Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 90 vom 3. Mai 2023, 6.
Die Konferenz der Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (in der Folge „SALK“) ist die interdiözesane Arbeitsgemeinschaft der Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen der für Schule und Bildung zuständigen Ämter der österreichischen Diözesen unter Vorsitz des für Bildung und Schule zuständigen bischöflichen Referenten in der Österreichischen Bischofskonferenz.
Sitz der SALK ist Wien.
Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Teilkirchen kommen der SALK, soweit gesamtösterreichische Agenden betroffen sind, nachstehende Aufgaben zu:
a. die Wahrnehmung und Wahrung aller schulpolitischen Interessen der Kirche auf Bundesebene, insbesondere die Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien sowie die Begutachtung von einschlägigen Bundesgesetzen und Bundesverordnungen;
b. die Koordination der Wahrnehmung sowie der Wahrung des Verkündigungsauftrages der Kirche im Religionsunterricht in allen Schulen des Bundesgebietes, insbesondere die Sorge um die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes in Hinblick auf seinen Bildungsauftrag und seine auch katechetische Dimension, Lehrpläne, Lehrbücher, Lehr- und Lernbehelfe und deren ständige Weiterentwicklung;
c. die Sorge um alle, die im Religionsunterricht tätig sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich, sowie um ihre dienstrechtliche Stellung;
d. die Sorge um alle Angelegenheiten der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen sowie der regelmäßige Austausch mit den Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sowie der religionspädagogischen Forschung;
e. die Sorge um alle Angelegenheiten der Katholischen Privatschulen, insbesondere die Pflege des Kontaktes mit deren Interessensvertretungen (inkl. der Vertretung des Bildungsbereiches der Orden);
f. die Sorge um Angelegenheiten der Elementarpädagogik;
g. Einsetzung und Auflösung sowie Beaufsichtigung spezifischer Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen „auf Dauer“ oder „ad hoc“, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient.
h. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz;
i. Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
j. Verfassen eines jährlichen Berichtes für die Österreichische Bischofskonferenz.
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent der Österreichischen Bischofskonferenz für Bildung und Schule ist der Vorsitzende der SALK und repräsentiert – wie auch der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende – diese nach außen. Er vertritt die Interessen und Anliegen der SALK in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen in der SALK.
3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende
3.2.1 Die SALK wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.
3.2.2 Scheidet der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende bzw. die Stellvertretung während der Funktionsperiode aus der Funktion des bzw. der Schulamtsleitenden aus, so verliert er bzw. sie mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens auch die Funktion des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Für die verbleibende Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode hat eine Nachwahl nach den oben angeführten Bestimmungen zu erfolgen. Selbiges gilt bei Rücktritt oder Abberufung durch die SALK.
3.2.3 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
a. Repräsentation der SALK nach außen;
b. Führung der laufenden Geschäfte;
c. Durchführung der Aufgaben der SALK gemäß Punkt 2 bzw. gemäß den Beschlüssen der SALK;
d. Wahrnehmung der weiteren vom Vorsitzenden, der SALK oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben;
e. Leitung der Sitzungen der SALK (soweit diese nicht vom Vorsitzenden selbst geleitet werden) sowie (in inhaltlicher Abstimmung mit dem Vorsitzenden) die unter Punkt 3.5 genannten Aufgaben;
f. Ansprechperson für die Mitglieder der SALK sowie Sorge um alle Anliegen, welche die Mitglieder der SALK an ihn bzw. sie herantragen.
3.3 Der Vorstand
3.3.1 Mitglieder des Vorstands sind
a. der Vorsitzende;
b. der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende;
c. der erste Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden;
d. der zweite Stellvertreter bzw. die zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden.
3.3.2 Der Vorstand nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
a. Unterstützung des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben gemäß diesen Statuten;
b. Wahrnehmung der ihm vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben;
c. Vorbereitung der Sitzungen der SALK;
d. Durchführung der Beschlüsse der SALK, sofern diese vom gesamten Vorstand umzusetzen sind;
e. Überprüfung der Durchführung der Beschlüsse der SALK;
f. Wahrnehmung aller ihm sonst vom Vorsitzenden oder von der SALK übertragenen Aufgaben.
3.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3.4 Die Mitglieder
3.4.1 Stimmberechtigte Mitglieder der SALK sind die Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen. Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als der bzw. die jeweilige Schulamtsleitende in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden stimmberechtigtes Mitglied anstelle des bzw. der jeweiligen Schulamtsleitenden.
3.4.2 Mitglieder der SALK mit beratender Stimme sind:
a. die Rektoren der Schulämter, sofern diese nicht unter Punkt 3.4.1 fallen;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter jeder Diözese, die bzw. der von der jeweiligen Diözese benannt wird (und nicht bereits aufgrund Punkt 3.4.1 Mitglied ist);
c. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des IKF;
d. die bzw. der Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;
e. die bzw. der Vorsitzende der Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter.
3.5 Sitzungen und Arbeitsweise
Die SALK tritt zumindest einmal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist – unter Beteiligung des Vorstandes und in Absprache mit dem Vorsitzenden – für die Terminfindung und die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzung, die Protokollführung sowie für die Nachbereitung der Sitzung zuständig. Soweit der Vorsitzende die Sitzungsleitung nicht selbst bzw. durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin wahrnimmt, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende mit der Leitung der Sitzungen der SALK betraut. Der IKF unterstützt die Organisation der Sitzungen.
Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der SALK mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der SALK zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der SALK hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden. Ebenso kann in Absprache mit dem Vorsitzenden im Vorfeld einer Sitzung festgelegt werden, dass zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die SALK ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie entweder der Vorsitzende oder der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende anwesend sind. Die SALK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen auf Dauer bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Mitglieder der SALK können sich in Sitzungen, wenn dies zuvor schriftlich an den bzw. die geschäftsführende/n Vorsitzende/n kommuniziert wird, vertreten lassen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gelten dann insoweit als stimmberechtigte Mitglieder.
Weitere Bestimmungen können vom Vorstand durch Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss in Einklang mit den Statuten stehen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Punkt 2.g. kann die SALK Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen etc. „auf Dauer“ oder „ad hoc“ einrichten, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Statuten sind insbesondere folgende Strukturen eingerichtet:
a. die Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;
b. die Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter;
c. die Gesamtösterreichische Konferenz der Fachinspektor/innen;
d. die Interdiözesane Berufsgemeinschaft der Laienreligionslehrer/innen Österreichs.
5.1 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.
5.2 Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.
5.3 Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in einer Geschäftsordnung vorzusehen.
5.4 Die Finanzgebarung der SALK unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
6.1 Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung der SALK bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Die SALK kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.
6.2 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz zum 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des „Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung (IDA)“ außer Kraft.
Wien, 12. November 2021
BK 55/21
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden; GZ 2021-0.723.419; Stellungnahme
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, binnen offener Frist zum oben genannten Gesetzesentwurf, GZ 2021-0.723.419, folgende Stellungnahme abzugeben:
In Österreich besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens, dass das menschliche Leben bis zu seinem natürlichen Ende zu schützen und das Recht auf Leben vor Infragestellung durch wen auch immer zu bewahren ist. Zum größten Bedauern der Österreichischen Bischofskonferenz wurde diesem Konsens durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2020, mit der das Verbot der Beihilfe zum Suizid gemäß § 78 2. Fall StGB als verfassungswidrig aufgehoben wurde, widersprochen.
Gemäß der Einsicht, dass das Leben immer zu leben sucht, ist der geäußerte Wunsch von Personen, einen Suizid zu begehen, in aller Regel als Hilferuf nach menschlicher Zuwendung, nach seelischem Beistand oder auch nach ärztlicher Schmerzlinderung zu verstehen.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist deshalb ein kultureller Dammbruch, dessen langfristige Auswirkungen noch in keiner Weise absehbar sind. Das bisherige generelle Verbot der Beihilfe zum Suizid war ein wirksamer Schutz vulnerabler Personengruppen vor gesellschaftlichem und privatem Druck, sich für einen Suizid zu entscheiden, und sicherte auf diese Weise deren Freiheit und Autonomie. Die Aufhebung der Strafbarkeit der Hilfeleistung zum Suizid ist daher gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung des Schutzes und einem Verlust von Freiheit dieser vulnerablen Personen.
Nachdrücklich wird festgehalten, dass trotz der Hinweise auf notwendige Verbesserungen des geplanten Gesetzes in dieser Stellungnahme die generelle Zurückweisung der Suizidassistenz uneingeschränkt aufrecht bleibt. Die österreichischen Bischöfe lehnen eine Assistenz zum Suizid weiterhin entschieden ab, auch wenn ihnen Situationen vertraut sind, in denen Menschen aus Verzweiflung den Wunsch nach einer Beendigung ihres Lebens äußern. Der Wunsch nach Suizid ist stets eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten. Selbsttötung ist eine existenzielle Tragödie, meist die tödliche Konsequenz einer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit. Sie hinterlässt auch bei den Hinterbliebenen oftmals tiefe Wunden.
Umso mehr begrüßt die Österreichische Bischofskonferenz den dringend notwendigen Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich und appelliert mit Nachdruck an die Verantwortlichen, dessen gesicherte Finanzierung zeitnah sicherzustellen.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2020 hat den Gesetzgeber vor eine schwierige Herausforderung gestellt. Wenngleich in dem gegenständlichen Entwurf eines „Sterbeverfügungsgesetzes“ das Bemühen erkennbar ist, die Beihilfe zum Suizid in Österreich einer verantwortungsvollen Regelung zu unterwerfen, enthält er aus Sicht der Österreichischen Bischofskonferenz Bestimmungen, die in der vorliegenden Fassung aufgrund ihrer Auswirkungen nicht akzeptabel sind. Dies wird im Folgenden näher ausgeführt.
a. Die Straflosigkeit der Assistenz zum Suizid darf nur eine Ausnahme von der generellen Strafbarkeit sein
Obwohl der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache G 139/2019 bedauerlicherweise zur Einsicht gelangt ist, dass die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet," in § 78 des Strafgesetzbuches als verfassungswidrig aufzuheben sei, hat er dazu in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgehalten, dass lediglich das „ausnahmslose“ Verbot der Hilfeleistung zum Suizid die Verfassungswidrigkeit begründe, da § 78 2. Fall StGB „pauschal und ohne Differenzierung alle denkbaren Hilfestellungen zur Selbsttötung“ unter Strafe stelle.
Er hat damit dem Gesetzgeber vorgegeben, dass eine Straflosigkeit der Assistenz zum Suizid nur einen Ausnahmefall von der weiterhin aufrechten generellen Strafbarkeit darzustellen hat, jedoch die Suizidassistenz keinesfalls generell straflos sein soll.
b. Der Entschluss zum Suizid muss freiwillig und unbeeinflusst getroffen werden
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber darüber hinaus entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Missbrauchsprävention aufgetragen „damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst“.
Daraus folgt, dass der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass die suizidwillige Person die Entscheidung zur Beendigung ihres Lebens vollkommen freiwillig und ohne Beeinflussung durch ihr soziales oder familiäres Umfeld oder durch andere Personen trifft.
c. Vulnerable Personen, insbesondere solche mit verminderter Entscheidungs-fähigkeit, sind vor einer Suizidbegehung zu schützen
Zudem wiederholt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich die sich schon aus Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebende Verpflichtung der staatlichen Stellen, „vulnerable Personen vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden“, wozu unter „bestimmten qualifizierten Umständen auch Schutzmaßnahmen zu Gunsten von Personen zählen, die durch Suizidgefahr bedroht sind“.
Diese Verpflichtung betrifft insbesondere solche Personen, deren Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Der Gesetzgeber hat daher zu gewährleisten, dass bei mangelnder Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten keine erlaubte Beihilfe zum Suizid geleistet werden kann.
c. Der Wunsch nach Suizid muss dauerhaft sein
„Da die Selbsttötung irreversibel ist“, muss, so der Verfassungsgerichtshof, sichergestellt werden, dass „die entsprechende freie Selbstbestimmung der zur Selbsttötung entschlossenen Person tatsächlich auf einer (nicht bloß vorübergehenden, sondern) dauerhaften Entscheidung beruht“.
Der Gesetzgeber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass keine erlaubte Beihilfe zum Suizid stattfindet, solange die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Dauerhaftigkeit des Suizidentschlusses nicht vorliegt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Verfassungsgerichtshof bei seinem Urteil eine gesetzgeberische Neuregelung der Suizidassistenz im Blick hatte, die eine erlaubte Assistenz nur innerhalb enger Grenzen und unter Sicherstellung eines freiwilligen, selbstbestimmten und dauerhaften Entschlusses des entscheidungsfähigen Suizidenten ohne Einflussnahme Dritter auf dessen Willensbildung und daher ausschließlich als Ausnahme von einer weiterhin geltenden generellen Strafbarkeit ermöglicht.
So bedauerlich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war, die generelle Strafbarkeit der Assistenz zum Suizid aufzuheben, so sehr wäre doch zu erwarten gewesen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die durch den Verfassungs-gerichtshof festgelegten Vorgaben sorgfältig beachtet. Umso verwunderlicher ist, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf in mehreren Punkten den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs gezogenen Grenzen für den Gesetzgeber gerade nicht gerecht wird. Der Gesetzesentwurf missachtet damit die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, da er dessen Urteil nicht sorgfältig umsetzt, wie im Folgenden deutlich werden wird:
a. Die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid ist weder an das Vorliegen einer Sterbeverfügung, noch an den Ablauf einer Bedenkzeit gebunden
Der Gesetzgeber hat sich bei der vorliegenden Neufassung des § 78 Abs 2 StGB dafür entschieden, lediglich die physische Beihilfe zum Suizid in vier konkret bestimmten Fällen unter Strafe zu stellen, nämlich bei Minderjährigkeit des Opfers, bei verwerflichen Beweggründen, bei einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinn des § 6 Abs 3 StVfG leidet, sowie bei einer Person die nicht im Sinn des § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde.
Diese generelle Straffreistellung der Beihilfe zum Suizid unter gleichzeitiger Normierung von vier eng gefassten Ausnahmen, bei denen die Strafbarkeit erhalten bleibt, verstößt gegen die im Urteil zum Ausdruck kommenden Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, da sie weit über die vom Verfassungsgerichtshof geforderte ausnahmsweise Straflosigkeit hinausgeht. Der Gesetzesentwurf verkehrt die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs auf diese Weise sogar in ihr Gegenteil. Zudem wird durch die Regelung die geforderte Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches in keiner Weise sichergestellt und auch die sichere Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten nicht gewährleistet.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus § 78 Abs 2 StGB, dass die Einhaltung des Prozedere im Sinn des § 8 StVfG – d.h. Errichtung einer Sterbeverfügung bei einem/einer Notar/in oder bei der Patientenanwaltschaft nach Ablauf von mindestens zwölf Wochen Bedenkzeit – ausschließlich dann erforderlich ist, wenn der Suizident ein tödliches Gift von einer Abgabestelle beziehen möchte. Das Instrument der Sterbeverfügung wird damit auf einen bloßen Bezugsschein in der Apotheke reduziert.
Dagegen ist nunmehr strafrechtlich – entgegen mancher anderslautender öffentlicher Aussagen von Regierungsmitgliedern – jede andere Form der Beihilfe zu jeder beliebigen Art des Suizids unmittelbar nach der zweiten ärztlichen Aufklärung erlaubt. Damit wäre es beispielsweise für den Beihelfer strafrechtlich zulässig, der suizidwilligen Person sofort nach der zweiten ärztlichen Aufklärung eine Schusswaffe auszuhändigen, damit sie sich damit an Ort und Stelle das Leben nimmt. Damit wären weder die Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches noch der freie Willen gesichert. Bloß für eine einzige, vom Gesetzgeber in § 8 StVfG vorgezeichnete Suizidvariante, nämlich für den Suizid durch ein tödliches Gift aus der Apotheke, wären hingegen die zwölf Wochen Bedenkzeit und die Errichtung einer Sterbeverfügung erforderlich.
Diese Regelung ist sachlich nicht nachvollziehbar und stellt eine gravierende Missachtung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs dar, da die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid damit weder an das Vorliegen einer Sterbeverfügung noch an das Verstreichen der vorgesehenen Bedenkzeit gemäß § 8 StVfG gebunden ist.
