Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 98, 23. Dezember 2025, 10.
(1)
Die Österreichische Sektion der internationalen katholischen Friedensbewegung „Pax Christi“ (in weiterer Folge „Pax Christi Österreich“) wurde im Jahr 1962 auf Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom Erzbischof von Wien als Kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz.
(2)
Pax Christi Österreich ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3)
Der Sitz von Pax Christi Österreich ist in Linz. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, sowie auch international im Sinn des Zwecks (§ 2). Pax Christi Österreich kann Landesgruppen ohne Rechtspersönlichkeit errichten, die sich eigene Richtlinien geben. Diese müssen mit den Zielen von Pax Christi Österreich übereinstimmen.
(4)
Pax Christi Österreich ist als österreichische Sektion Mitglied der internationalen katholischen Friedensbewegung „Pax Christi” gemäß Art 3 § 2 der Statuten von Pax Christi International. „Pax Christi International“ ist eine juristische Person mit Sitz in Brüssel (Belgien).
(1)
Der Zweck von Pax Christi Österreich besteht darin, einen Beitrag zu leisten zur Herstellung und Bewahrung des globalen Friedens, zur Förderung der gewaltlosen Beilegung von internationalen und nationalen Konflikten, zur Völkerverständigung und Toleranz, sowie zur Achtung des Völkerrechts und der universellen Menschenrechte. Den Leitfaden für die Tätigkeit von Pax Christi Österreich bildet die Friedensbotschaft Jesu Christi.
(2)
Die Tätigkeit von Pax Christi Österreich ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinn der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
(1)
Die Umsetzung der unter § 2 genannten Zwecke erfolgt insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:
a.
Unterstützung von und Mitarbeit an Projekten der Friedensförderung und der gewaltfreien Konfliktbeilegung im In- und Ausland;
b.
Organisation und Durchführung von diesbezüglichen Veranstaltungen;
c.
Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für die Anliegen und Positionen der katholischen Friedensbewegung und deren Umsetzung in Politik und Gesellschaft;
d.
Erarbeitung von Informationsmaterial zur katholischen Friedensbewegung;
e.
Publikationstätigkeit, sowie Betrieb einer Website und eines Social-Media Auftritts;
f.
Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz und anderer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich, sowie gegebenenfalls Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
(2)
Pax Christi Österreich kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken von Pax Christi Österreich anzusehen ist.
(1)
Die Umsetzung der unter § 2 angeführten Zwecke wird finanziert durch:
a.
Förderungen der Österreichischen Bischofskonferenz, sowie gegebenenfalls anderer kirchlicher Rechtsträger;
b.
Mitgliedsbeiträge;
c.
Freiwillige Zuwendungen, Spenden und Subventionen natürlicher und juristischer Personen;
d.
Förderungen der Öffentlichen Hand;
e.
Einnahmen aus letztwilligen Verfügungen;
f.
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (Zins- und Wertpapiererträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
g.
Einnahmen aus Publikationen.
(2)
Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Gesammelte Spendenmittel sind ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden.
(1)
Die Mitgliedschaft bei Pax Christi Österreich steht natürlichen Personen mit einem christlichen Glaubensbekenntnis offen, die sich zu den Zwecken und Zielen von Pax Christi Österreich bekennen. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft nicht-katholischer Christen ist darauf zu achten, dass der katholische Charakter von Pax Christi Österreich gewahrt bleibt, weshalb die Mehrheit der Mitglieder katholisch sein muss.
(2)
Besteht am Wohnsitz des prospektiven Mitglieds eine Landesgruppe, ist die Mitgliedschaft bei Pax Christi Österreich über den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche der jeweiligen Landesgruppe zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand von Pax Christi Österreich. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3)
Besteht am Wohnsitz des prospektiven Mitglieds keine Landesgruppe, kann die Mitgliedschaft direkt beim Vorstand von Pax Christi Österreich beantragt werden, der auch über den Antrag entscheidet. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4)
Die Mitgliedschaft bei Pax Christi Österreich endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet die Generalversammlung von Pax Christi Österreich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen statutenmäßigen Pflichten – insbesondere der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags – über einen fortgesetzten Zeitraum nicht nachkommt, oder sein Verhalten dem Ansehen von Pax Christi Österreich zum Nachteil gereicht.
(5)
Die Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeit von Pax Christi Österreich umfassend informiert zu werden, und an allen Veranstaltungen von Pax Christi Österreich teilzunehmen. Bei der Generalversammlung sind sie teilnahme- und stimmberechtigt.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten, sowie ihr Handeln an den Zielen von Pax Christi Österreich auszurichten. Sie sind zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. In besonders begründeten Fällen kann von der Einhebung eines Mitgliedsbeitrags abgesehen werden.
(7)
Für die über eine Landesgruppe beigetretenen Mitglieder (vgl. Abs 2), wird der Mitgliedsbeitrag stellvertretend für Pax Christi Österreich durch den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche der jeweiligen Landesgruppe eingehoben. Der Mitgliedsbeitrag ist zweckgebunden für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Landesgruppe zu verwenden.
Die Organe von Pax Christi Österreich sind:
(1)
Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von Pax Christi Österreich. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens zwei Mal jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Verlangen des Präsidenten, auf Beschluss des Vorstands, oder auf Antrag von zumindest 10% der Mitglieder statt.
(2)
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen hat der Vorstand (in Person des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin) alle Mitglieder von Pax Christi Österreich mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung, sowie der geplanten Tagesordnung einzuladen. Eine Einladung mittels E-Mail ist zulässig. Aus besonderen Gründen kann eine Generalversammlung auf Beschluss des Vorstands auch virtuell stattfinden.
(3)
Jedes anwesende Mitglied von Pax Christi Österreich, sowie die Mitglieder des Vorstands verfügen über jeweils eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder bedürfen Beschlüsse zur Änderung der Statuten.
(4)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident bzw. die Präsidentin, beziehungsweise im Fall der Verhinderung dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
(5)
Der Generalversammlung kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
a.
Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms von Pax Christi Österreich;
b.
Kenntnisnahme von der Tätigkeit der Landesgruppen und der Kommissionen;
c.
Beschlussfassung über Budget und Jahresabrechnung;
d.
Wahl sowie gegebenenfalls Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, sowie seiner bzw. ihrer beiden Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Nach Möglichkeit sollen unter diesen drei Personen beide Geschlechter vertreten sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
e.
Bestellung sowie gegebenenfalls Abberufung des geistlichen Assistenten bzw. der geistlichen Assistentin auf Vorschlag des Vorstands. Der geistliche Assistent bzw. die geistliche Assistentin hat die Zustimmung seines bzw. ihres Diözesanbischofs einzuholen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
f.
Bestellung sowie gegebenenfalls Abberufung der Kontaktperson zu Pax Christi International auf Vorschlag des Vorstands.
g.
Errichtung von Landesgruppen (ohne Rechtspersönlichkeit), sowie Genehmigung von deren Richtlinien;
h.
Ausschluss von Mitgliedern;
i.
Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
j.
Beschlussfassung über Änderung der Statuten und gegebenenfalls der Geschäftsordnung.
(6)
Über jede Sitzung der Generalversammlung ist Protokoll zu führen und binnen zwei Monaten allen Mitgliedern zuzustellen bzw. zu veröffentlichen. Die Protokollführung obliegt dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin.
(1)
Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands sind:
a.
Der Präsident bzw. die Präsidentin;
b.
Die beiden Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen;
c.
Der geistliche Assistent bzw. die geistliche Assistentin;
d.
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin;
e.
Die Kontaktperson zu Pax Christi International;
f.
Bis zu eine weitere, vom Vorstand kooptierte Person.
Alle Mitglieder des Vorstands müssen katholisch sein.
Den Sitzungen des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht beigezogen werden.
(2)
Der Vorstand ist das Leitungsorgan von Pax Christi Österreich. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere:
a.
Führung der Geschäfte von Pax Christi Österreich;
b.
Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern;
c.
Einrichtung eines geeigneten Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
d.
Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung;
e.
Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms von Pax Christi Österreich zur Vorlage an die Generalversammlung, sowie dessen Umsetzung;
f.
Erstellung von Budget und Jahresabrechnung (durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin);
g.
Bestellung sowie gegebenenfalls Abberufung des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin. Bei der Beschlussfassung kommt dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin selbst kein Stimmrecht zu. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
h.
Vorschlag an die Generalversammlung für die Bestellung des geistlichen Assistenten bzw. der geistlichen Assistentin;
i.
Vorschlag an die Generalversammlung für die Bestellung der Kontaktperson zu Pax Christi International;
j.
Gegebenenfalls Abschluss und Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem genehmigten Dienstpostenplan;
k.
Sorge um die Einhaltung der Statuten, sowie der vertraglichen Verpflichtungen und finanziellen Rahmenbedingungen;
l.
Verwaltung des Vermögens;
m.
Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Pax Christi Österreich betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
n.
Tätigkeit als Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Pax Christi Österreich;
o.
Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Kommissionen.
(3)
Der Vorstand kommt zumindest dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen auf Verlangen entweder des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder von zumindest zwei anderen Vorstandsmitgliedern. Sitzungen des Vorstands können auch virtuell stattfinden. Über die Art der Abhaltung entscheidet der Vorstand.
(4)
Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder in seinem bzw. ihrem Auftrag vom Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin einberufen. Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Sitzungen sind die Vorstandsmitglieder zumindest vier Wochen im Voraus unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung, sowie der Bitte um die Einbringung von Tagesordnungspunkten einzuladen. Tagesordnungspunkte sind bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung einzubringen, danach wird die Tagesordnung ausgeschickt.
(5)
Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
(6)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl der Nachfolger wirksam.
(1)
Der Präsident bzw. die Präsidentin repräsentiert und vertritt Pax Christi Österreich nach außen, sowie im Rechtsverkehr (Alleinvertretung). Im Verhinderungsfall sind die beiden Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen jeweils alleine vertretungsberechtigt. Andere Personen sind grundsätzlich nicht vertretungsbefugt. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann aber nach Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis erteilen.
(2)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin seine bzw. ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
(3)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin führt die Tagesgeschäfte von Pax Christi Österreich und ist für die Einladung zu Sitzungen und die Protokollführung verantwortlich. Er hält darüber hinaus den Kontakt zu allen relevanten Stellen und Einrichtungen. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann ehrenamtlich, oder – sofern budgetär gedeckt – hauptamtlich tätig sein. Im Fall der Hauptamtlichkeit wird die Diensthoheit gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz durch ihre zuständigen Organe wahrgenommen.
(4)
Die Kontaktperson zu Pax Christi International ist zuständig für die Aufrechterhaltung des Kontakts zur internationalen Ebene und fungiert als offizieller Vertreter von Pax Christi Österreich bei Treffen von Pax Christi International.
(1)
Zur Bearbeitung bestimmter Agenden, oder Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen mit einem bestimmten Arbeitsauftrag einsetzen. Kommissionen können entweder dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit eingesetzt werden.
(2)
Der bzw. die Vorsitzende und bis zu drei Mitglieder der Kommission werden vom Vorstand bestellt. Die Kommissionen können darüber hinaus bis zu vier weitere Mitglieder kooptieren.
(3)
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4)
Über die Kommissionssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin übermittelt wird.
(5)
Der bzw. die Kommissionsvorsitzende berichtet regelmäßig an den Vorstand. Er bzw. sie kann zur Berichterstattung in den Vorstand oder zur Generalversammlung eingeladen werden.
(6)
Der Vorstand kann jederzeit die Auflösung einer Kommission beschließen. Auf bestimmte Zeit eingesetzte Kommissionen enden zudem mit Ablauf dieser Zeit.
(1)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin erstellt den Budgetentwurf, der nach seiner Beschlussfassung im Vorstand von der Generalversammlung zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen ist.
(2)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin erstellt die Jahresabrechnung, die nach ihrer Beschlussfassung im Vorstand der Österreichischen Bischofskonferenz zu übermitteln ist.
(3)
Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin (bzw. im Fall der Verhinderung einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin) gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4)
Die Finanzgebarung von Pax Christi Österreich unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
(1)
Änderungen dieser Statuten bedürfen einer Beschlussfassung in der Generalversammlung, sowie der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
(2)
Die Auflösung von Pax Christi Österreich bedarf eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Österreichischen Bischofskonferenz mit der zwingenden Auflage zu übertragen, es ausschließlich für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke zu verwenden.
(3)
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 3. bis 6. November 2025 genehmigt und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Vorhergehende Statuten von Pax Christi Österreich treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 6.
1. Pensionsregelung für Ordensmänner im diözesanen Dienst:
I. Die österreichischen Diözesen mögen als Beitrag zur Altersvorsorge der Ordensmänner im diözesanen Dienst einheitlich 10% des Bruttobarbezuges an die Ordensgemeinschaft (Stifte, Generalat, Provinzialat) zur Anweisung bringen; es bleibt den jeweiligen Diözesen und den diözesanen Superiorenkonferenzen überlassen, die Bemessungsrundlage für die Berechnung des 10%igen Beitrages zu vereinbaren, um den unterschiedlichen Besoldungsordnungen der österreichischen Diözesen Rechnung zu tragen.
II. Die Beiträge zur Altersvorsorge der Ordensmänner im diözesanen Dienst sollen mit Vollendung des 68. Lebensjahres eingestellt werden.
III. Die Regelungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 Geltung erhalten.
IV. Auf diözesaner Ebene soll zwischen den Ordinariaten und den diözesanen Superiorenkonferenzen eine Vereinbarung getroffen werden, die eine obere Altersgrenze für die Anstellung der Ordensleute im diözesanen Dienst in Anlehnung an die geltenden Ruhebestimmungen für Wehpriester (vollendetes 75. Lebensjahr) regelt; dabei bleibt es unbenommen, dass der Bischof und der Ordensobere auf das persönliche Befinden der Mitbrüder und die pastoralen Erfordernisse Rücksicht nehmen und dementsprechend eine volle oder teilweise Weiterverwendung mit den entsprechenden Bezügen vereinbaren.
2. Pensionsregelung der Ordensfrauen im kirchlichen und diözesanen Dienst:
I. Für Ordensfrauen im kirchlichen Dienst (Köchinnen, Sekretärinnen etc.) wird als Mindestentgelt das Brutto-Jahres-Mindestentgelt von ca. S 100.000,-- plus Sachbezüge (S 2400,-- monatlich) vorgeschlagen, wobei letzteres in bar auszubezahlen ist, wenn an der Dienststeile die Sachbezuge nicht konsumiert werden.
