Hier finden Sie ausgewählte rechtliche Dokumente (Dekrete, Richtlinien, Statuten, Rahmenordnungen und Gesetzesbegutachtungen) der Österreichischen Bischofskonferenz.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 3.
Außer jenen Fällen, die — den Verkauf betreffend – bereits durch die Canones 1291–1295 geregelt sind, werden als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach can. 1277 bestimmt:
a) | Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen. |
b) | Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen und Kredite innerhalb des Haushaltsjahres 1,5% der Einnahmen des vorangegangenen Haushaltsjahres übersteigt. |
c) | Übernahme von Bürgschaften und Haftungen. |
d) | Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis 4 Millionen Schilling im Einzelfall übersteigt. |
e) | Abschluss von Werkvertragen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 8 Millionen Schilling übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist. |
f) | Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststeilen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die 3% der diözesanen Einnahmen des Vorjahres Überschreiten. |
g) | Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter. |
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Die Altersversorgung der Pfarrer – wie auch der anderen Priester – ist in Österreich durch die diözesanen Priesterbesoldungsordnungen hinreichend geregelt.
Der zuständige Diözesanbischof hat für eine standesgemäße Wohnung der Diözesanpriester im Ruhestand Sorge zu tragen.
Beschlossen von der ÖBK am 5. November 1991; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am14. Jänner 1994.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 73, 25. Juli 2017
I. Altersvorsorge für Weltpriester im Dienst einer Anderen Diözese
A. Weltpriester einer österreichischen Diözese, die in einer anderen österreichischen Diözese tätig sind
1. Die Zuständigkeit für die Altersvorsorge liegt und bleibt bei der Diözese, in welcher der Priester inkardiniert ist. Die dort geltenden Bestimmungen sind für die Bemessung der Altersversorgung heranzuziehen.
2. Jene Diözesen, in denen der Priester mindestens ein Jahr im Auftrag oder mit Zustimmung seines eigenen Diözesanbischofs tätig ist, haben der entsendenden Diözese für den Zeitraum seiner Tätigkeit regelmäßig einen Beitrag für die Altersversorgung in Höhe von 11% der Vergütung (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulagen, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen) zu leisten. Die Beitragszahlungen sind am Jahresende zu leisten (bzw. werden nach Vorschreibung der entsendenden Diözese zur Auszahlung gebracht).
B. Weltpriester einer ausländischen Diözese, die in einer österreichischen Diözese tätig sind
1. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist zwischen den beiden Diözesen eine schriftliche Vereinbarung über die zu verrichtende Tätigkeit abzuschließen und darin auch eine Regelung über die Altersvorsorge des Priesters zu treffen.
2. Die folgenden Punkte sind in die Vereinbarung aufzunehmen:
2.1. Die Zuständigkeit für die Altersvorsorge liegt und bleibt bei der entsendenden ausländischen Diözese, in welcher der Priester inkardiniert ist.
2.2. Die österreichische Diözese bildet eine Rückstellung bzw. leistet für den Zeitraum der Tätigkeit einen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 11% der Vergütung (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulage, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen), die für die Tätigkeit des Priesters vereinbart wird, an die entsendende ausländische Diözese. Die Beiträge zur Altersvorsorge sind längstens für den Zeitraum bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des Priesters zu leisten.
2.3. Der über den Zeitraum der Tätigkeit angesammelte Beitrag zur Altersvorsorge wird in Form einer wertgesicherten (VPI) Einmalabgeltung bei Beendigung der Tätigkeiten direkt an die entsendende Diözese ausbezahlt.
2.4. Aus der Vereinbarung ergeben sich keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der österreichischen Diözese für die Altersvorsorge oder Ruhestandsbezüge des Priesters.
Sonderfall für I A. und B.: Umkardinierung des Priesters in eine andere Diözese
Im Fall einer Inkardination des Priesters in die Diözese, in der er zuletzt tätig war, kommen die Regelungen über die Altersvorsorge entsprechend der geltenden Priesterbesoldungsordnung der jeweiligen inkardinierenden Diözese zur Anwendung.
Bereits durch die inkardinierende Diözese an die Heimatdiözese geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sind der inkardinierenden Diözese wertgesichert (VPI) zurückzuerstatten. Für den Zeitraum, in dem der Priester nicht in der Diözese tätig war, sind entsprechende wertgesicherte (VPI) Beiträge zur Altersvorsorge von der entsendenden Diözese an die inkardinierende Diözese zu leisten – entsprechend deren Vorsorgeregelungen bis zum äquivalenten Betrag der inkardinierenden Diözese. Ist eine Berechnungsgrundlage auf- grund der Unterhaltsleistung nicht festzustellen, so sind die Beiträge analog § 314 ASVG zu berechnen. Pensionsansprüche und Pensionsanwartschaften sind bei der Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Altersvorsorge zu berücksichtigen.