Dabei sichert gerade die aus den Erkenntnissen der Suizidforschung bekannte rund dreimonatige Frist die Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches ab und stellt sicher, dass ein Suizidvorhaben in einer kurzfristigen depressiven oder sonstigen Krisenphase nicht unmittelbar umgesetzt wird. Zudem dient die Errichtung der Sterbeverfügung bei einer öffentlichen Vertrauensperson (Notar/in, Patienten-vertretung) der nochmaligen Überprüfung und Bestätigung des Suizidwillens und der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten durch eine neutrale, vom Suizidbeihelfer verschiedene dritte Person.
Regelungsvorschlag:
Innerhalb der Logik des vorliegenden Gesetzes wäre die sachgerechte Regelung daher auch im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beteiligten die grundsätzliche Beibehaltung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid, unter gleichzeitiger Normierung eines Rechtfertigungsgrunds für den Beihelfer, wenn eine aufrechte Sterbeverfügung des Suizidenten vorliegt und der Suizid mittels des tödlichen Präparats aus der Apotheke durchgeführt wird. Dies würde auch den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragen.
b. Die generelle Straflosigkeit der psychischen Beihilfe zum Suizid ist mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs unvereinbar
Da § 78 Abs 2 StGB ausschließlich bestimmte Formen der physischen Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt, folgt daraus im Umkehrschluss, dass mit der neuen Regelung jede Form der psychischen Beihilfe zum Suizid straflos sein wird.
Diese generelle Straflosigkeit der psychischen Beihilfe widerspricht ebenfalls den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, der – wie bereits ausgeführt – einerseits ausgesprochen hat, dass die Straflosigkeit nur als Ausnahme von der weiterhin bestehenden generellen Strafbarkeit der Beihilfe in Frage kommt und dass andererseits die freie Willensbildung des Suizidenten zur Selbsttötung von Dritten nicht beeinflusst werden darf.
Mit der geplanten Regelung wäre hingegen nunmehr jegliche Bestärkung eines fremden Suizidentschlusses ohne irgendwelche Einschränkungen erlaubt. Beachtet man die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, können daher für die psychische Beihilfe schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur dieselben Voraussetzungen gelten wie für physische Beihilfehandlungen. Damit ist die Beibehaltung der generellen Strafbarkeit auch der psychischen Beihilfe zum Suizid und eine allfällige Rechtfertigung für den Beihelfer ausschließlich bei genauer Einhaltung des Verfahrens nach dem Sterbeverfügungsgesetz gemeint.
c. Der Schutz vulnerabler Personen durch qualifizierte Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit wird nicht sichergestellt
Gemäß § 7 Abs 1 StVfG hat vor Errichtung einer Sterbeverfügung eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen zu erfolgen, von denen eine palliativmedizinisch qualifiziert zu sein hat, um sicherzustellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. Abs 4 leg cit schreibt vor, dass eine Abklärung und Beratung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen ist, sofern sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte.
Auch diese Regelung verstößt gegen die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, da sie nicht sicherstellt, dass die Entscheidungsfähigkeit der suizidwilligen Person in jedem Fall durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson beurteilt wird.
Das Erkennen einer eventuell verborgenen, jedoch krankheitswertigen psychischen Störung mit potenziellem Einfluss auf die Entscheidungsfähigkeit erfordert mitunter viel Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, da sich solche Störungen auch indirekt oder verdeckt äußern können. Eine solche Beurteilung liegt jedoch in der Regel nicht in der medizinischen Kernkompetenz der aufklärenden Ärztinnen und Ärzte der unterschiedlichen Fachrichtungen (ausgenommen solcher für Psychiatrie). Ihnen die Erstverantwortung für diese entscheidende Einschätzung aufzuerlegen, ist daher nicht sachgerecht.
Es steht außer Zweifel, dass bei einer so gravierenden und zudem irreversiblen Entscheidung, wie der zur Selbsttötung, die diesbezügliche Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit der suizidwilligen Person unzweifelhaft feststehen muss.
Regelungsvorschlag:
Eine nicht nur fakultative, sondern obligatorische Überprüfung der Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit jeder suizidwilligen Person durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson ist daher unbedingt erforderlich und sollte dringendst in das zu beschließende Gesetz aufgenommen werden. Sie ist einerseits als zusätzliche Sicherheit für die aufklärenden Ärztinnen und Ärzte von großer Bedeutung und findet ihre sachliche Rechtfertigung zudem in der besonderen Tragweite der Entscheidung zur Selbsttötung, bei der jeder Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten von vornherein ausgeschlossen werden muss.
In sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Begriff „Sterbeverfügung“ und damit auch die Bezeichnung des gegenständlichen Gesetzes als „Sterbeverfügungs-gesetz“ nicht zutreffend ist. Bei der sogenannten „Sterbeverfügung“ handelt es sich um eine formpflichtige Willenserklärung, in der gemäß § 5 StVfG der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten ist, ihr Leben zu beenden.
Daraus ergibt sich, dass der Willensentschluss der Person nicht schlichtweg darauf gerichtet ist, zu sterben, sondern sich das Leben zu nehmen, also Suizid zu begehen. Dieser Umstand muss begrifflich auch entsprechend abgebildet werden, da der Wille zu sterben und der Wille, Suizid zu begehen, nicht gleichgesetzt werden können.
Darüber hinaus handelt es sich bei der „Sterbeverfügung“ nicht um eine rechtliche „Verfügung“ im eigentlichen Sinn, da sie – anders als beispielsweise die Patientenverfügung – nicht darauf ausgerichtet ist, Rechtswirkungen für einen Zeitpunkt zu entfalten, an dem die betroffene Person selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Es handelt sich stattdessen um eine Willenserklärung, die lediglich den aktuellen Suizidwillen der Person im Zeitpunkt der Erklärung wiedergibt.
Regelungsvorschlag:
Um Zweck und Inhalt der Willenserklärung auch sprachlich korrekt abzubilden, wäre es sachgerecht, den Begriff der „Sterbeverfügung“ durchgehend durch den Begriff „Suiziderklärung“ zu ersetzen und folglich auch das gegenständliche Gesetz als „Suiziderklärungsgesetz“ zu bezeichnen.
§ 2 Abs 1 StVfG stellt klar, dass niemand verpflichtet ist, eine Hilfeleistung zur Selbsttötung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen, oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Abs 2 leg cit normiert, dass niemand wegen einer Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung, oder der Weigerung zu diesen Handlungen, in welcher Art immer benachteiligt werden darf.
Diese „Freiwilligkeit der Mitwirkung“ und das „Benachteiligungsverbot“ sind von größter Wichtigkeit, denn sie schützen das Recht auf freie Selbstbestimmung von Personen und Einrichtungen, sich aus ethischen Gründen weder an einem Suizid, noch an einer Suizidbeihilfe zu beteiligen.
In der vorliegenden Formulierung stellt die Regelung dieses Recht jedoch aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht wirksam sicher und bleibt insbesondere im Hinblick auf ihre konkrete Reichweite und die Rechtsfolgen im Konfliktfall unklar. Die Erläuterungen zu § 2 StVfG führen in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass „auch eine Einrichtung nicht dazu verhalten werden [kann], Hilfeleistung bereitzustellen oder in ihren Leistungskatalog aufzunehmen“.
Regelungsvorschlag:
Zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit wäre es einerseits erforderlich, im Gesetzestext eindeutig zu normieren, dass die Garantien des § 2 StVfG sowohl auf natürliche, als auch auf juristische Personen anzuwenden sind. Darüber hinaus muss eindeutig klargestellt werden, dass juristische Personen und andere institutionelle Träger nicht nur selbst keine Hilfeleistung zum Suizid anbieten müssen, sondern auch nicht dazu verpflichtet werden können, eine solche Hilfeleistung durch dritte Personen in ihren Einrichtungen zu dulden. Es muss daher jeder Einrichtung freistehen, beispielsweise im Rahmen einer Hausordnung, oder auch in individuellen Behandlungs-, Betreuungs-, und Heimverträgen mit den Patient/innen bzw. Bewohner/innen unmissverständlich festzulegen, dass in der jeweiligen Einrichtung eine Hilfeleistung zum Suizid weder angeboten noch geduldet wird. Zudem muss dieses Verbot auch gegenüber dritten Personen wirksam durchsetzbar sein.
Eine weitere Problemstellung ergibt sich, wenn es zu einem Konflikt zwischen der Ablehnungsfreiheit einer juristischen Person bzw. eines institutionellen Trägers und dem individuellen Benachteiligungsverbot einer dort beschäftigten natürlichen Person (Dienstnehmer/in) kommt. Es bestünde die Möglichkeit, dass sich eine natürliche Person, die trotz Verbotes in der Einrichtung an einer Hilfeleistung zum Suizid mitgewirkt hat, bei etwaigen disziplinären oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf das Benachteiligungsverbot gemäß § 2 Abs 2 StVfG beruft, wonach sie wegen einer solchen Mitwirkung keinerlei Nachteile erleiden darf.
Regelungsvorschlag:
Um Konfliktfälle dieser Art zu vermeiden, wäre es dringend notwendig festzuhalten, dass sich ein/e Dienstnehmer/in gegenüber dem Dienstgeber nicht auf das Benachteiligungsverbot berufen kann, wenn er/sie dienstvertraglich, oder auf andere Art und Weise – auch konkludent oder durch Weisung des Dienstgebers – verpflichtet ist, sich an keiner Hilfeleistung zum Suizid zu beteiligen und dass eine Missachtung dieser Verpflichtung auch disziplinäre und arbeitsrechtsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Umgekehrt muss ebenfalls sichergestellt werden, dass ein Dienstgeber seine Dienstnehmer/innen weder dienstvertraglich, noch durch entsprechende Weisung oder auf andere Art zur Mitwirkung an einer Beihilfe zum Suizid verpflichten kann.
Gemäß § 12 Abs 3 StVfG ist es verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.
Diese Bestimmung bedarf aus mehreren Gründen noch der weiteren Konkretisierung. Zunächst ist im Normtext jedenfalls festzuhalten, dass nicht nur wirtschaftliche Vorteile zugunsten der beihelfenden Person selbst, sondern auch zugunsten von Dritten als „Gegenleistung“ für die Beihilfe verboten sind. Diese Ergänzung ist zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften dringend notwendig und findet sich in dieser Form auch in zahlreichen anderen Normen (z.B. §§ 127, 133, 134, 144 StGB).
Nach dem vorliegenden Entwurf werden zudem auch juristische Personen, beispielsweise „Sterbehilfevereine“, als Beihelfer nicht ausgeschlossen, wenngleich festzuhalten ist, dass die Gründung eines solchen Vereins bereits in den Nahebereich des „Verleitens“ im Sinn des § 78 Abs 1 StGB kommt. Aufgrund der möglichen Beihilfe durch solche juristischen Personen muss jedoch genau definiert werden, welche Aufwendungen ersatzfähig sind.
Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung des § 12 Abs 3 StVfG, indem beispielsweise Gehälter von Mitarbeitern und andere nicht mit der konkreten Beihilfe in Zusammenhang stehende Kosten als allgemeine „Aufwendungen“ des Vereins deklariert werden und damit ersatzfähig wären. Um die Etablierung eines solchen Geschäftsmodells hintanzuhalten, wäre eine Einschränkung der ersatzfähigen Aufwendungen dringend erforderlich.
Regelungsvorschlag:
Der ersatzfähige Aufwand sollte sich auf solche nachgewiesenen Aufwendungen beschränken, die beim Beihelfer im konkreten Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall der Suizidbeihilfe entstanden sind, wie beispielsweise Reisekosten oder konkrete Sachaufwendungen.
Ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte dagegen der unmittelbare und mittelbare Ersatz jeder Form von Gehalt oder Dienstleistungsentgelt für den Beihelfer oder dritte Personen, sowie von allgemeinen Aufwendungen, auch und insbesondere in Form von in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der konkreten Beihilfe zum Suizid erforderlichen Vereinsmitgliedschaften und/oder Mitgliedsbeiträgen.
Die Erläuterungen enthalten im allgemeinen Teil unter lit A) Abs 3 die folgende Textpassage: „Die Befürchtung, dass die Entscheidung des VfGH und der darauf aufbauende Entwurf zu einem verwerflichen Umgang mit kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung führen werden, erscheint unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt: Denn in Ländern, die sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die Suizidassistenz erlauben, wird die Tötung auf Verlangen ungleich häufiger durchgeführt. Und obwohl die Häufigkeit der Tötung auf Verlangen in den Niederlanden und Belgien in den letzten Jahren signifikant gestiegen ist, bleibt der assistierte Suizid in diesen Ländern weiterhin eine Seltenheit (Borasio ua, Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben² [2020] 69).“
Dazu ist festzuhalten, dass die im Text gezogene Schlussfolgerung, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und der vorliegende Entwurf nicht zu einem verwerflichen Umgang mit kranken Menschen und Menschen mit Behinderung führen werden, aufgrund der geschilderten Beispiele in keiner Weise nachvollziehbar ist. Die Beispiele beziehen sich nämlich ausschließlich auf Staaten, in denen sowohl die Tötung auf Verlangen, als auch die Beihilfe zum Suizid erlaubt sind, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Tötung auf Verlangen dort häufiger in Anspruch genommen wird. Sie sind aber für die Situation in Österreich, wo – zukünftig – ausschließlich die Beihilfe zum Suizid unter gewissen Bedingungen erlaubt sein wird, ohne jegliche Aussagekraft. Die zitierte Passage erzeugt beim Leser den irreführenden Eindruck, dass die Beihilfe zum Suizid ohnehin nur sehr selten in Anspruch genommen wird. Sie ist daher ersatzlos zu streichen.
Im Nachgang des Urteils vom Dezember 2020 bestand unter den im österreichischen Parlament vertretenen Parteien ein breiter Konsens, dass die Tötung auf Verlangen gemäß § 77 StGB, also die Tötung eines Menschen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen, auch weiterhin strafbar bleiben soll.
Wenngleich der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil zu G 139/2019 festhält, dass die Erwägungen, die zur Aufhebung des § 78 2. Fall StGB führten, nicht ohne Weiteres auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des – nicht zulässigerweise angefochtenen – § 77 StGB übertragbar seien, weil sich diese Bestimmung in wesentlichen Belangen von § 78 2. Fall StGB unterscheide, ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof in einem etwaigen zukünftigen Verfahren zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass auch das Verbot der Tötung auf Verlangen gegen das sogenannte „Recht auf freie Selbstbestimmung“ verstößt und damit verfassungsrechtlich nicht haltbar ist.
Umso bedauerlicher und unverständlicher ist der Umstand, dass im Rahmen des gegenständlichen Entwurfs seitens des Gesetzgebers nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die Bestimmung des § 77 StGB in Verfassungsrang zu heben und damit gegen eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu immunisieren.
Die Österreichische Bischofskonferenz appelliert daher nochmals mit Nachdruck an den Gesetzgeber und an alle im Parlament vertretenen Parteien, einer noch weiteren Aushöhlung des Schutzes des menschlichen Lebens in Österreich zuvorzukommen und das Verbot der Tötung auf Verlangen als Verfassungsbestimmung auszugestalten. Dies wäre ein wichtiges Signal für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Österreich, sowie ein klares Bekenntnis zur Achtung und Bewahrung des menschlichen Lebens bis zu seinem natürlichen Ende.
Der Gesetzgeber hat mit dem gegenständlichen Entwurf eine nahezu vollständige Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid vorgeschlagen. Diese völlige Aufgabe der Strafbarkeit reduziert für den Gesetzgeber das Risiko, dass vor dem Verfassungsgerichtshof weitere Gesetzesprüfungsverfahren durch Personen angestrengt werden, die sich durch solche Verbote in ihrer Handlungsfreiheit, Suizid zu begehen, beeinträchtigt sehen.
Doch wer wird künftig die Rechte jener Menschen wahrnehmen, die – ermöglicht durch die neue Straflosigkeit – unter psychischen und emotionalen Druck geraten sind und keinen anderen Ausweg mehr gesehen haben, als sich das Leben zu nehmen? Sie selbst können es nicht mehr, da sie dann nicht mehr am Leben sind.
