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  • » Priester - Ausbildung der Priester (Rahmenordnung)

    Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester
    (Ratio nationalis institutionis sacerdotalis)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 48 vom 1. Juli 2009, II., 6.

     

    Die Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester gilt für die Diözesen der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    Die vorliegende Rahmenordnung wurde am 15. März 2007 von der Österreichischen Bischofskonferenz verabschiedet und am 21. Juni 2007 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen approbiert.

     

    Inhaltsverzeichnis

     

    1.        1. Einleitung

     

    1.1.      Sinn und Zweck der Rahmenordnung

     

    1.2.      Zum Priesterbild der Rahmenordnung

     

    2.        2. Elemente der Rahmenordnung

     

    2.1.      Das Bildungsziel

     

    2.2.      Die Dimensionen der Priesterausbildung

     

    2.2.1.   Menschliche Reifung

     

    2.2.2.   Spirituelle Formung

     

    2.2.3.   Wissenschaftliche Ausbildung

     

    2.2.4.   Pastorale Befähigung

     

    3.        Die Rahmenordnung der Ausbildung

     

    3.1.      Gesamtdarstellung

     

    3.1.1.   Die vier Dimensionen

     

    3.1.2.   Strukturen der Ausbildung

     

    3.2.      Die fünf Stufen im Einzelnen

     

    3.2.1.   Erste Stufe: Das Propädeutikum

     

    3.2.2.   Zweite Stufe: Erster Studienabschnitt (1.–4. Semester des Theologiestudiums)

     

    3.2.3.   Dritte Stufe: Das Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)

     

    3.2.4.   Vierte Stufe: Zweiter Studienabschnitt (7.–10. Semester)

     

    3.2.5.   Fünfte Stufe: Das Pastoraljahr

     

    3.3.      Beauftragungen, Admissio und Weihen

     

    4.       Das Seminar (cc. 235, 239–241 und 243–247 CIC)

     

    4.1.      Das Leben in der Kommunität des Seminars

     

    4.2.      Leben außerhalb des Seminars

     

    4.3.      Leitung und Mitverantwortung

     

    4.4.      Mitgliedschaft im Seminar

     

    4.5.      Klärung der Berufung

     

    4.5.1.   Eignungsklärung

     

    4.5.2.   Kriterien zur Beurteilung der Eignung für den Priesterberuf

     

    5.        Das Studium der Theologie

     

    5.1.      Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Fachtheologie in Österreich

     

    5.2.      Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik in Österreich (Bachelor- und Masterstudium)

     

    5.3.      Kirchliche Rahmenordnung für das Doktoratsstudium Katholische Theologie
    in Österreich

    Verzeichnis kirchlicher Dokumente über das Priesteramt und die Priesterausbildung

     

    1.  Abgekürzt zitierte Dokumente in alphabetischer Reihenfolge

     

    2.  Dokumente nach Autoren Konzept zur Priesterfortbildung in den ersten Kaplans- bzw. Kooperatorenjahren bis zur Pfarrbefähigungsprüfung

     

    Zielsetzung

     

    Leitung

     

    Begleitung

     

    Kurse und Themen

     

    Dienstfreistellungen

     

    Kostenaufwand

     

    Weiterbildung

     

    1. EINLEITUNG

     

    1.1. Sinn und Zweck der Rahmenordnung

     

    Das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ausbildung der Priester vom 28. Oktober 1965 weist den Bischofskonferenzen das Recht und die Aufgabe zu, „für die einzelnen Völker und Riten eine eigene Ordnung für die Priesterausbildung aufzustellen. In ihr sollen die allgemeinen Gesetze den besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen so angepasst werden, dass die Priesterausbildung immer den pastoralen Erfordernissen der Länder entspricht, in denen die Priester ihren Dienst auszuüben haben“ (OT 1) [1]

     

    „Um die Einheit zu wahren und zugleich eine gesunde Vielfalt zu ermöglichen“, hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen die Grundordnung für die Ausbildung der Priester herausgegeben, die den Bischofskonferenzen zugleich die Abfassung der eigenen nationalen Ordnungen für die Priesterausbildung erleichtern soll (Grundordnung[2] Vorbemerkungen).

     

    Die vorliegende Rahmenordnung stellt die nationale Ordnung der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterausbildung gemäß c. 242 CIC[3] dar. Sie orientiert sich vor allem an den Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils, am Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis[4] und an der Grundordnung für die Ausbildung der Priester(Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis).

     

    1.2. Zum Priesterbild der Rahmenordnung

     

    Diese Rahmenordnung orientiert sich am theologischen Verständnis des Priestertums, wie es vor allem in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils und im Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis dargestellt ist. Näherhin werden folgende Texte herangezogen:

    • Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium(LG)28.
    • Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis(PO) 1–8.
    • Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die Priesterausbildung Optatam totius.
    • Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobisüber die Priesterbildung im Kontext der Gegenwart 1992 (PDV) 11–18.
    • Kongregation für das katholische Bildungswesen, Dekret Grundordnung für die Ausbildung der Priester(Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis), Einleitung: Das Verständnis des katholischen Priestertums als Ziel der priesterlichen Ausbildung (Neuauflage 1985).
    • Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben der Priester, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (1994).
    • Kongregation für den Klerus, Der Priester, Lehrer des Wortes, Diener der Sakramente und Leiter der Gemeinde für das dritte Jahrtausend, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (1999).
    • Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Die Skrutinien über die Eignung der Kandidaten(29. November 1997).
    • Römische Bischofssynode 1971, Der priesterliche Dienst – Gerechtigkeit in der Welt, hrsg. von der Deutschen Bischofskonferenz, Trier 1972.
    • Gemeinsame Synode der deutschen Bistümer, Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche, Offizielle Gesamtausgabe I, 1976, 651–677.
    • Gemeinsame Synode der deutschen Bistümer, Die pastoralen Dienste in der Gemeinde, Offizielle Gesamtausgabe I, 1976, 597–636.
    • Österreichischer Synodaler Vorgang, Träger kirchlicher Dienste, Wien 1974, Seite 15–36.
    • Pontificale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes I, Die Weihe des Bischofs, der Priester und der Diakone, 2. Auflage, hrsg. im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der (Erz-) Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich, Luxemburg und Straßburg, Trier 1994.

     

    Das grundlegende theologische Verständnis des Priestertums wird im Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über Dienst und Leben der Priester beschrieben. „Durch die Weihe und die vom Bischof empfangene Sendung werden die Priester zum Dienst für Christus, den Lehrer, Priester und König, bestellt. Sie nehmen teil an dessen Amt, durch das die Kirche hier auf Erden ununterbrochen zum Volk Gottes, zum Leib Christi und zum Tempel des Heiligen Geistes auferbaut wird“ (PO[5] 1). Darum wird das Priestertum „durch ein eigenes Sakrament übertragen. Dieses zeichnet die Priester durch die Salbung des Heiligen Geistes mit einem besonderen Prägemal aus und macht sie auf diese Weise dem Priester Christus gleichförmig, so dass sie in der Person des Hauptes Christus handeln können“ (PO 2).

     

    „Der Priester wird bei seiner Weihe durch Jesus Christus selbst gesandt. Er wird unter Handauflegung und Gebet des Bischofs und des gesamten anwesenden Presbyteriums mit dem Geist Christi ausgerüstet und endgültig für Gott und die Menschen in Dienst genommen. Diese Indienstnahme gibt ihm in besonderer Weise Anteil am Priestertum Jesu Christi und prägt ihn in seiner ganzen Existenz. Sie fordert eine endgültige Entscheidung zum übernommenen Amt. So ist der priesterliche Dienst sowohl Dienst in Christi Person und Auftrag als auch Dienst in und mit der Gemeinde“ (Die pastoralen Dienste[6], 5.1.1.)

     

    Die Gabe des Geistes ermöglicht und trägt den priesterlichen Dienst. Diese wird in der Priesterweihe sakramental verliehen. Sie qualifiziert die Tätigkeit des Priesters im Bereich der Verkündigung, der Liturgie und der Leitung in spezifischer Weise. Darum lässt sich die Sendung des Priesters auch nicht „mit Hilfe von einigen nur ihm vorbehaltenen Funktionen umschreiben. Vielmehr übt der Priester den der ganzen Kirche aufgegebenen Dienst im Auftrag Christi amtlich und öffentlich aus. Durch Verkündigung, Spendung der Sakramente, Bruderdienst, Auferbauung und Leitung der Gemeinde und nicht zuletzt durch sein persönliches Zeugnis soll der Priester die anderen zu ihrem eigenen Dienst bereit und fähig machen. Der Priester soll daher Charismen entdecken und wecken, er soll sie beurteilen und fördern und für ihre Einheit in Christus Sorge tragen. Diesen Dienst kann er nur tun in lebendigem Austausch und brüderlicher Zusammenarbeit mit allen anderen Diensten und mit allen anderen Gliedern der Gemeinde. [...] Mitte und Höhepunkt des priesterlichen Dienstes ist die Feier der Eucharistie. Die Hingabe Jesu an den Vater für uns wird hier Gegenwart. Durch den einen Leib Jesu Christi werden wir alle eins in ihm“ (Die pastoralen Dienste, 5.1.1.).

     

    Der Horizont, in dem der pastorale Weg des Priesters eingebettet ist, heißt Heiligkeit (vgl. Novo millennio ineunte 30–31). Ohne Zweifel „beeinflusst die größere oder geringere Heiligkeit des Dieners tatsächlich die Verkündigung des Wortes, die Feier der Sakramente, die Leitung der Gemeinde in Liebe“ (PDV[7] 25).

     

    2. ELEMENTE DER RAHMENORDNUNG

     

    2.1. Das Bildungsziel

     

    Das Ziel der Priesterausbildung besteht darin, dass der von Gott zum Priestertum berufene Christ aufgrund seiner menschlichen und geistlichen Reife, seiner theologischen Bildung und seiner pastoralen Befähigung geeignet und bereit ist,

    1. der Berufung Gottes zu entsprechen und  sich in Weihe und Sendung durch den Bischof für die Kirche als Priester in Dienst nehmen zu lassen in der Lebensform der Ehelosigkeit um des Reiches Gottes willen,
    2. seine menschlichen, geistlichen und beruflichen Fähigkeiten so weiterzuentwickeln, dass er den in der Priesterweihe übernommenen Auftrag Christi an den Mitmenschen in der jeweiligen pastoralen Situation ein Leben lang wahrnehmen kann.

     

    Dienst und Leben des Priesters sind geprägt vom Sakrament der Priesterweihe. Die Priesterausbildung insgesamt dient der Hinführung zur Übernahme des priesterlichen Dienstes in der Weihe und zur Gestaltung des Lebens und Dienstes aus diesem Sakrament. Priesterausbildung hat daher die Aufgabe,

    1. die Voraussetzungen für den Empfang der Priesterweihe und die Übernahme des priesterlichen Dienstes zu prüfen bzw. zu vermitteln,
    2. auf die Priesterweihe vorzubereiten und in das priesterliche Wirken einzuführen,
    3. die Entfaltung der Priesterweihe im Leben des Priesters und in seinem Dienst an Kirche und Welt zu gewährleisten.

     

    2.2. Die Dimensionen der Priesterausbildung

     

    Die Priesterausbildung wird im Folgenden unter vier Gesichtspunkten beschrieben. Diese Dimensionen sind durchgängig für alle Phasen der Priesterausbildung von Bedeutung. Sie durchdringen sich gegenseitig; eine ist ohne die andere nicht zu verwirklichen. Es sind die Dimensionen:

    1. menschliche Reifung (vgl. PDV 43–44)
    2. spirituelle Formung (vgl. PDV 45–50)
    3. wissenschaftliche Ausbildung (vgl. PDV  51–56)
    4. pastorale Befähigung (vgl. PDV 57–59).

     

    Die Einheit von geistlichem Bemühen, theologischer Reflexion und pastoraler Praxis dient sowohl dem priesterlichen Dienst als auch der priesterlichen Existenz (vgl. cc. 244–258 CIC).

     

    2.2.1. Menschliche Reifung

     

    Geistliches Leben und menschliche Reifung als Aufgabe eines ganzen Lebens sind untrennbar miteinander verbunden. „Da die Gnade die Natur nicht aufhebt, sondern erhebt, und da niemand ein wahrer Christ sein kann, wenn er nicht die Tugenden besitzt und übt, die zum echten Menschen gehören und die von der christlichen Liebe selbst vorausgesetzt, beseelt und in Dienst genommen werden, soll der künftige Priester sich üben in Aufrichtigkeit der Gesinnung, in wachem Sinn für Gerechtigkeit, in guten Umgangsformen, im Einhalten des gegebenen Wortes, in mit Liebe verbundener Bescheidenheit beim Gespräch, im Geist bereitwilligen brüderlichen Dienens, in Arbeitsamkeit, in der Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise soll er zu jener harmonischen Verbindung der menschlichen und übernatürlichen Fähigkeit gelangen, die für ein echtes Zeugnis christlichen Lebens in der heutigen Gesellschaft notwendig ist.

     

    Da der Priester ja allen Menschen die Frohe Botschaft verkünden muss, soll der Kandidat besonders intensiv seine Fähigkeiten ausbilden, mit Menschen der verschiedensten Verhältnisse entsprechende Kontakte anzuknüpfen. Vor allem lerne er die Kunst, andere in passender Weise anzusprechen, ihnen geduldig zuzuhören und mit ihnen in Gedankenaustausch zu treten. Das tue er mit großer Achtung vor Menschen jeder Art und vom Geiste dienstbereiter Liebe getragen, damit er das Mysterium des in der Kirche lebenden Christus anderen zu erschließen vermag.“ (Grundordnung, 51)

    Zugleich muss der Priester lernen, die eigenen Grenzen und die der anderen anzunehmen und sie als Chance für das Wirken der Gnade Gottes zu verstehen (vgl. 2 Kor 12,9f.). Außerdem muss er fähig sein, Spannungen auszuhalten und Konflikte konstruktiv zu bewältigen.

     

    2.2.2. Spirituelle Formung

     

    In Christus

     

    „In der Verbindung mit Jesus Christus und in der Teilnahme an seiner Sendung gründet die gemeinsame Spiritualität der ganzen Kirche und aller pastoralen Dienste“ (Die pastoralen Dienste, 2.1.2.). Alle Christen gehen den gemeinsamen Weg des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, aber auf je eigene Weise, wie sie sich aus ihrer Berufung und ihrem Dienst am Leibe Christi ergibt.

     

    Das geistliche Leben des Priesters erhält seine spezifische Prägung durch die besondere Christusbeziehung, in die er durch die Weihe eingetreten ist, und durch die Ausübung des amtlichen Dienstes in der Kirche. Die priesterliche Spiritualität wird demnach charakterisiert sowohl durch die geistliche Befähigung des Priesters als auch durch seine Aufgabe. Sein apostolisches Tun setzt einerseits ein Leben nach Gottes Willen voraus; andererseits wird die Verbundenheit mit Gott durch seinen Dienst vertieft. Dem Herrn mit dem eigenen Kreuz folgend, ist er gerufen, auch bei Enttäuschungen, Misserfolg und Scheitern noch an die rettende Gegenwart Gottes und das unaufhaltsame Kommen des Gottesreiches zu glauben und ein Zeugnis christlicher Auferstehungshoffnung zu geben. Daraus erwachsen Haltungen wie Geduld, Starkmut und Zuversicht.

     

    Mit der Kirche

     

    „Die Kirche ist in Christus gleichsam das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (LG[8] 1).

     

    Wo man „einander das Zeugnis des Glaubens und der Liebe gibt, einander trägt und Vergebung schenkt“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.3.), einander vor Verengung und Einsamkeit bewahrt, wird die Kirche als „umfassendes Heilssakrament“ sichtbar (LG 48). Damit der Priester dieses grundlegende Füreinander in der kirchlichen Gemeinschaft durch sein Wort und die Ausstrahlung seiner Persönlichkeit wecken und stärken kann, muss seine eigene Spiritualität von der Gemeinschaft in der Welt- und Ortskirche und in der Gemeinde geprägt sein. Die Mitgliedschaft in einer geistlichen Gemeinschaft kann dabei eine wertvolle Hilfe bilden, sofern „die Ausübung des Amtes und das geistliche Leben, wie sie dem Diözesanpriester eigentümlich sind, nicht beeinträchtigen, sondern […] vielmehr unterstützen“ (PDV 68). Er muss lernen, mit der Kirche zu leben nach dem Augustinuswort: „In dem Grade, in dem jemand die Kirche liebt, hat er auch den Heiligen Geist“ (OT 9). Dann trägt sein Wirken dazu bei, die Kirche zum erkennbaren Zeichen der Gegenwart Gottes in der Welt zu machen (vgl. AG[9] 15).

     

     Wissend, dass er der Communio Sanctorum zugehört, die nicht nur die jetzt lebenden Christen umfasst, sondern die Glaubenden aller Zeiten, vertraut er auf den Geist, der durch alle Jahrhunderte hindurch und in allen Völkern wirkt. Maria, das Urbild der Kirche und die Mutter der Glaubenden, wird ihm Leitbild des Dienstes und der ungeteilten Hingabe sein.

     

    Für die Welt

     

    Die Sendung Christi verweist den Christen an die Welt. Aus dieser Verantwortung heraus wird der Priester offenen Geistes die unscheinbaren Vorgänge des täglichen Lebens ebenso wachsam beobachten wie die Entwicklungen in der menschlichen Gesellschaft, um die Zeichen der Zeit zu erkennen und sein Handeln danach auszurichten. Wenn die Liebe Christi ihn erfüllt, wird er immer neu auf die Menschen zugehen und vor Isolation bewahrt bleiben (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.). Seine Sorge gilt allen Menschen, vor allem aber den Armen und Schwachen, den Leidenden und den Zurückgesetzten, den Suchenden und den Hoffnungslosen. Keine Not ist davon ausgenommen. Sein Dienst an der Einheit und der Versöhnung fordert äußere Freiheit und innere Offenheit für die verschiedenen Gruppen, Richtungen, Parteien und Schichten (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.1.3.).

     

    Ungeteilte Nachfolge Christi

     

    Der Ruf des Evangeliums zur ungeteilten Nachfolge Jesu Christi kann auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Der Diözesanpriester findet in den Evangelischen Räten Grundlinien einer Spiritualität, die seiner Sendung entsprechen.

     

    Der Geist der Armut hat das ganze Leben Jesu geprägt. Deshalb ist auch vom Priester Anspruchslosigkeit, Askese und Verzicht in Lebensstil und Lebenshaltung gefordert. „Selbst wenn er sich an den allgemeinen Lebensbedingungen orientiert, darf er sich von dem Drang nach Geld und Konsumgütern nicht beherrschen lassen. Maßstäbe für seinen Lebensstil sind ihm gesetzt durch den Dienst an der Gemeinde und seine Verpflichtung für die Ärmeren, besonders im Hinblick auf bedürftige Mitbrüder in anderen Ländern. Der Priester soll sich auszeichnen durch Großzügigkeit im Geben und Schenken“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.2.). Armut im Sinne des Evangeliums meint nicht nur materiellen Verzicht, sondern die „Unterordnung aller Güter unter das höchste Gut, nämlich Gott und sein Reich“ (PDV 30). Sie soll den Priester vor ungeordneter Konzentration auf sich selbst bewahren. Solche Armut gründet in einer inneren Haltung, die sich zeigt in der selbstverständlichen Übernahme schwieriger und scheinbar erfolgloser Dienste, im Verzicht auf persönliche Vorteile und Privilegien und in ständiger Hingabe von Zeit und Kraft für den priesterlichen Dienst.

     

    Der Gehorsam des Priesters wurzelt in der Hingabe Jesu Christi an den Willen des Vaters. Der Priester verwirklicht diesen Gehorsam, wenn er auf den Anruf Gottes hört, „die Kirche in ihrer hierarchischen Struktur anerkennt, liebt und ihr dient“ (PDV 28), seinen priesterlichen Dienst in Einheit mit dem Papst und dem Bischofskollegium ausübt, der Weisung seines eigenen Diözesanbischofs entspricht und sich von der Heilssorge um die Menschen einfordern lässt (vgl. Direktorium für Dienst und Leben der Priester, 61–63).

     

    Der Gehorsam verlangt auch, Anregungen und Kritik ernst zu nehmen, wie auch den Anspruch Gottes vor den Menschen freimütig zu vertreten. Der Priester verzichtet in der Nachfolge Jesu auf menschliche Erfüllung in Ehe und Familie, um ganz frei zu sein für das Reich Gottes (vgl. Mt 19,12) und alle Kräfte der größeren „Familie Gottes“ (vgl. Mt 10,29f.) zu schenken. Wer die Ehelosigkeit in affektiver Reife und Freiheit übernimmt, sich in ungeteiltem Dienst Jesus Christus, seinem Herrn, schenkt und für die Menschen lebt (vgl. 1 Kor 7,32–35), setzt damit ein eschatologisches Zeichen für die vom Geist Christi gewirkte Freiheit der Kinder Gottes. „Die Kirche als Braut Jesu Christi will vom Priester mit der Vollständigkeit und Ausschließlichkeit geliebt werden, mit der Jesus Christus, das Haupt und der Bräutigam, sie geliebt hat. Der priesterliche Zölibat ist also Selbsthingabe in und mit Christus an seine Kirche und Ausdruck des priesterlichen Dienstes an der Kirche in und mit dem Herrn“ (PDV 29). Je mehr die Liebe des Herrn zu den Menschen in ihm Gestalt annimmt und er zur Vaterschaft in Christus heranreift (vgl. 1 Kor 4,15), umso mehr findet er „trotz aller menschlichen Probleme, die in verschiedener Weise jedem Stand eigen sind, menschliche Erfüllung und menschliches Glück“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.2.).

     

    Geistlicher Alltag

     

    Die vom Priester geforderte Nachfolge Christi lebt vom regelmäßigen geistlichen Tun im Alltag. Quellen seines geistlichen Lebens sind:

    • Gottes Wort, auf das er hören und das er leben muss, um es anderen bezeugen zu können. „Der Priester muss der erste ‚Glaubende‘ des Wortes sein in dem vollen Bewusstsein, dass die Worte seines Dienstes nicht ‚seine‘, sondern die Worte dessen sind, der ihn ausgesandt hat. Er ist nicht der Herr dieses Wortes: er ist Diener“ (PDV 26);
    • die Sakramente der Kirche, aus denen er lebt, um sie anderen erschließen zu können; zumal die Feier der Eucharistie, „denn sie enthält ja das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm und das lebendige Brot“ (PO 5);
    • das Bußsakrament, denn „das geistliche Leben und das pastorale Wirken des Priesters [...] hängen vom häufigen und bewussten Empfang des Bußsakramentes ab“ (PDV 26). „Wenn ein Priester nicht mehr zur Beichte geht oder nicht gut beichtet, so schlägt sich das sehr schnell in seinem priesterlichen Leben und Wirken nieder, und auch die Gemeinde, deren Hirte er ist, wird dessen bald gewahr“ (Reconciliatio et paenitentia[10], 31);
    • das Stundengebet, in das er sich einleben muss, um es „für das ganze ihm anvertraute Volk, ja für die ganze Welt“ (PO 5) zu verrichten;
    • das Beispiel Christi, das ihn prägen muss, um die ganze Gemeinde prägen zu können (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.).

