Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 1.
Da die Bischofskonferenz vom neuen Codex luris Canonici erweiterte Befugnisse erhält, gibt die Österreichische Bischofskonferenz ein eigenes Promulgationsorgan „Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz“ heraus, in dem gemäß can. 8 § 2, can. 29 und can. 455 § 3 alle ihre Gesetze, allgemeinen Dekrete, Ausführungsbestimmungen und Instruktionen veröffentlicht werden. Sie treten mit dem Datum des Amtsblattes in Kraft, außer es wird im Einzelfall anderes bestimmt.
Wien, am 20. Dezember 1983
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
Statuten des Vereins
„Katholische Hochschuljugend Österreichs“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1)
Der Verein führt den Namen „Katholische Hochschuljugend Österreichs“.
2)
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
1)
Der Verein bezweckt, christliche Studierende zur Pflege des religiösen Lebens, zur Charakter- und Geistesbildung und zu sozial-karitativer Arbeit zu vereinen. Er stellt sich den Herausforderungen von Wissenschaft und Glaube, Wissen und Gewissen, Kirche und Gesellschaft, Wirtschaft und Politik, Fortschritt und Verantwortung für die Schöpfung. Wichtig sind dem Verein die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, die Konzentration auf die Gegenwart und der Blick auf die Zukunft. Der Verein vernetzt die Mitglieder österreichweit und fördert den interdisziplinären Dialog. Durch seine Tätigkeiten regt er zum globalen Denken und regionalen Handeln an.
2)
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2)
Als ideelle Mittel dienen:
a) Bildungstagungen
b) Vorträge
c) Workshops
d) Versammlungen
e) Exkursionen
f) Diskussionsveranstaltungen
g) Spirituelle Angebote
h) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
3)
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Ausgabe des Jahresberichts
d) Sammlungen
e) Überschüsse aus Veranstaltungen
f) Subventionen und Förderungen
g) Einnahmen aus Vermögensverwaltung
Der Verein kann sich zur Erfüllung seines Vereinszweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.
§ 4 Zweigvereine und Hochschulstandorte
1)
Die Gründung eines selbständigen KHJÖ-Zweigvereins oder eines unselbständigen KHJÖ-Hochschulstandorts ist an allen Standorten in Österreich, an denen es zumindest eine Universität, Fachhochschule oder Akademie gibt, möglich. Eine Neugründung ist vom Bundesvorstand zu genehmigen. Pro Hochschulort kann es nur einen KHJÖ-Zweigverein oder KHJÖ-Hochschulstandort geben.
2)
Die Statuten bzw. Geschäftsordnungen der Zweigvereine und Hochschulstandorte dürfen den gegenständlichen Statuten und der Geschäftsordnung der KHJÖ nicht widersprechen, und sind vom Bundesvorstand zu genehmigen. Die Zweigvereine und Hochschulstandorte verpflichten sich, die Ziele und Aufgaben der KHJÖ mitzutragen.
3)
Alle Mitglieder der KHJÖ-Zweigvereine und KHJÖ-Hochschulstandorte sind zugleich Mitglieder der KHJÖ (Stammverein). Die Aufnahme als Mitglied in einen Zweigverein oder Hochschulstandort bewirkt daher zugleich die Aufnahme als Mitglied in die KHJÖ (Stammverein).
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs gliedern sich in
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche (tätige) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle christlichen Studierenden werden, die an einer österreichischen Akademie, Hochschule oder Universität gemeldet sind. Der katholische Charakter des Vereins ist zu wahren. Die Tätigkeit im Bundesvorstand ist den katholischen Mitgliedern vorbehalten.
Nach Beendigung des Studiums kann die Mitgliedschaft als außerordentliche (unterstützende) Mitgliedschaft beibehalten werden.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle jene Personen werden, die während (eines Teils) ihres Studiums ordentliche Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs waren.
c) Fördermitglieder
Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle sonstigen physischen und juristischen Personen werden, die die Katholische Hochschuljugend in besonderer Weise fördern wollen und ihre Ziele unterstützen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die jeweiligen Leitungen der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte gemäß den dort geltenden Statuten bzw. Geschäftsordnungen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft zudem durch Exmatrikulation.
2)
Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist der zuständigen Leitung des Zweigvereins oder Hochschulstandorts schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ist dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen, ebenso die Beendigung einer Fördermitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
3)
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds obliegt der Vollversammlung des jeweiligen Zweigvereins oder Hochschulstandorts. Der Ausschluss aus dem Verein kann aber auch vom Bundesvorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4)
Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft in einem KHJÖ-Zweigverein oder Hochschulstandort hat zugleich die Beendigung der Mitgliedschaft in der KHJÖ (Stammverein) zur Folge.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder und allgemeine Mitgliederrechte
1)
Die ordentlichen Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2)
Alle Mitglieder erhalten den Jahresbericht der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
3)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4)
Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Bundesvorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
5)
Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6)
Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, haben die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen das Recht, eingebunden zu werden.
7)
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Aufgaben der Katholischen Hochschuljugend Österreichs und zur Zahlung des ordentlichen Mitgliedsbeitrags.
8)
Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages wird von den Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten für den jeweiligen Hochschulort festgelegt. Der ordentliche Mitgliedsbeitrag wird von den Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten eingehoben.
b) Außerordentliche Mitglieder
1)
Die außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Fortführung und Pflege des Kontaktes unter den tätigen und unterstützenden Mitgliedern und zur ideellen und materiellen Förderung der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
2)
Die Höhe des außerordentlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgelegt. Der außerordentliche Mitgliedsbeitrag wird vom KHJÖ-Generalsekretariat eingehoben.
c) Fördermitglieder
Die Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs verpflichten sich zur Zahlung eines bei Abschluss der Fördermitgliedschaft zu bestimmenden jährlichen Förderbeitrags, welcher vom KHJÖ-Generalsekretariat eingehoben wird.
Der ordentliche Mitgliedsbeitrag dient der Finanzierung der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte und verbleibt bei diesen. Die KHJÖ (Stammverein) finanziert sich über die außerordentlichen Mitgliedsbeiträge, die Beiträge der Fördermitglieder, sowie die anderen in § 3 Abs. 3 genannten Finanzierungsquellen.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie die Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs, haben keinerlei Anspruch auf finanzielle oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines mit Ausnahme des Spesenersatzes.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 10 und 11), der Bundesvorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Die Vollversammlung
1)
Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KHJÖ. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2)
Die Vollversammlung kann auf Grundlage dieser Statuten eine Geschäftsordnung und ein „inneres Statut“ für die KHJÖ erlassen. Diese dürfen den Statuten nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung dient dazu, die Bestimmungen der Statuten näher zu konkretisieren, das „innere Statut“ konkretisiert Selbstverständnis und Vision der KHJÖ.
3)
Eine außerordentliche Vollversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
a)
Zeschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
b)
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c)
Verlangen eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 VereinsG),
d)
Beschluss des bzw. der Bundesvorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin.
Wenn es die Dringlichkeit des Gegenstands erfordert, kann die Frist von vier Wochen auf Beschluss des einberufenden Organs verringert werden.
4)
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand oder durch einen Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin.
5)
Anträge zur Vollversammlung sind mindestens bis zum Zeitpunkt des Punktes „Anträge“ in der Tagesordnung einzubringen.
6)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei neuen Beschlussanträgen während der Vollversammlung entscheidet die Vollversammlung per Beschluss, ob diese zur Abstimmung gelangen können.
7)
Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentinnen und der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin.
8)
Wenn die Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und Vertreter bzw. Vertreterinnen von mindestens drei aktiven Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten und mindestens ein/eine Theologischer/Geistlicher Assistent bzw. Assistentin anwesend sind, ist die Vollversammlung beschlussfähig.
9)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, wenn im Folgenden nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten, das innere Statut oder die Geschäftsordnung der KHJÖ geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Dasselbe gilt für Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen Beschlüsse des Bundesvorstands abgelehnt oder geändert werden. Wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten sich der Stimme enthalten oder ungültig stimmen, ist nach einer neuerlichen Debatte die Abstimmung einmal zu wiederholen.
10)
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der bzw. die Bundesvorsitzende, in dessen bzw. deren Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Wenn auch dieser bzw. diese verhindert ist, so führt ein von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes ordentliches Mitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen;
b)
Wahl und Enthebung des bzw. der Bundesvorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen; Bestätigung des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin auf Vorschlag des Bundesvorstands; ggf. Besetzung zusätzlicher vom Generalsekretariat eingerichteter Referate; die Wahl des bzw. der Bundesvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz;
c)
Aufsicht über die Geschäftsführung des bzw. der Bundesvorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin;
d)
Entlastung des Bundesvorstandes;
e)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder des Vereins;
f)
Beschlussfassung über Änderungen der Vereinsstatuten, der Geschäftsordnung und des inneren Statuts der KHJÖ sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins. Sowohl Änderungen der Vereinsstatuten als auch die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen der Stellungnahme der KAÖ sowie der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz;
g)
Fassung von Beschlüssen und Abgabe von Empfehlungen für die Arbeit der KHJÖ im Sinne der KAÖ an den Bundesvorstand, sowie Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Bundesvorstand
1)
Der Bundesvorstand besteht aus
a)
dem bzw. der Bundesvorsitzenden,
b)
dem bzw. der stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c)
dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin,
d)
dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin,
e)
dem/der Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentin der KHJÖ,
f)
je einem bzw. einer Vorsitzenden der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte bzw. deren Delegierten im Fall der Verhinderung,
g)
gegebenenfalls den Referenten bzw. Referentinnen für weitere österreichweite vom Generalsekretär bzw. von der Generalsekretärin eingesetzte und vom Bundesvorstand bestätigte Referate.
Die Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentinnen der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte haben im Bundesvorstand beratende Funktion. Der Bundesvorstand kann beschließen, in begründeten Fällen Personen, die mit der Arbeit der KHJÖ vertraut sind, zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
2)
Der bzw. die Bundesvorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung gewählt. Der Bundesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Bundesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer bzw. jede Rechnungsprüferin oder jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Bundesvorstands einzuberufen.
3)
Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt in der Regel ein Jahr. Dieser Vorstand bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist im Bundesvorstand persönlich auszuüben.
4)
Der Bundesvorstand wird von dem bzw. der Bundesvorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin, schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Ist auch der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Bundesvorstand einberufen.
5)
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin von drei Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten sowie der bzw. die Bundesvorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der/die Theologische/Geistliche Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ anwesend sind. Letzterer bzw. letztere kann sich bei Verhinderung von einem/einer Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentin aus einem Zweigverein oder Hochschulstandort vertreten lassen.
6)
Alle Beschlussfassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
7)
Den Vorsitz führt der bzw. die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Ist auch dieser bzw. diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8)
Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9)
Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Bundesvorstands bzw. Bundesvorstandsmitglieds in Kraft.
10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam.
11)
Der bzw. die Bundesvorsitzende ist zur außerordentlichen Einberufung des Bundesvorstands verpflichtet, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Bundesvorstandes verlangt wird.
§ 13 Aufgaben des Bundesvorstands
Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3)
Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung;
4)
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
6)
Zustimmung zur Gründung von Zweigvereinen und Hochschulstandorten und Genehmigung von deren Statuten bzw. Geschäftsordnungen;
7)
Auswahl der Person des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin, die durch die Vollversammlung zu bestätigen ist;
8)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
9)
Der Bundesvorstand informiert sich über die Arbeiten an den einzelnen Zweigvereinen und Hochschulstandorten und berät diese nach gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
§ 14 Bundesvorstandsmitglieder
Die Aufgaben der einzelnen Bundesvorstandsmitglieder bzw. deren Geschäftsverteilung können durch eine Geschäftsordnung näher konkretisiert werden.
a) Der bzw. die Bundesvorsitzende
1)
I) Der bzw. die Bundesvorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam mit einem weiteren Bundesvorstandsmitglied. Ist der bzw. die Bundesvorsitzende verhindert, kann er bzw. sie durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin oder den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin vertreten werden.
II) Schreiben an die Vereinsbehörde werden von dem bzw. der Bundesvorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin gezeichnet. Sind diese verhindert, werden sie vom Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin gezeichnet.
III) In Rechtsgeschäften der laufenden, ordentlichen Geschäftsführung sind sowohl der bzw. die Bundesvorsitzende als auch der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin bis zu einem Betrag von € 2.000,-- alleinvertretungsbefugt. Bei einem Betrag von über € 2.000,--, sowie beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, kommt Abs. 1) I) zur Anwendung.
2)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den gemäß Abs. 1 dazu befugten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
3)
Bei Gefahr im Verzug ist der bzw. die Bundesvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4)
Der bzw. die Bundesvorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Bundesvorstand.
5)
In Notsituationen kann der bzw. die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin eine Vollversammlung an jedem Hochschulort einberufen.
b) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin
1)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der bzw. die Bundesvorsitzende unterstützt den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin leitet das Generalsekretariat und führt die Protokolle der Vollversammlung und des Bundesvorstands. Weitere Aufgaben des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
c) Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin
Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Der/die Geistliche/Theologische Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ
Der/Die Geistliche/Theologische Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ wird über Vorschlag der Konferenz für Katholische Hochschulpastoral in Österreich von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt. Der Bundesvorstand ist berechtigt, hierzu Kandidaten bzw. Kandidatinnen zu nennen. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. Die Wiederernennung ist möglich.
§ 15 Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen
1)
Zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Vollversammlung auf fünf Jahre gewählt. Ihren Rücktritt können sie jederzeit schriftlich an den Bundesvorstand erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2)
Den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen informieren den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung.
§ 16 Schiedsgericht
1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Bundesvorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen schriftlich namhaft machen. Nach Verständigung durch den Bundesvorstand innerhalb von 14 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf der Stellungnahme der KAÖ sowie der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2)
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Diese Statuten wurden zuletzt geändert mit Beschluss der ordentlichen Vollversammlung der KHJÖ am 19.3.2022 und von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 20. – 22. Juni 2022 genehmigt. Dieser Beschluss tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 39 vom 1. Mai 2005, II. 19.
I. Das Wesen der Jungfrauenweihe und die Lebensform der geweihten Jungfrauen
(1) Seit der Zeit der ersten Berufungen in eine engere Nachfolge Jesu lädt Gott immer wieder Menschen dazu ein, sich mit ihrem Herzen, ihrem Leib und ihrem Geist an ihn zu binden.
(2) Die Jungfrauenweihe ist eine der vielen Möglichkeiten, diesen Weg der Nachfolge in einer von der Kirche anerkannten öffentlichen Form zu leben.
Die Jungfrauenweihe hat ihren Ursprung in frühchristlicher Zeit, war aber später einige Jahrhunderte lang Frauen vorbehalten, die in einem klausurierten Orden lebten. Erst in der Folge des II. Vatikanischen Konzils wurde die liturgische Ordnung für die Jungfrauenweihe, die im Pontificale Romanum enthalten war, überarbeitet und wieder für Frauen zugänglich gemacht, die in der Welt leben.
(3) Dem entsprechend formuliert der Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983 can. 604 § 1):
„Außer diesen Formen des geweihten Lebens [i.e.: den Orden, Säkularinstituten und Eremiten] gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.“[1]
1. Geschichtliche Entwicklung
(4) In den christlichen Gemeinden lebten von Anfang an einzelne Mitglieder der Einladung Jesu folgend „um des Himmelreiches willen“ ehelos (vgl. Mt 19,10-12; 1 Kor 7,25ff., 34.). Die Apostolischen Väter und die Apologeten der frühesten Zeit bezeugen die Existenz zölibatär lebender Christen, „Asketen“ und „Virgines“. Quellen aus dem 3. Jh. (z.B. Ps.-Clemens, Tertullian, Cyprian, Methodius von Olymp) bringen die hohe Wertschätzung des Zeugnisses der Jungfräulichkeit zum Ausdruck. Aus der Traditio Apostolica (ca. 215 n. Chr.) geht hervor, dass es „virgines“ als eigenen öffentlichen Stand der Kirche gab.