Der Gesetzgeber würde sich mit dem Beschluss des gegenständlichen Entwurfs für den aus seiner Perspektive einfacheren Weg entscheiden, doch die von ihm vorgeschlagene Regelung der Beihilfe zum Suizid wird den zu erwartenden Missbrauch und die Beeinflussung vulnerabler Personen in der vorliegenden Fassung bedauerlicherweise nicht wirksam verhindern können.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um die Berücksichtigung dieser Stellungnahme.
An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Schipka
(DDr. Peter Schipka)
Generalsekretär
der Österreichischen Bischofskonferenz
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 80, 1. Jänner 2020, 12.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat mit Wirksamkeit vom 10. Juli 2010 gemäß cann. 114 ff. CIC die
Kirchliche Stiftung Opferschutz
errichtet. Aufgrund des Beschlusses der Sommerplenaria der Österreichischen Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 in Mariazell wurde die Stiftung mit dem Tätigkeitsbereich des Gebietes der Österreichischen Bischofskonferenz, das ist das Gebiet der Republik Österreich, gegründet.
Durch Hinterlegung der Anzeige über die Errichtung erlangte die Stiftung gemäß Art. II und Art. XV § 7 des Konkordates zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni
1933, BGBl. II Nr. 2/1934, auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die in diesem Statut verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten unabhängig von der gewählten grammatikalischen Form für Personen beiderlei Geschlechts.
Nach Anpassung der Statuten in der Herbstvollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 4. bis 7. November 2019 gilt mit Wirksamkeit vom 1.1.2020 folgendes
Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Stiftung Opferschutz“ und hat ihren Sitz in Wien.
1. Aufgabe der Stiftung ist es, in jenen Fällen, in denen eine kirchliche Plausibilitätsprüfung ergeben hat, dass Personen von Geistlichen, Ordensleuten, hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Mitarbeitern von Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche in Österreich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung oder körperlichen Integrität schuldhaft und rechtswidrig verletzt wurden, finanzielle Hilfe und / oder Unterstützung zur Finanzierung notwendiger Beratungs- und Therapiemaß- nahmen anzubieten.
2. Die Stiftung verfolgt daher ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 35 und 38 BAO, BGBl. 194/1961 idgF und § 5 Abs. 1 Z. 6 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 idgF und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
3. Die Stiftung wird diese Aufgaben mit folgenden ideellen und materiellen Mitteln erfüllen:
3.1 Ideelle Mittel
3.1.1
Kooperation mit unabhängigen Opferschutzeinrichtungen;
3.1.2
Koordinierung der Ombudsstellen der österreichischen Diözesen, der Diözesanen Kommissionen und anderer gleichartiger kirchlicher Einrichtungen;
3.1.3
Durchführung von Informationsveranstaltungen.
3.2 Materielle Mittel
3.2.1
Die (Erz-) Diözesen sorgen in Kooperation mit der Österreichischen Ordenskonferenz nach Maßgabe der Erfordernisse für die Dotation der Stiftung, sodass diese in der Lage ist, ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen;
3.2.2
Die Stiftung fordert sämtliche übrigen Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche, insbesondere aber jene, in deren Wirkungsbereich die im Punkt 1. angeführten Delikte geschehen sind, auf, entsprechende Refundierungen an die Stiftung vorzunehmen;
3.2.3
Die Stiftung kann betroffenen Personen Mittel aus dem Stiftungsvermögen gegen Abtretung der entsprechenden Forderungen der betroffenen Personen gegen die unmittelbar Beschuldigten einschlägiger Delikte bzw. beteiligte juristische Personen zukommen lassen, und dann diese Forderungen im eigenen Namen gegen schadenersatzpflichtige natürliche oder juristische Personen geltend machen;
3.2.4
Erträge aus Subventionen und Förderungen, Spenden oder letztwillige Zuwendungen und ähnliche Einnahmen.
1. Die Organe der Stiftung sind
2. Die Organe und ihre Mitglieder haben nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechtes für Vermögensverwalter und mit der Sorgfalt eines bonus pater familias (can. 1284 § 1 CIC) zu agieren und sind in allen Angelegenheiten der Stiftung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen, die vom Kuratorium der Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden.
2. Die Vertretung der Stiftung nach außen wird im Bestellungsdekret geregelt. Die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern regelt eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung.
3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Verwirklichung des Stiftungszweckes nach Maßgabe des Statuts, der Beschlüsse des Kuratoriums und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verantwortlich.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
4.1 Führung der Geschäfte der Stiftung;
4.2 Vertretung der Stiftung nach Außen;
4.3 Erstellung der Jahresbudgets;
4.4 Erstellung der Jahresabschlüsse und der Rechenschaftsberichte;
4.5 Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums;
4.6 Wahrnehmung der Funktion des Ansprechpartners gegenüber öffentlichen Einrichtungen;
4.7 Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung.
5. Das Budget ist jeweils bis drei Monate vor Beginn des kommenden Geschäftsjahres und der Rechnungsabschluss samt dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (Wirtschaftstreuhänder) bis sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen. Das Kuratorium hat nach Beschlussfassung über Budget und Rechnungsabschluss das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Österreichische Ordenskonferenz unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen vom Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren.
6. Die Vorstandsmitglieder haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den einschlägigen kirchlichen und staatlichen Anforderungen entsprechen. Es gelten die Kontierungs- und Bilanzierungsrichtlinien sowie die Grundsätze der Rechnungslegung der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Österreichische Bischofskonferenz kann, auf Antrag des Kuratoriums, diese ergänzen- de bzw. ändernde Regelungen festlegen. Die Gebarung der Stiftung unterliegt der Aufsicht durch die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz bzw., im Fall von Unvereinbarkeiten, der Überprüfung durch eine vom Kuratorium zu veranlassende externe Revision.
Die Vorstandsmitglieder haben für nachstehende Geschäfte und Maßnahmen im Voraus einen zustimmenden Beschluss des Kuratoriums oder eines dafür zuständigen Ausschusses einzuholen:
1. Angelegenheiten, welche die allgemeinen Grundsätze der Stiftungsführung, die Änderung der Schwerpunkte der Stiftungsaufgaben oder die mittel- und langfristigen Strategien berühren;
2. Grundsätzliche Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung;
3. Erwerb, Veräußerung von und Verfügung über Beteiligungen aller Art, ausgenommen im Rahmen der normalen Bewirtschaftung des Finanzanlagevermögens;
4. Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte, die nicht zum gewöhnlichen Betrieb der Stiftung gehören und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung € 20.000,-- im Einzelfall übersteigen;
5. Entscheidungen, die den Bestand, die Organisation und die wirtschaftliche Situation der Stiftung wesentlich zu beeinflussen geeignet sind;
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von unmittelbar betrieblich genutzten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
7. Übernahme von Dienstleistungen für andere Rechtsträger;
8. alle sonstigen Handlungen, die durch Kuratoriumsbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärt wurden oder die in ihren Auswirkungen den üblichen Geschäftsverkehr der Stiftung erheblich überschreiten;
Liegt Gefahr im Verzug vor, sind die Vorstandsmitglieder ermächtigt, die erforderlichen Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Kuratoriums zu setzen. Das Kuratorium ist jedoch ehest möglich über die getroffenen Maßnahmen umfassend zu informieren.
1. Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Von diesen werden drei durch die Österreichische Bischofskonferenz bestellt, wobei eines obligatorisch Mitglied der Österreichischen Bischofskonferenz zu sein hat. Die anderen zwei Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Österreichische Ordenskonferenz in das Kuratorium entsandt, wobei es sich bei diesen Mitgliedern obligatorisch um den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Ordenskonferenz und dessen Stellvertreterin bzw. die Vorstandsvorsitzende und deren Stellvertreter handelt.
Die Funktionsdauer der beiden von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannten nichtbischöflichen Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums. Die Wiederbestellung ist – auch mehrfach – zulässig.
2. Das Kuratorium übernimmt die Funktion des Wirtschaftsrates der Stiftung gemäß can. 1280 CIC.
3. Die von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannten nichtbischöflichen Kuratoriumsmitglieder können ihre Funktionen unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Kuratoriums zurücklegen. Dieser hat umgehend das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Österreichische Ordenskonferenz zu verständigen.
4. Die Abberufung eines durch die Österreichische Bischofskonferenz bestellten nichtbischöflichen Kuratoriumsmitgliedes ist aus wichtigem Grund auch vor Ablauf der Funktionsperiode möglich. In diesem Fall und bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus anderen Gründen wird ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode ernannt. Der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Ordenskonferenz und sein Stellvertreter können als Kuratoriumsmitglieder nicht abberufen werden.
1. Das Kuratorium hat für die Erfüllung des Stiftungszweckes Sorge zu tragen. Es hat die Vorstandsmitglieder zu überwachen und kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Stiftung verlangen. Das Kuratorium kann die Bücher, Datenbanken und Unterlagen der Stiftung einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
2. Dem Kuratorium obliegen insbesondere die
2.1 Bestellung und Abberufung des Vorstandes der Stiftung;
2.2 Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
2.3. Formulierung eines Antrages zur Ergänzung/ Änderung der Grundsätze der Rechnungslegung an die Österreichische Bischofskonferenz;
2.4 Beschlussfassung über das Budget und über eine allenfalls erforderliche Überschreitung des genehmigten Budgets der Stiftung;
2.5 Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des geprüften Rechnungsabschlusses der Stiftung;
2.6 Entlastung des Vorstandes;
2.7 Bestellung eines Abschlussprüfers;
2.8 Entscheidung über die dem Kuratorium vorbehaltenen Angelegenheiten gemäß § 5 dieses Statuts.
1. Der von der Österreichischen Bischofskonferenz in das Kuratorium bestellte bischöfliche Vertreter ist Vorsitzender des Kuratoriums. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
2. Das Kuratorium gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
3. Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen, sofern in der Geschäftsordnung kein höheres Quorum vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.
4. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Mal jährlich einberufen.
5. Die schriftlichen Einladungen für die Sitzungen des Kuratoriums sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Sitzung den Mitgliedern postalisch oder per E-Mail zu übermitteln, wobei der Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger maßgeblich ist. In dringenden Fällen kann die Einberufung unter Wahrung einer Drei-Tages-Frist vor dem Zeitpunkt der Sitzung erfolgen.
6. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht teil. Weiters können externe Sachverständige beigezogen werden, denen dabei ebenfalls kein Stimmrecht zukommt.
7. Beschlussfassungen auf schriftlichem Weg sind zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
8. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Protokollführenden zu unterfertigen und den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen ist. Auf Verlangen ist eine vom gefassten Beschluss abweichende Meinung in das Protokoll aufzunehmen.
9. Willenserklärungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, vorgenommen.
10. Das Kuratorium ist der Österreichischen Bischofskonferenz und der Österreichischen Ordenskonferenz verantwortlich und hat diese regelmäßig zu informieren.
Die Geschäftsjahre orientieren sich am Kalenderjahr, sie beginnen jeweils am 1. (ersten) Jänner und enden am 31. (einunddreißigsten) Dezember eines jeden Jahres.
Im Falle der Auflösung der Stiftung, gleichgültig aus welchem Grund, und bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes sind Zuwendungen kirchlicher Einrichtungen mit der Bestimmung des Opferschutzes diesen gegenüber als Zweckvermögen abzurechnen. Allfällige bei der Auflösung noch verbliebene diesbezügliche Vermögensposten sind vor der Liquidationsbilanz abzurechnen und rückzuzahlen.
Dann noch allfällig verbleibendes Vermögen fällt den die Stiftung dotierenden (Erz-) Diözesen und der Österreichischen Ordenskonferenz im Verhältnis ihrer an die Stiftung geleisteten Akontozahlungen mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Sozialfürsorge zu verwenden.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 46 vom 1. September 2008, II., 15.
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Rahmenbedingungen
1. Das Studium der Katholischen Theologie ist durch die universale kirchliche Studiengesetzgebung, die sich insbesondere im CIC und in der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ (vom 15.4.1979: AAS 71, 469–499) festgelegt findet, geregelt. Das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Wirkung vom 1. November 1983 erlassene Akkommodationsdekret für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich regelt – unter der Berücksichtigung konkordatärer Vereinbarungen – die Anpassung der universalen kirchlichen Studiengesetzgebung an die spezifische Situation der Katholisch-Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten in Österreich. Der Beitritt des Heiligen Stuhles zum Bologna-Prozess (September 2003) und die Entwicklung der Studiengesetzgebung in Österreich (Universitätsgesetz 2002) bzw. die studienrechtlichen Satzungsbestimmungen an den einzelnen Universitäten erfordern eine kirchliche Rahmenordnung zur Regelung des Studiums der Katholischen Religionspädagogik an den staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich. Zugleich sind die Vorgaben des UG 2002 in Bezug auf die Gestaltung von Lehramtsstudien zu berücksichtigen.
2. Zur Gewährleistung der Kompatibilität der Studien der Katholischen Religionspädagogik an den österreichischen Fakultäten untereinander und mit den Intentionen des kirchlichen Studienrechtes (OrdSapChr) formuliert die vorliegende Rahmenordnung Eckwerte, die für die kirchliche Approbation der einzelnen Studienpläne grundlegend sind. Die Rahmenordnung stellt somit keinen Studienplan dar, sondern ist eine kirchliche Orientierung für die Erstellung der Studienpläne an den einzelnen Fakultäten nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Schwerpunkte und Möglichkeiten.
3. Die Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik ist dem Grundsatz des aufbauenden Lernens verpflichtet. Das Studium soll eine grundlegende und organisch aufbauende Ausbildung in philosophischen und allen theologischen Disziplinen nach Sapientia Christiana und den zugehörigen Dokumenten sowie eine religions-/fachdidaktische, pädagogische und schulpraktische Berufsvorbildung gemäß den Maßgaben des UG 2002 vermitteln. Es gliedert sich in ein Bachelorstudium (6 Semester) und ein darauf aufbauendes Masterstudium (4 Semester).
Das Bachelorstudium vermittelt im Sinne von Sapientia Christiana Art. 70 die grundlegende Bildung in den philosophischen und theologischen Fächern und dient der Einführung in die religions-/fachdidaktische Ausbildung sowie einer Berufsorientierung in Bezug auf das angestrebte Lehramt. Das Masterstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kompetenzen sowie der Erarbeitung der Masterarbeit. Auch wenn die philosophischen Fächer schwerpunktmäßig in den ersten Jahren des Studiums angesiedelt sind, geschieht das Studium der Theologie und der Philosophie während des gesamten Studiums.
Die vorliegende Ordnung regelt den Rahmen für die einzelnen Fächer nach der Logik der Bologna-Erklärung in der Form von Credit-Points (CP), die sich an ECTS orientieren. Vorgegeben wird daher eine anzustrebende Arbeitsleistung der Studierenden und nicht nur eine Lehr-Leistung der Dozierenden. Die Zuordnung der jeweiligen Semesterstundenanzahl („Kontaktstunden“) geschieht in den konkreten Studienplänen an den einzelnen Fakultäten. Die Studienpläne der Fakultäten können in ihrer CP-Verteilung maximal um 10% von der Rahmenordnung abweichen, pro Fach maximal 2 CP.
4. Das Bachelorstudium der Katholischen Religionspädagogik bietet Grundqualifikationen für den kirchlichen Bildungsbereich und eignet sich als theologische Basis- sowie Zusatzausbildung für kirchliche und gesellschaftliche Berufe, das darauf aufbauende Masterstudium qualifiziert für den Religionsunterricht an höheren Schulen sowie für weitere Bildungsbereiche.
5. Gemäß den Vorgaben der Bologna-Erklärung und den Entwicklungen in den einzelnen Staaten, mit denen eine weitgehende Kompatibilität der Studiengänge angestrebt wird, hat das Studium der Katholischen Religionspädagogik eine modularisierte Grundstruktur. Diese orientiert sich jedoch primär an den philosophischen und theologischen Fachgruppen und Disziplinen. Auf diese Weise garantiert das Studium zuerst eine solide Fachausbildung. Das fachübergreifende (thematische) Modul dient der Einübung der interdisziplinären Betrachtungsweise, der Vertiefung des im Rahmen der Fächer erworbenen Grundwissens und der Schwerpunktbildung. Im ersten Studienjahr sollen durch das Einführungsmodul den Studierenden die grundlegenden Inhalte und Methoden philosophisch-theologischer Fächer vermittelt werden, damit sie fähig sind, eine reflektierte Vorstellung von der inneren Struktur und Einheit des christlichen Glaubens zu entwickeln.
