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  • » Verlobungspastoral

    Verlobungspastoral

     

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 57 vom 1. Juni 2012, II. 6.

     

    Einleitung

     

    Es ist Auftrag der Kirche, Menschen in ihren jeweiligen Lebenssituationen und Lebensabschnitten Kraftquellen und Hilfen aus dem Evangelium und der Lehre der Kirche anzubieten.

     

    Die Jugend-, Ehe- und Familienseelsorge steht seit jeher im besonderen Blickpunkt kirchlicher und pfarrlicher Seelsorge. Die Tatsache, dass es für viele junge Menschen und Paare in unserer Zeit schwer ist, dauerhafte und gelingende Beziehungen aufzubauen, und die Angst vor der Bindung auf Dauer im Sakrament der Ehe veranlassen die Bischöfe, die Sehnsucht junger, noch nicht verheirateter Menschen nach gelingender Beziehung, nach Treue und wachsender Liebe wahrzunehmen und Hilfestellungen zu suchen und anzubieten. Sie tun das unter anderem durch die Belebung eines im kirchlichen Umfeld mittlerweile selten gepflegten Brauches der Verlobung und der Verlobungsfeier.

     

    Die Förderung einer Verlobungspastoral setzt an bei Paaren,

    1. die sich die Frage nach einer gemeinsamen Berufung zur Ehe stellen und gemeinsame Wege der Prüfung zu einer guten Entscheidung suchen,
    2. bei denen, die sich verloben wollen und
    3. bei jenen, die schon verlobt sind.

     

    Die Verlobungspastoral soll jungen Paaren und Brautleuten helfen, einzelne Aspekte der Beziehung bewusst zu (über)prüfen und zu klären:

     

    „Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“ Sie soll zum Gelingen dauerhafter Beziehungen der jungen Paare beitragen, die Frage nach der Berufung und nach dem Willen Gottes wach halten, um die Erfahrung des lebendigen Gottes in dieser Entscheidungssituation machen zu können. Sie hilft Brautleuten, sich als Paar in Kommunikation, Gespräch und Gebet einzuüben, und ermöglicht eine größere Verbindlichkeit und Intensivierung der Vorbereitung auf das Ehesakrament. Sie ermutigt zur Spendung und Annahme des Ehesakramentes. Die tiefere theologische und kirchliche Bedeutung liegt darin, dass Brautleute ein Zeichen sind für die mit Christus verlobte Kirche (vgl. Eph 5,32f.).

    „Eine Verlobung eingehen bedeutet, sich bewusst mit dem Blick auf Christus auf den gemeinsamen Lebensweg und die damit verbundenen Herausforderungen und Aufgaben vorbereiten, mit dem Verlangen, für Ehe und Familie bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen.“ (Bischof Klaus Küng)

     

    I. Der Begriff Verlobung

     

    Verlobungim allgemeinen Sprachgebrauch meint die verbindliche Übereinkunft bzw. das Versprechen zweier Menschen, in absehbarer Zeit miteinander die sakramentale Ehe einzugehen. „Dank des sakramentalen Charakters ihrer Ehe haben sich Mann und Frau auf zutiefst unlösbare Weise aneinander gebunden. Ihr gegenseitiges Sichgehören macht die Beziehung Christi zur Kirche sakramental gegenwärtig.“ (FC 13)

     

    Kirchliche Verlobungbezeichnet zusätzlich das Versprechen zur gemeinsam angestrebten sakramentalen Eheschließung. Verlobung ist „die Entscheidung, miteinander die praktische und inhaltliche Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe in Selbstkritik und Sorgfalt in Angriff zu nehmen – unter der Bedingung, dass ein Rücktritt von dem Versprechen noch möglich ist“. (Bischof Elmar Fischer)

     

    Biblisch

     

    Im Buch Deuteronomium (Dtn 20,7; 22,23–28) finden sich Vorschriften rund um die Verlobung, die als erster Akt der Schließung einer Ehe betrachtet wurde, der Braut und Bräutigam Dritten gegenüber rechtlich dem Eherecht unterwirft, nicht aber in ihrem Verhältnis zueinander (LThK 693).

     

    Maria und Josef waren verlobt, als Maria durch das Wirken des Heiligen Geistes Jesus empfangen hat (Lk 1,27 und Mt 1,18).

