akademischen Grad „Magister der Theologie“.
18. Niemand darf zum Doktorat in Theologie zugelassen werden, bevor er nicht ein Abschlussexamen in allen theologischen Pflichtfächern (vgl. Ord. Art. 51) abgelegt hat, das den Anforderungen der Bestimmungen des österreichischen Rahmenstatuts der Priesterbildung der Österreichischen Bischofskonferenz entspricht, sofern sich nicht das Doktorexamen (Examen rigorosum) auf alle theologischen Pflichtfächer erstreckt. Ferner wird gefordert, dass der Bewerber nach Abschluss der sich über die ganze Theologie erstreckenden allgemeinen Ausbildung Lehrveranstaltungen besucht hat, die der Spezialisierung dienen.
19. Von Klerikern, Alumnen und Ordensleuten wird unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Beziehung zu ihrem Ordinarius für die Promotion zu einem akademischen Grad ein Zeugnis, d. h. eine Empfehlung des eigenen Ordinarius gefordert (vgl. Ord. Art. 24 Par. 1 Nr. 1).
20. Dieses Dekret tritt in Kraft am 1. November 1983.
Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 1. November 1983.
William Card. Baum
Der Präfekt
Anton M. Javierre Ortas
Der Sekretär
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 59 vom 15. März 2013, II. 1.
§ 1 Name
Die Vereinigung führt den Namen „Katholische Aktion Österreich“, kurz: „KA-Österreich“ oder „KAÖ“.
§ 2 Sitz und Tätigkeitsbereich
Sitz der KA-Österreich ist Wien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 3 Zweck – Ziele – Aufgaben
1. Zweck und Ziele
Aufgrund des in der Präambel definierten Selbstverständnisses gehören zur zentralen Vision der Katholischen Aktion eigenständige Christinnen und Christen, die als Kirche an einer gerechten und menschenfreundlichen Gesellschaft arbeiten. Subjekt und Objekt unserer Anstrengungen sind die Menschen von heute, mit ihrer „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst“ (GS 1).
Die KA-Österreich trägt dazu bei, dass sich Kinder und Jugendliche, Frauen und Männer als wertvolle Personen annehmen und ein hohes Maß an verantworteter Selbstbestimmung erreichen.
Die KA-Österreich will als Laienbewegung der Katholischen Kirche in Österreich die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur im Sinne des Evangeliums mitgestalten. Sie nimmt zu wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Fragen und Prozessen Stellung und wirkt verändernd auf sie ein. Als Grundlage des politischen Engagements gilt die christliche Soziallehre, nach welcher der Mensch Träger, Schöpfer und Ziel aller gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anstrengungen sein muss. Vor diesem Hintergrund wird die Option für soziale Gerechtigkeit zum gesellschaftspolitischen Schlüsselthema der KA-Österreich.
Die KA-Österreich sieht es als ihren Auftrag an, die Kirche in Österreich durch das Mitwirken an den Grunddiensten (Verkündigung, Gottes-, Nächsten- und Gemeinschaftsdienst) mitzutragen und mitzugestalten, und ist dabei einem zweifachen Weltdienst verpflichtet: die Kirche in der Welt und die Welt in der Kirche zu vertreten, indem die Zeichen der Zeit ernst genommen, aufgegriffen und zur Sprache gebracht werden (vgl. Christifideles Laici).
Die KA-Österreich fühlt sich im Bewusstsein, dass Österreich ein Teil der Völkerfamilie Europas ist, mitverantwortlich für den Auftrag der Kirchen in Europa und darüber hinaus in aller Welt, in Verbundenheit mit der Weltkirche, insbesondere in den Ländern, die der Hilfe bedürfen.8
2. Aufgaben der KA-Österreich
Die KA-Österreich unterstützt und fördert im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Arbeit der Katholischen Aktion in den Diözesen, Diözesanorganisationen und Organisationen auf Bundesebene, damit diese ihrem Apostolatsauftrag besser nachgehen und die Bedürfnisse der Zielgruppen effizienter aufgreifen können. Die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Bundesebene setzen ihre Kräfte dafür ein, dass die Katholische Aktion in allen österreichischen Diözesen wirksam ist.
Die Aufgaben der KA-Österreich sind insbesondere:
Diese Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch Symposien, Konferenzen, Bildungsveranstaltungen, Publikationen, Maßnahmen im administrativen Bereich, etc.
§ 4 Mitgliedschaft
Die KA-Österreich ist die Vereinigung der Katholischen Aktion in den Diözesen und in den Organisationen auf Bundesebene.
1. Arten der Mitgliedschaft
1.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der KA-Österreich sind alle Katholikinnen und Katholiken, die in der Arbeit der Katholischen Aktion auf Diözesan- und Bundesebene Verantwortung tragen. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere:
Vertreter/innen der Katholischen Aktion in den neun Diözesen und im Militärordinariat. (Die Vertretung der Katholischen Aktion des Militärordinariats in der KA-Österreich ist die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten Österreichs);
Vertreter/innen der alters- und geschlechts-spezifischen Organisationen:
- Katholische Jungschar Österreichs,
- Katholische Jugend Österreich,
- Katholische Frauenbewegung Österreichs,
- Katholische Männerbewegung Österreichs;
- Vertreter/innen der milieu- und themen-spezifisch arbeitenden Organisationen:
- Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung
- Österreichs,
- Katholischer Akademikerverband Österreichs,
- Katholische Hochschuljugend Österreichs;
Vertreter/innen weiterer Organisationen.
Neue ordentliche Mitglieder können Vertreter/innen einer Organisation werden, welche ihre Tätigkeit überregional, unter Teilhabe und in Mitverantwortung der Beteiligten und nach den Prinzipien der Katholischen Aktion entfaltet (vgl. AA 20: Teilnahme am apostolischen Auftrag der Kirche, Zusammenarbeit mit der Hierarchie in eigener Verantwortung, gemeinschaftliches Handeln als organische Körperschaft, unter Oberleitung und/oder mit Auftrag der Hierarchie [moderamen superius]), und die von der Konferenz in die KA-Österreich aufgenommen wurde.
1.2 Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder – auch auf Zeit – können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Arbeit der KA-Österreich in bestimmten Punkten fördern oder mit der KA-Österreich gemeinsame Initiativen und Ziele verfolgen.
2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über Aufnahme von weiteren Mitgliedern der KA-Österreich entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation, welche die Mitgliedschaft begründet, bei Auflösung der Vereinigung KA-Österreich oder durch Ausschluss durch die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen beginnt mit Übernahme von Verantwortung in der Arbeit der Katholischen Aktion und endet auch mit dieser.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung zu beanspruchen.
Die ordentlichen Mitglieder (aus diözesanen KAs und KA-Organisationen) werden auf der Konferenz durch Delegierte vertreten, die das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ausüben.