II. Für Ordensfrauen im diözesanen (pastoralen) Dienst (Pastoralassistentinnen, Pastoralhelferinnen etc.) gilt die verwendungsbezogene Besoldungsordnung der jeweiligen Diözese; dabei ist auf bestehende Regelungen insofern Bedacht zu nehmen, dass Anfängerinnen mit den Dienstjahren aufsteigend bis zur für Ordensfrauen vereinbarten höchsten Gehaltsstufe entlohnt werden.
III. Die Altersvorsorge soll analog zu der für die Ordensmänner ausgesprochenen Empfehlung folgendes vorsehen:
a) In allen Diözesen einheitlich 10% des Jahresbruttobarbezuges;
b) Gültig ab dem 1. Jänner 1991
Aussetzung des Beitrages zur Altersvorsorge mit dem vollendeten 68. Lebensjahr.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 80, 1. Jänner 2020, 7.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Sommervollversammlung von 17. – 19. Juni 2019 beschlossen, dass den Diözesanbischöfen im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz gemäß can. 522 CIC die Möglichkeit gegeben wird, Pfarrer für eine bestimmte Zeit zu ernennen, wobei die Ernennungszeit mindestens sechs Jahre beträgt. Die Kongregation für die Bischöfe hat für diesen Beschluss mit Schreiben vom 12. September 2019 (Prot. N. 735/2005) die Recognitio erteilt und nachfolgend angeführtes Dekret erlassen.
Congregatio pro Episcopis
________
Austriae
De Conferentiae Episcoporum decreti generalis recognitione
Decretum
Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, O.P., Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit ut canonis 522 (de nominatione parochorum ad tempus praefinitum) Codicis Iuris Canonici norma complementaris, a conventu plenario Conferentiae ad normam iuris adprobata, rite recognosceretur.
Congregatio pro Episcopis, vi facultatum sibi arti- culo 82 Constitutionis Apostolicae „Pastor Bonus” tributarum et collatis consiliis cum Dicasteriis, quorum interest, memoratam normam, prout in
adnexo exemplari continetur, iuri canonico uni- versali accomodatum repperit et ratam habet.
Quapropter, eadem norma, modis ac temporibus ab ipsa Conferentia statutis, promulgari poterit.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 12 mensis Septembris anno 2019.
+ Marcus Card. Ouellet Prefetto
+ Ilson de Jesus Montanari A Secretis
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
Bei liturgischen Funktionen soll grundsätzlich der Talar getragen werden, sonst für gewöhnlich das Priesterzivil, besonders in der Schule.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991. Dieses Dekret tritt an Stelle der im Amtsblatt der ÖBK Nr. 1 (25. 1. 1984) provisorisch publizierten Norm.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 48 vom 1. Juli 2009, II., 6.
Die Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester gilt für die Diözesen der Österreichischen Bischofskonferenz.
Die vorliegende Rahmenordnung wurde am 15. März 2007 von der Österreichischen Bischofskonferenz verabschiedet und am 21. Juni 2007 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen approbiert.
Inhaltsverzeichnis
1. 1. Einleitung
1.1. Sinn und Zweck der Rahmenordnung
1.2. Zum Priesterbild der Rahmenordnung
2. 2. Elemente der Rahmenordnung
2.1. Das Bildungsziel
2.2. Die Dimensionen der Priesterausbildung
2.2.1. Menschliche Reifung
2.2.2. Spirituelle Formung
2.2.3. Wissenschaftliche Ausbildung
2.2.4. Pastorale Befähigung
3. Die Rahmenordnung der Ausbildung
3.1. Gesamtdarstellung
3.1.1. Die vier Dimensionen
3.1.2. Strukturen der Ausbildung
3.2. Die fünf Stufen im Einzelnen
3.2.1. Erste Stufe: Das Propädeutikum
3.2.2. Zweite Stufe: Erster Studienabschnitt (1.–4. Semester des Theologiestudiums)
3.2.3. Dritte Stufe: Das Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)
3.2.4. Vierte Stufe: Zweiter Studienabschnitt (7.–10. Semester)
3.2.5. Fünfte Stufe: Das Pastoraljahr
3.3. Beauftragungen, Admissio und Weihen
4. Das Seminar (cc. 235, 239–241 und 243–247 CIC)
4.1. Das Leben in der Kommunität des Seminars
4.2. Leben außerhalb des Seminars
4.3. Leitung und Mitverantwortung
4.4. Mitgliedschaft im Seminar
4.5. Klärung der Berufung
4.5.1. Eignungsklärung
4.5.2. Kriterien zur Beurteilung der Eignung für den Priesterberuf
5. Das Studium der Theologie
5.1. Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Fachtheologie in Österreich
5.2. Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik in Österreich (Bachelor- und Masterstudium)
5.3. Kirchliche Rahmenordnung für das Doktoratsstudium Katholische Theologie
in Österreich
Verzeichnis kirchlicher Dokumente über das Priesteramt und die Priesterausbildung
1. Abgekürzt zitierte Dokumente in alphabetischer Reihenfolge
2. Dokumente nach Autoren Konzept zur Priesterfortbildung in den ersten Kaplans- bzw. Kooperatorenjahren bis zur Pfarrbefähigungsprüfung
Zielsetzung
Leitung
Begleitung
Kurse und Themen
Dienstfreistellungen
Kostenaufwand
Weiterbildung
1. EINLEITUNG
1.1. Sinn und Zweck der Rahmenordnung
Das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ausbildung der Priester vom 28. Oktober 1965 weist den Bischofskonferenzen das Recht und die Aufgabe zu, „für die einzelnen Völker und Riten eine eigene Ordnung für die Priesterausbildung aufzustellen. In ihr sollen die allgemeinen Gesetze den besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen so angepasst werden, dass die Priesterausbildung immer den pastoralen Erfordernissen der Länder entspricht, in denen die Priester ihren Dienst auszuüben haben“ (OT 1) [1]
„Um die Einheit zu wahren und zugleich eine gesunde Vielfalt zu ermöglichen“, hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen die Grundordnung für die Ausbildung der Priester herausgegeben, die den Bischofskonferenzen zugleich die Abfassung der eigenen nationalen Ordnungen für die Priesterausbildung erleichtern soll (Grundordnung[2] Vorbemerkungen).
Die vorliegende Rahmenordnung stellt die nationale Ordnung der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterausbildung gemäß c. 242 CIC[3] dar. Sie orientiert sich vor allem an den Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils, am Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis[4] und an der Grundordnung für die Ausbildung der Priester(Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis).
1.2. Zum Priesterbild der Rahmenordnung
Diese Rahmenordnung orientiert sich am theologischen Verständnis des Priestertums, wie es vor allem in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils und im Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis dargestellt ist. Näherhin werden folgende Texte herangezogen:
Das grundlegende theologische Verständnis des Priestertums wird im Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über Dienst und Leben der Priester beschrieben. „Durch die Weihe und die vom Bischof empfangene Sendung werden die Priester zum Dienst für Christus, den Lehrer, Priester und König, bestellt. Sie nehmen teil an dessen Amt, durch das die Kirche hier auf Erden ununterbrochen zum Volk Gottes, zum Leib Christi und zum Tempel des Heiligen Geistes auferbaut wird“ (PO[5] 1). Darum wird das Priestertum „durch ein eigenes Sakrament übertragen. Dieses zeichnet die Priester durch die Salbung des Heiligen Geistes mit einem besonderen Prägemal aus und macht sie auf diese Weise dem Priester Christus gleichförmig, so dass sie in der Person des Hauptes Christus handeln können“ (PO 2).
„Der Priester wird bei seiner Weihe durch Jesus Christus selbst gesandt. Er wird unter Handauflegung und Gebet des Bischofs und des gesamten anwesenden Presbyteriums mit dem Geist Christi ausgerüstet und endgültig für Gott und die Menschen in Dienst genommen. Diese Indienstnahme gibt ihm in besonderer Weise Anteil am Priestertum Jesu Christi und prägt ihn in seiner ganzen Existenz. Sie fordert eine endgültige Entscheidung zum übernommenen Amt. So ist der priesterliche Dienst sowohl Dienst in Christi Person und Auftrag als auch Dienst in und mit der Gemeinde“ (Die pastoralen Dienste[6], 5.1.1.)
Die Gabe des Geistes ermöglicht und trägt den priesterlichen Dienst. Diese wird in der Priesterweihe sakramental verliehen. Sie qualifiziert die Tätigkeit des Priesters im Bereich der Verkündigung, der Liturgie und der Leitung in spezifischer Weise. Darum lässt sich die Sendung des Priesters auch nicht „mit Hilfe von einigen nur ihm vorbehaltenen Funktionen umschreiben. Vielmehr übt der Priester den der ganzen Kirche aufgegebenen Dienst im Auftrag Christi amtlich und öffentlich aus. Durch Verkündigung, Spendung der Sakramente, Bruderdienst, Auferbauung und Leitung der Gemeinde und nicht zuletzt durch sein persönliches Zeugnis soll der Priester die anderen zu ihrem eigenen Dienst bereit und fähig machen. Der Priester soll daher Charismen entdecken und wecken, er soll sie beurteilen und fördern und für ihre Einheit in Christus Sorge tragen. Diesen Dienst kann er nur tun in lebendigem Austausch und brüderlicher Zusammenarbeit mit allen anderen Diensten und mit allen anderen Gliedern der Gemeinde. [...] Mitte und Höhepunkt des priesterlichen Dienstes ist die Feier der Eucharistie. Die Hingabe Jesu an den Vater für uns wird hier Gegenwart. Durch den einen Leib Jesu Christi werden wir alle eins in ihm“ (Die pastoralen Dienste, 5.1.1.).
Der Horizont, in dem der pastorale Weg des Priesters eingebettet ist, heißt Heiligkeit (vgl. Novo millennio ineunte 30–31). Ohne Zweifel „beeinflusst die größere oder geringere Heiligkeit des Dieners tatsächlich die Verkündigung des Wortes, die Feier der Sakramente, die Leitung der Gemeinde in Liebe“ (PDV[7] 25).
2. ELEMENTE DER RAHMENORDNUNG
2.1. Das Bildungsziel
Das Ziel der Priesterausbildung besteht darin, dass der von Gott zum Priestertum berufene Christ aufgrund seiner menschlichen und geistlichen Reife, seiner theologischen Bildung und seiner pastoralen Befähigung geeignet und bereit ist,
Dienst und Leben des Priesters sind geprägt vom Sakrament der Priesterweihe. Die Priesterausbildung insgesamt dient der Hinführung zur Übernahme des priesterlichen Dienstes in der Weihe und zur Gestaltung des Lebens und Dienstes aus diesem Sakrament. Priesterausbildung hat daher die Aufgabe,
2.2. Die Dimensionen der Priesterausbildung
Die Priesterausbildung wird im Folgenden unter vier Gesichtspunkten beschrieben. Diese Dimensionen sind durchgängig für alle Phasen der Priesterausbildung von Bedeutung. Sie durchdringen sich gegenseitig; eine ist ohne die andere nicht zu verwirklichen. Es sind die Dimensionen:
Die Einheit von geistlichem Bemühen, theologischer Reflexion und pastoraler Praxis dient sowohl dem priesterlichen Dienst als auch der priesterlichen Existenz (vgl. cc. 244–258 CIC).
2.2.1. Menschliche Reifung
Geistliches Leben und menschliche Reifung als Aufgabe eines ganzen Lebens sind untrennbar miteinander verbunden. „Da die Gnade die Natur nicht aufhebt, sondern erhebt, und da niemand ein wahrer Christ sein kann, wenn er nicht die Tugenden besitzt und übt, die zum echten Menschen gehören und die von der christlichen Liebe selbst vorausgesetzt, beseelt und in Dienst genommen werden, soll der künftige Priester sich üben in Aufrichtigkeit der Gesinnung, in wachem Sinn für Gerechtigkeit, in guten Umgangsformen, im Einhalten des gegebenen Wortes, in mit Liebe verbundener Bescheidenheit beim Gespräch, im Geist bereitwilligen brüderlichen Dienens, in Arbeitsamkeit, in der Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise soll er zu jener harmonischen Verbindung der menschlichen und übernatürlichen Fähigkeit gelangen, die für ein echtes Zeugnis christlichen Lebens in der heutigen Gesellschaft notwendig ist.
Da der Priester ja allen Menschen die Frohe Botschaft verkünden muss, soll der Kandidat besonders intensiv seine Fähigkeiten ausbilden, mit Menschen der verschiedensten Verhältnisse entsprechende Kontakte anzuknüpfen. Vor allem lerne er die Kunst, andere in passender Weise anzusprechen, ihnen geduldig zuzuhören und mit ihnen in Gedankenaustausch zu treten. Das tue er mit großer Achtung vor Menschen jeder Art und vom Geiste dienstbereiter Liebe getragen, damit er das Mysterium des in der Kirche lebenden Christus anderen zu erschließen vermag.“ (Grundordnung, 51)
Zugleich muss der Priester lernen, die eigenen Grenzen und die der anderen anzunehmen und sie als Chance für das Wirken der Gnade Gottes zu verstehen (vgl. 2 Kor 12,9f.). Außerdem muss er fähig sein, Spannungen auszuhalten und Konflikte konstruktiv zu bewältigen.
2.2.2. Spirituelle Formung
In Christus
„In der Verbindung mit Jesus Christus und in der Teilnahme an seiner Sendung gründet die gemeinsame Spiritualität der ganzen Kirche und aller pastoralen Dienste“ (Die pastoralen Dienste, 2.1.2.). Alle Christen gehen den gemeinsamen Weg des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, aber auf je eigene Weise, wie sie sich aus ihrer Berufung und ihrem Dienst am Leibe Christi ergibt.
Das geistliche Leben des Priesters erhält seine spezifische Prägung durch die besondere Christusbeziehung, in die er durch die Weihe eingetreten ist, und durch die Ausübung des amtlichen Dienstes in der Kirche. Die priesterliche Spiritualität wird demnach charakterisiert sowohl durch die geistliche Befähigung des Priesters als auch durch seine Aufgabe. Sein apostolisches Tun setzt einerseits ein Leben nach Gottes Willen voraus; andererseits wird die Verbundenheit mit Gott durch seinen Dienst vertieft. Dem Herrn mit dem eigenen Kreuz folgend, ist er gerufen, auch bei Enttäuschungen, Misserfolg und Scheitern noch an die rettende Gegenwart Gottes und das unaufhaltsame Kommen des Gottesreiches zu glauben und ein Zeugnis christlicher Auferstehungshoffnung zu geben. Daraus erwachsen Haltungen wie Geduld, Starkmut und Zuversicht.
