Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II., 3.
Die Österreichische Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß can. 1126 folgende
Erklärung:
„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“
Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“
Diese Erklärung soll schriftlich gegeben werden.
Der Seelsorger hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.
+ Alfred Kostelecky e. h. + Hans H. Kard. Groer e. h.
Sekretär Vorsitzender
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 20. Mai 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 19.
Can. 1425 § 2: Der Offizial kann schwierige Prozesse einem Kollegialgericht übertragen.
Can. 1425 § 3: Der Offizial setzt die Ordnung des Turnus fest, teilt nicht nur die einzelnen Sachen innerhalb des festgesetzten Turnus der jeweiligen Richter zu.
Can. 1428 §§ 1 und 2: Der Offizial ernennt Vernehmungsrichter, vor allen Dingen für Einzelvernehmungen. Er beauftragt z. B. den einen oder anderen Pfarrer, im Einzelfall als Vernehmungsrichter tätig zu werden.
Can. 1431 § 1: Der Offizial entscheidet, ob das öffentliche Wohl gefährdet ist.
Can. 1479: Der Offizial ist vor der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers an Stelle des Diözesanbischofs zu hören;
Can. 1692 § 1: Der Offizial führt das Trennungsverfahren getaufter Ehegatten durch.
Can. 1700 § 1: Der Offizial wird für alle Nicht-Vollzugs-Verfahren beauftragt.
Can. 1707: Der Offizial erhält die Vollmacht für die Todeserklärung.
Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 8.
I. Vorgangsweise bei freier Pfarrbesetzung
Nach can. 523 steht dem Diözesanbischof die freie Besetzung des Pfarramtes zu, wobei drei Ausnahmefälle existieren:
Folgende Vorgangsweise wird für die freie Besetzung des Pfarramtes festgelegt:
1. Ausschreibung der Pfarre:
Sofern der Diözesanbischof nicht anderes bestimmt, wird jede freigewordene (vakante) Pfarre, die der freien Besetzung durch den Diözesanbischof untersteht, im Diözesanblatt (Amtsblatt, Verordnungsblatt) ausgeschrieben mit Festlegung eines Termins, bis zu dem sich Interessenten melden können. Ihr Interesse können jene Priester anmelden, die in der betreffenden Diözese inkardiniert sind oder die kanonischen Voraussetzungen für eine mögliche Inkardination haben und die Pfarrbefähigungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Eine Wiederholung der Pfarrbefähigungsprüfung bzw. eine Dispens von dieser Wiederholung wird künftig nicht mehr verlangt. Aus dieser Art „Bewerbung“ entsteht kein rechtlicher Anspruch auf die ausgeschriebene Pfarre.
2. Zur Beurteilung der Eignung der Interessenten ist von can. 524 vorgeschrieben:
3. Ernennung des Pfarrers:
Diese erfolgt durch bischöfliche Urkunde. Außer den üblichen Feststellungen ist in dieser Urkunde für die Verleihung des Pfarrbenefiziums folgender Passus wesentlich:
„Mit der (kanonischen) Amtseinführung, die binnen Monatsfrist erfolgen soll, werden Sie bevollmächtigt, der Pfarre …….. als rechtmäßiger Pfarrer vorzustehen. Dadurch erhalten Sie alle mit dem Amt des Pfarrers verbundenen und Pflichten, auch das Pfarrbenefizium, soweit es nicht diözesan verwaltet wird.“
Der Diözesanbischof ladet den ernannten Pfarrer zu einem persönlichen Gespräch über die pastorale Situation seiner Pfarre ein und überreicht ihm die Ernennungsurkunde; dies geschieht anstelle der bisher mancherorts noch geübten formalen kanonischen Investitur.
4. Die Amtseinführung (Besitzergreifung):
Vom Zeitpunkt der Amtseinführung an ist gemäß can. 527 der ernannte Pfarrer zur Ausübung der Pfarrseelsorge berechtigt und verpflichtet. Die Amtseinführung muss innerhalb eines Monats nach Überreichung der Ernennungsurkunde erfolgen; eine Fristverlängerung müsste schriftlich beim Ortsordinarius begründet erbeten werden (can. 527 § 3).
Sollte der ernannte Pfarrer schon vor seiner Amtseinführung die Seelsorge in seiner künftigen Pfarre ausüben wollen/müssen, müsste er zum Provisor dieser Pfarre bestellt werden.
Die Amtseinführung erfolgt im Rahmen der Installation in der Pfarre. Sie wird im Auftrag des Ortsordinarius meistens vom Dechant vorgenommen, fallweise vom Ortsordinarius selbst oder von einem anderen Delegierten des Ortsordinarius (can. 527 § 2).
Die wesentlichen Elemente dieser Besitzeinweisung sind: Ablegung des Glaubensbekenntnisses mit Treueversprechen gegenüber dem Diözesanbischof, Gelöbnis über gute und getreue Verwaltung des Kirchen- und Pfarrvermögens (can. 1283, 1°), Anweisung des Vorsitzes.
Mit der Installation ist der Augenblick der Amtsübernahme eindeutig bestimmt und endet das Amt des Provisors bzw. eines anderen Amtsvorgängers des neuen Pfarrers. Das unterfertigte Installationsprotokoll wird im Pfarrarchiv und im Diözesanarchiv zum Nachweis der erfolgten Amtseinführung (Besitzergreifung) hinterlegt.
II. Vorgangsweise bei gebundener Pfarrbesetzung
1. Bei bestehendem Präsentationsrecht (Patronat) gelten die Bestimmungen über Ausschreibung wie bei der freien Pfarrbesetzung, Punkt 1.
| aa) | einem Laienpatron alle geeigneten Interessenten, |
| bb) | einem Klerikalpatron ein Ternavorschlag geeigneter Interessenten mit kurzem Lebenslauf gemeldet und das Patronat um Präsentation binnen 3 Monaten gemäß can. 158 § 1 ersucht. |
2. Bei inkorporierten Pfarren:
3. Bei Pfarren, die gemäß can. 520 § 2 einem klerikalen Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens übertragen sind, ist die Vorgangsweise wie bei inkorporierten Pfarren anzuwenden.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 45 vom 1. Mai 2008, II., 11.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer ordentlichen Vollversammlung am 7. November 2007 die obere Wertgrenze bei Veräußerung von Kirchenvermögen im Sinne Can. 1292 CIC auf € 3,000.000,-- festgesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die untere Wertgrenze mit € 80.000,-- unverändert bleibt.
Dieses Decretum Generale wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 2007 beschlossen und seitens der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 1. Februar 2008, Nr. 08/00703, rekognosziert. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 4.
Aus gegebenem Anlass wird daran erinnert, dass Welt- und Ordenspriester, die auswärts zelebrieren möchten, ein gültiges Zelebret vorzuweisen haben. Für die Ausstellung ist das jeweilige Ordinariat zuständig.