II. Altersvorsorge für Ordenspriester im Diözesanen Dienst
1. Die Zuständigkeit des Institutes des geweihten Lebens, in das der Ordenspriester inkardiniert ist, bleibt für dessen Altersvorsorge erhalten.
2. Die Diözese leistet für den Zeitraum der Gestellung einen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 11% des Gestellungsentgeltes (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulage, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen) an das zuständige Institut. Die Beiträge zur Altersvorsorge werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres des Ordenspriesters eingestellt.
3.a.) Für Orden bzw. Institute, deren Höhere Obere Mitglieder der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sind, gilt:
Der Beitrag zur Altersvorsorge wird während der Laufzeit der Gestellung am Jahresende direkt an den Orden bzw. das Institut ausbezahlt, es sei denn, es wird ein anderer unterjähriger Modus vereinbart.
3.b.) Für alle anderen Orden und Institute, die keine Provinz oder Niederlassung in Österreich haben und deren Höhere Obere nicht Mitglied in der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sind, gilt:
Der über den Zeitraum der Gestellung angesammelte Beitrag zur Altersvorsorge wird in Form einer wertgesicherten (VPI) Einmalabgeltung erst bei Beendigung der Gestellung direkt an den Orden ausbezahlt.
4. Aus dem Gestellungsverhältnis ergeben sich keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der Diözese für die Altersvorsorge oder Ruhestandsbezüge des Ordenspriesters.
5. Ist das Gestellungsverhältnis nicht durch das kanonische Recht definiert, ist ein Gestellungsvertrag abzuschließen, der in Bezug auf die Altersvorsorge die Punkte 1. bis 4. zu berücksichtigen hat.
Sonderfall: Umkardinierung eines Ordens- priesters in eine österreichische Diözese
Im Fall der Säkularisierung eines Ordenspries- ters mit Inkardination in eine österreichische Diözese kommen die Regelungen über die Altersvorsorge entsprechend der geltenden Priesterbesoldungsordnung der jeweiligen inkardinierenden Diözese zur Anwendung.
Beiträge zur Altersvorsorge, welche von einer österreichischen Diözese aufgrund eines Gestellungsverhältnisses für den zu inkardinierenden Priester an den Orden bzw. das Institut des geweihten Lebens geleistet wurden, sind entsprechend wertgesichert (VPI) an die inkardinierende Diözese zu überweisen. Für Zeiten ab der Priesterweihe, für die solche Beiträge nicht geleistet wurden, ist ein Beitrag in der Höhe des auf Grundlage von § 314 ASVG ermittelten fiktiven Überweisungsbetrages zu überweisen. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des jeweiligen Zuflusses verlautbarte Indexzahl, Bezugswert die für den Monat der Inkardination verlautbarte Indexzahl. Für den Überweisungsbetrag ist die Höhe zum Zeitpunkt der Inkardination maßgeblich. Die Überweisung ist binnen sechs Monaten ab Inkardination und Verständigung des Ordens bzw. Instituts des geweihten Lebens fällig.
Für jene Zeiten, für welche der Orden bzw. das Institut des geweihten Lebens Beiträge entsprechend den oben genannten Bestimmungen an die inkardinierende Diözese geleistet hat, übernimmt diese die Verpflichtung zur Leistung eines allfälligen Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG.
(Bei Umkardinierung eines Weltpriesters in einen Orden kommen die oben genannten Bestimmungen sinngemäß zur Anwendung, wobei die Bruttozahlungen von Diözesen an den betreffenden Priester die Grundlage bilden und hievon 11% angesetzt werden. Ein fiktiver Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG kommt zur Anwendung, wenn der Priester in einem Monat keine Bezüge von Diözesen erhielt.).
III. Altersvorsorge für sonstige Ordensleute, die mit Gestellung in einer österreichischen Diözese tätig sind
1. Für Orden bzw. Institute, deren Höhere Obere / Oberinnen Mitglieder der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs bzw. der Vereinigung der Frauenorden Österreichs sind, gelten hinsichtlich der Ordensleute, die mit Gestellungsvertrag als Diakone oder Laien (Schwestern / Brüder) im diözesanen Dienst stehen, die unter Pkt. II, 1-5 angeführten Regelungen in entsprechend analoger Weise, soweit keine sozialversicherungspflichtige Anstellung besteht.
2. Für alle anderen Orden und Institute, die keine Provinz oder Niederlassung in Österreich haben und deren Höhere Obere / Oberinnen nicht Mitglied in den unter III. 1 angeführten Vereini- gungen sind, ist Pkt. II.3 b. zu beachten.
IV. Geltung und Inkrafttreten
1. Diese Regelung ist in die diözesanen Normen aufzunehmen.
2. Die bestehenden diözesanen Übereinkommen und Gestellungsverträge bezüglich einzelner Weltpriester bzw. Ordensleute sind davon nicht betroffen.
Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversamm- lung von 12. bis 14. Juni 2017 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Dekret über die Herausgabe des Amtsblattes der Österreichischen Bischofskonferenz
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 1.
