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  • » Theologische Kommission der Österreichischen Bischofskonferenz (Statuten)

    Statuten

    für die Theologische Kommission der Österreichischen Bischofskonferenz

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 92, 12. Jänner 2024, 9.

     

     

    1. Zwecke

     

    Die Theologische Kommission verfolgt folgende Zwecke:

     

    1.1

    Beratung der und Zuarbeit für die Österreichische Bischofskonferenz;

     

    1.2

    Behandlung der ihr von der Österreichischen Bischofskonferenz zugewiesenen Fragestellungen der Österreichischen Bischofskonferenz;

     

    1.3

    Austausch und Diskussion über aktuelle theologische Fragen.

     

     

    2. Mitglieder

     

    Folgende Personen sind Mitglieder der Theologischen Kommission:

     

    2.1

    Der für die Theologische Kommission zuständige Referatsbischof;

     

    2.2

    zumindest ein weiteres Mitglied der Österreichischen Bischofskonferenz;

     

    2.3

    der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz;

     

    2.4

    weitere von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannte Personen.

    Die unter 2.1 und 2.3 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion Mitglied in der Theologischen Kommission. Die unter 2.2 und 2.4 genannten Personen werden von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt.

    Eines der unter 2.2 ernannten Mitglieder der Theologischen Kommission ist von der Österreichischen Bischofskonferenz zum Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen.

    Bei der Ernennung der unter 2.4 genannten Mitglieder soll darauf geachtet werden, dass die Hauptgebiete der Theologie durch die ernannten Personen inhaltlich abgedeckt und die verschiedenen Fakultäts- und Hochschulstandorte, Berufungen und Geschlechter angemessen vertreten sind. Die Ernennung ist maximal für zwei aufeinanderfolgende Perioden möglich.

     

     

    3. Sitzungsorganisation

     

    3.1

    Der Referatsbischof ist Vorsitzender der Theologischen Kommission. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Theologischen Kommission.

     

    3.2

    Die Theologische Kommission tritt zumindest ein Mal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende nominiert eine Person, die in Absprache mit dem Vorsitzenden für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig ist.

     

    3.3

    Der mit dem Vorsitzenden akkordierte Sitzungstermin wird spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Theologischen Kommission zu übermitteln.

     

    3.4

    Anträge zur Tagesordnung können auch mündlich während der Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.

     

    3.5

    Der Sitzung können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.

     

    3.6

    Das Protokoll ist den Mitgliedern der Theologischen Kommission binnen dreier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von vierzehn Tagen kein Einspruch gegen das Protokoll bzw. einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll, gemeinsam mit allfälligen Einsprüchen, zur Information an die Österreichische Bischofskonferenz weiter.

     

    3.7

    Über Verlangen des Vorsitzenden oder zumindest der Hälfte der Mitglieder der Theologischen Kommission wird der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.

     

    3.8

    Die Theologische Kommission ist beschluss- fähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    Die Theologische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

     

     

    4. Arbeitsweise

     

    4.1

    Im Fall der Zuweisung von Fragestellungen

    (bzw. auch Ersuchen um Beurteilung bestehender Texte, oder Ersuchen um Erarbeitung von Texten) an einzelne oder alle Mitglieder der Theologischen Kommission durch die Österreichische Bischofskonferenz erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung der Mitglieder durch den Vorsitzenden. Dabei werden auch allenfalls notwendige Informationen zum Arbeitsprozess kommuniziert. Es können einzelne Mitglieder, aber auch die gesamte Theologische Kommission um Stellungnahme (bzw. um die Beurteilung/ Erarbeitung von Texten) ersucht werden. Urheber von Stellungnahmen/Texten sollen darin ausgewiesen sein.

     

    4.2

    Eine Stellungnahme bzw. ein Text der gesamten Kommission liegt nur dann vor, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Jedem Mitglied steht die Abgabe eines „votum separatum“ bzw. einer

    „dissenting opinion“ zu (welche dem Protokoll anzuschließen und – auf ausdrücklichen Wunsch der Verfasserin bzw. des Verfassers – der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Beschluss, auf welchen sie sich bezieht, zuzuleiten ist).

     

    4.3

    Die Österreichische Bischofskonferenz entscheidet, welche Texte der Theologischen Kommission veröffentlicht werden, wobei eine Veröffentlichung nur nach Zustimmung der Theologischen Kommission zulässig ist (es kommen die unter Punkt 4.2 oben genannten Quoren zur Anwendung).

     

    4.4

    Die Beratungen und sämtliche in der Theologischen Kommission behandelten Texte und sonstigen Informationen sind streng vertraulich. Im Interesse eines offenen Gesprächsklimas ist daher unbedingt Stillschweigen zu bewahren. Es ist lediglich zulässig, die in der Kommission behandelten Themen gegenüber Dritten offenzulegen.

     

     

    5. Inkrafttreten

     

    5.1

    Die Beschlussfassung über diese Statuten und ihre Änderung obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    5.2

    Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung vom 6. bis 9. November 2023 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Ehe - Trauungsverbote (Dekret)

    Dekret zu den Trauungsverboten (can. 1071)

     

    Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 18.

     

    I. Bevollmächtigung der Seelsorger zur Gewährung der Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung von ausgetretenen Katholiken (can. 1071 § 1, 5°)

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiemit alle Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Assistenz bei der Eheschließung für Trauungen von Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die nach can. 1071 § 1, 5° notwendige Trauungserlaubnis für eine Eheschließung mit einem aus der katholischen Kirche ausgetretenen Partner auszusprechen, wenn es sich um Brautleute handelt, die beide früher noch keine andere kirchliche oder zivile Ehe eingegangen sind und folgende Versprechen abgeben:

     

    Versprechen des katholischen Partners:

     

    Ich will in meiner Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen. Ich bin mir bewusst, dass ich als katholischer Christ die Pflicht habe, unsere Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen.

    Ich verspreche, mich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in meiner Ehe möglich ist.