Das passive Wahlrecht haben alle Katholikinnen und Katholiken, die sich den Prinzipien der Katholischen Aktion verpflichtet fühlen.
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung und zur Umsetzung gemeinsam beschlossener Maßnahmen in ihrem Bereich.
Außerordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinigung sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.
§ 5 Die Organe der KA-Österreich
1. Die Konferenz
Sie ist oberstes Organ der KA-Österreich und tagt mindestens einmal jährlich.
1.1 Die Teilnahme an der Konferenz
Teilnehmer/innen an der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:
- Katholische Jungschar Österreichs (KJSÖ)
- Katholische Jugend Österreich (KJÖ)
- Katholische Frauenbewegung Österreichs (KFBÖ)
- Katholische Männerbewegung Österreichs (KMBÖ)
- Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung Österreichs (KABÖ)
- Katholischer Akademikerverband Österreichs (KAVÖ)
- Katholische Hochschuljugend Österreichs (KHJÖ)
Weitere Teilnehmer/innen der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:
Der bischöfliche Referent für die Angelegenheiten der KA-Österreich in der Österreichischen Bischofskonferenz ist zur Konferenz einzuladen.
1.2 Aufgaben der Konferenz
Die Konferenz entscheidet in allen Angelegenheiten von österreichweiter Bedeutung, insbesondere:
1.3 Einberufung der Konferenz
Die Konferenz wird vom Präsidium einberufen. Dieses erstellt einen Vorschlag zur Tagesordnung und übermittelt diesen den Delegierten mit der Einladung acht Wochen vor der Konferenz. Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung sind begründet beim Präsidium bis spätestens vier Wochen vor der Konferenz einzubringen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt und den Delegierten spätestens 14 Tage vor der Konferenz bekanntgegeben.
Aus dringendem Anlass kann das Präsidium auch eine außerordentliche Konferenz einberufen. Eine außerordentliche Konferenz muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Delegierte dies in Schriftform beantragen.
1.4 Beschlüsse
1.4.1 Beschlussfähigkeit
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens sechs Diözesen und mindestens vier Organisationen der KA-Österreich anwesend sind.
1.4.2 Beschlussfassung
Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Zweidrittelmehrheit bedürfen nachstehende Beschlüsse:
Alle Beschlüsse, die nach den Bestimmungen von cann. 312–320 CIC 1983 der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen, sind dieser mit dem Beschlussprotokoll zu übermitteln.
2. Das Präsidium
2.1 Aufgaben
Das Präsidium ist das Leitungsorgan der KA-Österreich und repräsentiert durch seine Zusammensetzung die KA in den Diözesen und in den alters-und geschlechtsspezifischen, sowie in den milieu-und themenspezifischen Organisationen und Foren der KAÖ. Es ist der Konferenz der KA-Österreich verantwortlich und tagt mindestens dreimal jährlich.
Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz. Es ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten der KA-Österreich, insbesondere für wirtschaftliche, personelle und administrative Belange, sowie die Vertretung in der Öffentlichkeit und setzt Impulse für die Tätigkeit der KA-Österreich.
2.2 Mitglieder
Mitglieder des Präsidiums sind:
- der/die Präsident/in,
- die zwei Vizepräsidenten/innen,
- der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht),
- der geistliche Assistent der KA-Österreich,
- der/die jeweilige KA-Präsident/in aus jeder Diözese,
- der/die jeweilige Vorsitzende der folgenden alters-und geschlechtsspezifischen
sowie milieu-und themenspezifischen Organisationen: KJSÖ, KJÖ, KFBÖ, KMBÖ, KABÖ, KAVÖ, KHJÖ,
- der/die jeweilige Sprecher/in aus jedem Forum der KAÖ,
- bis zu drei vom Präsidium kooptierte Mitglieder.
Der Referatsbischof der KA-Österreich ist zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen und nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
2.3 Beschlüsse
2.3.1 Beschlussfähigkeit
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind.
2.3.2 Beschlussfassung
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2.4 Funktionsperioden
Der/Die Präsident/in und die beiden Vizepräsidenten/innen werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist nur für maximal zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden zulässig.
Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind auf Dauer der ihnen zustehenden Funktion tätig, kooptierte Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Gleichzeitig mit der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vizepräsidenten/innen erfolgt die Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
2.5. Präsident/in und Vizepräsidenten/innen
Der/Die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen werden direkt von der Konferenz gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und wird erst durch diese wirksam.
Der/Die Präsident/in leitet die Arbeit des Präsidiums, ist Sprecher/in desselben und wird durch den/die Vizepräsidenten/innen vertreten.
2.6. Geistlicher Assistent
Der geistliche Assistent wird von der Bischofskonferenz auf Vorschlag der Konferenz für die Dauer der Funktionsperiode des Präsidiums bestellt. Dieser Vorschlag wird von der Konferenz der KA-Österreich durch Wahl ermittelt.
2.7. Generalsekretär/in
Der/Die Generalsekretär/in der KA-Österreich wird vom Präsidium der KA-Österreich bestellt. Der/Die Generalsekretär/in führt im Auftrag der Geschäftsführung die laufenden Geschäfte der KA-Österreich und nimmt die Funktion eines/r Dienststellenleiters/in wahr.
2.8. Vertretung der Vereinigung
Die KA-Österreich wird vom/von der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.
2.9. Kontaktkomitee
Zur Besprechung der Arbeitsschwerpunkte und aktueller Fragen wird ein Kontaktkomitee zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KAÖ eingerichtet, welches jährlich mindestens einmal tagt. Die KAÖ wird durch das Präsidium vertreten. Die Terminkoordination und die Koordination der Tagesordnung erfolgt durch den Referatsbischof für die KAÖ.
3. Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt im Auftrag des Präsidiums die operativen Geschäfte. Sie bereitet die Präsidiumssitzungen vor und sorgt für eine Aufbereitung der Themen vor der Beschlussfassung im Präsidium und in der Konferenz der KAÖ. Sie trifft, wenn dies erforderlich ist, auch kurzfristig Entscheidungen. Sie ist dem Präsidium verantwortlich.
3.1 Mitglieder
Mitglieder der Geschäftsführung sind:
- der/die Präsident/in,
- die zwei Vizepräsidenten/innen,
- der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht).
Die Geschäftsführung kann bis zu zwei Personen aus dem Präsidium als weitere Mitglieder kooptieren.
Der/Die Präsident/in führt den Vorsitz.
3.2 Beschlüsse
3.2.1 Beschlussfähigkeit
Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind. 12
3.2.2 Beschlussfassung
Wird der immer anzustrebende Konsens bei zu fällenden Entscheidungen nicht erzielt, ist für einen gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.2.3 Die Geschäftsführung tagt mindestens sechsmal jährlich.