Da die Bischofskonferenz vom neuen Codex luris Canonici erweiterte Befugnisse erhält, gibt die Österreichische Bischofskonferenz ein eigenes Promulgationsorgan "Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz" heraus, in dem gemäß can. 8 § 2, can. 29 und can. 455 § 3 alle ihre Gesetze, allgemeinen Dekrete, Ausführungsbestimmungen und Instruktionen veröffentlicht werden. Sie treten mit dem Datum des Amtsblattes in Kraft, außer es wird im Einzelfall anderes bestimmt.
Wien, am 20. Dezember 1983
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 11.
Zur Regelung des kirchlichen Archivwesens in der (Erz)Diözese ... wird im Sinne der Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts insbesondere c 491 CIC, für den staatlichen Bereich unter Bezugnahme auf Artikel 1 § 2 des Konkordats (5. 6. 1933 BGBI II Nr 2/1934) folgendes allgemeine Dekret erlassen:
§ 1 Grundsätzliches
§ 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für das Diözesanarchiv, die Pfarrarchive und die sonstigen der Leitung oder Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden Archive bzw. Registraturen.
§ 3 Verwaltung von Registratur- und Archivgut
§ 4 Nutzung kirchlichen Archivguts durch abgebende Stellen
Abgebende Stellen haben das Recht, das bei ihnen entstandene Archivgut zu nutzen. Das gilt auch für deren Rechtsnachfolger.
§ 5 Nutzung kirchlichen Archivguts durch Privatpersonen
§ 6 Sonstige Nutzung kirchlichen Archivguts
§ 7 Nutzungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die sonstige Nutzung von Archivgut ist, dass
a) | der betreffende Bestand geordnet ist, |
b) | das Archivgut nicht schadhaft ist oder durch eine Benützung keinen Schaden nimmt, |
c) | der Antragsteller in der Lage ist, das Archivgut unabhängig von Hilfeleistungen durch das Archivpersonal zu benutzen, |
d) | das Nutzungsanliegen des Antragstellers in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Archivpersonals steht. |
§ 8 Sperrfristen
Personalakten und personenbezogenes Archivgut: 50 Jahre nach Tod der betroffenen Person und für Archivgut, für das der Abgeber spezielle Regelungen angeordnet hat.
§ 9 Sondergenehmigungen
§ 10 Verfahren
§ 11 Inkrafttreten und Änderung
Diese Verordnung wurde von der ÖBK am 6. November 1997 beschlossen und tritt mit der Verlautbarung in den einzelnen Diözesen in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 24 vom 29. Dezember 1998
Zur Regelung des kirchlichen Archivwesens im Bereich des Sekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz wird im Sinne der Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts insbesondere c. 491 CIC, für den staatlichen Bereich unter Bezugnahme auf Artikel I § 2 des Konkordats (5. 6. 1933 BGBl II Nr 2/1934) folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Grundsätzliches
(1) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie regelt daher auch ihr Archivwesen eigenständig.
(2) Die Archive der Katholischen Kirche dokumentieren deren Wirken; sie dienen der Verwaltung der Kirche und der Erforschung ihrer Geschichte. Die kirchlichen Archive werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für eine Nutzung geöffnet.
(3) Zwingende Bestimmungen des staatlichen Rechts, die auf kirchliche Archive und deren Inhalte anwendbar sind (insbesondere Personenstandsgesetz, Denkmalschutzgesetz, Datenschutzgesetz) bleiben durch dieses Dekret unberührt.
§ 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz und die sonstigen der Leitung oder Aufsicht des Sekretärs der Österreichischen Bischofskonferenz unterstehenden Archive bzw. Registraturen.
§ 3 Verwaltung von Registratur- und Archivgut
(1) Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut sind alle Unterlagen, die aus der Tätigkeit kirchlicher Stellen erwachsen. Hierzu gehören Urkunden, Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Zeichnungen, Plakate, Siegel, Druckerzeugnisse, Bild-, Film- und Tondokumente sowie automationsunterstützte und sonstige Informationsträger.
(2) Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut ist mit größter Sorgfalt nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verwalten und aufzubewahren. Diese Aufgabe obliegt allen aktenführenden kirchlichen Stellen, insbesondere den Registraturen und Archiven.
(3) Schrift- und Dokumentationsgut, das für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt wird, ist dem zuständigen Archiv unaufgefordert zur Übernahme anzubieten, jedenfalls 30 Jahre nach Schließung der Akte bzw. Erledigung des Vorganges.
(4) Dürfen Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften vernichtet oder gelöscht werden, sind sie dessen ungeachtet dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten, wenn nicht rechtliche Verpflichtungen zur Vernichtung oder Unkenntlichmachung vorliegen. Art und Umfang der Unterlagen sind von der abgebenden Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Archiv vorab im Grundsatz festzulegen. Für programmgesteuerte, mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen geführte Datenbestände ist ferner festzulegen, in welcher Darstellung die zu archivierenden Daten bereitgestellt werden können. Hierbei sollte eine Darstellung in konventioneller Form angestrebt werden, die ein Lesen der Unterlagen ohne höheren technischen Aufwand ermöglicht.
