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Kopftuchverbot: Bischofskonferenz hat erhebliche rechtliche Bedenken

Stellungnahme hinterfragt Regelungsbedarf, Eignung der Maßnahme und Grundrechtskonformität - Kritik auch an Ausweitung auf Privatschulwesen, mangelnde Einbindung der Betroffenen und unklare Begrifflichkeit

 

Kopftuchverbot: Bischofskonferenz hat erhebliche rechtliche Bedenken

 

Wien, 23.10.2025 (KAP) Die Österreichische Bischofskonferenz steht dem von der Regierung geplanten Kopftuchverbot bis zur achten Schulstufe kritisch gegenüber und hat erhebliche rechtliche Bedenken. Man unterstütze das Anliegen einer pädagogischen Förderung und Integration aller Kinder in Bildungseinrichtungen und "teilt die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches in der Schule erschwert sein kann", heißt es in der am Donnerstag abgegebenen und von Bischofskonferenz-Generalsekretär Peter Schipka unterschriebenen Stellungnahme. Es sei "nicht wünschenswert, wenn Kinder ein Kopftuch tragen müssen", aber ein Verbot sei genauso "wenig wünschenswert". Grundsätzlich gelte: "Es sollte beim Tragen eines Kopftuches nie um Zwang im Sinne einer Verpflichtung oder eines Verbots gehen."

 

Insgesamt hinterfragt die Bischofskonferenz - so wie schon vor einigen Jahren in ihren kritischen Stellungnahmen zu Kopftuchverboten im Kindergarten und in der Volksschule, die dann vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden - den faktischen Regelungsbedarf, die Eignung der Maßnahme und ihre Grundrechtskonformität. Als "unverhältnismäßig" werden geplante Eingriffe in die Religionsfreiheit, in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Erziehungsrechts der Eltern bewertet. Die ausführliche Stellungnahme gipfelt in der Feststellung: "Im Ergebnis bestehen auch bei diesem Gesetzesentwurf erhebliche Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe."

 

Integration braucht Kooperation und Dialog

 

Die Bischofskonferenz bekräftigt die Wichtigkeit von "Inklusion", als "Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft", zu der auch "religiöse Vielfalt" gehöre. "Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern - insbesondere Mädchen - sicherstellen, werden daher ausdrücklich begrüßt", hält die Katholische Kirche in ihrer Stellungnahme fest und betont: "Dies gilt auch für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses, sowie von sozialen Spannungen aufgrund eines falsch verstandenen Ehrverständnisses wirksam zu begegnen."

 

Angesichts der rechtlichen Bedenken sei aber aus Sicht der Bischofskonferenz "das Gespräch und die Kooperation mit Eltern und Obsorgeberechtigten von elementarer Bedeutung". Neben Aufklärung und pädagogischer Begleitung brauche es gesamtgesellschaftlich ein "dauerhaftes und ernsthaftes Bemühen aller Akteure als Grundlage erfolgreicher sozialer Integration". Dazu sollte Österreich als "religionsfreundlicher Staat" gerade "in grundrechtssensiblen Fragen das vorhergehende Einvernehmen zumindest mit der betroffenen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft suchen", regt die Bischofskonferenz im Blick auf die Islamische Glaubensgemeinschaft an. Diese hat bereits - so wie etliche andere Kirchen und Religionsgesellschaften auch - das geplante Gesetz kritisiert.

 

Fraglicher Regelungsbedarf

 

Im Detail ist aus Sicht der Bischöfe ungeklärt, ob für das angestrebte Kopftuchverbot überhaupt ein Regelungsbedarf besteht. "Schätzungen" oder "exemplarische Wahrnehmungen", seien dafür nicht geeignet, vielmehr müssten zuerst "Erhebungen durchgeführt" werden. Erst dann könne beurteilt werden, "ob das Ausmaß die Schwelle der für eine gesetzliche Maßnahme erforderlichen Wesentlichkeit überschreitet".

 

Weiters stellt die Bischofskonferenz in Frage, ob die geplante Regelung eine geeignete Maßnahme ist, um Integration zu fördern, und äußert diesbezüglich Zweifel. Weil durch das geplante Gesetz auch der Privatschulbereich vollumfänglich vom Verbot erfasst wird, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Eltern vermehrt auf häuslichen Unterricht ihrer Töchter ausweichen könnten. Vom Kopftuchverbot betroffene Familien könnten sich insgesamt in ihrer religiösen Identität nicht anerkannt fühlen und noch weiter in ihre eigenen kulturellen Gemeinschaften zurückziehen. "Damit läuft das Verbot Gefahr, Integration nicht zu fördern, sondern im Ergebnis sogar zu behindern, indem es Spaltungen vertieft und Vorurteile auf beiden Seiten verstärkt."