6. Im Sinne der Mobilität der Studierenden werden auch die thematischen Module von den einzelnen Fakultäten bei einem Wechsel des Studienortes wechselseitig anerkannt.
7. Als Studienvoraussetzung gilt Latein gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO). Griechisch ist Voraussetzung für den Einstieg ins Masterstudium und wird fakultativ in einem eigenen Modul des Bachelorstudiums angeboten.
8. Das Bachelorstudium wird mit einem Bachelor der Religionspädagogik, das Masterstudium mit einem Master der Religionspädagogik abgeschlossen.
§ 2 Die Fachbereiche und Fächer des Studiums der Katholischen Religionspädagogik und ihre Bildungsziele
(1) Philosophie und Religionswissenschaft:
Das Studium der Philosophies oll hinreichendes Wissen über die fundamentalen Voraussetzungen menschlichen Denkens, Erkennens, Sprechens und Handelns vermitteln und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden befähigen. In den systematischen Grunddisziplinen und an problemgeschichtlich grundlegenden Epochen bzw. Themenkonstellationen werden die Kenntnis und das Verständnis der Methode philosophischer Fragestellungen erarbeitet. Dadurch sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, die in den theologischen Fächern implizit enthaltenen philosophischen Probleme und Voraussetzungen, insbesondere bezüglich des Verhältnisses zwischen Glaube und Vernunft, explizit zu erfassen und die Schwerpunkte der geistigen Auseinandersetzung der Gegenwart in Wissenschaft und Lebenspraxis eigenständig zu analysieren und zu würdigen. – Abzudecken sind u.a. folgende Themenfelder: Geschichte der Philosophie; Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie; Logik; Sprachphilosophie und Hermeneutik; Philosophische Anthropologie; Ethik; Metaphysik; Philosophische Theologie; Religionsphilosophie.
Das Studium der Religionswissenschaft soll die Vielfalt der Religionen und ihre konkreten Gestaltungsformen in systematischer und historischer Hinsicht zur Darstellung bringen und zu den Voraussetzungen für eine Teilnahme am interreligiösen Dialog beitragen.
(2) Biblische Fächer:
Das Studium der biblischen Fächer dient der Aneignung einer soliden Kenntnis der Heiligen Schrift selbst sowie umfassender Grundkenntnisse des geschichtlichen Hintergrundes, des Werdens und der textlich-literarischen Gestalt und Eigenart der Bücher des Alten und Neuen Testamentes sowie ihrer Sammlung und Überlieferung im Rahmen des Kanons. Das Verständnis ihrer theologischen Aussagen und deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang des biblischen Zeugnisses soll zur kritischen Reflexion ihrer Funktion für Glauben und Leben der Kirche befähigen. Dabei soll eine grundlegende Methodenkompetenz für eine wissenschaftlich verantwortete Bibelhermeneutik vermittelt und anhand exemplarischer Exegesen eingeübt werden. – Abzudecken sind neben den genannten Einführungen in die einzelnen Schriftengruppen und den exemplarischen Exegesen: Im Bereich des Alten Testament sein Überblick über die Geschichte Israels und die Darstellung der theologischen Hauptthemen der Religion Israels. Im Bereich des Neuen Testaments Überblicke zu Umwelt und Geschichte des Urchristentums; zu Leben, Wirken und Botschaft Jesu von Nazaret sowie zu den zentralen Verkündigungsinhalten der nachösterlichen Urgemeinden. Von beiden Teilen der Bibel her ist das Verständnis für die testamentsübergreifenden Zusammenhänge und die testamentsspezifischen Besonderheiten der wichtigen Themen biblischer Theologie zu wecken. Ebenso ist die respektvolle Kenntnis der Rezeption der Hebräischen Bibel in den Traditionen des Judentums ein wichtiges Bildungsziel der gesamten bibelwissenschaftlichen Ausbildung.
(3) Historische Fächer:
Das Fach Kirchengeschichte (umfassend die Alte Kirchengeschichte, die Kirchengeschichte des Mittelalters, der Neuzeit und der Gegenwart sowie die regionale Kirchengeschichte) thematisiert die inhaltliche (Wirkungs-)Geschichte des Christentums. Eine Einführung in die Quellenkunde und eine reflektierte Kenntnis der geschichtswissenschaftlichen Arbeitsweisen sollen die Voraussetzung schaffen, dass die Studierenden fähig werden, Gestalten, Ereignisse und Problemstellungen von Kirche wissenschaftlich verantwortet einzuordnen und differenziert zu beurteilen: als historisch, gesellschaftlich und kulturell vermittelte und dadurch auch immer relative Gestaltwerdungen gelebten Glaubens in seinen individuellen Lebens- oder gemeinschaftlichen Institutionalisierungsformen.
Im Bereich der Geschichte des kirchlichen Altertums sollen in angemessener Weise Kenntnisse der Patristik erworben werden: mit Blick auf die Autoren und ihre Werke, die Literaturgattungen, theologischen Schulen und Sachthemen.
(4) Systematisch-Theologische Fächer:
Studienziel der Fundamentaltheologie ist die Fähigkeit, den christlichen Glauben im Hinblick auf seinen in der Offenbarung gegebenen Grund und vor der Vernunft in seinen wechselnden Gestalten zu verantworten. Dies geschieht unter dem Anspruch eines Dialogs mit dem wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bewusstsein und insbesondere mit den großen religiösen Traditionen der Menschheit. – Abzudecken sind die Themenfelder Religion und Geltungsanspruch; Offenbarung und Glaube; Kirche als Ort und Vermittlung christlichen Glaubens.
Studienziel des Faches Dogmatische Theologie ist es, den Studierenden die Kenntnis der christlichen Glaubensgrundlagen und Glaubensinhalte in ihrer geschichtlichen Entfaltung und inneren Einheit zu vermitteln und sie so zur Reflexion christlicher Identität zu befähigen. Dadurch soll eine kritische Auseinandersetzung mit den Zeitfragen angeregt und auf einen qualifizierten Dienst am Glauben vorbereitet werden. – Abzudecken sind neben Grundlegungsfragen die Traktatthemen der Gotteslehre, der Schöpfungslehre und theologischen Anthropologie, der Christologie und Soteriologie, der Gnadenlehre, der Ekklesiologie, der Eschatologie und der Mariologie. (Letztere kann als eigenständiger Traktat oder im Zusammenhang eines der genannten Traktate behandelt werden. Die Sakramentenlehre wird im Zusammenhang mit der Liturgiewissenschaft behandelt.) Daneben sollen in vertiefenden Lehrveranstaltungen spezielle Themenkonstellationen, auch interdisziplinär, erarbeitet werden.
Mit der Dogmatischen Theologie eng verbunden ist die Ökumenische Theologie: Sie vermittelt ein vertieftes Bewusstsein hinsichtlich des Problems der getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und der theologischen Bekenntnisdifferenzen. Im Interesse einer gelebten Einheit und eines differenzierten Konsenses entwirft sie Wege, die kirchlichen, theologischen und spirituellen Identitäten der Konfessionen aneinander zu vermitteln. Sie ist ein eigenes Fachgebiet, aber auch eine durchgängige Perspektive im Studium der Theologie, insbesondere der Dogmatischen Theologie.
Studienziel der Moraltheologie ist die Kenntnis der Grundlagen für ein eigenständiges und verantwortetes Leben und Handeln nach der Existenzform Jesu Christi, insbesondere der Sittenlehre der Kirche. Diese verbindet sich mit der Berücksichtigung philosophisch-ethischer und humanwissenschaftlicher Ansätze. Von diesen Grundlagen aus sollen die Studierenden befähigt werden, sich mit den unterschiedlichen konkreten Herausforderungen an das Handeln auseinanderzusetzen und sich ein theologisch fundiertes Urteil über ethisch richtiges und gutes Handeln zu bilden. – Abzudecken sind eine umfassende Einführung in die Grundbegriffe und Erkenntnisquellen der Moraltheologie sowie die Behandlung spezieller Lebens- und Handlungsfelder: Lebens- und Bioethik, Sexualität und Familie; Fragen der sozialen, ökonomischen und ökologischen Netzwerke.
Studienziel des Faches Theologie der Spiritualität ist die Reflexion auf die Konkretionsformen geistlichen Lebens und die Erschließung der Quellen der Spiritualitätsgeschichte. Dadurch soll die Integration von Verinnerlichung und Weltgestaltung (Kontemplation und Aktion) sowie von Glaube und Vernunft als Normalfall christlicher Existenz befördert werden.
(5) Praktisch-Theologische Fächer:
Studienziel der Christlichen Gesellschaftslehre ist es, gesellschaftliche Phänomene, Fragen und Probleme zu erkennen, sie sachgerecht zu analysieren und im Licht des Evangeliums zu deuten. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen – z.B. Wirtschaft, Politik, Arbeits- und Berufswelt, Medien und Kultur – inspirierend und orientierend wirken zu können.
Studienziel der Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie ist es, die gottesdienstlichen Feiern der katholischen Kirche als Verdichtung und Vollzug christlichen Lebens unter historischen, systematischen und pastoralen Aspekten zu reflektieren. Dadurch soll den Studierenden Kompetenz für die sachgerechte Gestaltung von Liturgie vermittelt werden, wobei auch Erkenntnisse der Humanwissenschaften und Erfahrungen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften zu berücksichtigen sind. – In einer Einführung werden grundlegende liturgie- und ritualtheoretische Basiskenntnisse und das Verständnis für die Spezifika christlichen Gottesdienstes, seiner Bausteine und Formen vermittelt. Darauf aufbauend werden die Sakramente der Kirche, v.a. Taufe und Eucharistie, in ihrem theologischen Anspruch und ihrer Feiergestalt umfassend erarbeitet. Weiters ist das reflektierte Verständnis von Stundengebet, Wortgottesdiensten, Sakramentalien und liturgischem Jahreskreis zu fördern.
Die Pastoraltheologie zielt ab auf die Fähigkeit zur kritischen Analyse von Feldern, Institutionen und Funktionen kirchlicher Praxis und zur Entwicklung ziel- und zeitgerechter Handlungskriterien und -modelle. Dabei ist der bleibende Anspruch der christlichen Botschaft mit der jeweiligen Gegenwartssituation zu vermitteln. – Die Bildungsziele im Einzelnen: Kenntnis der Methoden und Aufgaben der Pastoraltheologie. Vertieftes Verständnis für die Theologie der christlichen Gemeinde und ihre Funktionen. Fähigkeit zur Reflexion kirchlichen Wirkens angesichts von Grund- und Ausnahmesituationen menschlicher Existenz: in Sakramenten und Gottesdienst, in Seelsorge und Gemeindeaufbau, in der Öffentlichkeitswirkung sowie in der individuellen und sozialen Diakonie der Kirche.
Studienziel des Faches Kirchenrecht ist die Kenntnis der Grundlagen und wesentlichen Inhalte der Rechtsordnung der katholischen Kirche unter Berücksichtigung ihres theologischen Ortes und ihrer ekklesiologischen Funktion. Das Verständnis für den verfassungsrechtlichen Aufbau der Kirche, für die rechtliche Ordnung ihres Verkündigungs- und Heiligungsdienstes sowie für ihre rechtliche Stellung zu bzw. in Staat(en) und politischen Systemen soll die Studierenden befähigen, die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und verantwortet und selbstständig mit diesen umzugehen.
Das Fach Katechetik/Religionspädagogik vermittelt den Studierenden die Fähigkeit zur Vermittlung des Glaubensgehaltes sowie zur kritischen Analyse der vielfältigen Praxis von Glaubenserschließung in den jeweiligen katechetischen Handlungsfeldern (Kindergarten, Schule, Erwachsenenbildung, Gemeindekatechese u.a.) und in Anbetracht der Tatsache der höchst unterschiedlichen Sozialisierungen und Voreinstellungen der Menschen, denen kirchliches Verkündigen in diesen Handlungsfeldern begegnet. Dazu ist ein grundlegendes Verständnis für die Bedingungen weltanschaulicher, ethischer und religiöser Entwicklungs-, Sozialisations- und Bildungsprozesse erforderlich. Aufgabe des Faches ist es dabei, in die Praxis kompetenter Glaubenskommunikation einzuführen und diese in ihrem Theorie-Praxis-Verhältnis zu reflektieren. Religions-/Fachdidaktik führt in die theologisch-didaktische Reflexion der Praxis religiöser Bildungsprozesse in verschiedenen Kontexten, vor allem des Religionsunterrichtes, ein. In praxisorientierten Lernphasen erfolgt eine fruchtbringende Verschränkung von Theorie und Praxis; hierbei werden Studierende auch dazu angeregt, ihren eigenen subjektiven Theorien des religiösen Lehrens/Lernens nachzugehen, sie in Auseinandersetzung mit religionsdidaktischen Theorien zu reflektieren und gegebenenfalls zu modifizieren sowie entsprechende Planungs-, Reflexions- und Leitungskompetenz zu erwerben.
Im Rahmen der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfolgt die für katechetische/religionspädagogische Praxisfelder erforderliche Einführung in die Grundfragen pädagogischen Handelns, die Auseinandersetzung mit dem Theorie-Praxis-Verhältnis, der ontogenetischen Entwicklung und ausgewählten Einzelfragen.
Die (Schul-)Praktische Ausbildung ermöglicht die unmittelbare Erfahrung in und die fachlich begleitete Reflexion von (schulischen) Lern- und Bildungsprozessen und ist mit der Religionsdidaktik/Fachdidaktik eng verbunden.
Übersicht:
Verteilung der Creditpoints über die einzelnen Fächer (BA/MA Katholische
Religionspädagogik)
|
Philosophie |
27 |
|
Altes Testament (inkl. Judentum) |
21 |
|
Neues Testament |
19 |
|
Fundamentaltheologie |
7 |
|
Ökumenische Theologie |
5 |
|
Religionswissenschaft |
5 |
|
Dogmatik |
17 |
|
Moraltheologie |
11 |
|
Spirituelle Theologie |
3 |
|
Pastoraltheologie |
5 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
11 |
|
Kirchengeschichte |
12 |
|
Patrologie |
5 |
|
Kirchenrecht |
10 |
|
Gesellschaftslehre |
5 |
|
Katechetik/Religionspädagogik |
7 |
|
Religions-/fachdidaktische, pädagogische sowie schulpraktische Berufsvorbildung |
58 |
|
Einführung in Theologie und Glaube |
4 |
|
Einführungen/Proseminare |
8 |
|
Thematische interdisziplinäre Module |
9 |
|
Bachelormodul |
15 |
|
Masterarbeitsmodul/Masterarbeit |
36 |
|
SUMME |
300 |
Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik (6 Semester, 180 CP)
§ 3
(1) Der erste Studienabschnitt besteht im ersten Studienjahr aus in das Studium einführenden Lehrveranstaltungen im Sinne von Grundkursen, die einen Überblick, aber auch einen ersten Einblick in das jeweilige Fach bieten sollen. Zugleich geschieht im ersten Studienjahr auch eine Einführung in die Arbeitsweisen der unterschiedlichen Fachgruppen der Theologie.
Die Grundkurse werden im zweiten und dritten Jahr fortgeführt, ergänzt durch ein thematisches Modul, das von den einzelnen Fakultäten inhaltlich näher bestimmt werden kann.
(2) Unter „Modularisierung“ ist die thematische und kompetenzorientierte Zusammenfassung einzelner Inhalte zu übersichtlichen, vordefinierten Einheiten des Studiums verstanden. Ein Modul ist eine inhaltlich abgeschlossene Lehr-/Lerneinheit, die sich aus mehreren, inhaltlich bzw. methodisch aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen zusammensetzt.
Die Grundkurse sind vorwiegend in der Form von Vorlesungen zu gestalten, die thematischen Module sind vorwiegend durch Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu absolvieren.