(5) Das Archiv entscheidet nach Anhörung der abgebenden Stelle gemäß der Kassationsordnung über die Archivwürdigkeit des Schrift- und Dokumentationsgutes. Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut wird mit der Übernahme ins Archiv zu Archivgut. Das Archiv sorgt für die Ordnung, Verzeichnung, Erhaltung und Erschließung des Archivguts zur Ermöglichung der Nutzung durch Verwaltung und Forschung.
(6) Das Archiv sammelt und bewahrt auch Schrift- und Dokumentationsgut anderer Provenienz, sofern es für die kirchengeschichtliche bzw. lokalgeschichtliche Forschung von Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere für Sammlungen und Nachlässe.
(7) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz verwahrt nach Maßgabe der Möglichkeiten auch das Schrift- und Dokumentationsgut solcher Provenienzen seines Sprengels, deren Stellen für eine dauerhafte Erhaltung ihres Schriftgutes keine Gewähr bieten.
(8) Über die Verwahrung fremden Archivgutes ist eine schriftliche Vereinbarung (samt angeschlossenem Inventar) abzuschließen.
(9) Das Archiv hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Aufgabe, das in seiner Obhut befindliche Archivgut selbst zu erforschen und zu veröffentlichen bzw. Forschungen anzuregen.
§ 4 Nutzung kirchlichen Archivguts durch abgebende Stellen
Abgebende Stellen haben das Recht, das bei ihnen entstandene Archivgut zu nutzen. Das gilt auch für deren Rechtsnachfolger.
§ 5 Nutzung kirchlichen Archivguts durch Privatpersonen
(1) Jedermann, der sein rechtliches Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, zur Führung von Standesnachweisen authentische Abschriften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten.
(2) Diesem Personenkreis kann auf Antrag eine Nutzung nicht gesperrten kirchlichen Archivguts gewährt werden, soweit es Angaben zu seiner Person enthält. Dies gilt nicht, wenn einer Nutzung überwiegende berechtigte Interessen des Archivalieneigners, des Archivalienabgebers oder eines Dritten entgegenstehen.
§ 6 Sonstige Nutzung kirchlichen Archivguts
(1) Bei Vorliegen berechtigten Interesses kann auf Antrag an das zuständige Archiv eine Nutzung kirchlichen Archivguts erlaubt werden, soweit die in § 7 aufgeführten Nutzungsvoraussetzungen er- füllt sind und das Archivgut keinen Sperrfristen gemäß § 8 unterliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. vor, wenn mit der Nutzung amtliche, historisch-wissenschaftliche oder pädagogische Zwecke verfolgt werden.
(2) Die Benützung des Archivgutes erfolgt ausschließlich unter Aufsicht im Archiv. Ein Anspruch auf Abschriften oder Kopien besteht nicht.
(3) Editionen und Reproduktionen von Archivgut bedürfen einer eigenen Genehmigung durch das zuständige Archiv.
(4) Bei Verwertung von Archivgut hat der Benutzer berechtigte Interessen und die Persönlichkeitsrechte anderer Personen sowie die Vorschriften des Urheberrechtes zu beachten. Zuwiderhandlungen hat er selbst zu vertreten.
(5) Weitere Einzelheiten der Nutzung werden durch entsprechende Ordnungen der Archive geregelt.
§ 7 Nutzungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die sonstige Nutzung von Archiv- gut ist, dass
a) der betreffende Bestand geordnet ist,
b) das Archivgut nicht schadhaft ist oder durch eine Benützung keinen Schaden nimmt,
c) der Antragsteller in der Lage ist, das Archivgut unabhängig von Hilfeleistungen durch das Archivpersonal zu benutzen,
d) das Nutzungsanliegen des Antragstellers in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Archivpersonals steht.
§ 8 Sperrfristen
(1) Grundsätzlich ist Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als 50 Jahre zurückliegt, von einer Nutzung durch Dritte ausgeschlossen.
(2) Einzelne Aktengruppen und Aktenstücke können von der Benutzung durch Dritte ausgenommen werden.
(3) Besondere Sperrfristen gelten für: Personalakten und personenbezogenes Archivgut: 50 Jahre nach Tod der betroffenen Person; und für Archivgut, für das der Abgeber spezielle Regelungen angeordnet hat.
(4) Eine Verlängerung der Sperrfrist ist aus wichtigem Grunde möglich. Dies gilt ins- besondere für Archivgut, durch dessen Nutzung das Wohl der Kirche, schutzwürdige Belange Dritter oder Interessen Betroffener gefährdet oder Persönlichkeitsrechte, Regelungen des staatlichen oder kirchlichen Datenschutzes oder das Steuergeheimnis verletzt würden. Falls der Zweck dieser Vorschriften auch durch Auflagen für die Nutzung und Verwertung (etwa durch Anonymisierung) erreicht wird, kann diese Archivgut zur wissenschaftlichen Benutzung freigegeben werden.