(5) Da der biblisch verwurzelte Gedanke des bräutlichen Verhältnisses der Kirche zu Christus (z.B. 2 Kor 11,2; Eph 5,25ff.) bereits seit Tertullian auch auf einzelne Christgläubige Anwendung fand, konnte das Versprechen der Jungfräulichkeit um Christi willen als geistliche Eheschließung aufgefasst werden, das von der Kirche in einer liturgischen Feier angenommen wurde.
(6) Die ersten ausdrücklichen Quellen für die Liturgie der Jungfrauenweihe stammen aus dem 4. Jahrhundert. Die „consecratio virginum“ fand im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes statt. Nach dem Wortgottesdienst und der Homilie nahm der Bischof das Gelübde (propositum) entgegen, sprach das Weihegebet – das auch heute noch verwendet wird – und übergab den Schleier zum Zeichen der Vermählung mit Christus (velatio).
(7) Dieser Kern der Feier wurde im Laufe der Jahrhunderte mit zahlreichen Gesängen, Gebeten und ausdeutenden Riten ausgestaltet. Wie auch in der erneuerten Liturgie versinnbilden die Übergabe von Ring und Schleier die Brautschaft, die Übergabe des Stundenbuches die Aufforderung an die geweihte Frau, ihre Stimme mit der Stimme der Kirche und ihres Hauptes zu verbinden, zum Heil der ganzen Welt.
(8) Durch die „consecratio“ gehörte die gottgeweihte Frau dem „Stand der Jungfrauen“ (ordo virginum) an. Das öffentliche Gelübde wurde wie ein eheliches Band zwischen der virgo und Christus angesehen – wenn es gebrochen wurde, galt dies wie ein Ehebruch und hatte die Kirchenbuße zur Folge.
(9) Die ersten christlichen Jungfrauen lebten zurückgezogen in ihren Familien. Sie waren verpflichtet zu festen Stunden des Gebetes, zum Fasten, zur intensiven Beschäftigung mit dem Wort Gottes, zur Arbeit, insbesondere auch zur Sorge für die Armen. Ihr Lebensstil musste einfach und ihrem Stand angemessen sein.
(10) Nachdem in der Zeit vom 7.-12. Jh. Das zönobitische Leben zur vorherrschenden Form des geweihten Lebens geworden war, beschränkte sich die Erteilung der Jungfrauenweihe zunehmend auf Ordensfrauen. In den Orden jedoch wurde der Ritus der Jungfrauenweihe immer mehr durch die feierliche Profess verdrängt; erst im 19. Jh. kam es zu einer Wiederbelebung.
(11) Nachdem die Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils (SC 80) den Auftrag gegeben hatte, den Ritus der Jungfrauenweihe zu überarbeiten, wurden zwei Fassungen erstellt: eine für die Ordensgemeinschaften, in denen die Jungfrauenweihe nach alter Tradition gespendet wird, und eine für Frauen, die „in der Welt leben“.
2. Wesen der Jungfrauenweihe
(12) Die Jungfrauenweihe begründet eine besondere Form des „gottgeweihten Lebens“ (vita consecrata; vgl. Nachsynodales Schreiben Vita consecrata n. 7; Pastor bonus n. 110). Die Berufung, als geweihte Jungfrau „in der Welt“, d.h.: nicht in einer Ordensgemeinschaft, sondern in einer bestimmten Diözese zu leben, bringt ein ganz spezifisches Charisma zum Ausdruck. Die Berufung zu einer engeren Christusnachfolge und zu einem jungfräulichen Leben muss nicht unbedingt mit der Berufung in eine bestimmte Ordensgemeinschaft und deren spezifische Sendung, der Berufung zu einem gemeinschaftlichen Leben oder der Verwirklichung einer ganz bestimmten Form geistlichen Lebens verbunden sein.
(13) „Die gottgeweihten Jungfrauen legen auf Eingebung des Heiligen Geistes das Gelübde eheloser Keuschheit ab, weil sie Christus entschiedener lieben und ihren Brüdern und Schwestern ungehinderter dienen wollen.“[2]Im Rahmen der Jungfrauenweihe wird dieses Versprechen öffentlich und für immer in die Hände des Bischofs gelegt.
(14) Diese Selbstbindung wird von der Kirche durch den liturgischen Akt der Weihe angenommen. „Consecratio“ bedeutet nicht allein einen „preisenden Segen“ für eine bestimmte Aufgabe, wie etwa in der „benedictio abbatis“ (Abtsweihe), sondern eine dauernde Weihe an Gott, welche – ebenso wie die Weihe einer Ordensprofess – die Taufweihe einer Person konkretisiert. Zunächst „weiht sich“ die auf diesen Weg berufene Person selbst Gott; aber diese subjektiv-persönliche Hingabe findet ihre Entsprechung darin, dass sie „geweiht wird“ bzw. dann „geweiht ist“ – nämlich durch Gott selbst, der beruft und die Antwort in der Art eines Bundesschlusses annimmt. Vermittelt durch das Tun der Kirche legt Gott selbst in besonderer Weise seine Hand auf diesen Menschen. Der Ausdruck „consecratio“ weist somit auf die Unwiderruflichkeit des Geschehens hin, welches das ganze Sein der Person betrifft.[3]
(15) Dies kommt im Weihegebet, das der Bischof nach dem Versprechen der Kandidatin mit ausgebreiteten Händen betet, zum Ausdruck. Durch die Jungfrauenweihe wird die Jungfrau zu einer „gottgeweihten Person, zu einem Zeichen, das auf die Liebe der Kirche zu Christus hinweist, und zu einem Bild für die endzeitliche himmlische Braut und für das künftige Leben“.[4]
(16) Die Jungfrauenweihe verleiht kein Amt in der Kirche, sie enthält auch keinen Auftrag für eine bestimmte Funktion oder einen kirchlichen Dienst. Sie macht aber einen spezifischen Wesenszug der Kirche sichtbar.
Die Berufung in diese Lebensform wurzelt in der Inkarnation des Sohnes Gottes und in seinem hochzeitlichen Bund mit der virgo ecclesia (vgl. Eph5,25ff., 32).
„Eine virgo consecrata ist dazu berufen, durch ihr Sein in aller Stille zeichenhaft die Braut Kirche in ihrer ungeteilten Bindung an Christus darzustellen. Ihr Leben ist und soll sein ein Leben in ihm und mit ihm, ‚verborgen in Gott‘ (Kol 3,3), ein Leben zugleich im wachsam-liebenden Harren auf den kommenden Herrn. Diese eschatologische Hoffnungsdimension muß das Leben einer gottgeweihten Jungfrau zuinnerst prägen, und zwar stellvertretend für die ganze Kirche.“[5]
(17) Die jungfräuliche Liebe zu Christus formt die ganze menschliche Person in ihrem Denken und Fühlen, ihren Absichten, ihrem Wollen, ihren Handlungen, in ihrem ganzen Sein, in ihrer Einheit von Leib und Seele. Darum erfordert diese Berufung das Bemühen um eine immer größere Transparenz für den Willen Gottes und Empfänglichkeit für seine Liebe, die in Christus offenbar geworden ist. Die jungfräuliche Liebe kann nur wachsen, wenn auch eine Form der „inneren Einsamkeit“, die den Raum dafür schafft, gesucht und bejaht wird.
(18) Das Wachsen in der Gottesliebe bewirkt immer auch ein Wachsen in der Liebe zu den Menschen und ein Offensein für die Nöte in der Welt.
Frauen, die in dieser Lebensform leben, „sollen sich je nach ihren Verhältnissen und Gnadengaben, der Buße, den Werken der Barmherzigkeit, dem Apostolat und dem Gebet widmen.
Es wird ihnen dringend geraten, ihre Gebetspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie täglich das kirchliche Stundengebet, vor allem Laudes und Vesper beten. So vereinen sie ihre Stimme mit dem Hohenpriester Christus und der heiligen Kirche; sie preisen den himmlischen Vater ohne Unterlaß und treten ein für das Heil der ganzen Welt.“[6]
Das Stundengebet als Gebet der Kirche hat auch unter dieser Hinsicht einen besonderen Platz im geistlichen Leben einer virgo consecrata. Es stärkt die innere Verbundenheit mit dem Leib der Kirche und ist zugleich Teilnahme an deren Auftrag zum stellvertretenden Gotteslob und fürbittenden Gebet für die ganze Welt.
3. Unterschiede zu anderen Berufungen
(19) Der Empfang der Jungfrauenweihe ist mit der Aufnahme in den „ordo virginum“ verbunden (CIC can. 604 § 1; vgl. Pastor bonus n. 110).
Frauen, „die in der Welt leben“ und die Jungfrauenweihe empfangen, sind weder Mitglied in einem Institut des geweihten Lebens (Orden, Säkularinstitut), das die Gelübde der drei evangelischen Räte und die Verpflichtung zu bestimmten Konstitutionen oder Regeln enthält, noch einer geistlichen Gemeinschaft anderer Ordnung.
(20) Aufgrund des vom Diözesanbischof entgegengenommenen Versprechens und der von ihm erteilten Weihe sind die virgines consecratae in einer besonderen Weise mit der Kirche verbunden[7].Die Jungfrauenweihe begründet jedoch keinen Anspruch auf Unterhalt oder Beschäftigung, noch eine Verfügbarkeit für einen bestimmten Auftrag in der jeweiligen Diözese.
Eine geweihte Jungfrau ist selbst verantwortlich für ihren Lebensunterhalt und für eine angemessene Vorsorge für Alter und Krankheit.
(21) Bei der Jungfrauenweihe wird formal nur das Versprechen der Jungfräulichkeit abgelegt. Allerdings kann keiner der drei evangelischen Räte isoliert gelebt werden, weil sie Ausdruck der Lebensweise Jesu sind. Jede engere Christusnachfolge schließt das „Gleichförmigwerden“ mit Christus ein – deshalb ist es auch in dieser Lebensform geboten, die beiden anderen Räte, Armut und Gehorsam, je nach den eigenen Lebensumständen und den jeweiligen Gnadengaben zu leben.
(22) Frauen, die die Jungfrauenweihe empfangen haben, leben in der Regel allein und sind in verschiedenen Berufen tätig. Sie sind nicht zu gemeinsamen Einkehrtagen, bestimmter geistlicher Begleitung, zu einer bestimmten Spiritualität verpflichtet. Kontakte zu einer geistlichen Gemeinschaft, etwa zu einem Kloster, werden aber empfohlen, da sie helfen können, diese Lebensform, die in einem hohen Maße auf Eigenständigkeit und Eigenverantwortung ausgerichtet ist, zu unterstützen.
(23) Die geweihten Jungfrauen können „Vereinigungen“ bilden, die zur gegenseitigen Unterstützung dienen sollen (can. 604 § 2).
II. Stellung und Aufgabe des Bischofs und eines evtl. von ihm bestellten „diözesanen Beauftragten“ für den ordo virginum
(24) Für die geweihten Jungfrauen in der Welt ist der jeweilige Diözesanbischof zuständig. Er ist verantwortlich für die Zulassung zur Kandidatur, für die Vorbereitungszeit und für die Zulassung zur Weihe. Nach ungebrochener kirchlicher Tradition ist „der Vorsteher der Jungfrauenweihe […] der Ortsbischof“.[8]
In Ausnahmefällen ist es möglich, die Spendung der Weihe zu delegieren (an Auxiliarbischöfe oder Priester, die dem Bischof bei der Leitung der Diözese zur Seite stehen).
(25) Der Bischof kann zur Unterstützung einen Priester seines Vertrauens als „diözesanen Beauftragten“ für den ordo virginum ernennen. Ihm können etwa folgende Aufgaben übertragen werden: z.B. die Gestaltung der Kandidatur (Vorbereitungszeit), Ansprechperson für Interessentinnen, aber auch für die schon geweihten Jungfrauen, d.h. ein Bindeglied zur Diözese hin zu sein.
Letztverantwortlich für diese Berufung in der Diözese bleibt jedoch stets der Diözesanbischof.
(26) Die Verbindung der Virgines consecratae zu ihrem Bischof bzw. zum diözesanen Beauftragten wird auch nach der Weihe aufrechterhalten. Empfohlen wird das persönliche Gespräch mit dem Diözesanbischof mindestens einmal im Jahr.
III. Zulassungsbedingungen und Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe
1. Zulassungsbedingungen
(27) Für die Zulassung zur Jungfrauenweihe ist es erforderlich, dass die Bewerberinnen
„a) niemals eine Ehe eingegangen sind und auch nicht offenkundig ein dem jungfräulichen Stand widersprechendes Leben geführt haben,
b) daß sie durch ihr Alter, ihr Urteilsvermögen und durch ihre nach dem übereinstimmenden Zeugnis der Gläubigen erprobten Charaktereigenschaften die Gewähr bieten, in einem sittenreinen, dem Dienst der Kirche und des Nächsten gewidmeten Leben auszuharren;
c) daß sie vom Ortsbischof zur Weihe zugelassen werden.“[9]
(28) Die Frage der Zulassung muss individuell und mit großer Diskretion und Achtsamkeit geklärt werden. Die jeweilige Bewerberin ist aufgefordert, im Blick auf ihre Lebensgeschichte in Wahrhaftigkeit und Selbsttreue vor Gott, ihre Berufung zu dieser spezifischen Form des geweihten Lebens zu prüfen, evtl. auch mit Hilfe einer geistlichen Begleitung.
(29) Die Jungfrauenweihe steht nicht am Anfang eines geistlichen Lebensweges; vergleichbar der ewigen Profess in einem Orden, setzt sie ein längeres Wachstum und Bewährung in dieser Berufung voraus. Die Bewerberin muss seit längerer Zeit (einige Jahre) in einer persönlichen Bindung an Christus leben bzw. sich in einem privaten Gelübde der Jungfräulichkeit bewährt haben.
(30) In der Regel sollte die Kandidatin mindestens 30 Jahre alt sein. Vor dem 25. Lebensjahr soll die Jungfrauenweihe gemäß alter kirchlicher Tradition nicht gespendet werden. Die Kandidatin soll die Berufsausbildung abgeschlossen haben und nach Möglichkeit bereits einige Zeit im Berufsalltag stehen.
(31) Für die Zulassung zur Kandidatur müssen bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche Voraussetzungen gegeben sein.
Menschliche Voraussetzungen sind: Psychische Gesundheit, integrierte Geschlechtlichkeit und gefestigte Keuschheit; Wertschätzung der christlichen Ehe; Hingabefähigkeit; Belastbarkeit bei Schwierigkeiten und Einsamkeit; innere Beständigkeit und Treue; Urteilskraft; ein Leben in geordneten Verhältnissen und die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil.
(32) Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind:
Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; Teilnahme am Leben einer Gemeinde; Bereitschaft zum täglichen Gebet, besonders zum Stundengebet, zu regelmäßiger Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein Leben, das der Kirche und dem Nächsten dient.
2. Kandidatur
(33) Dem Empfangder Jungfrauenweihe geht eine offizielle Vorbereitungszeit, die in der Verantwortung des Diözesanbischofs steht, voraus.