§ 4 Struktur und Fächer des Bachelorstudiums
|
(1) Einführungsmodul im ersten Studienjahr |
|
|
Einführung in Theologie und Glaube |
4 CP |
|
Einführungen nach Fächergruppen, inkl. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten/Allgemeines Proseminar |
|
|
(2) Richtwerte für die fächerorientierten Grundkurse (in allen 3 Jahren): |
104 CP |
|
Philosophie |
18 |
|
Altes Testament |
11 |
|
Neues Testament |
11 |
|
Fundamentaltheologie |
4 |
|
Ökumenische Theologie |
3 |
|
Religionswissenschaft/Theologie interkulturell |
3 |
|
Dogmatik |
10 |
|
Moraltheologie |
7 |
|
Spirituelle Theologie |
3 |
|
Pastoraltheologie |
3 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
7 |
|
Kirchengeschichte |
8 |
|
Patrologie |
3 |
|
Kirchenrecht |
5 |
|
Christliche Gesellschaftslehre |
3 |
|
Katechetik und Religionspädagogik |
5 |
|
(3) Fächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienjahr |
|
|
Weitere fächerorientierte Grundkurse |
(104 CP, s.o.) |
|
Thematisches Modul Thematische Module dienen der Vertiefung und Vernetzung philosophischer und theologischer Kenntnisse und Kompetenzen, die in den fächerorientierten Grundkursen erworben werden. Sie können übergreifende philosophisch-theologische Kernthemen oder auch theologische Perspektiven aufgreifen und bestehen aus Spezialvorlesungen und Lehrveranstaltungen vorwiegend mit immanentem Prüfungscharakter. Sie werden an den einzelnen Fakultäten standortspezifisch konkretisiert und sind Teil der jeweiligen Studienpläne. |
9 CP |
|
(4) Fächer und Lehrveranstaltungen im dritten Studienjahr |
|
|
Evtl. die restlichen Grundkurse |
(104 CP, s.o.) |
|
(5) Bachelormodul (Schwerpunktsetzung, Vertiefung und Bachelorarbeit(en)) |
|
|
(6) In allen drei Studienjahren: |
|
|
Religions-/fachdidaktische, pädagogische sowie schulpraktische Berufsvorbildung |
|
|
(7) Wahlweise: Sprachenmodul Griechisch (LXX, NT, Patristik) |
11 CP |
Die Absolvierung dieses Moduls ist Studienvoraussetzung für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik und kann wahlweise anstatt des thematischen Moduls (Abs. 3) und 2 CP aus den Grundkursen absolviert werden, wobei nähere Regelungen, welche 2 CP bei Wahl des Sprachenmoduls aus den Grundkursen entfallen, in den standortgebundenen Studienplänen festzulegen sind.
Masterstudium Katholische Religionspädagogik (4 Semester, 120 CP)
§ 5 Struktur und Fächer des Masterstudiums
|
(1) Vertiefung der theologischen Fächer |
|
|
Richtwerte für die Vertiefung der Fächer |
66 CP |
|
Philosophie |
9 |
|
Altes Testament |
8 |
|
Judentum |
2 |
|
Neues Testament |
8 |
|
Fundamentaltheologie |
3 |
|
Ökumenische Theologie |
2 |
|
Religionswissenschaft/Theologie interkulturell |
2 |
|
Dogmatik |
7 |
|
Moraltheologie/Spirituelle Theologie |
4 |
|
Pastoraltheologie |
2 |
|
Katechetik und Religionspädagogik |
2 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
4 |
|
Kirchengeschichte |
4 |
|
Patrologie |
2 |
|
Kirchenrecht |
5 |
|
Christliche Gesellschaftslehre |
2 |
|
(2) Religions-/fachdidaktische, pädagogische sowie schulpraktische Berufsvorbildung |
|
|
(3) Spezialisierung im Zusammenhang mit der Masterarbeit |
|
|
a) Ein Modul zur Spezialisierung im Bereich der Masterarbeit |
9 CP |
|
b) Masterarbeit |
27 CP |
Erläuterungen
Zu § 1 (4):
Das Masterstudium der Katholischen Religionspädagogik berechtigt nicht zur Zulassung zum theologischen Doktoratsstudium.
Zu § 1 (6):
Es ist nicht möglich, einen ganzen Studienzyklus oder -abschnitt der religionspädagogischen Studienrichtung als einem solchen der fachtheologischen Studienrichtung als gleichwertig anzuerkennen.
Zu § 2:
Die Fächer der Studienrichtung Katholische Religionspädagogik sind stets auch im Blick auf die Vermittlung der katholischen Glaubenslehre in Unterricht und Katechese darzustellen.
Zu § 4 (3):
Prüfungsleistungen in Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter bestehen – unter der Voraussetzung einer strikten Anwesenheitspflicht – in einer regelmäßigen aktiven Beteiligung an der gemeinsamen Arbeit und wenigstens einer umfangreicheren schriftlich festgehaltenen Arbeit, die den einzelnen
Congregatio de Institutione Catholica
(De Seminariis atque Studiorum Institutis)
Prot. num. 320/2007
Vidimus et approbavimus
Datum Romae, ex aedibus eiusdem Congregationis, die X mensis Iulii, a. D. MMVIII.
+ Johannes Ludovicus Bruguès OP, Secretarius A. Vincentius Zani, Subsecretarius
Diese Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik in Österreich (Bachelor- und Master-Studium) wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 15. März 2007 beschlossen und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 10. Juli 2008 approbiert. Sie tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 46 vom 1. September 2008, II., 7.
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Rahmenbedingungen
1. Das Studium der Katholischen Theologie ist durch die universale kirchliche Studiengesetzgebung, die sich insbesondere im CIC und in der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ (vom 15.4.1979: AAS 71, 469–499) festgelegt findet, geregelt. Das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Wirkung vom 1. November 1983 erlassene Akkommodationsdekret für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich regelt – unter der Berücksichtigung konkordatärer Vereinbarungen – die Anpassung der universalen kirchlichen Studiengesetzgebung an die spezifische Situation der Katholisch-Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten in Österreich. Der Beitritt des Heiligen Stuhles zum Bologna-Prozess (September 2003) und die Entwicklung der Studiengesetzgebung in Österreich (Universitätsgesetz 2002) bzw. die studienrechtlichen Satzungsbestimmungen an den einzelnen Universitäten erfordern eine kirchliche Rahmenordnung zur Regelung des Studiums der Katholischen Fachtheologie an den staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich.
2. Die offizielle Stellungnahme zum Beitritt des Heiligen Stuhls zum Bologna-Prozess (vgl. www. bologna-berlin2003.de/pdf/Holy%20Sec.pdf) und die offizielle Bewertung der Bologna-Prozess-Implementierung 2003–2005 (vgl. www.bolognabergen2005.no) unterstreicht die bereits bestehende Kompatibilität des kirchlichen Systems akademischer Grade im Sinne von „Sapientia christiana“ Art. 46–50 (Dreigliedrigkeit, konsekutive Gestaltung, Berufsqualifikation jedes einzelnen Grades) mit dem durch den Bologna-Prozess angestrebten Ziel. Das kirchliche System sieht aber verbindlich vor, dass der erste berufsqualifizierende Titel des philosophisch-theologischen Studiums der (Fach‑)Theologie nach einem fünfjährigen Studienzyklus vergeben wird. Vor Abschluss des fünfjährigen Studiums ist die Verleihung eines weltlichen oder kirchlichen akademischen Grades in der Theologie nicht möglich.
3. Die im Akkomodationsdekret (Nr. 17) festgehaltenen Sonderregelungen für Österreich bleiben auch im Kontext der Studienreformen – die durch das Universitätsgesetz 2002 initiiert wurden – für das Studium der Katholischen Fachtheologie weiterhin gültig. Demnach wird „der Studiengang, durch den während fünf Jahren eine allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen Philosophie und in der ganzen Theologie vermittelt wird … mit dem akademischen Grad des ‚Magister der Theologie‘“ abgeschlossen. Dieser Grad entspricht jedenfalls dem ersten kanonischen Grad (dem kirchlichen Bakkalaureat in Theologie), wobei die Mehrleistung, die u.a. in Form der Diplomarbeit erbracht wird, Grundlage für die Zulassung zum (kanonischen) Doktoratsstudium ist (Nr. 18).
4. Zur Gewährleistung der Kompatibilität der Studien der Fachtheologie an den österreichischen Fakultäten untereinander und mit den Intentionen des kirchlichen Studienrechtes (OrdSapChr sowie die Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester in den Diözesen der Österreichischen Bischofskonferenz) formuliert die vorliegende Rahmenordnung Eckwerte, die für die kirchliche Approbation der einzelnen Studienpläne grundlegend sind. Die Rahmenordnung stellt somit keinen Studienplan dar, sondern ist eine kirchliche Orientierung für die Erstellung der Studienpläne an den einzelnen Fakultäten nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Schwerpunkte und Möglichkeiten.
5. Die Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Fachtheologie ist dem Grundsatz des aufbauenden Lernens verpflichtet. Das Studium soll eine grundlegende und organisch aufbauende Ausbildung in philosophischen und allen theologischen Disziplinen nach Sapientia Christiana und den zugehörigen Dokumenten vermitteln. Es gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt von sechs Semestern vermittelt im Sinne von Sapientia Christiana Art. 70 die grundlegende Bildung in den philosophischen und theologischen Fächern, der zweite Abschnitt von vier Semestern dient der Vertiefung des erworbenen Wissens und der Erarbeitung der Diplomarbeit. Auch wenn die philosophischen Fächer schwerpunktmäßig in den ersten Jahren des Studiums angesiedelt sind, geschieht das Studium der Theologie und der Philosophie während des gesamten Studiums.
Die vorliegende Ordnung regelt den Rahmen für die einzelnen Fächer nach der Logik der Bologna-Erklärung in der Form von Credit-Points (CP), die sich an ECTS orientieren. Vorgegeben wird daher eine anzustrebende Arbeitsleistung der Studierenden und nicht nur eine Lehr-Leistung der Dozierenden. Die Zuordnung der jeweiligen Semesterstundenanzahl („Kontaktstunden“) geschieht in den konkreten Studienplänen an den einzelnen Fakultäten. Die Studienpläne der Fakultäten können in ihrer CP-Verteilung maximal um 10% von der Rahmenordnung abweichen, pro Fach maximal 2 CP.
6. Gemäß den Vorgaben der Bologna-Erklärung und den Entwicklungen in den einzelnen Staaten, mit denen eine weitgehende Kompatibilität der Studiengänge angestrebt wird, hat das Studium der Fachtheologie eine modularisierte Grundstruktur.
Diese orientiert sich jedoch primär an den philosophischen und theologischen Fachgruppen und Disziplinen. Auf diese Weise garantiert das Studium zuerst eine solide Fachausbildung.
Die fachübergreifenden (thematischen) Module dienen der Einübung der interdisziplinären Betrachtungsweise, der Vertiefung des im Rahmen der Fächer erworbenen Grundwissens und der Schwerpunktbildung. Um den Erfolg des fächerübergreifenden Studiums sicherzustellen, ist eine Syntheseprüfung – der jeweiligen Gesetzeslage entsprechend – vorzusehen. Im ersten Studienjahr sollen durch das Einführungsmodul den Studierenden die grundlegenden Inhalte und Methoden philosophisch-theologischer Fächer vermittelt werden, damit sie fähig sind, eine reflektierte Vorstellung von der inneren Struktur und Einheit des christlichen Glaubens zu entwickeln.
Das Diplomarbeitsmodul im letzten Studienjahr dient der Einübung der selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im gewählten theologischen oder philosophischen Fach (und dient damit auch als Nachweis einer „Mehrleistung“ im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium im Sinne von Nr. 18 des Akkomodationsdekrets).
7. Im Sinne der Mobilität der Studierenden werden auch die thematischen Module von den einzelnen Fakultäten bei einem Wechsel des Studienortes wechselseitig anerkannt.
8. Als Studienvoraussetzung gelten Latein und Griechisch gemäß Sapientia Christiana Art. 24 § 3 und der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO). Hebräisch wird im ersten Jahr erworben und bildet die Voraussetzung für das Studium der Quellen im Kontext der biblischen, patristischen und systematischen Fächer.
§ 2 Die Fachbereiche und Fächer des Studiums der Katholischen Fachtheologie und ihre Bildungsziele
(1) Philosophie und Religionswissenschaft:
Das Studium der Philosophies oll hinreichendes Wissen über die fundamentalen Voraussetzungen menschlichen Denkens, Erkennens, Sprechens und Handelns vermitteln und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden befähigen. In den systematischen Grunddisziplinen und an problemgeschichtlich grundlegenden Epochen bzw. Themenkonstellationen werden die Kenntnis und das Verständnis der Methode philosophischer Fragestellungen erarbeitet. Dadurch sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, die in den theologischen Fächern implizit enthaltenen philosophischen Probleme und Voraussetzungen, insbesondere bezüglich des Verhältnisses zwischen Glaube und Vernunft, explizit zu erfassen und die Schwerpunkte der geistigen Auseinandersetzung der Gegenwart in Wissenschaft und Lebenspraxis eigenständig zu analysieren und zu würdigen. – Abzudecken sind u.a. folgende Themenfelder: Geschichte der Philosophie; Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie; Logik; Sprachphilosophie und Hermeneutik; Philosophische Anthropologie; Ethik; Metaphysik; Philosophische Theologie; Religionsphilosophie.
Das Studium der Religionswissenschaft soll die Vielfalt der Religionen und ihre konkreten Gestaltungsformen in systematischer und historischer Hinsicht zur Darstellung bringen und zu den Voraussetzungen für eine Teilnahme am interreligiösen Dialog beitragen.
(2) Biblische Fächer:
Das Studium der biblischen Fächer dient der Aneignung einer soliden Kenntnis der Heiligen Schrift selbst sowie umfassender Grundkenntnisse des geschichtlichen Hintergrundes, des Werdens und der textlich-literarischen Gestalt und Eigenart der Bücher des Alten und Neuen Testamentes sowie ihrer Sammlung und Überlieferung im Rahmen des Kanons. Das Verständnis ihrer theologischen Aussagen und deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang des biblischen Zeugnisses soll zur kritischen Reflexion ihrer Funktion für Glauben und Leben der Kirche befähigen. Dabei soll eine grundlegende Methodenkompetenz für eine wissenschaftlich verantwortete Bibelhermeneutik vermittelt und anhand exemplarischer Exegesen eingeübt werden. – Abzudecken sind neben den genannten Einführungen in die einzelnen Schriftengruppen und den exemplarischen Exegesen: Im Bereich des Alten Testament sein Überblick über die Geschichte Israels und die Darstellung der theologischen Hauptthemen der Religion Israels. Im Bereich des Neuen Testaments Überblicke zu Umwelt und Geschichte des Urchristentums; zu Leben, Wirken und Botschaft Jesu von Nazaret sowie zu den zentralen Verkündigungsinhalten der nachösterlichen Urgemeinden. Von beiden Teilen der Bibel her ist das Verständnis für die testamentsübergreifenden Zusammenhänge und die testamentsspezifischen Besonderheiten der wichtigen Themen biblischer Theologie zu wecken.
Ebenso ist die respektvolle Kenntnis der Rezeption der Hebräischen Bibel in den Traditionen des Judentums ein wichtiges Bildungsziel der gesamten bibelwissenschaftlichen Ausbildung.
(3) Historische Fächer:
Das Fach Kirchengeschichte (umfassend die Alte Kirchengeschichte, die Kirchengeschichte des Mittelalters, der Neuzeit und der Gegenwart sowie die regionale Kirchengeschichte) thematisiert die inhaltliche (Wirkungs-)Geschichte des Christentums. Eine Einführung in die Quellenkunde und eine reflektierte Kenntnis der geschichtswissenschaftlichen Arbeitsweisen sollen die Voraussetzung schaffen, dass die Studierenden fähig werden, Gestalten, Ereignisse und Problemstellungen von Kirche wissenschaftlich verantwortet einzuordnen und differenziert zu beurteilen: als historisch, gesellschaftlich und kulturell vermittelte und dadurch auch immer relative Gestaltwerdungen gelebten Glaubens in seinen individuellen Lebens- oder gemeinschaftlichen Institutionalisierungsformen.
Im Bereich der Geschichte des kirchlichen Altertums sollen in angemessener Weise Kenntnisse der Patristik erworben werden: mit Blick auf die Autoren und ihre Werke, die Literaturgattungen, theologischen Schulen und Sachthemen.