    (Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)

                                                                                    ……………………………………… 

    katholischer Partner

     

    Versprechen des nichtkatholischen Partners:

     

    Ich werde meinem katholischen Ehepartner in seiner Religionsausübung volle Freiheit lassen. Der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder werde ich nichts in den Weg legen.

    (Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)

                                                                                    ……………………………………… 

    nichtkatholischer Partner

     

    Unterzeichnet dieser Partner die Erklärung nicht, ist wenigstens festzustellen:

    Der nichtkatholische Partner ist von der Gewissenspflicht und dem Versprechen des katholischen Partners unterrichtet; er unterzeichnet das Versprechen nicht aus folgenden Gründen:

                                                                                    ……………………………………… 

    Priester

     

    Erläuterung: DieBevollmächtigung gilt nur für die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem von der katholischen Kirche ausgetretenen Partner, der aber nicht offenkundig auch vom katholischen Glauben abgefallen ist; sie gilt nicht für Eheschließungen anderer mit einer Beugestrafe Belegten. Die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen ist gemäß can. 1071 § 1, 4° vom Ortsordinarius einzuholen.

    Ob ein aus der katholischen Kirche ausgetretener Nupturient auch vom katholischen Glauben abgefallen ist, ist beim Brautleutegespräch zu klären. Sollte diese Klärung nicht möglich sein, so ist der Fall dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorzulegen.

     

    II. Voraussetzungen zur Gewährung der Erlaubnis des Ortsordinarius zur Trauung in den übrigen von can. 1071 § 1 genannten Fällen

     

    1. Für alle diese Fälle ist im Ansuchen die erforderliche Begründung anzuführen, damit der Ortsordinarius die Erlaubnis gerechtfertigt geben kann.

     

    2. Darüber hinaus ist in einigen Fällen zu beachten:

     

    zu n. 2: Unter die Kategorie jener Eheschließungen, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden können, fallen bei uns in erster Linie die rein kirchlichen Trauungen. Dem Ansuchen an den Ortsordinarius um diese Erlaubnis sind die bisher in den einzelnen Diözesen erforderten Auskünfte und Erklärungen beizulegen.

     

    zu n. 3: Dem Ansuchen an den Ortsordinarius um Erlaubnis zur Trauung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat, sind beizulegen:

     

    a) Scheidungsurteil oder schriftliche Erklärung des anderen Partners, dass vom Nupturienten diese allfälligen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt werden;

     

    b) schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes, dass sich der Nupturient natürlichen Verpflichtungen (Unterhaltsverpflichtung) gegenüber solchen Kindern nicht entzieht.

     

    zu n. 4: Die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Partners, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist, kann der Ortsordinarius nach can. 1071 § 2 nur geben, wenn außer einem gerechten und vernünftigen Grund

     

    a) die Partner das oben in 1. geforderte Versprechen abgeben,

     

    b) und beiden Partnern die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe, die von keinem der beiden Nupturienten ausgeschlossen werden dürfen, dargelegt werden konnten. -

     

    zu n. 6: Eine Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Minderjährigen ist auch dann notwendig, wenn seine Eltern zwar einer standesamtlichen Eheschließung zugestimmt haben, von einer kirchlichen Trauung aber nichts wissen bzw. der kirchlichen Trauung einen begründeten Widerspruch entgegenstellen.

     

    III. Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

  • » Professio fidei u. lusiurandum fidelitatis — deutsche Formeln (Treueeid)

    Professio fidei u. lusiurandum fidelitatis —
    deutsche Formeln

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 4.

     

    Die im Folgenden abgedruckten deutschen Übersetzungen wurden durch die Kongregation für die Glaubenslehre am 12. März 1991 approbiert und können somit in Österreich an Stelle der lateinischen Texte verwendet werden.

     

    PROFESSIO FIDEl

     

    Ich, N., glaube und bekenne mit festem Glauben alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist, nämlich:

    Ich glaube an den einen Gott,
    den Vater, den Allmächtigen,
    der alles geschaffen hat, Himmel und Erde,
    die sichtbare und die unsichtbare Welt.
    Und an den einen Herrn Jesus Christus,
    Gottes eingeborenen Sohn,
    aus dem Vater geboren vor aller Zeit:
    Gott von Gott, Licht vom Licht,
    wahrer Gott vom wahren Gott,
    gezeugt, nicht geschaffen,
    eines Wesens mit dem Vater;
    durch ihn ist alles geschaffen.
    Für uns Menschen und zu unserem Heil
    ist er vom Himmel gekommen,
    hat Fleisch angenommen
    durch den Heiligen Geist
    von der Jungfrau Maria
    und ist Mensch geworden.
    Er wurde für uns gekreuzigt
    unter Pontius Pilatus,
    hat gelitten und ist begraben worden,
    ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift
    und aufgefahren in den Himmel.
    Er sitzt zur Rechten des Vaters
    und wird wieder kommen in Herrlichkeit,
    zu richten die Lebenden und die Toten
    seiner Herrschaft wird kern Ende sein.
    Ich glaube an den Heiligen Geist,
    der Herr ist und lebendig macht,
    der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht,
    der mit dem Vater und dem Sohn
    angebetet und verherrlicht wird,
    der gesprochen hat durch die Propheten,
    und die eine, heilige, katholische
    und apostolische Kirche.
    Ich bekenne die eine Taufe
    zur Vergebung der Sünden.
    Ich erwarte die Auferstehung der Toten
    und das Leben der kommenden Welt.

    Mit Festigkeit glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Gotteswort enthalten ist, und was von der Kirche — sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt — als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird.

     

    Mit Festigkeit nehme ich weiters an und halte an allem und jedem einzelnen fest, was bezüglich der Glaubens- und Sittenlehre von der Kirche definitiv vorgelegt wird.

    Ferner hange ich mit religiös gegründetem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, welche der Römische Bischof oder das Kollegium der Bischöfe verkünden, wenn sie das authentische Lehramt ausüben, auch wenn sie dieselben nicht in endgültiger Weise auszusprechen beabsichtigen.