§ 9 Sondergenehmigungen
(1) Für wissenschaftliche Forschung kann in begründeten Ausnahmefällen eine Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivgut erteilt werden, das noch einer Sperre unterliegt.
(2) Für eine Sondergenehmigung ist ein schriftliches Gesuch an den Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz zu richten. Der Leiter des Archivs der Österreichischen Bischofskonferenz übernimmt die Vorprüfung des Gesuches.
(3) Nach Abschluss der Vorprüfung fällt der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz die Entscheidung über das Gesuch. Das Ergebnis wird dem Gesuchsteller durch das Archiv mitgeteilt.
§ 10 Verfahren
(1) Bei Versagung der Nutzung durch das Archiv oder gegen eine Verlängerung der Sperrfrist gemäß § 8 (4) ist die Anrufung des Sekretärs der Österreichischen Bischofskonferenz zu lässig.
(2) Dieser entscheidet durch Verwaltungsdekret; ein Rekurs an die Österreichische Bischofskonferenz ist zulässig.
§ 11 Inkrafttreten und Änderung
(1) Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz am 29. Dezember 1998 in Kraft.
(2) Änderungen bedürfen der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz und treten, wenn nichts anderes angeordnet ist, einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Wien, am 29. Dezember 1998 Msgr. Dr. Michael Wilhelm Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz
Betreff: Bundesgesetz, mit dem die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (BBU Errichtungsgesetz – BBU-G)
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Bundesgesetzesentwurfs, GZ BMI-LR1330/0003-III/1/c/2019, und erlaubt sich, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
1. Asylverfahren entscheidet über Leben und Tod
Asyl ist ein heiliges Recht und Ausdruck der solidarischen Verpflichtung unserer zivilisierten Gesellschaft, verfolgten und bedrohten Personen humanitären Schutz zu gewähren.
Beim Recht auf Asyl geht es für viele Menschen um Leben und Tod. Für diese hängt vom Ausgang des Asylverfahrens ihre gesamte Zukunft und auch die ihrer Familien ab. Mit der Rückkehr in ihren Heimatstaat sind für sie größte Gefahren für Leib und Leben verbunden. Der Verbleib in Österreich ermöglicht hingegen den Aufbau einer neuen Existenz in Freiheit und Sicherheit. Das Risiko von Fehlentscheidungen muss daher im Asylrecht besonders konsequent minimiert werden. Das Asylverfahren muss sicherstellen, dass jedem, der ein Anrecht darauf hat, der Asylstatus auch zuerkannt wird.
Über das Recht auf Asyl wird in Österreich in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen. Im allgemeinen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich keine kostenlose Rechtsberatung und rechtliche Vertretung vorgesehen. Für das Asylverfahren müssen aber aufgrund seiner besonderen Maßgeblichkeit für das Leben der Asylwerber eigene Regeln gelten. Den zuständigen Beamten, die in dieser sensiblen Materie gewissenhaft und sorgfältig eine Entscheidung zu treffen haben, ist größter Respekt entgegenzubringen und aufrichtiger Dank auszusprechen. Dessen unbeschadet gebietet es der besondere Charakter des Asylverfahrens, dass das Verfahren und die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung eines asylrechtlichen Status höheren rechtsstaatlichen Standards genügen, als sie für allgemeine Verwaltungsverfahren gelten. Ein bedeutender Aspekt ist dabei der gesicherte Anspruch auf professionelle Rechtsberatung und Vertretung.
Eine solche Rechtsberatung und rechtliche Vertretung im Asylverfahren ist erforderlich, damit Betroffene die ihnen formal zustehenden Verfahrensrechte auch praktisch wahrnehmen können und nicht durch mangelnde Rechtskenntnis oder Vermögensverhältnisse an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind. Sie dienen daher der Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz.
2. Rechtsstaat darf nicht beeinträchtigt werden
Insofern muss sichergestellt werden, dass der Rechtsschutz gewahrt bleibt und sich die mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf geplanten Maßnahmen nicht negativ auf die Richtigkeit der im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen auswirken. Während die in den Materialien angeführte Zielsetzung der effektiven und raschen rechtsstaatlichen Verfahrensführung grundsätzlich nachvollziehbar und berechtigt ist, muss garantiert werden, dass dabei die Qualität der Verfahren und der ergangenen Entscheidungen vollumfänglich erhalten bleibt. Die in den Materialien angeführte Absicht, „Beschwerdeverfahren mit einer sehr geringen Erfolgsaussicht hintanzuhalten“, ist mit diesem Anspruch aber nicht vereinbar.