(34) Vor dem Beginn der Kandidatur sollen die Zulassungsbedingungen überprüft werden. Dies können folgende Personen vornehmen:
(35) Danach sind dem Diözesanbischof vorzulegen:
Nach einem Gespräch mit der Bewerberin entscheidet der Bischof über die Ablehnung oder Zulassung zur Kandidatur und informiert darüber die Bewerberin und den diözesanen Beauftragten.
(36) Im Falle einer Zulassung entscheidet der Diözesanbischof über den Inhalt und die Dauer der Kandidatur. Wenn der Bischof die Kandidatur nicht selbst begleitet, betraut er eine andere Person, die dazu geeignet ist, mit der Leitung der Kandidatur (z.B. den diözesanen Beauftragten, einen Priester oder eine schon geweihte Jungfrau). Die Dauer der Kandidatur kann variieren (je nach Vorbildung oder persönlicher Lebensgeschichte), sollte aber ein Jahr nicht unterschreiten. Der offizielle Beginn der Kandidatur kann im Rahmen einer schlichten, persönlich gestalteten liturgischen Feier stattfinden.
(37) Die Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe enthält einerseits unverzichtbare Grundelemente, andererseits ist es notwendig, die Inhalte der Vorbereitung an die jeweilige Person anzupassen. Das Alter, die Vorbildung, die Vorgeschichte (z.B. Noviziat in einem Orden), aber auch die persönliche Spiritualität der Kandidatin sind zu berücksichtigen.
(38) Inhalte der Vorbereitungszeit sind:
Menschliche Formung:
(39) Theologische Formung:
(40) Spirituelle Formung:
(41) Es wird empfohlen, dass der Leiter der Kandidatur dem Diözesanbischof regelmäßig Bericht erstattet. Am Ende der Vorbereitungszeit übergibt er einen schriftlichen Bericht über die Kandidaturzeit. Die Kandidatin bittet schriftlich um Zulassung zur Jungfrauenweihe. Nach einem Gespräch mit der Kandidatin entscheidet der Bischof über die Zulassung.
(42) Die Jungfrauenweihe findet im Rahmen einer Bischofsmesse statt. Nach der Feier erhält die geweihte Jungfrau eine Urkunde mit der Bestätigung der Jungfrauenweihe. Diese wird auch in einem von der Diözese geführten Register vermerkt.
(43) Die Lebensweise der geweihten Jungfrau schließt die fortwährende Vertiefung dieser Berufung ein. Jede virgo consecrata ist verantwortlich für die Stützung ihres geistlichen Lebens und eine fortgesetzte „Formation“, mit den Hilfen, welche die Tradition der Kirche bietet (Exerzitien, Zeiten der Stille, geistliche Begleitung).
IV. Entlassung aus dem ordo virginum
(44) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Glauben der Kirche oder die von einer geweihten Jungfrau geforderte Lebensweise kann der Diözesanbischof eine Entlassung aus dem ordo virginum verfügen.
Auch die geweihte Jungfrau kann um Entlassung aus dem Stand und um Dispens von den Pflichten, die sich aus der Weihe ergeben, bitten. Die Vorgehensweise kann analog zu CIC can. 729 erfolgen.
Kirchliche Dokumente und Texte:
CIC 1983, lat.-dt., 4. Aufl., Kevelaer
Die Weihe des Abtes und der Äbtissin, Die Jungfrauenweihe, Pontifikale II
Katechismus der Katholischen Kirche, 1993, 269
Nachsynodales Apostolisches Schreiben VITA CONSECRATA, 1996.
Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz für die Spendung der Jungfrauenweihe an Frauen, die in der Welt leben. In: Ordenskorrespondenz 27 (1986), 466f.
Literaturhinweise:
Barbara Albrecht, Jungfrauenweihe für Frauen, die in der Welt leben, Zentrum für Berufungspastoral, Freiburg 2003
Barbara Albrecht, „Bis du kommst in Herrlichkeit“, pwb-Sonderdruck 23, 1985
Marianne Schlosser, Alt – aber nicht veraltet. Die Jungfrauenweihe als Weg der Christusnachfolge. In: Ordenskorrespondenz 33 (1992), 41-64; 165-178; 289-311.
Marianne Schlosser, „Imago Ecclesiae desponsatae“. Zur Theologie der Jungfrauenweihe. In: Rivista Teologica di Lugano, 2003, 99-112
Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 10. März 2005 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] „Hisce formis vitae consecratae accedit ordo virginum, quae sanctum propositum emittentes Christum pressius sequendi, ab Episcopo diocesano iuxta probatum ritum liturgicum Deo consecrantur, Christo Dei Filio mystice desponsantur et Ecclesiae servitio dedicantur.“ Die deutsche Übersetzung folgt der 4. Auflage des CIC lat.-deutsch.
[2] Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Bd. II, 1994: Die Jungfrauenweihe, Allgemeine Einführung (=AE), 2.
[3] Vgl. Marianne Schlosser, Alt – aber nicht veraltet. Die Jungfrauenweihe als Weg der Christusnachfolge. In: Ordenskorrespondenz, Köln 1992, 39.
[4] Jungfrauenweihe, AE, 1.
[5] Barbara Albrecht, Jungfrauenweihe für Frauen, die in der Welt leben, Zentrum für Berufungspastoral, Freiburg 2003, 10.
[6] AE, 2.
[7] Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata (1996) n. 7.
[8] AE, 6: „Der Vorsteher der Feier ist der Ortsbischof.“
[9] AE, 5, a-c.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit juristischer Personen im staatlichen Rechtsbereich wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz folgende Dekrete erlassen:
15.1. Feststellungsdekret
Die Österreichische Bischofskonferenz stellt fest: Alle kirchlichen Rechtspersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex Iuris Canonici am 27. November 1983 in Österreich bestanden und gemäß Art. II bzw. Art XV § 7 Konkordat 1933/34 auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich haben, sind öffentliche kirchliche Rechtspersonen im Sinne des can. 116 § 1 dieses Codex.
Durch can. 515 § 3 Codex luris Canonici 1983 kommt nunmehr der bisherigen Verwaltungseinheit „Pfarre“ ebenfalls öffentliche Rechtspersönlichkeit zu.
15.2. Dekret zur Sicherstellung des Charakters der Öffentlichkeit von künftig (ab 27. November 1983) zu errichtenden Rechtspersonen.[1]
Die Österreichische Bischofskonferenz hat für die dem Diözesanbischof unterstehenden Rechtspersonen bestimmt, dass es sich bei künftig zu errichtenden Rechtspersonen immer um eine öffentliche kirchliche Rechtsperson handelt, es sei denn, im Einzelfall wird der private Charakter in der Errichtungsurkunde festgestellt.
15.3. Dekret über die Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“.
Die bisherigen Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“ bleiben aufrecht.
Bei künftigen Pfarrerrichtungen ist nur die Rechtsperson „Pfarrpfründe“ (nicht die Rechtsperson „Pfarrkirche“) als öffentliche Rechtsperson eigens zu errichten.
Die Rechtsperson „Pfarre“ genießt durch die Pfarrerrichtung ipso iure öffentliche Rechtspersönlichkeit (can. 515 § 3). Diese neue Rechtsperson „Pfarre“ wird auch als Eigentümerin von Sondervermögen (z. B. Zeitschriftengelder) fungieren, so dass sich eine eigene Rechtsperson für Sondervermögen erübrigt.
In den schon bestehenden Pfarren soll ab 27. November 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson „Pfarrkirche“ die Rechtsperson „Pfarre“ erwerben.
[1] Die künftige Errichtung öffentlicher Rechtspersonen ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich wie bisher gemäß Art.II und Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 dem Kultusamt anzuzeigen.
Katholische Aktion Österreichs – Verlängerung des Statuts
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32 vom 1. Februar 2002
Das auf zwei Jahre ad experimentum genehmigte Statut ( vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 26 / 2. Februar 2000) wurde von der Bischofskonferenz um ein Jahr (bis 31.12.2002) unverändert verlängert.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 34 vom 1. September 2002, II. 5.
Die Bischofskonferenz beschließt die Verlegung der Karfreitagssammlung für die Heiligen Stätten im Heiligen Land von Karfreitag auf Palmsonntag.
Hirtenwort der Bischöfe Österreichs anlässlich der Veröffentlichung des "Katechismus der Katholischen Kirche"
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 9 vom 3. Mai 1993
Die Veröffentlichung des Katechismus der Katholischen Kirche "muss zweifellos zu den bedeutendsten Ereignissen der jüngsten Kirchengeschichte gezahlt werden", sagte Papst Johannes Paul II. am 7. Dezember 1992, als er den neuen Katechismus dem Volk Gottes feierlich übergab. Am 17. Mai soll die deutsche Ausgabe des Katechismus veröffentlicht werden. Wir begrüßen dieses Werk, das für die Weitergabe des Glaubens und für die Evangelisierung größte Bedeutung hat. Es ist im Auftrag des Papstes und auf Anregung der Bischöfe der Weltkirche verfasst worden. In sechs Jahren intensiver Arbeit, an der Bischöfe und Theologen aller Erdteile beteiligt waren, ist es entstanden. Bisher ist der Katechismus in drei Sprachen erschienen: auf französisch, italienisch und spanisch. Mit der deutschen Ausgabe liegt er nun in der vierten Sprache vor; zahlreiche weitere Übersetzungen sind in Arbeit. Um die Tragweite dieses Werkes abzuschätzen, sei in Kürze einiges zu seiner Entstehung, zu den Adressaten und zur Verwendung gesagt.
1. Entstehung
Der Katechismus steht in der Folge des II. Vatikanums. Die Idee zu diesem Werk kam 1985 auf, als die Weltbischofssynode aus den Erfahrungen seit dem Ende des Konzils Bilanz zog. Das große Anliegen der Einberufung dieses Konzils durch Papst Johannes XXIII. war die Erneuerung und die Weitergabe des Glaubens in unserer Zeit. Dreißig Jahre nach dessen Eröffnung begrüßt nun Papst Johannes Paul II. den Katechismus als "die reifste und vollendetste Frucht der Lehre des Konzils". Nach der Liturgiereform und nach der Neufassung des Kirchenrechts soll dieser "Katechismus des II. Vatikanums" einen weiteren wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Konzils im kirchlichen Leben leisten. Der Katechismus ist nach einem bewahrten Plan in vier Teile gegliedert: Zuerst wird anhand des apostolischen Glaubensbekenntnisses dargelegt, was der katholische Glauben lehrt. Es folgen die sieben Sakramente, die Quellen, aus denen das christliche Leben entspringt. Der dritte Teil handelt von den sittlichen Forderungen des christlichen Lebens. Was wir nach Gottes Willen tun sollen, ist im Doppelgebot der Gottes- und Nächstenliebe zusammengefasst und in den Zehn Geboten entfaltet. Der vierte Teil ist dem christlichen Gebet gewidmet, im besonderen dem Vaterunser, dem Gebet des Herrn.
Der Katechismus schöpft vor allem aus der Heiligen Schrift; er legt die Lehre der Kirche dar, wie sie in den Aussagen der Päpste und der Konzilien, besonders des II. Vatikanischen Konzils, zu finden ist; er bietet häufig Texte der Kirchenväter, in denen der Glanz und die Schönheit unseres Glaubens aufleuchten; er zitiert immer wieder Worte großer heiliger Männer und Frauen, die sichtbar machen, wie die Glaubenslehre Leben geworden ist.
2. Adressaten
Immer wieder wird gefragt: Kann ein so umfangreiches Werk als Katechismus bezeichnet werden? In der katechetischen Tradition gibt es zwei recht verschiedene Arten von Büchern, die mit demselben Namen bezeichnet wer den: den "kleinen" Katechismus, der in kurze Fragen und Antworten gegliedert ist, und den "großen", der einen durchgehenden, erklärenden Text bietet (so etwa der deutsche Erwachsenen-Katechisrnus). Der "Katechismus der Katholischen Kirche" verbindet beide Formen. Er enthält längere Darlegungen, aber auch knappe, zusammenfassende Aussagen: die "Kurztexte" am Schluss jeder größeren Sinneinheit.
An wen richtet sich dieser Katechismus?
Darüber hat sich der Heilige Vater in seiner Apostolischen Konstitution vom 11. Oktober 1992 klar ausgesprochen: In erster Linie ist er für alle Verantwortlichen der Weitergabe des Glaubens bestimmt, vor allem für die Bischöfe, dann für die Verfasser von Katechismen und Glaubensbüchern, für die Katecheten und Religionslehrer. "Er wird ihnen anvertraut, damit er als sicherer und authentischer Bezugstext für die Darlegung der katholischen Lehre dient." Doch soll er sicher nicht diesem Kreis allein vor behalten sein. Er wird allen Gläubigen empfohlen, die persönlich oder gemeinsam ihre Kenntnis des Glaubens vertiefen wollen. "Er möchte ferner den ökumenischen Bemühungen eine Stütze bieten, indem er den Inhalt und den harmonischen Zusammenhang des katholischen Glaubens genau aufzeigt." Schliesslich ist er allen Menschen angeboten, die uns nach dem Grund unserer Hoffnung fragen (vgl. 1 Petr 3,15) und die "kennenlernen möchten, was die katholische Kirche glaubt". "Ein Geschenk für alle: das möchte der neue Katechismus sein. Diesem Text gegenüber möge sich niemand fremd, ausgeschlossen oder fernstehend fühlen. Denn er wendet sich an alle, weil er Jesus Christus, den Herrn aller, betrifft" (so der Papst am 7.12.1992).
3. Verwendung
In den Ländern, in denen der Katechismus bisher er schienen ist, findet er außergewöhnlich großes Interesse. Unter denen, die ihn erwerben, sind offensichtlich auch viele Andersgläubige oder Ungläubige. In dieser Nachfrage dürfen wir ein hoffnungsvolles "Zeichen der Zeit" sehen: Viele Menschen in- und außerhalb der Kirche suchen sichere Orientierung, Halt im Glauben, um Halt im Leben zu finden, und sie trauen es der Glaubenslehre der katholischen Kirche zu, ihnen Halt zu bieten. Der Katechismus ermutigt dazu, in unserer pluralistischen Welt klar den katholischen Glauben zu verkünden, ihn als Einladung allen darzubieten. Er ist daher ein besonders geeignetes Werkzeug für die Evangelisierung.
Den Priestern und Seelsorgern, den Religionslehrern und Katecheten empfehlen wir ihn als Kompendium der Glaubenslehre für ihre eigene Weiterbildung und als Quelle für die Verkündigung und den Unterricht. Den Lehrern und Studenten der Theologie bietet er sich als eine Art "Grundkurs des Glaubens" an. In der Erwachsenenbildung und in der Pfarrarbeit ist er eine zuverlässige und gut zu gebrauchende Handreichung. Im persönlichen Lesen und Betrachten wird er vielen Gläubigen eine kostbare Hilfe zur Glaubensvertiefung sein. Schließlich will er ein Ansporn und ein Instrument zur Erneuerung der Katechese sein.
Es ist zu hoffen, dass in seinem Gefolge neue Glaubensbücher und katechetische Arbeitshilfen entstehen, die auf die verschiedenen Altersstufen und Situationen eingehen. Möge der "Katechismus der Katholischen Kirche" dazu beitragen, dass wir mit der Hilfe des Heiligen Geistes den katholischen Glauben tiefer kennenlernen, um mehr aus ihm zu leben und ihn besser zu bezeugen.