     

    Die Kirche als Braut Christi ist in ihrer Erdenzeit mit Christus verlobt – sie ist die Braut, die sich für ihre Hochzeit mit dem Lamm bereit macht (vgl. Offb 19,7–9; KKK 796).

     

    Liturgisch

     

    Die Verlobung, ein vorbereitender Akt der Eheschließung, wird vom deutschen und römischen Benediktionale unter die Familiensegnungen eingereiht (LThK 694).

     

    Kirchenrechtlich

     

    Das Kirchenrecht versteht unter Verlobung das einseitig[1] oder zweiseitig gegebene Versprechen zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (Eheversprechen). Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist jedoch wegen der notwendigen Freiheit des Ehewillens nicht einklagbar. Wohl aber kann bei einem Rücktritt von der Verlobung „auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden“ geklagt werden (c. 1062 CIC). Hier regeln staatliche Gesetze die Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen (§§ 46 und 1247 ABGB). Nähere rechtliche Bestimmungen, die die Bischofskonferenz treffen kann, gibt es in Österreich nicht.

     

    II. Motivation

     

    Verlobung macht die Heiratsabsicht bei den Verwandten und Freunden öffentlich. Die Zeit zwischen Verlobung und Hochzeit ist eine besonders intensive und wertvolle Vorbereitungszeit auf das Sakrament der Ehe.

     

    Verlobung ist eine Vorentscheidung, ein Schritt zur endgültigen Entscheidung, aber keine Vorwegnahme der Eheschließung. Sie schenkt auch Zeit zur Klärung der Berufung und der Wahl. Durch ihre begrenzte Dauer fordert sie zur definitiven Entscheidung heraus.

     

    Verlobungszeit bedeutet ein Einüben und Hineinwachsen in die Verbindlichkeit des Ehelebens, eine Zeit in der Liebe zu wachsen. „Sie sollen diese Bewährungszeit als eine Zeit ansehen, in der sie lernen, einander zu achten und treu zu sein in der Hoffnung, dass sie von Gott einander geschenkt werden. Sie sollen einander helfen, in der Keuschheit zu wachsen“ (KKK 2350). Verlobungszeit ist ein Ehe-Katechumenat. Es fördert das Zusammenfinden und Wachstum in Glaubensfragen, den persönlichen Glauben mit dem Du zu teilen, ihn dem Du mitzuteilen.

     

    Mit der Verlobung beginnt ein neuer Lebens- und Glaubensweg hin zur Ehe als Sakrament. Sie bietet die Chance für eine Begegnung mit der lebendigen Kirche und mit dem lebendigen Gott. (Bischof Franz Scharl)

     

    Verlobungszeit ist eine Jüngerschaftsschulung. Die Brautleute bereiten sich auf das Leben als Hauskirche vor, um durch ihre künftige Ehe missionarisch wirksam zu sein und durch die Gnade des Sakramentes ein Zeugnis der Liebe und Barmherzigkeit Gottes zu geben.

     

    Die Verlobungszeit ist eine Zeit, „die Keuschheit in Enthaltsamkeit zu leben. … Sie sollen Liebesbezeugungen, die der ehelichen Liebe vorbehalten sind, der Zeit nach der Heirat vorbehalten. Sie sollen einander helfen in der Keuschheit zu wachsen.“ (KKK 2350). Sie fördert die Freiheit der Entscheidung und ist eine Vorbereitung auf die eheliche Treue.

    Für Paare, die bereits eine eheähnliche (voreheliche) Beziehung pflegen, ist die Verlobungszeit eine gute Gelegenheit, den Wert der Keuschheit (neu) zu entdecken.

    Verlobungszeit ist eine Zeit der Gnade, um das Geheimnis der Liebe Gottes und zweier Menschen zu begreifen, dies als täglich neues Geschenk annehmen zu lernen und so dem „Spender“ zu danken. Die Verlobungsfeier kann – wie andere Zeichen – als Sakramentalie verstanden werden: Der Segen Gottes und der Kirche stärkt die Brautleute während der Verlobung und ermutigt sie.