     

    TREUEEID (1)

     

    bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes (Formel für jene, die im Kanon 833, 5–7 genannt sind):

     

    Ich, N. N, verspreche bei der Übernahme des Amtes eines …, dass ich immer in der Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche verbleiben will, sowohl in meinen Worten als auch durch mein Verhalten.

     

    Mit großer Umsicht und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Kirche erfüllen, sowohl gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche, in der ich berufen bin, meinen Dienst entsprechend den Rechtsvorschriften auszuüben.

     

    Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen wurde, will ich das Glaubensgut unversehrt bewahren, treu weitergeben und erläutern. Deshalb will ich alle Lehren meiden, die diesen widersprechen.

     

    Die gemeinsame Disziplin der gesamten Kirche will ich befolgen und fördern. Ich will alle kirchlichen Gesetze einhalten, besonders jene, die im Kodex des Kanonischen Rechts enthalten sind.

     

    In christlichem Gehorsam will ich dem folgen, was die geweihten Hirten als authentische Lehrer und Meister des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche festsetzen. Ich will den Diözesanbischöfen in Treue beistehen, damit die apostolische Tätigkeit, die im Namen und Auftrag der Kirche auszuüben ist, in der Gemeinschaft dieser Kirche vollbracht werde.

     

    So helfe mir Gott und sein heiliges Evangelium, das ich mit meinen Händen berühre.

     

    TREUEEID (2)

     

    bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes (Formel für jene, die im Kanon 833, 8 genannt sind):

     

    Ich, N. N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines ..., dass ich immer in der Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche verbleiben will, sowohl in meinen Worten als auch durch mein Verhalten.

     

    Mit großer Umsicht und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Kirche erfüllen, sowohl gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche, in der ich berufen bin, meinen Dienst entsprechend den Rechtsvorschriften auszuüben.

    Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen wurde, will ich das Glaubensgut unversehrt bewahren, treu weitergeben und erläutern. Deshalb will ich alle Lehren meiden, die diesen widersprechen.

     

    Die gemeinsame Disziplin der gesamten Kirche will ich fördern und zur Beobachtung aller kirchlichen Gesetze anhalten, besonders jener, die im Kodex des Kanonischen Rechts enthalten sind.

     

    In christlichem Gehorsam will ich dem folgen, was die geweihten Hirten als authentische Lehrer und Meister des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche festsetzen. Den Diözesanbischöfen will ich gerne beistehen, damit die apostolische Tätigkeit, die im Namen und Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit derselben Kirche vollbracht werde, unter Wahrung des Charakters und des Zieles meines Institutes.

    So helfe mir Gott und sein heiliges Evangelium, das ich mit meinen Händen berühre.

  • » Ehe - Verfahren standesamtlicher Ehen (Feststellung)

    Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz

     

    in der Angelegenheit Nichtbestandserklärung standesamtlicher Ehen

    ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des CIC 1983

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 10.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz stellt nach Kenntnisnahme des Schreibens des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 14. April 2010, N. 12309/2010, fest, dass von Katholiken, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus der Kirche ausgetreten waren, geschlossene standesamtliche Ehen wegen Formmangels nichtig sind.

     

    Bezüglich solcher Eheschließungen kann im kirchlichen Verwaltungsweg der Nichtbestand ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass der standesamtlichen Eheschließung eine Eheschließung in kanonischer Form weder vorausgegangen noch gefolgt ist.

     

    Beschlossen in der Bischofskonferenz vom 21. – 23. Juni 2010.

  • » Verlöbnis (Dekret)

    Dekret über das Verlöbnis
    can. 1062 § 1

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 4.

     

    In Österreich besteht das Institut des kanonischen Verlöbnisses partikularrechtlich nicht.

     

    Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.

  • » Verlobungspastoral

    Verlobungspastoral

     

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 57 vom 1. Juni 2012, II. 6.

     

    Einleitung

     

    Es ist Auftrag der Kirche, Menschen in ihren jeweiligen Lebenssituationen und Lebensabschnitten Kraftquellen und Hilfen aus dem Evangelium und der Lehre der Kirche anzubieten.

     

    Die Jugend-, Ehe- und Familienseelsorge steht seit jeher im besonderen Blickpunkt kirchlicher und pfarrlicher Seelsorge. Die Tatsache, dass es für viele junge Menschen und Paare in unserer Zeit schwer ist, dauerhafte und gelingende Beziehungen aufzubauen, und die Angst vor der Bindung auf Dauer im Sakrament der Ehe veranlassen die Bischöfe, die Sehnsucht junger, noch nicht verheirateter Menschen nach gelingender Beziehung, nach Treue und wachsender Liebe wahrzunehmen und Hilfestellungen zu suchen und anzubieten. Sie tun das unter anderem durch die Belebung eines im kirchlichen Umfeld mittlerweile selten gepflegten Brauches der Verlobung und der Verlobungsfeier.

     

    Die Förderung einer Verlobungspastoral setzt an bei Paaren,

    1. die sich die Frage nach einer gemeinsamen Berufung zur Ehe stellen und gemeinsame Wege der Prüfung zu einer guten Entscheidung suchen,
    2. bei denen, die sich verloben wollen und
    3. bei jenen, die schon verlobt sind.

     

    Die Verlobungspastoral soll jungen Paaren und Brautleuten helfen, einzelne Aspekte der Beziehung bewusst zu (über)prüfen und zu klären:

     

    „Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“ Sie soll zum Gelingen dauerhafter Beziehungen der jungen Paare beitragen, die Frage nach der Berufung und nach dem Willen Gottes wach halten, um die Erfahrung des lebendigen Gottes in dieser Entscheidungssituation machen zu können. Sie hilft Brautleuten, sich als Paar in Kommunikation, Gespräch und Gebet einzuüben, und ermöglicht eine größere Verbindlichkeit und Intensivierung der Vorbereitung auf das Ehesakrament. Sie ermutigt zur Spendung und Annahme des Ehesakramentes. Die tiefere theologische und kirchliche Bedeutung liegt darin, dass Brautleute ein Zeichen sind für die mit Christus verlobte Kirche (vgl. Eph 5,32f.).