     

    Tragende Kräfte im Leben des Priesters sind das gemeinsame und persönliche Gebet, auch in der Form der eucharistischen Anbetung, sowie die Meditation, die geistliche Lesung und das Rosenkranzgebet. Regelmäßige Lebensüberprüfung, Besinnungstage und Exerzitien vertiefen das Leben in der Gegenwart Gottes und helfen zur Umkehr in den verschiedenen Formen christlicher Buße, unter denen das Bußsakrament den ersten Platz einnimmt. Der Priester braucht Zeiten der Besinnung und Erneuerung, aber auch der Erholung und Entspannung, damit er weder dem Aktivismus noch der Resignation verfällt, sondern zu einer inneren Einheit von Gebet und Alltag, pastoralem Einsatz und persönlicher Frömmigkeit gelangt (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.).

     

    In der Verehrung der Heiligen, vor allem der Gottesmutter Maria, findet er starke Impulse und Hilfen für sein geistliches Leben und steht so in Gemeinschaft mit den Brüdern und Schwestern, die in Christus schon ihre Vollendung gefunden haben.

     

    2.2.3. Wissenschaftliche Ausbildung

     

    Die theologische Bildung ist ein wesentliches Element priesterlichen Dienstes und Lebens. Sie wird grundgelegt in der Ausbildungszeit und soll von da an das ganze Leben hindurch entfaltet und vertieft werden.

     

    „Die Priester von morgen werden [...] Seelsorger von Menschen sein, die gereifter, kritischer, besser informiert sind und in einer weltanschaulich pluralistischen Welt stehen, wo das Christentum vielerlei Deutungen und manchem Argwohn ausgesetzt ist seitens einer Kultur, die dem Glauben immer mehr entfremdet wird. Es wird ihnen unmöglich sein, den ihnen zustehenden Dienst am Glauben und an der kirchlichen Gemeinschaft auszuüben ohne tiefe theologische Bildung, die im Seminar begonnen hat und ständig weitergeführt wird [...] Vorauszusehen ist schließlich, dass der Glaube der Priester von morgen größeren Gefahren ausgesetzt ist als in vergangenen Zeiten. Die Erfahrung zeigt bereits, wie schwer es manchen Priestern fällt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die ihnen aus einer glaubenslosen und skeptischen Umgebung erwachsen [...]; es fällt schwer, im Glauben fest zu bleiben und die Brüder im Glauben zu stärken ohne eine theologische Ausbildung, die einer solchen Lage gewachsen ist [...] Wenn auch nicht jeder Priester dazu berufen ist, Spezialist in allen Teilfragen der theologischen Forschung zu sein, so besteht doch immerhin eine enge Verwandtschaft zwischen pastoralem Dienst und gründlichem theologischen Wissen. Von den Priestern erwartet man, dass sie einen wahren theologischen Dienst in der christlichen Gemeinschaft ausüben, ohne deswegen Fachtheologen zu sein. Bischöfe und Priester sind tatsächlich als Seelenhirten die Hauptverantwortlichen für die amtliche Verkündigung in der Kirche“ (Die theologische Ausbildung[11], 6-8).

     

    Die wissenschaftliche Theologie soll den Priester befähigen, vom Glauben, den er verkündet, Rechenschaft zu geben. Er muss die Entwicklungen und Ergebnisse der Theologie in Vergangenheit und Gegenwart kennen, verstehen und werten lernen. Die theologische Reflexion soll ihn dazu führen, unter den vielen theologischen Aussagen die alles tragende Mitte zu finden, um so vom Nebeneinander vieler Erkenntnisse zur einen Wahrheit des Evangeliums vorzudringen. Dadurch gewinnt er die Fähigkeit, die einzelnen Glaubensaussagen in das Ganze einzuordnen und sich nicht im Detail zu verlieren.

     

    Theologische Erkenntnis und Spiritualität dürfen nicht unverbunden nebeneinander stehen. Einerseits ist die gelebte Spiritualität der Mutterboden der Theologie (vgl. OT: 16, Anm. 32, Bonaventura, Itinerarium mentis in Deum, Prolog Nr. 4) und ist Voraussetzung für wissenschaftliche Theologie, andererseits muss die wissenschaftliche Theologie geistliche Erfahrung und geistliches Leben eröffnen und integrieren helfen. Umgekehrt müssen geistliche Erfahrung und geistliches Leben theologisch verankert werden.

     

    Theologische Bildung befähigt schließlich, Strömungen und Erkenntnisse heutigen Denkens in ihrer Bedeutung für den Glauben zu sehen und andererseits die Erfahrungen und Probleme der heutigen Menschen aus dem Evangelium sachgerecht zu erhellen. Die im Studium erworbene theologische Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für ein verantwortliches Mitwirken in Kirche und Gesellschaft.

     

    2.2.4. Pastorale Befähigung

     

    Der Dienst des Priesters besteht in der Auferbauung des Leibes Christi durch

    • die Verkündigung des Wortes Gottes;
    • die Feier der Liturgie;
    • den Dienst am Nächsten.

     

    Der Priester soll die Gemeinde leiten und alle Gläubigen und die ganze Gemeinde zu ihrem Dienst bereit und fähig machen. Er soll Charismen entdecken und wecken, beurteilen und fördern und für ihr Zusammenwirken Sorge tragen. Dafür ist sein persönliches Zeugnis ebenso wichtig wie der lebendige Austausch und die brüderliche Zusammenarbeit mit dem Bischof, dem Presbyterium, den Diakonen, den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst und mit allen Gliedern der Gemeinde (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.1.1.).

     

    Unter Berücksichtigung der schon vor Eintritt ins Seminar gesammelten pastoralen Erfahrungen wird die pastorale Befähigung in der Seminarzeit und im Studium grundgelegt, jedoch nicht mit der Priesterweihe abgeschlossen. Denn der Wandel in Gesellschaft und Kirche stellt dem Priester immer neue Aufgaben und macht berufsbegleitende Fortbildung unerlässlich.

     

    Gelernte Fertigkeiten allein genügen für den pastoralen Dienst nicht. Die ganze berufliche Existenz des Priesters hängt von seinem Glauben ab und von der Art, wie er ihn lebt. Seelsorgetätigkeit und Spiritualität sind eng miteinander verbunden. Der Priester muss geistlich sein, um geistlich wirken zu können. Sein Glaube muss Belastungen von außen und von innen standhalten und ihm die Kraft geben, den Glaubenserfahrungen anderer Menschen in Offenheit zu begegnen. Festigkeit und Offenheit sind gleichermaßen Merkmale eines lebendigen Glaubens.

     

    Der Priester kann nur in einer grundlegenden Übereinstimmung mit Lehre und Praxis der Kirche und ihrer Tradition wirken. Ebenso ist es wichtig, dass er auf die geistigen Strömungen und gesellschaftlichen Wandlungen der Zeit antworten kann. Wer den Hirtenauftrag Christi verwirklichen will, muss die Menschen und ihre Lebensbedingungen, die Gesellschaft und ihre Bedürfnisse immer besser zu verstehen suchen. Darum müssen pastoralpraktische Einübung und theologische, vor allem pastoraltheologische Bildung ineinander greifen.

     

    Ein für unsere Epoche bedeutsamer Wandlungsprozess betrifft die Stellung der Frau in Gesellschaft und Kirche. „Da heute die Frauen eine immer aktivere Funktion im ganzen Leben der Gesellschaft ausüben, ist es von großer Wichtigkeit, dass sie auch an den verschiedenen Bereichen des Apostolates der Kirche wachsenden Anteil nehmen“ (AA[12] 9).

     

    Große Herausforderungen der Seelsorge in unserer Zeit stellen vor allem die vielfältigen Formen von Armut der Menschen von heute, bedrängende Fragen in Bezug auf eine effiziente Verwaltung der Pfarren, die sorgfältige Gestaltung von Gottesdiensten und der Liturgie sowie das große Feld der Katechese dar.

     

    3. DIE RAHMENORDNUNG DER AUSBILDUNG

     

    3.1. Gesamtdarstellung

     

    Die Ausbildung beginnt mit der Aufnahme der Priesterkandidaten in das Priesterseminar für das Propädeutikum. Sie dauert in Verbindung mit dem ganzen Studium der Theologie sieben Jahre und endet mit der Priesterweihe. Ziel der Ausbildung ist es, zu priesterlichem Dienst und Leben durch menschliche, geistliche, theologische und pastorale Bildung zu befähigen.

     

    3.1.1. Die vier Dimensionen

     

    Menschliche Reifung

     

    Das Streben nach Entfaltung der Persönlichkeit, nach Ausbildung des Selbstwertbewusstseins und der individuellen Begabung wird zum Beispiel gefördert durch geistige Auseinandersetzung, sozialen Einsatz, kulturelle Bildung und Sport. Eine reife und freie Entschiedenheit, wie sie Lebensform und Dienst des Priesters voraussetzen, wird die Bereitschaft zu Anstrengung und Disziplin in Leben und Arbeit fördern.

     

    Spirituelle Formung

     

    Die Kandidaten brauchen entsprechend ihrer persönlichen Entwicklung Hilfen, die in das geistliche Leben einführen, es entfalten und vertiefen. Dabei soll die Berufung geklärt und zur Entscheidung geführt werden. Besonders hervorzuheben ist die persönliche geistliche Begleitung durch den Spiritual oder geistlichen Begleiter.

     

    Die geistliche Lesung des Alten und Neuen Testamentes (,lectio divina‘), Anleitung zur Schriftmeditation und gemeinsame Schriftgespräche legen den Grund für eine Spiritualität, die sich am Wort Gottes ausrichtet (vgl. PDV 47). Zeiten der geistlichen Einkehr (,recollectio minor‘) und des Schweigens sowie die jährlichen Exerzitien vertiefen diese im Hinblick auf die persönliche Berufung und Entscheidung. Es ist wichtig, dass die Studenten eines Seminars sich als Gottesdienstgemeinde erfahren, auch zusammen mit ihrem Bischof und seinen Mitarbeitern sowie mit ihren theologischen Lehrern. Neben der täglichen Feier der Eucharistie und der regelmäßigen eucharistischen Anbetung sollen auch das Stundengebet und andere Formen des Gottesdienstes einen festen Platz haben. Bei der Gestaltung sollen die Studenten sowohl ihr eigenes Leben als auch ihren späteren Dienst im Auge behalten. Weiter ist darauf zu achten, „dass im Rahmen der geistlichen Ausbildung die Schönheit der sakramentalen Versöhnung und die Freude daran wiederentdeckt werden“ (PDV 48).

     

    Wissenschaftliche Ausbildung

     

    Das Studium soll dem künftigen Priester ein gediegenes und umfassendes Grundwissen in den theologischen Disziplinen vermitteln und ihn befähigen, an der wissenschaftlichen Reflexion verstehend und – entsprechend den späteren Berufsanforderungen – selbständig teilzunehmen und diese Reflexion für das eigene geistliche Leben sowie für den pastoralen Dienst fruchtbar zu machen.

     

    Pastorale Befähigung

     

    Die gesamte Ausbildung muss dahin zielen, die Priesterkandidaten nach dem Vorbild Jesu Christi, des Lehrers, Priesters und Hirten, zu formen und sie vorzubereiten auf den Dienst am Wort, den Dienst der Liturgie und den Dienst des Hirten.

     

    Auf dieses pastorale Ziel müssen alle Bereiche der Bildung hingeordnet werden, die Hilfen zur menschlichen Reifung und zum geistlichen Leben ebenso wie das ganze Studium der Theologie (vgl. OT 4). Darüber hinaus soll der Student von Beginn des Studiums an für seine kommenden Aufgaben auch praktisch ausgebildet werden. Dem dienen neben den Lehrveranstaltungen der praktischen Theologie entsprechende Kurse und Praktika, deren Zahl, Gestaltung, Zeitpunkt und Durchführung durch die Lebensordnung des diözesanen Seminars geregelt wird.

    Im Laufe der Ausbildung sind die Beauftragungen zum Lektoren- und Akolythendienst und die Admissio vorgesehen.

     

    Die pastorale Ausrichtung der Priesterausbildung umfasst auch die ökumenische Dimension des priesterlichen Dienstes, die Verantwortung für Fernstehende und Nichtglaubende, die Sorge um den Auftrag christlicher Caritas am Menschen in Not. Bereits im Studium ist zu berücksichtigen, dass priesterliche Tätigkeit und Zeitgeschehen ineinander verflochten sind.

     

    Durch gemeinsames Leben zusammen mit den Verantwortlichen der Seminarleitung sowie durch Begegnungen mit dem Bischof und seinen engeren Mitarbeitern und mit Priestern der Diözese sollen die Studenten in das Presbyterium hineinwachsen. Kontakte, regelmäßiger Austausch und geeignete Formen der Zusammenarbeit mit denen, die sich auf andere pastorale Dienste vorbereiten, legen den Grund für das spätere Zusammenwirken im kirchlichen Dienst. Der Geist brüderlicher Verbundenheit der künftigen Priester mit allen Gliedern der Kirche, denen ihre spätere Arbeit gilt, kann durch ehrenamtliche Mitarbeit in einer Gemeinde oder einer kirchlichen Organisation gefördert werden. Die Beanspruchung durch solche Aufgaben darf jedoch das notwendige geistliche Leben und intensive Studium nicht beeinträchtigen.

     

    3.1.2. Strukturen der Ausbildung

     

    Der Studienverlauf und die Hilfen für die menschliche, geistliche, theologische und pastorale Hinführung zum priesterlichen Dienst erfolgen in fünf Stufen:

     

    Propädeutische Phase

     

    Grundlegung des geistlichen Lebens, Stärkung und Förderung der menschlichen Reife, Stärkung der kirchlichen Verwurzelung, theologisch-katechetische Einführung, Hilfen für die Unterscheidung der Geister und Vertiefung der Berufung.

     

    Erster Studienabschnitt (1. – 4. Semester)

     

    Vertiefung des geistlichen Lebens, weiteres Reifen in der Berufung, Einführung in das wissenschaftliche Studium bis zur Ablegung der ersten  Diplomprüfung.

     

    Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)

     

    Erweiterung des Erfahrungshorizontes und Reifung der Berufsentscheidung, Hilfen zum vertieften Vollzug geistlichen Lebens und zum Studium.

     

    Zweiter Studienabschnitt (7. – 10. Semester)

     

    Hilfen zur Vertiefung der endgültigen Berufsentscheidung, Vollendung des zweiten Studienabschnittes und Abschluss des Studiums mit der zweiten Diplomprüfung.

     

    Pastoraljahr (nach Studienabschluss)

     

    Vorbereitung auf die Diakonen- und Priesterweihe mit der Bereitschaft zur Verfügbarkeit und zum Gehorsam, sowie die Einübung in die diakonalen und priesterlichen Grunddienste, die Befähigung zu einem persönlich verantworteten und geistlich vollzogenen selbständigen Dienst und das Hineinwachsen in das Presbyterium der (Erz-)Diözese.

    Allen Stufen sind folgende Grundelemente gemeinsam:

    • Studienelemente;
    • Verbindung mit der Seminarvorstehung;
    • geistliche Begleitung;
    • Gemeinschaft mit den Priesterkandidaten der Diözese.

     

    3.2. Die fünf Stufen im Einzelnen

     

    3.2.1. Erste Stufe: Das Propädeutikum[13]

     

    Ziel

     

    Am Anfang der Ausbildung im Priesterseminar steht das Propädeutikum. Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen (einschließlich der Militärdiözese) in Österreich, die der Ratio nationalis unterstehen.

     

    Das Propädeutikum hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu klären.

    Zur Teilnahme verpflichtet sind alle Neueintretenden, auch wenn sie bereits das Theologiestudium oder Teile desselben absolviert haben. Die Aufnahme erfolgt in das jeweilige Diözesanseminar „für das Propädeutikum“. Dispens vom Propädeutikum kann vom Diözesanbischof nach Beratung mit dem Regens jenen gewährt werden, die bereits einen gleichwertigen Ausbildungsgang erfolgreich absolviert haben.

     

    Vor Beginn des propädeutischen Jahres treffen sich alle Teilnehmer zu einer Einführungswoche. In dieser Woche werden wichtige Informationen zu Struktur und Programm des Propädeutikums gegeben.

     

    Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Propädeutikums wird gemäß den von der Österreichischen Bischofskonferenz im Statut vorgegebenen Normen und Strukturen vom Kuratorium beschlossen.

     

    Die vier Dimensionen

     

    Menschliche Reifung

     

    Der Priesterkandidat soll eine ausgewogene Lebensordnung finden und sich selbst, seine Motivation und seine Wirkung auf andere vertieft kennen lernen und wahrnehmen. Es ist anzustreben, dass er die Fähigkeit entfaltet, sich im persönlichen Gespräch und in der Gemeinschaft in angemessener Weise mitzuteilen und seine Talente und Fähigkeiten in der Gemeinschaft einzubringen.

    Für den weiteren Weg wird es wichtig sein, dass er Belastungen und Spannungen aushalten und bewältigen kann. Er soll fähig werden, sich als Erwachsener in eine Gemeinschaft einzuordnen und in angemessener Weise mit Autorität umzugehen. Auseinandersetzung mit der ehelosen Lebensform und die Einübung eines Umgangs mit materiellen Gütern im Sinne eines einfachen Lebensstils sind wichtige Themen. Dadurch wird der Kandidat bereit, den Menschen im Geist Jesu zu dienen und dies in einem Sozialpraktikum einzuüben.

     

    Spirituelle Formung

     

    Der Priesterkandidat soll zu einer vertieften Christusbeziehung finden: im Hören auf Gottes Wort, im Gebet, in der Liturgie, im Dienst am Nächsten und im konkreten kirchlichen Leben. Anzustreben sind: die tägliche Mitfeier der Eucharistie und der regelmäßige Empfang des Sakramentes der Versöhnung, die Pflege der monatlichen geistlichen Begleitung und die tägliche Gewissenserforschung. Der Alumne soll im konkreten alltäglichen Umgang mit den Mitmenschen und den Aufgaben des Lebens Glaube, Hoffnung und Liebe einüben. Die Hinführung des Kandidaten zur Lebensform nach den evangelischen Räten ist wesentlich.

     

    Wissenschaftliche Ausbildung

     

    In dieser Phase steht das Kennenlernen des depositum fidei, der Heiligen Schrift, der geistlichen Tradition und der christlichen Anthropologie im Vordergrund. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Glauben erfolgt in den weiteren Ausbildungsphasen.

    Vorbereitend zur wissenschaftlichen Ausbildung soll je nach Notwendigkeit die Ergänzungsprüfung in Griechisch abgelegt oder eine andere Sprache gelernt werden.

    Pastorale Befähigung

    Im Propädeutikum sollen die menschlich-geistlichen Fähigkeiten im sprachlichen und mitmenschlichen Ausdruck, die Wahrnehmungs- und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und dadurch pastorale Kompetenz grundgelegt werden.

     

    3.2.2. Zweite Stufe: Erster Studienabschnitt (1.–4. Semester des Theologiestudiums)

     

    Ziel

     

    Ziel der zweiten Stufe ist die weitere Grundlegung des geistlichen Lebens, die Einführung in das wissenschaftliche Studium sowie der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienabschnittes.

    Am Beginn steht eine Einführung in die Lebensordnung und das Jahresprogramm des Priesterseminars. Ausmaß und Gestaltung dieser Einführung werden von den einzelnen Seminarvorstehungen festgelegt.

     

    Die vier Dimensionen

     

    Menschliche Reifung

     

    Das Hineinfinden in das Leben der Gemeinschaft des Priesterseminars fordert vom Kandidaten persönliche Initiative, Fähigkeit und Bereitschaft zur Begegnung und zur Zusammenarbeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Selbstdisziplin und Beherrschung der Umgangsformen. Im Rahmen der Gemeinschaft und im Verhältnis zum Elternhaus gilt es, die notwendige Eigenständigkeit des persönlichen und beruflichen Weges mit verständnisvollem und familiärem Geist zu verbinden.

    Dazu gehört die Bereitschaft, Liebgewordenes zurückzulassen, um für den Dienst am Reich Gottes verfügbar zu werden. Die Entscheidung des Kandidaten für das ehelose Leben muss sich durch die Annahme seiner Geschlechtlichkeit im ernsthaften Bemühen um die Tugend der Keuschheit klären und bewähren. Er muss Selbstbeherrschung üben und auf eine unbefangene, der ehelosen Lebensform entsprechende Art Frauen und Männern begegnen können. Dazu ist es wichtig, mit Menschen so umzugehen, dass die Grenzen respektiert und gewahrt werden.

     

    Spirituelle Formung

     

    Grundlegend für den weiteren Weg des Kandidaten ist die Reifung seiner Glaubensentscheidung und seiner persönlichen Beziehung zu Jesus Christus. Darum muss er sich verschiedene Formen von Meditation, Gebet und geistlicher Schriftlesung aneignen. Dazu gehört besonders die Einführung bzw. Einübung in das Stundengebet. Zur tragenden Grundlage seines Lebens soll die Eucharistie werden; Ziel ist ihre tägliche Mitfeier. Ferner sind Buße und Umkehr in ihren vielfältigen Formen – insbesondere die Feier des Bußsakramentes mit der Möglichkeit des Beichtgespräches – unerlässliche Bestandteile des geistlichen Lebens.

    Der Student braucht einen geeigneten geistlichen Begleiter, mit dem er regelmäßig über die Entwicklung seines Glaubens, seiner menschlichen Reifung und seines sittlichen Lebens spricht.

    Gerade im Hinblick auf das Externjahr ist die Grundlegung eines Lebens gemäß den evangelischen Räten ein wichtiges Anliegen.

     

    Wissenschaftliche Ausbildung

     

    Die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer, die in den ersten vier Semestern vermittelt werden, richten sich nach dem Studienplan, der von der Österreichischen Bischofskonferenz festgelegt wird. Über die Aneignung des Wissens hinaus soll in dieser Stufe erreicht werden:

    • ein erstes wissenschaftlich verantwortetes Reflektieren des persönlichen und kirchlichen Glaubens;
    • eine grundlegende Orientierung über Sinn und Aufbau des theologischen Studiums;
    • die Beherrschung des methodischen Instrumentariums für das Studium der Theologie sowie verschiedene Arbeitsweisen individuellen und gemeinsamen Studierens.