§ 6 Die Foren der KA-Österreich
Die KA-Österreich fördert die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder durch Errichtung von Foren.
1. Aufgaben und Arbeitsweise der Foren
Jedes Forum arbeitet in seinem themenspezifischen Bereich unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und kirchlicher Entwicklungen insbesondere durch:
2. Zusammenarbeit in den Foren
In jedem Forum können diözesane KAs, KA-Bewegungen und KA-Organisationen auf Diözesan- und Bundesebene sowie Partner/innen (insbesondere Organe und Einrichtungen der Katholischen Kirche, Institutionen der christlichen Schwesterkirchen und deren Mitglieder sowie interessierte und kompetente Einzelpersonen) mitarbeiten.
3. Errichtung von Foren
Foren werden von der Konferenz der KA-Österreich errichtet bzw. aufgelöst. Die Anzahl der Foren ist grundsätzlich nicht beschränkt. Foren sollen so eingerichtet werden, dass Synergieeffekte genutzt werden.
4. Rahmenordnung der Foren
Jährlich findet mindestens eine Versammlung aller in einem Forum zusammenarbeitenden Personen und Einrichtungen statt, um den Informationsaustausch auf breiter Basis zu gewährleisten und die gemeinsamen Aktivitäten zu reflektieren.
Ein Leitungsgremium plant die Aktivitäten des Forums und ist für deren Umsetzung verantwortlich. In inhaltlichen, personellen und finanziellen Angelegenheiten ist jedes Forum dem Präsidium der KA-Österreich verantwortlich.
Jedes Forum hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die jeweils von der Konferenz zu genehmigen ist.
§ 7 Finanzierung
1. Aufbringung der Mittel
Zur Aufbringung der notwendigen Mittel leisten die österreichischen Diözesen über das Budget der Österreichischen Bischofskonferenz einen Beitrag entsprechend den von der Österreichischen Bischofskonferenz genehmigten Ansätzen, gemäß einer allfälligen Vereinbarung zwischen der KA-Österreich und der Österreichischen Bischofskonferenz.
Weitere Einnahmen der KA-Österreich können durch Subventionen, Spenden, Entgelte, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen erzielt werden.
2. Finanzgebarung
Für die Finanzgebarung der KA-Österreich ist das Präsidium im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz verantwortlich.
3. Budget
Die Geschäftsführung erstellt das Jahresbudget, das vom Präsidium zu genehmigen, von derKonferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zurGenehmigung vorzulegen ist.
4. Rechnungsabschluss
Die Geschäftsführung erstellt den jährlichen Rechnungsabschluss, welcher von der Konferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.13
5. Rechnungsprüfung
Jährlich sind der Konferenz die jeweils letzten Berichte der Kontrollstelle des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechnungsprüfung der KA-Österreich vorzulegen. Die Kontrollstelle ist berechtigt, die Jahresabrechnung zu prüfen.
Zur internen Prüfung der Finanzgebarung wählt die Konferenz zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie prüfen die Einhaltung des Budgets und die formelle und materielle Richtigkeit der Gebarung und haben die Aufgabe, einmal jährlich der Konferenz einen aktuellen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.
§ 8 Statutenänderungen und Auflösung der Vereinigung
1. Statutenänderung
Die Änderung der Statuten bedarf im Sinne can. 314 CIC 1983 der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2. Auflösung der Vereinigung
Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Aus schwerwiegenden Gründen kann die Auflösung der Vereinigung im Sinne can. 320 § 2 CIC 1983 von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.
Das Vermögen der Vereinigung fällt bei freiwilliger Auflösung oder bei Wegfall der Vereinszwecke der Österreichischen Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für Zwecke der Arbeit im Sinne der KA-Österreich, somit für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher, zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.
§ 9 Geschäfts- und Wahlordnung
Eine Geschäftsordnung für die Konferenz und eine Wahlordnung ist zu erstellen, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
Das Präsidium hat eine Geschäftsordnung für sich und die Geschäftsführung zu erarbeiten und zu beschließen.
§ 10 Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich
Die Aktivierung der Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich nach Art. XV § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl II, Nr. 2/1934, ist nur im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KA-Österreich zulässig.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz unter der Bedingung der wort-identen Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 18.–20. Juni 2012 approbiert. Aufgrund der gleichlautenden Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 erlangt dieses Statut Rechtsgültigkeit.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 16.
§ 1 Titel, Eigentümer, Herausgeber
Medieninhaber (Eigentümer) der österreichischen katholischen Nachrichtenagentur KATHPRESS ist das kirchliche Institut „Katholische Presseagentur“. Die Funktion des Herausgebers nimmt der Präsident des Instituts wahr. Die Grundsatzkompetenz für Linie und Struktur der Agentur liegt allein beim Herausgeber. Bedingen schwerwiegende Ereignisse ergänzende Richtlinien, so werden diese vom Herausgeber nach Konsultierung des Chefredakteurs und der Redaktionsversammlung erlassen.
§ 2 Zweck des Status
Das Redaktionsstatut dient dem Zweck, die journalistische Freiheit und Unabhängigkeit der zur Redaktion gehörigen Mitarbeiter der KATHPRESS im Rahmen der grundsätzlichen Haltung der Agentur und ihres Charakters sowie der journalistischen Standesrechte und -pflichten festzulegen und zu sichern.
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle in einem dauernden, nicht bloß auf Probe abgeschlossenen Dienstverhältnis zur KATHPRESS stehende Redaktionsmitglieder sowie auf solche freie Mitarbeiter, denen vertraglich die Stellung eines Redaktionsmitglieds eingeräumt wurde.
§ 4 Grundsätzliche Haltung der Agentur
Die journalistische Arbeit der KATHPRESS ist an den in den Pastoralinstruktionen „Communio et Progressio“ und „Aetatis Novae“ aufgestellten Grundsätzen ausgerichtet. In diesem Sinn bemüht sich „Kathpress“ um „vollständige, wahre und genaue Information“. Die Agentur betrachtet es als journalistische Standespflicht, so objektiv und so vollständig wie möglich über Ereignisse und Entwicklungen im kirchlichen Bereich – sowie in verwandten Bereichen, die kirchliche Interessen, Anliegen und Ziele berühren – zu informieren.
§ 5 Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt
Kennzeichnend für die Arbeit der KATHPRESS sind:
Die von KATHPRESS vermittelte Information hat nicht den Charakter offizieller Verlautbarungen, aber sie hat auf einer journalistischen Arbeit zu beruhen, die sich durch ein besonderes Maß an Sachkenntnis und Verantwortungsgefühl auszeichnet.
Auch in kontroversiellen Fragen des innerkirchlichen Bereichs darf sie als katholische Nachrichtenagentur nicht nur einen Standpunkt bringen und andere unterdrücken, solange es nicht um extremistische Randpositionen geht.