    „Eine Verlobung eingehen bedeutet, sich bewusst mit dem Blick auf Christus auf den gemeinsamen Lebensweg und die damit verbundenen Herausforderungen und Aufgaben vorbereiten, mit dem Verlangen, für Ehe und Familie bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen.“ (Bischof Klaus Küng)

     

    I. Der Begriff Verlobung

     

    Verlobungim allgemeinen Sprachgebrauch meint die verbindliche Übereinkunft bzw. das Versprechen zweier Menschen, in absehbarer Zeit miteinander die sakramentale Ehe einzugehen. „Dank des sakramentalen Charakters ihrer Ehe haben sich Mann und Frau auf zutiefst unlösbare Weise aneinander gebunden. Ihr gegenseitiges Sichgehören macht die Beziehung Christi zur Kirche sakramental gegenwärtig.“ (FC 13)

     

    Kirchliche Verlobungbezeichnet zusätzlich das Versprechen zur gemeinsam angestrebten sakramentalen Eheschließung. Verlobung ist „die Entscheidung, miteinander die praktische und inhaltliche Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe in Selbstkritik und Sorgfalt in Angriff zu nehmen – unter der Bedingung, dass ein Rücktritt von dem Versprechen noch möglich ist“. (Bischof Elmar Fischer)

     

    Biblisch

     

    Im Buch Deuteronomium (Dtn 20,7; 22,23–28) finden sich Vorschriften rund um die Verlobung, die als erster Akt der Schließung einer Ehe betrachtet wurde, der Braut und Bräutigam Dritten gegenüber rechtlich dem Eherecht unterwirft, nicht aber in ihrem Verhältnis zueinander (LThK 693).

     

    Maria und Josef waren verlobt, als Maria durch das Wirken des Heiligen Geistes Jesus empfangen hat (Lk 1,27 und Mt 1,18).

     

    Die Kirche als Braut Christi ist in ihrer Erdenzeit mit Christus verlobt – sie ist die Braut, die sich für ihre Hochzeit mit dem Lamm bereit macht (vgl. Offb 19,7–9; KKK 796).

     

    Liturgisch

     

    Die Verlobung, ein vorbereitender Akt der Eheschließung, wird vom deutschen und römischen Benediktionale unter die Familiensegnungen eingereiht (LThK 694).

     

    Kirchenrechtlich

     

    Das Kirchenrecht versteht unter Verlobung das einseitig[1] oder zweiseitig gegebene Versprechen zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (Eheversprechen). Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist jedoch wegen der notwendigen Freiheit des Ehewillens nicht einklagbar. Wohl aber kann bei einem Rücktritt von der Verlobung „auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden“ geklagt werden (c. 1062 CIC). Hier regeln staatliche Gesetze die Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen (§§ 46 und 1247 ABGB). Nähere rechtliche Bestimmungen, die die Bischofskonferenz treffen kann, gibt es in Österreich nicht.

     

    II. Motivation

     

    Verlobung macht die Heiratsabsicht bei den Verwandten und Freunden öffentlich. Die Zeit zwischen Verlobung und Hochzeit ist eine besonders intensive und wertvolle Vorbereitungszeit auf das Sakrament der Ehe.

     

    Verlobung ist eine Vorentscheidung, ein Schritt zur endgültigen Entscheidung, aber keine Vorwegnahme der Eheschließung. Sie schenkt auch Zeit zur Klärung der Berufung und der Wahl. Durch ihre begrenzte Dauer fordert sie zur definitiven Entscheidung heraus.

     

    Verlobungszeit bedeutet ein Einüben und Hineinwachsen in die Verbindlichkeit des Ehelebens, eine Zeit in der Liebe zu wachsen. „Sie sollen diese Bewährungszeit als eine Zeit ansehen, in der sie lernen, einander zu achten und treu zu sein in der Hoffnung, dass sie von Gott einander geschenkt werden. Sie sollen einander helfen, in der Keuschheit zu wachsen“ (KKK 2350). Verlobungszeit ist ein Ehe-Katechumenat. Es fördert das Zusammenfinden und Wachstum in Glaubensfragen, den persönlichen Glauben mit dem Du zu teilen, ihn dem Du mitzuteilen.

     

    Mit der Verlobung beginnt ein neuer Lebens- und Glaubensweg hin zur Ehe als Sakrament. Sie bietet die Chance für eine Begegnung mit der lebendigen Kirche und mit dem lebendigen Gott. (Bischof Franz Scharl)

     

    Verlobungszeit ist eine Jüngerschaftsschulung. Die Brautleute bereiten sich auf das Leben als Hauskirche vor, um durch ihre künftige Ehe missionarisch wirksam zu sein und durch die Gnade des Sakramentes ein Zeugnis der Liebe und Barmherzigkeit Gottes zu geben.

     

    Die Verlobungszeit ist eine Zeit, „die Keuschheit in Enthaltsamkeit zu leben. … Sie sollen Liebesbezeugungen, die der ehelichen Liebe vorbehalten sind, der Zeit nach der Heirat vorbehalten. Sie sollen einander helfen in der Keuschheit zu wachsen.“ (KKK 2350). Sie fördert die Freiheit der Entscheidung und ist eine Vorbereitung auf die eheliche Treue.

    Für Paare, die bereits eine eheähnliche (voreheliche) Beziehung pflegen, ist die Verlobungszeit eine gute Gelegenheit, den Wert der Keuschheit (neu) zu entdecken.

    Verlobungszeit ist eine Zeit der Gnade, um das Geheimnis der Liebe Gottes und zweier Menschen zu begreifen, dies als täglich neues Geschenk annehmen zu lernen und so dem „Spender“ zu danken. Die Verlobungsfeier kann – wie andere Zeichen – als Sakramentalie verstanden werden: Der Segen Gottes und der Kirche stärkt die Brautleute während der Verlobung und ermutigt sie.