     

    Pastorale Befähigung

     

    Erste Schritte der pastoralen Befähigung sind:

    • Kennenlernen verschiedener pastoraler Bereiche, Vor- und Nachbereitung der Praktika;
    • Einführung in die Feier der Liturgie, in deren Grundelemente und Gesetzmäßigkeiten mit dem Ziel, Liturgie und Leben in Verbindung zu bringen;
    • Mitwirkung bei der Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten;
    • Sensibilisierung für die sprachlichen und musikalischen Möglichkeiten von Feiern;
    • Stimmbildung, Grundelemente rhetorischer Ausbildung;
    • Einübung in die Kommunikation, erste Anleitung zur Gesprächs-Führung mit Einzelnen und Gruppen;
    • Kontakt und Austausch mit Altersgenossen und Gruppen außerhalb des Seminars;
    • waches Interesse am politischen und kulturellen Leben;
    • Beginn der religionspädagogischen Ausbildung (Schulpraktikum).

     

    Die Beauftragungen zum Lektoren- und Akolythendienst können entsprechend der Praxis der einzelnen Diözesen geistlicher Schwerpunkt am Ende dieser Stufe sein.

     

    3.2.3. Dritte Stufe: Das Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)

     

    Ziel

     

    Der Student soll die bisher grundgelegten Einsichten und Vollzüge des geistlichen Lebens – stärker auf sich selbst gestellt – vertiefen, die Gelegenheit zur Erweiterung seines geistigen Horizontes am neuen Studienort nutzen und in der Berufsentscheidung reifen.

     

    Das fünfte und sechste Semester soll an einer auswärtigen Fakultät absolviert werden. Der Wechsel des Studienortes soll den Gesichtskreis der Studenten erweitern. Er ermöglicht neue Kontakte, verlangt größere Eigeninitiative und fordert dazu heraus, auf sich allein gestellt sein Leben verantwortlich zu gestalten. Damit ist diese Zeit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Priesterweihe. Auch für diese Zeit gelten die in Pkt.

     

    3.1.2. genannten Grundelemente (Studienelemente, Verbindung mit der Seminarvorstehung, geistliche Begleitung, Gemeinschaft mit den Priesterkandidaten der Diözese).

     

    Die vier Dimensionen

     

    Menschliche Reifung

     

    Unter den Bedingungen der veränderten Lebenssituation kommt es darauf an, dass der Kandidat eine ausgewogene Balance zwischen innerem und äußerem Leben findet, einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld und materiellen Gütern sowie einen angemessenen einfachen Lebensstil entwickelt, seine Freizeit sinnvoll gestaltet, für die Probleme anderer offen ist, menschliche Beziehungen pflegt und das Alleinsein positiv bewältigt.

     

    Spirituelle Formung

     

    Unter den Bedingungen der veränderten Lebenssituation kommt es darauf an, dass der Kandidat

    • die in der ersten Stufe grundgelegte Praxis der Teilnahme am gottesdienstlichen Leben der Kirche in Stundengebet und Heiliger Messe sowie die ihm angemessenen Gebets- und Meditationsweisen durchhält und entfaltet;
    • auch ohne den Rahmen des Priesterseminars eine Tagesordnung pflegt, die dem geistlichen Leben, dem Studium und der Teilnahme am kulturellen Leben gleichermaßen gerecht wird;
    • die geistliche Begleitung weiter pflegt und die Orientierung auf das Priestertum hin festigt.

     

    Am Ende dieser Ausbildungsstufe soll der Kandidat sich im Gespräch mit seinem geistlichen Begleiter Rechenschaft geben, inwieweit sein persönliches spirituelles Leben ihn trägt und ob der angestrebte Beruf für ihn der richtige ist.

     

    Wissenschaftliche Ausbildung

     

    Studienziele und -inhalte des theologischen Studiums sind im Wesentlichen durch den Studienplan umschrieben. Besondere Anliegen zum Beginn des zweiten Studienabschnittes sind:

    • vertieftes Studium in den verschiedenen theologischen Disziplinen;
    • Offenheit für die spezifischen Akzente, die der gewählte Studienort im Hinblick auf die theologische Ausbildung bietet.

     

    Pastorale Befähigung

     

    Diese Stufe bietet die besondere Gelegenheit, aus eigener Initiative Verbindung mit einer Gemeinde am Studienort aufzunehmen, zum Beispiel durch

    • Mitwirkung in den Gottesdiensten der Gemeinde und ihrer Gruppen;
    • Mitarbeit in der Gemeindekatechese;
    • Unterstützung und Begleitung sozial-caritativer Aktionen und Gruppen;
    • Kontakt und Mitarbeit in der Hochschulgemeinde.

     

    3.2.4. Vierte Stufe: Zweiter Studienabschnitt (7. – 10. Semester)

     

    Ziel

     

    Der Student soll die ganze Breite der Aussagen kirchlicher Glaubens- und Sittenlehre kennen lernen, Einsicht in ihre innere Einheit gewinnen und die Lehre der Kirche sowie ihre theologische Ausfaltung in sein persönliches Glaubensleben integrieren.

     

    Die vier Dimensionen

     

    Menschliche Reifung

     

    Eine angemessene Reife im Hinblick auf den Dienst des Priesters verlangt einen ausgeglichenen und starken Charakter. Die Kandidaten müssen also erzogen werden: zu Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, zu echtem Mitgefühl, zu einem konsequenten Lebensstil und besonders zu Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten ... Besonders wichtig ist die Beziehungsfähigkeit zu den anderen Menschen (PDV 43). Die menschliche Reifung zeigt sich im Offensein für die Menschen und ihre Probleme und in der Bereitschaft zur verantwortlichen Übernahme von Diensten und Aufgaben in der Seminargemeinschaft.

     

    Spirituelle Formung

     

    Die Rückkehr in die Seminargemeinschaft nach den externen Semestern setzt voraus, dass der Prozess der Berufsklärung zu einer positiven Entscheidung für den Priesterberuf gereift ist.

    Die Admissio kann entsprechend der Praxis der einzelnen Diözesen geistlicher Schwerpunkt dieser Stufe sein. Der Kandidat bekundet darin öffentlich seine Bereitschaft, zu gegebener Zeit den priesterlichen Dienst zu übernehmen; der Bischof nimmt ihn unter die Kandidaten des Priesteramtes auf (vgl. Ritus der Aufnahme unter die Kandidaten für das Weihesakrament).

    Den Kandidaten stellen sich die Aufgaben:

    • Gebet und Meditation, Buße und Beichte als regelmäßige Praxis zu pflegen;
    • die Eucharistie zum geistlichen Zentrum des Tages zu machen;
    • die Nachfolge Christi in Armut, Ehelosigkeit und Gehorsam zu vertiefen und ein volles Ja zur konkreten Kirche zu sagen;
    • regelmäßiges Gespräch mit dem geistlichen Begleiter zu suchen.

     

    Wissenschaftliche Ausbildung

     

    Mit dieser Stufe wird der theologische Studiengang abgeschlossen. Es geht vor allem darum, ein solides Wissen in den theologischen Disziplinen zu erwerben und zugleich Einblick in ihren inneren Zusammenhang zu gewinnen. Der Kandidat soll sowohl verschiedene theologische Richtungen kennen und beurteilen lernen als auch die Mitte in Theologie und persönlichem Glaubensleben finden. Durch die Erstellung einer Diplomarbeit bzw. einen entsprechenden Studienabschluss gewinnt er Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm verstärkt zu selbständiger Arbeit und Urteilsfindung verhelfen.

     

    Pastorale Befähigung

     

    Zum Studium in der vierten Stufe gehören auch die pastoraltheologische Grundlegung der zentralen priesterlichen Dienste sowie die erste Einweisung in deren Vollzug. Im Einzelnen sind zu nennen:

    • Vorbereitung und Mitwirkung bei Gottesdiensten im Seminar und in der Gemeinde;
    • erste Erfahrungen in der Gemeindepredigt im Sinne des diesbezüglichen vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz über die Laienpredigt;
    • religionspädagogische Ausbildung mit Berücksichtigung des Religionsunterrichtes und der Gemeindekatechese;
    • Einübung in die Formen der Kommunikation und in den Umgang mit den verschiedenen Kommunikationsmitteln;
    • seelsorgliche und geistliche Gesprächsführung;
    • Reflexion der Praktika und praktischen Erfahrungen über ihre anthropologischen und theologischen Implikationen.

     

    3.2.5. Fünfte Stufe: Das Pastoraljahr

     

    Ziel

     

    Ziel des Pastoraljahres ist es, möglichst in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät, auf die Diakonen- und Priesterweihe vorzubereiten, die getroffene Entscheidung für den Priesterberuf zu vertiefen sowie die diakonalen und priesterlichen Grunddienste einzuüben und zur Übernahme des Priesteramtes zu befähigen.

     

    Die vier Dimensionen

     

    Menschliche Reifung

     

    Damit der Dienst des Diakons und Priesters möglichst glaubwürdig und annehmbar ist, „muss der Priester seine menschliche Persönlichkeit so formen, dass er sie für die anderen bei der Begegnung mit Jesus Christus, dem Erlöser des Menschen, zur Brücke und nicht zum Hindernis macht. Der Priester muss nach dem Vorbild Jesu – der wusste, was im Menschen ist – in der Lage sein, die menschliche Seele in ihrer Tiefe zu kennen, die Schwierigkeiten und Probleme in ihrer Tiefe zu erfassen, die Begegnung und den Dialog zu erleichtern, Vertrauen und Zusammenarbeit zu bewirken und ausgewogene, objektive Urteile abzugeben.“ (PDV 43)

     

    Spirituelle Formung

     

    Durch die Diakonenweihe wird der Kandidat endgültig für Gott und die Menschen in Dienst genommen und mit dem Geist Christi ausgerüstet. Diese Weihe macht deutlich, dass kirchliches Amt grundsätzlich Diakonie ist: Nachfolge und Vergegenwärtigung dessen, der gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen.

    Der Diakon hat den Auftrag, sich gerade um jene zu sorgen, die der Liebe Jesu am meisten bedürfen. Zu seinem Dienst gehört auch die Mitwirkung bei Gottesdienst und Verkündigung.

    Die Priesterweihe gibt dem Kandidaten in besonderer Weise Anteil am Priestertum Jesu Christi und prägt ihn in seiner ganzen Existenz. So ist priesterlicher Dienst sowohl Dienst in Christi Person und Auftrag als auch Dienst in und mit der Gemeinde.

    Das fordert von den Kandidaten:

    • Entschiedenheit, das priesterliche Amt und die priesterliche Lebensform für das ganze Leben zu übernehmen;
    • Bejahung des konkreten Presbyteriums, Gehorsam dem Bischof gegenüber und Bereitschaft zur gemeinsamen Verantwortung mit dem Bischof und den anderen Mitgliedern des Presbyteriums;
    • geistliches Verständnis des kirchlichen Amtes als Dienst;
    • spirituelle Durchdringung der Weihen.

     

    Die Kandidaten müssen in dieser Zeit lernen und einüben, wie sie persönlich eine Gestaltung des geistlichen Lebens unter den Bedingungen des seelsorglichen Dienstes verwirklichen können. Die für die Ausbildung Verantwortlichen müssen dazu angemessene Hilfen geben.

    Den Kandidaten stellt sich die Aufgabe:

    • zur priesterlichen Identität in Dienst und Leben zu finden;
    • das geistliche Geben und Empfangen in der Seelsorge zu lernen;
    • die eigenen Fähigkeiten und Grenzen im pastoralen Dienst zu erkennen und anzunehmen;
    • im pastoralen Einsatz eine geistliche Ordnung des Tages durchzuhalten;
    • die geistliche Begleitung weiter zu praktizieren;
    • täglich Eucharistie mitzufeiern und das Stundengebet zu vollziehen;
    • sich um regelmäßige spirituelle Anregungen zu bemühen;
    • gemeinsame Formen des spirituellen Lebens zu pflegen;
    • die eigene spirituelle Entwicklung zu überprüfen, insbesondere in Verbindung mit Buße und Beichte;
    • den freien Tag für die Erholung an Leib und Seele zu nutzen.

     

    Wissenschaftliche Bildung

     

    Im Zusammenhang mit der beginnenden praktischen Tätigkeit und in der Vorbereitung auf den Empfang der Weihen gehört zur theologischen Bildung in dieser Stufe vor allem das Bemühen:

    • den Kontakt mit der wissenschaftlichen Theologie zu halten;
    • Glaubensvertiefung und Glaubenserfahrung der Kirche theologisch verantwortet in das seelsorgliche Tun einzubringen;
    • das theologische Verständnis der Weihen zu vertiefen.

    Hilfen dazu sind: die theologische Aufarbeitung bestimmter Themen aus gegebenem Anlass; die Erarbeitung theologischer Themen in Verbindung mit religionspädagogischen und homiletischen Modellen; die Lektüre theologischer Zeitschriften, der aktuellen Dokumente der Kirche und wichtiger theologischer Werke.

     

    Pastorale Befähigung

     

    Schwerpunkt dieser Stufe ist die Einführung und Einübung in die amtlichen Dienste der Verkündigung, Liturgie und Diakonie, wie sie von Diakon und Priester ausgeübt werden.

    Das Pastoraljahr bereitet darauf vor durch:

    • praxisnahe theologische Vorlesungen und Übungen;
    • Einführung in den Dienst des Vorstehers der liturgischen Feiern;
    • Einweisung in die Aufgaben des Beichtvaters;
    • vertiefende Einführung und Einübung in das Stundengebet;
    • religionspädagogische und homiletische Übungen;
    • Vorbereitung auf Einzel- und Gruppenseelsorge (z.B.: Taufgespräch, Ehevorbereitungsgespräch, geistliche Begleitung);
    • Kennenlernen der Seelsorgesituation der Diözese.

     

    Bei der Einübung in die Grunddienste ergänzen sich theoretische Ausbildung und praktischer Einsatz. Das Pastoralpraktikum ist ein wichtiges Element dieser Stufe. Es muss sachgerecht vorbereitet, begleitet und nachbereitet bzw. ausgewertet werden in Zusammenarbeit zwischen der Seminarleitung, den Professoren und den Pfarrern, in denen die Kandidaten ihren Einsatz leisten. Die Pfarrer sollen für diese Aufgabe besonders ausgewählt und angeleitet werden.

    Im praktischen Einsatz stellen sich folgende Aufgaben:

     

    1. Stufe: regelmäßige und verantwortliche Beteiligung an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung von liturgischen Feiern;
    2. Stufe: Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung von Predigten;
    3. Stufe: Vorbereitung und Durchführung längerer Unterrichtseinheiten in Religionsunterricht und Gemeindekatechese, vor allem bei der Hinführung der Kinder zu den Sakramenten;
    4. Stufe: länger andauernde verantwortliche Mitarbeit in einer Zielgruppe (z.B. Jugendgruppe, Familienkreis, PGR-Ausschuss);
    5. Stufe: Einübung in ein exemplarisches Feld sozial-karitativer Arbeit;
    6. Stufe: Mitarbeit in der Kranken- und Altenseelsorge;
    7. Stufe: Teilnahme an den regelmäßigen Planungsgesprächen für die pastorale Arbeit.

     

    3.3. Beauftragungen, Admissio und Weihen

     

    In den Ablauf der Studienzeit bzw. der Ausbildung im Priesterseminar sind Beauftragungen, Admissio und Weihen organisch eingefügt:

    • Die Beauftragungen zum Lektor und Akolythen erfolgen zwischen dem 4. und 8. Semester.
    • Die Admissio erfolgt zwischen dem 7. und 10. Semester.
    • Die Diakonenweihe erfolgt am Ende des Theologiestudiums und nach Absolvierung der vorgesehenen Seminarausbildung. Der Abschluss des Studiums mit dem Magister der Theologie wird vorausgesetzt.
    • Die Priesterweihe wird dem Kandidaten nach Beendigung des Pastoraljahres, unter Einhaltung des im Kirchenrecht vorgesehenen Mindestalters und eines ausreichenden zeitlichen Abstandes von der Diakonenweihe, gespendet.

    4. DAS SEMINAR (cc. 235, 239–241 und 243–247 CIC)

     

    „Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass auf ein Seminar als geistliches Ausbildungszentrum nicht verzichtet werden kann“ (Die pastoralen Dienste, 5.4.3.; vgl. OT 4). Das Seminar stellt in einem spezifischen Sinne christliche Gemeinde dar, erhält jedoch in Analogie zur Ausbildungsgemeinschaft Jesu mit den Aposteln einen eigenen Charakter (vgl. PDV 42 Abs. 3). Die Seminargemeinschaft ermöglicht ein intensives Kennenlernen von Menschen, die – nach Herkunft und Charakter verschieden – durch ihre Entscheidung zur Nachfolge Christi und durch ihre Ausrichtung auf den Priesterberuf zusammengeführt werden. Der gemeinsame Weg der Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst ermöglicht gegenseitige Hilfe zur menschlichen Reifung, zur Glaubenserfahrung und zur Glaubensvertiefung durch das Zeugnis des Einzelnen und

  • » Habilitation und Berufung von Professoren an den Katholisch-Theologischen Fakultäten (Dekret)

    Dekret über die Habilitation und Berufung von Professoren an den Katholisch-Theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten Österreichs

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 2.

     

    Vorwort

     

    Für die Ausbildung von Studierenden der Theologie ist die Persönlichkeit der Lehrenden der Theologie über ihre wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten hinaus von überragender Bedeutung. Eine enge Verbindung des persönlichen Glaubens, der christlichen Lebenspraxis, des „Sentire curn Ecclesia“ und der theologischen Erkenntnis ist bei den Lehrenden entscheidend. Wie für die Studien in Seminaren davon ausgegangen wird, daB in der Regel die künftigen Priester von Priestern ausgebildet werden sollen, so ist auch an den Katholisch-Theologischen Fakultäten österreichischer Universitäten für die Ausbildung von Priesteramtskandidaten, Diakonen, Ordensleuten und Laien für ein entsprechendes Mitwirken von Lehrenden, die Priester sind, zu sorgen. Es können auch Nichtpriester unter Beachtung von Pkt. 1 habilitiert und unter Beachtung von Pkt. 2 der vorliegenden Normen zu Professoren berufen werden.

    Die Osterreichische Bischofskonferenz erlässt daher das vorliegende Dekret auf der Grundlage des Art. 9 des Akkomodationsdekretes zu „Sapientia Christiana“ für Osterreich vom 1. November 1983. Diese Bestimmungen gelten für Laien sowie in analoger Weise für Kleriker.

     

    1. Habilitation

     

    1.1 Voraussetzungen für die Habilitation:

     

    a) wissenschaftlicher Eros und wissenschaftliche Befähigung; darüber befindet — unbeschadet der bischöflichen Verantwortung — die Habilitationskommission;

     

    b) zeugnishaftes Leben als Christ, besonders das „Sentire cum Ecclesia”;

     

    c) Eignung zur rechtmäßigen Heranbildung von Priesteramtskandidaten; das bedeutet eine positive Einstellung in Wort und Schrift zum sakramentalen Priestertum;

     

    d) mindestens einjähriger, vom für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius anerkannter, praktischer Einsatz in der Pastoral.

     

    1.2 Habilitationswerber treten zu Beginn ihres Habilitationsverfahrens ehestmöglich mit dem für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzler in Kontakt.

     

    1.3 Dem Ansuchen um das „Nihil obstat“ des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius nach Abschluss des Habilitationsverfahrens legt der Dekan eine schriftliche Erklärung über die Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 bei.

     

    1.4 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius kann unabhängig von anderen Gutachten entsprechende Stellungnahmen einholen. Sollten sich aus ihnen Schwierigkeiten ergeben, so gibt er dem Bewerber (der Bewerberin) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (in Analogie zu Art. 19 § 2 der Verordnungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“), wo bei im Interesse aller Beteiligten Diskretion nach außen notwendig sein kann.

     

    1.5 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius erteilt, wenn er die erforderlichen menschlichen und theologischen Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 als gegeben ansieht, das „Nihil obstat“ gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 5 des Akkommodationsdekretes.

     

    1.6 Eine Liste aller Habilitanden und in Osterreich Habilitierten wird bei der Bischofskonferenz in Evidenz gehalten.

     

    2. Berufung von Universitätsprofessoren

     

    2.1 Zur Zustimmung des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzlers zur Berufung von Universitätsprofessoren müssen die zur Habilitation genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

     

    2.2 In der Regel werden Priester und in begründeten Fällen Nichtpriester zu Universitätsprofessoren berufen. Im Sinne des Vorwortes dieser Normen ist aber eine überwiegende Präsenz von Priestern als Universitätsprofessoren gefordert.

     

    2.3 Im Sinne dieser überwiegenden Präsenz empfiehlt die Bischofskonferenz, dass vor allem folgende Professuren mit geeigneten Priestern besetzt werden: Dogmatik (wenigstens eine Lehrkanzel), Moraltheologie, Liturgie, Pastoraltheologie.

     

    2.4 Das „Nihil obstat“ erteilt gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 7 des Akkommodationsdekretes der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius.

     

    2.5 Über die Erteilung des „Nihil obstat“ gemäß Pkt. 2.3 für Universitätsprofessoren, die Laien sind, informiert der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Mitglieder der Bischofskonferenz.

     

    3. Gemeinsame Normen

     

    3.1 Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1b) und c) wird der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Zustimmung zur Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit (wie Professur, Dozentur, Lehrauftrag) an einer Katholisch-Theologischen Fakultät zu entziehen haben. Bei Verlust des klerikalen Standes gelten die entsprechenden Normen des Apostolischen Stuhles und die Bestimmungen des Dispensreskriptes.

     

    3.2 Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.

     

    Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 10. November 1994. Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 5. Juni 1995.

  • » Definitive Promulgation approbierter und rekognoszierter Dekrete

    Definitive Promulgation approbierter und rekognoszierter Dekrete

     

    Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß Schreiben des Staatssekretariates vom 8. November 1983 (Nr. 120.568/236) mehrere Dekrete als Übergangsnormen im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 1 vom 25. Jänner 1984 und Nr. 2 vom 1. Juni 1984 provisorisch publiziert. Nun liegt die erforderliche Rekognition bzw. Approbation zu verschiedenen Dekreten vor. Diese werden hiemit im Sinne des can. 455 § 2 als definitive Partikularformen der Österreichischen Bischofskonferenz promulgiert und treten mit Datum dieser definitiven Promulgation in Kraft.

     

    Die Dekrete Nr. 33 (Konsultorenkolleg) und Nr. 34 (Benefizialrecht) wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 1. Juli 1983 beschlossen und am 21. Juli 1983 dem HI. Stuhle zur Approbation bzw. Rekognition vorgelegt. Die Approbation bzw. Rekognition wurde mit Schreiben der Kongregation für die Bischöfe am 30. Juni 1984 (Nr. 32/84) erteilt.