In der Nachrichtengebung und Kommentierung hat die Redaktion ausschließlich zu berücksichtigen, welche Bedeutung Ereignissen und Entwicklungen aufgrund ihrer Wertigkeit und ihrer Größenordnung zukommt.
§ 6 Selbständiger Aufgabenbereich der Redaktion
Die redaktionelle Gestaltung der Publikationen der KATHPRESS obliegt ausschließlich der Redaktion unter Leitung des Chefredakteurs. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind die Redaktionsangehörigen verpflichtet, die grundsätzliche Haltung der Agentur und dazu festgelegte Richtlinien (§§ 4 und 5) einzuhalten. Wenn die finanzielle Situation des Instituts auf Sicht durch Gestaltung bzw. Umfang der Publikationen der Agentur ernstlich gefährdet ist, so haben die leitenden Organe des Instituts das Recht und die Pflicht, die Angelegenheit dem Chefredakteur, bei Nichteinigung der Redaktionsversammlung, vorzulegen. Ist keine Einigung erzielbar, so ist der Fall dem Herausgeber zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Herausgebers ist endgültig.
§ 7 Überzeugungsschutz und Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
Hier wird auf die Bestimmungen §§ 2-4 Mediengesetz in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
§ 8 Redaktionsversammlung
An der Redaktionsversammlung sind die in § 3 bezeichneten Personen teilnahme- und stimmberechtigt. Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen teilnimmt. Erstmals wird sie vom dienstältesten Redakteur einberufen. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.
Die Redaktionsversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten, aber auch dann, wenn ein diesbezügliches Begehren von einem Drittel der Stimmberechtigten gestellt wird. Bei der Festsetzung des Versammlungstermins ist das Einvernehmen mit dem Chefredakteur herzustellen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Redaktionsversammlung
Die Redaktionsversammlung hat vor der Durchführung aller nachhaltigen Maßnahmen des Eigentümers, des Chefredakteurs oder des Geschäftsführers, welche die Redaktion in ihrer Gesamtheit betreffen, zur Beratung herangezogen zu werden. Dies gilt insbesondere bei der Bestellung oder Abberufung des Chefredakteurs und des Geschäftsführers, aber auch bei allenfalls geplanten Änderungen der herausgeberischen Linie.
Über Verlangen der Redaktionsversammlung wird der Eigentümer diese mindestens einmal jährlich über die wirtschaftliche Situation der Agentur informieren. Eine rechtzeitige Information der Redaktionsversammlung hat auch zu erfolgen, wenn eine Änderung der Rechtsform, eine Kooperation mit anderen Einrichtungen oder die Einstellung der Agentur beabsichtigt ist.
Die Redaktionsversammlung ist berechtigt, dem Eigentümer Vorschläge, die der Verbesserung der Arbeit der Agentur, der Betriebsstruktur oder der Wirtschaftlichkeit dienen, zu erstatten und an der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Redaktion mitzuwirken.
Durch die Ausübung der Befugnisse der Redaktionsversammlung darf nicht in die Befugnisse des Chefredakteurs, des Geschäftsführers oder der Personalvertretung eingegriffen werden. Soweit der Eigentümer in diesem Statut nicht ausdrücklich eine Beschränkung seiner Rechte auf sich genommen hat, bleiben diese unberührt.
Die Mitglieder der Redaktionsversammlung sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihnen bekanntgewordenen wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten und Absichten verpflichtet.
§ 10 Handhabung des Redaktionsstatuts
Die Handhabung des Redaktionsstatuts erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem Eigentümer (Institut „Katholische Presseagentur“) und der Redaktionsversammlung.
§ 11 Inkrafttreten des Redaktionsstatuts
Das Redaktionsstatut wird von der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Die Geltungsdauer ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Abänderung des Statuts durch die Bischofskonferenz ist nur nach vorheriger Anhörung der Redaktionsversammlung gültig.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,13.
In einem Zirkularschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 13. März 2006 hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte eine Klärung des Begriffes des Abfalls von der Katholischen Kirche (actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica) vorgenommen. Dieses von Papst Benedikt XVI. approbierte Zirkularschreiben hat Rechtswirksamkeit für die gesamte Weltkirche. In einem gesonderten Begleitschreiben an den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, Kardinal Christoph Schönborn, vom 14. März 2006 hat der damalige Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Kardinal Julián Herranz, die bei einer Besprechung am 13. Jänner 2006 zwischen Vertretern des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte einerseits und Vertretern der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz andererseits in Bezug auf den actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz getroffene Auslegung bestätigt. Über die darauf basierende Regelung hat die Österreichische Bischofskonferenz eine Erklärung abgegeben, die die notwendigen rechtlichen Regelungen enthält und die im Folgenden gemeinsam mit den beiden oben erwähnten Schreiben von Kardinal Herranz publiziert wird.
Diese Dokumente – die beiden Schreiben von Kardinal Julián Herranz sowie die „Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ – wurden gemeinsam mit dem Formular zur „Erklärung des Widerrufes des Austrittes aus der Katholischen Kirche“ sowie „Hinweisen für die Durchführung der Erklärung der Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ in Heft 7 der Schriftenreihe „Die österreichischen Bischöfe“ mit dem Titel „Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche. Pastorale Initiativen in Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt“ (vgl. Punkt V, Nr. 1) veröffentlicht. Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,13.
PONTIFICIUM CONSILIUM DE LEGUM TEXTIBUS
Vatikanstadt, 13. März 2006
Eminenz,
schon seit längerer Zeit haben Bischöfe, Offiziale und andere Fachleute des Kanonischen Rechtes diesem Päpstlichen Rat Zweifel und Anfragen zur Klärung hinsichtlich des sogenannten actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica vorgelegt, auf den in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des Kanonischen Rechtes Bezug genommen wird.
In der Tat handelt es sich um einen in der kanonischen Gesetzgebung neuen Begriff, der sich unterscheidet von den anderen, eher „virtuellen“ Modalitäten (die auf dem Verhalten basieren) des „offenkundigen“ oder einfach „öffentlichen“ Glaubensabfalls (vgl. c. 171 § 1, 4º; 194 § 1, 2º, 316 § 1, 694 § 1, 1º; 1071 § 1, 4º und § 2), Umstände, in denen die in der katholischen Kirche Getauften oder in sie Aufgenommenen durch rein kirchliche Gesetze verpflichtet sind (vgl. c. 11).
Das Problem wurde von den zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls sorgfältig untersucht, um vor allem die theologisch-lehrhaften Inhalte dieses actus formalis defectionis ab Ecclesia catholicagenau zu fassen, und danach die Erfordernisse oder juridischen Formalitäten zu präzisieren, die notwendig sind, damit dieser sich als ein wirklicher „formaler Akt“ des Abfalls darstellt.