     

    III. Inhalte während der Verlobungszeit

     

    Gemeinsames Gebet und Gespräche während der Verlobungszeit tragen zu einem tragfähigen Fundament für die Ehe bei, um sich über wichtige Themenbereiche auszutauschen:

    • über die gemeinsame Sicht und Gestaltung von Ehe und Familie – über Ehe und Familie als Sendung und Mission
    • über gemeinsame Lebensziele (Vorstellungen, Visionen und Wünsche für die Zukunft, Kinderanzahl)
    • über Fragen der Erziehung gemeinsamer zukünftiger Kinder und die Konsequenzen: Was bedeutet es, Mutter/Vater zu sein? Was werde ich gewinnen, worauf werde ich verzichten müssen? Ist es Ehe/Familie wert, manche meiner Freiheiten aufzugeben? Was machen wir bei Kinderlosigkeit?
    • über Sexualität und Enthaltsamkeit, Erlernen der Grundlagen für die natürliche Empfängnisregelung
    • über das gemeinsame Gebets- und Glaubensleben
    • über die Einübung von Konfliktlösung
    • über die Frage, was bringe ich durch meine Herkunftsfamilie mit (Lebenskultur, Verletzungen,…)?
    • über die Loslösung vom Elternhaus
    • über berufliche, wirtschaftliche und finanzielle
    • Fragen.

     

    IV. Etappen für eine kirchliche Verlobungspastoral

     

    Die Verlobung hat einen prozesshaften Charakter. Die Verlobungszeit könnte sechs Monate bis zwei Jahre dauern. Grundsätzlich ist eine geistliche Begleitung durch einen Priester und/oder ein anderes Paar zu empfehlen.

     

    Vor der Verlobung

     

    In der Familie werden Werte, die für ein gelingendes Leben als Ehepaar entscheidend sind, grundgelegt.

     

    Diese Werte können auch im Religionsunterricht, in Jugendgruppen und Pfarren thematisiert werden. Dazu gehört, dass Jugendliche das Vorbild von christlichen Eheleuten erleben, die das kirchliche Eheverständnis bzw. das Sakrament der Ehe ernsthaft zu leben versuchen.

     

    Ebenso soll es Angebote für nicht verheiratete Paare geben, um die Beziehung zu vertiefen und das Verständnis für das Sakrament der Ehe zu fördern, z.B. Workshops bei Jugendtreffen, Fortbildungen, Einkehrtage für Paare, Pilgerwege usw. Nicht nur das Gebet um Berufungen zum Priester- und Ordensstand, sondern auch das Gebet um einen guten Ehepartner sollte ein Bestandteil der Gemeindepastoral sein, die auf Angebote der Diözese zurückgreifen kann, z.B. auf die Angelusaktion der Berufungspastoral.

     

    Während der Verlobungszeit

     

    Nach der „offiziellen“ Verlobung geht es darum, das familiäre, religiöse und soziale Umfeld des Partners noch näher kennen zu lernen und die Vorentscheidung zu prüfen. Eine umfangreiche und fundierte Ehevorbereitung kann sich auch auf die dafür qualifizierten Institutionen und Bewegungen in den jeweiligen Diözesen stützen.

    Der spätere Teil der Verlobungszeit ist geprägt von den unmittelbaren Schritten auf die Hochzeit hin, z.B. kirchliche Amtswege (Brautprotokoll), den äußeren Rahmen der Hochzeit organisieren, Hochzeitsliturgie gestalten...

     

    Am Ende der Verlobungszeit steht die Hochzeit oder die Auflösung der Verlobung, die der Anfang einer neuen Entscheidungsfindung ist, bei der sie begleitet werden können.

     

    V. Module einer kirchlichen Verlobungspastoral

     

    Die folgenden Anregungen werden als Module bezeichnet, weil es sich dabei um je ein mit dem Paar zu vereinbarendes und konkretes Angebot (Paket) handelt. Dabei soll auf die Wünsche und Möglichkeiten der Verlobten Rücksicht genommen werden.

    • (Liturgische) Gestaltung der Verlobungsfeier (mündliche, schriftliche Gestaltungshilfen)
    • Geistliche Begleitung durch einen Priester (oder Diakon) und/oder ein anderes Paar
    • Austauschprogramm und Gemeinschaft mit anderen Paaren
    • Exerzitien zur geistlichen Entscheidungsfindung bzw. Exerzitien im Alltag
    • Leitfaden für Verlobte an Schriftenständen in den Kirchen, in den Pfarrkanzleien, etc.
    • Umfangreiche und fundierte Ehevorbereitung über mehrere Abende bzw. Wochenenden
    • Angebot einer kirchlichen Ehe-Katechese
    • Unterlagen zum Thema Beziehung für Jugendstunden und den Religionsunterricht
    • Checkliste für die kirchlichen und allgemeinen Hochzeitsvorbereitungen
    • Fragenkatalog als Hilfestellung zu wesentlichen Entscheidungs- und Beziehungsfragen
    • Verlobtenwallfahrt
    • Gebetshilfen bis hin zu Novenen vor der Trauung.

     

    VI. Rituale für die Verlobungsfeier

     

    Erfahrungsgemäß wird Verlobung vor allem in einem sehr privaten und persönlichen Rahmen gefeiert, manchmal auch unter Einbeziehung der Familien oder/und von einigen Freunden. Die Feier sollte schlicht gestaltet werden, um nicht durch ein großes Fest die Entscheidungsfreiheit der Verlobten einzuschränken (eine Verlobungsfeier ist eben keine Hochzeit). Dieser Charakter sollte auch in den kirchlich vorgeschlagenen Riten im Vordergrund stehen.

     

    Im Folgenden werden nur allgemeine Hinweise zusammengestellt. Die Gestaltung der Verlobungsfeier kann je nach Vereinbarung sehr schlicht und privat sein, sie kann aber auch im Rahmen einer Gemeinde oder in einer Gemeinschaft stattfinden.