     

    III. Inhalte während der Verlobungszeit

     

    Gemeinsames Gebet und Gespräche während der Verlobungszeit tragen zu einem tragfähigen Fundament für die Ehe bei, um sich über wichtige Themenbereiche auszutauschen:

    • über die gemeinsame Sicht und Gestaltung von Ehe und Familie – über Ehe und Familie als Sendung und Mission
    • über gemeinsame Lebensziele (Vorstellungen, Visionen und Wünsche für die Zukunft, Kinderanzahl)
    • über Fragen der Erziehung gemeinsamer zukünftiger Kinder und die Konsequenzen: Was bedeutet es, Mutter/Vater zu sein? Was werde ich gewinnen, worauf werde ich verzichten müssen? Ist es Ehe/Familie wert, manche meiner Freiheiten aufzugeben? Was machen wir bei Kinderlosigkeit?
    • über Sexualität und Enthaltsamkeit, Erlernen der Grundlagen für die natürliche Empfängnisregelung
    • über das gemeinsame Gebets- und Glaubensleben
    • über die Einübung von Konfliktlösung
    • über die Frage, was bringe ich durch meine Herkunftsfamilie mit (Lebenskultur, Verletzungen,…)?
    • über die Loslösung vom Elternhaus
    • über berufliche, wirtschaftliche und finanzielle
    • Fragen.

     

    IV. Etappen für eine kirchliche Verlobungspastoral

     

    Die Verlobung hat einen prozesshaften Charakter. Die Verlobungszeit könnte sechs Monate bis zwei Jahre dauern. Grundsätzlich ist eine geistliche Begleitung durch einen Priester und/oder ein anderes Paar zu empfehlen.

     

    Vor der Verlobung

     

    In der Familie werden Werte, die für ein gelingendes Leben als Ehepaar entscheidend sind, grundgelegt.

     

    Diese Werte können auch im Religionsunterricht, in Jugendgruppen und Pfarren thematisiert werden. Dazu gehört, dass Jugendliche das Vorbild von christlichen Eheleuten erleben, die das kirchliche Eheverständnis bzw. das Sakrament der Ehe ernsthaft zu leben versuchen.

     

    Ebenso soll es Angebote für nicht verheiratete Paare geben, um die Beziehung zu vertiefen und das Verständnis für das Sakrament der Ehe zu fördern, z.B. Workshops bei Jugendtreffen, Fortbildungen, Einkehrtage für Paare, Pilgerwege usw. Nicht nur das Gebet um Berufungen zum Priester- und Ordensstand, sondern auch das Gebet um einen guten Ehepartner sollte ein Bestandteil der Gemeindepastoral sein, die auf Angebote der Diözese zurückgreifen kann, z.B. auf die Angelusaktion der Berufungspastoral.

     

    Während der Verlobungszeit

     

    Nach der „offiziellen“ Verlobung geht es darum, das familiäre, religiöse und soziale Umfeld des Partners noch näher kennen zu lernen und die Vorentscheidung zu prüfen. Eine umfangreiche und fundierte Ehevorbereitung kann sich auch auf die dafür qualifizierten Institutionen und Bewegungen in den jeweiligen Diözesen stützen.

    Der spätere Teil der Verlobungszeit ist geprägt von den unmittelbaren Schritten auf die Hochzeit hin, z.B. kirchliche Amtswege (Brautprotokoll), den äußeren Rahmen der Hochzeit organisieren, Hochzeitsliturgie gestalten...

     

    Am Ende der Verlobungszeit steht die Hochzeit oder die Auflösung der Verlobung, die der Anfang einer neuen Entscheidungsfindung ist, bei der sie begleitet werden können.

     

    V. Module einer kirchlichen Verlobungspastoral

     

    Die folgenden Anregungen werden als Module bezeichnet, weil es sich dabei um je ein mit dem Paar zu vereinbarendes und konkretes Angebot (Paket) handelt. Dabei soll auf die Wünsche und Möglichkeiten der Verlobten Rücksicht genommen werden.