Die inhaltliche Beurteilung eines rechtlich zulässigen Rechtsmittels obliegt nämlich dem Gericht und nicht der Rechtsberatung. Gerade in dem Umstand, dass Rechtsmittel erhoben werden, zeigt sich, dass der Rechtsstaat funktioniert und erstinstanzliche Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zugänglich sind. Es liegt im Wesen des Rechtsmittelverfahrens, dass sein Ausgang im Vorhinein ungewiss ist. Insofern ermöglicht ein rechtsstaatliches Verfahren die Erhebung von Rechtsmitteln auch bei geringen Erfolgschancen. Die Erhebung von Rechtsmitteln zu verhindern, darf nicht Aufgabe der Rechtsberatung sein.
3. Rechtsberatung im Asylverfahren muss parteiisch sein
Juristisch hochwertige und unabhängige Asylrechtsberatung muss, auch aufgrund des möglichen Eingriffs in eine Vielzahl von Grund- und Menschenrechten, eindeutig Partei zugunsten der Asylwerber ergreifen. Die Beratung hinsichtlich möglicher weiterer Verfahrensschritte darf ausschließlich den Interessen des Beratenen verpflichtet sein. Die Materialien des gegenständlichen Gesetzesentwurfs sehen jedoch in diesem Zusammenhang eine „unparteiische Rechtsberatung mit neutraler Darlegung und Aufklärung über die Erfolgsaussichten“ vor, und werden damit diesen Anforderungen nicht gerecht.
Stattdessen sollte sich die Asylrechtsberatung und Vertretung in dieser Hinsicht an den Maßstäben der Rechtsanwaltsordnung orientieren, welche den beruflichen Parteienvertreter „verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.“
Um die volle Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens zu garantieren, wäre es daher notwendig, vergleichbar dem Institut der Verfahrenshilfe, einen gesicherten subjektiven Anspruch auf in der Regel kostenlose, professionelle und parteiische Rechtsberatung und Rechtsvertretung für das gesamte Verfahren gesetzlich zu verankern. Nur so kann einwandfrei sichergestellt werden, dass die Entscheidung über die Zuerkennung eines asylrechtlichen Status den gebührend hohen rechtsstaatlichen Qualitätskriterien genügt. Nicht weniger ist der elementaren Bedeutung des Asylrechts für die Betroffenen und unsere gesamte Gesellschaft angemessen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um Berücksichtigung der obigen Ausführungen und verweist im Übrigen auf die diesbezügliche Stellungnahme der Caritas Österreich.
An Das Bundesministerium für Inneres 1010 Wien, Herrengasse 7 |
(DDr. Peter Schipka) Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz |
Betreff: Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Verordnungsentwurfs, GZ BMI-LR1330/0001-III/1/c/2019, und erlaubt sich, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz begrüßt die Regelung, wonach Asylwerber bereits während des laufenden Verfahrens freiwillig einer sinnvollen und bezahlten Tätigkeit nachgehen können. Neben den eingeschränkten Möglichkeiten zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Saisonarbeit, spielen dabei die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten im Rahmen des § 7 Abs 3 GVG-Bund eine wichtige Rolle. Insofern ist auch die Regelung der gegenständlichen Verordnung zu befürworten, wonach nunmehr auch öffentliche Unternehmen, die weder auf Gewinn gerichtet sind, noch am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, auf diese Dienste von Asylwerbern zurückgreifen können.
Von diesen sogenannten Remunerationstätigkeiten profitieren alle Beteiligten. Die Tätigkeit der Asylwerber trägt dazu bei, ihre wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und durch Kontakte mit der lokalen Bevölkerung allenfalls vorhandene gegenseitige Vorurteile abzubauen. Die Personen gehen einer sinnstiftenden Beschäftigung nach und können dabei für sich selbst und ihre Familienmitglieder einen geringen Zuverdienst erwirtschaften. Die Gebietskörperschaften können dadurch wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben, wie Landschaftspflege und Sauberhaltung des öffentlichen Raums, unter moderaten Kosten durchführen lassen.
Derzeit liegt die Höhe des für diese Arbeiten geleisteten Anerkennungsbeitrags im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft und bewegt sich, dem Vernehmen nach, in der Regel in einem Bereich von drei bis fünf Euro pro Stunde. Die Resonanz der Beteiligten ist dabei, wie der medialen Berichterstattung zu entnehmen war, großteils sehr positiv.
Im Hinblick auf den betraglichen Rahmen des Anerkennungsbeitrags liegt daher keine Notwendigkeit vor, vom derzeit erfolgreich praktizierten Modell abzugehen. Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine staatliche Regelung nur dann erlassen werden soll, wenn auch tatsächlich ein entsprechender Regelungsbedarf besteht, sollte daher von der Festlegung eines diesbezüglichen Höchstbetrags abgesehen werden.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um Berück-sichtigung der obigen Ausführungen.
An das Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1010 – Wien |
(DDr. Peter Schipka) Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz |
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 20.