     

    Von der Österreichischen Bischofskonferenz wurden die Dekrete Nr. 35 (Veräußerungen) und Nr. 36 (Laienrichter) am 1. Juli 1983, die Dekrete Nr. 37 (Bestandverträge) und Nr. 38 (Pfarrbücher) am 8. November 1983 beschlossen. Diese vier Dekrete wurden am 27. Februar 1986 dem HI. Stuhle zur Rekognition vorgelegt. Die Rekognition für die Dekrete Nr. 35 bis 38 erteilte die Kongregation für die Bischöfe am 26. April 1986 (Nr. 32/84). Die Rekognition für das Dekret Nr. 35 wurde von der Kleruskongregation am 14. März 1988 erteilt.

     

    Das Dekret Nr. 39 (Rahmenordnung für die Ausbildung von Priestern) wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 27. März 1985 beschlossen, am 2. April 1985 zur Approbation eingereicht und am 15. Juni 1985 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen für sechs Jahre approbiert.

     

    Das Dekret Nr. 40 (Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat) wurde von den österreichischen Bischöfen auf ihrer Konferenz vom 4.–6. November 1987 beschlossen und am 21. Jänner 1988 zur Approbation eingereicht. Die Approbation wurde von der Kongregation für die Bischöfe am 15. Februar 1988 erteilt (Nr. 32/84).

  • » Propädeutikum (Statut)

    II. Gesetze und Verordnungen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022

     

    1. Propädeutikum – Statuten

     

    I. Rechtliche Stellung und Sitz

     

    Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.

    Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.

     

     

    II. Zielsetzung

     

    Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.

     

     

    III. Organisation

     

    Das Propädeutikum wird in der Organisationsform des „Integrierten Propädeutikums“ geführt. Die Seminaristen verbleiben am Standort ihres jeweiligen Heimatseminars und nehmen an regelmäßig am Sitz des Propädeutikums stattfindenden Kursen und Lehrgängen teil, zu denen sie jeweils separat anreisen. Im Bedarfsfall können Kurse auch online stattfinden.

    Der Umfang und das Ausmaß der Kurse und Ausbildungselemente in Linz wird regelmäßig vom Kuratorium bewertet und festgelegt.

     

     

    IV. Organe

     

    Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:

    • Das Kuratorium
    • Der Operative Leiter
    • Der Spiritual

     

    V. Das Kuratorium

     

    1. Zusammensetzung

     

    Dem Kuratorium gehören an:

     

    a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterseminare (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);

    b) der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;

    c) der Operative Leiter des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);

    d) der Spiritual des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);

    e) ein vom Vorsitzenden der Regentenkonferenz zu bestimmendes Mitglied der Regentenkonferenz als deren Vertreter;

    f) ein von den Spiritualen der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme der Spirituale des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater) nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf;

    g) jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem forum externum der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater);

    h) weitere Mitglieder nach Nominierung durch den Referatsbischof.

     

    • Die unter a) – d) genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion automatisch Mitglieder des Kuratoriums.
    • Die unter e) und f) genannten Personen werden jeweils von dem Gremium bzw. der Einrichtung, das/die sie repräsentieren, für eine Funktionsdauer von bis zu drei Jahren entsendet.
    • Die unter g) genannten Personen werden von den zuständigen Ausbildungshäusern entsendet.
    • Die unter h) genannten Personen werden gegebenenfalls vom Referatsbischof für eine Funktionsdauer von bis zu drei Jahren nominiert.

     

    2. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern

     

    • Für die unter Punkt 1. a) – d) genannten Kuratoriumsmitglieder gilt, dass bei Ausscheiden des derzeitigen Funktionsträgers der neue Funktionsträger automatisch Mitglied des Kuratoriums wird.
    • Scheidet ein unter Punkt 1. e) oder f) genanntes Kuratoriumsmitglied aus, ist ein neuer Vertreter für die restliche Funktionsdauer zu entsenden.
    • Dasselbe gilt, wenn eine unter 1. g) genannte Person während des laufenden Ausbildungsjahres ausscheidet.
    • Bei Ausscheiden einer unter 1. h) genannten Person obliegt es der Entscheidung des Referatsbischofs, ob er einen Ersatz nominiert.

     

    3. Vorsitz

     

    Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.

     

    4. Geschäftsführung

     

    Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.

     

    5. Sitzungen

     

    Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.

    Kuratoriumssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen mittels Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Abhaltung von Kuratoriumssitzungen unter physischer Anwesenheit sinngemäß. Ob eine Sitzung in physischer Anwesenheit, mittels Videokonferenz oder in hybrider Form abgehalten wird, obliegt der Entscheidung des Vorsitzenden.

     

    6. Anträge an das Kuratorium

     

    Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat. Anträge können auch mündlich zu Beginn einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.

     

    7. Abstimmungen

     

    Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme des Operativen Leiters des Propädeutikums und des Spirituals des Propädeutikums Stimmrecht. Das Stimmrecht ist an die Funktion gebunden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

     

    8. Aufgaben und Kompetenzen

     

    a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Position des Operativen Leiters und des Spirituals und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor;

    b) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der inhaltlichen Konzeption der Kurse und genehmigt das Curriculum;

    c) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der Suche nach geeigneten Referentinnen bzw. Referenten;

    d) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;

    e) Es nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet ihn nach seiner Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter;

    f) Es nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme;

    g) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.

     

     

    VI. Der Operative Leiter

     

    1. Bestellung und Funktionsperiode

     

    Der Operative Leiter des Propädeutikums wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.

     

    2. Leitung des Propädeutikums und Vertretung des Operativen Leiters

     

    Die Leitung der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums obliegt dem Operativen Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Vorsitzenden der Regentenkonferenz oder eine von diesem beauftragte Person aus dem forum externum vertreten.

     

    3. Voraussetzungen für die Funktion des Operativen Leiters

     

    Der Operative Leiter muss Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.

     

    Weitere Erfordernisse:

     

    • Erfahrung in der Priesterausbildung;
    • Organisationstalent;
    • Kooperationsfähigkeit;
    • Kompetenz für Konfliktlösung.

     

    4. Kompetenzen und Aufgaben

     

    • Gesamtverantwortung und Koordination der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums;
    • Abklärung und Kommunikation der Themen, die im Rahmen der Kurse in Linz behandelt werden und welche in der Verantwortung der Heimatseminare liegen;
    • Zusammenarbeit mit dem Spiritual und dem Leiter der Einrichtung, an dem das Propädeutikum seinen Sitz hat;
    • Erstellung des Haushaltsplans;
    • Wirtschaftliche Verwaltung der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums;
    • Berichterstattung an das Kuratorium;
    • Stellung von Anträgen an die Österreichische Bischofskonferenz;
    • Stellung von Anträgen an das Kuratorium;
    • Kontaktpflege und Kooperation mit den Bischöfen und den Regenten.

     

    5. Begleitung der Seminaristen

     

    Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Teilnehmer durch den Operativen Leiter auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung und Führung der Seminaristen liegen bei den Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Operativen Leiters in diesem Bereich umfassen:

     

    • Vorbereitung der jährlich stattfindenden Einführungstage in Absprache mit den Regenten der Priesterseminare;
    • Pflege von Kontakten zu den Bischöfen und Ausbildungsverantwortlichen jener Diözesen, aus denen die jeweiligen Seminaristen kommen;
    • Schriftliche Rückmeldung über jeden Seminaristen am Ende des Arbeitsjahres für die Ausbildungsverantwortlichen, insoweit dem Operativen Leiter eine solche Einschätzung der Seminaristen sachgerecht möglich ist.

     

     

    VII. Der Spiritual

     

    1. Voraussetzungen

     

    Der Spiritual muss Priester mit Erfahrung in der Seelsorge und in geistlicher Begleitung sein.

     

    2. Bestellung und Funktionsperiode

     

    Der Spiritual wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.

     

    3. Kompetenzen und Aufgaben

     

    Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Seminaristen durch den Spiritual auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung der Seminaristen liegen bei den Spiritualen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Spirituals in diesem Bereich umfassen:

     

    a. Hinführung zum geistlichen Leben;

    b. Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum;

    c. Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden;

    d. Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente;

    e. Nacharbeit und Vertiefung der Kursinhalte mit den Seminaristen;

    f. Kontakt zu den Spiritualen der Heimatseminare der Seminaristen und Information über die Kursinhalte;

    g. Verantwortung für die Exerzitienwoche.

     

    Ist der Spiritual nicht hinreichend ausgelastet, kann er in Abstimmung mit seinem zuständigen Ordinarius zusätzliche Aufgaben wahrnehmen. Dadurch darf die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Propädeutikums jedoch nicht beeinträchtigt werden.

     

     

    VIII. Teilnahme an den österreichweit gemeinsamen Elementen des Propädeutikums

     

    Das Propädeutikum ist gemäß der Ratio nationalis für alle Seminaristen aller österreichischen Diözesen inklusive des Militärordinariats verpflichtend. Die Anmeldung für die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums erfolgt durch die Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Teilnahme an den einzelnen österreichweit gemeinsamen Elementen ist zwischen dem Seminaristen, dem Ausbildungsverantwortlichen seines Heimatseminars und dem Operativen Leiter des Propädeutikums bis spätestens zum Ende der jährlich stattfindenden Einführungstage im September schriftlich zu vereinbaren.

     

     

    IX. Gestaltung des Propädeutikums

     

    Der inhaltliche, organisatorische und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Curriculum festgelegt, das vom Operativen Leiter ausgearbeitet und vom Kuratorium beschlossen wird. Die Ausbildungsinhalte sind in den Rahmenordnungen für die Ausbildung der Priester („Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis“, kurz: „Ratio fundamentalis“, sowie „Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) geregelt.

     

     

    X. Finanzierung und Haushaltsplan

     

    Die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums werden von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.

    Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Seminaristen für die im Rahmen des Propädeutikums stattfindenden österreichweit gemeinsamen Elemente werden nach Aufwand mit den jeweiligen Heimatseminaren der Seminaristen abgerechnet.

    Dem Operativen Leiter obliegt die Erstellung des Haushaltsplans. Das Kuratorium nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet diesen nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter. Das Kuratorium nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme.

    Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    XI. Änderung der Statuten und Auflösung des Propädeutikums

     

    Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht. Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen.

    Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft (31. August) und sollte mit Wirkung für das nachfolgende Propädeutikumsarbeitsjahr (ab 01. September) aus organisatorischen Gründen nach Möglichkeit spätestens in der vorausgehenden Frühjahrsvollversammlung erfolgen.

     

     

    XII. Inkraftsetzung

     

    Die gegenständlichen Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 20. – 22. Juni 2022 in Mariazell beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 01. September 2022 in Kraft.

  • » Pro Europa

    Pro Europa

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32, 1. Februar 2002.

     

    Aufgrund der Auflösung der "Informationsstelle der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz für kirchliche Projektarbeit in Mittel- und Osteuropa" mit Wirkung vom 31.12.2001 hat die Österreichische Bischofskonferenz die Betreuung von "Pro Europa" an die Nationaldirektion der Päpstlichen Werke der Glaubensverbreitung (Missio Austria) übertragen.

  • » Rahmenordnung für Katholische Schulen

    Rahmenordnung für Katholische Schulen

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 92, 12. Jänner 2024, 13.

     

    Präambel – Geltungsbereich

     

    Gemäß cc. 803 und 806 CIC, der Instruktion „The identity of the catholic school for a culture of dialogue“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Dikasterium für Kultur und Erziehung) sowie aufgrund der im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Punkt 133 formulierten inhaltlichen und pastoralen Verantwortung für die katholischen Schulen, wird eine Rahmenordnung für Katholische Schulen erlassen, in der die jeweilige Verantwortung der Schulerhalter und der Diözesen aufgrund der kirchlichen und staatlichen rechtlichen Bestimmungen beschrieben und festgehalten wird. Die Regelungen des kirchlichen und staatlichen Rechtes werden in eine Zusammenschau gebracht, um den rechtlichen Rahmen für katholische Schulen in Österreich umfassend darzulegen.1

    Die Anerkennung nach dem Privatschulgesetz sowie das Aufsichts- und Visitationsrecht beziehen sich auf die einzelne Schule, nicht auf den jeweiligen Schulerhalter.

     

    1. Anerkennungsverfahren

     

    1.1.

    Unter katholischen Privatschulen sind die von der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde als katholische Schule anerkannt werden.2

     

    1.1.1.

    Die Agenden der kirchlichen Oberbehörde nach dem Privatschulgesetz werden allgemein vom Diözesanbischof bzw. der nach der inneren Ordnung der Diözesankurie für Bildungsangelegenheitenzuständigen Stelle wahrgenommen.

     

    1.1.2.

    Die Anerkennung als katholische Privatschule erfolgt durch den Diözesanbischof.3

     

    1.2.

    Für die Anerkennung sind jedenfalls folgende Nachweise zu erbringen:

     

    1.2.1.

    Erfüllung der Voraussetzungen des Privatschulgesetzes für die Errichtung der Schule sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

     

    1.2.2.

    Vorlage eines mission statements oder code of conducts.4

     

    1.2.3.

    Ausrichtung der Pädagogik nach dem christlichen Menschenbild.

     

    1.2.4.

    Auswahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechend den jeweils gültigen Verwendungskriterien der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    1.2.5.

    Verpflichtung zum Besuch des jeweils eigenen Religionsunterrichtes für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören bzw. zur Teilnahme am katholischen oder einem christlichen Religionsunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie derer, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften angehören, im Wege des Aufnahmevertrages.

     

    1.2.6.

    Bereitschaft der Bezeichnung der Schule als

    „katholische“ Schule ab dem Zeitpunkt der erfolgten Anerkennung durch den Diözesanbischof sowie zur Erfüllung der unter Punkt 4 genannten Qualitätsmerkmale katholischer Schulen.

     

    1.2.7.

    Umsetzung der katholischen Ausrichtung im Schulalltag (zB pastorale Angebote, Fest- und Feierkultur) sowie Benennung einer/eines Verantwortlichen dafür.

     

    1.2.8.

    Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen, insbesondere in Hinblick auf Durchlässigkeit zum öffentlichen Schulwesen sowie auf Einsatz der Lehrerpersonalressourcen.

     

    1.2.9.

    Berücksichtigung eines konkreten gesellschaftlichen Bedarfs in der betroffenen Region durch die Führung der Schule.

     

    1.2.10.

    Sicherstellung der eigenständigen wirtschaftlichen Grundlagen für eine dauerhafte Führung der Schulen.

     

    1.3.

    Sofern Schulen von Orden bzw. von Einrichtungen begründet werden, in denen Ordensmitglieder vertreten sind, ist im Zuge des Anerkennungsverfahrens eine Stellungnahme der Österreichischen Ordenskonferenz oder einer Nachfolgeeinrichtung derselben einzuholen.

     

    2. Die Aufgaben der kirchlichen Oberbehörde

     

    2.1.

    Die kirchliche Oberbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes hat:

     

    2.1.1.

    Ansuchen um Anerkennung sorgfältig zu prüfen und dem Diözesanbischof mit einer Entscheidungsempfehlung vorzulegen.

     

    2.1.2.

    bei den staatlichen Schulbehörden um Gewährung der Personalsubvention im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Führung der Schule anzusuchen.

     

    2.1.3.

    die nach staatlichem Recht erforderlichen Erklärungen betreffend die Anstellung und Zuweisung an sowie allenfalls die Aufhebung der Zuweisung von Lehrkräften katholischer Schulen mit Schulerhaltern und Schulbehörden abzuwickeln.

     

    2.1.4.

    die Zusammenarbeit mit den Schulerhaltern und Schulleitern in verschiedenen Formaten zu pflegen, damit das Wirken der katholischen Schulen in Gesellschaft und Kirche wirksam wird, beispielsweise durch Konferenzen und Tagungen, die Koordinierung von Fortbildungsangeboten sowie die Impulsgebung für innovative pädagogische Arbeit und Schulpastoral.

     

    2.1.5.

    die staatlichen Schulbehörden von maßgeblichen Veränderungen katholischer Schulen  (Errichtung,  Auflassung,  …) schriftlich zu informieren.

     

     

    3. Die Aufgaben der Schulerhalter

     

    3.1.

    Aufgabe des Schulerhalters ist insbesondere die Garantie dafür zu geben, dass die für die Anerkennung verlangten Voraussetzungen (Pkt. 1.2) dauerhaft umgesetzt werden. Konkret umfasst dies die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.5 Weiters ist er für die katholische Ausrichtung der Schule verantwortlich. Dem Schulerhalter obliegt die Entscheidung über die Führung, die Übergabe an einen anderen Schulerhalter oder die Auflassung der Schule.

     

    3.2.

    In der Auswahl der Schulleitung und der anderen Lehrkräfte – mit Ausnahme der ReligionslehrerInnen – ist er unter Einhaltung von Pkt. 1.2.3. sowie Pkt. 2.1.3. (§ 20 Privatschulgesetz) frei.

     

    3.3.

    Er hat gemeinsam mit der Schulleitung6 dafür zu sorgen, dass das katholische Profil und (Gründungs-)Charisma der Schule den Lehrkräften bekannt ist und unter ihnen lebendig gehalten wird.

     

    3.4.

    Weiters muss der Schulerhalter die ihm nach dem Privatschulgesetz vorbehaltenen Anzeigen durchführen.

     

    4. Qualitätsmerkmale katholischer Schulen

     

    Eine katholische Schule setzt ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Gestaltung des Schullebens als spezifisch pastoraler Ort von Kirche im Sinne eines christlichen Menschenbildes und Bildungsverständnisses um und handelt dabei in Einklang mit den kirchlichen Dokumenten7. Qualitätsmerkmale sind daher insbesondere:

     

    4.1.

    die kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung des charakteristischen Profils im Sinne der christlichen Fundierung

     

    4.2.

    die Sicherstellung einer hohen Bildungsqualität durch:

     

    4.2.1.

    kontinuierliche Reflexion und Optimierung der pädagogischen Praxis

     

    4.2.2.

    laufende Fort- und Weiterbildung der Lehrenden und anderen Pädagoginnen und Pädagogen bzw. des in der Erziehung der Schülerinnen und Schüler tätigen Personals

     

    4.3.

    die Pflege und Umsetzung eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses:

     

    4.3.1.

    Förderung der intellektuellen und kreativen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler

     

    4.3.2.

    Förderung der individuellen Fähigkeiten (Begabtenförderung und Unterstützung lernschwacher Kinder)

     

    4.4.

    die Sorge um ein Schulklima, das von gegenseitiger Achtung und Solidarität geprägt ist:

     

    4.4.1.

    wertschätzende und achtsame Lehr- und Lernkultur

     

    4.4.2.

    Präventionskonzepte und -maßnahmen zum Schutz der personalen Würde der anvertrauten Schülerinnen und Schüler

     

    4.4.3.

    respektvoller Umgang aller Mitglieder der Schulgemeinschaft untereinander

     

    4.4.4.

    Pflege einer Kultur der Gemeinschaft:

     

    4.4.4.1.

    durch transparente Kommunikation

     

    4.4.4.2.

    Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsbereitschaft und Konfliktfähigkeit

     

    4.4.4.3.

    in der Umsetzung außerunterrichtlicher Veranstaltungen (Feiern etc.)

     

    4.4.4.4.

    durch einen offenen und wertschätzenden Umgang mit kultureller und religiöser Diversität

     

    4.5.

    religiöse Bildung und Werteerziehung als integraler Bestandteil des schulischen Erziehungsauftrags:

     

    4.5.1.

    Ermöglichung einer kritischen Auseinandersetzung mit Werten, Normen und Haltungen

     

    4.5.2.

    besonderer Stellenwert des je eigenen konfessionellen Religionsunterrichts bzw. des von Schülerinnen und Schülern ohne religiöses Bekenntnis bzw. Angehörigen einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft entsprechend dem Aufnahmevertrag gewählten Religionsunterrichts und Kooperationsbereitschaft der Religionslehrerinnen und -lehrer

     

    4.5.3.

    Schulpastoral als fester Bestandteil des Schullebens, unterstützt durch schulpastorale Konzepte und unter Einbezug der gesamten Schulgemeinschaft

     

    4.5.4.

    spirituelle und liturgische Angebote, welche die Schule als kirchlichen Ort erfahrbar machen

     

    4.5.5.

    Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in Fragen der Lebensorientierung

     

    4.6.

    soziales Engagement und Solidarität:

     

    4.6.1.

    Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Leben und in der Gesellschaft zu über- nehmen, als Teil des Bildungsziels

     

    4.6.2.

    Entwicklung, Förderung von und Teilnahme an Sozialprojekten

     

    4.6.3.

    Sensibilisierung für ökologische Themen (Bewahrung der Schöpfung, Nachhaltigkeit)

     

    4.6.4.

    Kooperation mit kirchlichen und anderen sozialen Institutionen

     

    4.6.5.

    Ermöglichung des Schulbesuchs von Kindern einkommensschwacher Familien durch finanzielle Unterstützung (Sozialfonds)

     

    5. Das Aufsichts- und Visitationsrecht des Bischofs

     

    5.1.

    Die Erfüllung der oben angeführten Qualitätsmerkmale ist Gegenstand der Sorge des Diözesanbischofs gemäß c. 806 § 1 CIC für die katholischen Schulen seiner Diözese.

     

    5.2.

    Eine Visitation soll zumindest alle fünf Jahre erfolgen und jedenfalls folgende Punkte abdecken:

     

    5.2.1.

    die Überprüfung der Feststellungen der staatlichen Schulaufsicht zur pädagogischen Qualität der Schule

     

    5.2.2.

    die Kirchlichkeit der Schule, die sich in ihrer Gemeinschaft mit der Teil- und Gesamtkirche manifestiert

     

    5.2.3.

    die pastorale Tätigkeit der Schule

     

    5.2.4.

    die Übereinstimmung der Ausrichtung der Schule mit der Lehre der Kirche

     

    5.2.5.

    die Verwaltung der zeitlichen Güter der Schule(vgl. can.305;323;325;1276§1CIC)8

     

     

    5.3.

    Die Beiziehung von ExpertInnen für katholische Schulen bei der Visitation wird empfohlen.9

     

    5.4.

    Die konkrete Umsetzung der Visitation kann in einer eigenen Visitationsordnung geregelt werden.

     

    5.5.