Am 27. April, am Fest des hl. Petrus Kanisius, dem die Kirche einen ihrer bedeutendsten Katechismen verdankt.
Die Erzbischöfe und Bischöfe Österreichs
Dieses Hirtenwort möge am Sonntag, dem 16. Mai 1993, bei allen Gottesdiensten verlesen werden.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 14.
Die Katholische Presseagentur ist ein kirchliches Institut mit Rechtspersönlichkeit als öffentliche kirchliche juristische Person im Sinne cc. 114 und 116 § 1 CIC, welche mit Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 gegründet wurde und mit Dekret des Erzbischofes von Wien als für den Sitz zuständigem Ordinarius errichtet und gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II Nummer 2/1934 dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zwecks Erlangung der Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person angezeigt wurde.
I. Sitz des Institutes
Der Sitz des Institutes „Katholische Presseagentur“ ist Wien.
II. Zweck des Institutes
Das Institut hat den Zweck, im katholischen Raum Österreichs und des Auslandes anfallende Nachrichten, Informationen, Materialien, Stellungnahmen und dgl., insbesondere durch den Betrieb einer Nachrichtenagentur, auf breitester Grundlage zu erfassen, zu bearbeiten und an Massenmedien aller Art im In- und Ausland weiterzuleiten sowie interessierte Personen und Stellen mit diesen Nachrichten zu versorgen. Das Institut ist Eigentümer der Nachrichtenagentur „Kathpress“. Das Institut hat auch die Aufgabe, eigene Publikationen herauszugeben, soweit diese den Aufgaben einer Nachrichtenagentur entsprechen.
III. Mittelaufbringung zur Finanzierung der Aufwendungen des Instituts
Die Mittel zur Finanzierung der Aktivitäten des Institutes werden durch Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachrichtenagentur, aus dem Verkauf eigener Publikationen, aus Spenden und Subventionen und aus Zuschüssen der Österreichischen Bischofskonferenz gedeckt.
Die Organe des Institutes sind verpflichtet, Spender und Sponsoren ausfindig zu machen, um den Zuschuss der Österreichischen Bischofskonferenz möglichst gering zu halten.
IV. Organe
Das Institut hat folgende Organe:
1. Der Präsident: Er leitet das Institut und wird auf eine Amtszeit von fünf Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt.
2. Der Beirat: Dem Beirat gehören an: a) Der Medienreferent der Österreichischen Bischofskonferenz. b) Je ein Vertreter jeder österreichischen Diözese, einschließlich des Militärordinariates, welche seitens des Diözesanbischofs mit einer Funktionsdauer von 5 Jahren entsendet werden. c)Bis zu drei Personen, welche seitens des Beirates durch mehrheitlichen Beschluss auf 5 Jahre kooptiert werden. d)Zwei weitere Personen, welche vom Präsidenten auf 5 Jahre kooptiert werden. Bei den kooptierten Mitgliedern ist auf die fachliche Eignung besonders Bedacht zu nehmen.
3. Der Wirtschaftsrat: Der Wirtschaftsrat im Sinne Canon 1280 CIC besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern, welche sowohl in wirtschaftlichen Angelegenheiten als auch im Recht sachverständig sein sollen und nach Möglichkeit auch Erfahrung in der Gestion von Medienbetrieben haben sollen. Sie werden vom Präsidenten auf die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei dieser bei ihrer Berufung darauf achten soll, dass Unternehmungen, welche wesentliche Förderungsmittel regelmäßig dem Institut zur Verfügung stellen, im Wirtschaftsrat vertreten sind. Der Chefredakteur und der Geschäftsführer sind den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme beizuziehen. Sie sind dem Wirtschaftsrat berichtspflichtig.
4. Chefredakteur und Geschäftsführer: Chefredakteur und Geschäftsführer werden seitens der Österreichischen Bischofskonferenz über Vorschlag des Präsidenten ernannt und mit Dienstvertrag beim Institut beschäftigt. Die Ernennung sowohl des Chefredakteurs als auch des Geschäftsführers gilt auf unbestimmte Zeit, die Funktionen enden jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Abberufung während des laufenden Dienstverhältnisses steht über Vorschlag des Präsidenten der Österreichischen Bischofskonferenz zu.
V. Aufgaben der Organe
1. Der Präsident: Der Präsident führt als Leiter des Institutes den Vorsitz im Beirat und im Wirtschaftsrat. Er nimmt die Funktion des Herausgebers der Medien des Institutes wahr. Chefredakteur und Geschäftsführer sind zu regelmäßiger Berichterstattung an ihn verpflichtet.
2. Beirat: Der Beirat hat die Aufgabe, das Institut, insbesondere bezüglich der fachlichen Führung, der Zusammenarbeit mit den in Österreich existierenden katholischen Stellen im Medienbereich und im Hinblick auf die Herausgabe und Gestaltung besonderer Publikationen zu beraten. Der Beirat wird vom Präsidenten einberufen und hat jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
3. Der Wirtschaftsrat: Der Wirtschaftsrat hat alle diesem Gremium nach dem allgemeinen Kirchenrecht vorbehaltenen und zustehenden Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere fasst er Beschluss über den jährlichen Haushaltsplan und legt ihn dem Sekretariat der Bischofskonferenz vor. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Er fasst ebenfalls Beschluss über den Jahresabschluss und legt auch diesen dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor. Alle Geschäftsfälle, welche von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere auch Anstellungen, sind im Wirtschaftsrat zu beraten, wobei bei Akten der außerordentlichen Verwaltung im Sinne Canon 1277 CIC die Zustimmung des Wirtschaftsrates für die Gültigkeit notwendig ist, ebenso für Veräußerungen im Sinne Canon 1292 CIC. Der Wirtschaftsrat ist regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal im Jahr, vom Präsidenten zu einer Sitzung einzuberufen. Der Wirtschaftsrat ist für die Aufbringung der Mittel, insbesondere aus Spenden und Zuschüssen, verantwortlich. Er hat bei seinen vierteljährlichen Sitzungen die Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung entgegenzunehmen und die Geschäftsführung kontrollierend zu begleiten. Weichen die Ist-Werte negativ vom Haushaltsplan ab, hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine budgetgemäße Entwicklung gewährleistet wird.
4. Der Chefredakteur: Der Chefredakteur ist für die Leitung der Redaktion und die redaktionelle Gestaltung und Verwaltung der Publikationen, welche seitens des Institutes herausgegeben werden, verantwortlich. Er leitet die Redaktion und ist gegenüber den Redakteuren weisungsberechtigt. Er holt die Zustimmung des Präsidenten für die Anstellung von Redakteuren ein.
5. Der Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist für die wirtschaftliche Führung des Institutes verantwortlich und ist verpflichtet, sowohl dem Präsidenten als auch dem Wirtschaftsrat über alle Geschäftsfälle lückenlos und vollständig zu berichten sowie alle Anfragen, die ihm von diesen Organen gestellt werden, rückhaltlos zu beantworten. Er erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes und ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Er vertritt das Institut nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für das Institut, bei Akten der außerordentlichen Verwaltung und Veräußerungen gemeinsam mit dem Präsidenten. Die bankmäßige Zeichnung ist als Doppelzeichnung vorgesehen, wobei weitere Zeichnungsberechtigte vom Wirtschaftsrat zu bestellen sind.
VI. Abschluß und Auflösung von Dienstverträgen
Dienstverträge werden, soweit nicht die Bestellung durch die Österreichische Bischofskonferenz Voraussetzung für einen Abschluss ist, durch den Geschäftsführer, in seinem Fall durch den Präsidenten abgeschlossen und als Dienstgeber unterzeichnet.
Der Dienstpostenplan des Institutes bedarf jährlich als Anlage des Haushaltsplanes der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Sollte für die Dienstnehmer des Institutes ein Besoldungsschema erlassen werden oder sollte für das Institut ein kirchliches oder außerkirchliches Besoldungsschema übernommen oder eingeführt werden, so bedarf dieser Akt ebenso der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
Der Geschäftsführer ist bei anzustellendem Redaktionspersonal an den Vorschlag des Chefredakteurs gebunden.
VII. Redaktionsstatut
Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Redakteure wird als Ergänzung zu diesem Statut ein Redaktionsstatut seitens der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Dieses Redaktionsstatut, welches in Beratung mit der Redaktion erarbeitet wird, kann nur durch die Österreichische Bischofskonferenz nach vorheriger Anhörung der Redaktion abgeändert werden. Das Redaktionsstatut ist jedem Redakteur, welcher neu angestellt wird, mit dem Dienstzettel nachweislich auszufolgen.
VIII. Rechnungskontrolle
Die Rechnungskontrolle des Instituts erfolgt durch die Kontrollstelle im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Ihr sind zu den Prüfungen sämtliche Jahresabschlüsse, Haushaltspläne, sowie alle Buchhaltungsunterlagen und Inventarlisten entsprechend der geltenden Prüfordnung zugänglich zu machen.
IX. Änderung der Statuten
Die Änderung der Statuten erfolgt durch die Österreichische Bischofskonferenz. Der Präsident ist berechtigt, dafür Vorschläge zu erstatten.
X. Auflösung des Institutes
Die Auflösung des Institutes, verbunden mit der Unterdrückung der Rechtsperson, ist der Österreichischen Bischofskonferenz vorbehalten. Im Falle der Auflösung gehen die vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Österreichischen Bischofskonferenz über.
zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“
Kongregation für das katholische Bildungswesen (Nr. 95/80)
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2, 1. Juni 1984, 22.
Einleitung
Mit der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., „Sapientia Christiana“, vom 15. April 1979 (AAS 71, 1979, 469–499) und den ihr beigefügten „Ordinationes“ dieser Kongregation vom 29. April 1979 (AAS 71, 1979, 500–521) ist ein neues gesamtkirchliches Hochschulgesetz erlassen worden.
Es gilt für alle vom Apostolischen Stuhl kanonisch errichteten oder anerkannten Universitäten und Fakultäten, die Theologie und theologieverbundene Wissenschaften pflegen und das Recht besitzen, in der Autorität des Apostolischen Stuhls akademische Grade zu verleihen (Const. Art. 2; Ord. Art. 1). Die Normen treten an die Stelle der Apostolischen Konstitution Papst Pius’ XI., „Deus scientiarum Dominus“ vom 24. Mai 1931 (AAS 23, 1931, 241–262) und der „Ordinationes“ der Kongregation für die Seminare und Universitäten vom 12. Juni 1931 (AAS 23, 1931, 263–284) sowie der von dieser Kongregation am 20. Mai 1968 erlassenen „Normae quaedam“, die damit aufgehoben sind. Die in den staatlichen Universitäten im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz bestehenden Katholisch-Theologischen Fakultäten zählen zu den vom Apostolischen Stuhl anerkannten Kirchlichen Fakultäten mit dem Recht, die akademischen Grade mit kanonischer Wirkung in der Autorität des Apostolischen Stuhls zu verleihen (Const. Art. 6). Daher müssen sie die Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Berücksichtigung des vom ApostoIischen Stuhl mit der österreichischen staatlichen Autorität geschlossenen Konkordates beachten (Const. Art. 8).
Hieraus folgt, dass sich das Verhältnis der vorgenannten Fakultäten zu den kirchlichen Autoritäten sowohl nach den besonderen konkordatären Bestimmungen richtet als auch – ohne Beeinträchtigung des Status, der sich aus ihrer Zugehörigkeit zu staatlichen Universitäten ergibt – nach den vom Apostolischen Stuhl für die Kirchlichen Fakultäten erlassenen Normen, die kraft ihrer selbst wie kraft des vereinbarten Rechts durchzuführen sind (vgl. Konkordat mit der Österreichischen Republik vom 5. Juni 1933, Art. V, besonders § 1 Abs. 3 samt dem Zusatzprotokoll zu Art. V § I Abs. 3). Konkordatäre Bestimmungen aber sind nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz so mit den anderen Gesetzen der Kirche verbunden, dass sie diese nur außer Kraft setzen oder abändern, sofern sie mit diesen nicht in Einklang gebracht werden können.
Aus diesen Erwagungen erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nach eingehender Beratung mit der Österreichischen Bischofskonferenz und nach Anhören des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, zur besseren Anpassung erlassener Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ an diese Theologischen Fakultäten – damit die neu in der Kirche eingeführte Ordnung für die Hochschulstudien auch in ihnen zu einem fruchtbaren Ergebnis führt – dieses Dekret, dessen Bestimmungen sie ordnungsgemäß einzuhalten vorschreibt.
I. Der Magnus Cancellarius
1 a) Das Amt des Magnus Cancellarius wird, auch wenn diese Bezeichnung nicht verwendet werden kann, vom Ortsordinarius wahrgenommen, wenn nicht etwas anderes bei der Gründung der Fakultät vorgesehen und vom Hl. Stuhl approbiert wurde.
b) Seine Aufgabe ist es, Leben, Tätigkeit und Einheit der Fakultät zu fördern (vgl. Ord. Art. 8) und deren Verbindung mit der Teilkirche und der Gesamtkirche zu pflegen (vgl. Const. Art. 12).
c) Insbesondere obliegt ihm:
II. Die Bischofskonferenz
2. Da es Aufgabe der Bischofskonferenz ist, Leben und Fortschritt der Kirchlichen Fakultäten angesichts ihrer besonderen kirchlichen Bedeutung angelegentlich zu verfolgen (vgl. Const. Art. 4), muss die Österreichische Bischofskonferenz zusammen Ortsordinarius und dem Apostolischen Stuhl besorgt sein vor allem um die Kirchlichkeit der österreichischen Fakultäten, um ihre Treue gegenüber der Lehre der Kirche wie auch um all das, was in Art 5 der „Ordinationes“ vorgeschrieben ist.
III. Wesen und Leitung der Fakultäten
3 a) Unbeschadet der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ über Wesen und Aufgabe einer Fakultät, wird die Leitung der Theologischen Fakultät hinsichtlich der Administration wie auch hinsichtlich des Status der Dozenten nach den weltlichen Normen und nach den Satzungen der Universität geordnet, sofern nicht das Konkordatsrecht etwas anderes bestimmt. Aufgabe des Dekans ist es, zusammen mit dem Fakultätsrat die Tätigkeit der Fakultät, besonders die Studien betreffend, zu fördern und zu koordinieren (vgl. Ord. Art. 15).
b) Die Dozenten sollen sich stets durch vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewusstsein auszeichnen; sie sollen sich dessen bewusst sein, dass die ihnen eigene Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes ausgeübt werden muss (vgl. Const. Art. 26).
4. Jede Fakultät muss durch den Ortsordinarius dem Apostolischen Stuhl ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie sie die Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekrets verwirklicht.
IV. Die Dozenten
5. Die Professoren und die anderen in der Lehre Tätigen werden nach den von der staatlichen Autorität erlassenen Gesetzen und nach den Satzungen der Universität ernannt. Sie alle bedürfen der Missio Canonica und müssen das Glaubensbekenntnis ablegen (Const. Art. 27 Par. 1). Die Missio Canonica, d. h. das „Nihil obstat“, erteilt oder widerruft der Ortsordinarius (vgl. Nr. 1, c, 1.) nach Norm des Konkordatsrechts.
6. Das „Nihil obstat“ des Ortsordinarius beinhaltet zugleich die Erklärung, dass der Professor oder der in der Lehre Tätige Mitglied der Fakultät werden kann. Der Entzug der Missio Canonica, d. h. des „Nihil obstat“, bedeutet, dass der Professor oder der in der Lehre Tätige nicht mehr Mitglied der betreffenden Fakultät bleiben kann.