Mit der Kirche
„Die Kirche ist in Christus gleichsam das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (LG[8] 1).
Wo man „einander das Zeugnis des Glaubens und der Liebe gibt, einander trägt und Vergebung schenkt“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.3.), einander vor Verengung und Einsamkeit bewahrt, wird die Kirche als „umfassendes Heilssakrament“ sichtbar (LG 48). Damit der Priester dieses grundlegende Füreinander in der kirchlichen Gemeinschaft durch sein Wort und die Ausstrahlung seiner Persönlichkeit wecken und stärken kann, muss seine eigene Spiritualität von der Gemeinschaft in der Welt- und Ortskirche und in der Gemeinde geprägt sein. Die Mitgliedschaft in einer geistlichen Gemeinschaft kann dabei eine wertvolle Hilfe bilden, sofern „die Ausübung des Amtes und das geistliche Leben, wie sie dem Diözesanpriester eigentümlich sind, nicht beeinträchtigen, sondern […] vielmehr unterstützen“ (PDV 68). Er muss lernen, mit der Kirche zu leben nach dem Augustinuswort: „In dem Grade, in dem jemand die Kirche liebt, hat er auch den Heiligen Geist“ (OT 9). Dann trägt sein Wirken dazu bei, die Kirche zum erkennbaren Zeichen der Gegenwart Gottes in der Welt zu machen (vgl. AG[9] 15).
Wissend, dass er der Communio Sanctorum zugehört, die nicht nur die jetzt lebenden Christen umfasst, sondern die Glaubenden aller Zeiten, vertraut er auf den Geist, der durch alle Jahrhunderte hindurch und in allen Völkern wirkt. Maria, das Urbild der Kirche und die Mutter der Glaubenden, wird ihm Leitbild des Dienstes und der ungeteilten Hingabe sein.
Für die Welt
Die Sendung Christi verweist den Christen an die Welt. Aus dieser Verantwortung heraus wird der Priester offenen Geistes die unscheinbaren Vorgänge des täglichen Lebens ebenso wachsam beobachten wie die Entwicklungen in der menschlichen Gesellschaft, um die Zeichen der Zeit zu erkennen und sein Handeln danach auszurichten. Wenn die Liebe Christi ihn erfüllt, wird er immer neu auf die Menschen zugehen und vor Isolation bewahrt bleiben (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.). Seine Sorge gilt allen Menschen, vor allem aber den Armen und Schwachen, den Leidenden und den Zurückgesetzten, den Suchenden und den Hoffnungslosen. Keine Not ist davon ausgenommen. Sein Dienst an der Einheit und der Versöhnung fordert äußere Freiheit und innere Offenheit für die verschiedenen Gruppen, Richtungen, Parteien und Schichten (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.1.3.).
Ungeteilte Nachfolge Christi
Der Ruf des Evangeliums zur ungeteilten Nachfolge Jesu Christi kann auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Der Diözesanpriester findet in den Evangelischen Räten Grundlinien einer Spiritualität, die seiner Sendung entsprechen.
Der Geist der Armut hat das ganze Leben Jesu geprägt. Deshalb ist auch vom Priester Anspruchslosigkeit, Askese und Verzicht in Lebensstil und Lebenshaltung gefordert. „Selbst wenn er sich an den allgemeinen Lebensbedingungen orientiert, darf er sich von dem Drang nach Geld und Konsumgütern nicht beherrschen lassen. Maßstäbe für seinen Lebensstil sind ihm gesetzt durch den Dienst an der Gemeinde und seine Verpflichtung für die Ärmeren, besonders im Hinblick auf bedürftige Mitbrüder in anderen Ländern. Der Priester soll sich auszeichnen durch Großzügigkeit im Geben und Schenken“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.2.). Armut im Sinne des Evangeliums meint nicht nur materiellen Verzicht, sondern die „Unterordnung aller Güter unter das höchste Gut, nämlich Gott und sein Reich“ (PDV 30). Sie soll den Priester vor ungeordneter Konzentration auf sich selbst bewahren. Solche Armut gründet in einer inneren Haltung, die sich zeigt in der selbstverständlichen Übernahme schwieriger und scheinbar erfolgloser Dienste, im Verzicht auf persönliche Vorteile und Privilegien und in ständiger Hingabe von Zeit und Kraft für den priesterlichen Dienst.
Der Gehorsam des Priesters wurzelt in der Hingabe Jesu Christi an den Willen des Vaters. Der Priester verwirklicht diesen Gehorsam, wenn er auf den Anruf Gottes hört, „die Kirche in ihrer hierarchischen Struktur anerkennt, liebt und ihr dient“ (PDV 28), seinen priesterlichen Dienst in Einheit mit dem Papst und dem Bischofskollegium ausübt, der Weisung seines eigenen Diözesanbischofs entspricht und sich von der Heilssorge um die Menschen einfordern lässt (vgl. Direktorium für Dienst und Leben der Priester, 61–63).
Der Gehorsam verlangt auch, Anregungen und Kritik ernst zu nehmen, wie auch den Anspruch Gottes vor den Menschen freimütig zu vertreten. Der Priester verzichtet in der Nachfolge Jesu auf menschliche Erfüllung in Ehe und Familie, um ganz frei zu sein für das Reich Gottes (vgl. Mt 19,12) und alle Kräfte der größeren „Familie Gottes“ (vgl. Mt 10,29f.) zu schenken. Wer die Ehelosigkeit in affektiver Reife und Freiheit übernimmt, sich in ungeteiltem Dienst Jesus Christus, seinem Herrn, schenkt und für die Menschen lebt (vgl. 1 Kor 7,32–35), setzt damit ein eschatologisches Zeichen für die vom Geist Christi gewirkte Freiheit der Kinder Gottes. „Die Kirche als Braut Jesu Christi will vom Priester mit der Vollständigkeit und Ausschließlichkeit geliebt werden, mit der Jesus Christus, das Haupt und der Bräutigam, sie geliebt hat. Der priesterliche Zölibat ist also Selbsthingabe in und mit Christus an seine Kirche und Ausdruck des priesterlichen Dienstes an der Kirche in und mit dem Herrn“ (PDV 29). Je mehr die Liebe des Herrn zu den Menschen in ihm Gestalt annimmt und er zur Vaterschaft in Christus heranreift (vgl. 1 Kor 4,15), umso mehr findet er „trotz aller menschlichen Probleme, die in verschiedener Weise jedem Stand eigen sind, menschliche Erfüllung und menschliches Glück“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.2.).
Geistlicher Alltag
Die vom Priester geforderte Nachfolge Christi lebt vom regelmäßigen geistlichen Tun im Alltag. Quellen seines geistlichen Lebens sind:
Tragende Kräfte im Leben des Priesters sind das gemeinsame und persönliche Gebet, auch in der Form der eucharistischen Anbetung, sowie die Meditation, die geistliche Lesung und das Rosenkranzgebet. Regelmäßige Lebensüberprüfung, Besinnungstage und Exerzitien vertiefen das Leben in der Gegenwart Gottes und helfen zur Umkehr in den verschiedenen Formen christlicher Buße, unter denen das Bußsakrament den ersten Platz einnimmt. Der Priester braucht Zeiten der Besinnung und Erneuerung, aber auch der Erholung und Entspannung, damit er weder dem Aktivismus noch der Resignation verfällt, sondern zu einer inneren Einheit von Gebet und Alltag, pastoralem Einsatz und persönlicher Frömmigkeit gelangt (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.).
In der Verehrung der Heiligen, vor allem der Gottesmutter Maria, findet er starke Impulse und Hilfen für sein geistliches Leben und steht so in Gemeinschaft mit den Brüdern und Schwestern, die in Christus schon ihre Vollendung gefunden haben.
2.2.3. Wissenschaftliche Ausbildung
Die theologische Bildung ist ein wesentliches Element priesterlichen Dienstes und Lebens. Sie wird grundgelegt in der Ausbildungszeit und soll von da an das ganze Leben hindurch entfaltet und vertieft werden.
„Die Priester von morgen werden [...] Seelsorger von Menschen sein, die gereifter, kritischer, besser informiert sind und in einer weltanschaulich pluralistischen Welt stehen, wo das Christentum vielerlei Deutungen und manchem Argwohn ausgesetzt ist seitens einer Kultur, die dem Glauben immer mehr entfremdet wird. Es wird ihnen unmöglich sein, den ihnen zustehenden Dienst am Glauben und an der kirchlichen Gemeinschaft auszuüben ohne tiefe theologische Bildung, die im Seminar begonnen hat und ständig weitergeführt wird [...] Vorauszusehen ist schließlich, dass der Glaube der Priester von morgen größeren Gefahren ausgesetzt ist als in vergangenen Zeiten. Die Erfahrung zeigt bereits, wie schwer es manchen Priestern fällt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die ihnen aus einer glaubenslosen und skeptischen Umgebung erwachsen [...]; es fällt schwer, im Glauben fest zu bleiben und die Brüder im Glauben zu stärken ohne eine theologische Ausbildung, die einer solchen Lage gewachsen ist [...] Wenn auch nicht jeder Priester dazu berufen ist, Spezialist in allen Teilfragen der theologischen Forschung zu sein, so besteht doch immerhin eine enge Verwandtschaft zwischen pastoralem Dienst und gründlichem theologischen Wissen. Von den Priestern erwartet man, dass sie einen wahren theologischen Dienst in der christlichen Gemeinschaft ausüben, ohne deswegen Fachtheologen zu sein. Bischöfe und Priester sind tatsächlich als Seelenhirten die Hauptverantwortlichen für die amtliche Verkündigung in der Kirche“ (Die theologische Ausbildung[11], 6-8).
Die wissenschaftliche Theologie soll den Priester befähigen, vom Glauben, den er verkündet, Rechenschaft zu geben. Er muss die Entwicklungen und Ergebnisse der Theologie in Vergangenheit und Gegenwart kennen, verstehen und werten lernen. Die theologische Reflexion soll ihn dazu führen, unter den vielen theologischen Aussagen die alles tragende Mitte zu finden, um so vom Nebeneinander vieler Erkenntnisse zur einen Wahrheit des Evangeliums vorzudringen. Dadurch gewinnt er die Fähigkeit, die einzelnen Glaubensaussagen in das Ganze einzuordnen und sich nicht im Detail zu verlieren.
Theologische Erkenntnis und Spiritualität dürfen nicht unverbunden nebeneinander stehen. Einerseits ist die gelebte Spiritualität der Mutterboden der Theologie (vgl. OT: 16, Anm. 32, Bonaventura, Itinerarium mentis in Deum, Prolog Nr. 4) und ist Voraussetzung für wissenschaftliche Theologie, andererseits muss die wissenschaftliche Theologie geistliche Erfahrung und geistliches Leben eröffnen und integrieren helfen. Umgekehrt müssen geistliche Erfahrung und geistliches Leben theologisch verankert werden.
Theologische Bildung befähigt schließlich, Strömungen und Erkenntnisse heutigen Denkens in ihrer Bedeutung für den Glauben zu sehen und andererseits die Erfahrungen und Probleme der heutigen Menschen aus dem Evangelium sachgerecht zu erhellen. Die im Studium erworbene theologische Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für ein verantwortliches Mitwirken in Kirche und Gesellschaft.
2.2.4. Pastorale Befähigung
Der Dienst des Priesters besteht in der Auferbauung des Leibes Christi durch
Der Priester soll die Gemeinde leiten und alle Gläubigen und die ganze Gemeinde zu ihrem Dienst bereit und fähig machen. Er soll Charismen entdecken und wecken, beurteilen und fördern und für ihr Zusammenwirken Sorge tragen. Dafür ist sein persönliches Zeugnis ebenso wichtig wie der lebendige Austausch und die brüderliche Zusammenarbeit mit dem Bischof, dem Presbyterium, den Diakonen, den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst und mit allen Gliedern der Gemeinde (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.1.1.).
Unter Berücksichtigung der schon vor Eintritt ins Seminar gesammelten pastoralen Erfahrungen wird die pastorale Befähigung in der Seminarzeit und im Studium grundgelegt, jedoch nicht mit der Priesterweihe abgeschlossen. Denn der Wandel in Gesellschaft und Kirche stellt dem Priester immer neue Aufgaben und macht berufsbegleitende Fortbildung unerlässlich.
Gelernte Fertigkeiten allein genügen für den pastoralen Dienst nicht. Die ganze berufliche Existenz des Priesters hängt von seinem Glauben ab und von der Art, wie er ihn lebt. Seelsorgetätigkeit und Spiritualität sind eng miteinander verbunden. Der Priester muss geistlich sein, um geistlich wirken zu können. Sein Glaube muss Belastungen von außen und von innen standhalten und ihm die Kraft geben, den Glaubenserfahrungen anderer Menschen in Offenheit zu begegnen. Festigkeit und Offenheit sind gleichermaßen Merkmale eines lebendigen Glaubens.
Der Priester kann nur in einer grundlegenden Übereinstimmung mit Lehre und Praxis der Kirche und ihrer Tradition wirken. Ebenso ist es wichtig, dass er auf die geistigen Strömungen und gesellschaftlichen Wandlungen der Zeit antworten kann. Wer den Hirtenauftrag Christi verwirklichen will, muss die Menschen und ihre Lebensbedingungen, die Gesellschaft und ihre Bedürfnisse immer besser zu verstehen suchen. Darum müssen pastoralpraktische Einübung und theologische, vor allem pastoraltheologische Bildung ineinander greifen.
Ein für unsere Epoche bedeutsamer Wandlungsprozess betrifft die Stellung der Frau in Gesellschaft und Kirche. „Da heute die Frauen eine immer aktivere Funktion im ganzen Leben der Gesellschaft ausüben, ist es von großer Wichtigkeit, dass sie auch an den verschiedenen Bereichen des Apostolates der Kirche wachsenden Anteil nehmen“ (AA[12] 9).
Große Herausforderungen der Seelsorge in unserer Zeit stellen vor allem die vielfältigen Formen von Armut der Menschen von heute, bedrängende Fragen in Bezug auf eine effiziente Verwaltung der Pfarren, die sorgfältige Gestaltung von Gottesdiensten und der Liturgie sowie das große Feld der Katechese dar.