    Bei der Verlobung wird die Vorentscheidung zur Ehe als freudiges Ereignis gefeiert. Durch diese Feier soll die Fragezeit des Paares nach dem Willen Gottes gesegnet werden, um das gegebene Verlobungsversprechen im Vertrauen auf Seine Hilfe mit dem Heiligen Geist zu prüfen und zu entscheiden.

     

    Mögliche Orte der Feier sind das eigene Haus, eine Kapelle, eine Kirche oder während einer Wallfahrt.

     

    Im Benediktionale findet sich das Beispiel für einen liturgischen Ablauf der Verlobungsfeier. Die Segensfeier kann – wenn öffentlich in einer Gemeinde begangen – als ein eigener Wortgottesdienst gestaltet oder an eine Eucharistiefeier zwischen Schlussgebet und allgemeinem Segen angeschlossen werden – auch hier als klare Abgrenzung zu einer Hochzeit an anderer Stelle.

     

    Der Ring wird bei der Verlobung vom anderen übergeben, aber sich selbst aufgesteckt („Ich verpflichte mich selbst bei der Verlobung“). Ob beide einen Verlobungsring tragen oder nur die Braut, kann individuell entschieden werden.

     

    VII. Umsetzung der Verlobungspastoral in Österreich

     

    Im Folgenden werden einige Anregungen und Schritte für die Umsetzung der Verlobungspastoral in den Diözesen genannt. Empfohlen werden:

    • Beauftragung einer Ansprechperson für Verlobtenpastoral in jeder Diözese
    • Gründung eines Forums für Verlobte in jeder Diözese bzw. in Bewegungen und Bildungshäusern
    • Berufung eines Pools an Priestern, denen das Thema besonders am Herzen liegt
    • Berufung eines Pools an einst verlobten Ehepaaren, die über Verlobung berichten können
    • Einbeziehung der Jugendpastoral in die Hinführung zu Partnerschaft und Beziehungsfähigkeit
    • Einbeziehung des schulischen Religionsunterrichtes in die Erziehung zu den Werten von Ehe und Familie
    • Kurzfilme für Video-Plattformen im Internet (youtube, ...)
    • Informationsabende für Pfarren, Bewegungen und Bildungshäuser
    • Kirchliche und nichtkirchliche Pressearbeit
    • Plakate und Folder
    • ...

     

    VIII. Literaturverzeichnis Kirchliche Dokumente

     

    Katechismus der Katholischen Kirche (KKK).

     

    Familiaris consortio (FC).

     

    Benediktionale.

     

    Päpstlicher Rat für die Laien: Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe (http://www.vaticanva/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_13051996_preparation-for-marriage_ge.html).

     

    Päpstlicher Rat für die Familie: „Menschliche Sexualität – Wahrheit und Bedeutung“ (http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_08121995_human-sexuality_ge.html ).

     

    Conferenza Episcopale Italiana. Ufficio Nazionale per la Pastorale della Famiglia. Servizio Nazionale per la Pastorale Giovanile: „Il fidanzamento. Tempo di crescita umana e cristiana.” Edizioni San Paolo s.r.l., 1998.

     

    Huber, Walter: „Die Würde der Ehe und Familie. Lehraussagen der Kirche“, Eisenstadt 42009.

     

    Verlobung im engeren Sinn

     

    Fischereder, Br. Johannes Sam FLUM: Die kirchliche Verlobung. Eine Bereicherung auf dem Weg zur sakramentalen Ehe. Diplomarbeit, phil.-theol. Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz 2010.

     

    Referat für Ehe und Familie (Hg.): „Wiederentdeckung der Verlobung. Wissenswertes zu Partnersuche, Verlobungszeit, Verlobungsfeier“, Salzburg 2004.

     

    Schwaderlapp, Dominik: Für immer Ja. Ein Kurs in Sachen Liebe, München 2007.

     

    Timmel, Catherine und Philippe: „Verlobung – Warum?: Antwort an zwei Verliebte“, Hauteville 1995.

     

    Beziehung

     

    Croissant, Jo: Die priesterliche Frau, Hauteville 2001.

     

    Küng, Klaus: Jahr der Berufung. Geistlicher Rundbrief 4/2001 (http://www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-2001-4.htm).

     

    Küng, Klaus: Die sakramentale Gnade der Ehe. Geistlicher Rundbrief 3/2000.

     

    Laun, Andreas: Liebe und Partnerschaft aus kirchlicher Sicht, Eichstätt 2001.

     

    Referat für Ehe und Familie (Hg.): Berufen zur Ehe. Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe und das Leben als junge Familie, Salzburg 2003.

     

    Trobisch, Walter: Liebe ist ein Gefühl, das man lernen muss, Wuppertal 1992.

     

    Sexualität

     

    Ange, Daniel: Dein Leib – geschaffen für das Leben, Linz 1997.

     

    Kuby, Gabriele: Ausbruch zur Liebe, Kisslegg 2008.

     

    Küng, Klaus: In der Liebe wachsen: Warten bis zur Ehe. Geistlicher Rundbrief 3/1996 (http://www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-1996-3.htm).

     

    Léonard, André: Jesus und dein Leib. Die Sexualmoral für Jugendliche erklärt, Hauteville 1995.

     

    Trobisch, Walter: „Bis zum Letzten gehen?“ in: Jugend mit einer Mission (Hg.): Der Auftrag (Nr. 20/1986).

     

    West, Christopher: Theologie des Leibes für Anfänger, Kisslegg 2005.

     

    Brauchtum und Riten

     

    Becker-Huberti, Manfred: Feiern – Feste – Jahreszeiten, Freiburg 1998.

     

    Kirchoff, Hermann: Christliches Brauchtum, München 2004.

     

    Läpple, Alfred: Kleines Lexikon des christlichen Brauchtums, Augsburg 1996.