    • (Liturgische) Gestaltung der Verlobungsfeier (mündliche, schriftliche Gestaltungshilfen)
    • Geistliche Begleitung durch einen Priester (oder Diakon) und/oder ein anderes Paar
    • Austauschprogramm und Gemeinschaft mit anderen Paaren
    • Exerzitien zur geistlichen Entscheidungsfindung bzw. Exerzitien im Alltag
    • Leitfaden für Verlobte an Schriftenständen in den Kirchen, in den Pfarrkanzleien, etc.
    • Umfangreiche und fundierte Ehevorbereitung über mehrere Abende bzw. Wochenenden
    • Angebot einer kirchlichen Ehe-Katechese
    • Unterlagen zum Thema Beziehung für Jugendstunden und den Religionsunterricht
    • Checkliste für die kirchlichen und allgemeinen Hochzeitsvorbereitungen
    • Fragenkatalog als Hilfestellung zu wesentlichen Entscheidungs- und Beziehungsfragen
    • Verlobtenwallfahrt
    • Gebetshilfen bis hin zu Novenen vor der Trauung.

     

    VI. Rituale für die Verlobungsfeier

     

    Erfahrungsgemäß wird Verlobung vor allem in einem sehr privaten und persönlichen Rahmen gefeiert, manchmal auch unter Einbeziehung der Familien oder/und von einigen Freunden. Die Feier sollte schlicht gestaltet werden, um nicht durch ein großes Fest die Entscheidungsfreiheit der Verlobten einzuschränken (eine Verlobungsfeier ist eben keine Hochzeit). Dieser Charakter sollte auch in den kirchlich vorgeschlagenen Riten im Vordergrund stehen.

     

    Im Folgenden werden nur allgemeine Hinweise zusammengestellt. Die Gestaltung der Verlobungsfeier kann je nach Vereinbarung sehr schlicht und privat sein, sie kann aber auch im Rahmen einer Gemeinde oder in einer Gemeinschaft stattfinden.

    Bei der Verlobung wird die Vorentscheidung zur Ehe als freudiges Ereignis gefeiert. Durch diese Feier soll die Fragezeit des Paares nach dem Willen Gottes gesegnet werden, um das gegebene Verlobungsversprechen im Vertrauen auf Seine Hilfe mit dem Heiligen Geist zu prüfen und zu entscheiden.

     

    Mögliche Orte der Feier sind das eigene Haus, eine Kapelle, eine Kirche oder während einer Wallfahrt.

     

    Im Benediktionale findet sich das Beispiel für einen liturgischen Ablauf der Verlobungsfeier. Die Segensfeier kann – wenn öffentlich in einer Gemeinde begangen – als ein eigener Wortgottesdienst gestaltet oder an eine Eucharistiefeier zwischen Schlussgebet und allgemeinem Segen angeschlossen werden – auch hier als klare Abgrenzung zu einer Hochzeit an anderer Stelle.

     

    Der Ring wird bei der Verlobung vom anderen übergeben, aber sich selbst aufgesteckt („Ich verpflichte mich selbst bei der Verlobung“). Ob beide einen Verlobungsring tragen oder nur die Braut, kann individuell entschieden werden.

     

    VII. Umsetzung der Verlobungspastoral in Österreich

     

    Im Folgenden werden einige Anregungen und Schritte für die Umsetzung der Verlobungspastoral in den Diözesen genannt. Empfohlen werden:

    • Beauftragung einer Ansprechperson für Verlobtenpastoral in jeder Diözese
    • Gründung eines Forums für Verlobte in jeder Diözese bzw. in Bewegungen und Bildungshäusern
    • Berufung eines Pools an Priestern, denen das Thema besonders am Herzen liegt
    • Berufung eines Pools an einst verlobten Ehepaaren, die über Verlobung berichten können
    • Einbeziehung der Jugendpastoral in die Hinführung zu Partnerschaft und Beziehungsfähigkeit
    • Einbeziehung des schulischen Religionsunterrichtes in die Erziehung zu den Werten von Ehe und Familie
    • Kurzfilme für Video-Plattformen im Internet (youtube, ...)
    • Informationsabende für Pfarren, Bewegungen und Bildungshäuser
    • Kirchliche und nichtkirchliche Pressearbeit
    • Plakate und Folder
    • ...

     

    VIII. Literaturverzeichnis Kirchliche Dokumente

     

    Katechismus der Katholischen Kirche (KKK).

     

    Familiaris consortio (FC).

     

    Benediktionale.

     

    Päpstlicher Rat für die Laien: Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe (http://www.vaticanva/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_13051996_preparation-for-marriage_ge.html).