Nachdem hinsichtlich des ersten Aspekts die Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre vorlag und die gesamte Frage in der Vollversammlung untersucht wurde, teilt dieser Päpstliche Rat den Präsidenten der Bischofskonferenzen Folgendes mit:
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesiadarstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von Seiten der kirchlichen Autorität.
2. Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schismavoraus.
3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet werden.
4. Es muss sich demnach um einen rechtlich gültigen Akt handeln, der von einer kanonisch rechtsfähigen Person gesetzt wird, in Übereinstimmung mit der kanonischen Norm, die ihn regelt (vgl. cc. 124–126). Dieser Akt muss persönlich, bewusst und frei getätigt werden.
5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht.
Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholicamit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.
6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk „defectio ab Ecclesia catholica actu formali“.
7. In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt.
In der Gewissheit, dass der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut verstehen wird, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn
Ihr
JULIÁN KARD. HERRANZ
Präsident
+ BRUNO BERTAGNA
Sekretär
Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen angeordnet hat.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,15.
PONTIFICIUM CONSILIUM
DE LEGUM TEXTIBUS
Vatikanstadt, 14. März 2006
Eminenz,
ich beziehe mich auf das Treffen, das am 13. Jänner d.J. in diesem Rat mit Vertretern der Bischofskonferenzen von Österreich und Deutschland bezüglich der Erklärung [Dichiarazione] über den formalen Akt des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]stattgefunden hat. [...]
Angesichts der zahlreichen Anfragen um Klärung, die seit einiger Zeit von Bischöfen, Offizialen und anderen Fachleuten des Kanonischen Rechts eingebracht wurden, wurde zugleich beschlossen, ein Rundschreiben des Heiligen Stuhls an alle Bischofskonferenzen zu versenden. In ihm sollten – wie in der Erklärung [Dichiarazione]– die wesentlichen Inhalte des formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]dargelegt werden, die erforderlich sind, damit der Bruch mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den damit verbundenen Strafsanktionen nach kirchlichem Recht erfolgt.
Indem ich Ihnen nun das erwähnte Rundschreiben übermittle, sei festgehalten, dass dieses einen internen Akt der katholischen Kirche in Bezug auf einige Normen des kirchlichen Ehe- und Strafrechts darstellt. Abkommen zwischen staatlicher und kirchlicher Autorität, die in einigen Nationen in Kraft sind, werden folglich nicht davon berührt.
Für den Fall, dass ein Gläubiger vor der staatlichen Behörde seinen Willen, die katholische Kirche zu verlassen, erklärt, ist es angebracht, einen persönlichen Kontakt des Betreffenden mit der zuständigen kirchlichen Autorität (dem Ortsordinarius oder dem Pfarrer) herzustellen – was schon in etlichen Diözesen geschieht, wie sich bei unserer Versammlung im Jänner gezeigt hat. Diese Einladung zum Dialog wird es dem Hirten der Herde (vgl. Lk 15,4–6) erlauben, festzustellen, ob seitens des Betreffenden tatsächlich der Wille besteht, das Band der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu zerstören. Überdies können ihm die Konsequenzen der strafweisen Exkommunikation, die dem Delikt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas folgt, dargelegt werden.
Falls diese Einladung der kirchlichen Autorität zum Dialog nicht angenommen würde, befände sich der Betreffende in der kirchenrechtlichen Situation des Bruchs mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, wobei seine Rückkehr in das Haus des Vaters immer wünschenswert bleibt (vgl. Lk15,11–32).
In der Gewissheit, dass auch Ihre Bischofskonferenz die geeigneten seelsorglichen Hinweise zu geben weiß, um das Verständnis und die Anwendung dieser Normen zu erleichtern, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn
Ihr
JULIÁN KARDINALHERRANZ
Präsident
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,15.
Die Declaratio des Pontificium Consilium de Legum Textibus zum „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ vom 8. 12. 2005 bezieht sich auf das kirchliche Eherecht und legt die Kriterien für den Formalakt des „Austritts aus der Kirche“ fest, welcher von der Pflicht zur Einhaltung der kirchlichen Eheschließungsform entbindet.
Nach dieser an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen versandten declaratio sind jene Katholiken von der kirchlichen Eheschließungsform befreit, die sich innerlich zur Trennung von der Katholischen Kirche entschlossen haben, diesen Entschluss nach außen bekundet und vor ihrem zuständigen Ordinarius oder Pfarrer erklärt haben.
Für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen wird auf dieser Grundlage folgende Regelung nach Pflege des Einvernehmens mit dem Apostolischen Stuhl getroffen:
Jesus Christus hat seiner Kirche seine Sendung anvertraut und ihr den Auftrag gegeben, allen Menschen die Frohe Botschaft zu verkünden, sie zu seinen Jüngern zu machen, sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes zu taufen und sie zu lehren, alles zu befolgen, was er geboten hat (vgl. Mt 28,19–20).
Wer getauft wird, ist mit Christus verbunden, in die Kirche Jesu Christi eingegliedert und mit Heiligem Geist erfüllt. Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (can. 222 § 1 CIC).
Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).
Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.
Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Wiedereintritt“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.
Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.
Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.
Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.
Sollte sich die Vermutung des „Abfalls von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 7.
Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 CIC) sowie für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (c. 222 § 1 CIC).
Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.
Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).
Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Widerruf“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.
Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.
Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.
Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.
Sollte sich die Vermutung der „Trennung von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.
Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.#
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 8.
In der Regelung der Österreichischen Bischofskonferenz wird der Kontakt zwischen dem Diözesanbischof oder einem von ihm Beauftragten und dem Ausgetretenen vorgeschrieben.
Es soll mit dem Kontakt und den anschließenden Bemühungen des Ortspfarrers oder eines anderen vom Diözesanbischof Beauftragten ein pastoraler Versuch gemacht werden, dem aus der Kirche Ausgetretenen vor Augen zu halten, welche von diesem vielleicht nicht bedachten Folgen der Kirchenaustritt für ihn hat, und versucht werden, einen Denkprozess einzuleiten, welcher wenn möglich günstigenfalls zu einem Widerruf des Kirchenaustrittes führen soll. Pastorale Gespräche wirken sich fast immer positiv aus, selbst wenn nicht alle, vielleicht nur manche sofort zum Widerruf des Kirchenaustritts bereit sind.
Sollte sich beim Kontakt herausstellen, dass Hauptanlass des Austrittes die Einhebung des Kirchenbeitrags war, so ist seitens der Kontaktperson unter Einbeziehung des Ausgetretenen zusammen mit den zuständigen Mitarbeiter/innen im Kirchenbeitragswesen zu versuchen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgetretenen eine Lösung zu finden.