Gemäß dem Beschluss der Bischofskonferenz vom 12. April 1984 in Wien werden die diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen hiemit auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 des Arbeitsruhegesetzes, BGB1. Nr. 144/1983,. im Sinne der Ausnahmevorschriften und Sonderbestimmungen dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1984 ergänzt wie folgt:
1. Dienstnehmer, die nicht in Betrieben im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von sechsunddreißig Stunden. Diese Wochenruhe hat jedenfalls einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Feiertage, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind für die Wochenruhe nicht anrechenbar.
Müssen solche Dienstnehmer während Zeiträumen der Wochenruhe beschäftigt werden, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Woche erbracht wurde.
2. Ist für Normalarbeitszeit an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, muss dieser mindestens einen ganzen Kalendertag oder sechsunddreißig Stunden umfassen. Ist kein Zeitausgleich vereinbart, so haben diese Dienstnehmer außer auf das laufende Arbeitsentgelt überdies Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.
3. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unberührt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 56 vom 15. Februar 2012, II. 7.
Ein Auftrag der Barmherzigkeit
Wenn jemand stirbt, der aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist, bedeutet dies für gläubige Familienangehörige eine besondere Sorge um die Feier des Begräbnisses. Die christliche Gemeinde und die Seelsorger haben gerade in einer solchen Notsituation in besonderer Weise ihre Hilfe anzubieten.
Die christliche Gemeinde hat dabei zwei wichtige Aufgaben zu erfüllen. Zunächst verabschiedet sie einen Menschen, der durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert worden ist und daher immer mit der Kirche verbunden bleibt, selbst wenn er die kirchliche Gemeinschaft offiziell verlassen hat. Gleichzeitig begleitet und tröstet sie die trauernden Hinterbliebenen, indem sie die christliche Auferstehungshoffnung verkündet und für den verstorbenen Menschen Gottes Barmherzigkeit erbittet.
Bereits die Schriften des Alten Testamentes bezeugen, dass Tote zu begraben ein Werk der Barmherzigkeit ist (vgl. Tob1,17f.). So mahnt das Buch Jesus Sirach: „Schenk jedem Lebenden deine Gaben, und auch dem Toten versag deine Liebe nicht! Entzieh dich nicht den Weinenden, vielmehr trauere mit den Trauernden!“ (Sir7,33–34) Die Verpflichtung zu diesem Liebesdienst folgt aus der unantastbaren Würde des Menschen. Den Hinterbliebenen bereitet der Tod eines geliebten Menschen tiefes Leid. Für jene Menschen, die an Christus glauben, hat der Tod nicht das letzte Wort und bei vielen bricht die Frage auf: „Was darf ich für den Verstorbenen erhoffen?“ Die Kirche darf sich dem leidenden und verzweifelten Mitmenschen nicht entziehen. Die Begleitung der trauernden Angehörigen ist daher eine wesentliche Aufgabe kirchlicher Pastoral, die von der Gesamtgemeinde getragen werden muss. Ihr Herzstück ist die Verkündigung der Barmherzigkeit Gottes, die unser menschliches Ermessen übersteigt und uns nicht erlaubt zu richten (vgl. Mt7,1).
Verschiedene Situationen
Wenn die Angehörigen im Todesfall eines Katholiken, der aus der Kirche ausgetreten ist, um den Beistand der Kirche ersuchen, muss der Pfarrer klären, ob und in welcher Form dies möglich ist:
a) Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die den Wunsch zur Wiederaufnahme in die kirchliche Gemeinschaft in ihrem Testament oder vor Zeugen glaubhaft zum Ausdruck gebracht oder ein Zeichen der Kirchenzugehörigkeit gesetzt haben, soll ein ortsübliches kirchliches Begräbnis gehalten werden.
b) Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die im Blick auf ihr Begräbnis das Mitwirken der Kirche nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, kann eine Feier der Verabschiedung gehalten werden, die von einem Priester, einem Diakon oder einem (einer) von der Kirche beauftragten Begräbnisleiter (Begräbnisleiterin) geleitet wird.
c) Wenn jemand im Testament oder vor Zeugen zu erkennen gegeben hat, kein kirchliches Begräbnis zu wünschen, oder sich ausdrücklich vom christlichen Glauben losgesagt hat, ist dies zu respektieren. Eine kirchliche Feier würde dem Willen des/der Verstorbenen widersprechen. Es ist jedoch möglich, dass ein Priester, ein Diakon oder ein(e) von der Kirche beauftragte(r) Begräbnisleiter (Begräbnisleiterin) die Angehörigen auf deren Wunsch auf dem Weg des Abschieds begleitet, um mit ihnen zu beten.
Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Vorgangsweise:
1. Hinterbliebene, die die Mitwirkung der Kirche wünschen, nehmen persönlich oder über die Bestattung mit dem zuständigen Pfarrer Kontakt auf und ersuchen um die Teilnahme eines Priesters, Diakons oder Begräbnisleiters (Begräbnisleiterin). Die Bestattungsunternehmen werden gebeten, die Angehörigen auf diese Kontaktaufnahme aufmerksam zu machen.