7. Der Ortsordinarius wird das „Nihil obstat“ (Nr. 5) für Professoren, die auf Lebenszeit ernannt werden sollen, erst erteilen, wenn er die in Art. 27 Par. 2 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vorgeschriebene Erklärung erhalten hat.
8. Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen, d. h. in den theologischen Hauptfächern mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const Art. 41 Par 1 und Art 72 Buchst. a ; und Ord. Art. 51 ) unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Constitution „Sapientia christiana“ und nach Art. 17 der „Ordinationes“ geforderten entsprechenden Doktorats.
9. Hinsichtlich der Dozenten, die Laien sind, sind die von der Österreichischen
Bischofskonferenz erlassenen Normen einzuhalten.
V. Die Studierenden
10. Für die Studierenden gelten die von den staatlichen und universitären Autoritäten erlassenen Normen, wobei die kirchlichen Normen nicht unbeachtet bleiben dürfen: Den Fakultäten steht es zu, in den Studien- und Prüfungsordnungen außer der in Art. 24 Par. 3 der „Ordinationes“ vorgeschriebenen Kenntnis der lateinischen Sprache auch die Kenntnis der griechischen und hebräischen Sprache zu fordern (Const. Art. 32 Par. 2). Die geforderten Sprachkenntnisse sind, wenn möglich, schon vor Beginn des Studienganges oder vor Beginn des vierten (Fach-)Semesters nachzuweisen. Aus diesem Grund kann sich das Studium der Theologie im ersten Studiengang, das sich über eine (Mindest-)Studienzeit von fünf Jahren, d. h. zehn Semestern, erstreckt (Const. Art. 72 Buchst. a), verlängern.
11. Der Ortsordinarius soll zusammen mit dem Dekan und den Dozenten dafür sorgen, dass die Tätigkeit der Fakultät den Erfordernissen der Studierenden entspricht, die den geistlichen Stand anstreben.
VI. Die Ordnung der Studien
12. Für die Ordnung der Studien gelten außer den Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ und den Normen dieses Dekrets auch die von der Österreichischen Bischofskonferenz mit Approbation des Apostolischen Stuhls erlassenen Bestimmungen, insbesondere das österreichische Rahmenstatut der Priesterbildung, sowie das vom Ortsordinarius erlassene Diözesangesetz über die Ausbildung der Kleriker. Die Studienordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius oder der Bischofskonferenz.
13. Die Prüfungsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius oder der Bischofskonferenz.
14. Der Ortsordinarius oder die Bischofskonferenz soll die in Nr. 12 und Nr. 13 genannte Zustimmung erst nach vorheriger Einholung des Urteils des Apostolischen Stuhles erteilen.
15. Wenn Studierende für einige Semester eine andere Fakultät besuchen, die eine abweichende Vorlesungsordnung hat, muss dafür gesorgt werden, dass ihr Abschlussexamen den ganzen, nach der Studienordnung der eigenen Fakultät geforderten Studienstoff umfasst.
VII. Die akademischen Grade
16. Die Fakultäten können akademische Grade, die kanonische Wirkungen haben, nur verleihen, wenn sie vom Apostolischen Stuhl anerkannt sind (Const. Art. 6).
17. Der Studiengang, durch den während fünf Jahren eine allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen Philosophie und in der ganzen Theologie vermittelt wird, wird abgeschlossen mit dem akademischen Grad „Magister der Theologie“.
18. Niemand darf zum Doktorat in Theologie zugelassen werden, bevor er nicht ein Abschlussexamen in allen theologischen Pflichtfächern (vgl. Ord. Art. 51) abgelegt hat, das den Anforderungen der Bestimmungen des österreichischen Rahmenstatuts der Priesterbildung der Österreichischen Bischofskonferenz entspricht, sofern sich nicht das Doktorexamen (Examen rigorosum) auf alle theologischen Pflichtfächer erstreckt. Ferner wird gefordert, dass der Bewerber nach Abschluss der sich über die ganze Theologie erstreckenden allgemeinen Ausbildung Lehrveranstaltungen besucht hat, die der Spezialisierung dienen.
19. Von Klerikern, Alumnen und Ordensleuten wird unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Beziehung zu ihrem Ordinarius für die Promotion zu einem akademischen Grad ein Zeugnis, d. h. eine Empfehlung des eigenen Ordinarius gefordert (vgl. Ord. Art. 24 Par. 1 Nr. 1).
20. Dieses Dekret tritt in Kraft am 1. November 1983.
Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 1. November 1983.
William Card. Baum
Der Präfekt
Anton M. Javierre Ortas
Der Sekretär
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 59 vom 15. März 2013, II. 1.
§ 1 Name
Die Vereinigung führt den Namen „Katholische Aktion Österreich“, kurz: „KA-Österreich“ oder „KAÖ“.
§ 2 Sitz und Tätigkeitsbereich
Sitz der KA-Österreich ist Wien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 3 Zweck – Ziele – Aufgaben
1. Zweck und Ziele
Aufgrund des in der Präambel definierten Selbstverständnisses gehören zur zentralen Vision der Katholischen Aktion eigenständige Christinnen und Christen, die als Kirche an einer gerechten und menschenfreundlichen Gesellschaft arbeiten. Subjekt und Objekt unserer Anstrengungen sind die Menschen von heute, mit ihrer „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst“ (GS 1).
Die KA-Österreich trägt dazu bei, dass sich Kinder und Jugendliche, Frauen und Männer als wertvolle Personen annehmen und ein hohes Maß an verantworteter Selbstbestimmung erreichen.
Die KA-Österreich will als Laienbewegung der Katholischen Kirche in Österreich die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur im Sinne des Evangeliums mitgestalten. Sie nimmt zu wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Fragen und Prozessen Stellung und wirkt verändernd auf sie ein. Als Grundlage des politischen Engagements gilt die christliche Soziallehre, nach welcher der Mensch Träger, Schöpfer und Ziel aller gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anstrengungen sein muss. Vor diesem Hintergrund wird die Option für soziale Gerechtigkeit zum gesellschaftspolitischen Schlüsselthema der KA-Österreich.
Die KA-Österreich sieht es als ihren Auftrag an, die Kirche in Österreich durch das Mitwirken an den Grunddiensten (Verkündigung, Gottes-, Nächsten- und Gemeinschaftsdienst) mitzutragen und mitzugestalten, und ist dabei einem zweifachen Weltdienst verpflichtet: die Kirche in der Welt und die Welt in der Kirche zu vertreten, indem die Zeichen der Zeit ernst genommen, aufgegriffen und zur Sprache gebracht werden (vgl. Christifideles Laici).
Die KA-Österreich fühlt sich im Bewusstsein, dass Österreich ein Teil der Völkerfamilie Europas ist, mitverantwortlich für den Auftrag der Kirchen in Europa und darüber hinaus in aller Welt, in Verbundenheit mit der Weltkirche, insbesondere in den Ländern, die der Hilfe bedürfen.8
2. Aufgaben der KA-Österreich
Die KA-Österreich unterstützt und fördert im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Arbeit der Katholischen Aktion in den Diözesen, Diözesanorganisationen und Organisationen auf Bundesebene, damit diese ihrem Apostolatsauftrag besser nachgehen und die Bedürfnisse der Zielgruppen effizienter aufgreifen können. Die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Bundesebene setzen ihre Kräfte dafür ein, dass die Katholische Aktion in allen österreichischen Diözesen wirksam ist.
Die Aufgaben der KA-Österreich sind insbesondere:
Diese Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch Symposien, Konferenzen, Bildungsveranstaltungen, Publikationen, Maßnahmen im administrativen Bereich, etc.
§ 4 Mitgliedschaft
Die KA-Österreich ist die Vereinigung der Katholischen Aktion in den Diözesen und in den Organisationen auf Bundesebene.
1. Arten der Mitgliedschaft
1.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der KA-Österreich sind alle Katholikinnen und Katholiken, die in der Arbeit der Katholischen Aktion auf Diözesan- und Bundesebene Verantwortung tragen. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere:
Vertreter/innen der Katholischen Aktion in den neun Diözesen und im Militärordinariat. (Die Vertretung der Katholischen Aktion des Militärordinariats in der KA-Österreich ist die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten Österreichs);
Vertreter/innen der alters- und geschlechts-spezifischen Organisationen:
- Katholische Jungschar Österreichs,
- Katholische Jugend Österreich,
- Katholische Frauenbewegung Österreichs,
- Katholische Männerbewegung Österreichs;
- Vertreter/innen der milieu- und themen-spezifisch arbeitenden Organisationen:
- Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung
- Österreichs,
- Katholischer Akademikerverband Österreichs,
- Katholische Hochschuljugend Österreichs;
Vertreter/innen weiterer Organisationen.
Neue ordentliche Mitglieder können Vertreter/innen einer Organisation werden, welche ihre Tätigkeit überregional, unter Teilhabe und in Mitverantwortung der Beteiligten und nach den Prinzipien der Katholischen Aktion entfaltet (vgl. AA 20: Teilnahme am apostolischen Auftrag der Kirche, Zusammenarbeit mit der Hierarchie in eigener Verantwortung, gemeinschaftliches Handeln als organische Körperschaft, unter Oberleitung und/oder mit Auftrag der Hierarchie [moderamen superius]), und die von der Konferenz in die KA-Österreich aufgenommen wurde.
1.2 Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder – auch auf Zeit – können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Arbeit der KA-Österreich in bestimmten Punkten fördern oder mit der KA-Österreich gemeinsame Initiativen und Ziele verfolgen.
2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über Aufnahme von weiteren Mitgliedern der KA-Österreich entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation, welche die Mitgliedschaft begründet, bei Auflösung der Vereinigung KA-Österreich oder durch Ausschluss durch die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen beginnt mit Übernahme von Verantwortung in der Arbeit der Katholischen Aktion und endet auch mit dieser.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung zu beanspruchen.
Die ordentlichen Mitglieder (aus diözesanen KAs und KA-Organisationen) werden auf der Konferenz durch Delegierte vertreten, die das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ausüben.
Das passive Wahlrecht haben alle Katholikinnen und Katholiken, die sich den Prinzipien der Katholischen Aktion verpflichtet fühlen.
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung und zur Umsetzung gemeinsam beschlossener Maßnahmen in ihrem Bereich.
Außerordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinigung sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.
§ 5 Die Organe der KA-Österreich
1. Die Konferenz
Sie ist oberstes Organ der KA-Österreich und tagt mindestens einmal jährlich.
1.1 Die Teilnahme an der Konferenz
Teilnehmer/innen an der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:
- Katholische Jungschar Österreichs (KJSÖ)
- Katholische Jugend Österreich (KJÖ)
- Katholische Frauenbewegung Österreichs (KFBÖ)
- Katholische Männerbewegung Österreichs (KMBÖ)
- Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung Österreichs (KABÖ)
- Katholischer Akademikerverband Österreichs (KAVÖ)
- Katholische Hochschuljugend Österreichs (KHJÖ)
Weitere Teilnehmer/innen der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:
Der bischöfliche Referent für die Angelegenheiten der KA-Österreich in der Österreichischen Bischofskonferenz ist zur Konferenz einzuladen.
1.2 Aufgaben der Konferenz
Die Konferenz entscheidet in allen Angelegenheiten von österreichweiter Bedeutung, insbesondere:
1.3 Einberufung der Konferenz
Die Konferenz wird vom Präsidium einberufen. Dieses erstellt einen Vorschlag zur Tagesordnung und übermittelt diesen den Delegierten mit der Einladung acht Wochen vor der Konferenz. Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung sind begründet beim Präsidium bis spätestens vier Wochen vor der Konferenz einzubringen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt und den Delegierten spätestens 14 Tage vor der Konferenz bekanntgegeben.
Aus dringendem Anlass kann das Präsidium auch eine außerordentliche Konferenz einberufen. Eine außerordentliche Konferenz muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Delegierte dies in Schriftform beantragen.
1.4 Beschlüsse
1.4.1 Beschlussfähigkeit
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens sechs Diözesen und mindestens vier Organisationen der KA-Österreich anwesend sind.
1.4.2 Beschlussfassung
Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Zweidrittelmehrheit bedürfen nachstehende Beschlüsse:
Alle Beschlüsse, die nach den Bestimmungen von cann. 312–320 CIC 1983 der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen, sind dieser mit dem Beschlussprotokoll zu übermitteln.
2. Das Präsidium
2.1 Aufgaben
Das Präsidium ist das Leitungsorgan der KA-Österreich und repräsentiert durch seine Zusammensetzung die KA in den Diözesen und in den alters-und geschlechtsspezifischen, sowie in den milieu-und themenspezifischen Organisationen und Foren der KAÖ. Es ist der Konferenz der KA-Österreich verantwortlich und tagt mindestens dreimal jährlich.
Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz. Es ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten der KA-Österreich, insbesondere für wirtschaftliche, personelle und administrative Belange, sowie die Vertretung in der Öffentlichkeit und setzt Impulse für die Tätigkeit der KA-Österreich.
2.2 Mitglieder
Mitglieder des Präsidiums sind:
- der/die Präsident/in,
- die zwei Vizepräsidenten/innen,
- der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht),
- der geistliche Assistent der KA-Österreich,
- der/die jeweilige KA-Präsident/in aus jeder Diözese,
- der/die jeweilige Vorsitzende der folgenden alters-und geschlechtsspezifischen
sowie milieu-und themenspezifischen Organisationen: KJSÖ, KJÖ, KFBÖ, KMBÖ, KABÖ, KAVÖ, KHJÖ,
- der/die jeweilige Sprecher/in aus jedem Forum der KAÖ,
- bis zu drei vom Präsidium kooptierte Mitglieder.
Der Referatsbischof der KA-Österreich ist zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen und nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
2.3 Beschlüsse
2.3.1 Beschlussfähigkeit
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind.
2.3.2 Beschlussfassung
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2.4 Funktionsperioden
Der/Die Präsident/in und die beiden Vizepräsidenten/innen werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist nur für maximal zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden zulässig.
Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind auf Dauer der ihnen zustehenden Funktion tätig, kooptierte Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Gleichzeitig mit der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vizepräsidenten/innen erfolgt die Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
2.5. Präsident/in und Vizepräsidenten/innen
Der/Die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen werden direkt von der Konferenz gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und wird erst durch diese wirksam.
Der/Die Präsident/in leitet die Arbeit des Präsidiums, ist Sprecher/in desselben und wird durch den/die Vizepräsidenten/innen vertreten.
2.6. Geistlicher Assistent
Der geistliche Assistent wird von der Bischofskonferenz auf Vorschlag der Konferenz für die Dauer der Funktionsperiode des Präsidiums bestellt. Dieser Vorschlag wird von der Konferenz der KA-Österreich durch Wahl ermittelt.
2.7. Generalsekretär/in
Der/Die Generalsekretär/in der KA-Österreich wird vom Präsidium der KA-Österreich bestellt. Der/Die Generalsekretär/in führt im Auftrag der Geschäftsführung die laufenden Geschäfte der KA-Österreich und nimmt die Funktion eines/r Dienststellenleiters/in wahr.
2.8. Vertretung der Vereinigung
Die KA-Österreich wird vom/von der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.