Wenn jemand innerhalb der Dreimonatsfrist den Kirchenaustritt widerruft, ist zwar kein Reversionsverfahren notwendig, aber es sollte dennoch ein Anlass sein, den Katholiken zu einem aktiven Christsein zu bewegen und in der Beschäftigung mit dem Glaubensgut der Kirche zu Buße und Umkehr zu bringen. Schon allein die Tatsache, dass jemand – aus welchen Motiven immer – den Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde erklärt hat, muss als schwerer Verstoß gegen die Einheit mit Christus und seiner Kirche betrachtet werden.
Bei Minderjährigen, deren Kirchenaustritt seitens der Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde, ist der Kontakt mit dem Erziehungsberechtigten aufzunehmen und zu versuchen, diesen zum Widerruf des Kirchenaustrittes zu veranlassen. Im Alter zwischen 12 und 14 Jahren ist dabei der betroffene Minderjährige zu hören.
Wenn der staatliche Kirchenaustritt von dem Pfarrer oder einem anderen vom Bischof Beauftragten als solcher bestätigt wird, ist er im Taufbuch mit dem Tag des Austritts vor der staatlichen Behörde einzutragen.
Der Inhalt des entsprechenden Gesprächs ist mit Angabe der Gründe für den Kirchenaustritt in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und aufzubewahren. Wenn kein Kontakt mit dem vor der zivilen Behörde Ausgetretenen erreicht wird, ist nach Verstreichen der Dreimonatsfrist der Kirchenaustritt ebenfalls im Taufbuch einzutragen.
Ausgetretene, welche nach fruchtlosem Verstreichen der Nutzfrist von drei Monaten die Wiederaufnahme begehren, können dies nicht mehr einfach durch Widerruf des Austritts tun. Hier ist dann ein Reversionsverfahren nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Allgemein ist im Bezug auf den Kirchenaustritt festzustellen: Einmal getauft ist immer getauft. Die Rückkehr zur Kirche ist daher jederzeit möglich, insbesondere in der Krankenseelsorge und in der Sterbebegleitung sollte dies immer bewusst sein.
Diese Hinweise wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
zu den Auswirkungen des Kirchenaustrittes nach staatlichem Recht
auf die kirchliche Rechtsstellung des Ausgetretenen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 9.
In Österreich ist seit 1868 nach staatlichen Gesetzesbestimmungen ein Austritt aus anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der staatlichen Verwaltungsbehörde möglich. Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine Regelung für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen getroffen, welche die kirchenrechtlichen Folgen des Austritts aus der Kirche nach staatlichem Recht klarstellt und gleichzeitig pastorale Möglichkeiten zum Widerruf des Kirchenaustritts eröffnet.
Nicht wenige haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ihrer Austrittserklärung wurden durch diesen innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erklärten Widerruf für den kirchlichen und den staatlichen Bereich sämtliche Wirkungen genommen.
Die Erklärung des Kirchenaustritts wird auch seitens der Kirche ernst genommen. Wie Bischöfe des deutschen Sprachraums schon seit Jahrzehnten erklärt haben, stellt der Austritt aus der Kirche vom Inhalt her auf jeden Fall eine schwere Sünde dar. Daraus ergibt sich, dass alle kirchenrechtlichen Regelungen für solche, die in einer schweren Sünde hartnäckig verharren, auch auf jene zutreffen, die ihren vor der staatlichen Behörde erklärten Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht haben.
Das bedeutet konkret: Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ein Kirchenaustritt vor der österreichischen staatlichen Behörde immer eine schwer wiegende Verfehlung gegen die Gemeinschaft der Kirche darstellt und durch eine Zusatzerklärung, sei es gegenüber dem Diözesanbischof oder auch gegenüber dem Ortspfarrer, nicht die oben genannten Wirkungen verliert. Beichtväter, bei denen ein aus der Kirche ausgetretener Pönitent um die Absolution bittet, können diese nur erteilen unter der Auflage der Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten (Durchführung eines Reversionsverfahrens) innerhalb einer festgesetzten Frist von nicht länger als drei Monaten. Die Ordinarien verzichten für diesen Fall auf den Rekurs gem. c. 1357 CIC wegen des möglichen Eintritts der Tatstrafe der Exkommunikation auf Grund von Apostasie, Schisma oder Häresie (c. 1364 CIC).
Die Seelsorger sind aufgerufen, denjenigen, die in die Kirche zurückgekehrt sind, eine besondere katechetische Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf bestehende diesbezügliche Angebote hinzuweisen. Unter allen Gläubigen muss der Sinn für die kirchliche Gemeinschaft gestärkt werden.
Diese erklärenden Ausführungen wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Kirchenkonzerte
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992
I.
1. Kirchenmusik ist zuallererst ein "integrierender Bestandteil" der Liturgiefeier. Um den gesamten Schatz der Kirchenmusik und das wertvolle Kulturgut der Geistlichen Musik zu erhalten und zu pflegen, können außer den kirchenmusikalischen Feiern mit gottesdienstlichern Charakter auch konzertante Aufführungen ohne gottesdienstlichen Charakter in Kirchen durchgeführt werden.
2. Auch solche Konzerte sind Verkündigung und Gotteslob, wenn die dargebotene Musik geeignet ist, "religiöses Empfinden zu wecken und zur Versenkung in das heilige Geheimnis zu führen" (Instr. "Musicam sacram" Art. 46) und wenn die Qualität der Darbietung sowie die Art der Durchführung der Würde des Kirchenraumes entsprechen.
3. Nicht jede kirchenmusikalische Feier muss gottesdienstlichen Charakter haben, aber die dargebotenen Werke und die Art der Durchführung müssen der Bedeutung des Kirchenraumes angemessen sein. "An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Forderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten." (CIC can. 1210) 4.
Der Mangel an geeigneten Räumen für musikalische Darbietungen am Ort ist kein Grund, den Kirchenraum für jede Art von musikalischen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn es sich um eine Veranstaltung von hohem künstlerischen Niveau handelt.
II.
1. Es können dargeboten werden: a) Vokal- und Instrumentalmusik, die für die Liturgie komponiert wurde, b) Chor- und Sologesänge, die nicht für den Gottes dienst geschaffen wurden, deren Texte jedoch unseren Glauben zum Ausdruck bringen und deren Musik geistlicher Erbauung dienen (z.B. geistliche Oratorien, Kirchenopern, Kantaten) sowie Instrumentalwerke mit entsprechendem Charakter.
2. Was allgemein als weltliche Musik bezeichnet wird, eignet sich nicht für den Kirchenraum.
3. Die Darbietung der Musik im Gotteshaus ist vorrangig Aufgabe des zuständigen Kirchenmusikers und des Kirchenchores der Pfarrgemeinde. Andere Chöre, Instrumentalisten und Solisten sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, soweit sie sich bemühen, durch Programm und Gesamtgestaltung der Bedeutung des Kirchenraumes und der versammelten Gemeinde im Sinne der Verkündigung zu entsprechen.