     

    IX. Entstehung

     

    Vorarbeitsgruppe bis 2006:P. Richard Plaickner SJ, Michaela & Robert Schmalzbauer, Sonja & Rudolf Exel, Katrin & Markus Ott, Dominik Lapka.

     

    Arbeitsgruppe 2008-2010: Weihbischof Franz Scharl, P. Richard Plaickner SJ, Robert Schmalzbauer, Stephanie & Nikolaus Haselsteiner, Elisabeth & Benedikt Michal.

     

    Das von den Arbeitsgruppen erstellte Grundsatzpapier wurde von der Familienkommission der Österreichischen Bischofskonferenz begutachtet, vom Familienbischof genehmigt und anschließend der Österreichischen Bischofskonferenz zur Approbation vorgelegt. In den nächsten Jahren sind von den einzelnen Diözesen Arbeitsmaterialien und Behelfe herauszugeben.

     

    Dieses Dokument wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 7. bis 10. November 2011 approbiert und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.


     [1] Beim Einseitigen gibt nur ein Partner ein Versprechen ab, der andere nimmt es an (es handelt sich um einen einseitigen Vertrag).

  • » Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung (Dekret)

    Dekret über die Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung
    für die Diözesen und die vom Diözesanbischof verwalteten Rechtspersonen
    can. 1277

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 77 vom 1. Jänner 2019, II. 5.

     

    Außer jenen Fällen, die — den Verkauf betreffend – bereits durch die Canones 1291–1295 geregelt sind, werden als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach can. 1277 bestimmt:

     

    a)  Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen.
    b)    Aufnahme von Darlehen und Krediten, sofern deren Laufzeit drei Monate übersteigt oder diese einem anderen Zweck als der Sicherung einer kurzfristig erforderlichen Liquidität diene.
    c) Übernahme von Bürgschaften und Haftungen.
    d)  Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis EUR 500.000,- im Einzelfall übersteigt.
    e) Abschluss von Werkverträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall EUR 500.000,- übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist.
    f) Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststellen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die einen Betrag von EUR 80.000,- überschreiten.
    g) Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter.

          

  • » Versprechen bei Mischehen (Dekret)

    Dekret über die Weise der Versprechen bei Mischehen (can. 1126)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II., 3.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß can. 1126 folgende

    Erklärung:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

    Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

    Diese Erklärung soll schriftlich gegeben werden.

    Der Seelsorger hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.

     

     

    + Alfred Kostelecky e. h.        + Hans H. Kard. Groer e. h.

    Sekretär                      Vorsitzender

     

     

    Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 20. Mai 1994.

  • » Vollmachten für den Offizial (Gerichtsvikar) (Dekret)

    Dekret über Vollmachten für den Offizial (Gerichtsvikar)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 19.

     

    Can. 1425 § 2: Der Offizial kann schwierige Prozesse einem Kollegialgericht übertragen.

     

    Can. 1425 § 3: Der Offizial setzt die Ordnung des Turnus fest, teilt nicht nur die einzelnen Sachen innerhalb des festgesetzten Turnus der jeweiligen Richter zu.

     

    Can. 1428 §§ 1 und 2: Der Offizial ernennt Vernehmungsrichter, vor allen Dingen für Einzelvernehmungen. Er beauftragt z. B. den einen oder anderen Pfarrer, im Einzelfall als Vernehmungsrichter tätig zu werden.

     

    Can. 1431 § 1: Der Offizial entscheidet, ob das öffentliche Wohl gefährdet ist.

     

    Can. 1479: Der Offizial ist vor der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers an Stelle des Diözesanbischofs zu hören;

     

    Can. 1692 § 1: Der Offizial führt das Trennungsverfahren getaufter Ehegatten durch.

     

    Can. 1700 § 1: Der Offizial wird für alle Nicht-Vollzugs-Verfahren beauftragt.

     

    Can. 1707: Der Offizial erhält die Vollmacht für die Todeserklärung.

    Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

  • » Vorgangsweise bei Pfarrbesetzung (Dekret)

    Dekret über die Vorgangsweise bei Pfarrbesetzung

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 8.

     

    I. Vorgangsweise bei freier Pfarrbesetzung


    (collatio libera; can. 523)

     

    Nach can. 523 steht dem Diözesanbischof die freie Besetzung des Pfarramtes zu, wobei drei Ausnahmefälle existieren:

    1. Vorschlag (Präsentation) oder Zustimmung eines zuständigen Oberen (can. 682 § 1),
    2. anderes Vorschlags-(Präsentations-)recht (etwa aus einem Patronat),
    3. Wahlrecht.

    Folgende Vorgangsweise wird für die freie Besetzung des Pfarramtes festgelegt:

     

    1. Ausschreibung der Pfarre:

     

    Sofern der Diözesanbischof nicht anderes bestimmt, wird jede freigewordene (vakante) Pfarre, die der freien Besetzung durch den Diözesanbischof untersteht, im Diözesanblatt (Amtsblatt, Verordnungsblatt) ausgeschrieben mit Festlegung eines Termins, bis zu dem sich Interessenten melden können. Ihr Interesse können jene Priester anmelden, die in der betreffenden Diözese inkardiniert sind oder die kanonischen Voraussetzungen für eine mögliche Inkardination haben und die Pfarrbefähigungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Eine Wiederholung der Pfarrbefähigungsprüfung bzw. eine Dispens von dieser Wiederholung wird künftig nicht mehr verlangt. Aus dieser Art „Bewerbung“ entsteht kein rechtlicher Anspruch auf die ausgeschriebene Pfarre.