(4) Systematisch-Theologische Fächer:
Studienziel der Fundamentaltheologie ist die Fähigkeit, den christlichen Glauben im Hinblick auf seinen in der Offenbarung gegebenen Grund und vor der Vernunft in seinen wechselnden Gestalten zu verantworten. Dies geschieht unter dem Anspruch eines Dialogs mit dem wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bewusstsein und insbesondere mit den großen religiösen Traditionen der Menschheit. – Abzudecken sind die Themenfelder Religion und Geltungsanspruch; Offenbarung und Glaube; Kirche als Ort und Vermittlung christlichen Glaubens.
Studienziel des Faches Dogmatische Theologie ist es, den Studierenden die Kenntnis der christlichen Glaubensgrundlagen und Glaubensinhalte in ihrer geschichtlichen Entfaltung und inneren Einheit zu vermitteln und sie so zur Reflexion christlicher Identität zu befähigen. Dadurch soll eine kritische Auseinandersetzung mit den Zeitfragen angeregt und auf einen qualifizierten Dienst am Glauben vorbereitet werden. – Abzudecken sind neben Grundlegungsfragen die Traktatthemen der Gotteslehre, der Schöpfungslehre und theologischen Anthropologie, der Christologie und Soteriologie, der Gnadenlehre, der Ekklesiologie, der Eschatologie und der Mariologie. (Letztere kann als eigenständiger Traktat oder im Zusammenhang eines der genannten Traktate behandelt werden. Die Sakramentenlehre wird im Zusammenhang mit der Liturgiewissenschaft behandelt.) Daneben sollen in vertiefenden Lehrveranstaltungen spezielle Themenkonstellationen, auch interdisziplinär, erarbeitet werden.
Mit der Dogmatischen Theologie eng verbunden ist die Ökumenische Theologie: Sie vermittelt ein vertieftes Bewusstsein hinsichtlich des Problems der getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und der theologischen Bekenntnisdifferenzen. Im Interesse einer gelebten Einheit und eines differenzierten Konsenses entwirft sie Wege, die kirchlichen, theologischen und spirituellen Identitäten der Konfessionen aneinander zu vermitteln. Sie ist ein eigenes Fachgebiet, aber auch eine durchgängige Perspektive im Studium der Theologie, insbesondere der Dogmatischen Theologie.
Studienziel der Moraltheologie ist die Kenntnis der Grundlagen für ein eigenständiges und verantwortetes Leben und Handeln nach der Existenzform Jesu Christi, insbesondere der Sittenlehre der Kirche. Diese verbindet sich mit der Berücksichtigung philosophisch-ethischer und humanwissenschaftlicher Ansätze. Von diesen Grundlagen aus sollen die Studierenden befähigt werden, sich mit den unterschiedlichen konkreten Herausforderungen an das Handeln auseinanderzusetzen und sich ein theologisch fundiertes Urteil über ethisch richtiges und gutes Handeln zu bilden. – Abzudecken sind eine umfassende Einführung in die Grundbegriffe und Erkenntnisquellen der Moraltheologie sowie die Behandlung spezieller Lebens- und Handlungsfelder: Lebens- und Bioethik, Sexualität und Familie; Fragen der sozialen, ökonomischen und ökologischen Netzwerke.
Studienziel des Faches Theologie der Spiritualität ist die Reflexion auf die Konkretionsformen geistlichen Lebens und die Erschließung der Quellen der Spiritualitätsgeschichte. Dadurch soll die Integration von Verinnerlichung und Weltgestaltung (Kontemplation und Aktion) sowie von Glaube und Vernunft als Normalfall christlicher Existenz befördert werden.
(5) Praktisch-Theologische Fächer:
Studienziel der Christlichen Gesellschaftslehre ist es, gesellschaftliche Phänomene, Fragen und Probleme zu erkennen, sie sachgerecht zu analysieren und im Licht des Evangeliums zu deuten. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen – z.B. Wirtschaft, Politik, Arbeits- und Berufswelt, Medien und Kultur – inspirierend und orientierend wirken zu können.
Studienziel der Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie ist es, die gottesdienstlichen Feiern der katholischen Kirche als Verdichtung und Vollzug christlichen Lebens unter historischen, systematischen und pastoralen Aspekten zu reflektieren. Dadurch soll den Studierenden Kompetenz für die sachgerechte Gestaltung von Liturgie vermittelt werden, wobei auch Erkenntnisse der Humanwissenschaften und Erfahrungen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften zu berücksichtigen sind. – In einer Einführung werden grundlegende liturgie- und ritualtheoretische Basiskenntnisse und das Verständnis für die Spezifika christlichen Gottesdienstes, seiner Bausteine und Formen vermittelt. Darauf aufbauend werden die Sakramente der Kirche, v.a. Taufe und Eucharistie, in ihrem theologischen Anspruch und ihrer Feiergestalt umfassend erarbeitet. Weiters ist das reflektierte Verständnis von Stundengebet, Wortgottesdiensten, Sakramentalien und liturgischem Jahreskreis zu fördern.
Die Pastoraltheologie zielt ab auf die Fähigkeit zur kritischen Analyse von Feldern, Institutionen und Funktionen kirchlicher Praxis und zur Entwicklung ziel- und zeitgerechter Handlungskriterien und -modelle. Dabei ist der bleibende Anspruch der christlichen Botschaft mit der jeweiligen Gegenwartssituation zu vermitteln. – Die Bildungsziele im Einzelnen: Kenntnis der Methoden und Aufgaben der Pastoraltheologie. Vertieftes Verständnis für die Theologie der christlichen Gemeinde und ihre Funktionen. Fähigkeit zur Reflexion kirchlichen Wirkens angesichts von Grund- und Ausnahmesituationen menschlicher Existenz: in Sakramenten und Gottesdienst, in Seelsorge und Gemeindeaufbau, in der Öffentlichkeitswirkung sowie in der individuellen und sozialen Diakonie der Kirche.
Die Homiletik zielt auf die Vermittlung der Einsicht in die unterschiedlichen Verkündigungsformen in ihren sprachlichen, sozialen und kommunikativen Bedingungen und auf den Erwerb homiletischer Fähigkeiten.
Studienziel des Faches Kirchenrecht ist die Kenntnis der Grundlagen und wesentlichen Inhalte der Rechtsordnung der katholischen Kirche unter Berücksichtigung ihres theologischen Ortes und ihrer ekklesiologischen Funktion. Das Verständnis für den verfassungsrechtlichen Aufbau der Kirche, für die rechtliche Ordnung ihres Verkündigungs- und Heiligungsdienstes sowie für ihre rechtliche Stellung zu bzw. in Staat(en) und politischen Systemen soll die Studierenden befähigen, die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und verantwortet und selbstständig mit diesen umzugehen.
Das Fach Katechetik/Religionspädagogik vermittelt den Studierenden die Fähigkeit zur Vermittlung des Glaubensgehaltes sowie zur kritischen Analyse der vielfältigen Praxis von Glaubenserschließung in den jeweiligen katechetischen Handlungsfeldern (Kindergarten, Schule, Erwachsenenbildung, Gemeindekatechese u.a.) und in Anbetracht der Tatsache der höchst unterschiedlichen Sozialisierungen und Voreinstellungen der Menschen, denen kirchliches Verkündigen in diesen Handlungsfeldern begegnet. Dazu ist ein grundlegendes Verständnis für die Bedingungen weltanschaulicher, ethischer und religiöser Entwicklungs-, Sozialisations- und Bildungsprozesse erforderlich. Aufgabe des Faches ist es dabei, in die Praxis kompetenter Glaubenskommunikation einzuführen und diese in ihrem Theorie-Praxis-Verhältnis zu reflektieren.
Übersicht:
Verteilung der Creditpoints über die einzelnen Fächer
(Katholische Fachtheologie)
|
Philosophie |
34 |
|
Altes Testament (inkl. Judentum) |
25 |
|
Neues Testament |
23 |
|
Fundamentaltheologie |
9 |
|
Ökumenische Theologie |
5 |
|
Religionswissenschaft |
5 |
|
Dogmatik |
24 |
|
Moraltheologie |
14 |
|
Spirituelle Theologie |
3 |
|
Pastoraltheologie (inkl. Homiletik) |
11 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
14 |
|
Kirchengeschichte |
14 |
|
Patrologie |
5 |
|
Kirchenrecht |
11 |
|
Gesellschaftslehre |
5 |
|
Katechetik/Religionspädagogik |
3 |
|
Einführung in Theologie und Glaube |
4 |
|
Hebräisch |
5 |
|
Einführungen/Proseminare |
8 |
|
Thematische interdisziplinäre Module |
36 |
|
Zusätzliche philosophisch/theologische Vertiefung in Seminarform |
6 |
|
Diplomarbeitsmodul/Diplomarbeit |
36 |
|
SUMME |
300 |
1. Studienabschnitt (6 Semester, 180 CP)
§ 3
(1) Der erste Studienabschnitt besteht im ersten Studienjahr aus in das Studium einführenden Lehrveranstaltungen im Sinne von Grundkursen, die einen Überblick, aber auch einen ersten Einblick in das jeweilige Fach bieten sollen. Zugleich geschieht im ersten Studienjahr auch eine Einführung in die Arbeitsweisen der unterschiedlichen Fachgruppen der Theologie.
Die Grundkurse werden im zweiten und dritten Jahr fortgeführt, ergänzt durch zwei thematische Module, die von den einzelnen Fakultäten inhaltlich näher bestimmt werden können. Die Erläuterungen zur Rahmenordnung nennen Vorschläge zur Verdeutlichung.
(2) Unter „Modularisierung“ ist die thematische und kompetenzorientierte Zusammenfassung einzelner Inhalte zu übersichtlichen, vordefinierten Einheiten des Studiums verstanden. Ein Modul ist eine inhaltlich abgeschlossene Lehr-/Lerneinheit, die sich aus mehreren, inhaltlich bzw. methodisch aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen zusammensetzt.
Die Grundkurse sind vorwiegend in der Form von Vorlesungen zu gestalten, die thematischen Module sind vorwiegend durch Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu absolvieren.
§ 4 Struktur und Fächer des ersten Studienabschnittes
|
(1) Bibelhebräisch |
5CP |
|
(2) Einführungsmodul im ersten Studienjahr Einführung in Theologie und Glaube Einführungen nach Fächergruppen, inkl. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten/Allgemeines Proseminar |
4 CP
|
|
(3) Richtwerte für die fächerorientierten Grundkurse (in allen 3 Jahren): |
104 CP |
|
Philosophie |
18 |
|
Altes Testament |
11 |
|
Neues Testament |
11 |
|
Fundamentaltheologie |
4 |
|
Ökumenische Theologie |
3 |
|
Religionswissenschaft/Theologie interkulturell |
3 |
|
Dogmatik |
10 |
|
Moraltheologie |
7 |
|
Spirituelle Theologie |
3 |
|
Pastoraltheologie |
5 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
7 |
|
Kirchengeschichte |
8 |
|
Patrologie |
3 |
|
Kirchenrecht |
5 |
|
Christliche Gesellschaftslehre |
3 |
|
Katechetik und Religionspädagogik |
3 |
|
(4) Fächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienjahr Weitere fächerorientierte Grundkurse |
(104 CP, s.o.) |
|
Thematisches Modul Thematische Module dienen der Vertiefung und Vernetzung philosophischer und theologischer Kenntnisse und Kompetenzen, die in den fächerorientierten Grundkursen erworben werden. Sie können übergreifende philosophisch-theologische Kernthemen oder auch theologische Perspektiven aufgreifen und bestehen aus Spezialvorlesungen und Lehrveranstaltungen vorwiegend mit immanentem Prüfungscharakter. Sie werden an den einzelnen Fakultäten standortspezifisch konkretisiert und sind Teil der jeweiligen Studienpläne. |
9 CP |
|
(5) Fächer und Lehrveranstaltungen im dritten Studienjahr |
|
|
Evtl. die restlichen Grundkurse |
(104 CP, s.o.) |
|
Weiteres thematisches Modul |
9 CP |
|
(6) Zusätzliche philosophisch/theologische Vertiefung (in Seminarform) |
6 CP |
|
(7) Vertiefung |
35 CP |
|
Altes Testament |
4 |
|
Neues Testament |
4 |
|
Fundamentaltheologie |
2 |
|
Dogmatik |
7 |
|
Moraltheologie |
3 |
|
Pastoraltheologie |
2 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
3 |
|
Kirchengeschichte |
2 |
|
Philosophie |
7 |
|
Kirchenrecht |
1 |
2. Studienabschnitt (4 Semester, 120 CP)
§ 5 Struktur und Fächer des 2. Studienabschnitts
|
(1) Vertiefung der theologischen Fächer Richtwerte für die Vertiefung der Fächer |
66 CP |
|
Philosophie |
9 |
|
Altes Testament |
8 |
|
Judentum |
2 |
|
Neues Testament |
8 |
|
Fundamentaltheologie |
3 |
|
Ökumenische Theologie |
2 |
|
Religionswissenschaft/Theologie interkulturell |
2 |
|
Dogmatik |
7 (+ 3 s. Abs. 2) |
|
Moraltheologie/Spirituelle Theologie |
4 |
|
Pastoraltheologie |
2 |
|
Homiletik |
2 |
|
Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie |
4 |
|
Kirchengeschichte |
4 |
|
Patrologie |
2 |
|
Kirchenrecht |
5 |
|
Christliche Gesellschaftslehre |
2 |
|
(2) Schwerpunktsetzung durch thematische Module zur Vertiefung der in den Grundkursen erworbenen Kenntnisse Zwei Module für die Schwerpunktsetzung zu 9 CP Im Rahmen eines der Module muss das Fach Dogmatik im Studienumfang von 3 CP beteiligt sein |
18 CP |
|
(3) Spezialisierung im Zusammenhang mit der Diplomarbeit |
|
|
a) Ein Modul zur Spezialisierung im Bereich der Diplomarbeit |
9 CP |
|
b) Diplomarbeit |
27 CP |
Erläuterungen
Zu § 1 (7):
Es ist nicht möglich, einen ganzen Studienzyklus oder -abschnitt einer anderen Studienrichtung als einem solchen der fachtheologischen Studienrichtung als gleichwertig anzuerkennen.
Zu § 2 (2 und 3):
Die Lehrveranstaltungen zur Biblischen Theologie sollen möglichst als Kooperationen von alttestamentlichen und neutestamentlichen Dozierenden durchgeführt werden.
Zu § 4 (1):
Die Lehrveranstaltungen im Sprachenpaket sind Vorlesungen mit Übungen, die Kenntnis der Alten Sprachen wird in den Lehrveranstaltungen des zweiten und dritten Studienjahres vorausgesetzt.
Zu § 4 (2):
Es ist darauf zu achten, dass alle theologischen Fächergruppen in ausgewogenem Maße berücksichtigt werden.
Zu § 4 (4):
ZB „Theologie-Kultur-Ästhetik“, beteiligte Fächer zB Dogmatik, Bibelwissenschaften, Liturgiewissenschaft, Kirchenrecht, Fundamentaltheologie, Moraltheologie, Kunst, christliche Kunstgeschichte, Hymnologie, Rhetorik, Christliche Archäologie …
Prüfungsleistungen in Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter bestehen – unter der Voraussetzung einer strikten Anwesenheitspflicht – in einer regelmäßigen aktiven Beteiligung an der gemeinsamen Arbeit und wenigstens einer umfangreicheren schriftlich festgehaltenen Arbeit, die den einzelnen Studierenden jeweils individuell zugeordnet werden kann.
Zu § 4 (5):
Beispiele für die weiteren thematischen Module, die in der Phase der Erarbeitung der Rahmenordnung fixiert wurden:
a) Die großen Stationen des Lebens (beteiligte Fächer zB Liturgie, Bibelwissenschaften, Sakramententheologie, Pastoraltheologie, Katechetik/Religionspädagogik, christliche Gesellschaftslehre, Kirchenrecht, Moraltheologie, Philosophie).
b) Bibel in der pastoralen Praxis (beteiligte Fächer zB Bibelwissenschaften, Liturgie, Medientheologie, Katechetik/Erwachsenenbildung, Pastoraltheologie, Schauspielkunst/Dramaturgie).
Zu § 5 (2):
a) Anzustreben ist die Zusammenarbeit verschiedener Fachvertreter in den einzelnen Lehrveranstaltungen;
b) für jedes Modul sind ein (jedenfalls zu wählendes) Kernfach (inklusive Lehrveranstaltungen) und die weiteren einrechenbaren Lehrveranstaltungen vor Modulbeginn festzulegen und den Studierenden mitzuteilen;
c) es ist ein über das Mindestmaß hinausgehendes Kontingent an für das Modul wählbaren Lehrveranstaltungen anzubieten (echte Wahlmöglichkeiten);
d) für jedes Modul ist ein fachkompetenter Modulkoordinator einzusetzen.