2. In einem Gespräch zwischen Pfarrer und Angehörigen ist zu erläutern und zu klären, ob und in welcher Weise eine kirchliche Mitwirkung in der konkreten Situation sinnvoll, möglich und im Sinn des Verstorbenen sein kann. Dabei müssen die Angehörigen ihren Wunsch nach kirchlicher Mitwirkung entsprechend begründen. Eine Entscheidung ist letztlich vom Pfarrer gemäß seiner sensiblen Einschätzung der Situation und seines seelsorglichen Einfühlungsvermögens verantwortungsvoll zu treffen.
Für diesen kirchlichen Dienst werden die für Begräbnisfeiern üblichen Gebühren eingehoben.
3. Die Hinterbliebenen müssen beim Bestattungsinstitut mitteilen, dass die Pfarre (Priester, Diakon, Begräbnisleiter/in) bei der Beerdigung mitwirkt.
4. Das Mitwirken seitens der Kirche ist bei der Beerdigung selbst in geeigneter Weise zu erklären.
5. Zur Situation gemäß Punkt a):
Der Pfarrer selbst bzw. ein von ihm beauftragter Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (eine Begräbnisleiterin) leitet die Feier des Begräbnisses bzw. die Verabschiedung und das Gebet mit den Angehörigen. Er soll die Angehörigen in der Hoffnung stärken und sie durch christlichen Trost aufrichten; auch solche, die dem christlichen Gottesdienst oder sogar dem christlichen Glauben fern stehen.
6. Zur Situation gemäß Punkt b):
Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die im Blick auf ihr Begräbnis das Mitwirken der Kirche nicht ausgeschlossen haben, wird der Priester, der Diakon oder der Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) ganz besonders auf die konkrete Situation eingehen. Die Begräbnisfeier soll nur in der Aufbahrungshalle (1. Station) und beim Grab (2. Station) stattfinden. Es kann jedoch in einem späteren Gottesdienst (Gemeindemesse) des/der Verstorbenen gedacht werden (hierfür empfiehlt sich das Gedenken in Form einer Fürbitte für den Verstorbenen bzw. die Verstorbene).
7. Zur Situation gemäß Punkt c):
Der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) trägt in solchen Fällen (siehe Punkt c), in denen jemand ein kirchliches Begräbnis ausgeschlossen hat, keine liturgischen Gewänder und geht hinter dem Sarg mit den Angehörigen.
Die Beerdigung wird als „konfessionslos“ vermerkt. Wenn der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) die Trauerhalle bzw. den Ort der Aufbahrung betritt, besprengt er/sie als Letzte(r) den Sarg und stellt sich so in die Reihe jener, die des Verstorbenen (der Verstorbenen) gedenken. In der Feier selbst, zum Beispiel am Grab, ist auf die Verwendung von Weihwasser zu verzichten.
8. Das Glockengeläut dient vor allem in den Dörfern auch als Kommunikationsmittel und macht im Ort bekannt, dass ein Mitglied der Dorfgemeinschaft verstorben ist. Zudem lädt es zum Gedenken an die Verstorbenen ein. Wo es bei einem Begräbnis üblich ist, mit den Glocken zu läuten, kann dieser Brauch daher beibehalten werden.
Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleiter in der Herbstvollversammlung von 7. bis 10. November 2011 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 10.
Die bisher in den einzelnen Diözesen gegebene Vollmacht zur Absolution von der Exkommunikation wegen Abtreibung wird unter den gleichen Bedingungen den Beichtvätern ab 27. November 1983 wieder gegeben.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 4.
§ 1
In allen Pfarrkirchen sowie in Kirchen und Kapellen, wo Sonntagsgottesdienst gefeiert wird, ist wenigstens ein Beichtstuhl in herkömmlicher Form vorzusehen.
§ 2
Die zusätzliche Einrichtung von Aussprachezimmern, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Beichtstuhl, wird empfohlen.
Das Sakrament der Versöhnung kann in diesen Aussprachezimmern gespendet werden, wenn die sakramentale Beichte mit einer Aussprache verbunden ist oder der Pönitent begründete Schwierigkeiten hat, in dem unter § 1 genannten Beichtstuhl die Beichte abzulegen.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 2.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat zur Bekanntmachung der Trauung die folgenden Bestimmungen getroffen.
Das Aufgebot in der bisher vorgeschriebenen Bedeutung ist nicht mehr erforderlich.
Wegen des Gemeinschaftsbezuges der Ehe soll aber jede Eheschließung von Katholiken – auch jene kirchlich gültigen Eheschließungen, die nach Formdispens gemäß can. 1127 § 2 erfolgen oder nach can. 1127 § 1 geschlossen werden – in den Wohnpfarren der beiden Brautleute in einfacher Form bekannt gemacht werden.
Von dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Bis zu einer Neuregelung der Materie werden diejenigen Normen des alten Codex, die sich mit der Verwaltung - nicht mit der Verleihung – des Benefiziums befassen, als Partikulargesetz der Bischofskonferenz für Österreich in Kraft gesetzt.