     

    Päpstlicher Rat für die Familie: „Menschliche Sexualität – Wahrheit und Bedeutung“ (http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_08121995_human-sexuality_ge.html ).

     

    Conferenza Episcopale Italiana. Ufficio Nazionale per la Pastorale della Famiglia. Servizio Nazionale per la Pastorale Giovanile: „Il fidanzamento. Tempo di crescita umana e cristiana.” Edizioni San Paolo s.r.l., 1998.

     

    Huber, Walter: „Die Würde der Ehe und Familie. Lehraussagen der Kirche“, Eisenstadt 42009.

     

    Verlobung im engeren Sinn

     

    Fischereder, Br. Johannes Sam FLUM: Die kirchliche Verlobung. Eine Bereicherung auf dem Weg zur sakramentalen Ehe. Diplomarbeit, phil.-theol. Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz 2010.

     

    Referat für Ehe und Familie (Hg.): „Wiederentdeckung der Verlobung. Wissenswertes zu Partnersuche, Verlobungszeit, Verlobungsfeier“, Salzburg 2004.

     

    Schwaderlapp, Dominik: Für immer Ja. Ein Kurs in Sachen Liebe, München 2007.

     

    Timmel, Catherine und Philippe: „Verlobung – Warum?: Antwort an zwei Verliebte“, Hauteville 1995.

     

    Beziehung

     

    Croissant, Jo: Die priesterliche Frau, Hauteville 2001.

     

    Küng, Klaus: Jahr der Berufung. Geistlicher Rundbrief 4/2001 (http://www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-2001-4.htm).

     

    Küng, Klaus: Die sakramentale Gnade der Ehe. Geistlicher Rundbrief 3/2000.

     

    Laun, Andreas: Liebe und Partnerschaft aus kirchlicher Sicht, Eichstätt 2001.

     

    Referat für Ehe und Familie (Hg.): Berufen zur Ehe. Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe und das Leben als junge Familie, Salzburg 2003.

     

    Trobisch, Walter: Liebe ist ein Gefühl, das man lernen muss, Wuppertal 1992.

     

    Sexualität

     

    Ange, Daniel: Dein Leib – geschaffen für das Leben, Linz 1997.

     

    Kuby, Gabriele: Ausbruch zur Liebe, Kisslegg 2008.

     

    Küng, Klaus: In der Liebe wachsen: Warten bis zur Ehe. Geistlicher Rundbrief 3/1996 (http://www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-1996-3.htm).

     

    Léonard, André: Jesus und dein Leib. Die Sexualmoral für Jugendliche erklärt, Hauteville 1995.

     

    Trobisch, Walter: „Bis zum Letzten gehen?“ in: Jugend mit einer Mission (Hg.): Der Auftrag (Nr. 20/1986).

     

    West, Christopher: Theologie des Leibes für Anfänger, Kisslegg 2005.

     

    Brauchtum und Riten

     

    Becker-Huberti, Manfred: Feiern – Feste – Jahreszeiten, Freiburg 1998.

     

    Kirchoff, Hermann: Christliches Brauchtum, München 2004.

     

    Läpple, Alfred: Kleines Lexikon des christlichen Brauchtums, Augsburg 1996.

     

    IX. Entstehung

     

    Vorarbeitsgruppe bis 2006:P. Richard Plaickner SJ, Michaela & Robert Schmalzbauer, Sonja & Rudolf Exel, Katrin & Markus Ott, Dominik Lapka.

     

    Arbeitsgruppe 2008-2010: Weihbischof Franz Scharl, P. Richard Plaickner SJ, Robert Schmalzbauer, Stephanie & Nikolaus Haselsteiner, Elisabeth & Benedikt Michal.

     

    Das von den Arbeitsgruppen erstellte Grundsatzpapier wurde von der Familienkommission der Österreichischen Bischofskonferenz begutachtet, vom Familienbischof genehmigt und anschließend der Österreichischen Bischofskonferenz zur Approbation vorgelegt. In den nächsten Jahren sind von den einzelnen Diözesen Arbeitsmaterialien und Behelfe herauszugeben.

     

    Dieses Dokument wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 7. bis 10. November 2011 approbiert und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.