Module, die in der Phase der Erarbeitung der Rahmenordnung genannt wurden:
„Feste – Feiern – Lebensfreude“ (Kernfach: Liturgiewissenschaft)
„Verantwortung für die Schöpfung“ (Kernfach: Altes Testament oder Moraltheologie)
„Kirche in pastoraler Verantwortung“ (Kernfach: Pastoraltheologie)
„Evangelisation – Mission“ (Kernfach: Altes Testament oder Neues Testament).
Zu § 5 (3a):
Die Lehrveranstaltungen des Moduls zur Spezialisierung im Bereich der Diplomarbeit sind bei Anmeldung der Arbeit durch den Betreuer festzulegen.
Prot. num. 319/2007
Vidimus et approbavimus
Datum Romae, ex aedibus eiusdem Congregationis, die X mensis Iulii, a. D. MMVIII.
+ Johannes Ludovicus Bruguès OP,
Secretarius
A. Vincentius Zani
Subsecretarius
Diese Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Fachtheologie in Österreich wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 15. März 2007 beschlossen und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 10. Juli 2008 approbiert. Sie tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
Die Verpflichtung des Stundengebetes für die ständigen Diakone wird mit Laudes und Vesper festgelegt.
† Alfred Kostelecky eh. † Hans H. Kard. Groër
Sekretär Vorsitzender
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der natürlichen Eltern und die Namen der Adoptiveltern in das Taufbuch einzutragen.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 92, 12. Jänner 2024, 9.
Die Theologische Kommission verfolgt folgende Zwecke:
1.1
Beratung der und Zuarbeit für die Österreichische Bischofskonferenz;
1.2
Behandlung der ihr von der Österreichischen Bischofskonferenz zugewiesenen Fragestellungen der Österreichischen Bischofskonferenz;
1.3
Austausch und Diskussion über aktuelle theologische Fragen.
Folgende Personen sind Mitglieder der Theologischen Kommission:
2.1
Der für die Theologische Kommission zuständige Referatsbischof;
2.2
zumindest ein weiteres Mitglied der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.3
der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.4
weitere von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannte Personen.
Die unter 2.1 und 2.3 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion Mitglied in der Theologischen Kommission. Die unter 2.2 und 2.4 genannten Personen werden von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt.
Eines der unter 2.2 ernannten Mitglieder der Theologischen Kommission ist von der Österreichischen Bischofskonferenz zum Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen.
Bei der Ernennung der unter 2.4 genannten Mitglieder soll darauf geachtet werden, dass die Hauptgebiete der Theologie durch die ernannten Personen inhaltlich abgedeckt und die verschiedenen Fakultäts- und Hochschulstandorte, Berufungen und Geschlechter angemessen vertreten sind. Die Ernennung ist maximal für zwei aufeinanderfolgende Perioden möglich.
3.1
Der Referatsbischof ist Vorsitzender der Theologischen Kommission. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Theologischen Kommission.
3.2
Die Theologische Kommission tritt zumindest ein Mal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende nominiert eine Person, die in Absprache mit dem Vorsitzenden für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig ist.
3.3
Der mit dem Vorsitzenden akkordierte Sitzungstermin wird spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Theologischen Kommission zu übermitteln.
3.4
Anträge zur Tagesordnung können auch mündlich während der Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
3.5
Der Sitzung können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
3.6
Das Protokoll ist den Mitgliedern der Theologischen Kommission binnen dreier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von vierzehn Tagen kein Einspruch gegen das Protokoll bzw. einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll, gemeinsam mit allfälligen Einsprüchen, zur Information an die Österreichische Bischofskonferenz weiter.
3.7
Über Verlangen des Vorsitzenden oder zumindest der Hälfte der Mitglieder der Theologischen Kommission wird der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
3.8
Die Theologische Kommission ist beschluss- fähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Theologische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
4.1
Im Fall der Zuweisung von Fragestellungen
(bzw. auch Ersuchen um Beurteilung bestehender Texte, oder Ersuchen um Erarbeitung von Texten) an einzelne oder alle Mitglieder der Theologischen Kommission durch die Österreichische Bischofskonferenz erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung der Mitglieder durch den Vorsitzenden. Dabei werden auch allenfalls notwendige Informationen zum Arbeitsprozess kommuniziert. Es können einzelne Mitglieder, aber auch die gesamte Theologische Kommission um Stellungnahme (bzw. um die Beurteilung/ Erarbeitung von Texten) ersucht werden. Urheber von Stellungnahmen/Texten sollen darin ausgewiesen sein.
4.2
Eine Stellungnahme bzw. ein Text der gesamten Kommission liegt nur dann vor, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Jedem Mitglied steht die Abgabe eines „votum separatum“ bzw. einer
„dissenting opinion“ zu (welche dem Protokoll anzuschließen und – auf ausdrücklichen Wunsch der Verfasserin bzw. des Verfassers – der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Beschluss, auf welchen sie sich bezieht, zuzuleiten ist).
4.3
Die Österreichische Bischofskonferenz entscheidet, welche Texte der Theologischen Kommission veröffentlicht werden, wobei eine Veröffentlichung nur nach Zustimmung der Theologischen Kommission zulässig ist (es kommen die unter Punkt 4.2 oben genannten Quoren zur Anwendung).
4.4
Die Beratungen und sämtliche in der Theologischen Kommission behandelten Texte und sonstigen Informationen sind streng vertraulich. Im Interesse eines offenen Gesprächsklimas ist daher unbedingt Stillschweigen zu bewahren. Es ist lediglich zulässig, die in der Kommission behandelten Themen gegenüber Dritten offenzulegen.
5.1
Die Beschlussfassung über diese Statuten und ihre Änderung obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz.
5.2
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung vom 6. bis 9. November 2023 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 18.
I. Bevollmächtigung der Seelsorger zur Gewährung der Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung von ausgetretenen Katholiken (can. 1071 § 1, 5°)
Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiemit alle Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Assistenz bei der Eheschließung für Trauungen von Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die nach can. 1071 § 1, 5° notwendige Trauungserlaubnis für eine Eheschließung mit einem aus der katholischen Kirche ausgetretenen Partner auszusprechen, wenn es sich um Brautleute handelt, die beide früher noch keine andere kirchliche oder zivile Ehe eingegangen sind und folgende Versprechen abgeben:
Versprechen des katholischen Partners:
Ich will in meiner Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen. Ich bin mir bewusst, dass ich als katholischer Christ die Pflicht habe, unsere Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen.
Ich verspreche, mich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in meiner Ehe möglich ist.
(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)
………………………………………
katholischer Partner
Versprechen des nichtkatholischen Partners:
Ich werde meinem katholischen Ehepartner in seiner Religionsausübung volle Freiheit lassen. Der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder werde ich nichts in den Weg legen.
(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)
………………………………………
nichtkatholischer Partner
Unterzeichnet dieser Partner die Erklärung nicht, ist wenigstens festzustellen:
Der nichtkatholische Partner ist von der Gewissenspflicht und dem Versprechen des katholischen Partners unterrichtet; er unterzeichnet das Versprechen nicht aus folgenden Gründen:
………………………………………
Priester
Erläuterung: DieBevollmächtigung gilt nur für die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem von der katholischen Kirche ausgetretenen Partner, der aber nicht offenkundig auch vom katholischen Glauben abgefallen ist; sie gilt nicht für Eheschließungen anderer mit einer Beugestrafe Belegten. Die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen ist gemäß can. 1071 § 1, 4° vom Ortsordinarius einzuholen.
Ob ein aus der katholischen Kirche ausgetretener Nupturient auch vom katholischen Glauben abgefallen ist, ist beim Brautleutegespräch zu klären. Sollte diese Klärung nicht möglich sein, so ist der Fall dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorzulegen.
II. Voraussetzungen zur Gewährung der Erlaubnis des Ortsordinarius zur Trauung in den übrigen von can. 1071 § 1 genannten Fällen
1. Für alle diese Fälle ist im Ansuchen die erforderliche Begründung anzuführen, damit der Ortsordinarius die Erlaubnis gerechtfertigt geben kann.
2. Darüber hinaus ist in einigen Fällen zu beachten:
zu n. 2: Unter die Kategorie jener Eheschließungen, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden können, fallen bei uns in erster Linie die rein kirchlichen Trauungen. Dem Ansuchen an den Ortsordinarius um diese Erlaubnis sind die bisher in den einzelnen Diözesen erforderten Auskünfte und Erklärungen beizulegen.
zu n. 3: Dem Ansuchen an den Ortsordinarius um Erlaubnis zur Trauung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat, sind beizulegen:
a) Scheidungsurteil oder schriftliche Erklärung des anderen Partners, dass vom Nupturienten diese allfälligen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt werden;
b) schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes, dass sich der Nupturient natürlichen Verpflichtungen (Unterhaltsverpflichtung) gegenüber solchen Kindern nicht entzieht.
zu n. 4: Die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Partners, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist, kann der Ortsordinarius nach can. 1071 § 2 nur geben, wenn außer einem gerechten und vernünftigen Grund
a) die Partner das oben in 1. geforderte Versprechen abgeben,
b) und beiden Partnern die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe, die von keinem der beiden Nupturienten ausgeschlossen werden dürfen, dargelegt werden konnten. -
zu n. 6: Eine Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Minderjährigen ist auch dann notwendig, wenn seine Eltern zwar einer standesamtlichen Eheschließung zugestimmt haben, von einer kirchlichen Trauung aber nichts wissen bzw. der kirchlichen Trauung einen begründeten Widerspruch entgegenstellen.
III. Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 4.
Die im Folgenden abgedruckten deutschen Übersetzungen wurden durch die Kongregation für die Glaubenslehre am 12. März 1991 approbiert und können somit in Österreich an Stelle der lateinischen Texte verwendet werden.
PROFESSIO FIDEl
Ich, N., glaube und bekenne mit festem Glauben alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist, nämlich:
Ich glaube an den einen Gott,
den Vater, den Allmächtigen,
der alles geschaffen hat, Himmel und Erde,
die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus,
Gottes eingeborenen Sohn,
aus dem Vater geboren vor aller Zeit:
Gott von Gott, Licht vom Licht,
wahrer Gott vom wahren Gott,
gezeugt, nicht geschaffen,
eines Wesens mit dem Vater;
durch ihn ist alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil
ist er vom Himmel gekommen,
hat Fleisch angenommen
durch den Heiligen Geist
von der Jungfrau Maria
und ist Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt
unter Pontius Pilatus,
hat gelitten und ist begraben worden,
ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift
und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters
und wird wieder kommen in Herrlichkeit,
zu richten die Lebenden und die Toten
seiner Herrschaft wird kern Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist,
der Herr ist und lebendig macht,
der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht,
der mit dem Vater und dem Sohn
angebetet und verherrlicht wird,
der gesprochen hat durch die Propheten,
und die eine, heilige, katholische
und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe
zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten
und das Leben der kommenden Welt.
Mit Festigkeit glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Gotteswort enthalten ist, und was von der Kirche — sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt — als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird.
Mit Festigkeit nehme ich weiters an und halte an allem und jedem einzelnen fest, was bezüglich der Glaubens- und Sittenlehre von der Kirche definitiv vorgelegt wird.
Ferner hange ich mit religiös gegründetem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, welche der Römische Bischof oder das Kollegium der Bischöfe verkünden, wenn sie das authentische Lehramt ausüben, auch wenn sie dieselben nicht in endgültiger Weise auszusprechen beabsichtigen.
TREUEEID (1)
bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes (Formel für jene, die im Kanon 833, 5–7 genannt sind):
Ich, N. N, verspreche bei der Übernahme des Amtes eines …, dass ich immer in der Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche verbleiben will, sowohl in meinen Worten als auch durch mein Verhalten.
Mit großer Umsicht und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Kirche erfüllen, sowohl gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche, in der ich berufen bin, meinen Dienst entsprechend den Rechtsvorschriften auszuüben.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen wurde, will ich das Glaubensgut unversehrt bewahren, treu weitergeben und erläutern. Deshalb will ich alle Lehren meiden, die diesen widersprechen.
Die gemeinsame Disziplin der gesamten Kirche will ich befolgen und fördern. Ich will alle kirchlichen Gesetze einhalten, besonders jene, die im Kodex des Kanonischen Rechts enthalten sind.
In christlichem Gehorsam will ich dem folgen, was die geweihten Hirten als authentische Lehrer und Meister des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche festsetzen. Ich will den Diözesanbischöfen in Treue beistehen, damit die apostolische Tätigkeit, die im Namen und Auftrag der Kirche auszuüben ist, in der Gemeinschaft dieser Kirche vollbracht werde.
So helfe mir Gott und sein heiliges Evangelium, das ich mit meinen Händen berühre.
TREUEEID (2)
bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes (Formel für jene, die im Kanon 833, 8 genannt sind):
Ich, N. N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines ..., dass ich immer in der Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche verbleiben will, sowohl in meinen Worten als auch durch mein Verhalten.
Mit großer Umsicht und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Kirche erfüllen, sowohl gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche, in der ich berufen bin, meinen Dienst entsprechend den Rechtsvorschriften auszuüben.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen wurde, will ich das Glaubensgut unversehrt bewahren, treu weitergeben und erläutern. Deshalb will ich alle Lehren meiden, die diesen widersprechen.
Die gemeinsame Disziplin der gesamten Kirche will ich fördern und zur Beobachtung aller kirchlichen Gesetze anhalten, besonders jener, die im Kodex des Kanonischen Rechts enthalten sind.
In christlichem Gehorsam will ich dem folgen, was die geweihten Hirten als authentische Lehrer und Meister des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche festsetzen. Den Diözesanbischöfen will ich gerne beistehen, damit die apostolische Tätigkeit, die im Namen und Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit derselben Kirche vollbracht werde, unter Wahrung des Charakters und des Zieles meines Institutes.
So helfe mir Gott und sein heiliges Evangelium, das ich mit meinen Händen berühre.
in der Angelegenheit Nichtbestandserklärung standesamtlicher Ehen
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des CIC 1983
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 10.
Die Österreichische Bischofskonferenz stellt nach Kenntnisnahme des Schreibens des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 14. April 2010, N. 12309/2010, fest, dass von Katholiken, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus der Kirche ausgetreten waren, geschlossene standesamtliche Ehen wegen Formmangels nichtig sind.
Bezüglich solcher Eheschließungen kann im kirchlichen Verwaltungsweg der Nichtbestand ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass der standesamtlichen Eheschließung eine Eheschließung in kanonischer Form weder vorausgegangen noch gefolgt ist.
Beschlossen in der Bischofskonferenz vom 21. – 23. Juni 2010.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 4.
In Österreich besteht das Institut des kanonischen Verlöbnisses partikularrechtlich nicht.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 57 vom 1. Juni 2012, II. 6.
Einleitung
Es ist Auftrag der Kirche, Menschen in ihren jeweiligen Lebenssituationen und Lebensabschnitten Kraftquellen und Hilfen aus dem Evangelium und der Lehre der Kirche anzubieten.
Die Jugend-, Ehe- und Familienseelsorge steht seit jeher im besonderen Blickpunkt kirchlicher und pfarrlicher Seelsorge. Die Tatsache, dass es für viele junge Menschen und Paare in unserer Zeit schwer ist, dauerhafte und gelingende Beziehungen aufzubauen, und die Angst vor der Bindung auf Dauer im Sakrament der Ehe veranlassen die Bischöfe, die Sehnsucht junger, noch nicht verheirateter Menschen nach gelingender Beziehung, nach Treue und wachsender Liebe wahrzunehmen und Hilfestellungen zu suchen und anzubieten. Sie tun das unter anderem durch die Belebung eines im kirchlichen Umfeld mittlerweile selten gepflegten Brauches der Verlobung und der Verlobungsfeier.