 

Erhebliche Grundrechtseingriffe

 

Besonders ausführlich wird in der Stellungnahme der Frage nachgegangen, ob ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vorliegen und ob die gesetzliche Maßnahme verhältnismäßig sei. Dazu wird festgehalten, dass das anvisierte Kopftuchverbot einen Eingriff in die Religionsfreiheit, in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern darstellt.

 

Laut Bischofskonferenz würden die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, "den Eindruck vermitteln, als ob jede Ausübung des Rechts zur religiösen Kindererziehung bereits mit der Anwendung unzulässigen Zwangs gleichzusetzen wäre. Ein solches Verständnis muss entschieden zurückgewiesen werden". Ausdrücklich wird daher festgehalten: "Das Recht auf religiöse Kindererziehung muss gewahrt werden!" Weiters heißt es in den Ausführungen: "Da das Tragen des Kopftuchs für sich genommen nicht automatisch mit einer Kindeswohlgefährdung gleichgesetzt werden kann, ist das pauschale Verbot des Tragens in der Schule für 5-14-jährige Schülerinnen vor dem Hintergrund des Rechts auf religiöse Kindererziehung unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig."

 

Weiters wird bemängelt, dass sich das Kopftuchverbot nur an die Betroffenen richtet, statt an jene, die den ungebührlichen Druck ausüben und dass nicht überzeugend dargelegt wird, warum von der gesetzlichen Verbotsnorm "ausschließlich Schülerinnen betroffen" sein sollen. Vielmehr "müsste sich eine etwaige Verbots- oder Sanktionsnorm gegen jene Personen richten, die den ungebührlichen Druck ausüben und nicht gegen jene, die ihm ausgesetzt sind".

 

"Nicht alle muslimischen Schülerinnen tragen das Kopftuch unfreiwillig", geben die Bischöfe weiters zu bedenken. Ein allgemeines Kopftuchverbot könne zwar unter Umständen verhindern, dass Zwang und Druck auf junge Mädchen ausgeübt werden. Es erreiche dieses Ziel aber nur, indem es gleichzeitig auch jene beschränkt, die das Kopftuch freiwillig und als Teil ihrer religiösen Identität tragen. Es bleibe daher fraglich, ob das Verbot verhältnismäßig sei. Resümierend wird seitens der Bischofskonferenz festgestellt: "Im Ergebnis bestehen auch bei diesem Gesetzesentwurf erhebliche Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe."

 

Auswirkungen auf Privatschulerhalter

 

Darüber hinaus ortet die Katholische Kirche einen "unzulässigen Eingriff in die Freiheit von Privatschulerhaltern", weil das Kopftuchverbot auch in Privatschulen vollumfänglich zur Anwendung kommen soll und in letzter Konsequenz zu einer Schulschließung führen kann. Vor diesem Hintergrund wird der Sanktionsmechanismus als "unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig" qualifiziert - insbesondere hinsichtlich der angedrohten Schulschließung. "Diese ist keinesfalls sachgerecht und müsste jedenfalls durch gelindere Maßnahmen ersetzt werden."

 

Wollte man dieser Sanktion entgehen, müsste der Schulerhalter den Aufnahmevertrag mit einer kopftuchtragenden Schülerin auflösen, wenn diese trotz der zuvor durchgeführten Gespräche darauf beharrt. "Dies ist nicht bloß überschießend, sondern letztlich sogar kontraproduktiv, da damit jede weitere Dialogmöglichkeit unterbunden und eine gelingende Integration der betroffenen Schülerinnen faktisch erheblich beeinträchtigt würde. Es ist sicherlich nicht im Sinn des Kindeswohls gelegen, wenn die betroffene Schülerin die Schule verlassen muss." Es bliebe dann nur noch die Möglichkeit der "Abmeldung zum häuslichen Unterricht, womit die Problematik aus dem öffentlichen in den privaten Bereich ausgelagert und nochmals erheblich verschärft würde".

 

Schließlich wird in der kirchlichen Stellungnahme die "Verwendung von nicht dem Legalitätsgebot entsprechenden Begrifflichkeiten" kritisiert. So sei die im Gesetz enthaltene Formulierung, wonach das Tragen des Kopftuchs, "welches das Haupt als Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht verhüllt" verboten ist, "zu unbestimmt" und "letztlich unklar". Die Verwendung eines Begriffs mit derart vagem Inhalt sei nicht für ein gesetzliches Verbot geeignet und mit dem verfassungsrechtlichen Legalitätsgrundsatz schwer vereinbar.

 

Die Stellungnahme der Bischofskonferenz wurde am letzten Tag der Begutachtungsfrist eingebracht und ist auf der Internetseite des Parlaments und der Bischofskonferenz im vollen Wortlaut abrufbar. Sie reiht sich ein in überwiegend kritische Stellungnahmen aus dem Bereich der Kirchen und Religionsgesellschaften.

 

Stellungnahme als PDF herunterladen

 

Quelle: Kathpress

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