    Sofern Schulen von Vereinen, Stiftungen oder Fonds nach staatlichem oder kirchlichem Recht (in der Folge: Einrichtung) geführt werden, kann das Aufsichts- und Visitationsrecht unter anderem durch die Entsendung einer Vertreterin / eines Vertreters des Diözesanbischofs in das Führungsgremium der Einrichtung mit beratender Stimme ausgeübt werden, um sicherzustellen, dass er die Sorge um die katholische Schule jederzeit wahrnehmen kann10. Wenn die Einrichtung Schulen in mehreren Diözesen führt, erfolgt die Entsendung durch jene Diözese, in welcher der Sitz der Einrichtung ist. Die anderen Aspekte des Aufsichts- und Visitationsrechtes werden vom Diözesanbischof jener Diözese wahrgenommen, in welcher der Schulstandort liegt.

     

    5.6.

    Punkt 5.5. kommt nicht zur Anwendung, wenn die katholische Ausrichtung der Schule dadurch sichergestellt ist, dass in den Leitungsgremien Ordensmitglieder oder von den Ordensgemeinschaften beauftragte VertreterInnen statutengemäß mehrheitlich vertreten sind oder eine Sperrminorität haben.

     

    6. Aberkennung

     

    6.1.

    Wenn sich herausstellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt und trotz nachweislicher Aufforderung zur Mangelbehebung seitens der kirchlichen Oberbehörde der Mangel seitens des Schulerhalters bzw. der Schule nicht innerhalb einer von der Oberbehörde gesetzten, angemessenen Frist behoben wird, leitet die kirchliche Oberbehörde ein Verfahren zur Aberkennung der Anerkennung ein. Dabei sind die Verfahrensgrundsätze des VII. Buches des Codex Iuris Canonici zu beachten.

     

    6.2.

    Der Diözesanbischof kann eine in der Diözesankurie zuständige Stelle mit der Prüfung beauftragen und entscheidet nach Durchführung der Prüfung über die Aberkennung.

     

    6.3.

    Die staatlichen Schulbehörden sind im Falle einer Aberkennung des Status als „katholische Schule“ umgehend in Kenntnis zu setzen.

     

     

     

    [1] Z. 76 identity.

    [2] Siehe § 17 Abs.2 Privatschulgesetz. Schulen, die von der kirchlichen Autorität oder einer kirchlichen öffentlichen juristischen Person geführt werden und insofern gemäß c. 803 § 1 CIC inner- kirchlich ipso iure katholische Schulen sind, sind eingeladen, um Anerkennung anzusuchen, um die Gemeinschaft mit der Kirche zu verdeutlichen (vgl. Z. 57 identity).

    [3] C. 803 § 3 CIC.

    [4] Z. 77 identity.

    [5] Siehe § 4 Abs. 3 Privatschulgesetz.

    [6] Vgl Z. 48ff identity.

    [7] Insb. Gravissimum educationis (Erklärung über die christliche Erziehung 1965), Die katholische Schule (1977), Der katholische Lehrer: Zeuge des Glaubens in der Schule (1982), Die religiöse Dimension der Erziehung in der katholischen Schule (1988), Die katholische Schule an der Schwelle zum dritten Jahrtausend (1997), Botschaft von Papst Franziskus zum Start des Globalen Bildungspaktes (2019), The identity of the catholic school for a culture of dialogue (2022).

    [8] Vgl Z. 59 lit f identity.

    [9] Vgl Z. 59 lit f identity.

    [10] Vgl Z. 59 g identity.

     

     

     

    Diese Rahmenordnung für Katholische Schulen wurde von den Schulamtsleitern der österreichischen Diözesen in der Schulamtsleiterkonferenz am 10. Mai 2022 beschlossen und sodann der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt. Die Österreichische Bischofskonferenz hat die vorgelegte „Rahmenordnung für Katholische Schulen“ auf Grundlage von Z. 63 der Instruktion der Kongregation für das Katholische Bildungswesen „The Identity of Catholic Schools for a Culture of Dialogue“ vom 29. März 2022 iVm can. 804 § 1 und can. 455 § 2 CIC 1983 beschlossen und die vormalige Kongregation für die Bischöfe um Erteilung der recognitio ersucht. Nach Einlangen der recognitio seitens des nunmehrigen Dikasteriums für die Bischöfe mit Datum 26. September 2023 (Prot. N. 124/2023) tritt diese „Rahmenordnung für Katholische Schulen“ mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz ad experimentum auf drei Jahre in Kraft. Zusätzlich wird der Beschluss auch in den diözesanen Verordnungsblättern veröffentlicht.

  • » Kirchliche Rahmenordnung für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion

    Kirchliche Rahmenordnung für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 7.

     

    § 1 Allgemeine Grundsätze und Rahmenbedingungen

     

    1.

    Der Religionsunterricht ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule, die auf diese Art in besonderer Weise ihren Auftrag zur Mitwirkung an der religiösen Bildung verwirklicht (§ 2 SchOG).
    Die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften tragen Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung dieses Religionsunterrichts und für die Ausbildung der entsprechenden Lehrpersonen.
    Das Studium (BA und MA als Gesamtheit) qualifiziert für die berufliche Praxis als Religionslehrerin bzw. Religionslehrer in der Sekundarstufe. Als wissenschaftliches Studium verbindet es Forschung und Lehre und befähigt zur praxisorientierten Verknüpfung von Theorie und Didaktik. Die Studierenden erwerben neben der fachlich-inhaltlichen Kompetenz die Fertigkeit zu einem wissenschaftlich verantworteten Umgang mit Glauben und Religion in der Öffentlichkeit. Das Studium ist von einem mehrperspektivischen Verständnis von Bildung und Didaktik geprägt und fördert die kommunikativen und interdisziplinären Kompetenzen der Studierenden.

     

    2.

    Maßgebend für die theologischen Studieninhalte sind die universale kirchliche Studiengesetzgebung, die sich insbesondere im CIC und in der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 8. Dezember 2017 (AAS 110 [2018], n. 1, 1–41) und den von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassenen Ordinationes zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium vom 27. Dezember 2017 (AAS 110 [2018], n. 1, 137–159) festgelegt finden. Zu berücksichtigen sind auch die konkordatären Vereinbarungen, das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassene Akkommodationsdekret für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich in der jeweils aktuell gültigen Fassung sowie das Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (2013).

     

    3.

    Die vorliegende Rahmenordnung formuliert für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion für den Bereich der Fachwissenschaft (Theologie) und Fachdidaktik für das Fach Katholische Religion Eckwerte, die für die kirchliche Approbation der einzelnen Curricula grundlegend sind. Sie dient der Gewährleistung der Kompatibilität der Studien an den österreichischen Fakultäten untereinander. Die Rahmenordnung stellt kein Curriculum dar; sie dient vielmehr als Orientierung für die Erstellung der Curricula an den einzelnen Fakultäten/Universitäten bzw. im Rahmen von Verbünden nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Schwerpunkte und Möglichkeiten.

     

    4.

    Die vorliegende Ordnung regelt den Rahmen für die einzelnen Fächer nach der Logik der Bologna-Erklärung in der Form von Credit-Points (CP), die sich am ECTS (European Credit Transfer System) orientieren. Dabei wird für die einzelnen Fächer der Mindestarbeitsaufwand in CP festgelegt, der nicht unterschritten werden darf. Die Zuordnung der jeweiligen Semesterstundenanzahl („Kontaktstunden“) geschieht in den konkreten Curricula an den einzelnen Fakultäten.

     

    5.

    Die Rahmenordnung für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion ist dem Grundsatz des aufbauenden Lernens verpflichtet.

     

    6.

    Das Studium soll eine grundlegende und organisch aufbauende Bildung in den theologischen Disziplinen nach Veritatis gaudium und den zugehörigen Dokumenten sowie eine religions-/fachdidaktische, pädagogische und schulpraktische Berufsvorbildung gemäß den Maßgaben des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (2013) vermitteln. Es gliedert sich in ein Bachelorstudium (6 Semester, 180 ECTS) und ein darauf aufbauendes Masterstudium (4 Semester, 120 ECTS). Das Bachelorstudium vermittelt die grundlegende Bildung in den theologischen Fächern und dient der Einführung in die fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Berufsvorbildung sowie einer Berufsorientierung in Bezug auf das angestrebte Lehramt. Das darauf aufbauende Masterstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung der erworbenen Kompetenzen und professionsorientierten Spezialisierung sowie der Erarbeitung der Masterarbeit.

     

    7.

    Gemäß den Vorgaben der Bologna-Erklärung hat das Bachelor- bzw. Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für das Unterrichtsfach Lehramt Katholische Religion eine modularisierte Grundstruktur. Das Studium gliedert sich in jeweils fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte; dazu kommen allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und integrierte pädagogisch-praktische Studien. Am Beginn des Studiums sollen den Studierenden die grundlegenden Inhalte und Methoden theologischer Fächer vermittelt werden, damit sie fähig sind, eine reflektierte Vorstellung von der inneren Struktur und Einheit des christlichen Glaubens zu entwickeln. Es ist darauf zu achten, dass grundlegende fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche und schulpraktische Inhalte sinnvoll auf die einzelnen Studienjahre verteilt werden.

     

    8.

    Das Lehramtsstudium mit Unterrichtsfach Katholische Religion (BA und MA in seiner Gesamtheit) qualifiziert für die berufliche Praxis als ReligionslehrerIn in der Sekundarstufe I und II.

     

    9.

    Im Sinne der Mobilität der Studierenden werden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module von den einzelnen Fakultäten bei einem Wechsel des Studienortes nach Maßgabe der Regelungen der Lissabon-Konvention (vgl. das „Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“, BGBl. III Nr. 71/1999 sowie § 78 UG 2002, BGBl. I Nr. 93/2021) anerkannt.

     

    10.

    Das Bachelorstudium wird mit einem „Bachelor of Education“, abgekürzt BEd, das Masterstudium mit einem „Master of Education“, abgekürzt MEd, abgeschlossen.

     

     

    § 2 Angestrebte Kompetenzen des Studiums

    Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion

     

    1. Fachkompetenzen

     

    Die AbsolventInnen

    • verfügen über wissenschaftlich fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den für ihre pädagogische Tätigkeit relevanten theologischen und religionspädagogischen Disziplinen und Handlungsfeldern;
    • verfügen über grundlegende fachliche Kompetenzen im gesamten Spektrum der theologischen Disziplinen; dieses umfasst die alttestamentliche und die neutestamentliche Bibelwissenschaft einschließlich Judentum, Patrologie und Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Dogmatik, ökumenische Theologie, Moraltheologie und Spirituelle Theologie, Pastoraltheologie, Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie, Katechetik und Religionspädagogik, Kirchenrecht sowie die humanwissenschaftlichen Fächer im Rahmen der Theologie: Philosophie, Gesellschaftslehre und Religionswissenschaft;
    • sind dazu fähig, biblische, historische, systematische und praktische Dimensionen christlicher Glaubensüberlieferungen und katholischer Theologie sowie Grundkenntnisse weiterer religiöser Traditionen, insbesondere des Judentums und des Islam, und interreligiöse Fragestellungen fachgerecht zu erschließen und mit den SchülerInnen gemäß ihren unterschiedlichen Begabungen und Fähigkeiten zu bearbeiten;
    • verstehen es, Zusammenhänge zwischen diesen Traditionen und der Kultur- und Geistesgeschichte in historischer sowie gegenwartsbezogener Hinsicht zu identifizieren und die Zeichen der Zeit wahrzunehmen;
    • verfügen über eine hohe Bereitschaft zu vernetztem Denken und zu differenzierter Urteilsbildung in aktuellen theologischen, glaubens- und religionsspezifischen Fragen;
    • sind in der Lage, über die Bildungsrelevanz fachlicher Inhalte zu reflektieren, und können diese im Hinblick auf die jeweiligen Lehr- bzw. Bildungspläne für das Unterrichtsfach Katholische Religion umsetzen sowie für unterschiedliche Zielgruppen alters- und entwicklungsspezifisch aufbereiten;
    • sind fähig, theologische Inhalte adressatInnenadäquat und lebensrelevant zu kommunizieren und Korrelationen mit dem Leben der SchülerInnen herzustellen; sie verfügen über die Kompetenz, Schule bzw. die Biografie der SchülerInnen als theologischen Ort zu sehen;
    • verstehen es, fachbezogene Lernprozesse zu initiieren, zu steuern und zu reflektieren, und verfügen über entsprechende Diagnose- und Förderkompetenzen;
    • verfügen auch im fächerübergreifenden Zusammenwirken über die Fähigkeit, fachspezifische Inhalte und Unterrichtsprinzipien kooperativ umzusetzen;
    • verfügen über eine gut ausgeprägte theologische und glaubens- sowie religionsspezifische Sprachkompetenz, Argumentations- und Dialogfähigkeit sowie aktive und passive Kritikfähigkeit;
    • besitzen die Fähigkeit zum theologisch-wissenschaftlichen Arbeiten, zur methodisch adäquaten Darstellung und Präsentation fachspezifischer Inhalte und Zusammenhänge sowie zum Verfassen entsprechender Texte gemäß den Standards der theologischen und der religionspädagogischen bzw. bildungswissenschaftlichen Disziplinen;
    • verfügen über eine religiöse Wahrnehmungs- und Deutungsfähigkeit, die an einer differenzierten Theologie der Lebenswelt orientiert ist. Dazu gehören insbesondere die Befähigung zu korrelativem Denken; das Interesse an spezifischen Zugängen der SchülerInnen zu religiösen Fragen und Themen; die Wahrnehmung von gesellschaftlichen, (bildungs-)politischen und kulturellen Entwicklungen in ihrer Bedeutung für Glauben und Theologie, Kirche und Gesellschaft; die Aufmerksamkeit für Religion in (inter-)kulturellen und medialen Diskursen; die religionswissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Religionen und die Orientierung an einer Theologie der Religionen; die Auseinandersetzung mit religiösen, theologischen und kirchlichen Herausforderungen der Gegenwart; die Reflexion der kirchlichen Situation unter den genannten Umständen.

     

    2. Fachdidaktische Kompetenzen

     

    Die AbsolventInnen

    • verfügen über fundierte religionsdidaktische Kompetenzen, die den adäquaten und kritischen Umgang mit vielfältigen Methoden und Medien gewährleisten;
    • können religiöse Bildungsprozesse theoriegeleitet planen, durchführen und evaluieren;
    • sind in der Lage, Rahmenbedingungen für die Entfaltung kreativer Potenziale im Kontext religionsspezifischer Lernprozesse sowie geeignete Umgebungen für kreative Lern- und Übungstätigkeiten zu schaffen;
    • praktizieren in allen fachspezifischen Unterrichtsprozessen einen persönlichkeits- und gemeinschaftsfördernden Umgang mit Diversität, Individualisierung und Differenzierung im Sinne eines inhaltlichen Grundmerkmals religiöser Bildung und religiösen Lernens; einen integrativen Aspekt darin bildet das kritische Bewusstsein um Geschlechtergerechtigkeit sowie eine darauf Bezug nehmende Gestaltung fachlicher und fachdidaktischer Arbeitsweisen;
    • sind befähigt, sowohl konfessionsspezifische als auch ökumenische, interreligiöse und interkulturelle Lernprozesse zu initiieren, sowohl auf der Ebene des kognitiven Wissenserwerbs als auch auf den Ebenen praktischen Handelns und religiöser Übungen bis hin zur Vorbereitung und Durchführung von konfessionellen, aber auch von ökumenischen und multi-/interreligiösen Gottesdiensten bzw. Feiern. In diesem Zusammenhang verfügen sie über ein differenziertes Urteilsvermögen über Möglichkeiten und Grenzen ritueller bzw. gottesdienstlicher Religionsausübung im Kontext Schule;
    • sind sich des religiösen Zeugnischarakters ihrer Präsenz und ihres Handelns in der Schule bewusst und können diesen sowohl im Hinblick auf ihre Profession (pädagogisches Selbstverständnis) als auch auf ihre Rolle als kirchlich beauftragte Lehrpersonen (Kirchlichkeit) als auch von den Quellen ihrer eigenen Glaubenskonfession her („Orientierung am Evangelium“) kommunikativ gestalten. Dies schließt die Fähigkeit ein, fundamentale religions- und glaubensspezifische Standpunkte sowie Fragen zur institutionellen Situierung des Unterrichtsfachs Religion im Bildungssystem sowohl sachlich als auch persönlich vertreten bzw. beantworten zu können.

     

    3. Allgemeine Kompetenzen

     

    Die AbsolventInnen

    • sind in der Lage, die Entwicklung eines religiösen, ethischen, kulturellen, ästhetischen und sozialen Wertebewusstseins der SchülerInnen zu fördern;
    • sind sich der vielen Einflussfaktoren von Erziehung und Sozialisation einschließlich der interkulturellen und multireligiösen Dimension der Gegenwart bewusst und aufmerksam für die Dynamik dieses Bedingungsfelds;
    • verstehen sich als MitgestalterInnen überregionaler Bildungsprozesse und zeigen das Bemühen, sich über sprachliche, soziale, kulturelle und religiöse Grenzen hinweg zu verständigen;
    • kennen das Spezifikum des religiösen Wirklichkeitszugangs gegenüber anderen Zugängen (z. B. Naturwissenschaft, Recht, Kunst) und können die verschiedenen Zugänge erkenntnistheoretisch aufeinander beziehen.


    In einem pluralen religiösen Kontext orientieren sie ihren Unterricht, aus einer Grundhaltung der Wertschätzung von Diversität und Individualität, an einer Kultur der Anerkennung und des Dialogs. Die verschränkte Entwicklung von eigener Identität und Dialogfähigkeit sowie selbstbestimmtes Urteilen und Handeln im Hinblick auf ein gelingendes individuelles wie soziales Leben sind das Ziel aller Anstrengungen der Lehrenden.

     

    Die AbsolventInnen

    • sind in der Lage, Feste und Ereignisse des Lebens und Glaubens im Sinne von Schulkultur bewusst zur Strukturierung von Raum und Zeit aufzugreifen und den Lernort Schule zu einem integrativen Lebens- und Erlebensraum mitzugestalten;
    • sind fähig zu einem persönlichkeits- und gemeinschaftsfördernden Umgang mit Diversität und können die Vielfalt der SchülerInnen, z. B. in Bezug auf Migrationshintergrund, sprachliche Bildung (Mehrsprachigkeit, Deutsch als Bildungssprache, Deutsch als Zweitsprache), kulturelle und religiöse Aspekte, sozioökonomischen Status, Bildungshintergrund, Erwartung und Anspruch an das Bildungswesen, für ihre Tätigkeit produktiv nutzen bzw. auf besondere Bedarfe Rücksicht nehmen;
    • verfügen über besondere Kompetenzen im Umgang mit religiöser Vielfalt über den Religionsunterricht hinaus und fördern Maßnahmen, die den interreligiösen Dialog im Schulkontext anbahnen helfen; ihr Wissen um soziale, kulturelle und religiöse Kontexte versetzt sie in die Lage, Möglichkeiten und Grenzen ihres Handelns zu erkennen;
    • verstehen sich als ExpertInnen für Lehren und Lernen und kommunizieren pädagogische und religionspädagogische Belange in einer adressatInnenbezogenen Berufssprache;
    • verfügen über Fähigkeiten zur Beratung von SchülerInnen in allgemeinen sowie individuellen Fragen und Problemen des Lernens, aber auch in Fragen des persönlichen Verhältnisses zu Glaube und Religion sowie in existentiellen (Lebens-)Fragen;
    • sind sich der Herausforderung durch mögliche Krisensituationen im Schulkontext (z. B. Todesfälle, Krankheiten, Mobbing, Missbrauch, Unfälle) bewusst und entwickeln dafür eine besondere Sensibilität.

     

    § 3 Mindestanzahl an Creditpoints für die einzelnen Fächer

     

    1. Übersicht:

    • Philosophie ....................................................... 10

    • Altes Testament (inkl. Judentum) ......................... 7

    • Neues Testament ................................................. 7

    • Fundamentaltheologie und Ökumenische Theologie .... 5

    • Religionswissenschaft / Theologie Interkulturell ...... 3

    • Dogmatik ........................................................... 7

    • Moraltheologie und Spirituelle Theologie ................. 5

    • Pastoraltheologie .................................................. 2

    • Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie ........ 4

    • Kirchengeschichte und Patrologie ......................... 5

    • Kirchenrecht ........................................................ 2

    • Gesellschaftslehre ................................................. 2

    • Katechetik/Religionspädagogik .............................. 3

    • Einführung in Theologie und Glaube inkl. Wiss. Arbeiten ..... 5

    • Fachdidaktik ....................................................... 15

    • Bildungswissenschaftliche Grundlagen .................... 30

    1. Die angegebenen Credit-Points stellen die Summe der zumindest erforderlichen CP im Bachelor- und Masterstudium dar. Auf die gesetzliche Verteilung auf BA und MA ist zu achten.

    2. Die übrigen ECTS-Anrechnungspunkte sind im Einklang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Verteilung in ausgewogenem Ausmaß auf die einzelnen Fächer, auf Freie Wahlfächer, auf die pädagogisch-praktischen Fächer sowie die Masterarbeit und Masterprüfung zu verteilen.

     

    § 4 Kirchliche Approbation

     

    1.

    Der fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteil der Curricula bedarf der Zustimmung des Magnus Cancellarius.

     

    2.

    Dies ist auch erforderlich für etwaige Änderungen sowie im Hinblick auf zeitliche Befristungen dieser Curricula-Anteile.

     

     

    Diese Kirchliche Rahmenordnung für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion in Österreich wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 11. November 2021 beschlossen und vom Dikasterium für die Kultur und die Bildung am 26. August 2024 approbiert. Sie trat mit Approbation in Kraft.

  • » Priester - Rahmenstatut für die Priesterräte (Dekret)

    Dekret über das Rahmenstatut für die Priesterräte
    can. 496

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.

     

    § 1

    Jeder diözesane Priesterrat hat gemäß can. 496 eigene Statuten zu erstellen. Die Statuten werden vom Priesterrat beraten und durch den Diözesanbischof approbiert.

     

    § 2

    Beim Statutenerlass sind die Vorschriften des CIC (cann. 496–502) sowie die vorliegenden Normen der Bischofskonferenz als höheres Recht zu beachten.

    Bereits gegebene Statuten, die zu den genannten Normen in Widerspruch stehen, müssen entsprechend abgeändert werden.

     

    § 3

    Der Priesterrat hat ausschließlich beratende Stimme (can. 500).

     

    § 4

    Die Statuten haben eine Wahlordnung für die zu wählenden Mitglieder vorzusehen (can. 499). Auch die Ausschreibung der Wahl samt den entsprechenden Fristen muss geregelt sein.

    § 5

    Geborene Mitglieder des Priesterrates sind jedenfalls die General- und Bischofsvikare.

    Eine entsprechende Repräsentanz des Domkapitels ist im Statut zu regeln.