Die Förderung einer Verlobungspastoral setzt an bei Paaren,
Die Verlobungspastoral soll jungen Paaren und Brautleuten helfen, einzelne Aspekte der Beziehung bewusst zu (über)prüfen und zu klären:
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“ Sie soll zum Gelingen dauerhafter Beziehungen der jungen Paare beitragen, die Frage nach der Berufung und nach dem Willen Gottes wach halten, um die Erfahrung des lebendigen Gottes in dieser Entscheidungssituation machen zu können. Sie hilft Brautleuten, sich als Paar in Kommunikation, Gespräch und Gebet einzuüben, und ermöglicht eine größere Verbindlichkeit und Intensivierung der Vorbereitung auf das Ehesakrament. Sie ermutigt zur Spendung und Annahme des Ehesakramentes. Die tiefere theologische und kirchliche Bedeutung liegt darin, dass Brautleute ein Zeichen sind für die mit Christus verlobte Kirche (vgl. Eph 5,32f.).
„Eine Verlobung eingehen bedeutet, sich bewusst mit dem Blick auf Christus auf den gemeinsamen Lebensweg und die damit verbundenen Herausforderungen und Aufgaben vorbereiten, mit dem Verlangen, für Ehe und Familie bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen.“ (Bischof Klaus Küng)
I. Der Begriff Verlobung
Verlobungim allgemeinen Sprachgebrauch meint die verbindliche Übereinkunft bzw. das Versprechen zweier Menschen, in absehbarer Zeit miteinander die sakramentale Ehe einzugehen. „Dank des sakramentalen Charakters ihrer Ehe haben sich Mann und Frau auf zutiefst unlösbare Weise aneinander gebunden. Ihr gegenseitiges Sichgehören macht die Beziehung Christi zur Kirche sakramental gegenwärtig.“ (FC 13)
Kirchliche Verlobungbezeichnet zusätzlich das Versprechen zur gemeinsam angestrebten sakramentalen Eheschließung. Verlobung ist „die Entscheidung, miteinander die praktische und inhaltliche Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe in Selbstkritik und Sorgfalt in Angriff zu nehmen – unter der Bedingung, dass ein Rücktritt von dem Versprechen noch möglich ist“. (Bischof Elmar Fischer)
Biblisch
Im Buch Deuteronomium (Dtn 20,7; 22,23–28) finden sich Vorschriften rund um die Verlobung, die als erster Akt der Schließung einer Ehe betrachtet wurde, der Braut und Bräutigam Dritten gegenüber rechtlich dem Eherecht unterwirft, nicht aber in ihrem Verhältnis zueinander (LThK 693).
Maria und Josef waren verlobt, als Maria durch das Wirken des Heiligen Geistes Jesus empfangen hat (Lk 1,27 und Mt 1,18).
Die Kirche als Braut Christi ist in ihrer Erdenzeit mit Christus verlobt – sie ist die Braut, die sich für ihre Hochzeit mit dem Lamm bereit macht (vgl. Offb 19,7–9; KKK 796).
Liturgisch
Die Verlobung, ein vorbereitender Akt der Eheschließung, wird vom deutschen und römischen Benediktionale unter die Familiensegnungen eingereiht (LThK 694).
Kirchenrechtlich
Das Kirchenrecht versteht unter Verlobung das einseitig[1] oder zweiseitig gegebene Versprechen zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (Eheversprechen). Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist jedoch wegen der notwendigen Freiheit des Ehewillens nicht einklagbar. Wohl aber kann bei einem Rücktritt von der Verlobung „auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden“ geklagt werden (c. 1062 CIC). Hier regeln staatliche Gesetze die Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen (§§ 46 und 1247 ABGB). Nähere rechtliche Bestimmungen, die die Bischofskonferenz treffen kann, gibt es in Österreich nicht.
II. Motivation
Verlobung macht die Heiratsabsicht bei den Verwandten und Freunden öffentlich. Die Zeit zwischen Verlobung und Hochzeit ist eine besonders intensive und wertvolle Vorbereitungszeit auf das Sakrament der Ehe.
Verlobung ist eine Vorentscheidung, ein Schritt zur endgültigen Entscheidung, aber keine Vorwegnahme der Eheschließung. Sie schenkt auch Zeit zur Klärung der Berufung und der Wahl. Durch ihre begrenzte Dauer fordert sie zur definitiven Entscheidung heraus.
Verlobungszeit bedeutet ein Einüben und Hineinwachsen in die Verbindlichkeit des Ehelebens, eine Zeit in der Liebe zu wachsen. „Sie sollen diese Bewährungszeit als eine Zeit ansehen, in der sie lernen, einander zu achten und treu zu sein in der Hoffnung, dass sie von Gott einander geschenkt werden. Sie sollen einander helfen, in der Keuschheit zu wachsen“ (KKK 2350). Verlobungszeit ist ein Ehe-Katechumenat. Es fördert das Zusammenfinden und Wachstum in Glaubensfragen, den persönlichen Glauben mit dem Du zu teilen, ihn dem Du mitzuteilen.
Mit der Verlobung beginnt ein neuer Lebens- und Glaubensweg hin zur Ehe als Sakrament. Sie bietet die Chance für eine Begegnung mit der lebendigen Kirche und mit dem lebendigen Gott. (Bischof Franz Scharl)
Verlobungszeit ist eine Jüngerschaftsschulung. Die Brautleute bereiten sich auf das Leben als Hauskirche vor, um durch ihre künftige Ehe missionarisch wirksam zu sein und durch die Gnade des Sakramentes ein Zeugnis der Liebe und Barmherzigkeit Gottes zu geben.
Die Verlobungszeit ist eine Zeit, „die Keuschheit in Enthaltsamkeit zu leben. … Sie sollen Liebesbezeugungen, die der ehelichen Liebe vorbehalten sind, der Zeit nach der Heirat vorbehalten. Sie sollen einander helfen in der Keuschheit zu wachsen.“ (KKK 2350). Sie fördert die Freiheit der Entscheidung und ist eine Vorbereitung auf die eheliche Treue.
Für Paare, die bereits eine eheähnliche (voreheliche) Beziehung pflegen, ist die Verlobungszeit eine gute Gelegenheit, den Wert der Keuschheit (neu) zu entdecken.
Verlobungszeit ist eine Zeit der Gnade, um das Geheimnis der Liebe Gottes und zweier Menschen zu begreifen, dies als täglich neues Geschenk annehmen zu lernen und so dem „Spender“ zu danken. Die Verlobungsfeier kann – wie andere Zeichen – als Sakramentalie verstanden werden: Der Segen Gottes und der Kirche stärkt die Brautleute während der Verlobung und ermutigt sie.
III. Inhalte während der Verlobungszeit
Gemeinsames Gebet und Gespräche während der Verlobungszeit tragen zu einem tragfähigen Fundament für die Ehe bei, um sich über wichtige Themenbereiche auszutauschen:
IV. Etappen für eine kirchliche Verlobungspastoral
Die Verlobung hat einen prozesshaften Charakter. Die Verlobungszeit könnte sechs Monate bis zwei Jahre dauern. Grundsätzlich ist eine geistliche Begleitung durch einen Priester und/oder ein anderes Paar zu empfehlen.
Vor der Verlobung
In der Familie werden Werte, die für ein gelingendes Leben als Ehepaar entscheidend sind, grundgelegt.
Diese Werte können auch im Religionsunterricht, in Jugendgruppen und Pfarren thematisiert werden. Dazu gehört, dass Jugendliche das Vorbild von christlichen Eheleuten erleben, die das kirchliche Eheverständnis bzw. das Sakrament der Ehe ernsthaft zu leben versuchen.
Ebenso soll es Angebote für nicht verheiratete Paare geben, um die Beziehung zu vertiefen und das Verständnis für das Sakrament der Ehe zu fördern, z.B. Workshops bei Jugendtreffen, Fortbildungen, Einkehrtage für Paare, Pilgerwege usw. Nicht nur das Gebet um Berufungen zum Priester- und Ordensstand, sondern auch das Gebet um einen guten Ehepartner sollte ein Bestandteil der Gemeindepastoral sein, die auf Angebote der Diözese zurückgreifen kann, z.B. auf die Angelusaktion der Berufungspastoral.
Während der Verlobungszeit
Nach der „offiziellen“ Verlobung geht es darum, das familiäre, religiöse und soziale Umfeld des Partners noch näher kennen zu lernen und die Vorentscheidung zu prüfen. Eine umfangreiche und fundierte Ehevorbereitung kann sich auch auf die dafür qualifizierten Institutionen und Bewegungen in den jeweiligen Diözesen stützen.
Der spätere Teil der Verlobungszeit ist geprägt von den unmittelbaren Schritten auf die Hochzeit hin, z.B. kirchliche Amtswege (Brautprotokoll), den äußeren Rahmen der Hochzeit organisieren, Hochzeitsliturgie gestalten...
Am Ende der Verlobungszeit steht die Hochzeit oder die Auflösung der Verlobung, die der Anfang einer neuen Entscheidungsfindung ist, bei der sie begleitet werden können.
V. Module einer kirchlichen Verlobungspastoral
Die folgenden Anregungen werden als Module bezeichnet, weil es sich dabei um je ein mit dem Paar zu vereinbarendes und konkretes Angebot (Paket) handelt. Dabei soll auf die Wünsche und Möglichkeiten der Verlobten Rücksicht genommen werden.
VI. Rituale für die Verlobungsfeier
Erfahrungsgemäß wird Verlobung vor allem in einem sehr privaten und persönlichen Rahmen gefeiert, manchmal auch unter Einbeziehung der Familien oder/und von einigen Freunden. Die Feier sollte schlicht gestaltet werden, um nicht durch ein großes Fest die Entscheidungsfreiheit der Verlobten einzuschränken (eine Verlobungsfeier ist eben keine Hochzeit). Dieser Charakter sollte auch in den kirchlich vorgeschlagenen Riten im Vordergrund stehen.
Im Folgenden werden nur allgemeine Hinweise zusammengestellt. Die Gestaltung der Verlobungsfeier kann je nach Vereinbarung sehr schlicht und privat sein, sie kann aber auch im Rahmen einer Gemeinde oder in einer Gemeinschaft stattfinden.
Bei der Verlobung wird die Vorentscheidung zur Ehe als freudiges Ereignis gefeiert. Durch diese Feier soll die Fragezeit des Paares nach dem Willen Gottes gesegnet werden, um das gegebene Verlobungsversprechen im Vertrauen auf Seine Hilfe mit dem Heiligen Geist zu prüfen und zu entscheiden.
Mögliche Orte der Feier sind das eigene Haus, eine Kapelle, eine Kirche oder während einer Wallfahrt.
Im Benediktionale findet sich das Beispiel für einen liturgischen Ablauf der Verlobungsfeier. Die Segensfeier kann – wenn öffentlich in einer Gemeinde begangen – als ein eigener Wortgottesdienst gestaltet oder an eine Eucharistiefeier zwischen Schlussgebet und allgemeinem Segen angeschlossen werden – auch hier als klare Abgrenzung zu einer Hochzeit an anderer Stelle.
Der Ring wird bei der Verlobung vom anderen übergeben, aber sich selbst aufgesteckt („Ich verpflichte mich selbst bei der Verlobung“). Ob beide einen Verlobungsring tragen oder nur die Braut, kann individuell entschieden werden.
VII. Umsetzung der Verlobungspastoral in Österreich
Im Folgenden werden einige Anregungen und Schritte für die Umsetzung der Verlobungspastoral in den Diözesen genannt. Empfohlen werden:
VIII. Literaturverzeichnis Kirchliche Dokumente
Katechismus der Katholischen Kirche (KKK).
Familiaris consortio (FC).
Benediktionale.
Päpstlicher Rat für die Laien: Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe (http://www.vaticanva/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_13051996_preparation-for-marriage_ge.html).
Päpstlicher Rat für die Familie: „Menschliche Sexualität – Wahrheit und Bedeutung“ (http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_08121995_human-sexuality_ge.html ).
Conferenza Episcopale Italiana. Ufficio Nazionale per la Pastorale della Famiglia. Servizio Nazionale per la Pastorale Giovanile: „Il fidanzamento. Tempo di crescita umana e cristiana.” Edizioni San Paolo s.r.l., 1998.
Huber, Walter: „Die Würde der Ehe und Familie. Lehraussagen der Kirche“, Eisenstadt 42009.
Verlobung im engeren Sinn
Fischereder, Br. Johannes Sam FLUM: Die kirchliche Verlobung. Eine Bereicherung auf dem Weg zur sakramentalen Ehe. Diplomarbeit, phil.-theol. Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz 2010.
Referat für Ehe und Familie (Hg.): „Wiederentdeckung der Verlobung. Wissenswertes zu Partnersuche, Verlobungszeit, Verlobungsfeier“, Salzburg 2004.
Schwaderlapp, Dominik: Für immer Ja. Ein Kurs in Sachen Liebe, München 2007.
Timmel, Catherine und Philippe: „Verlobung – Warum?: Antwort an zwei Verliebte“, Hauteville 1995.
Beziehung
Croissant, Jo: Die priesterliche Frau, Hauteville 2001.
Küng, Klaus: Jahr der Berufung. Geistlicher Rundbrief 4/2001 (http://www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-2001-4.htm).
Küng, Klaus: Die sakramentale Gnade der Ehe. Geistlicher Rundbrief 3/2000.
Laun, Andreas: Liebe und Partnerschaft aus kirchlicher Sicht, Eichstätt 2001.
Referat für Ehe und Familie (Hg.): Berufen zur Ehe. Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe und das Leben als junge Familie, Salzburg 2003.
Trobisch, Walter: Liebe ist ein Gefühl, das man lernen muss, Wuppertal 1992.
Sexualität
Ange, Daniel: Dein Leib – geschaffen für das Leben, Linz 1997.
Kuby, Gabriele: Ausbruch zur Liebe, Kisslegg 2008.
Küng, Klaus: In der Liebe wachsen: Warten bis zur Ehe. Geistlicher Rundbrief 3/1996 (http://www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-1996-3.htm).
Léonard, André: Jesus und dein Leib. Die Sexualmoral für Jugendliche erklärt, Hauteville 1995.
Trobisch, Walter: „Bis zum Letzten gehen?“ in: Jugend mit einer Mission (Hg.): Der Auftrag (Nr. 20/1986).
West, Christopher: Theologie des Leibes für Anfänger, Kisslegg 2005.
Brauchtum und Riten
Becker-Huberti, Manfred: Feiern – Feste – Jahreszeiten, Freiburg 1998.
Kirchoff, Hermann: Christliches Brauchtum, München 2004.
Läpple, Alfred: Kleines Lexikon des christlichen Brauchtums, Augsburg 1996.
IX. Entstehung
Vorarbeitsgruppe bis 2006:P. Richard Plaickner SJ, Michaela & Robert Schmalzbauer, Sonja & Rudolf Exel, Katrin & Markus Ott, Dominik Lapka.
Arbeitsgruppe 2008-2010: Weihbischof Franz Scharl, P. Richard Plaickner SJ, Robert Schmalzbauer, Stephanie & Nikolaus Haselsteiner, Elisabeth & Benedikt Michal.
Das von den Arbeitsgruppen erstellte Grundsatzpapier wurde von der Familienkommission der Österreichischen Bischofskonferenz begutachtet, vom Familienbischof genehmigt und anschließend der Österreichischen Bischofskonferenz zur Approbation vorgelegt. In den nächsten Jahren sind von den einzelnen Diözesen Arbeitsmaterialien und Behelfe herauszugeben.
Dieses Dokument wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 7. bis 10. November 2011 approbiert und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] Beim Einseitigen gibt nur ein Partner ein Versprechen ab, der andere nimmt es an (es handelt sich um einen einseitigen Vertrag).
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 77 vom 1. Jänner 2019, II. 5.
Außer jenen Fällen, die — den Verkauf betreffend – bereits durch die Canones 1291–1295 geregelt sind, werden als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach can. 1277 bestimmt:
| a) | Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen. |
| b) | Aufnahme von Darlehen und Krediten, sofern deren Laufzeit drei Monate übersteigt oder diese einem anderen Zweck als der Sicherung einer kurzfristig erforderlichen Liquidität diene. |
| c) | Übernahme von Bürgschaften und Haftungen. |
| d) | Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis EUR 500.000,- im Einzelfall übersteigt. |
| e) | Abschluss von Werkverträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall EUR 500.000,- übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist. |
| f) | Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststellen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die einen Betrag von EUR 80.000,- überschreiten. |
| g) | Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter. |