     

    2. Zur Beurteilung der Eignung der Interessenten ist von can. 524 vorgeschrieben:

    1. Anhören des Dechants, in dessen Dekanat der (die) Interessent(en) kommen will (wollen). – Das Anhören des Dechants ist gemäß can. 127 zur Gültigkeit der Pfarrbesetzung nötig!
    2. Anstellung geeigneter Nachforschungen: Nach can. 521 § 2 geht es um Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit, Seeleneifer und andere Tugenden und Eigenschaften, die für die Seelsorge der zu besetzenden Pfarre für den neuen Pfarrer nach dem allgemeinen und nach dem partikularen Recht gefordert ist. Darüber können schriftliche Auskünfte (etwa Studienzeugnisse, Pfarrbefähigungszeugnis), aber auch Auskünfte oder Ratschläge von bestimmten Priestern und von Laien eingeholt werden.
      Dem Diözesanbischof obliegt die letzte Entscheidung, die er nach Anhören aller, die zu hören sind, fällen muss. Alle Bewerber, die nicht zum Zug kommen, werden vom Bischöflichen Ordinariat benachrichtigt.

    3. Ernennung des Pfarrers:

     

    Diese erfolgt durch bischöfliche Urkunde. Außer den üblichen Feststellungen ist in dieser Urkunde für die Verleihung des Pfarrbenefiziums folgender Passus wesentlich:

    „Mit der (kanonischen) Amtseinführung, die binnen Monatsfrist erfolgen soll, werden Sie bevollmächtigt, der Pfarre …….. als rechtmäßiger Pfarrer vorzustehen. Dadurch erhalten Sie alle mit dem Amt des Pfarrers verbundenen und Pflichten, auch das Pfarrbenefizium, soweit es nicht diözesan verwaltet wird.“

    Der Diözesanbischof ladet den ernannten Pfarrer zu einem persönlichen Gespräch über die pastorale Situation seiner Pfarre ein und überreicht ihm die Ernennungsurkunde; dies geschieht anstelle der bisher mancherorts noch geübten formalen kanonischen Investitur.

     

    4. Die Amtseinführung (Besitzergreifung):

     

    Vom Zeitpunkt der Amtseinführung an ist gemäß can. 527 der ernannte Pfarrer zur Ausübung der Pfarrseelsorge berechtigt und verpflichtet. Die Amtseinführung muss innerhalb eines Monats nach Überreichung der Ernennungsurkunde erfolgen; eine Fristverlängerung müsste schriftlich beim Ortsordinarius begründet erbeten werden (can. 527 § 3).

     

    Sollte der ernannte Pfarrer schon vor seiner Amtseinführung die Seelsorge in seiner künftigen Pfarre ausüben wollen/müssen, müsste er zum Provisor dieser Pfarre bestellt werden.

     

    Die Amtseinführung erfolgt im Rahmen der Installation in der Pfarre. Sie wird im Auftrag des Ortsordinarius meistens vom Dechant vorgenommen, fallweise vom Ortsordinarius selbst oder von einem anderen Delegierten des Ortsordinarius (can. 527 § 2).

    Die wesentlichen Elemente dieser Besitzeinweisung sind: Ablegung des Glaubensbekenntnisses mit Treueversprechen gegenüber dem Diözesanbischof, Gelöbnis über gute und getreue Verwaltung des Kirchen- und Pfarrvermögens (can. 1283, 1°), Anweisung des Vorsitzes.

    Mit der Installation ist der Augenblick der Amtsübernahme eindeutig bestimmt und endet das Amt des Provisors bzw. eines anderen Amtsvorgängers des neuen Pfarrers. Das unterfertigte Installationsprotokoll wird im Pfarrarchiv und im Diözesanarchiv zum Nachweis der erfolgten Amtseinführung (Besitzergreifung) hinterlegt.

     

    II. Vorgangsweise bei gebundener Pfarrbesetzung

     

    1. Bei bestehendem Präsentationsrecht (Patronat) gelten die Bestimmungen über Ausschreibung wie bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 1.

      1. Sofern der Diözesanbischof nach Beratung (mit Konsultorenkolleg – Domkapitel) für keinen der Interessenten eine Exklusive ausspricht, werden
    aa) einem Laienpatron alle geeigneten Interessenten,
    bb) einem Klerikalpatron ein Ternavorschlag geeigneter Interessenten mit kurzem Lebenslauf gemeldet und das Patronat um Präsentation binnen 3 Monaten gemäß can. 158 § 1 ersucht.
    1. Über Eignungsprüfung, Ernennung und Amtseinführung gelten die Bestimmungen wie bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 2 bis 4.

    2. Bei inkorporierten Pfarren:

    1. Es erfolgt keine Ausschreibung im Diözesanblatt. Wenn nötig, wird der zuständige Obere über die Vakanz der Pfarre informiert und um Vorschlag eines neuen Pfarrers oder um Zustimmung zur Ernennung eines bestimmten Priesters ersucht.
    2. Präsentation eines neuen Pfarrers durch den zuständigen Oberen gemäß can. 682 § 1. Der präsentierte oder gewünschte Priester müsste außer den in can. 521 § 2 verlangten Eigenschaften auch die Pfarrbefähigungsprüfung haben.
    3. Eignungsprüfung, Ernennung und Amtseinführung erfolgen laut Bestimmungen bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 2 bis 4.

    3. Bei Pfarren, die gemäß can. 520 § 2 einem klerikalen Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens übertragen sind, ist die Vorgangsweise wie bei inkorporierten Pfarren anzuwenden.

  • » Wertgrenzen (Decretum Generale)

    Decretum Generale über die Wertgrenzen gemäß Can. 1292 CIC
    („Romgrenze“)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 45 vom 1. Mai 2008, II., 11.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer ordentlichen Vollversammlung am 7. November 2007 die obere Wertgrenze bei Veräußerung von Kirchenvermögen im Sinne Can. 1292 CIC auf € 3,000.000,-- festgesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die untere Wertgrenze mit € 80.000,-- unverändert bleibt.

    Dieses Decretum Generale wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 2007 beschlossen und seitens der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 1. Februar 2008, Nr. 08/00703, rekognosziert. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Zelebret

    Zelebret

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 4.

     

    Aus gegebenem Anlass wird daran erinnert, dass Welt- und Ordenspriester, die auswärts zelebrieren möchten, ein gültiges Zelebret vorzuweisen haben. Für die Ausstellung ist das jeweilige Ordinariat zuständig.

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