     

    § 6

    Was die Repräsentanz des Presbyteriums im Priesterrat betrifft (can. 495 § 1), sollen folgende Kriterien maßgebend sein:

    1. personaler Gesichtspunkt: Welt- und Ordenspriester
    2. territorialer Gesichtspunkt: Regionen, Sprach- und Volksgruppen, Diözese
    3. kategorialer Gesichtspunkt: Aufgabenbereiche und Dienste

    Etwa die Hälfte der Mitglieder ist von den Priestern gemäß den Statuten frei zu wählen (can. 497 10).

    Es wird am Diözesanbischof liegen, durch freie Nominierung nach abgeschlossenem Wahlvorgang dementsprechend zu ergänzen.

     

    § 7

    Die Funktionsperiode der Priesterräte in Osterreich beträgt fünf Jahre.

     

    § 8

    Der Vorsitzende des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Er beruft Versammlungen ein und entscheidet – unter Beachtung auch der eventuell von Mitgliedern des Rates eingebrachten Vorschlage – über die zu behandeln den Fragen (can. 500 § 1). Ein jeweiliger Sitzungsleiter kann nur im Auftrag des Bischofs handeln.

     

    § 9

    In den Statuten ist der Modus der Protokollführung festzulegen.

     

    § 10

    Es obliegt allein dem Diözesanbischof, die Beschlüsse des Priesterrates zu bewerten und sie gegebenenfalls, wenn er es für richtig hält, zu veröffentlichen (can. 500 §3).

     

    Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.

  • » Bischofskonferenz - Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten (Geschäftsordnung)

    Geschäftsordnung des Rates der Österreichischen Bischofskonferenz für
    außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 12.

     

    § 1

    Gemäß § 8 Ziffer 4 Absatz 2 des Statutes der Österreichischen Bischofskonferenz in geltender Fassung ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen.

     

    Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu Canon 1277 CIC analog heranzuziehen.

     

    Veräußerungen sind im Sinne Canones 1289 ff. CIC zu behandeln.

     

    § 2

    Zugleich wurde im Statut bestimmt, dass diesem Rat eine Geschäftsordnung zu geben ist, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist. Zur Ausführung dieser Bestimmung der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz, rekognosziert durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 18. Juni 2005, Prot. N° 32/84, gibt die Österreichische Bischofskonferenz dem Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten folgende Geschäftsordnung.

     

    § 3 Zusammensetzung

     

    Absatz 1

     

    Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten besteht aus seinem Vorsitzenden und mindestens drei Diözesanbischöfen als Mitglieder.

     

    Absatz 2

     

    Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

     

    Absatz 3

     

    Außer dem Vorsitzenden und den bischöflichen Mitgliedern, welche Stimmrecht besitzen, kann die Österreichische Bischofskonferenz in der Vollversammlung bis zu drei Fachleute als Mitglieder ohne Stimmrecht in den Rat auf fünf Jahre wählen. Diese Mitglieder, seien es Priester oder Laien, müssen einen untadeligen Ruf und hohe Erfahrung im kanonischen und staatlichen Recht und/oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.

     

    § 4 Führung der Geschäfte

     

    Absatz 1

     

    Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich mindestens zwei Mal vor der jeweiligen Plenaria der Bischofskonferenz zu einer ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einladung zu den Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

     

    Absatz 2

     

    Alle Beschlüsse des Rates bedürfen der Bestätigung durch die Vollversammlung. Kann diese Bestätigung durch die Vollversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Beschlussmaterie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.

     

    Absatz 3

     

    Bei einem dringenden Erfordernis ist der Vorsitzende berechtigt, zu jeder Zeit außerordentliche Sitzungen des Rates einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder mittels elektronischer Medien (E-Mail) erfolgen. Sie hat die Punkte, über die in der außerordentlichen Sitzung Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.

     

    Absatz 4

     

    Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erarbeiten, welches den Mitgliedern des Rates und allen Mitgliedern der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz zuzustellen ist. Der Protokollführer ist vom Rat in seiner konstituierenden Sitzung auf die Funktionsdauer des Rates zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen und unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen.

     

    § 5 Beschlussfähigkeit

     

    Absatz 1

     

    Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es besteht Anwesenheitspflicht, außer im Falle einer Verhinderung wegen schwerer Erkrankung oder Verpflichtungen durch höhere Autorität (§ 6 Absatz 4 der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz).

     

    Absatz 2

     

    Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

     

    § 6 Sekretariat

     

    Als Sekretariat des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten dient das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär ist dem Rat als Mitglied ohne Stimmrecht beizuziehen.

     

    § 7 Wahrung des geistlichen Amtsgeheimnisses

     

    Die Beratungen und Beschlüsse des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen derselben Vertraulichkeit wie die Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz. Alle Mitglieder, auch diejenigen ohne Stimmrecht, haben diese Vertraulichkeit zu wahren und bei der konstituierenden Sitzung ein diesbezügliches Versprechen dem Vorsitzenden zu geben.

     

    § 8 Beiziehung von Fachleuten zu einzelnen Tagesordnungspunkten

     

    Erscheint es dem Vorsitzenden vonnöten, zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt einen Fachmann beizuziehen, welcher über die zu behandelnde Materie außerordentlich gute Kenntnisse besitzt, so kann er diesen für die Behandlung des Tagesordnungspunktes zur Sitzung beiziehen. Die Zeit der Anwesenheit ist auf die Beratung des Punktes zu beschränken, die Beschlussfassung hat außerhalb der Anwesenheit des für einen Tagesordnungspunkt beigezogenen Fachmannes zu erfolgen.

     

    § 9 Beschlussfassungen der Plenaria

     

    Beschlussfassungen der Plenaria über Empfehlungen und Beschlüsse des Rates sind allen Mitgliedern des Rates spätestens in der auf die Plenaria folgenden nächsten Sitzung mitzuteilen und entsprechend zu protokollieren.

     

    § 10 Inkrafttreten und Änderung

     

    Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie können vom Rat selbst, von jedem einzelnen Mitglied des Rates oder von jedem einzelnen Mitglied der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz beantragt werden. Bei Beschlussfassung über Beschlüsse des Rates in der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz gilt die Stimmberechtigung gemäß § 7 Absatz 1, litera e) der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz.

  • » Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) (Statuten)

    Statuten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 4.

     

    Artikel 1 – Wesen und Zweck

     

    Der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) ist ein Instrument der Gemeinschaft unter den Europäischen Bischofskonferenzen. Er soll dazu dienen, das Wohl der Kirche, die in der Welt auf eine vollkommenere Einheit hinstrebt, mehr zu fördern und zu schützen. Vor allem:

    • Zur Pflege der Kollegialität in der hierarchischen Gemeinschaft mit und unter dem Papst

    • Zur engeren Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Bischöfen und den Bischofskonferenzen Europas unter Wahrung der Aufgabe und der Kompetenz eines jeden, damit die Neuevangelisierung in Europa gefördert und inspiriert wird

    • Zur Förderung der Gemeinschaft mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente

    • Zur Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in Europa, damit die Einheit der Christen wieder hergestellt werde

    • Zum Zeugnis der Kirche in der europäischen Gesellschaft

     

    Artikel 2 – Aufgaben

     

    Um die in Artikel 1 dargestellten Ziele zu erreichen, wird der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen

    • dafür sorgen, dass die Bischofskonferenzen bei den Vorhaben zur Neuevangelisierung Europas in Verbindung stehen und zusammenarbeiten

    • dem Austausch der Gaben der pastoralen Erfahrungen und der Informationen dienen

    • mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente zusammenarbeiten

    • im Bereich der Ökumene besonders mit der Konferenz der Europäischen Kirchen zusammenwirken

    • die Kirche entsprechend seinem Auftrag in der europäischen Gesellschaft gegenwärtig halten

     

    Artikel 3 – Mitglieder

     

    § 1. Dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen gehören als Mitglieder alle Bischofskonferenzen an, die in Europa existieren. Sie werden ipso iure von ihrem Präsidenten vertreten, der beschließendes Stimmrecht hat. Jede Bischofskonferenz hat das Recht, einen weiteren Bischof zur Teilnahme an den Zusammenkünften zu entsenden, allerdings nur mit beratendem Stimmrecht.

     

    § 2. Wenn der Vorsitzende einer Bischofskonferenz an der Teilnahme verhindert ist, möge er sein Stimmrecht schriftlich dem anderen Bischof aus seiner Konferenz übertragen, von dem im § 1 die Rede ist. Wenn ein solcher nicht bestimmt wurde, möge er einen anderen Bischof der eigenen Bischofskonferenz beauftragen, dass er mit beschließendem Stimmrecht an der Versammlung teilnimmt.

     

    § 3. Den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen können durch die Vollversammlung jene Bischöfe gleichgestellt werden, die den Episkopat einer Region vertreten, in der keine Bischofskonferenz konstituiert ist.

     

    § 4. Bischöfe, die zu keiner Bischofskonferenz gehören, sollen an den Aktivitäten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen in geeigneter Weise beteiligt werden.

     

    Artikel 4 – Organe

     

    § 1. Die Vollversammlung wird wenigstens ein Mal im Jahr abgehalten, wobei Zeit und Ort von der vorausgehenden Vollversammlung oder vom Präsidium bestimmt werden. Eine außerordentliche Vollversammlung wird dann einberufen, wenn die Vollversammlung selbst, das Präsidium oder wenigstens zehn Mitglieder es verlangen. Die kollegialen Akte kommen nach Norm des Canon 119 nn 1-2 CIC zustande. Erklärungen des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen können abgegeben werden, wenn bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder die Anwesenden darüber übereinstimmen, keiner widerspricht und der Text vor Publikation dem Apostolischen Stuhl übersandt wird. Die vom Vorsitzenden erstellte Tagesordnung, wie auch das vom Generalsekretär verfertigte Protokoll wird in angemessener Frist sowohl den Mitgliedern des  Rates der Europäischen Bischofskonferenzen wie der Kongregation für die Bischöfe übersandt.

     

    § 2. Das Präsidium, das die Tätigkeiten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen leitet, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus, den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Periode können sie für eine weitere Fünfjahresifrist wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender, der aus dem Amt des Vorsitzenden der eigenen Bischofskonferenz scheidet, verbleibt in der Funktion des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit allen Rechten, die ihm aus diesem Amt zukommen.

     

    § 3. Der Vorsitzende repräsentiert den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen.

     

    § 4. Ständige Beauftragte, wie auch Kommissionen, die bestimmte Fragen laufend behandeln sollen, sei es im Hinblick auf bestimmte Sachfragen oder auch auf bestimmte Personenkreise, werden von der Vollversammlung ernannt oder eingerichtet: Kommissionen auf Zeit (z.B. um die Zusammenkünfte vorzubereiten) können vom Präsidium eingerichtet werden.

     

    § 5. Der Generalsekretär, der das Sekretariat des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen nach Weisung des Vorsitzenden leitet, wird von der Vollversammlung für eine Periode von fünf Jahren gewählt. Das Sekretariat dient sowohl der Vollversammlung wie auch dem Präsidium, dem Vorsitzenden, dem Beauftragten und den Kommissionen. Es erbittet darüber hinaus von den Sekretariaten der einzelnen Bischofskonferenzen Dokumente und Dekrete und tauscht sie je nach Nützlichkeit mit Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen aus. Die wichtigeren Mitarbeiter des Sekretariates (z.B. ein stellvertretender Sekretär) werden vom Präsidium ernannt.

     

    § 6. Der Sitz des Sekretariates wird unter Berücksichtigung des Votums des Präsidiums von der Vollversammlung festgelegt.

     

    Artikel 5 – Besondere Zusammenarbeit

     

    Die Zusammenarbeit unter den Episkopaten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird betreffend die Angelegenheiten, die die Europäische Union selbst betreffen, der Kommission der Episkopate der Europäischen Union (COMECE) übertragen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Wahrung des in ihren Statuten festgelegten eigenen Charakters in enger Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen und seinen Organen.

     

    Artikel 6 – Tätigkeiten

     

    § 1. Wann immer besondere Umstände oder die pastorale Notwendigkeit es anraten, entscheidet die Vollversammlung

    • über die Einberufung von Kongressen oder Symposien der Bischöfe

    • über sogenannte kategoriale Versammlungen, zu denen die Bischöfe eingeladen werden, die in den Europäischen Bischofskonferenzen eine besondere Aufgabe erfüllen (z.B.: für die Migranten, für die sozialen Kommunikationsmittel)

    • über die Einberufung europäischer ökumenischer Zusammenkünfte

    • über die übrigen Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele bzw. Erfüllung der Aufgaben des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen, wie in Artikel 1 - 2 festgelegt (die internationalen Charakter haben)

     

    Bevor solche Beschlüsse umgesetzt werden, muss der Apostolische Stuhl gehört werden. Zu diesen Kongressen und Zusammenkünften ist der Heilige Stuhl einzuladen.

     

    § 2. Um die Information zu verbessern und gemeinsame Probleme zu diskutieren, lädt der Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidiums die Sekretäre der Europäischen Bischofskonferenzen zu Zusammenkünften ein.

     

    Artikel 7 – Ausgaben

     

    Die Ausgaben werden durch Beiträge der Bischofskonferenzen bestritten. Diese werden vom Sekretariat gebeten, dass sie einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Möglichkeiten entrichten.

     

    Artikel 8 – Statutenänderung

     

    Die Statuten können geändert werden, wenn sowohl zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit beschließendem Stimmrecht wie auch der Apostolische Stuhl zustimmen.

     

    Diese Statuten wurden vom Rat der Europäischen Bischofskonferenzen im Mai 1995 beschlossen und sind nach Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft getreten.

  • » Neue deutsche Rechtschreibung

    Neue deutsche Rechtschreibung

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003

     

    Die Bischofskonferenz stimmt dem Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler auf Einführung der Neuen deutschen Rechtschreibung per 1.1.2003 zu.

     

     

  • » Religionslehrer (Rahmenordnung)

    Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen
    (c. 804 CIC)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 10.

     

    Diese Verordnung wurde bereits im Amtsblatt Nr. 17 vom 12. Mai 1996 verlautbart. Auf Grund einiger nunmehr beschlossenen Änderungen von Punkt 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart. Die Inkraftsetzung der Änderungen geschieht in den Diözesen.

     

    GELTUNGSBEREICH:

     

    Diese Rahmenordnung gilt für alle Religionslehrer (im folgenden RL), sofern nicht besondere Bestimmungen des geltenden Kirchenrechtes anzuwenden sind.

     

    1. DIE STELLUNG DER RL IN DER KIRCHE

     

    1.1 Alle Lehrer, die Religion unterrichten, tragen in besonderer Weise Mitverantwortung in der Kirche bei der Verkündigung des Glaubens.

     

    1.2 Mit der missio canonica übernehmen RL die Verpflichtung, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Kirche und gemäß den den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren.

     

    1.3 Durch die Beauftragung (missio canonica) werden RL verbindlich für befähigt und ermächtigt erklärt, am amtlichen Verkündigungsdienst der Kirche teilzuhaben. Diese Befähigung und Ermächtigung ist zugleich Grundlage ihrer besonderen dienstrechtlichen Stellung, die dadurch charakterisiert ist, dass die Kirche eine besondere Fürsorgepflicht, der beauftragte RL jedoch im Sinne der Sendung der Kirche eine besondere Loyalitätspflicht übernimmt.

     

    1.4 Durch die Erteilung der missio canonica stehen alle RL, Laien, Priester, Diakone und Ordensleute in ihrer schulischen Tätigkeit im Sinne einer kirchlichen Dienstgemeinschaft gleichberechtigt nebeneinander und sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

     

    1.5 Den RL stehen in dienstlichen Belangen die im kirchlichen sowie im staatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeiten offen.

     

    1.6 Im Bewusstsein ihrer besonderen Fürsorgepflicht und im Bewusstsein der besonders hohen Anforderungen des Religionslehrerberufes sorgt sich die Kirche nach ihren Möglichkeiten um die Sicherung der beruflichen Stellung sowie um die Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte aller RL.

     

    1.7 RL können erwarten, dass die Kirche und die von ihr beauftragten Organe und insbesondere die Pfarrgemeinden die Verantwortung für den Religionsunterricht mittragen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und stützen.

     

    2. GEMEINSCHAFTEN DER RL

     

    2.1 Zusammenschlüsse von RL auf diözesaner Ebene zur theologischen, spirituellen und pädagogischen Fortbildung sowie zur Wahrung der beruflichen Interessen im kirchlichen Bereich werden grundsätzlich begrüßt.

     

    2.2 Die interdiözesane Dachorganisation der diözesanen Vereinigungen ist entsprechend zu fördern.

     

    2.3 Die Gemeinschaften der RL werden untereinander und mit den für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen zusammenarbeiten.

    3. ZUSTÄNDIGE KIRCHLICHE STELLEN

     

    3.1 Alle Rechte und Interessen des Ortsordinarius, die sich aus der Erteilung der missio canonica oder aus seiner Stellung als Dienstgeber ableiten, werden den RL gegenüber nach Maßgabe des einschlägigen Partikularrechtes von den diözesanen Schulämtern vertreten.

     

    3.2 Alle Rechte, Interessen und Anliegen der RL werden auf Bundesebene durch die Österreichische Bischofskonferenz und ihre interdiözesanen Einrichtungen und Gremien wahrgenommen. Als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz hat sich im besonderen das Interdiözesane Amt für Unterricht und Erziehung um alle, die im katechetischen Dienst in der Schule stehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich sowie um ihre dienstrechtliche Stellung zu sorgen.

     

    3.3 Die für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen werden mit den Gemeinschaften der RL zusammenarbeiten.

     

    4. DIE ERTEILUNG UND VERWEIGERUNG DER MISSIO CANONICA

     

    4.1 Inhaltliche Voraussetzungen für die Erteilung der missio canonica Die Bedingungen bzw. Kriterien für die Erteilung der missio canonica ergeben sich aus dem universellen (insbesondere cc. 208-223 und c. 804 § 2 CIC) und dem einschlägigen partikularen Kirchenrecht.

     

    4.2 Verfahren

     

    4.2.1 Die missio canonica wird auf der Grundlage eines Antrages verliehen.

     

    4.2.2 Der Antrag auf Erteilung der missio canonica hat neben den Angaben zur Person des Bewerbers in jedem Fall die Zusicherung des Antragstellers zu beinhalten, dass er den Religionsunterricht gemäß den Bestimmungen von Pkt. 1.2 erteilen will.

     

    4.2.3 Die Anträge werden – soweit diözesane Regelungen nichts anderes vorsehen – im Auftrag des Ortsordinarius vom diözesanen Schulamt bearbeitet. In besonderen Fällen möge sich der Ortsordinarius zur Entscheidungshilfe einer eigens von ihm dazu berufenen Kommission bedienen, der auch Vertreter der diözesanen Gemeinschaften der RL angehören sollen.

     

    4.2.4 Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der missio canonica stattzugeben, ist der Antragsteller über Inhalt und Gewicht der Bedenken vertraulich zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen (zu Protokoll) Stellungnahme zu geben. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf Erteilung der missio canonica, wohl aber das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und Begründung der Ablehnung eines Antrages.

     

    4.2.5 In jedem Stadium des Verfahrens hat der Antragsteller das Recht auf Gehör, das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC) sowie das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC.

     

    4.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der missio canonica Der Ortsordinarius erteilt den RL seiner Diözese die missio canonica für alle Schularten oder für bestimmte Schularten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

     

    5. RECHTE DER RL

     

    RL haben neben den kirchlichen Grundrechten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Rechten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC zusätzlich insbesondere folgende Rechte:

     

    5.1 Das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung.

     

    5.2 Das Recht auf persönliche und berufsbezogene, fachliche und religiöse Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen.

     

    5.3 RL können jede nicht vorübergehende Erweiterung ihrer Pflichten als RL aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, insbesondere wenn sie diese Pflichten mit ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Gesundheit oder ihrer Familie als unvereinbar erachten.

     

    5.4 Kirchlich bestellte RL haben das Recht, nach den jeweiligen Möglichkeiten der Dienstpostenpläne gemäß den diözesanen Richtlinien bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für eine Anstellung als staatlich vertragliche oder pragmatisierte RL vorgeschlagen zu werden.

     

    5.5 Das Recht, auf Antrag ihre Personalakten – einschließlich der Beurteilungen – einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen.

     

    5.5.1 Anträge auf Akteneinsicht sind an das diözesane Schulamt zu stellen. Termine für Einsichtnahmen werden einvernehmlich festgelegt.

     

    5.5.2 Einsichtnahmen geschehen in Gegenwart des Schulamtsleiters oder einer von ihm beauftragten Person.

     

    5.5.3 Einsichtnehmende haben das Recht, sich Notizen zu machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

     

    6. PFLICHTEN DER RL

     

    RL haben neben den Grundpflichten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Pflichten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC jene Pflichten, die in den jeweiligen diözesanen Regelungen und Vorschriften taxativ zu umschreiben sind. Insbesondere nehmen RL mit der missio canonica folgende rechtliche Verbindlichkeiten auf sich:

     

    6.1 Die Verpflichtung, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen.

     

    6.2 Die Verpflichtung, für die im Rahmen des Religionsunterrichtsgesetzes vorgesehenen religiösen Übungen und Veranstaltungen Sorge zu tragen.

     

    6.3 Die Verpflichtung zur Fortbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen. Darüber hinaus erwartet die Kirche von RL – ihren jeweiligen konkreten Möglichkeiten entsprechend – die Bereitschaft zum Dienst in der Kirche, insbesondere zur aktiven Teilnahme am Leben einer kirchlichen Gemeinde, sowie zur Zusammenarbeit mit dem Orts- bzw. Schulseelsorger, den Eltern und Lehrern.

     

    7. BEENDIGUNG DER LEHRTÄTIGKEIT DER RL SEITENS DER KIRCHE –ENTZUG DER MISSIO CANONICA

     

    7.1 Allgemeine Bestimmungen

     

    7.1.1 Die Lehrtätigkeit staatlich vertraglicher oder pragmatisierter RL wird bezüglich des Unterrichtsgegenstandes ,,Religion" seitens der Kirche durch den Entzug der missio canonica beendet.

     

    7.1.2 Die Lehrtätigkeit kirchlich bestellter RL kann von Seiten der Kirche durch den Entzug der missio canonica, durch Kündigung oder Entlassung beendet werden. Die Kündigung oder Entlassung kirchlich bestellter RL kann nur nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes erfolgen, wobei der Entzug der missio canonica ein Kündigungsgrund ist.

     

    7.2 Inhaltliche Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica Der Ortsordinarius entzieht einem RL die missio canonica:

     

    7.2.1 Wenn er von der Katholischen Kirche durch formalen Akt (z.B. Kirchenaustritt) abgefallen ist.

     

    7.2.2 Wenn er mit der Kirchenstrafe der formell verhängten oder festgestellten Exkommunikation behaftet ist.

     

    7.2.3 Wenn mit dem Verlust eines sonstigen Kirchenamtes auch der Verlust der missio canonica verbunden ist.

     

    7.2.4 Wenn seine Lebensführung trotz nachweislicher Mahnung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.

     

    7.2.5 Wenn seine Lehrtätigkeit dem Glauben und der Lehre der Kirche widerspricht.

     

    7.2.6 Wenn er seine Pflichten so gröblich vernachlässigt, dass daraus ein offenkundiger Nachteil für den Religionsunterricht entsteht.