     [1] Beim Einseitigen gibt nur ein Partner ein Versprechen ab, der andere nimmt es an (es handelt sich um einen einseitigen Vertrag).

  • » Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung (Dekret)

    Dekret über die Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung
    für die Diözesen und die vom Diözesanbischof verwalteten Rechtspersonen
    can. 1277

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 77 vom 1. Jänner 2019, II. 5.

     

    Außer jenen Fällen, die — den Verkauf betreffend – bereits durch die Canones 1291–1295 geregelt sind, werden als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach can. 1277 bestimmt:

     

    a)  Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen.
    b)    Aufnahme von Darlehen und Krediten, sofern deren Laufzeit drei Monate übersteigt oder diese einem anderen Zweck als der Sicherung einer kurzfristig erforderlichen Liquidität diene.
    c) Übernahme von Bürgschaften und Haftungen.
    d)  Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis EUR 500.000,- im Einzelfall übersteigt.
    e) Abschluss von Werkverträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall EUR 500.000,- übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist.
    f) Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststellen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die einen Betrag von EUR 80.000,- überschreiten.
    g) Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter.

          

  • » Versprechen bei Mischehen (Dekret)

    Dekret über die Weise der Versprechen bei Mischehen (can. 1126)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II., 3.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß can. 1126 folgende

    Erklärung:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

    Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

    Diese Erklärung soll schriftlich gegeben werden.

    Der Seelsorger hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.

     

     

    + Alfred Kostelecky e. h.        + Hans H. Kard. Groer e. h.

    Sekretär                      Vorsitzender

     

     

    Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 20. Mai 1994.

  • » Vollmachten für den Offizial (Gerichtsvikar) (Dekret)

    Dekret über Vollmachten für den Offizial (Gerichtsvikar)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 19.

     

    Can. 1425 § 2: Der Offizial kann schwierige Prozesse einem Kollegialgericht übertragen.

     

    Can. 1425 § 3: Der Offizial setzt die Ordnung des Turnus fest, teilt nicht nur die einzelnen Sachen innerhalb des festgesetzten Turnus der jeweiligen Richter zu.

     

    Can. 1428 §§ 1 und 2: Der Offizial ernennt Vernehmungsrichter, vor allen Dingen für Einzelvernehmungen. Er beauftragt z. B. den einen oder anderen Pfarrer, im Einzelfall als Vernehmungsrichter tätig zu werden.

     

    Can. 1431 § 1: Der Offizial entscheidet, ob das öffentliche Wohl gefährdet ist.

     

    Can. 1479: Der Offizial ist vor der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers an Stelle des Diözesanbischofs zu hören;

     

    Can. 1692 § 1: Der Offizial führt das Trennungsverfahren getaufter Ehegatten durch.

     

    Can. 1700 § 1: Der Offizial wird für alle Nicht-Vollzugs-Verfahren beauftragt.

     

    Can. 1707: Der Offizial erhält die Vollmacht für die Todeserklärung.

    Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

  • » Vorgangsweise bei Pfarrbesetzung (Dekret)

    Dekret über die Vorgangsweise bei Pfarrbesetzung

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 8.

     

    I. Vorgangsweise bei freier Pfarrbesetzung


    (collatio libera; can. 523)

     

    Nach can. 523 steht dem Diözesanbischof die freie Besetzung des Pfarramtes zu, wobei drei Ausnahmefälle existieren:

    1. Vorschlag (Präsentation) oder Zustimmung eines zuständigen Oberen (can. 682 § 1),
    2. anderes Vorschlags-(Präsentations-)recht (etwa aus einem Patronat),
    3. Wahlrecht.

    Folgende Vorgangsweise wird für die freie Besetzung des Pfarramtes festgelegt:

     

    1. Ausschreibung der Pfarre:

     

    Sofern der Diözesanbischof nicht anderes bestimmt, wird jede freigewordene (vakante) Pfarre, die der freien Besetzung durch den Diözesanbischof untersteht, im Diözesanblatt (Amtsblatt, Verordnungsblatt) ausgeschrieben mit Festlegung eines Termins, bis zu dem sich Interessenten melden können. Ihr Interesse können jene Priester anmelden, die in der betreffenden Diözese inkardiniert sind oder die kanonischen Voraussetzungen für eine mögliche Inkardination haben und die Pfarrbefähigungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Eine Wiederholung der Pfarrbefähigungsprüfung bzw. eine Dispens von dieser Wiederholung wird künftig nicht mehr verlangt. Aus dieser Art „Bewerbung“ entsteht kein rechtlicher Anspruch auf die ausgeschriebene Pfarre.