2.9. Kontaktkomitee
Zur Besprechung der Arbeitsschwerpunkte und aktueller Fragen wird ein Kontaktkomitee zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KAÖ eingerichtet, welches jährlich mindestens einmal tagt. Die KAÖ wird durch das Präsidium vertreten. Die Terminkoordination und die Koordination der Tagesordnung erfolgt durch den Referatsbischof für die KAÖ.
3. Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt im Auftrag des Präsidiums die operativen Geschäfte. Sie bereitet die Präsidiumssitzungen vor und sorgt für eine Aufbereitung der Themen vor der Beschlussfassung im Präsidium und in der Konferenz der KAÖ. Sie trifft, wenn dies erforderlich ist, auch kurzfristig Entscheidungen. Sie ist dem Präsidium verantwortlich.
3.1 Mitglieder
Mitglieder der Geschäftsführung sind:
- der/die Präsident/in,
- die zwei Vizepräsidenten/innen,
- der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht).
Die Geschäftsführung kann bis zu zwei Personen aus dem Präsidium als weitere Mitglieder kooptieren.
Der/Die Präsident/in führt den Vorsitz.
3.2 Beschlüsse
3.2.1 Beschlussfähigkeit
Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind. 12
3.2.2 Beschlussfassung
Wird der immer anzustrebende Konsens bei zu fällenden Entscheidungen nicht erzielt, ist für einen gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.2.3 Die Geschäftsführung tagt mindestens sechsmal jährlich.
§ 6 Die Foren der KA-Österreich
Die KA-Österreich fördert die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder durch Errichtung von Foren.
1. Aufgaben und Arbeitsweise der Foren
Jedes Forum arbeitet in seinem themenspezifischen Bereich unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und kirchlicher Entwicklungen insbesondere durch:
2. Zusammenarbeit in den Foren
In jedem Forum können diözesane KAs, KA-Bewegungen und KA-Organisationen auf Diözesan- und Bundesebene sowie Partner/innen (insbesondere Organe und Einrichtungen der Katholischen Kirche, Institutionen der christlichen Schwesterkirchen und deren Mitglieder sowie interessierte und kompetente Einzelpersonen) mitarbeiten.
3. Errichtung von Foren
Foren werden von der Konferenz der KA-Österreich errichtet bzw. aufgelöst. Die Anzahl der Foren ist grundsätzlich nicht beschränkt. Foren sollen so eingerichtet werden, dass Synergieeffekte genutzt werden.
4. Rahmenordnung der Foren
Jährlich findet mindestens eine Versammlung aller in einem Forum zusammenarbeitenden Personen und Einrichtungen statt, um den Informationsaustausch auf breiter Basis zu gewährleisten und die gemeinsamen Aktivitäten zu reflektieren.
Ein Leitungsgremium plant die Aktivitäten des Forums und ist für deren Umsetzung verantwortlich. In inhaltlichen, personellen und finanziellen Angelegenheiten ist jedes Forum dem Präsidium der KA-Österreich verantwortlich.
Jedes Forum hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die jeweils von der Konferenz zu genehmigen ist.
§ 7 Finanzierung
1. Aufbringung der Mittel
Zur Aufbringung der notwendigen Mittel leisten die österreichischen Diözesen über das Budget der Österreichischen Bischofskonferenz einen Beitrag entsprechend den von der Österreichischen Bischofskonferenz genehmigten Ansätzen, gemäß einer allfälligen Vereinbarung zwischen der KA-Österreich und der Österreichischen Bischofskonferenz.
Weitere Einnahmen der KA-Österreich können durch Subventionen, Spenden, Entgelte, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen erzielt werden.
2. Finanzgebarung
Für die Finanzgebarung der KA-Österreich ist das Präsidium im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz verantwortlich.
3. Budget
Die Geschäftsführung erstellt das Jahresbudget, das vom Präsidium zu genehmigen, von derKonferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zurGenehmigung vorzulegen ist.
4. Rechnungsabschluss
Die Geschäftsführung erstellt den jährlichen Rechnungsabschluss, welcher von der Konferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.13
5. Rechnungsprüfung
Jährlich sind der Konferenz die jeweils letzten Berichte der Kontrollstelle des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechnungsprüfung der KA-Österreich vorzulegen. Die Kontrollstelle ist berechtigt, die Jahresabrechnung zu prüfen.
Zur internen Prüfung der Finanzgebarung wählt die Konferenz zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie prüfen die Einhaltung des Budgets und die formelle und materielle Richtigkeit der Gebarung und haben die Aufgabe, einmal jährlich der Konferenz einen aktuellen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.
§ 8 Statutenänderungen und Auflösung der Vereinigung
1. Statutenänderung
Die Änderung der Statuten bedarf im Sinne can. 314 CIC 1983 der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2. Auflösung der Vereinigung
Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Aus schwerwiegenden Gründen kann die Auflösung der Vereinigung im Sinne can. 320 § 2 CIC 1983 von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.
Das Vermögen der Vereinigung fällt bei freiwilliger Auflösung oder bei Wegfall der Vereinszwecke der Österreichischen Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für Zwecke der Arbeit im Sinne der KA-Österreich, somit für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher, zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.
§ 9 Geschäfts- und Wahlordnung
Eine Geschäftsordnung für die Konferenz und eine Wahlordnung ist zu erstellen, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
Das Präsidium hat eine Geschäftsordnung für sich und die Geschäftsführung zu erarbeiten und zu beschließen.
§ 10 Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich
Die Aktivierung der Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich nach Art. XV § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl II, Nr. 2/1934, ist nur im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KA-Österreich zulässig.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz unter der Bedingung der wort-identen Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 18.–20. Juni 2012 approbiert. Aufgrund der gleichlautenden Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 erlangt dieses Statut Rechtsgültigkeit.
Statuten 2021
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 84 / 1. August 2021
§ 1 – Natur, Rechtspersönlichkeit und Sitz
1. Die Katholische Sozialakademie Österreichs (ksoe) ist gemäß Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz als Kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz.
2. Die ksoe ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
3. Die ksoe hat ihren Sitz in Wien. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 – Zweck
1. Zweck und Aufgabe der ksoe ist die Erforschung und Verbreitung der Katholischen Soziallehre und die Förderung ihrer Anwendung in Politik und Gesellschaft. Sie verbindet die Forschung über die Katholische Soziallehre mit anderen relevanten wissenschaftlichen Disziplinen und ist in der wissenschaftsbasierten Erwachsenenbildung tätig. Sie versteht sich als Kompetenzzentrum und Dialogplattform für die Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen Herausforderungen auf Basis der Katholischen Soziallehre.
2. Die Tätigkeit der ksoe ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinn der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3 – Finanzierung
Die unter § 2 angeführten Zwecke der ksoe werden insbesondere finanziert durch:
a. Basisförderung sowie gegebenenfalls Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
b. Förderungen für wissenschaftliche Tätigkeit;
c. Teilnahmegebühren an Kursen und Lehrveranstaltungen der ksoe;
d. Drittmittel im Rahmen von Kooperationspartnerschaften;
e. Freiwillige Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
f. Sonstige Erträgnisse aus Vorträgen sowie der Publikations- und Forschungstätigkeit der ksoe;
g. Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern und Medien;
h. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (Zins- und Wertpapiererträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
Die ksoe kann sich zur Erfüllung ihres Vereinszweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der ksoe anzusehen ist.
§ 4 – Tätigkeiten
Die Umsetzung der unter § 2 genannten Zwecke erfolgt insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:
a. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Katholischen Soziallehre im Dialog mit den dafür relevanten Disziplinen;
b. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung;
c. Eingehen von Kooperationspartnerschaften mit Dritten, insbesondere mit den für soziale Fragen zuständigen Einrichtungen der Diözesen;
d. Erarbeitung von Informationsmaterial zur Katholischen Soziallehre;
e. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz und anderer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich;
f. Publikationstätigkeit;
g. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für die Anliegen der Katholischen Soziallehre und deren Umsetzung in Politik und Gesellschaft.
§ 5 – Organe und Dienstnehmer
1. Die Organe der ksoe sind:
a. Der Direktor bzw. die Direktorin;
b. Das Kuratorium;
c. Der wissenschaftliche Beirat.
2. Die ksoe beschäftigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienstnehmer, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem § 4 lit a. in wissenschaftlich inhaltlichen und methodischen Fragen weisungsfrei sind.
§ 6 – Direktor / Direktorin
1. Der Direktor bzw. die Direktorin der ksoe wird auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dazu auch die Einschätzung des Kuratoriums einholt, durch die Österreichische Bischofskonferenz befristet für eine Funktionsperiode von maximal fünf Jahren ernannt. Der Direktor bzw. die Direktorin kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Die Wiederernennung ist möglich.
2. Der Direktor bzw. die Direktorin hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Führung der laufenden Geschäfte und Verantwortung für die inhaltlichen und ökonomischen Agenden der ksoe;
b. Repräsentation der ksoe;
c. Vertretung der ksoe im Rechtsverkehr. Bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- sowie bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, vertritt der Direktor bzw. die Direktorin alleine (Alleinvertretung). Ab einem Betrag von EUR 5.000,- vertritt der Direktor bzw. die Direktorin gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einer anderen vom Kuratorium bestimmten Person (Gesamtvertretung);
d. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 8;
e. Erstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms gemäß § 7;
f. Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung gemäß § 11;
g. Abstimmung mit dem Referatsbischof und Informationsaustausch mit den einzelnen Diözesen bzw. den fachlich zuständigen diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen;
h. Entscheidung über die Eingehung oder Auflösung von Dienstverhältnissen nach Maßgabe von § 9 Abs 3 lit b.;
i. Wahrnehmung der Funktion als Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ksoe;
j. Erstellung eines Jahresberichtes.
3. Gemäß § 9 Abs 3 ist bei den Aufgaben des § 6 Abs 2 lit. d, e, f und h die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.
4. Der Direktor bzw. die Direktorin ist Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Diensthoheit wird gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz durch ihre zuständigen Organe wahrgenommen.
§ 7 – Arbeitsprogramm
1. Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm, das die Tätigkeiten der ksoe des kommenden Jahres sowie eine Vorausschau für die Folgejahre enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss, und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. In diesem Arbeitsprogramm werden die geplanten Projekte in der Forschungs- und Vermittlungstätigkeit hinsichtlich ihrer Themenstellung und ihrer Formate sowie ihrer formalen (nicht inhaltlichen) Ergebnisse konkret beschrieben und mit betriebswirtschaftlichen Kalkulationen hinterlegt. Das Arbeitsprogramm ist vor der Vorlage an den Referatsbischof vom Kuratorium zu genehmigen (§ 9 Abs 3). Die Bereitstellung des für die Umsetzung nötigen Budgets liegt in der Verantwortung der ksoe.
2. Das Arbeitsprogramm für das nächstfolgende Kalenderjahr ist dem Referatsbischof jeweils so zeitgerecht vorzulegen, dass eine Zustimmung seitens des Referatsbischofs zeitlich vor der Herbstvollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann.
§ 8 – Kooperationen
1. Um die Erfüllung ihrer statutarischen Zwecke in materieller wie in inhaltlicher Weise zu fördern, kann die ksoe vertragliche Kooperationsvereinbarungen mit Dritten abschließen. Als Kooperationspartner kommen insbesondere andere Einrichtungen der katholischen Kirche sowie anderer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, insbesondere Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige und zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen in Betracht, die sich mit den Zielen und Zwecken der ksoe identifizieren und diese materiell oder immateriell zu unterstützen bereit sind.
2. Darüber hinaus kann die ksoe auch Forschungs- und andere Kooperationen mit Institutionen des tertiären Bildungssektors – insbesondere den Theologischen Fakultäten an den Universitäten und den kirchlichen pädagogischen Hochschulen – abschließen, um die Verbreitung der Erkenntnisse der Katholischen Soziallehre in der Gesellschaft zu fördern und den kontinuierlichen Dialog mit relevanten Akteuren sicherzustellen.
§ 9 – Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus fünf Personen, die auf Vorschlag des Referatsbischofs durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist möglich. Zumindest zwei Mitglieder des Kuratoriums müssen entsprechende betriebswirtschaftliche und organisatorische Expertise aufweisen.
2. Das Kuratorium ist berechtigt, den Direktor bzw. die Direktorin, eine Vertretung des wissenschaftlichen Beirats sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ksoe als Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums beizuziehen. Der Referatsbischof hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er hat dort kein Stimmrecht, aber das Recht, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen. Ist der Referatsbischof verhindert, kann er eine Person mit seiner Vertretung betrauen, die seine Rechte wahrnimmt.
3. Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
a. Die Überprüfung und Genehmigung des Arbeitsprogramms sowie des Budgetentwurfs und der Jahresabrechnung;
b. die Sicherstellung der Einhaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen der ksoe und ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus hat der Direktor bzw. die Direktorin bei allen außerordentlichen und im Budgetvoranschlag nicht berücksichtigten Maßnahmen sowie bei den folgenden Rechtsgeschäften das Kuratorium zu befassen und dessen Zustimmung einzuholen:
c. Gewährleistung der Durchführung und Einhaltung des Arbeitsprogramms, der Statuten und der die ksoe betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
d. die Beratung des Direktors bzw. der Direktorin und Aufsicht über seine bzw. ihre Tätigkeit.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, dem bzw. der die Sitzungsleitung obliegt. Der bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium zumindest einmal im Kalendervierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung sowie über Wunsch des Referatsbischofs oder von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums obliegt in Abstimmung mit dem Direktor bzw. der Direktorin die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen, sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Der Direktor bzw. die Direktorin unterstützt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende auf dessen bzw. deren Wunsch bei seinen bzw. ihren Aufgaben. Ist der Direktor bzw. die Direktorin über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Wochen verhindert, ohne dass für seine bzw. ihre Vertretung Vorsorge getroffen ist, werden seine bzw. ihre Aufgaben von dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums oder, in dessen bzw. deren Auftrag, von einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin der ksoe wahrgenommen.
5. Der Direktor bzw. die Direktorin benachrichtigt die Mitglieder des Kuratoriums mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist für ordentliche Sitzungen zumindest zehn Tage vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln. Sitzungen des Kuratoriums können auch digital in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Beschlussfassungen im Umlauf sind möglich.
6. Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der bzw. die Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7. Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
8. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
9. Weitere Bestimmungen sind der Regelung durch eine Geschäftsordnung vorbehalten, die das Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 10 – Wissenschaftlicher Beirat
1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch Beschluss des Kuratoriums für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei dem Direktor bzw. der Direktorin ein nicht bindendes Vorschlagsrecht zukommt.
Zumindest die Hälfte der Mitglieder sollen eine akademische Lehrbefugnis oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Eignung aufweisen.
2. Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats sind:
a. die Beratung der anderen Organe der ksoe bei ihrer Tätigkeit in wissenschaftlicher Hinsicht, insbesondere durch
Beratung des Direktors bzw. der Direktorin bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms;
b. die Beratung und Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ksoe in wissenschaftlichen Fragen;
c. die Vernetzung der ksoe mit wichtigen akademischen Persönlichkeiten der für die ksoe relevanten Fachdisziplinen und externen Experten bzw. Expertinnen in der Vermittlungstätigkeit;
d. die Vernetzung mit möglichen Kooperationspartnern.
3. Der wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der bzw. die Vorsitzende des Beirats trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens sieben Tage vor der Sitzung per E-Mail). Sitzungen des Beirats können auch digital in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.
4. Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der wissenschaftliche Beirat mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 11 – Finanzgebarung
1. Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf, der vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen ist.
2. Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung, die vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.
3. Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Direktor bzw. die Direktorin und den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums oder mindestens eine dazu vom Kuratorium zu bestimmende Person.
4. Die Finanzgebarung der ksoe unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
§ 12 – Schlussbestimmungen
1. Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.
2. Das Kuratorium ist berechtigt, unverbindliche Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.
3. Die Auflösung der ksoe bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung der ksoe oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vermögen der ksoe an die Österreichische Bischofskonferenz, die es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 14. – 16. Juni 2021 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 16.
§ 1 Titel, Eigentümer, Herausgeber
Medieninhaber (Eigentümer) der österreichischen katholischen Nachrichtenagentur KATHPRESS ist das kirchliche Institut „Katholische Presseagentur“. Die Funktion des Herausgebers nimmt der Präsident des Instituts wahr. Die Grundsatzkompetenz für Linie und Struktur der Agentur liegt allein beim Herausgeber. Bedingen schwerwiegende Ereignisse ergänzende Richtlinien, so werden diese vom Herausgeber nach Konsultierung des Chefredakteurs und der Redaktionsversammlung erlassen.
§ 2 Zweck des Status
Das Redaktionsstatut dient dem Zweck, die journalistische Freiheit und Unabhängigkeit der zur Redaktion gehörigen Mitarbeiter der KATHPRESS im Rahmen der grundsätzlichen Haltung der Agentur und ihres Charakters sowie der journalistischen Standesrechte und -pflichten festzulegen und zu sichern.
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle in einem dauernden, nicht bloß auf Probe abgeschlossenen Dienstverhältnis zur KATHPRESS stehende Redaktionsmitglieder sowie auf solche freie Mitarbeiter, denen vertraglich die Stellung eines Redaktionsmitglieds eingeräumt wurde.
§ 4 Grundsätzliche Haltung der Agentur
Die journalistische Arbeit der KATHPRESS ist an den in den Pastoralinstruktionen „Communio et Progressio“ und „Aetatis Novae“ aufgestellten Grundsätzen ausgerichtet. In diesem Sinn bemüht sich „Kathpress“ um „vollständige, wahre und genaue Information“. Die Agentur betrachtet es als journalistische Standespflicht, so objektiv und so vollständig wie möglich über Ereignisse und Entwicklungen im kirchlichen Bereich – sowie in verwandten Bereichen, die kirchliche Interessen, Anliegen und Ziele berühren – zu informieren.
§ 5 Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt
Kennzeichnend für die Arbeit der KATHPRESS sind:
Die von KATHPRESS vermittelte Information hat nicht den Charakter offizieller Verlautbarungen, aber sie hat auf einer journalistischen Arbeit zu beruhen, die sich durch ein besonderes Maß an Sachkenntnis und Verantwortungsgefühl auszeichnet.
Auch in kontroversiellen Fragen des innerkirchlichen Bereichs darf sie als katholische Nachrichtenagentur nicht nur einen Standpunkt bringen und andere unterdrücken, solange es nicht um extremistische Randpositionen geht.
In der Nachrichtengebung und Kommentierung hat die Redaktion ausschließlich zu berücksichtigen, welche Bedeutung Ereignissen und Entwicklungen aufgrund ihrer Wertigkeit und ihrer Größenordnung zukommt.
§ 6 Selbständiger Aufgabenbereich der Redaktion
Die redaktionelle Gestaltung der Publikationen der KATHPRESS obliegt ausschließlich der Redaktion unter Leitung des Chefredakteurs. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind die Redaktionsangehörigen verpflichtet, die grundsätzliche Haltung der Agentur und dazu festgelegte Richtlinien (§§ 4 und 5) einzuhalten. Wenn die finanzielle Situation des Instituts auf Sicht durch Gestaltung bzw. Umfang der Publikationen der Agentur ernstlich gefährdet ist, so haben die leitenden Organe des Instituts das Recht und die Pflicht, die Angelegenheit dem Chefredakteur, bei Nichteinigung der Redaktionsversammlung, vorzulegen. Ist keine Einigung erzielbar, so ist der Fall dem Herausgeber zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Herausgebers ist endgültig.
§ 7 Überzeugungsschutz und Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
Hier wird auf die Bestimmungen §§ 2-4 Mediengesetz in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
§ 8 Redaktionsversammlung
An der Redaktionsversammlung sind die in § 3 bezeichneten Personen teilnahme- und stimmberechtigt. Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen teilnimmt. Erstmals wird sie vom dienstältesten Redakteur einberufen. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.
Die Redaktionsversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten, aber auch dann, wenn ein diesbezügliches Begehren von einem Drittel der Stimmberechtigten gestellt wird. Bei der Festsetzung des Versammlungstermins ist das Einvernehmen mit dem Chefredakteur herzustellen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Redaktionsversammlung
Die Redaktionsversammlung hat vor der Durchführung aller nachhaltigen Maßnahmen des Eigentümers, des Chefredakteurs oder des Geschäftsführers, welche die Redaktion in ihrer Gesamtheit betreffen, zur Beratung herangezogen zu werden. Dies gilt insbesondere bei der Bestellung oder Abberufung des Chefredakteurs und des Geschäftsführers, aber auch bei allenfalls geplanten Änderungen der herausgeberischen Linie.
Über Verlangen der Redaktionsversammlung wird der Eigentümer diese mindestens einmal jährlich über die wirtschaftliche Situation der Agentur informieren. Eine rechtzeitige Information der Redaktionsversammlung hat auch zu erfolgen, wenn eine Änderung der Rechtsform, eine Kooperation mit anderen Einrichtungen oder die Einstellung der Agentur beabsichtigt ist.
Die Redaktionsversammlung ist berechtigt, dem Eigentümer Vorschläge, die der Verbesserung der Arbeit der Agentur, der Betriebsstruktur oder der Wirtschaftlichkeit dienen, zu erstatten und an der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Redaktion mitzuwirken.
Durch die Ausübung der Befugnisse der Redaktionsversammlung darf nicht in die Befugnisse des Chefredakteurs, des Geschäftsführers oder der Personalvertretung eingegriffen werden. Soweit der Eigentümer in diesem Statut nicht ausdrücklich eine Beschränkung seiner Rechte auf sich genommen hat, bleiben diese unberührt.
Die Mitglieder der Redaktionsversammlung sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihnen bekanntgewordenen wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten und Absichten verpflichtet.
§ 10 Handhabung des Redaktionsstatuts
Die Handhabung des Redaktionsstatuts erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem Eigentümer (Institut „Katholische Presseagentur“) und der Redaktionsversammlung.
§ 11 Inkrafttreten des Redaktionsstatuts
Das Redaktionsstatut wird von der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Die Geltungsdauer ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Abänderung des Statuts durch die Bischofskonferenz ist nur nach vorheriger Anhörung der Redaktionsversammlung gültig.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,13.
In einem Zirkularschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 13. März 2006 hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte eine Klärung des Begriffes des Abfalls von der Katholischen Kirche (actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica) vorgenommen. Dieses von Papst Benedikt XVI. approbierte Zirkularschreiben hat Rechtswirksamkeit für die gesamte Weltkirche. In einem gesonderten Begleitschreiben an den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, Kardinal Christoph Schönborn, vom 14. März 2006 hat der damalige Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Kardinal Julián Herranz, die bei einer Besprechung am 13. Jänner 2006 zwischen Vertretern des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte einerseits und Vertretern der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz andererseits in Bezug auf den actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz getroffene Auslegung bestätigt. Über die darauf basierende Regelung hat die Österreichische Bischofskonferenz eine Erklärung abgegeben, die die notwendigen rechtlichen Regelungen enthält und die im Folgenden gemeinsam mit den beiden oben erwähnten Schreiben von Kardinal Herranz publiziert wird.
Diese Dokumente – die beiden Schreiben von Kardinal Julián Herranz sowie die „Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ – wurden gemeinsam mit dem Formular zur „Erklärung des Widerrufes des Austrittes aus der Katholischen Kirche“ sowie „Hinweisen für die Durchführung der Erklärung der Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ in Heft 7 der Schriftenreihe „Die österreichischen Bischöfe“ mit dem Titel „Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche. Pastorale Initiativen in Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt“ (vgl. Punkt V, Nr. 1) veröffentlicht. Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,13.
PONTIFICIUM CONSILIUM DE LEGUM TEXTIBUS
Vatikanstadt, 13. März 2006
Eminenz,
schon seit längerer Zeit haben Bischöfe, Offiziale und andere Fachleute des Kanonischen Rechtes diesem Päpstlichen Rat Zweifel und Anfragen zur Klärung hinsichtlich des sogenannten actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica vorgelegt, auf den in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des Kanonischen Rechtes Bezug genommen wird.
In der Tat handelt es sich um einen in der kanonischen Gesetzgebung neuen Begriff, der sich unterscheidet von den anderen, eher „virtuellen“ Modalitäten (die auf dem Verhalten basieren) des „offenkundigen“ oder einfach „öffentlichen“ Glaubensabfalls (vgl. c. 171 § 1, 4º; 194 § 1, 2º, 316 § 1, 694 § 1, 1º; 1071 § 1, 4º und § 2), Umstände, in denen die in der katholischen Kirche Getauften oder in sie Aufgenommenen durch rein kirchliche Gesetze verpflichtet sind (vgl. c. 11).
Das Problem wurde von den zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls sorgfältig untersucht, um vor allem die theologisch-lehrhaften Inhalte dieses actus formalis defectionis ab Ecclesia catholicagenau zu fassen, und danach die Erfordernisse oder juridischen Formalitäten zu präzisieren, die notwendig sind, damit dieser sich als ein wirklicher „formaler Akt“ des Abfalls darstellt.
Nachdem hinsichtlich des ersten Aspekts die Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre vorlag und die gesamte Frage in der Vollversammlung untersucht wurde, teilt dieser Päpstliche Rat den Präsidenten der Bischofskonferenzen Folgendes mit:
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesiadarstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von Seiten der kirchlichen Autorität.
2. Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schismavoraus.
3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet werden.
4. Es muss sich demnach um einen rechtlich gültigen Akt handeln, der von einer kanonisch rechtsfähigen Person gesetzt wird, in Übereinstimmung mit der kanonischen Norm, die ihn regelt (vgl. cc. 124–126). Dieser Akt muss persönlich, bewusst und frei getätigt werden.
5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht.
Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholicamit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.
6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk „defectio ab Ecclesia catholica actu formali“.
7. In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt.
In der Gewissheit, dass der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut verstehen wird, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn
Ihr
JULIÁN KARD. HERRANZ
Präsident
+ BRUNO BERTAGNA
Sekretär
Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen angeordnet hat.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,15.
PONTIFICIUM CONSILIUM
DE LEGUM TEXTIBUS
Vatikanstadt, 14. März 2006
Eminenz,
ich beziehe mich auf das Treffen, das am 13. Jänner d.J. in diesem Rat mit Vertretern der Bischofskonferenzen von Österreich und Deutschland bezüglich der Erklärung [Dichiarazione] über den formalen Akt des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]stattgefunden hat. [...]
Angesichts der zahlreichen Anfragen um Klärung, die seit einiger Zeit von Bischöfen, Offizialen und anderen Fachleuten des Kanonischen Rechts eingebracht wurden, wurde zugleich beschlossen, ein Rundschreiben des Heiligen Stuhls an alle Bischofskonferenzen zu versenden. In ihm sollten – wie in der Erklärung [Dichiarazione]– die wesentlichen Inhalte des formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]dargelegt werden, die erforderlich sind, damit der Bruch mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den damit verbundenen Strafsanktionen nach kirchlichem Recht erfolgt.
Indem ich Ihnen nun das erwähnte Rundschreiben übermittle, sei festgehalten, dass dieses einen internen Akt der katholischen Kirche in Bezug auf einige Normen des kirchlichen Ehe- und Strafrechts darstellt. Abkommen zwischen staatlicher und kirchlicher Autorität, die in einigen Nationen in Kraft sind, werden folglich nicht davon berührt.
Für den Fall, dass ein Gläubiger vor der staatlichen Behörde seinen Willen, die katholische Kirche zu verlassen, erklärt, ist es angebracht, einen persönlichen Kontakt des Betreffenden mit der zuständigen kirchlichen Autorität (dem Ortsordinarius oder dem Pfarrer) herzustellen – was schon in etlichen Diözesen geschieht, wie sich bei unserer Versammlung im Jänner gezeigt hat. Diese Einladung zum Dialog wird es dem Hirten der Herde (vgl. Lk 15,4–6) erlauben, festzustellen, ob seitens des Betreffenden tatsächlich der Wille besteht, das Band der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu zerstören. Überdies können ihm die Konsequenzen der strafweisen Exkommunikation, die dem Delikt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas folgt, dargelegt werden.
Falls diese Einladung der kirchlichen Autorität zum Dialog nicht angenommen würde, befände sich der Betreffende in der kirchenrechtlichen Situation des Bruchs mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, wobei seine Rückkehr in das Haus des Vaters immer wünschenswert bleibt (vgl. Lk15,11–32).
In der Gewissheit, dass auch Ihre Bischofskonferenz die geeigneten seelsorglichen Hinweise zu geben weiß, um das Verständnis und die Anwendung dieser Normen zu erleichtern, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn
Ihr
JULIÁN KARDINALHERRANZ
Präsident
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,15.
Die Declaratio des Pontificium Consilium de Legum Textibus zum „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ vom 8. 12. 2005 bezieht sich auf das kirchliche Eherecht und legt die Kriterien für den Formalakt des „Austritts aus der Kirche“ fest, welcher von der Pflicht zur Einhaltung der kirchlichen Eheschließungsform entbindet.
Nach dieser an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen versandten declaratio sind jene Katholiken von der kirchlichen Eheschließungsform befreit, die sich innerlich zur Trennung von der Katholischen Kirche entschlossen haben, diesen Entschluss nach außen bekundet und vor ihrem zuständigen Ordinarius oder Pfarrer erklärt haben.
Für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen wird auf dieser Grundlage folgende Regelung nach Pflege des Einvernehmens mit dem Apostolischen Stuhl getroffen:
Jesus Christus hat seiner Kirche seine Sendung anvertraut und ihr den Auftrag gegeben, allen Menschen die Frohe Botschaft zu verkünden, sie zu seinen Jüngern zu machen, sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes zu taufen und sie zu lehren, alles zu befolgen, was er geboten hat (vgl. Mt 28,19–20).
Wer getauft wird, ist mit Christus verbunden, in die Kirche Jesu Christi eingegliedert und mit Heiligem Geist erfüllt. Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (can. 222 § 1 CIC).
Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).
Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.
Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Wiedereintritt“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.
Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.
Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.
Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.
Sollte sich die Vermutung des „Abfalls von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 7.
Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 CIC) sowie für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (c. 222 § 1 CIC).
Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.
Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).
Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Widerruf“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.
Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.
Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.
Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.
Sollte sich die Vermutung der „Trennung von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.
Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.#
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 8.
In der Regelung der Österreichischen Bischofskonferenz wird der Kontakt zwischen dem Diözesanbischof oder einem von ihm Beauftragten und dem Ausgetretenen vorgeschrieben.
Es soll mit dem Kontakt und den anschließenden Bemühungen des Ortspfarrers oder eines anderen vom Diözesanbischof Beauftragten ein pastoraler Versuch gemacht werden, dem aus der Kirche Ausgetretenen vor Augen zu halten, welche von diesem vielleicht nicht bedachten Folgen der Kirchenaustritt für ihn hat, und versucht werden, einen Denkprozess einzuleiten, welcher wenn möglich günstigenfalls zu einem Widerruf des Kirchenaustrittes führen soll. Pastorale Gespräche wirken sich fast immer positiv aus, selbst wenn nicht alle, vielleicht nur manche sofort zum Widerruf des Kirchenaustritts bereit sind.