     

    7.2.7 Wenn der Dienstgeber (z.B. der private Schulerhalter bzw. die Gebietskörperschaft) von einem Kündigungs- oder Entlassungsgrund zum offenkundigen Nachteil des Religionsunterrichtes keinen Gebrauch macht.

     

    7.3 Verfahren

     

    7.3.1 In jedem Stadium des Verfahrens hat der RL das Recht auf Gehör (wie z.B. die vollständige Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe, die Möglichkeit, diese zu entkräften und Gegengründe vorzubringen), das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC), das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC und das Recht, von Beginn des Verfahrens an über alle möglichen Rechtsfolgen informiert zu werden.

     

    7.3.2 In jedem Stadium des Verfahrens ist gemäß C. 220 CIC der gute Ruf sowie die Privat- bzw. Intimsphäre aller Betroffenen zu schützen.

     

    7.3.3 Bestehen begründete Verdachtsmomente, dass ein Tatbestand für den Entzug der missio canonica vorliegt, sind vom diözesanen Schulamt – allenfalls von einer vom Ortsordinarius berufenen Kommission, der auch zumindest ein Vertreter der Gemeinschaft der RL angehören soll – in analoger Anwendung der Bestimmungen der CC. 1717 und 1718 CIC die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Beweisfeststellungen mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen und die allenfalls erforderlichen Stellungnahmen einzuholen. Anonyme Beschuldigungen sind grundsätzlich außer Acht zu lassen.

     

    7.3.4 Ergibt die Untersuchung nach 7.3.3, dass Umstände bzw. vollendete Tatsachen gegeben sind, sodass eine Mahnung nicht möglich oder unangebracht ist, ist das Untersuchungsergebnis dem Ortsordinarius mit einer Empfehlung des diözesanen Schulamtes vorzulegen. In allen anderen Fällen hat das diözesane Schulamt den RL nachweislich zu mahnen.

     

    7.3.5 Die Mahnung des RL hat entweder schriftlich oder mündlich unter Beiziehung von zwei Zeugen mit anschließender Anfertigung eines Protokolls zu erfolgen und eine Begründung sowie einen Hinweis auf die Folgen der Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens zu enthalten.

     

    7.3.6 Setzt der RL das abgemahnte Verhalten fort, teilt das diözesane Schulamt dies dem Ortsordinarius mit dem Ergebnis der Untersuchung nach 7.3.3 und einer Empfehlung mit.

     

    7.3.7 Erbringt das in 7.3.3 – 7.3.6 festgelegte Verfahren den Beweis der inhaltlichen Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica, entzieht der Ortsordinarius dem RL die missio canonica durch Dekret gemäß cc. 48 – 58 CIC. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

     

    7.3.8 Das Entzugsdekret ist gemäß der cc. 1732 – 1739 CIC im Wege des Rekurses anfechtbar. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

     

    7.3.9 Im Falle des Entzuges der missio canonica soll dem Betroffenen im Sinne des c. 195 CIC seitens der Diözese eine angemessene Hilfestellung zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage gewährt werden.

     

    Die vorstehende Ordnung wurde von den Mitgliedern der Österreichischen Bischofskonferenz gelegentlich ihrer Vollversammlung vom 26. - 28. März 1996 gutgeheißen. Sie erlangt Rechtskraft, wenn sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr jeweiliges Bistum erlassen und promulgiert wird.

     

     

    Korrektur der Rahmenordnung für Religionslehrer

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 23 vom 28. Juli 1998, II. 5.

     

    In der im Amtsblatt Nr. 22 vom 20. Mai 1998 publizierten Rahmenordnung sind bedauerlicherweise Fehler unterlaufen:

     

    Im zweiten Satz der einleitenden Vorbemerkung auf Seite 10 des Amtsblattes fehlt der Hinweis auf den Punkt 7.2.4. Der zweite Satz hat daher richtig zu lauten:

    „Aufgrund einiger nunmehr beschlossenen Änderung von Punkt 7.2.4, 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart.“

     

    Im Punkt 7.2.4 der Rahmenordnung auf Seite 12 des Amtsblattes sind die Worte ...“trotz nachweislicher Mahnung“... zu streichen. Punkt 7.2.4 hat daher berichtigt zu lauten:

    7.2.4 „Wenn seine Lebensführung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.“

  • » Religiöse Erziehung (Dekret)

    Dekret über die religiöse Erziehung
    can. 804 § 1

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.

     

    Die religiöse Unterweisung in den Schulen jeglicher Art ist in Österreich durch das Religionsunterrichtsgesetz aus dem Jahre 1949 sowie durch die Verträge zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl von 1962 und 1971 geordnet.'

     

    Beschlossen von der ÖBK am 5. November 1991; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.

  • » Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern (Richtlinien)

    Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 64, 1. Februar 2015


    Grundlage für die Durchführung des Katechumenats (Taufvorbereitung) ist der Ordo Initiationis Christianae Adultorum (= Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche). Abgesehen von pastoralen Grundlinien bietet das Dokument vor allem eine Zusammenstellung der vorbereitenden Riten bis zur feierlichen Eingliederung in die Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie.

    Wesentliche Teile des Katechumenats sind die Einführung in den Glauben durch Glaubensgespräche (Katechesen), Hinführung zur persönlichen Umkehr und Neuorientierung hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung, die Einübung in das Gebet und die Grundvollzüge von Kirche sowie die Integration in eine Gemeinde. Die gesamte Vorbereitungszeit (inklusive Erstverkündigung = Vorkatechumenat) dauert nach Möglichkeit mindestens ein Jahr. Allerdings ist die Vorbereitung individuell zu gestalten und kann daher auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

    Grundsätzlich gilt für Asylwerber dasselbe wie für alle Erwachsenen, die getauft werden wollen. Allerdings verdient ihre Situation besondere Aufmerksamkeit und Begleitung. Die möglichen Anforderungen an Katecheten und Priester umfassen deshalb abgesehen von der Vorbereitung auch Hilfestellungen im Zusammenhang mit Behördenwegen bis zu einer allfälligen Begleitung des Asylwerbers zur behördlichen Einvernahme als Vertrauensperson oder eine Ladung als Zeuge vor das Asylgericht.

    Nach der österreichischen Rechtslage ist der Wunsch nach einer Konversion zum Christentum bzw. eine schon erfolgte Eingliederung in die Kirche dann im Asylverfahren zu berücksichtigen, wenn der Religionswechsel als Ursache der Flucht oder wegen einer aufgrund einer späteren Konversion nunmehr gegebenen Verfolgung im Herkunftsland als Asylgrund geltend gemacht wird. Das gilt vor allem für eine Konversion von Flüchtlingen aus Ländern, in denen der Islam die dominante Religion der Bevölkerungsmehrheit ist. Nur in diesen Fällen ist die konkrete Konversion eines Asylwerbers für die Behörden relevant, wobei diese sicherstellen müssen, dass es sich nicht um eine Scheinbekehrung mangels anderer relevanter Asylgründe handelt. Deshalb ist es für die Kirche besonders wichtig, die Echtheit der Motive für den Taufwunsch genau zu prüfen und auf eine sorgfältige Durchführung des Katechumenats und eine ausreichende Dauer zu achten.

    Die Frage der Prüfung der Echtheit von Konversionen wird von immer größerer Brisanz, weil sich in Asylantenkreisen Personen bewegen, die kirchlich nicht autorisierte Beratung anbieten, wie eine sichere und schnellere Anerkennung als Asylant durch eine scheinbare Hinwendung zum Christentum erlangt werden kann. Das ist selbstverständlich für die Kirche nicht wünschenswert. Aber es ist dies auch der Grund, warum die Behörden misstrauisch agieren, wenn der Wunsch Christ zu werden als hauptsächlicher Asylgrund angegeben wird. Dieses Misstrauen trifft dann aber alle Asylwerber, einschließlich jener, die wirklich Christen sein wollen und oft schon seit längerer Zeit gut in eine Gemeinde integriert sind.

    Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, dass das anhängige Asylverfahren weitere Familien - angehörige betrifft, was bei einer Begleitung im Katechumenat entsprechend wahrgenommen und beachtet werden muss. Besonders dann, wenn ganze Familien konvertieren wollen, ist genau zu prüfen, ob das auch dem Wunsch aller entspricht. Ab dem 14. Lebensjahr bedarf es jedenfalls der eigenen Entscheidung jedes Familienmitglieds. Aber auch jüngere Kinder dürfen nicht gegen ihren erklärten Willen getauft oder in die Vorbereitung einbezogen werden. Auch auf die Ungleichzeitigkeit im Glaubensprozess ist Bedacht zu nehmen. Bei großen Diskrepanzen in der geistlichen Entwicklung muss sich beim Wunsch nach gemeinsamer Taufe der Familie der Zeitpunkt an der Person mit der geringsten Entschlossenheit orientieren.

    Die Durchführung des Katechumenats

    In der gesamten Vorbereitung wie auch nach der Taufe ist Diskretion für manche Asylwerber lebenswichtig. Besonders dann, wenn sie in Asylquartieren mit muslimischen Mitbewohnern oder in Privatquartieren, die Landsleuten der Asylwerber gehören, wohnen, kann die Hinwendung zum christlichen Glauben Repressalien auslösen. Deshalb dürfen Kontakte von kirchlicher Seite, insbesondere schriftliche Zustellungen niemals in solche Quartiere, sondern nur persönlich über die von der Kirche mit der Vorbereitung beauftragten Personen oder die Verantwortlichen für den Katechumenat erfolgen.

    Der Vorkatechumenat

    Die Zeit vom Erstkontakt bis zur Aufnahme in den Katechumenat - d.h. der Vorkatechumenat - ist variabel, entsprechend der individuellen Situation. Der Vorkatechumenat gehört zwar bereits zum Katechumenatsweg dazu, dennoch ist dies ein Zeitraum, der für alle noch völlig unverbindlich ist.

    Grundsätzlich dient der Vorkatechumenat einer Klärung der Motive und einem ersten substanziellen Kennenlernen dessen, was Christsein bedeutet. Der Katechumene soll (für sich und andere) begründen können, warum er Christ werden will. Es ist also zu klären, was "christlich" grundsätzlich bedeutet. Dazu gehört insbesondere eine Grundkenntnis der Person Jesu Christi und seiner Botschaft.

    Im Vorkatechumenat empfiehlt es sich, eher noch keinen Termin für die Aufnahme bzw. Initiation ins Auge zu fassen, sondern die Vorbereitung von Personen, die aus anderen Kulturkreisen stammen, insgesamt längerfristig anzulegen. Sollte der Taufwunsch nur sehr vage gewesen sein, kann er sich so festigen oder die Vorbereitung wird vom Interessenten selbst abgebrochen, weil sie nicht schnell ans eigentlich gewünschte Ziel, nämlich der Verbesserung der eigenen rechtlichen Situation, führt.

    Wesentlich ist daher eine Klärung der Motive sowie der gegenseitigen Erwartungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Glaube wohl erst am Anfang und in Entwicklung ist. Zu unterscheiden ist daher eine eventuell vorhandene Unsicherheit am Anfang des Glaubensweges von einem tatsächlich mangelnden Interesse am Glauben.

    In der Phase des Vorkatechumenats sollten deshalb keine Bestätigungen oder Schreiben für Behörden ausgestellt werden. Es kann jedoch Ausnahmen geben, etwa wenn ein Gerichtstermin vor der eigentlichen Aufnahme in den Katechumenat angesetzt ist und keine begründeten Zweifel am Taufwunsch des Interessenten bestehen. Ein solches Schreiben sollte dann enthalten: Zeitpunkt und Umstände des ersten Kontaktes sowie Verlauf der bisherigen Durchführung des Katechumenats (Anzahl und Dauer der Treffen).

    Von Seiten der Kirche werden von den Behörden gewünschte Auskünfte erteilt, es ist aber nicht vorgesehen, dass kirchliche Stellen von sich aus initiativ werden, um den Kontakt mit den Behörden zu suchen.

    Wenn Zweifel an der Aufrichtigkeit des Wunsches, Christ zu werden, bleiben, ist mit großer Behutsamkeit vorzugehen. So kann vermutet werden, dass es sich um eine Scheinbekehrung handelt, wenn Interessenten sich weigern, ihre vollständigen Asylunterlagen vorzuweisen und nicht klar angeben können, wann und wie der Wunsch nach der Taufe entstanden ist. Aber nur wenn eindeutig klar wird, dass es sich um eine Scheinbekehrung handelt, sollte die Vorbereitung von Seiten der Kirche mit entsprechender Begründung beendet werden.

    Um weitere Mühe zu ersparen, sollten davon auch die Verantwortlichen für den Katechumenat in den Diözesen informiert werden, weil mit dem Versuch zu rechnen ist, an einem anderen Ort ohne Bekehrung das gewünschte Ziel zu erreichen.

    Sprachprobleme

    Ein zusätzliches Problem in diesem Zusammenhang ist die Sprachbarriere. Hilfreich sind deshalb Personen und Gruppen, die offen sind für die Begleitung von Menschen aus anderen sozialen und kulturellen Kontexten und über Kontakte sowie entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Dennoch sollten bei nicht-deutschsprachiger Durchführung eines Katechumenats keinesfalls Personen, die zwar sprachkundig, jedoch ohne entsprechende theologische Ausbildung sind oder vielleicht sogar selbst noch gar nicht getauft sind, andere auf die Taufe vorbereiten.

    Zugleich muss man bei der Auswahl von Personen, die aus sprachlichen Gründen bei der Durchführung eines Katechumenats mitarbeiten, umsichtig sein. Grundsätzlich sollte eine fremdsprachige Taufvorbereitung nie einer solchen Person allein anvertraut werden.

    Denn es muss vermieden werden,

    - dass kirchliche Vorgaben umgangen werden;

    - dass Interessenten dahingehend unterrichtet werden, wie sie auf die Verantwortlichen für die Taufvorbereitung überzeugend wirken, obwohl keine Änderung in Überzeugung und Lebensweise angestrebt wird;

    - dass finanzielle Zuwendungen eine Rolle spielen;

    - dass eine gewisse Abhängigkeit der Interessenten im Rahmen des Katechumenats von einer solchen Person entsteht.

    Ein Katechumenat in großen Gruppen ist nicht ratsam. Leicht kommen hier gerade wegen der sprachlichen Schwierigkeiten diejenigen Taufbewerber zu kurz, die ihren Glauben mehr vertiefen möchten. Außerdem besteht in Großgruppen eher die Gefahr, dass Scheinkonvertiten nicht auffallen.

    Auch eine gute Begleitung des Glaubensprozesses kann in kleinen Gruppen oder in Einzelgesprächen besser gelingen, wo auch traumatische Erlebnisse, die möglicherweise die Vorbereitung blockieren, eher ins Gespräch gebracht werden.

    Bei der Zusammenstellung von Katechumenatsgruppen sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, welche Nationalitätenkonflikte und Bildungsunterschiede den Erfolg der Vorbereitung beeinträchtigen könnten.

    Sprachprobleme gibt es auch vor den Behörden. Manche Gerichtsdolmetscher sind kaum mit einer christlichen Glaubenssprache vertraut, für die es zudem in manchen Sprachen keine adäquaten Begriffe gibt. Das führt in den Verfahren zu Missverständnissen, die den umkehrwilligen Taufbewerber unglaubwürdig erscheinen lassen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass tendenziös, und zwar in der Regel zum Nachteil des Katechumenen, übersetzt wird.

    Aufnahme in den Katechumenat - Zeit der entfernteren Taufvorbereitung

    Nach einer Klärung der Motive sowie einem ersten Kennenlernen von Christen und des christlichen Glaubens kann die Aufnahme in den Katechumenat - grundsätzlich jederzeit - erfolgen. "Die Feier der Aufnahme findet statt, wenn die Bewerber zu ersten Erfahrungen im Glauben gekommen sind. Eine erste Kenntnis der Botschaft Jesu, Kontakte zu Christen in der Gemeinde und eine gewisse Faszination von der christlichen Lebensweise haben den Wunsch wachsen lassen, Christ zu werden." (Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche - Grundform 33).

    Innerkirchlich ist eine Eintragung in das Katechumenenbuch vorgesehen, was aber oft aus praktischen Gründen (wegen des häufig notwendigen Ortswechsels der Katechumenen) erst erfolgen kann, wenn feststeht, wo nach Zulassung zur Eingliederung in die Kirche die nähere Vorbereitung und die Skrutinien sowie die Taufe selbst stattfinden sollen.

    Die Namen der in den Katechumenat aufgenommenen Asylwerber sind unverzüglich den zuständigen diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat mitzuteilen, und von diesen an die zuständige Stelle im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiterzuleiten.

    Der Status als Katechumene kann auch offiziell bestätigt werden. Auf Wunsch kann eine Bestätigung über die Aufnahme in den Katechumenat ausgestellt werden, wobei den Behörden deutlich gemacht werden sollte, dass der Taufbewerber am Beginn seines Christseins steht und dementsprechend erst über anfanghaftes Glaubenswissen verfügt.

    Für die nun beginnende "entferntere Vorbereitung" auf die Taufe gibt es keine Zeitvorgaben. Zugleich werden dem Katechumenen jene Rechte und Pflichten eines Christen übertragen, die seiner Situation entsprechen: Die Kirche gewährt den Katechumenen "schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind" (CIC 206 § 2; im Einzelnen und in angemessener Weise: CIC 208 - 223).

    In der Vorbereitungszeit ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Kenntnis der Schrift und das Verständnis des Glaubensbekenntnisses zu vertiefen. Es geht insgesamt um ein Bemühen, im Glauben zu wachsen, und um ein Einüben in eine christliche Lebensweise. Zu einer Hinführung zur christlichen Praxis gehört ein Bejahen von Grundcharakteristika des christlichen Glaubens wie Gottvertrauen, Hoffnung, Liebe, Versöhnung.

    In diesem Zeitraum sollte der Kontakt zu Christen einer konkreten Gemeinde gefördert werden, wo durch die Teilnahme am Sonntagsgottesdienst und am Gemeindeleben entlang des Kirchenjahres nicht nur Glaubensinhalte, sondern auch die Tradition der Kirche und ihrer Feierkultur vermittelt werden und die Einbindung in die Gemeinschaft der Kirche geschieht. Das ist auch ein Weg, geeignete Taufpaten zu finden, die ihren Glauben teilen und bei der Integration in Kirche und Gesellschaft helfen.

    Die konkrete Gemeinde soll auf die Aufnahme solcher Personen gut vorbereitet werden. Denn eine Pfarrgemeinde wird im Rahmen der Taufvorbereitung mit verschiedenen Fragen inkl. Nothilfe etc. konfrontiert. Viele Asylwerber, die im Katechumenat sind, haben keine Arbeitserlaubnis oder finden keine Arbeit und sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. (Dieses Problem besteht oft nach der Taufe weiter.) Zu überlegen ist daher, ob die Gemeinde die Möglichkeit hat, in solchen Fällen Hilfe anzubieten. Dasselbe gilt für allfällige Taufpaten. In der Taufvorbereitung ist die Gemeinde grundsätzlich dazu aufgerufen, die Katechumenen ganzheitlich zu begleiten.

    Ob dafür die Ressourcen vorhanden sind, sollte zu Beginn der Kontakte geklärt werden, damit es nicht später zu unangenehmen Überraschungen, Enttäuschungen und Frustrationen bei allen Beteiligten kommt.

    Anmerkung zum Katechumenat für Personen aus islamisch geprägten Kulturkreisen:

    Bei Konvertiten aus dem Islam ist insbesondere Klarheit in folgenden Glaubensinhalten erforderlich: Der Glaube an den Einen Dreifaltigen Gott, Jesus Christus als wahrer Mensch und Gott, die Rolle der Gottesmutter im Heilsereignis, Tod und Auferstehung Jesu, die Vergebung der Sünden, das christliche Menschenbild und die damit verbundene Stellung von Mann und Frau.

    Die Feier der Zulassung - nähere Taufvorbereitung

    Mit der Feier der Zulassung zur Taufe (auch "Feier der Erwählung") durch den Bischof - gewöhnlich zu Beginn der Fastenzeit - beginnt die nähere Phase der Vorbereitung auf die Taufe. "Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muss er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muss über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein" (CIC 865 § 1). Damit ist allgemein beschrieben, was auch inhaltlich im Katechumenat thematisiert werden muss. Vor der Zulassung zur Taufe muss also sicher geklärt sein, dass sich der Taufbewerber mit Entschiedenheit dem Glauben und Leben der Kirche angeschlossen hat.

    Unmittelbar vor der Taufe finden die Skrutinien (Stärkungsriten) statt, die gerade bedrängten oder traumatisierten Taufbewerbern Kraft geben, um mit je größerer innerer Freiheit sich auf die Begegnung mit Christus in den Initiationssakramenten vorbereiten zu können. Eine wichtige Hilfe in schwierigen Phasen der Vorbereitung ist die Salbung mit dem Katechumenenöl, die auch schon in der Zeit der entfernteren Vorbereitung als heilvolles Zeichen auf dem Glaubensweg gespendet werden kann.

    Taufe - Eucharistie - Firmung

    Die Taufe von Erwachsenen ist eine vollständige Initiation, die nach Möglichkeit in der Osternacht stattfindet. In derselben Feier empfangen die Neugetauften in der Regel auch die Firmung und die Eucharistie. Mit der Taufe sind sie vollständig in die Kirche eingegliedert und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten von Christen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Bekenntnis des Glaubens, das die Öffentlichkeit nicht scheut. Dennoch ist bei Asylwerbern und Asylanten von Seiten der Verantwortlichen auch nach der Taufe die notwendige Vorsicht für ihre Sicherheit nicht außer Acht zu lassen. Dies ist auch wichtig wegen der Sippenhaftung in manchen religiösen Gruppen, die zu Repressionen gegen Angehörige in den Herkunftsländern führen können.

    Nach der Taufe

    Gerade bei Neuchristen ist auch eine Begleitung nach der Taufe - wie sie als Zeit der Mystagogie bis Pfingsten für jede Erwachsenentaufe vorgesehen ist - als Vertiefung der Lehrinhalte entsprechend den wachsenden sprachlichen Möglichkeiten besonders hinsichtlich der Sakramente und der Beteiligung an den Grundvollzügen von Kirche unbedingt erforderlich. Solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, sollte mindestens ein loser Kontakt zu den für den Katechumenat Verantwortlichen bestehen bleiben.