     

    2. Zur Beurteilung der Eignung der Interessenten ist von can. 524 vorgeschrieben:

    1. Anhören des Dechants, in dessen Dekanat der (die) Interessent(en) kommen will (wollen). – Das Anhören des Dechants ist gemäß can. 127 zur Gültigkeit der Pfarrbesetzung nötig!
    2. Anstellung geeigneter Nachforschungen: Nach can. 521 § 2 geht es um Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit, Seeleneifer und andere Tugenden und Eigenschaften, die für die Seelsorge der zu besetzenden Pfarre für den neuen Pfarrer nach dem allgemeinen und nach dem partikularen Recht gefordert ist. Darüber können schriftliche Auskünfte (etwa Studienzeugnisse, Pfarrbefähigungszeugnis), aber auch Auskünfte oder Ratschläge von bestimmten Priestern und von Laien eingeholt werden.
      Dem Diözesanbischof obliegt die letzte Entscheidung, die er nach Anhören aller, die zu hören sind, fällen muss. Alle Bewerber, die nicht zum Zug kommen, werden vom Bischöflichen Ordinariat benachrichtigt.

    3. Ernennung des Pfarrers:

     

    Diese erfolgt durch bischöfliche Urkunde. Außer den üblichen Feststellungen ist in dieser Urkunde für die Verleihung des Pfarrbenefiziums folgender Passus wesentlich:

    „Mit der (kanonischen) Amtseinführung, die binnen Monatsfrist erfolgen soll, werden Sie bevollmächtigt, der Pfarre …….. als rechtmäßiger Pfarrer vorzustehen. Dadurch erhalten Sie alle mit dem Amt des Pfarrers verbundenen und Pflichten, auch das Pfarrbenefizium, soweit es nicht diözesan verwaltet wird.“

    Der Diözesanbischof ladet den ernannten Pfarrer zu einem persönlichen Gespräch über die pastorale Situation seiner Pfarre ein und überreicht ihm die Ernennungsurkunde; dies geschieht anstelle der bisher mancherorts noch geübten formalen kanonischen Investitur.

     

    4. Die Amtseinführung (Besitzergreifung):

     

    Vom Zeitpunkt der Amtseinführung an ist gemäß can. 527 der ernannte Pfarrer zur Ausübung der Pfarrseelsorge berechtigt und verpflichtet. Die Amtseinführung muss innerhalb eines Monats nach Überreichung der Ernennungsurkunde erfolgen; eine Fristverlängerung müsste schriftlich beim Ortsordinarius begründet erbeten werden (can. 527 § 3).

     

    Sollte der ernannte Pfarrer schon vor seiner Amtseinführung die Seelsorge in seiner künftigen Pfarre ausüben wollen/müssen, müsste er zum Provisor dieser Pfarre bestellt werden.

     

    Die Amtseinführung erfolgt im Rahmen der Installation in der Pfarre. Sie wird im Auftrag des Ortsordinarius meistens vom Dechant vorgenommen, fallweise vom Ortsordinarius selbst oder von einem anderen Delegierten des Ortsordinarius (can. 527 § 2).

    Die wesentlichen Elemente dieser Besitzeinweisung sind: Ablegung des Glaubensbekenntnisses mit Treueversprechen gegenüber dem Diözesanbischof, Gelöbnis über gute und getreue Verwaltung des Kirchen- und Pfarrvermögens (can. 1283, 1°), Anweisung des Vorsitzes.

    Mit der Installation ist der Augenblick der Amtsübernahme eindeutig bestimmt und endet das Amt des Provisors bzw. eines anderen Amtsvorgängers des neuen Pfarrers. Das unterfertigte Installationsprotokoll wird im Pfarrarchiv und im Diözesanarchiv zum Nachweis der erfolgten Amtseinführung (Besitzergreifung) hinterlegt.

     

    II. Vorgangsweise bei gebundener Pfarrbesetzung

     

    1. Bei bestehendem Präsentationsrecht (Patronat) gelten die Bestimmungen über Ausschreibung wie bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 1.