Sollte sich beim Kontakt herausstellen, dass Hauptanlass des Austrittes die Einhebung des Kirchenbeitrags war, so ist seitens der Kontaktperson unter Einbeziehung des Ausgetretenen zusammen mit den zuständigen Mitarbeiter/innen im Kirchenbeitragswesen zu versuchen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgetretenen eine Lösung zu finden.
Wenn jemand innerhalb der Dreimonatsfrist den Kirchenaustritt widerruft, ist zwar kein Reversionsverfahren notwendig, aber es sollte dennoch ein Anlass sein, den Katholiken zu einem aktiven Christsein zu bewegen und in der Beschäftigung mit dem Glaubensgut der Kirche zu Buße und Umkehr zu bringen. Schon allein die Tatsache, dass jemand – aus welchen Motiven immer – den Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde erklärt hat, muss als schwerer Verstoß gegen die Einheit mit Christus und seiner Kirche betrachtet werden.
Bei Minderjährigen, deren Kirchenaustritt seitens der Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde, ist der Kontakt mit dem Erziehungsberechtigten aufzunehmen und zu versuchen, diesen zum Widerruf des Kirchenaustrittes zu veranlassen. Im Alter zwischen 12 und 14 Jahren ist dabei der betroffene Minderjährige zu hören.
Wenn der staatliche Kirchenaustritt von dem Pfarrer oder einem anderen vom Bischof Beauftragten als solcher bestätigt wird, ist er im Taufbuch mit dem Tag des Austritts vor der staatlichen Behörde einzutragen.
Der Inhalt des entsprechenden Gesprächs ist mit Angabe der Gründe für den Kirchenaustritt in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und aufzubewahren. Wenn kein Kontakt mit dem vor der zivilen Behörde Ausgetretenen erreicht wird, ist nach Verstreichen der Dreimonatsfrist der Kirchenaustritt ebenfalls im Taufbuch einzutragen.
Ausgetretene, welche nach fruchtlosem Verstreichen der Nutzfrist von drei Monaten die Wiederaufnahme begehren, können dies nicht mehr einfach durch Widerruf des Austritts tun. Hier ist dann ein Reversionsverfahren nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Allgemein ist im Bezug auf den Kirchenaustritt festzustellen: Einmal getauft ist immer getauft. Die Rückkehr zur Kirche ist daher jederzeit möglich, insbesondere in der Krankenseelsorge und in der Sterbebegleitung sollte dies immer bewusst sein.
Diese Hinweise wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
zu den Auswirkungen des Kirchenaustrittes nach staatlichem Recht
auf die kirchliche Rechtsstellung des Ausgetretenen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 9.
In Österreich ist seit 1868 nach staatlichen Gesetzesbestimmungen ein Austritt aus anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der staatlichen Verwaltungsbehörde möglich. Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine Regelung für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen getroffen, welche die kirchenrechtlichen Folgen des Austritts aus der Kirche nach staatlichem Recht klarstellt und gleichzeitig pastorale Möglichkeiten zum Widerruf des Kirchenaustritts eröffnet.
Nicht wenige haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ihrer Austrittserklärung wurden durch diesen innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erklärten Widerruf für den kirchlichen und den staatlichen Bereich sämtliche Wirkungen genommen.
Die Erklärung des Kirchenaustritts wird auch seitens der Kirche ernst genommen. Wie Bischöfe des deutschen Sprachraums schon seit Jahrzehnten erklärt haben, stellt der Austritt aus der Kirche vom Inhalt her auf jeden Fall eine schwere Sünde dar. Daraus ergibt sich, dass alle kirchenrechtlichen Regelungen für solche, die in einer schweren Sünde hartnäckig verharren, auch auf jene zutreffen, die ihren vor der staatlichen Behörde erklärten Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht haben.
Das bedeutet konkret: Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ein Kirchenaustritt vor der österreichischen staatlichen Behörde immer eine schwer wiegende Verfehlung gegen die Gemeinschaft der Kirche darstellt und durch eine Zusatzerklärung, sei es gegenüber dem Diözesanbischof oder auch gegenüber dem Ortspfarrer, nicht die oben genannten Wirkungen verliert. Beichtväter, bei denen ein aus der Kirche ausgetretener Pönitent um die Absolution bittet, können diese nur erteilen unter der Auflage der Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten (Durchführung eines Reversionsverfahrens) innerhalb einer festgesetzten Frist von nicht länger als drei Monaten. Die Ordinarien verzichten für diesen Fall auf den Rekurs gem. c. 1357 CIC wegen des möglichen Eintritts der Tatstrafe der Exkommunikation auf Grund von Apostasie, Schisma oder Häresie (c. 1364 CIC).
Die Seelsorger sind aufgerufen, denjenigen, die in die Kirche zurückgekehrt sind, eine besondere katechetische Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf bestehende diesbezügliche Angebote hinzuweisen. Unter allen Gläubigen muss der Sinn für die kirchliche Gemeinschaft gestärkt werden.
Diese erklärenden Ausführungen wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Kirchenkonzerte
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992
I.
1. Kirchenmusik ist zuallererst ein "integrierender Bestandteil" der Liturgiefeier. Um den gesamten Schatz der Kirchenmusik und das wertvolle Kulturgut der Geistlichen Musik zu erhalten und zu pflegen, können außer den kirchenmusikalischen Feiern mit gottesdienstlichern Charakter auch konzertante Aufführungen ohne gottesdienstlichen Charakter in Kirchen durchgeführt werden.
2. Auch solche Konzerte sind Verkündigung und Gotteslob, wenn die dargebotene Musik geeignet ist, "religiöses Empfinden zu wecken und zur Versenkung in das heilige Geheimnis zu führen" (Instr. "Musicam sacram" Art. 46) und wenn die Qualität der Darbietung sowie die Art der Durchführung der Würde des Kirchenraumes entsprechen.
3. Nicht jede kirchenmusikalische Feier muss gottesdienstlichen Charakter haben, aber die dargebotenen Werke und die Art der Durchführung müssen der Bedeutung des Kirchenraumes angemessen sein. "An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Forderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten." (CIC can. 1210) 4.
Der Mangel an geeigneten Räumen für musikalische Darbietungen am Ort ist kein Grund, den Kirchenraum für jede Art von musikalischen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn es sich um eine Veranstaltung von hohem künstlerischen Niveau handelt.
II.
1. Es können dargeboten werden: a) Vokal- und Instrumentalmusik, die für die Liturgie komponiert wurde, b) Chor- und Sologesänge, die nicht für den Gottes dienst geschaffen wurden, deren Texte jedoch unseren Glauben zum Ausdruck bringen und deren Musik geistlicher Erbauung dienen (z.B. geistliche Oratorien, Kirchenopern, Kantaten) sowie Instrumentalwerke mit entsprechendem Charakter.
2. Was allgemein als weltliche Musik bezeichnet wird, eignet sich nicht für den Kirchenraum.
3. Die Darbietung der Musik im Gotteshaus ist vorrangig Aufgabe des zuständigen Kirchenmusikers und des Kirchenchores der Pfarrgemeinde. Andere Chöre, Instrumentalisten und Solisten sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, soweit sie sich bemühen, durch Programm und Gesamtgestaltung der Bedeutung des Kirchenraumes und der versammelten Gemeinde im Sinne der Verkündigung zu entsprechen.
4. Alle musikalischen Darbietungen in einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Pfarrers (rector ecclesiae) in Absprache mit dem zuständigen Kirchenmusiker. Kann die Frage der Eignung eines Werkes, eines Chores oder eines Künstlers am Ort selbst nicht mit Sicherheit beantwortet werden, ist die Entscheidung des Bischöflichen Amtes (Referates) für Kirchenmusik bzw. des Bischöflichen Ordinariates einzuholen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass im Falle einer Ablehnung das Programm noch geändert oder das Konzert eventuell noch abgesagt werden kann.
III.
1. Bei der Einteilung der Vorbereitungsarbeiten, Proben und Aufführungen ist auf Gottesdienste und Gebetszeiten Rücksicht zu nehmen. Der Pfarrer (rector ecclesiae) und die Veranstaltungsträger sind dafür verantwortlich, dass Kleidung und Verhalten der Teilnehmer und der Mitwirkenden sowohl bei den Vorbereitungen und Proben als auch bei der Aufführung selbst der Würde des Gotteshauses entsprechen (Hinweise im Programm und am Beginn der Veranstaltungen, Aufstellung von Ordnern etc.). Dies gilt auch für Beifallskundgebungen, wie sie bei Konzerten außerhalb kirchlicher Räume üblich sind. Oft wird ein Augenblick gesammelter Stille der angemessenere Ausdruck des Dankes sein.
2. Chor, Orchester und andere Instrumentalgruppen sollen möglichst an dem für den Chor allgemein üblichen Platz musizieren. Sollte eine Benutzung des Altar- und Chorraumes für Konzerte und deren Vorbereitung notwendig sein, muss dies in Ehrfurcht vor dem Altar und dem Allerheiligsten im Tabernakel geschehen. Hierbei geht es sowohl um die Aufstellung der Aufführenden als auch um die entsprechende Haltung. Wenn es geraten er scheint, nehme man das Allerheiligste aus dem Tabenakel und verwahre es für die Dauer des Konzertes bzw. der Vorbereitungen an einem geeigneten Ort. Die Würde des Altares als die Mitte der Kirche muss immer gewahrt bleiben.
3. Sofern kirchenmusikalische Veranstaltungen mit höheren Kosten verbunden sind, kann ein Kostenbeitrag (Regiebeitrag) erhoben werden. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in jedem Fall mit dem Pfarrer (rector ecclesiae) abzusprechen.
4. Der Rechtsträger der jeweiligen Kirche kann mit dem Veranstaltungsträger eine Entschädigung für den Sach- und Personalaufwand der Kirche vereinbaren. Die einschlägigen behördlichen Vorschriften und die Bestimmungen hinsichtlich der Aufführungen geschützter Werke (Urheberrecht) sind zu beachten.
Diese Richtlinien wurden von der ÖBK am 6. November 1992 beschlossen und unbefristet in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 68 vom 1. Juni 2016
Gültig für die Anstellung von AbsolventInnen eines theologischen Studiums oder eines Lehramtsstudiums für das Fach kath. Religion in Schule (Pkt. I.1.) sowie Pastoral und auf diözesaner Ebene (Pkt. I.2)
Präambel
Die theologische Grundlage für einen hauptberuflichen Dienst von LaientheologInnen in der Kirche findet sich in zentralen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils über das gemeinsame Priestertum der Glaubenden durch Taufe und Firmung sowie über die Teilhabe des ganzen Gottesvolkes am dreifachen Amt Jesu Christi (Lumen Gentium 31; 33; siehe auch Christifideles laici 27).
Die Österreichische Bischofskonferenz hat 1978 für die Anstellung von LaientheologInnen im kirchlichen Dienst (Schule, Pastoral, diözesane Ebene) allgemeine und besondere Voraussetzungen benannt. Aufgrund dieser Vorgaben wurden in den Diözesen grundlegende Kompetenzen für den kirchlichen Beruf formuliert und Ausbildungsprogramme entwickelt. Die vorliegende Überarbeitung trägt den etablierten diözesanen Ausbildungsprogrammen und Erweiterungen (vor allem im Bereich Spiritualität ), dem Wandel in den Anforderungen an kirchliche MitarbeiterInnen sowie den geänderten Ausbildungsstrukturen für den Lehrberuf im Rahmen der PädagogInnenbildung Neu Rechnung und ersetzt die Rahmenordnung aus 1978.
I. Anstellungsvoraussetzungen
Der hauptberufliche Dienst in Schule, Pastoral und auf diözesaner Ebene setzt die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche voraus. Sowohl für eine Anstellung in der Schule als auch in der Pastoral oder auf diözesaner Ebene ist der Nachweis der Teilnahme am studienbegleitenden Ausbildungsprogramm (Pkt II.) Voraussetzung.
I. 1. Schule
Für den Bereich Schule ist zu beachten, dass diese eine res mixta zwischen Kirche und Staat darstellt. C. 804 CIC regelt, dass nur zu ReligionslehrerInnen bestellt werden darf, wer sich "durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnet". Das Religionsunterrichtsgesetz sowie das Lehrerdienstrecht nehmen darauf insofern Bezug, als ReligionslehrerInnen über eine Befähigung (entsprechende Ausbildung) und eine Ermächtigung (missio canonica) verfügen müssen. Die diesbezüglichen innerkirchlichen Voraussetzungen werden hinsichtlich
a. der Befähigung (pädagogisches Geschick im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Vor- schrift der Österreichischen Bischofskonferenz betreffend die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie
b. für den Bereich der Ermächtigung (Rechtgläubigkeit, Zeugnis christlichen Lebens im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Rahmenordnung für ReligionslehrerInnen der österreichischen Diözesen
festgelegt. Auf diese beiden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
I. 2. Pastoral und diözesane Ebene
Für die Anstellung im pastoralen Bereich und auf diözesaner Ebene wird Folgendes vorausgesetzt:
a. Persönlich-soziale Voraussetzungen
b. Geistliche Voraussetzungen
II. Studienbegleitendes Ausbildungsprogramm – verbindliche Elemente
Verbindliche Elemente des studienbegleitenden Ausbildungsprogramms sind:
Der Nachweis von Teilen der verbindlichen Elemente kann durch Anrechnung von Inhalten des Studiums erfolgen. Für Studierende, die die Lehrbefähigung für Religion für die Primarstufe absolvieren, sind die Ausbildungsinhalte vom Ortsordinarius in Relation zum Studienausmaß (hinsichtlich des Schwerpunkts Religion) festzusetzen.
Für die Vermittlung dieser Inhalte sind die von der jeweiligen Diözese per Dekret beauftragten AusbildungsleiterInnen und SeelsorgerInnen zuständig. Studierende, die eine kirchliche Anstellung anstreben, sollen so früh wie möglich mit den AusbildungsleiterInnen bzw. SeelsorgerInnen in Kontakt treten.
Darüber hinaus bieten die Ausbildungszentren an den Studienorten vielfältige Möglichkeiten der Begegnung und Gemeinschaftsbildung für die Studierenden.
III. Begleitetes Berufseinführungsjahr für den Dienst in der Pastoral
Das begleitete Berufseinführungsjahr in den kirchlichen Dienst ist eine Anstellung befristet auf ein Jahr und dient zur begleiteten Einübung, Konkretisierung und eventuellen Spezialisierung vor der definitiven Anstellung. Die Ausbildungsleitung in diesem Jahr kann mit der Ausbildungsleitung der studienbegleitenden Ausbildung ident sein.
IV. Anstellung
Über die Anstellung entscheidet die jeweils zuständige Stelle. Die Ausbildungsleitung bzw. die SeelsorgerInnen bestätigen – allenfalls unter An- rechnung von Studieninhalten – die Erfüllung der unter Pkt II. genannten Voraussetzungen und geben eine Empfehlung hinsichtlich der unter Pkt I. 1b bzw I. 2a und 2b genannten Voraussetzungen. Bei Erfüllung der oben genannten Bedingungen erfolgt die Anstellung nach Maßgabe der freien Dienstposten gemäß diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen / Kollektivverträgen und arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen bzw. im Schuldienst nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen, sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.