    Hingewiesen sei hier nochmals auf mögliche Gefährdungen von Personen in Asylquartieren sowie in Privatwohnungen, die Landsleuten der Taufbewerber gehören, z.B. durch Zustellung kirchlicher Schriftstücke, Geschenksendungen, Ansichtskarten, Pfarrblättern etc., was dann oft zu schweren Repressalien und Übergriffen führt, auch zum Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz. Das gilt besonders auch für die Briefe der Kirchenbeitragsstellen, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass die Bezahlung des Kirchenbeitrags für die Neugetauften mangels entsprechenden Einkommens während des Asylverfahrens nicht möglich ist oder daher auch entsprechende Feststellungsverfahren unterlassen werden sollten. Jedenfalls sollten daher die Kirchenbeitragsvorschreibungen und alle sonstigen kirchlichen Zustellungen unbedingt über die für die Vorbereitung Verantwortlichen oder über die Taufpfarren bzw. die mit der Taufe befassten kirchlichen Gemeinschaften erfolgen. Eine Liste der gefährdeten Personen ist jedes Jahr nach der Zulassungsfeier von den diözesanen Katechumenatsverantwortlichen an die zuständigen Kirchenbeitragsstellen zu übermitteln. Die Gefährdung gilt bis auf Widerruf durch den Neugetauften oder die Katechumenatsverantwortlichen.

    Zusammenfassung und Ausblick

    Eine Zulassung zur Taufe von Personen, die beim behördlichen Verfahren als unglaubwürdig eingestuft werden, führt zur Unglaubwürdigkeit der Kirche bzw. des Katechumenats in ganz Österreich. Damit geraten alle Taufbewerber in Misskredit, auch jene, die aus echter und tiefster Überzeugung Christ werden wollen. All diese sind dann, wenn sie sich in einem Asylverfahren befinden, verstärkt von Abschiebung akut bedroht. Gegebenenfalls sollte eine geplante Zulassung von Personen, über deren Glaubwürdigkeit während des Katechumenats Zweifel auftreten, ausgesetzt und nach eingehender Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

    Da die Gerichte die Echtheit der Bekehrung und des Wunsches, Christ zu werden, zu prüfen haben, stellen sie Fragen zum Glaubenswissen und zur Lebenspraxis der Asylwerber. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Asylbehörden nicht unterscheiden, in welcher Diözese die Taufvorbereitung stattfindet.

    Daher sind diesbezügliche Standards auch innerkirchlich erforderlich. Eine Vereinfachung der Anforderungen und eine Verkürzung der Vorbereitung helfen weder den Taufbewerbern noch der Kirche. Das aber legt nahe, auch innerkirchlich möglichst eng zusammenzuarbeiten. Um gleiche Standards des Katechumenats von Asylwerbern und das passende Verhalten im Zusammenhang mit den österreichischen Asylbehörden sicherzustellen, ist die Erarbeitung und Umsetzung genauer Regelungen für alle Diözesen erforderlich.

    In diesem Sinne gilt:

    - Den diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat ist so bald wie möglich, spätestens jedoch mit der Aufnahme in den Katechumenat Name, Geburtsjahr, Herkunftsland, Sprachkenntnisse und Asylstatus der Katechumenen sowie die mit der Vorbereitung beauftragte(n) Person(en) mitzuteilen.

    - Über die erfolgte Aufnahme in den Katechumenat sowie den Stand des Asylverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt sind die diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat unverzüglich schriftlich zu informieren.

    - In diesem Zusammenhang wird auch aktuell zu beobachten sein, wie sich die Situation in Bezug auf die Religionsfreiheit in einzelnen Ländern und Regionen darstellt.

    - Beobachtet wird ebenfalls, ob seitens der kirchlichen Stellen wie der Behörden auf die Sachgemäßheit von Übersetzungen geachtet wird. Bei Bedarf sind standardisierte Übertragungen wichtiger christlicher Begriffe für den Gebrauch in der Vorbereitung und in den behördlichen Verfahren bereit zu stellen.

    Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 3.-6. November 2014 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

  • » Pastorale und rechtliche Richtlinien für die fremdsprachige Seelsorge in Österreich

    Pastorale und rechtliche Richtlinien für
    die fremdsprachige Seelsorge in Österreich

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 4.

     

    I. Einleitung

     

    1. Für die in Österreich lebenden Katholiken anderer Muttersprache sind in allen Diözesen fremdsprachige Gemeinden mit Matrikenführung und solche ohne Matrikenführung, nach Notwendigkeit auch in Form einer oder mehrerer Personalpfarren oder Quasipfarren eingerichtet bzw. bei Bedarf einzurichten.

     

    1.1. In besonderer Weise tragen die Diözesen Sorge für die muttersprachliche Seelsorge an den Angehörigen der in Österreich beheimateten Volksgruppen mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum, deren Erhaltung und Förderung durch den Staat im Volksgruppengesetz von 1976 festgelegt ist. Als österreichische Volksgruppen anerkannt sind derzeit Slowenen, Burgenländische Kroaten, Ungarn, Tschechen, Slowaken, Roma und Sinti. Die vorliegenden Richtlinien gelten nicht für die Seelsorge an den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, sowie der kroatischen und ungarischen Volksgruppe im Burgenland, die in die ordentliche Pfarrpastoral ihrer Diözesen integriert sind.

     

    1.2. Die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung ist hier zu verstehen als eine personal und territorial umschriebene Seelsorgseinheit, die katholische Gläubige einer nichtdeutschen Sprachgruppe in einem Gebiet einer österreichischen (Erz-)Diözese umfasst, deren Leiter die pfarrlichen Vollmachten gegenüber den fremdsprachigen Gläubigen kumulativ mit dem Pfarrer der jeweiligen österreichischen Ortspfarre (Wohnsitz) dieser Gläubigen ausübt.

     

    1.3. Die fremdsprachige Gemeinde ohne Matrikenführung ist die gleiche Seelsorgseinheit, deren Leiter jedoch keine pfarrlichen Vollmachten gegenüber den Gläubigen seiner Seelsorgestelle hat.

     

    1.4. In Universitätsstätten können für ausländische Studenten und Studentinnen Studentengemeinden bzw. Institute errichtet werden, wo im Klima des Vertrauens ein ökumenischer, interreligiöser und interkultureller Dialog geführt werden kann. Die an österreichischen Universitäten studierenden ausländischen Priester und Ordensleute sollen in der Pastoral an Studenten und Studentinnen ihres Heimatlandes bzw. ihrer Muttersprache mitarbeiten.

     

    1.5. Die Rechtsnormen für die Fremdsprachigenseelsorge in den (Erz-)Diözesen in Österreich sind:

    Das Apostolische Schreiben Motuproprio „Pastoralis Migratorum Cura“ Papst Paul VI. über die Wanderseelsorge vom 15. August 1969;

     

    die „Instruktion zur Seelsorge unter den Wandernden“ (Nemo est) Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969;

     

    die Bestimmungen des CIC 1983 (insbesondere cc. 518/568).

    Die folgenden Rahmenrichtlinien greifen wichtige dieser nach wie vor geltenden Rechtsbestimmungen auf und ergänzen sie durch pastorale Gesichtspunkte, die der Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden und Ortspfarren dienen sollen.

     

    2. Die Katholiken aller Völker, Nationen und Kulturen haben in jeder Teilkirche, in denen und aus denen „die eine und einzige katholische Kirche“ (Lumen gentium, Art. 23) besteht, Heimatrecht, Anrecht auf den Dienst der Verkündigung, der Sakramente, der Diakonie und Anspruch auf Solidarität; eine nationale Kirche gibt es nicht.

     

    3. Grundsätzlich ist jeder Ortspfarrer für alle Katholiken seiner Pfarrgemeinde verantwortlich. Fremdsprachige Gemeinden werden aufgrund der Tatsache eingerichtet, daß Glaubenserfahrung und Glaubensvermittlung zu den Lebensbereichen gehören, die stark von Kultur, Tradition, Sitte und Sprache geprägt sind. Diese Gemeinden gehen auf die Grundbedürfnisse der fremdsprachigen Katholiken nach Beheimatung und Solidarität auf eine Weise ein, wie sie die territorialen deutschsprachigen Pfarren allein nur schwer leisten könnten. Zudem können Migranten dort in Gemeinschaft mit anderen ihre Kirchentradition und ihr geistiges Erbe bewahren.

     

    3.1. Die Migranten sollen sich aber auch in die Ortskirche, die sie aufnimmt, einleben, indem sie sich bemühen, deren Sprache zu erlernen, sowie deren Geschichte und Kultur schätzen zu lernen, damit sie sich leichter in die Gesellschaft eingliedern können, falls ihr Aufenthalt länger dauert oder endgültig ist. Die Seelsorge an den Migranten der zweiten und dritten Generation soll zunehmend als gemeinsame Aufgabe der fremdsprachigen Gemeinde und der Wohnpfarre betrachtet werden. Deshalb sollen diese Richtlinien insbesondere der respektvollen Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden mit den Ortsgemeinden dienen.

     

    3.2. Im Vollzug der kirchlichen Grundfunktionen sind Ortspfarre und fremdsprachige Gemeinde in fruchtbarer und bereichernder Zusammenarbeit verbunden. Dabei sind die Eigenart und Eigenständigkeit der Katholiken anderer Muttersprache zu achten und die partnerschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen.

     

    3.3. Ungeachtet der Verantwortlichkeit gegenüber dem Diözesanbischof oder einem zuständigen Bischofsvikar ist die Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden auf diözesaner Ebene mit dem Pastoralamt eng verbunden und koordiniert ihre Tätigkeit mit jener der diözesanen Pastoral. Darüber hinaus soll eine enge Verbindung der Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden mit der Caritas, der Katholischen Aktion und mit anderen diözesanen Einrichtungen bestehen.

     

    3.4. Auf überdiözesaner Ebene sind der Referatsbischof und der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden eng mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Pastoral- und Seelsorgeämter verbunden.

     

    3.5. Die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Organisationen und Einrichtungen, die mit derselben Zielgruppe befasst sind, ist unter Berücksichtigung der Ziele und Aufgaben der fremdsprachigen Seelsorge sowohl auf überdiözesaner als auch auf diözesaner Ebene angezeigt.

     

    II. Anstellung, Versetzung und Entpflichtung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden

     

    4. Die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers für die fremdsprachige Seelsorge erfolgt durch den Diözesanbischof.

     

    4.1. Voraussetzung für die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers aus einer anderen Ortskirche ist die durch die Bischofskonferenz des Herkunftslandes ausgestellte und durch den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge vorgelegte Präsentationsurkunde, die in jedem Fall das Einverständnis des Ordinarius proprius, wie auch die Erklärung zur Eignung des fremdsprachigen Seelsorgers enthält. Unbedingte Voraussetzung für eine Anstellung in Österreich ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache, die vom Nationaldirektor ausdrücklich eingefordert und nach Möglichkeit überprüft werden soll. Bei Priestern aus Exilnationen wird das Einverständnis des bei der Päpstlichen Kommission für Migration in Rom anerkannten Beauftragten für die entsprechende Nation eingeholt. Ausnahmeregelungen gelten für an österreichischen Universitäten studierende Priester, für deren Bestellung das jeweils zu findende Übereinkommen zwischen dem Ortsbischof der österreichischen Diözese und dem Ortsbischof (bzw. dem Ordensoberen) der Herkunftsdiözese maßgeblich ist, entsprechend den diözesanen Regelungen.

     

    4.2. Der zuständige Diözesanbischof verständigt den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge schriftlich von der erfolgten Bestellung.

     

    4.3. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden innerhalb einer Diözese erfolgt durch den zuständigen Diözesanbischof, der vorher die Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers einzuholen hat. Zweckmäßigerweise setzt sich der Diözesanbischof vorher mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger diesbezüglich ins Einvernehmen. (Pastoralis Migratorum Cura V., B 49). Die zuständige Diözese hat für eine entsprechende Einführung des fremdsprachigen Seelsorgers in ihre pastoralen und administrativen Strukturen, sowie für seine Integration in das diözesane Presbyterium zu sorgen.

     

    4.4. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden von einer Diözese in eine andere erfolgt im Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Diözesanbischof unter Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers. Mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger setzen sich die beiden zuständigen Diözesanbischöfe zweckmäßigerweise vor der Versetzung ins Einvernehmen. Für eine geordnete Übergabe sowie die vorherige Information der Beteiligten ist Sorge zu tragen. Die Entpflichtung eines Seelsorgers erfolgt durch den Diözesanbischof; dieser teilt die Entpflichtung dem Ordinarius proprius, dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger umgehend mit.

     

    4.5. Im Falle der Auflösung einer fremdsprachigen Gemeinde setzt sich die Diözese mit dem Nationaldirektor ins Einvernehmen.

     

    III. Rechtsstellung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden

     

    5. Die Priester und Diakone in der Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache bleiben grundsätzlich in ihrer Heimatdiözese inkardiniert. Ordensgeistliche bleiben Mitglieder ihrer Ordensgemeinschaft. (Pastoralis Migratorum Cura V., A 37,1).

     

    6. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese sind die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden der Jurisdiktion dieses Diözesanbischofs unterstellt. Die Dienstaufsicht liegt beim Diözesanbischof.

     

    6.1. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese gehören die Priester für die fremdsprachigen Gemeinden dem Presbyterium der Diözese und des Dekanates ihres Dienstsitzes an.

     

    6.2. Bezüglich der Besoldung, der Wohnung und ihrer Einrichtung, der Diensträume, der Autoanschaffung, der Fahrt- und Reisekostenerstattung gelten dieselben Bestimmungen für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden wie für die Diözesanseelsorger der zuständigen Diözese (Pastoralis Migratorum Cura 43,1).

     

    6.3. Die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden haben Anspruch auf Jahresurlaub wie die österreichischen Diözesanpriester; für Maßnahmen der Priesterfortbildung gilt die gleiche Regelung.

     

    6.4. Die neu in der fremdsprachigen Seelsorge einzustellenden Seelsorger werden in die in der jeweiligen Diözese übliche Krankenversicherung miteinbezogen.

     

    IV. Rechte und Pflichten

     

    7. Der Leiter der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung ist unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse dem Pfarrer gleichgestellt. Seine Zuständigkeit ist personal- und gebietsbezogen, d. h. sie bezieht sich nur auf die Angehörigen der Sprachgruppe innerhalb des durch die Anstellungsurkunde umschriebenen Gebietes.

     

    7.1. Er hat Residenz-, aber keine Applikationspflicht. Es wird ihm jedoch dringend empfohlen, häufig das heilige Messopfer für die ihm anvertrauten Gläubigen darzubringen.

     

    7.2. Er hat das Recht zu taufen und kann den Gläubigen seiner Sprachgruppe in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden.

     

    7.3. Er besitzt ordentliche Beichtjurisdiktion und hat die Vollmacht, innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Gebietes unter Beachtung der sonstigen Vorschriften rechtsgültige Trauungen vorzunehmen, wenn wenigstens einer der beiden Partner bzw. bei Mischehen der katholische Partner seiner Sprachgruppe angehört. Er ist ermächtigt, die Erlaubnis zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe zu gewähren, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

     

    7.4. Für spanische Staatsangehörige gilt folgende Regelung: die kirchliche Trauung spanischer Paare, ohne vorherige standesamtliche Trauung, hat nur dann für den österreichischen und den spanischen Rechtsbereich Geltung, wenn sie von einem durch die spanische diplomatische Vertretung eigens ermächtigten Geistlichen vorgenommen wird.

     

    7.5. Die Priester und Diakone in den Gemeinden, die ohne Matrikenführung errichtet sind, benötigen zur Taufspendung das Einverständnis und zur gültigen Eheassistenz für jede Trauung die Delegation durch den Ortspfarrer. Bezüglich der Trauungsvollmacht wird auf die Bestimmungen des CIC verwiesen.

     

    7.6. Die verantwortlichen Seelsorger für Katholiken anderer Muttersprache sind verpflichtet, für ihre Gemeinden eine Ordnung für Gottesdienste, Katechese und Sprechstunden aufzustellen, ihrer Gemeinde bekanntzumachen und notwendige Änderungen rechtzeitig anzukündigen. Diese Ordnung ist den zuständigen Ortspfarrern und dem Referenten für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese mitzuteilen.

     

    8. In jeder Diözese, wo Seelsorger für fremdsprachige Gemeinden tätig sind, soll ein Referent ernannt werden, der die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich zum Zweck gemeinsamer Planung und Koordinierung zusammenruft. Die Teilnahme an der Referatskonferenz ist verpflichtend. Die Teilnahme an den Dekanatskonferenzen ist empfohlen.

     

    9. Jedes Jahr legt der Leiter der Gemeinde dem Ordinariat bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht über das vergangene Jahr vor. Neben den üblichen statistischen Angaben soll der Jahresbericht über die seelsorgliche Arbeit, über die Situation der Gemeinden, sowie über die Anregungen und Wünsche des Seelsorgers Aufschluss geben. Eine Kopie des Jahresberichtes ist an den Dechant des Dienstsitzes und an den Oberseelsorger bzw. den Rektor der Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden der Katholiken aus Afrika und Asien (ARGE AAG) zu senden. Gemeinden ohne Oberseelsorger senden die Kopie direkt an den Nationaldirektor.

     

    9.1. Die Oberseelsorger bzw. der Rektor der ARGE AAG sollen einen zusammenfassenden Bericht über die Pastoral in ihrem Zuständigkeitsbereich dem Nationaldirektor bis 30. April zukommen lassen.

     

    10. Priester, die dem Leiter einer Gemeinde als Kooperatoren zugeteilt sind, haben dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Kapläne einer Ortspfarre.

     

    11. Der Leiter einer fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung hat für eine geordnete Mitarbeit der Laien Sorge zu tragen. Nach Möglichkeit soll ein Pfarrgemeinderat gebildet werden; ist dies in einer Gemeinde noch nicht möglich, soll sie wenigstens einen Pfarrausschuss bilden. Dieselbe Vorgangsweise wird fremdsprachigen Gemeinden ohne Matrikenführung empfohlen.

     

    V. Verhältnis zwischen Ortspfarren und fremdsprachigen Gemeinden

     

    12. Die Vollmacht des Seelsorgers für die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung besteht kumulativ mit der des Ortspfarrers; jedem Katholiken steht es frei, sich wegen des Empfanges der Sakramente entweder an den zuständigen Priester seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer zu wenden.

     

    12.1. Soweit den fremdsprachigen Gemeinden keine eigenen Gottesdienst- und Versammlungsräume zur Verfügung stehen, haben diese das Recht auf Mitbenützung kirchlicher Räume. Ort und Zeit der Gottesdienste und sonstiger Veranstaltungen sind mit den Ortspfarren, unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse beider Seiten, zu vereinbaren. Dabei ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinde und Ortspfarrer sowie Mitgliedern der Gemeinde geboten.

     

    12.2. Ziel ist ein weitgehendes Miteinander von Ortspfarren und den fremdsprachigen Gemeinden. Daher sollen gemeinsame, mehrsprachige Eucharistiefeiern und Festgestaltung bei besonderen Anlässen, sowie gemeinsames Planen im Bereich der Gemeindekatechese, Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Bildungsarbeit selbstverständlich sein.

     

    12.3. Zusätzliche organisatorische Regelungen sowie finanzielle Aufwendungen der Ortspfarre sind mit der zuständigen Diözese zu klären. Der Referent für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese ist der Ansprechpartner für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden.

     

    12.4. Katholiken nichtdeutscher Muttersprache, die sich sowohl in ihrer Wohnpfarre als auch in ihrer fremdsprachigen Gemeinde beheimatet fühlen, dürfen bei der Pfarrgemeinderatswahl in beiden Pfarren ihre Stimme abgeben und sind theoretisch auch in beide Pfarrgemeinderäte wählbar.

     

    12.5. Den Ortsgemeinden wird empfohlen, einen Vertreter der im Pfarrgebiet ansässigen fremdsprachigen Gemeinde in den Pfarrgemeinderat aufzunehmen. Dies kann entweder durch Entsendung oder Kooptierung geschehen. Die fremdsprachige Gemeinde soll eine Einladung auch dann annehmen, wenn sie selbst keinen Pfarrgemeinderat gebildet hat.

     

    13. Das glaubwürdige Zeugnis aller Verantwortlichen und Mitarbeiter im pastoralen und sozialen Dienst erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Priester, Diakone, Ordensleute und Laien.

     

    VI. Der Ausländersonntag

     

    14. Einmal jährlich soll in den katholischen Pfarrgemeinden in Österreich der „Ausländersonntag“ gehalten werden. Sinn des Ausländersonntags, der die Sonntagsliturgie akzentuieren, aber nicht überdecken soll, ist es, Chancen und Probleme im Zusammenleben mit in Österreich lebenden Ausländern und Angehörigen von Gruppen mit nichtdeutscher Muttersprache aufzuzeigen und zum besseren Verständnis und zum Miteinanderleben im Sinne des Evangeliums beizutragen. Es soll deutlich werden, dass alle Katholiken an jedem Ort in der Kirche Heimatrecht haben und aufeinander angewiesen sind.

     

    Da in der modernen Welt, besonders in Städten, immer mehr Menschen aus verschiedenen Religionsgemeinschaften aufeinandertreffen und zusammenleben müssen, kann der Ausländersonntag aber auch zum Anlass genommen werden für einen ökumenischen und interreligiösen Dialog, wenn ein solcher für das bessere Zusammenleben vor Ort zweckmäßig erscheint.

     

    VII. Beurkundungen von Amtshandlungen

     

    15. Matrikenführung der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung: Alle vorgenommenen Amtshandlungen (Taufen, Firmungen, Trauungen, Begräbnisse) bezüglich  der Katholiken einer nichtdeutschen Sprachgruppe sind in den Matrikenbüchern jener Pfarre zu matrikulieren, wo die Sakramente gespendet wurden. Dieselbe Matrikulierungsregelung gilt für die österreichischen Diözesanpriester, wenn sie Taufen, Trauungen und Begräbnisse von Fremdsprachigen vornehmen.

     

    15.1. In der fremdsprachigen Gemeinde ohne Matrikenführung ist ein Verzeichnis aller Taufen, Trauungen, Firmungen und Begräbnisse in entsprechenden Registerbüchern zu führen.

     

    15.2. Nach Beendigung der fremdsprachigen Seelsorge bzw. Auflassung einzelner fremdsprachiger Gemeinden sind die Register und sonstigen Matrikenaufzeichnungen an das zuständige Ordinariat abzuliefern.

     

    VIII. Inkrafttreten und Änderungen

     

    16. Diese Richtlinien treten auf Grund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

     

    17. Änderungen dieser Richtlinien bedürfen der Beschlussfassung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz ist berechtigt, Vorschläge für Änderungen zu erstatten.

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