3. DIE RAHMENORDNUNG DER AUSBILDUNG
3.1. Gesamtdarstellung
Die Ausbildung beginnt mit der Aufnahme der Priesterkandidaten in das Priesterseminar für das Propädeutikum. Sie dauert in Verbindung mit dem ganzen Studium der Theologie sieben Jahre und endet mit der Priesterweihe. Ziel der Ausbildung ist es, zu priesterlichem Dienst und Leben durch menschliche, geistliche, theologische und pastorale Bildung zu befähigen.
3.1.1. Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Das Streben nach Entfaltung der Persönlichkeit, nach Ausbildung des Selbstwertbewusstseins und der individuellen Begabung wird zum Beispiel gefördert durch geistige Auseinandersetzung, sozialen Einsatz, kulturelle Bildung und Sport. Eine reife und freie Entschiedenheit, wie sie Lebensform und Dienst des Priesters voraussetzen, wird die Bereitschaft zu Anstrengung und Disziplin in Leben und Arbeit fördern.
Spirituelle Formung
Die Kandidaten brauchen entsprechend ihrer persönlichen Entwicklung Hilfen, die in das geistliche Leben einführen, es entfalten und vertiefen. Dabei soll die Berufung geklärt und zur Entscheidung geführt werden. Besonders hervorzuheben ist die persönliche geistliche Begleitung durch den Spiritual oder geistlichen Begleiter.
Die geistliche Lesung des Alten und Neuen Testamentes (,lectio divina‘), Anleitung zur Schriftmeditation und gemeinsame Schriftgespräche legen den Grund für eine Spiritualität, die sich am Wort Gottes ausrichtet (vgl. PDV 47). Zeiten der geistlichen Einkehr (,recollectio minor‘) und des Schweigens sowie die jährlichen Exerzitien vertiefen diese im Hinblick auf die persönliche Berufung und Entscheidung. Es ist wichtig, dass die Studenten eines Seminars sich als Gottesdienstgemeinde erfahren, auch zusammen mit ihrem Bischof und seinen Mitarbeitern sowie mit ihren theologischen Lehrern. Neben der täglichen Feier der Eucharistie und der regelmäßigen eucharistischen Anbetung sollen auch das Stundengebet und andere Formen des Gottesdienstes einen festen Platz haben. Bei der Gestaltung sollen die Studenten sowohl ihr eigenes Leben als auch ihren späteren Dienst im Auge behalten. Weiter ist darauf zu achten, „dass im Rahmen der geistlichen Ausbildung die Schönheit der sakramentalen Versöhnung und die Freude daran wiederentdeckt werden“ (PDV 48).
Wissenschaftliche Ausbildung
Das Studium soll dem künftigen Priester ein gediegenes und umfassendes Grundwissen in den theologischen Disziplinen vermitteln und ihn befähigen, an der wissenschaftlichen Reflexion verstehend und – entsprechend den späteren Berufsanforderungen – selbständig teilzunehmen und diese Reflexion für das eigene geistliche Leben sowie für den pastoralen Dienst fruchtbar zu machen.
Pastorale Befähigung
Die gesamte Ausbildung muss dahin zielen, die Priesterkandidaten nach dem Vorbild Jesu Christi, des Lehrers, Priesters und Hirten, zu formen und sie vorzubereiten auf den Dienst am Wort, den Dienst der Liturgie und den Dienst des Hirten.
Auf dieses pastorale Ziel müssen alle Bereiche der Bildung hingeordnet werden, die Hilfen zur menschlichen Reifung und zum geistlichen Leben ebenso wie das ganze Studium der Theologie (vgl. OT 4). Darüber hinaus soll der Student von Beginn des Studiums an für seine kommenden Aufgaben auch praktisch ausgebildet werden. Dem dienen neben den Lehrveranstaltungen der praktischen Theologie entsprechende Kurse und Praktika, deren Zahl, Gestaltung, Zeitpunkt und Durchführung durch die Lebensordnung des diözesanen Seminars geregelt wird.
Im Laufe der Ausbildung sind die Beauftragungen zum Lektoren- und Akolythendienst und die Admissio vorgesehen.
Die pastorale Ausrichtung der Priesterausbildung umfasst auch die ökumenische Dimension des priesterlichen Dienstes, die Verantwortung für Fernstehende und Nichtglaubende, die Sorge um den Auftrag christlicher Caritas am Menschen in Not. Bereits im Studium ist zu berücksichtigen, dass priesterliche Tätigkeit und Zeitgeschehen ineinander verflochten sind.
Durch gemeinsames Leben zusammen mit den Verantwortlichen der Seminarleitung sowie durch Begegnungen mit dem Bischof und seinen engeren Mitarbeitern und mit Priestern der Diözese sollen die Studenten in das Presbyterium hineinwachsen. Kontakte, regelmäßiger Austausch und geeignete Formen der Zusammenarbeit mit denen, die sich auf andere pastorale Dienste vorbereiten, legen den Grund für das spätere Zusammenwirken im kirchlichen Dienst. Der Geist brüderlicher Verbundenheit der künftigen Priester mit allen Gliedern der Kirche, denen ihre spätere Arbeit gilt, kann durch ehrenamtliche Mitarbeit in einer Gemeinde oder einer kirchlichen Organisation gefördert werden. Die Beanspruchung durch solche Aufgaben darf jedoch das notwendige geistliche Leben und intensive Studium nicht beeinträchtigen.
3.1.2. Strukturen der Ausbildung
Der Studienverlauf und die Hilfen für die menschliche, geistliche, theologische und pastorale Hinführung zum priesterlichen Dienst erfolgen in fünf Stufen:
Propädeutische Phase
Grundlegung des geistlichen Lebens, Stärkung und Förderung der menschlichen Reife, Stärkung der kirchlichen Verwurzelung, theologisch-katechetische Einführung, Hilfen für die Unterscheidung der Geister und Vertiefung der Berufung.
Erster Studienabschnitt (1. – 4. Semester)
Vertiefung des geistlichen Lebens, weiteres Reifen in der Berufung, Einführung in das wissenschaftliche Studium bis zur Ablegung der ersten Diplomprüfung.
Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)
Erweiterung des Erfahrungshorizontes und Reifung der Berufsentscheidung, Hilfen zum vertieften Vollzug geistlichen Lebens und zum Studium.
Zweiter Studienabschnitt (7. – 10. Semester)
Hilfen zur Vertiefung der endgültigen Berufsentscheidung, Vollendung des zweiten Studienabschnittes und Abschluss des Studiums mit der zweiten Diplomprüfung.
Pastoraljahr (nach Studienabschluss)
Vorbereitung auf die Diakonen- und Priesterweihe mit der Bereitschaft zur Verfügbarkeit und zum Gehorsam, sowie die Einübung in die diakonalen und priesterlichen Grunddienste, die Befähigung zu einem persönlich verantworteten und geistlich vollzogenen selbständigen Dienst und das Hineinwachsen in das Presbyterium der (Erz-)Diözese.
Allen Stufen sind folgende Grundelemente gemeinsam:
3.2. Die fünf Stufen im Einzelnen
3.2.1. Erste Stufe: Das Propädeutikum[13]
Ziel
Am Anfang der Ausbildung im Priesterseminar steht das Propädeutikum. Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen (einschließlich der Militärdiözese) in Österreich, die der Ratio nationalis unterstehen.
Das Propädeutikum hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu klären.
Zur Teilnahme verpflichtet sind alle Neueintretenden, auch wenn sie bereits das Theologiestudium oder Teile desselben absolviert haben. Die Aufnahme erfolgt in das jeweilige Diözesanseminar „für das Propädeutikum“. Dispens vom Propädeutikum kann vom Diözesanbischof nach Beratung mit dem Regens jenen gewährt werden, die bereits einen gleichwertigen Ausbildungsgang erfolgreich absolviert haben.
Vor Beginn des propädeutischen Jahres treffen sich alle Teilnehmer zu einer Einführungswoche. In dieser Woche werden wichtige Informationen zu Struktur und Programm des Propädeutikums gegeben.
Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Propädeutikums wird gemäß den von der Österreichischen Bischofskonferenz im Statut vorgegebenen Normen und Strukturen vom Kuratorium beschlossen.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Der Priesterkandidat soll eine ausgewogene Lebensordnung finden und sich selbst, seine Motivation und seine Wirkung auf andere vertieft kennen lernen und wahrnehmen. Es ist anzustreben, dass er die Fähigkeit entfaltet, sich im persönlichen Gespräch und in der Gemeinschaft in angemessener Weise mitzuteilen und seine Talente und Fähigkeiten in der Gemeinschaft einzubringen.
Für den weiteren Weg wird es wichtig sein, dass er Belastungen und Spannungen aushalten und bewältigen kann. Er soll fähig werden, sich als Erwachsener in eine Gemeinschaft einzuordnen und in angemessener Weise mit Autorität umzugehen. Auseinandersetzung mit der ehelosen Lebensform und die Einübung eines Umgangs mit materiellen Gütern im Sinne eines einfachen Lebensstils sind wichtige Themen. Dadurch wird der Kandidat bereit, den Menschen im Geist Jesu zu dienen und dies in einem Sozialpraktikum einzuüben.
Spirituelle Formung
Der Priesterkandidat soll zu einer vertieften Christusbeziehung finden: im Hören auf Gottes Wort, im Gebet, in der Liturgie, im Dienst am Nächsten und im konkreten kirchlichen Leben. Anzustreben sind: die tägliche Mitfeier der Eucharistie und der regelmäßige Empfang des Sakramentes der Versöhnung, die Pflege der monatlichen geistlichen Begleitung und die tägliche Gewissenserforschung. Der Alumne soll im konkreten alltäglichen Umgang mit den Mitmenschen und den Aufgaben des Lebens Glaube, Hoffnung und Liebe einüben. Die Hinführung des Kandidaten zur Lebensform nach den evangelischen Räten ist wesentlich.
Wissenschaftliche Ausbildung
In dieser Phase steht das Kennenlernen des depositum fidei, der Heiligen Schrift, der geistlichen Tradition und der christlichen Anthropologie im Vordergrund. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Glauben erfolgt in den weiteren Ausbildungsphasen.
Vorbereitend zur wissenschaftlichen Ausbildung soll je nach Notwendigkeit die Ergänzungsprüfung in Griechisch abgelegt oder eine andere Sprache gelernt werden.
Pastorale Befähigung
Im Propädeutikum sollen die menschlich-geistlichen Fähigkeiten im sprachlichen und mitmenschlichen Ausdruck, die Wahrnehmungs- und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und dadurch pastorale Kompetenz grundgelegt werden.
3.2.2. Zweite Stufe: Erster Studienabschnitt (1.–4. Semester des Theologiestudiums)
Ziel
Ziel der zweiten Stufe ist die weitere Grundlegung des geistlichen Lebens, die Einführung in das wissenschaftliche Studium sowie der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienabschnittes.
Am Beginn steht eine Einführung in die Lebensordnung und das Jahresprogramm des Priesterseminars. Ausmaß und Gestaltung dieser Einführung werden von den einzelnen Seminarvorstehungen festgelegt.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Das Hineinfinden in das Leben der Gemeinschaft des Priesterseminars fordert vom Kandidaten persönliche Initiative, Fähigkeit und Bereitschaft zur Begegnung und zur Zusammenarbeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Selbstdisziplin und Beherrschung der Umgangsformen. Im Rahmen der Gemeinschaft und im Verhältnis zum Elternhaus gilt es, die notwendige Eigenständigkeit des persönlichen und beruflichen Weges mit verständnisvollem und familiärem Geist zu verbinden.
Dazu gehört die Bereitschaft, Liebgewordenes zurückzulassen, um für den Dienst am Reich Gottes verfügbar zu werden. Die Entscheidung des Kandidaten für das ehelose Leben muss sich durch die Annahme seiner Geschlechtlichkeit im ernsthaften Bemühen um die Tugend der Keuschheit klären und bewähren. Er muss Selbstbeherrschung üben und auf eine unbefangene, der ehelosen Lebensform entsprechende Art Frauen und Männern begegnen können. Dazu ist es wichtig, mit Menschen so umzugehen, dass die Grenzen respektiert und gewahrt werden.
Spirituelle Formung
Grundlegend für den weiteren Weg des Kandidaten ist die Reifung seiner Glaubensentscheidung und seiner persönlichen Beziehung zu Jesus Christus. Darum muss er sich verschiedene Formen von Meditation, Gebet und geistlicher Schriftlesung aneignen. Dazu gehört besonders die Einführung bzw. Einübung in das Stundengebet. Zur tragenden Grundlage seines Lebens soll die Eucharistie werden; Ziel ist ihre tägliche Mitfeier. Ferner sind Buße und Umkehr in ihren vielfältigen Formen – insbesondere die Feier des Bußsakramentes mit der Möglichkeit des Beichtgespräches – unerlässliche Bestandteile des geistlichen Lebens.
Der Student braucht einen geeigneten geistlichen Begleiter, mit dem er regelmäßig über die Entwicklung seines Glaubens, seiner menschlichen Reifung und seines sittlichen Lebens spricht.
Gerade im Hinblick auf das Externjahr ist die Grundlegung eines Lebens gemäß den evangelischen Räten ein wichtiges Anliegen.
Wissenschaftliche Ausbildung
Die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer, die in den ersten vier Semestern vermittelt werden, richten sich nach dem Studienplan, der von der Österreichischen Bischofskonferenz festgelegt wird. Über die Aneignung des Wissens hinaus soll in dieser Stufe erreicht werden:
Pastorale Befähigung
Erste Schritte der pastoralen Befähigung sind:
Die Beauftragungen zum Lektoren- und Akolythendienst können entsprechend der Praxis der einzelnen Diözesen geistlicher Schwerpunkt am Ende dieser Stufe sein.
3.2.3. Dritte Stufe: Das Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)
Ziel
Der Student soll die bisher grundgelegten Einsichten und Vollzüge des geistlichen Lebens – stärker auf sich selbst gestellt – vertiefen, die Gelegenheit zur Erweiterung seines geistigen Horizontes am neuen Studienort nutzen und in der Berufsentscheidung reifen.
Das fünfte und sechste Semester soll an einer auswärtigen Fakultät absolviert werden. Der Wechsel des Studienortes soll den Gesichtskreis der Studenten erweitern. Er ermöglicht neue Kontakte, verlangt größere Eigeninitiative und fordert dazu heraus, auf sich allein gestellt sein Leben verantwortlich zu gestalten. Damit ist diese Zeit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Priesterweihe. Auch für diese Zeit gelten die in Pkt.
3.1.2. genannten Grundelemente (Studienelemente, Verbindung mit der Seminarvorstehung, geistliche Begleitung, Gemeinschaft mit den Priesterkandidaten der Diözese).