4. Alle musikalischen Darbietungen in einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Pfarrers (rector ecclesiae) in Absprache mit dem zuständigen Kirchenmusiker. Kann die Frage der Eignung eines Werkes, eines Chores oder eines Künstlers am Ort selbst nicht mit Sicherheit beantwortet werden, ist die Entscheidung des Bischöflichen Amtes (Referates) für Kirchenmusik bzw. des Bischöflichen Ordinariates einzuholen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass im Falle einer Ablehnung das Programm noch geändert oder das Konzert eventuell noch abgesagt werden kann.
III.
1. Bei der Einteilung der Vorbereitungsarbeiten, Proben und Aufführungen ist auf Gottesdienste und Gebetszeiten Rücksicht zu nehmen. Der Pfarrer (rector ecclesiae) und die Veranstaltungsträger sind dafür verantwortlich, dass Kleidung und Verhalten der Teilnehmer und der Mitwirkenden sowohl bei den Vorbereitungen und Proben als auch bei der Aufführung selbst der Würde des Gotteshauses entsprechen (Hinweise im Programm und am Beginn der Veranstaltungen, Aufstellung von Ordnern etc.). Dies gilt auch für Beifallskundgebungen, wie sie bei Konzerten außerhalb kirchlicher Räume üblich sind. Oft wird ein Augenblick gesammelter Stille der angemessenere Ausdruck des Dankes sein.
2. Chor, Orchester und andere Instrumentalgruppen sollen möglichst an dem für den Chor allgemein üblichen Platz musizieren. Sollte eine Benutzung des Altar- und Chorraumes für Konzerte und deren Vorbereitung notwendig sein, muss dies in Ehrfurcht vor dem Altar und dem Allerheiligsten im Tabernakel geschehen. Hierbei geht es sowohl um die Aufstellung der Aufführenden als auch um die entsprechende Haltung. Wenn es geraten er scheint, nehme man das Allerheiligste aus dem Tabenakel und verwahre es für die Dauer des Konzertes bzw. der Vorbereitungen an einem geeigneten Ort. Die Würde des Altares als die Mitte der Kirche muss immer gewahrt bleiben.
3. Sofern kirchenmusikalische Veranstaltungen mit höheren Kosten verbunden sind, kann ein Kostenbeitrag (Regiebeitrag) erhoben werden. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in jedem Fall mit dem Pfarrer (rector ecclesiae) abzusprechen.
4. Der Rechtsträger der jeweiligen Kirche kann mit dem Veranstaltungsträger eine Entschädigung für den Sach- und Personalaufwand der Kirche vereinbaren. Die einschlägigen behördlichen Vorschriften und die Bestimmungen hinsichtlich der Aufführungen geschützter Werke (Urheberrecht) sind zu beachten.
Diese Richtlinien wurden von der ÖBK am 6. November 1992 beschlossen und unbefristet in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 68 vom 1. Juni 2016
Gültig für die Anstellung von AbsolventInnen eines theologischen Studiums oder eines Lehramtsstudiums für das Fach kath. Religion in Schule (Pkt. I.1.) sowie Pastoral und auf diözesaner Ebene (Pkt. I.2)
Präambel
Die theologische Grundlage für einen hauptberuflichen Dienst von LaientheologInnen in der Kirche findet sich in zentralen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils über das gemeinsame Priestertum der Glaubenden durch Taufe und Firmung sowie über die Teilhabe des ganzen Gottesvolkes am dreifachen Amt Jesu Christi (Lumen Gentium 31; 33; siehe auch Christifideles laici 27).
Die Österreichische Bischofskonferenz hat 1978 für die Anstellung von LaientheologInnen im kirchlichen Dienst (Schule, Pastoral, diözesane Ebene) allgemeine und besondere Voraussetzungen benannt. Aufgrund dieser Vorgaben wurden in den Diözesen grundlegende Kompetenzen für den kirchlichen Beruf formuliert und Ausbildungsprogramme entwickelt. Die vorliegende Überarbeitung trägt den etablierten diözesanen Ausbildungsprogrammen und Erweiterungen (vor allem im Bereich Spiritualität ), dem Wandel in den Anforderungen an kirchliche MitarbeiterInnen sowie den geänderten Ausbildungsstrukturen für den Lehrberuf im Rahmen der PädagogInnenbildung Neu Rechnung und ersetzt die Rahmenordnung aus 1978.
I. Anstellungsvoraussetzungen
Der hauptberufliche Dienst in Schule, Pastoral und auf diözesaner Ebene setzt die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche voraus. Sowohl für eine Anstellung in der Schule als auch in der Pastoral oder auf diözesaner Ebene ist der Nachweis der Teilnahme am studienbegleitenden Ausbildungsprogramm (Pkt II.) Voraussetzung.
I. 1. Schule
Für den Bereich Schule ist zu beachten, dass diese eine res mixta zwischen Kirche und Staat darstellt. C. 804 CIC regelt, dass nur zu ReligionslehrerInnen bestellt werden darf, wer sich "durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnet". Das Religionsunterrichtsgesetz sowie das Lehrerdienstrecht nehmen darauf insofern Bezug, als ReligionslehrerInnen über eine Befähigung (entsprechende Ausbildung) und eine Ermächtigung (missio canonica) verfügen müssen. Die diesbezüglichen innerkirchlichen Voraussetzungen werden hinsichtlich
a. der Befähigung (pädagogisches Geschick im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Vor- schrift der Österreichischen Bischofskonferenz betreffend die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie
b. für den Bereich der Ermächtigung (Rechtgläubigkeit, Zeugnis christlichen Lebens im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Rahmenordnung für ReligionslehrerInnen der österreichischen Diözesen
festgelegt. Auf diese beiden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
I. 2. Pastoral und diözesane Ebene
Für die Anstellung im pastoralen Bereich und auf diözesaner Ebene wird Folgendes vorausgesetzt:
a. Persönlich-soziale Voraussetzungen
b. Geistliche Voraussetzungen
II. Studienbegleitendes Ausbildungsprogramm – verbindliche Elemente
Verbindliche Elemente des studienbegleitenden Ausbildungsprogramms sind:
Der Nachweis von Teilen der verbindlichen Elemente kann durch Anrechnung von Inhalten des Studiums erfolgen. Für Studierende, die die Lehrbefähigung für Religion für die Primarstufe absolvieren, sind die Ausbildungsinhalte vom Ortsordinarius in Relation zum Studienausmaß (hinsichtlich des Schwerpunkts Religion) festzusetzen.