      1. Sofern der Diözesanbischof nach Beratung (mit Konsultorenkolleg – Domkapitel) für keinen der Interessenten eine Exklusive ausspricht, werden
    aa) einem Laienpatron alle geeigneten Interessenten,
    bb) einem Klerikalpatron ein Ternavorschlag geeigneter Interessenten mit kurzem Lebenslauf gemeldet und das Patronat um Präsentation binnen 3 Monaten gemäß can. 158 § 1 ersucht.
    1. Über Eignungsprüfung, Ernennung und Amtseinführung gelten die Bestimmungen wie bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 2 bis 4.

    2. Bei inkorporierten Pfarren:

    1. Es erfolgt keine Ausschreibung im Diözesanblatt. Wenn nötig, wird der zuständige Obere über die Vakanz der Pfarre informiert und um Vorschlag eines neuen Pfarrers oder um Zustimmung zur Ernennung eines bestimmten Priesters ersucht.
    2. Präsentation eines neuen Pfarrers durch den zuständigen Oberen gemäß can. 682 § 1. Der präsentierte oder gewünschte Priester müsste außer den in can. 521 § 2 verlangten Eigenschaften auch die Pfarrbefähigungsprüfung haben.
    3. Eignungsprüfung, Ernennung und Amtseinführung erfolgen laut Bestimmungen bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 2 bis 4.

    3. Bei Pfarren, die gemäß can. 520 § 2 einem klerikalen Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens übertragen sind, ist die Vorgangsweise wie bei inkorporierten Pfarren anzuwenden.

  • » Decretum Generale über die Wertgrenzen ("Romgrenze")

    Decretum Generale über die Wertgrenzen gemäß Can. 1292 CIC
    („Romgrenze“)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 98 vom 23. Dezember 2025, II., 6.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Sommervollversammlung von 16. bis 18. Juni 2025 das "Decretum Generale über die Wertgrenzen gemäß Can. 1292 CIC ("Romgrenze") in der vorgelegten Fassung beschlossen.

    Das Dikasterium für die Bischöfe hat für diesen Beschluss mit dem Schreiben vom 4. September 2025 die recognitio erteilt und nachfolgend angeführtes Dekret erlassen.

     

    Prot. N. 735/2005

     

    Dicasterium pro Episcopis

     

    AUSTRIAE

     

    De Conferentiae Episcoporum decreti generalis recognitione

     

    DECRETUM

     

    Exc.mus P.D. Franciscus LACKNER, O.F.M., Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit ut summa maxima et summa minima bonorum alienandorum (can. 1292 § 1, Codicis luris Canonici), a conventu plenario Conferentiae ad normam iuris adprobatae, rite recognoscerentur. Dicasterium pro Episcopis, vi facultatum sibi articulo 110 Constitutionis Apostolicae “Praedicate Evangelium” tributarum et collatis consiliis cum Dicastero pro Clericis, propositas summas ratas habet, id est:

     

    • EUR 5.000.000,00 summam maximam
    • EUR 120.000,00 summam minimam.

     

    Quapropter, eadem norma, modis ac temporibus ab ipsa Conferentia statutis, promulgari poterit.

     

    Datum Romae ex Aedibus Dicasterii pro Episcopis, die 4 mensis Septembris anno 2025.

     

    + Ilson de Jesus Montanari

    A Secretis

     

    Joannes Kovač

    Subsecretarius

     

     

    Decretum Generale
    über die Wertgrenzen gem. can. 1292 CIC
    ("Romgrenze")

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer ordentlichen Vollversammlung von 16. bis 18. Juni 2025 die obere Wertgrenze bei Veräußerung von Kirchenvermögen im Sinne can. 1292 CIC auf EUR 5.000.000,- (5 Mio.) und die untere Wertgrenze im Sinne can. 1292 CIC auf EUR 120.000,- festgesetzt.

  • » Zelebret

    Zelebret

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 4.

     

    Aus gegebenem Anlass wird daran erinnert, dass Welt- und Ordenspriester, die auswärts zelebrieren möchten, ein gültiges Zelebret vorzuweisen haben. Für die Ausstellung ist das jeweilige Ordinariat zuständig.

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