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Unter den Bedingungen der veränderten Lebenssituation kommt es darauf an, dass der Kandidat eine ausgewogene Balance zwischen innerem und äußerem Leben findet, einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld und materiellen Gütern sowie einen angemessenen einfachen Lebensstil entwickelt, seine Freizeit sinnvoll gestaltet, für die Probleme anderer offen ist, menschliche Beziehungen pflegt und das Alleinsein positiv bewältigt.
Spirituelle Formung
Unter den Bedingungen der veränderten Lebenssituation kommt es darauf an, dass der Kandidat
Am Ende dieser Ausbildungsstufe soll der Kandidat sich im Gespräch mit seinem geistlichen Begleiter Rechenschaft geben, inwieweit sein persönliches spirituelles Leben ihn trägt und ob der angestrebte Beruf für ihn der richtige ist.
Wissenschaftliche Ausbildung
Studienziele und -inhalte des theologischen Studiums sind im Wesentlichen durch den Studienplan umschrieben. Besondere Anliegen zum Beginn des zweiten Studienabschnittes sind:
Pastorale Befähigung
Diese Stufe bietet die besondere Gelegenheit, aus eigener Initiative Verbindung mit einer Gemeinde am Studienort aufzunehmen, zum Beispiel durch
3.2.4. Vierte Stufe: Zweiter Studienabschnitt (7. – 10. Semester)
Ziel
Der Student soll die ganze Breite der Aussagen kirchlicher Glaubens- und Sittenlehre kennen lernen, Einsicht in ihre innere Einheit gewinnen und die Lehre der Kirche sowie ihre theologische Ausfaltung in sein persönliches Glaubensleben integrieren.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Eine angemessene Reife im Hinblick auf den Dienst des Priesters verlangt einen ausgeglichenen und starken Charakter. Die Kandidaten müssen also erzogen werden: zu Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, zu echtem Mitgefühl, zu einem konsequenten Lebensstil und besonders zu Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten ... Besonders wichtig ist die Beziehungsfähigkeit zu den anderen Menschen (PDV 43). Die menschliche Reifung zeigt sich im Offensein für die Menschen und ihre Probleme und in der Bereitschaft zur verantwortlichen Übernahme von Diensten und Aufgaben in der Seminargemeinschaft.
Spirituelle Formung
Die Rückkehr in die Seminargemeinschaft nach den externen Semestern setzt voraus, dass der Prozess der Berufsklärung zu einer positiven Entscheidung für den Priesterberuf gereift ist.
Die Admissio kann entsprechend der Praxis der einzelnen Diözesen geistlicher Schwerpunkt dieser Stufe sein. Der Kandidat bekundet darin öffentlich seine Bereitschaft, zu gegebener Zeit den priesterlichen Dienst zu übernehmen; der Bischof nimmt ihn unter die Kandidaten des Priesteramtes auf (vgl. Ritus der Aufnahme unter die Kandidaten für das Weihesakrament).
Den Kandidaten stellen sich die Aufgaben:
Wissenschaftliche Ausbildung
Mit dieser Stufe wird der theologische Studiengang abgeschlossen. Es geht vor allem darum, ein solides Wissen in den theologischen Disziplinen zu erwerben und zugleich Einblick in ihren inneren Zusammenhang zu gewinnen. Der Kandidat soll sowohl verschiedene theologische Richtungen kennen und beurteilen lernen als auch die Mitte in Theologie und persönlichem Glaubensleben finden. Durch die Erstellung einer Diplomarbeit bzw. einen entsprechenden Studienabschluss gewinnt er Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm verstärkt zu selbständiger Arbeit und Urteilsfindung verhelfen.
Pastorale Befähigung
Zum Studium in der vierten Stufe gehören auch die pastoraltheologische Grundlegung der zentralen priesterlichen Dienste sowie die erste Einweisung in deren Vollzug. Im Einzelnen sind zu nennen:
3.2.5. Fünfte Stufe: Das Pastoraljahr
Ziel
Ziel des Pastoraljahres ist es, möglichst in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät, auf die Diakonen- und Priesterweihe vorzubereiten, die getroffene Entscheidung für den Priesterberuf zu vertiefen sowie die diakonalen und priesterlichen Grunddienste einzuüben und zur Übernahme des Priesteramtes zu befähigen.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Damit der Dienst des Diakons und Priesters möglichst glaubwürdig und annehmbar ist, „muss der Priester seine menschliche Persönlichkeit so formen, dass er sie für die anderen bei der Begegnung mit Jesus Christus, dem Erlöser des Menschen, zur Brücke und nicht zum Hindernis macht. Der Priester muss nach dem Vorbild Jesu – der wusste, was im Menschen ist – in der Lage sein, die menschliche Seele in ihrer Tiefe zu kennen, die Schwierigkeiten und Probleme in ihrer Tiefe zu erfassen, die Begegnung und den Dialog zu erleichtern, Vertrauen und Zusammenarbeit zu bewirken und ausgewogene, objektive Urteile abzugeben.“ (PDV 43)
Spirituelle Formung
Durch die Diakonenweihe wird der Kandidat endgültig für Gott und die Menschen in Dienst genommen und mit dem Geist Christi ausgerüstet. Diese Weihe macht deutlich, dass kirchliches Amt grundsätzlich Diakonie ist: Nachfolge und Vergegenwärtigung dessen, der gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen.
Der Diakon hat den Auftrag, sich gerade um jene zu sorgen, die der Liebe Jesu am meisten bedürfen. Zu seinem Dienst gehört auch die Mitwirkung bei Gottesdienst und Verkündigung.
Die Priesterweihe gibt dem Kandidaten in besonderer Weise Anteil am Priestertum Jesu Christi und prägt ihn in seiner ganzen Existenz. So ist priesterlicher Dienst sowohl Dienst in Christi Person und Auftrag als auch Dienst in und mit der Gemeinde.
Das fordert von den Kandidaten:
Die Kandidaten müssen in dieser Zeit lernen und einüben, wie sie persönlich eine Gestaltung des geistlichen Lebens unter den Bedingungen des seelsorglichen Dienstes verwirklichen können. Die für die Ausbildung Verantwortlichen müssen dazu angemessene Hilfen geben.
Den Kandidaten stellt sich die Aufgabe:
Wissenschaftliche Bildung
Im Zusammenhang mit der beginnenden praktischen Tätigkeit und in der Vorbereitung auf den Empfang der Weihen gehört zur theologischen Bildung in dieser Stufe vor allem das Bemühen:
Hilfen dazu sind: die theologische Aufarbeitung bestimmter Themen aus gegebenem Anlass; die Erarbeitung theologischer Themen in Verbindung mit religionspädagogischen und homiletischen Modellen; die Lektüre theologischer Zeitschriften, der aktuellen Dokumente der Kirche und wichtiger theologischer Werke.
Pastorale Befähigung
Schwerpunkt dieser Stufe ist die Einführung und Einübung in die amtlichen Dienste der Verkündigung, Liturgie und Diakonie, wie sie von Diakon und Priester ausgeübt werden.
Das Pastoraljahr bereitet darauf vor durch:
Bei der Einübung in die Grunddienste ergänzen sich theoretische Ausbildung und praktischer Einsatz. Das Pastoralpraktikum ist ein wichtiges Element dieser Stufe. Es muss sachgerecht vorbereitet, begleitet und nachbereitet bzw. ausgewertet werden in Zusammenarbeit zwischen der Seminarleitung, den Professoren und den Pfarrern, in denen die Kandidaten ihren Einsatz leisten. Die Pfarrer sollen für diese Aufgabe besonders ausgewählt und angeleitet werden.
Im praktischen Einsatz stellen sich folgende Aufgaben:
| 1. Stufe: | regelmäßige und verantwortliche Beteiligung an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung von liturgischen Feiern; |
| 2. Stufe: | Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung von Predigten; |
| 3. Stufe: | Vorbereitung und Durchführung längerer Unterrichtseinheiten in Religionsunterricht und Gemeindekatechese, vor allem bei der Hinführung der Kinder zu den Sakramenten; |
| 4. Stufe: | länger andauernde verantwortliche Mitarbeit in einer Zielgruppe (z.B. Jugendgruppe, Familienkreis, PGR-Ausschuss); |
| 5. Stufe: | Einübung in ein exemplarisches Feld sozial-karitativer Arbeit; |
| 6. Stufe: | Mitarbeit in der Kranken- und Altenseelsorge; |
| 7. Stufe: | Teilnahme an den regelmäßigen Planungsgesprächen für die pastorale Arbeit. |
3.3. Beauftragungen, Admissio und Weihen
In den Ablauf der Studienzeit bzw. der Ausbildung im Priesterseminar sind Beauftragungen, Admissio und Weihen organisch eingefügt:
4. DAS SEMINAR (cc. 235, 239–241 und 243–247 CIC)
„Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass auf ein Seminar als geistliches Ausbildungszentrum nicht verzichtet werden kann“ (Die pastoralen Dienste, 5.4.3.; vgl. OT 4). Das Seminar stellt in einem spezifischen Sinne christliche Gemeinde dar, erhält jedoch in Analogie zur Ausbildungsgemeinschaft Jesu mit den Aposteln einen eigenen Charakter (vgl. PDV 42 Abs. 3). Die Seminargemeinschaft ermöglicht ein intensives Kennenlernen von Menschen, die – nach Herkunft und Charakter verschieden – durch ihre Entscheidung zur Nachfolge Christi und durch ihre Ausrichtung auf den Priesterberuf zusammengeführt werden. Der gemeinsame Weg der Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst ermöglicht gegenseitige Hilfe zur menschlichen Reifung, zur Glaubenserfahrung und zur Glaubensvertiefung durch das Zeugnis des Einzelnen und
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 2.
Vorwort
Für die Ausbildung von Studierenden der Theologie ist die Persönlichkeit der Lehrenden der Theologie über ihre wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten hinaus von überragender Bedeutung. Eine enge Verbindung des persönlichen Glaubens, der christlichen Lebenspraxis, des „Sentire curn Ecclesia“ und der theologischen Erkenntnis ist bei den Lehrenden entscheidend. Wie für die Studien in Seminaren davon ausgegangen wird, daB in der Regel die künftigen Priester von Priestern ausgebildet werden sollen, so ist auch an den Katholisch-Theologischen Fakultäten österreichischer Universitäten für die Ausbildung von Priesteramtskandidaten, Diakonen, Ordensleuten und Laien für ein entsprechendes Mitwirken von Lehrenden, die Priester sind, zu sorgen. Es können auch Nichtpriester unter Beachtung von Pkt. 1 habilitiert und unter Beachtung von Pkt. 2 der vorliegenden Normen zu Professoren berufen werden.
Die Osterreichische Bischofskonferenz erlässt daher das vorliegende Dekret auf der Grundlage des Art. 9 des Akkomodationsdekretes zu „Sapientia Christiana“ für Osterreich vom 1. November 1983. Diese Bestimmungen gelten für Laien sowie in analoger Weise für Kleriker.
1. Habilitation
1.1 Voraussetzungen für die Habilitation:
a) wissenschaftlicher Eros und wissenschaftliche Befähigung; darüber befindet — unbeschadet der bischöflichen Verantwortung — die Habilitationskommission;
b) zeugnishaftes Leben als Christ, besonders das „Sentire cum Ecclesia”;
c) Eignung zur rechtmäßigen Heranbildung von Priesteramtskandidaten; das bedeutet eine positive Einstellung in Wort und Schrift zum sakramentalen Priestertum;
d) mindestens einjähriger, vom für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius anerkannter, praktischer Einsatz in der Pastoral.
1.2 Habilitationswerber treten zu Beginn ihres Habilitationsverfahrens ehestmöglich mit dem für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzler in Kontakt.
1.3 Dem Ansuchen um das „Nihil obstat“ des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius nach Abschluss des Habilitationsverfahrens legt der Dekan eine schriftliche Erklärung über die Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 bei.
1.4 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius kann unabhängig von anderen Gutachten entsprechende Stellungnahmen einholen. Sollten sich aus ihnen Schwierigkeiten ergeben, so gibt er dem Bewerber (der Bewerberin) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (in Analogie zu Art. 19 § 2 der Verordnungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“), wo bei im Interesse aller Beteiligten Diskretion nach außen notwendig sein kann.
1.5 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius erteilt, wenn er die erforderlichen menschlichen und theologischen Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 als gegeben ansieht, das „Nihil obstat“ gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 5 des Akkommodationsdekretes.
1.6 Eine Liste aller Habilitanden und in Osterreich Habilitierten wird bei der Bischofskonferenz in Evidenz gehalten.
2. Berufung von Universitätsprofessoren
2.1 Zur Zustimmung des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzlers zur Berufung von Universitätsprofessoren müssen die zur Habilitation genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
2.2 In der Regel werden Priester und in begründeten Fällen Nichtpriester zu Universitätsprofessoren berufen. Im Sinne des Vorwortes dieser Normen ist aber eine überwiegende Präsenz von Priestern als Universitätsprofessoren gefordert.
2.3 Im Sinne dieser überwiegenden Präsenz empfiehlt die Bischofskonferenz, dass vor allem folgende Professuren mit geeigneten Priestern besetzt werden: Dogmatik (wenigstens eine Lehrkanzel), Moraltheologie, Liturgie, Pastoraltheologie.
2.4 Das „Nihil obstat“ erteilt gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 7 des Akkommodationsdekretes der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius.
2.5 Über die Erteilung des „Nihil obstat“ gemäß Pkt. 2.3 für Universitätsprofessoren, die Laien sind, informiert der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Mitglieder der Bischofskonferenz.
3. Gemeinsame Normen
3.1 Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1b) und c) wird der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Zustimmung zur Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit (wie Professur, Dozentur, Lehrauftrag) an einer Katholisch-Theologischen Fakultät zu entziehen haben. Bei Verlust des klerikalen Standes gelten die entsprechenden Normen des Apostolischen Stuhles und die Bestimmungen des Dispensreskriptes.
3.2 Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.
Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 10. November 1994. Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 5. Juni 1995.
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß Schreiben des Staatssekretariates vom 8. November 1983 (Nr. 120.568/236) mehrere Dekrete als Übergangsnormen im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 1 vom 25. Jänner 1984 und Nr. 2 vom 1. Juni 1984 provisorisch publiziert. Nun liegt die erforderliche Rekognition bzw. Approbation zu verschiedenen Dekreten vor. Diese werden hiemit im Sinne des can. 455 § 2 als definitive Partikularformen der Österreichischen Bischofskonferenz promulgiert und treten mit Datum dieser definitiven Promulgation in Kraft.