Für die Vermittlung dieser Inhalte sind die von der jeweiligen Diözese per Dekret beauftragten AusbildungsleiterInnen und SeelsorgerInnen zuständig. Studierende, die eine kirchliche Anstellung anstreben, sollen so früh wie möglich mit den AusbildungsleiterInnen bzw. SeelsorgerInnen in Kontakt treten.
Darüber hinaus bieten die Ausbildungszentren an den Studienorten vielfältige Möglichkeiten der Begegnung und Gemeinschaftsbildung für die Studierenden.
III. Begleitetes Berufseinführungsjahr für den Dienst in der Pastoral
Das begleitete Berufseinführungsjahr in den kirchlichen Dienst ist eine Anstellung befristet auf ein Jahr und dient zur begleiteten Einübung, Konkretisierung und eventuellen Spezialisierung vor der definitiven Anstellung. Die Ausbildungsleitung in diesem Jahr kann mit der Ausbildungsleitung der studienbegleitenden Ausbildung ident sein.
IV. Anstellung
Über die Anstellung entscheidet die jeweils zuständige Stelle. Die Ausbildungsleitung bzw. die SeelsorgerInnen bestätigen – allenfalls unter An- rechnung von Studieninhalten – die Erfüllung der unter Pkt II. genannten Voraussetzungen und geben eine Empfehlung hinsichtlich der unter Pkt I. 1b bzw I. 2a und 2b genannten Voraussetzungen. Bei Erfüllung der oben genannten Bedingungen erfolgt die Anstellung nach Maßgabe der freien Dienstposten gemäß diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen / Kollektivverträgen und arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen bzw. im Schuldienst nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen, sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 3.
1. Angehörigkeit
Der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (kurz Kanzlerkonferenz) gehören der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler aller österreichischen Territorial- und Personaldiözesen sowie der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz an.
2. Aufgaben der Kanzlerkonferenz
3. Sitzungen
Die Sitzungen der Ordinariatskanzler finden in der Regel zweimal jährlich, jeweils rechtzeitig vor den ordentlichen Sessionen der Österreichischen Bischofskonferenz, statt. Außerordentliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden.
4. Vorsitzführung und Einberufung
Den Vorsitz in der Kanzlerkonferenz führt der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, in seiner Abwesenheit der geschäftsführende Vorsitzende, welcher durch die Kanzlerkonferenz für die Funktionsperiode von fünf Jahren mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird.
Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden nach Information des Vorsitzenden einberufen.
Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorsitzenden eingebracht werden.
5. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt in der Kanzlerkonferenz sind der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler, im Falle der Verhinderung des Ordinariatskanzlers der Vizekanzler, mangels eines solchen ein vom Diözesanbischof Bevollmächtigter. Eine Weitergabe des Stimmrechtes an den Ordinariatskanzler einer anderen Diözese ist nicht zulässig.
Die Kanzlerkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens fünf Ordinariatskanzler bzw. deren Vertreter, anwesend sind.
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
6. Wirksamkeit der Beschlüsse
Beschlüsse in Fragen, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zugewiesen wurden, werden mit Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bindend.
Sonstige Beschlüsse sind dann bindend, wenn das Protokoll über die Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.
Beschlüsse in Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zur Erledigung übertragen wurden, werden mit der Fassung durch die Kanzlerkonferenz bindend.
7. Beiziehung von Fachleuten
Für bestimmte Punkte der jeweiligen Tagesordnung einer Sitzung der Kanzlerkonferenz können durch den Vorsitzenden bzw. den geschäftsführenden Vorsitzenden Fachleute beigezogen werden. Wird die Beiziehung von Fachleuten zu bestimmten Punkten vom Einladenden für zulässig erklärt, so ist dies in der Einladung zur Sitzung der Kanzlerkonferenz anzugeben.
8. Protokoll
Das Protokoll über die Kanzlerkonferenz wird durch einen von der Kanzlerkonferenz bestimmten Schriftführer geführt und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung genehmigt und von diesem sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll geht allen Mitgliedern zu.
9. Sekretariat
Die sekretariellen Aufgaben der Kanzlerkonferenz werden durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erfüllt.
10. Inkrafttreten und Änderung
Diese Geschäftsordnung wurde von der Kanzlerkonferenz beschlossen und durch die Österreichische Bischofskonferenz am 20. März 1991 genehmigt. Sie tritt einen Monat nach Genehmigung in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Kanzlerkonferenz und der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und treten einen Monat nach Genehmigung in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 2.
Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.
Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.
Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Verprechen des katholischen Partners
soll in der Regel schriftlich gegeben werden.
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.
In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabe
i Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.
Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.
b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.
Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.
Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.
Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.
c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.
Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.
Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.
a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.
Dabei ist zu verwenden:
1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);
2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).
b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.
Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):
1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.
2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.
3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.
c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.
Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …
Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.
Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.
Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.
Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.
Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).
b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).
Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.
Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.
8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 13.
Im Sinn des Ökumenismusdekretes Art. 15 des Zweiten Vatikanischen Konzils und der cann. 1124 – 1128 hat die Österreichische Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners sollen in der Regel schriftlich gegeben werden
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die, von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht. In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1c.
4. Die Eheschließungsform
a) Die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz werden hiermit bevollmächtigt, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Christen aus einer Ostkirche ohne Einhaltung der katholischen Form, aber unter Wahrung der Form b zu erlauben, falls das Brautpaar die katholische Eheschließung nicht wünscht.
Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Erfüllung von Punkt 2a – 3c.
Anmerkung: Nach can. 1127 § 1 ist die katholische Eheschließungsform bei der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus zur Erlaubtheit erforderlich. Wünscht aber das Brautpaar die Eheschließung nach dem Ritus einer getrennten Ostkirche, können also die genannten Seelsorger die zu einer solchen Mischehe erforderliche Erlaubnis geben.
Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Erlaubnis zur Eheschließung vor dem geweihten Amtsträger einer nichtkatholischen Ostkirche für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erläuterung). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
b) Nach can. 1127 § 1 ist zur Gültigkeit der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die Mitwirkung (interventus) eines geweihten Amtsträgers erforderlich.
Anmerkung: Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Beim Brautleutegespräch sind die Nupturienten darüber zu informieren, dass mit der von ihnen gewählten orientalischen Eheschließungsform ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
c) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 4.
Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.
Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.
1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare
a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.
Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.
Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.
Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.
Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.
b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.
c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.
2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners
soll in der Regel schriftlich gegeben werden.
a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)
Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.
Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.
Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.
Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.
Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.
b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.
Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.
In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.
Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.
Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.
Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.
Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.
b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.
Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.
Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.
Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.
Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.
c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.
Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.
d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.
Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.
a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.
Dabei ist zu verwenden:
1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);
2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).
b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.
Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):
1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.
2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.
3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.
c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.
Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …
Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.
Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.
Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.
Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.
Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).
b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).
Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.
Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.
8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.