Die Dekrete Nr. 33 (Konsultorenkolleg) und Nr. 34 (Benefizialrecht) wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 1. Juli 1983 beschlossen und am 21. Juli 1983 dem HI. Stuhle zur Approbation bzw. Rekognition vorgelegt. Die Approbation bzw. Rekognition wurde mit Schreiben der Kongregation für die Bischöfe am 30. Juni 1984 (Nr. 32/84) erteilt.
Von der Österreichischen Bischofskonferenz wurden die Dekrete Nr. 35 (Veräußerungen) und Nr. 36 (Laienrichter) am 1. Juli 1983, die Dekrete Nr. 37 (Bestandverträge) und Nr. 38 (Pfarrbücher) am 8. November 1983 beschlossen. Diese vier Dekrete wurden am 27. Februar 1986 dem HI. Stuhle zur Rekognition vorgelegt. Die Rekognition für die Dekrete Nr. 35 bis 38 erteilte die Kongregation für die Bischöfe am 26. April 1986 (Nr. 32/84). Die Rekognition für das Dekret Nr. 35 wurde von der Kleruskongregation am 14. März 1988 erteilt.
Das Dekret Nr. 39 (Rahmenordnung für die Ausbildung von Priestern) wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 27. März 1985 beschlossen, am 2. April 1985 zur Approbation eingereicht und am 15. Juni 1985 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen für sechs Jahre approbiert.
Das Dekret Nr. 40 (Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat) wurde von den österreichischen Bischöfen auf ihrer Konferenz vom 4.–6. November 1987 beschlossen und am 21. Jänner 1988 zur Approbation eingereicht. Die Approbation wurde von der Kongregation für die Bischöfe am 15. Februar 1988 erteilt (Nr. 32/84).
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
I. Rechtliche Stellung und Sitz
Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.
II. Zielsetzung
Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.
III. Organisation
Das Propädeutikum wird in der Organisationsform des „Integrierten Propädeutikums“ geführt. Die Seminaristen verbleiben am Standort ihres jeweiligen Heimatseminars und nehmen an regelmäßig am Sitz des Propädeutikums stattfindenden Kursen und Lehrgängen teil, zu denen sie jeweils separat anreisen. Im Bedarfsfall können Kurse auch online stattfinden.
Der Umfang und das Ausmaß der Kurse und Ausbildungselemente in Linz wird regelmäßig vom Kuratorium bewertet und festgelegt.
IV. Organe
Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:
V. Das Kuratorium
1. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterseminare (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);
b) der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;
c) der Operative Leiter des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
d) der Spiritual des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
e) ein vom Vorsitzenden der Regentenkonferenz zu bestimmendes Mitglied der Regentenkonferenz als deren Vertreter;
f) ein von den Spiritualen der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme der Spirituale des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater) nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf;
g) jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem forum externum der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater);
h) weitere Mitglieder nach Nominierung durch den Referatsbischof.
2. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern
3. Vorsitz
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.
5. Sitzungen
Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.
Kuratoriumssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen mittels Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Abhaltung von Kuratoriumssitzungen unter physischer Anwesenheit sinngemäß. Ob eine Sitzung in physischer Anwesenheit, mittels Videokonferenz oder in hybrider Form abgehalten wird, obliegt der Entscheidung des Vorsitzenden.
6. Anträge an das Kuratorium
Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat. Anträge können auch mündlich zu Beginn einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7. Abstimmungen
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme des Operativen Leiters des Propädeutikums und des Spirituals des Propädeutikums Stimmrecht. Das Stimmrecht ist an die Funktion gebunden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
8. Aufgaben und Kompetenzen
a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Position des Operativen Leiters und des Spirituals und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor;
b) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der inhaltlichen Konzeption der Kurse und genehmigt das Curriculum;
c) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der Suche nach geeigneten Referentinnen bzw. Referenten;
d) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
e) Es nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet ihn nach seiner Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter;
f) Es nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme;
g) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
VI. Der Operative Leiter
1. Bestellung und Funktionsperiode
Der Operative Leiter des Propädeutikums wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
2. Leitung des Propädeutikums und Vertretung des Operativen Leiters
Die Leitung der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums obliegt dem Operativen Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Vorsitzenden der Regentenkonferenz oder eine von diesem beauftragte Person aus dem forum externum vertreten.
3. Voraussetzungen für die Funktion des Operativen Leiters
Der Operative Leiter muss Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.
Weitere Erfordernisse:
4. Kompetenzen und Aufgaben
5. Begleitung der Seminaristen
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Teilnehmer durch den Operativen Leiter auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung und Führung der Seminaristen liegen bei den Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Operativen Leiters in diesem Bereich umfassen:
VII. Der Spiritual
1. Voraussetzungen
Der Spiritual muss Priester mit Erfahrung in der Seelsorge und in geistlicher Begleitung sein.
2. Bestellung und Funktionsperiode
Der Spiritual wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
3. Kompetenzen und Aufgaben
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Seminaristen durch den Spiritual auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung der Seminaristen liegen bei den Spiritualen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Spirituals in diesem Bereich umfassen:
a. Hinführung zum geistlichen Leben;
b. Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum;
c. Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden;
d. Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente;
e. Nacharbeit und Vertiefung der Kursinhalte mit den Seminaristen;
f. Kontakt zu den Spiritualen der Heimatseminare der Seminaristen und Information über die Kursinhalte;
g. Verantwortung für die Exerzitienwoche.
Ist der Spiritual nicht hinreichend ausgelastet, kann er in Abstimmung mit seinem zuständigen Ordinarius zusätzliche Aufgaben wahrnehmen. Dadurch darf die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Propädeutikums jedoch nicht beeinträchtigt werden.
VIII. Teilnahme an den österreichweit gemeinsamen Elementen des Propädeutikums
Das Propädeutikum ist gemäß der Ratio nationalis für alle Seminaristen aller österreichischen Diözesen inklusive des Militärordinariats verpflichtend. Die Anmeldung für die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums erfolgt durch die Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Teilnahme an den einzelnen österreichweit gemeinsamen Elementen ist zwischen dem Seminaristen, dem Ausbildungsverantwortlichen seines Heimatseminars und dem Operativen Leiter des Propädeutikums bis spätestens zum Ende der jährlich stattfindenden Einführungstage im September schriftlich zu vereinbaren.
IX. Gestaltung des Propädeutikums
Der inhaltliche, organisatorische und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Curriculum festgelegt, das vom Operativen Leiter ausgearbeitet und vom Kuratorium beschlossen wird. Die Ausbildungsinhalte sind in den Rahmenordnungen für die Ausbildung der Priester („Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis“, kurz: „Ratio fundamentalis“, sowie „Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) geregelt.
X. Finanzierung und Haushaltsplan
Die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums werden von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.
Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Seminaristen für die im Rahmen des Propädeutikums stattfindenden österreichweit gemeinsamen Elemente werden nach Aufwand mit den jeweiligen Heimatseminaren der Seminaristen abgerechnet.
Dem Operativen Leiter obliegt die Erstellung des Haushaltsplans. Das Kuratorium nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet diesen nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter. Das Kuratorium nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme.
Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
XI. Änderung der Statuten und Auflösung des Propädeutikums
Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht. Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen.
Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft (31. August) und sollte mit Wirkung für das nachfolgende Propädeutikumsarbeitsjahr (ab 01. September) aus organisatorischen Gründen nach Möglichkeit spätestens in der vorausgehenden Frühjahrsvollversammlung erfolgen.
XII. Inkraftsetzung
Die gegenständlichen Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 20. – 22. Juni 2022 in Mariazell beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 01. September 2022 in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32, 1. Februar 2002.
Aufgrund der Auflösung der "Informationsstelle der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz für kirchliche Projektarbeit in Mittel- und Osteuropa" mit Wirkung vom 31.12.2001 hat die Österreichische Bischofskonferenz die Betreuung von "Pro Europa" an die Nationaldirektion der Päpstlichen Werke der Glaubensverbreitung (Missio Austria) übertragen.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 92, 12. Jänner 2024, 13.
Gemäß cc. 803 und 806 CIC, der Instruktion „The identity of the catholic school for a culture of dialogue“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Dikasterium für Kultur und Erziehung) sowie aufgrund der im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Punkt 133 formulierten inhaltlichen und pastoralen Verantwortung für die katholischen Schulen, wird eine Rahmenordnung für Katholische Schulen erlassen, in der die jeweilige Verantwortung der Schulerhalter und der Diözesen aufgrund der kirchlichen und staatlichen rechtlichen Bestimmungen beschrieben und festgehalten wird. Die Regelungen des kirchlichen und staatlichen Rechtes werden in eine Zusammenschau gebracht, um den rechtlichen Rahmen für katholische Schulen in Österreich umfassend darzulegen.1
Die Anerkennung nach dem Privatschulgesetz sowie das Aufsichts- und Visitationsrecht beziehen sich auf die einzelne Schule, nicht auf den jeweiligen Schulerhalter.
1.1.
Unter katholischen Privatschulen sind die von der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde als katholische Schule anerkannt werden.2
1.1.1.
Die Agenden der kirchlichen Oberbehörde nach dem Privatschulgesetz werden allgemein vom Diözesanbischof bzw. der nach der inneren Ordnung der Diözesankurie für Bildungsangelegenheitenzuständigen Stelle wahrgenommen.
1.1.2.
Die Anerkennung als katholische Privatschule erfolgt durch den Diözesanbischof.3
1.2.
Für die Anerkennung sind jedenfalls folgende Nachweise zu erbringen:
1.2.1.
Erfüllung der Voraussetzungen des Privatschulgesetzes für die Errichtung der Schule sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
1.2.2.
Vorlage eines mission statements oder code of conducts.4
1.2.3.
Ausrichtung der Pädagogik nach dem christlichen Menschenbild.
1.2.4.
Auswahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechend den jeweils gültigen Verwendungskriterien der Österreichischen Bischofskonferenz.
1.2.5.
Verpflichtung zum Besuch des jeweils eigenen Religionsunterrichtes für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören bzw. zur Teilnahme am katholischen oder einem christlichen Religionsunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie derer, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften angehören, im Wege des Aufnahmevertrages.
1.2.6.
Bereitschaft der Bezeichnung der Schule als
„katholische“ Schule ab dem Zeitpunkt der erfolgten Anerkennung durch den Diözesanbischof sowie zur Erfüllung der unter Punkt 4 genannten Qualitätsmerkmale katholischer Schulen.
1.2.7.
Umsetzung der katholischen Ausrichtung im Schulalltag (zB pastorale Angebote, Fest- und Feierkultur) sowie Benennung einer/eines Verantwortlichen dafür.
1.2.8.
Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen, insbesondere in Hinblick auf Durchlässigkeit zum öffentlichen Schulwesen sowie auf Einsatz der Lehrerpersonalressourcen.
1.2.9.
Berücksichtigung eines konkreten gesellschaftlichen Bedarfs in der betroffenen Region durch die Führung der Schule.
1.2.10.
Sicherstellung der eigenständigen wirtschaftlichen Grundlagen für eine dauerhafte Führung der Schulen.
1.3.
Sofern Schulen von Orden bzw. von Einrichtungen begründet werden, in denen Ordensmitglieder vertreten sind, ist im Zuge des Anerkennungsverfahrens eine Stellungnahme der Österreichischen Ordenskonferenz oder einer Nachfolgeeinrichtung derselben einzuholen.
2.1.
Die kirchliche Oberbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes hat:
2.1.1.
Ansuchen um Anerkennung sorgfältig zu prüfen und dem Diözesanbischof mit einer Entscheidungsempfehlung vorzulegen.
2.1.2.
bei den staatlichen Schulbehörden um Gewährung der Personalsubvention im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Führung der Schule anzusuchen.
2.1.3.
die nach staatlichem Recht erforderlichen Erklärungen betreffend die Anstellung und Zuweisung an sowie allenfalls die Aufhebung der Zuweisung von Lehrkräften katholischer Schulen mit Schulerhaltern und Schulbehörden abzuwickeln.
2.1.4.
die Zusammenarbeit mit den Schulerhaltern und Schulleitern in verschiedenen Formaten zu pflegen, damit das Wirken der katholischen Schulen in Gesellschaft und Kirche wirksam wird, beispielsweise durch Konferenzen und Tagungen, die Koordinierung von Fortbildungsangeboten sowie die Impulsgebung für innovative pädagogische Arbeit und Schulpastoral.
2.1.5.
die staatlichen Schulbehörden von maßgeblichen Veränderungen katholischer Schulen (Errichtung, Auflassung, …) schriftlich zu informieren.
3.1.
Aufgabe des Schulerhalters ist insbesondere die Garantie dafür zu geben, dass die für die Anerkennung verlangten Voraussetzungen (Pkt. 1.2) dauerhaft umgesetzt werden. Konkret umfasst dies die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.5 Weiters ist er für die katholische Ausrichtung der Schule verantwortlich. Dem Schulerhalter obliegt die Entscheidung über die Führung, die Übergabe an einen anderen Schulerhalter oder die Auflassung der Schule.
3.2.
In der Auswahl der Schulleitung und der anderen Lehrkräfte – mit Ausnahme der ReligionslehrerInnen – ist er unter Einhaltung von Pkt. 1.2.3. sowie Pkt. 2.1.3. (§ 20 Privatschulgesetz) frei.
3.3.
Er hat gemeinsam mit der Schulleitung6 dafür zu sorgen, dass das katholische Profil und (Gründungs-)Charisma der Schule den Lehrkräften bekannt ist und unter ihnen lebendig gehalten wird.
3.4.
Weiters muss der Schulerhalter die ihm nach dem Privatschulgesetz vorbehaltenen Anzeigen durchführen.
Eine katholische Schule setzt ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Gestaltung des Schullebens als spezifisch pastoraler Ort von Kirche im Sinne eines christlichen Menschenbildes und Bildungsverständnisses um und handelt dabei in Einklang mit den kirchlichen Dokumenten7. Qualitätsmerkmale sind daher insbesondere:
4.1.
die kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung des charakteristischen Profils im Sinne der christlichen Fundierung
4.2.
die Sicherstellung einer hohen Bildungsqualität durch:
4.2.1.
kontinuierliche Reflexion und Optimierung der pädagogischen Praxis
4.2.2.
laufende Fort- und Weiterbildung der Lehrenden und anderen Pädagoginnen und Pädagogen bzw. des in der Erziehung der Schülerinnen und Schüler tätigen Personals
4.3.
die Pflege und Umsetzung eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses:
4.3.1.
Förderung der intellektuellen und kreativen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler
4.3.2.
Förderung der individuellen Fähigkeiten (Begabtenförderung und Unterstützung lernschwacher Kinder)
4.4.
die Sorge um ein Schulklima, das von gegenseitiger Achtung und Solidarität geprägt ist:
4.4.1.
wertschätzende und achtsame Lehr- und Lernkultur
4.4.2.
Präventionskonzepte und -maßnahmen zum Schutz der personalen Würde der anvertrauten Schülerinnen und Schüler
4.4.3.
respektvoller Umgang aller Mitglieder der Schulgemeinschaft untereinander
4.4.4.
Pflege einer Kultur der Gemeinschaft:
4.4.4.1.
durch transparente Kommunikation
4.4.4.2.
Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsbereitschaft und Konfliktfähigkeit
4.4.4.3.
in der Umsetzung außerunterrichtlicher Veranstaltungen (Feiern etc.)
4.4.4.4.
durch einen offenen und wertschätzenden Umgang mit kultureller und religiöser Diversität
4.5.
religiöse Bildung und Werteerziehung als integraler Bestandteil des schulischen Erziehungsauftrags:
4.5.1.
Ermöglichung einer kritischen Auseinandersetzung mit Werten, Normen und Haltungen
4.5.2.
besonderer Stellenwert des je eigenen konfessionellen Religionsunterrichts bzw. des von Schülerinnen und Schülern ohne religiöses Bekenntnis bzw. Angehörigen einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft entsprechend dem Aufnahmevertrag gewählten Religionsunterrichts und Kooperationsbereitschaft der Religionslehrerinnen und -lehrer
4.5.3.
Schulpastoral als fester Bestandteil des Schullebens, unterstützt durch schulpastorale Konzepte und unter Einbezug der gesamten Schulgemeinschaft
4.5.4.
spirituelle und liturgische Angebote, welche die Schule als kirchlichen Ort erfahrbar machen
4.5.5.
Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in Fragen der Lebensorientierung
4.6.
soziales Engagement und Solidarität:
4.6.1.
Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Leben und in der Gesellschaft zu über- nehmen, als Teil des Bildungsziels
4.6.2.
Entwicklung, Förderung von und Teilnahme an Sozialprojekten
4.6.3.
Sensibilisierung für ökologische Themen (Bewahrung der Schöpfung, Nachhaltigkeit)
4.6.4.
Kooperation mit kirchlichen und anderen sozialen Institutionen
4.6.5.
Ermöglichung des Schulbesuchs von Kindern einkommensschwacher Familien durch finanzielle Unterstützung (Sozialfonds)
5.1.
Die Erfüllung der oben angeführten Qualitätsmerkmale ist Gegenstand der Sorge des Diözesanbischofs gemäß c. 806 § 1 CIC für die katholischen Schulen seiner Diözese.
5.2.
Eine Visitation soll zumindest alle fünf Jahre erfolgen und jedenfalls folgende Punkte abdecken:
5.2.1.
die Überprüfung der Feststellungen der staatlichen Schulaufsicht zur pädagogischen Qualität der Schule
5.2.2.
die Kirchlichkeit der Schule, die sich in ihrer Gemeinschaft mit der Teil- und Gesamtkirche manifestiert
5.2.3.
die pastorale Tätigkeit der Schule
5.2.4.
die Übereinstimmung der Ausrichtung der Schule mit der Lehre der Kirche
5.2.5.
die Verwaltung der zeitlichen Güter der Schule(vgl. can.305;323;325;1276§1CIC)8
5.3.
Die Beiziehung von ExpertInnen für katholische Schulen bei der Visitation wird empfohlen.9
5.4.
Die konkrete Umsetzung der Visitation kann in einer eigenen Visitationsordnung geregelt werden.
5.5.
Sofern Schulen von Vereinen, Stiftungen oder Fonds nach staatlichem oder kirchlichem Recht (in der Folge: Einrichtung) geführt werden, kann das Aufsichts- und Visitationsrecht unter anderem durch die Entsendung einer Vertreterin / eines Vertreters des Diözesanbischofs in das Führungsgremium der Einrichtung mit beratender Stimme ausgeübt werden, um sicherzustellen, dass er die Sorge um die katholische Schule jederzeit wahrnehmen kann10. Wenn die Einrichtung Schulen in mehreren Diözesen führt, erfolgt die Entsendung durch jene Diözese, in welcher der Sitz der Einrichtung ist. Die anderen Aspekte des Aufsichts- und Visitationsrechtes werden vom Diözesanbischof jener Diözese wahrgenommen, in welcher der Schulstandort liegt.
5.6.
Punkt 5.5. kommt nicht zur Anwendung, wenn die katholische Ausrichtung der Schule dadurch sichergestellt ist, dass in den Leitungsgremien Ordensmitglieder oder von den Ordensgemeinschaften beauftragte VertreterInnen statutengemäß mehrheitlich vertreten sind oder eine Sperrminorität haben.
6.1.
Wenn sich herausstellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt und trotz nachweislicher Aufforderung zur Mangelbehebung seitens der kirchlichen Oberbehörde der Mangel seitens des Schulerhalters bzw. der Schule nicht innerhalb einer von der Oberbehörde gesetzten, angemessenen Frist behoben wird, leitet die kirchliche Oberbehörde ein Verfahren zur Aberkennung der Anerkennung ein. Dabei sind die Verfahrensgrundsätze des VII. Buches des Codex Iuris Canonici zu beachten.
6.2.
Der Diözesanbischof kann eine in der Diözesankurie zuständige Stelle mit der Prüfung beauftragen und entscheidet nach Durchführung der Prüfung über die Aberkennung.
Die staatlichen Schulbehörden sind im Falle einer Aberkennung des Status als „katholische Schule“ umgehend in Kenntnis zu setzen.
[1] Z. 76 identity.
[2] Siehe § 17 Abs.2 Privatschulgesetz. Schulen, die von der kirchlichen Autorität oder einer kirchlichen öffentlichen juristischen Person geführt werden und insofern gemäß c. 803 § 1 CIC inner- kirchlich ipso iure katholische Schulen sind, sind eingeladen, um Anerkennung anzusuchen, um die Gemeinschaft mit der Kirche zu verdeutlichen (vgl. Z. 57 identity).
[4] Z. 77 identity.
[5] Siehe § 4 Abs. 3 Privatschulgesetz.
[6] Vgl Z. 48ff identity.
[7] Insb. Gravissimum educationis (Erklärung über die christliche Erziehung 1965), Die katholische Schule (1977), Der katholische Lehrer: Zeuge des Glaubens in der Schule (1982), Die religiöse Dimension der Erziehung in der katholischen Schule (1988), Die katholische Schule an der Schwelle zum dritten Jahrtausend (1997), Botschaft von Papst Franziskus zum Start des Globalen Bildungspaktes (2019), The identity of the catholic school for a culture of dialogue (2022).
[9] Vgl Z. 59 lit f identity.
[10] Vgl Z. 59 g identity.
Diese Rahmenordnung für Katholische Schulen wurde von den Schulamtsleitern der österreichischen Diözesen in der Schulamtsleiterkonferenz am 10. Mai 2022 beschlossen und sodann der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt. Die Österreichische Bischofskonferenz hat die vorgelegte „Rahmenordnung für Katholische Schulen“ auf Grundlage von Z. 63 der Instruktion der Kongregation für das Katholische Bildungswesen „The Identity of Catholic Schools for a Culture of Dialogue“ vom 29. März 2022 iVm can. 804 § 1 und can. 455 § 2 CIC 1983 beschlossen und die vormalige Kongregation für die Bischöfe um Erteilung der recognitio ersucht. Nach Einlangen der recognitio seitens des nunmehrigen Dikasteriums für die Bischöfe mit Datum 26. September 2023 (Prot. N. 124/2023) tritt diese „Rahmenordnung für Katholische Schulen“ mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz ad experimentum auf drei Jahre in Kraft. Zusätzlich wird der Beschluss auch in den diözesanen Verordnungsblättern veröffentlicht.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 7.
1.
Der Religionsunterricht ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule, die auf diese Art in besonderer Weise ihren Auftrag zur Mitwirkung an der religiösen Bildung verwirklicht (§ 2 SchOG).
Die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften tragen Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung dieses Religionsunterrichts und für die Ausbildung der entsprechenden Lehrpersonen.
Das Studium (BA und MA als Gesamtheit) qualifiziert für die berufliche Praxis als Religionslehrerin bzw. Religionslehrer in der Sekundarstufe. Als wissenschaftliches Studium verbindet es Forschung und Lehre und befähigt zur praxisorientierten Verknüpfung von Theorie und Didaktik. Die Studierenden erwerben neben der fachlich-inhaltlichen Kompetenz die Fertigkeit zu einem wissenschaftlich verantworteten Umgang mit Glauben und Religion in der Öffentlichkeit. Das Studium ist von einem mehrperspektivischen Verständnis von Bildung und Didaktik geprägt und fördert die kommunikativen und interdisziplinären Kompetenzen der Studierenden.
2.
Maßgebend für die theologischen Studieninhalte sind die universale kirchliche Studiengesetzgebung, die sich insbesondere im CIC und in der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 8. Dezember 2017 (AAS 110 [2018], n. 1, 1–41) und den von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassenen Ordinationes zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium vom 27. Dezember 2017 (AAS 110 [2018], n. 1, 137–159) festgelegt finden. Zu berücksichtigen sind auch die konkordatären Vereinbarungen, das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassene Akkommodationsdekret für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich in der jeweils aktuell gültigen Fassung sowie das Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (2013).
3.
Die vorliegende Rahmenordnung formuliert für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion für den Bereich der Fachwissenschaft (Theologie) und Fachdidaktik für das Fach Katholische Religion Eckwerte, die für die kirchliche Approbation der einzelnen Curricula grundlegend sind. Sie dient der Gewährleistung der Kompatibilität der Studien an den österreichischen Fakultäten untereinander. Die Rahmenordnung stellt kein Curriculum dar; sie dient vielmehr als Orientierung für die Erstellung der Curricula an den einzelnen Fakultäten/Universitäten bzw. im Rahmen von Verbünden nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Schwerpunkte und Möglichkeiten.
4.
Die vorliegende Ordnung regelt den Rahmen für die einzelnen Fächer nach der Logik der Bologna-Erklärung in der Form von Credit-Points (CP), die sich am ECTS (European Credit Transfer System) orientieren. Dabei wird für die einzelnen Fächer der Mindestarbeitsaufwand in CP festgelegt, der nicht unterschritten werden darf. Die Zuordnung der jeweiligen Semesterstundenanzahl („Kontaktstunden“) geschieht in den konkreten Curricula an den einzelnen Fakultäten.
5.
Die Rahmenordnung für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion ist dem Grundsatz des aufbauenden Lernens verpflichtet.
6.
Das Studium soll eine grundlegende und organisch aufbauende Bildung in den theologischen Disziplinen nach Veritatis gaudium und den zugehörigen Dokumenten sowie eine religions-/fachdidaktische, pädagogische und schulpraktische Berufsvorbildung gemäß den Maßgaben des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (2013) vermitteln. Es gliedert sich in ein Bachelorstudium (6 Semester, 180 ECTS) und ein darauf aufbauendes Masterstudium (4 Semester, 120 ECTS). Das Bachelorstudium vermittelt die grundlegende Bildung in den theologischen Fächern und dient der Einführung in die fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Berufsvorbildung sowie einer Berufsorientierung in Bezug auf das angestrebte Lehramt. Das darauf aufbauende Masterstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung der erworbenen Kompetenzen und professionsorientierten Spezialisierung sowie der Erarbeitung der Masterarbeit.
7.
Gemäß den Vorgaben der Bologna-Erklärung hat das Bachelor- bzw. Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für das Unterrichtsfach Lehramt Katholische Religion eine modularisierte Grundstruktur. Das Studium gliedert sich in jeweils fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte; dazu kommen allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und integrierte pädagogisch-praktische Studien. Am Beginn des Studiums sollen den Studierenden die grundlegenden Inhalte und Methoden theologischer Fächer vermittelt werden, damit sie fähig sind, eine reflektierte Vorstellung von der inneren Struktur und Einheit des christlichen Glaubens zu entwickeln. Es ist darauf zu achten, dass grundlegende fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche und schulpraktische Inhalte sinnvoll auf die einzelnen Studienjahre verteilt werden.
8.
Das Lehramtsstudium mit Unterrichtsfach Katholische Religion (BA und MA in seiner Gesamtheit) qualifiziert für die berufliche Praxis als ReligionslehrerIn in der Sekundarstufe I und II.
9.
Im Sinne der Mobilität der Studierenden werden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module von den einzelnen Fakultäten bei einem Wechsel des Studienortes nach Maßgabe der Regelungen der Lissabon-Konvention (vgl. das „Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“, BGBl. III Nr. 71/1999 sowie § 78 UG 2002, BGBl. I Nr. 93/2021) anerkannt.
10.
Das Bachelorstudium wird mit einem „Bachelor of Education“, abgekürzt BEd, das Masterstudium mit einem „Master of Education“, abgekürzt MEd, abgeschlossen.
1. Fachkompetenzen
Die AbsolventInnen
2. Fachdidaktische Kompetenzen
Die AbsolventInnen
3. Allgemeine Kompetenzen
Die AbsolventInnen
In einem pluralen religiösen Kontext orientieren sie ihren Unterricht, aus einer Grundhaltung der Wertschätzung von Diversität und Individualität, an einer Kultur der Anerkennung und des Dialogs. Die verschränkte Entwicklung von eigener Identität und Dialogfähigkeit sowie selbstbestimmtes Urteilen und Handeln im Hinblick auf ein gelingendes individuelles wie soziales Leben sind das Ziel aller Anstrengungen der Lehrenden.
Die AbsolventInnen
Übersicht:
Philosophie ....................................................... 10
Altes Testament (inkl. Judentum) ......................... 7
Neues Testament ................................................. 7
Fundamentaltheologie und Ökumenische Theologie .... 5
Religionswissenschaft / Theologie Interkulturell ...... 3
Dogmatik ........................................................... 7
Moraltheologie und Spirituelle Theologie ................. 5
Pastoraltheologie .................................................. 2
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie ........ 4
Kirchengeschichte und Patrologie ......................... 5
Kirchenrecht ........................................................ 2
Gesellschaftslehre ................................................. 2
Katechetik/Religionspädagogik .............................. 3
Einführung in Theologie und Glaube inkl. Wiss. Arbeiten ..... 5
Fachdidaktik ....................................................... 15
Bildungswissenschaftliche Grundlagen .................... 30
Die angegebenen Credit-Points stellen die Summe der zumindest erforderlichen CP im Bachelor- und Masterstudium dar. Auf die gesetzliche Verteilung auf BA und MA ist zu achten.
Die übrigen ECTS-Anrechnungspunkte sind im Einklang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Verteilung in ausgewogenem Ausmaß auf die einzelnen Fächer, auf Freie Wahlfächer, auf die pädagogisch-praktischen Fächer sowie die Masterarbeit und Masterprüfung zu verteilen.
1.
Der fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteil der Curricula bedarf der Zustimmung des Magnus Cancellarius.
2.
Dies ist auch erforderlich für etwaige Änderungen sowie im Hinblick auf zeitliche Befristungen dieser Curricula-Anteile.
Diese Kirchliche Rahmenordnung für das Studium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Bachelor und Master für das Unterrichtsfach Katholische Religion in Österreich wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 11. November 2021 beschlossen und vom Dikasterium für die Kultur und die Bildung am 26. August 2024 approbiert. Sie trat mit Approbation in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.
§ 1
Jeder diözesane Priesterrat hat gemäß can. 496 eigene Statuten zu erstellen. Die Statuten werden vom Priesterrat beraten und durch den Diözesanbischof approbiert.
§ 2
Beim Statutenerlass sind die Vorschriften des CIC (cann. 496–502) sowie die vorliegenden Normen der Bischofskonferenz als höheres Recht zu beachten.
Bereits gegebene Statuten, die zu den genannten Normen in Widerspruch stehen, müssen entsprechend abgeändert werden.
§ 3
Der Priesterrat hat ausschließlich beratende Stimme (can. 500).
§ 4
Die Statuten haben eine Wahlordnung für die zu wählenden Mitglieder vorzusehen (can. 499). Auch die Ausschreibung der Wahl samt den entsprechenden Fristen muss geregelt sein.
§ 5
Geborene Mitglieder des Priesterrates sind jedenfalls die General- und Bischofsvikare.
Eine entsprechende Repräsentanz des Domkapitels ist im Statut zu regeln.
Was die Repräsentanz des Presbyteriums im Priesterrat betrifft (can. 495 § 1), sollen folgende Kriterien maßgebend sein:
Etwa die Hälfte der Mitglieder ist von den Priestern gemäß den Statuten frei zu wählen (can. 497 10).
Es wird am Diözesanbischof liegen, durch freie Nominierung nach abgeschlossenem Wahlvorgang dementsprechend zu ergänzen.
§ 7
Die Funktionsperiode der Priesterräte in Osterreich beträgt fünf Jahre.
§ 8
Der Vorsitzende des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Er beruft Versammlungen ein und entscheidet – unter Beachtung auch der eventuell von Mitgliedern des Rates eingebrachten Vorschlage – über die zu behandeln den Fragen (can. 500 § 1). Ein jeweiliger Sitzungsleiter kann nur im Auftrag des Bischofs handeln.
§ 9
In den Statuten ist der Modus der Protokollführung festzulegen.
Es obliegt allein dem Diözesanbischof, die Beschlüsse des Priesterrates zu bewerten und sie gegebenenfalls, wenn er es für richtig hält, zu veröffentlichen (can. 500 §3).
Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 12.
Gemäß § 8 Ziffer 4 Absatz 2 des Statutes der Österreichischen Bischofskonferenz in geltender Fassung ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen.
Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu Canon 1277 CIC analog heranzuziehen.
Veräußerungen sind im Sinne Canones 1289 ff. CIC zu behandeln.
Zugleich wurde im Statut bestimmt, dass diesem Rat eine Geschäftsordnung zu geben ist, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist. Zur Ausführung dieser Bestimmung der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz, rekognosziert durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 18. Juni 2005, Prot. N° 32/84, gibt die Österreichische Bischofskonferenz dem Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten folgende Geschäftsordnung.
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten besteht aus seinem Vorsitzenden und mindestens drei Diözesanbischöfen als Mitglieder.
Absatz 2
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Absatz 3
Außer dem Vorsitzenden und den bischöflichen Mitgliedern, welche Stimmrecht besitzen, kann die Österreichische Bischofskonferenz in der Vollversammlung bis zu drei Fachleute als Mitglieder ohne Stimmrecht in den Rat auf fünf Jahre wählen. Diese Mitglieder, seien es Priester oder Laien, müssen einen untadeligen Ruf und hohe Erfahrung im kanonischen und staatlichen Recht und/oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich mindestens zwei Mal vor der jeweiligen Plenaria der Bischofskonferenz zu einer ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einladung zu den Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
Absatz 2
Alle Beschlüsse des Rates bedürfen der Bestätigung durch die Vollversammlung. Kann diese Bestätigung durch die Vollversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Beschlussmaterie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 3
Bei einem dringenden Erfordernis ist der Vorsitzende berechtigt, zu jeder Zeit außerordentliche Sitzungen des Rates einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder mittels elektronischer Medien (E-Mail) erfolgen. Sie hat die Punkte, über die in der außerordentlichen Sitzung Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.
Absatz 4
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erarbeiten, welches den Mitgliedern des Rates und allen Mitgliedern der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz zuzustellen ist. Der Protokollführer ist vom Rat in seiner konstituierenden Sitzung auf die Funktionsdauer des Rates zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen und unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen.
Absatz 1
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es besteht Anwesenheitspflicht, außer im Falle einer Verhinderung wegen schwerer Erkrankung oder Verpflichtungen durch höhere Autorität (§ 6 Absatz 4 der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz).
Absatz 2
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Als Sekretariat des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten dient das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär ist dem Rat als Mitglied ohne Stimmrecht beizuziehen.
Die Beratungen und Beschlüsse des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen derselben Vertraulichkeit wie die Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz. Alle Mitglieder, auch diejenigen ohne Stimmrecht, haben diese Vertraulichkeit zu wahren und bei der konstituierenden Sitzung ein diesbezügliches Versprechen dem Vorsitzenden zu geben.
Erscheint es dem Vorsitzenden vonnöten, zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt einen Fachmann beizuziehen, welcher über die zu behandelnde Materie außerordentlich gute Kenntnisse besitzt, so kann er diesen für die Behandlung des Tagesordnungspunktes zur Sitzung beiziehen. Die Zeit der Anwesenheit ist auf die Beratung des Punktes zu beschränken, die Beschlussfassung hat außerhalb der Anwesenheit des für einen Tagesordnungspunkt beigezogenen Fachmannes zu erfolgen.
Beschlussfassungen der Plenaria über Empfehlungen und Beschlüsse des Rates sind allen Mitgliedern des Rates spätestens in der auf die Plenaria folgenden nächsten Sitzung mitzuteilen und entsprechend zu protokollieren.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie können vom Rat selbst, von jedem einzelnen Mitglied des Rates oder von jedem einzelnen Mitglied der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz beantragt werden. Bei Beschlussfassung über Beschlüsse des Rates in der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz gilt die Stimmberechtigung gemäß § 7 Absatz 1, litera e) der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 4.
Artikel 1 – Wesen und Zweck
Der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) ist ein Instrument der Gemeinschaft unter den Europäischen Bischofskonferenzen. Er soll dazu dienen, das Wohl der Kirche, die in der Welt auf eine vollkommenere Einheit hinstrebt, mehr zu fördern und zu schützen. Vor allem:
Zur Pflege der Kollegialität in der hierarchischen Gemeinschaft mit und unter dem Papst
Zur engeren Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Bischöfen und den Bischofskonferenzen Europas unter Wahrung der Aufgabe und der Kompetenz eines jeden, damit die Neuevangelisierung in Europa gefördert und inspiriert wird
Zur Förderung der Gemeinschaft mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente
Zur Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in Europa, damit die Einheit der Christen wieder hergestellt werde
Zum Zeugnis der Kirche in der europäischen Gesellschaft
Artikel 2 – Aufgaben
Um die in Artikel 1 dargestellten Ziele zu erreichen, wird der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen
dafür sorgen, dass die Bischofskonferenzen bei den Vorhaben zur Neuevangelisierung Europas in Verbindung stehen und zusammenarbeiten
dem Austausch der Gaben der pastoralen Erfahrungen und der Informationen dienen
mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente zusammenarbeiten
im Bereich der Ökumene besonders mit der Konferenz der Europäischen Kirchen zusammenwirken
die Kirche entsprechend seinem Auftrag in der europäischen Gesellschaft gegenwärtig halten
Artikel 3 – Mitglieder
§ 1. Dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen gehören als Mitglieder alle Bischofskonferenzen an, die in Europa existieren. Sie werden ipso iure von ihrem Präsidenten vertreten, der beschließendes Stimmrecht hat. Jede Bischofskonferenz hat das Recht, einen weiteren Bischof zur Teilnahme an den Zusammenkünften zu entsenden, allerdings nur mit beratendem Stimmrecht.
§ 2. Wenn der Vorsitzende einer Bischofskonferenz an der Teilnahme verhindert ist, möge er sein Stimmrecht schriftlich dem anderen Bischof aus seiner Konferenz übertragen, von dem im § 1 die Rede ist. Wenn ein solcher nicht bestimmt wurde, möge er einen anderen Bischof der eigenen Bischofskonferenz beauftragen, dass er mit beschließendem Stimmrecht an der Versammlung teilnimmt.
§ 3. Den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen können durch die Vollversammlung jene Bischöfe gleichgestellt werden, die den Episkopat einer Region vertreten, in der keine Bischofskonferenz konstituiert ist.
§ 4. Bischöfe, die zu keiner Bischofskonferenz gehören, sollen an den Aktivitäten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen in geeigneter Weise beteiligt werden.
Artikel 4 – Organe
§ 1. Die Vollversammlung wird wenigstens ein Mal im Jahr abgehalten, wobei Zeit und Ort von der vorausgehenden Vollversammlung oder vom Präsidium bestimmt werden. Eine außerordentliche Vollversammlung wird dann einberufen, wenn die Vollversammlung selbst, das Präsidium oder wenigstens zehn Mitglieder es verlangen. Die kollegialen Akte kommen nach Norm des Canon 119 nn 1-2 CIC zustande. Erklärungen des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen können abgegeben werden, wenn bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder die Anwesenden darüber übereinstimmen, keiner widerspricht und der Text vor Publikation dem Apostolischen Stuhl übersandt wird. Die vom Vorsitzenden erstellte Tagesordnung, wie auch das vom Generalsekretär verfertigte Protokoll wird in angemessener Frist sowohl den Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen wie der Kongregation für die Bischöfe übersandt.
§ 2. Das Präsidium, das die Tätigkeiten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen leitet, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus, den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Periode können sie für eine weitere Fünfjahresifrist wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender, der aus dem Amt des Vorsitzenden der eigenen Bischofskonferenz scheidet, verbleibt in der Funktion des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit allen Rechten, die ihm aus diesem Amt zukommen.
§ 3. Der Vorsitzende repräsentiert den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen.
§ 4. Ständige Beauftragte, wie auch Kommissionen, die bestimmte Fragen laufend behandeln sollen, sei es im Hinblick auf bestimmte Sachfragen oder auch auf bestimmte Personenkreise, werden von der Vollversammlung ernannt oder eingerichtet: Kommissionen auf Zeit (z.B. um die Zusammenkünfte vorzubereiten) können vom Präsidium eingerichtet werden.
§ 5. Der Generalsekretär, der das Sekretariat des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen nach Weisung des Vorsitzenden leitet, wird von der Vollversammlung für eine Periode von fünf Jahren gewählt. Das Sekretariat dient sowohl der Vollversammlung wie auch dem Präsidium, dem Vorsitzenden, dem Beauftragten und den Kommissionen. Es erbittet darüber hinaus von den Sekretariaten der einzelnen Bischofskonferenzen Dokumente und Dekrete und tauscht sie je nach Nützlichkeit mit Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen aus. Die wichtigeren Mitarbeiter des Sekretariates (z.B. ein stellvertretender Sekretär) werden vom Präsidium ernannt.
§ 6. Der Sitz des Sekretariates wird unter Berücksichtigung des Votums des Präsidiums von der Vollversammlung festgelegt.
Artikel 5 – Besondere Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit unter den Episkopaten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird betreffend die Angelegenheiten, die die Europäische Union selbst betreffen, der Kommission der Episkopate der Europäischen Union (COMECE) übertragen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Wahrung des in ihren Statuten festgelegten eigenen Charakters in enger Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen und seinen Organen.
Artikel 6 – Tätigkeiten
§ 1. Wann immer besondere Umstände oder die pastorale Notwendigkeit es anraten, entscheidet die Vollversammlung
über die Einberufung von Kongressen oder Symposien der Bischöfe
über sogenannte kategoriale Versammlungen, zu denen die Bischöfe eingeladen werden, die in den Europäischen Bischofskonferenzen eine besondere Aufgabe erfüllen (z.B.: für die Migranten, für die sozialen Kommunikationsmittel)
über die Einberufung europäischer ökumenischer Zusammenkünfte
über die übrigen Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele bzw. Erfüllung der Aufgaben des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen, wie in Artikel 1 - 2 festgelegt (die internationalen Charakter haben)
Bevor solche Beschlüsse umgesetzt werden, muss der Apostolische Stuhl gehört werden. Zu diesen Kongressen und Zusammenkünften ist der Heilige Stuhl einzuladen.
§ 2. Um die Information zu verbessern und gemeinsame Probleme zu diskutieren, lädt der Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidiums die Sekretäre der Europäischen Bischofskonferenzen zu Zusammenkünften ein.
Artikel 7 – Ausgaben
Die Ausgaben werden durch Beiträge der Bischofskonferenzen bestritten. Diese werden vom Sekretariat gebeten, dass sie einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Möglichkeiten entrichten.
Artikel 8 – Statutenänderung
Die Statuten können geändert werden, wenn sowohl zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit beschließendem Stimmrecht wie auch der Apostolische Stuhl zustimmen.
Diese Statuten wurden vom Rat der Europäischen Bischofskonferenzen im Mai 1995 beschlossen und sind nach Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft getreten.
Neue deutsche Rechtschreibung
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003
Die Bischofskonferenz stimmt dem Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler auf Einführung der Neuen deutschen Rechtschreibung per 1.1.2003 zu.