Seitenbereiche:
  • zum Inhalt [Alt+0]
  • zum Hauptmenü [Alt+1]
  • zum Topmenü [Alt+3]
  • zu den Diözesenlinks [Alt+4]
  • zur Suche [Alt+5]
  • zu den Zusatzinformationen [Alt+6]

Topmenü:
  • Home
  • Amtsblatt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Presse
  • Kontakt

  • Schriftgröße: normal
  • Schriftgröße: groß
  • Schriftgröße: sehr groß
  • Home
  • Über uns
    • Bischöfe
    • Emeritierte Bischöfe
    • Zuständigkeiten
    • Generalsekretariat
    • Europareferent
    • Fachstellen
    • Kirche in Österreich
  • Positionen
    • Asyl & Migration
    • Familiensynode
    • Lebensschutz
    • Fortpflanzungsmedizin
    • Kreuz-Symbol
    • Bildung
    • Pfarrgemeinderäte
    • Europa
  • Rechtliches
    • Universität/Hochschule
    • Opferschutz
    • Corona-Pandemie
  • Datenschutz
  • Publikationen
    • Amtsblatt
    • Behelfe / Handreichungen
    • Hirtenbriefe / Erklärungen
    • Kirchliche Statistik
    • Presseerklärungen
    • Schriftenreihe
  • Bilder
    • Pressefotos
  • Links
  • FAQ
Hauptmenü ein-/ausblenden
Positionsanzeige:
  • Bischofskonferenz
  • Home

Aktuelles
Inhalt:
zurück

Ministerin Raab: "Religionsfreiheit ist sehr hohes Gut"

Kultusministerin nimmt zu Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Stellung, wonach coronabedingtes Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 gleichheitswidrig war - Rechtsreferent der Bischofskonferenz, Brandner: Feier öffentlicher Gottesdienste fällt in den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften

 

Symbolbild Rechtssprechung [ (c) www.BilderBox.com,Erwin Wodicka,Siedlerzeile 3,A4062 Thening,Tel.+43 676 5103 678. Verwendung nur gegen HONORAR, BELEG, URHEBERVERMERK und den AGBs auf bilderbox.com ] (in an im aus als and und beim mit einen einer ei

 

"Religionsfreiheit ist ein sehr hohes Gut." - Mit dieser Feststellung hat Kultusministerin Susanne Raab auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) reagiert, die am Dienstagmorgen veröffentlicht wurde. Demnach war das coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 laut VfGH gleichheitswidrig. Grund dafür ist für die Verfassungsrichter aber nicht das Verbot an sich, sondern dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Kunst- und Religionsausübung bestand.

 

Ministerin Raab äußerte sich dazu auf Anfrage im Rahmen einer Pressekonferenz. Sie hob dabei die gute Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften in der Pandemie hervor. Es sei der Regierung stets wichtig gewesen, "dass Regelungen partnerschaftlich getroffen werden"; im Sinne des österreichischen Kooperationsmodells zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Staat.

 

Die Kultusministerin zeigte sich zudem überzeugt, dass der Glaube und die gemeinsame Religionsausübung sowie auch entsprechende Möglichkeiten der Seelsorge vielen Menschen im Land gerade in Krisenzeiten Halt geben. Diese hätten deshalb nicht nur für den einzelnen, sondern für die gesamte Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert.

 

Komplexe Rechtsmaterie

 

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown (auch für Geimpfte und Genesene) vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt (Paragraf 7, Abs 1 Z 4). Hingegen waren Zusammenkünfte zur Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen (Paragraf 18, Abs 1 Z 7).

 

Mit der Entscheidung vom 30. Juni 2022 erkannte der VfGH über einen Antrag mehrerer Kulturschaffender, der unter anderem darauf gerichtet war, die besagte Bestimmung des Paragrafen 7 (wonach das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen untersagt ist) und allenfalls auch die besagte Bestimmung des Paragrafen 18 (wonach die Verordnung für Zusammenkünfte zur Religionsausübung nicht gilt) wegen Gesetz- und/oder Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

 

Im Ergebnis hat der VfGH erkannt, dass die besagte Bestimmung des Paragrafen 18, Abs 1 Z 7 nicht gesetzeskonform war. In seinen entsprechenden inhaltlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz führt der VfGH in diesem Zusammenhang an, dass "zwischen dem Zusammenkommen von Personen zu religiösen Zwecken einerseits und zu künstlerischen Zwecken andererseits im Hinblick auf die Zielsetzung der Beschränkungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Menschenansammlungen möglichst hintanzuhalten, kein solcher Unterschied [besteht], der es rechtfertigen würde, Zusammenkünfte im Schutzbereich des Art. 17a StGG praktisch weitestgehend zu untersagen, während Zusammenkünfte im Schutzbereich des Art. 9 EMRK schlechthin möglich sind".

 

Das Vorsehen einer Bestimmung wie jener des Paragrafen 18 Abs 1 Z 7 sei somit, so Markus Brandner, Rechtsreferent der Österreichischen Bischofskonferenz, gegenüber Kathpress, nicht grundsätzlich unzulässig. Der VfGH habe die Unzulässigkeit im konkreten Fall vielmehr darin erkannt, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf Kunstfreiheit vorlag. Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung seien somit grundsätzlich zulässig, jedoch seien ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen gegenüber anderen grundrechtlich geschützten Bereichen zu vermeiden.

 

Diesbezüglich sei festzuhalten, so Brandner, dass die Feier öffentlicher Gottesdienste in den Kernbereich der inneren Angelegenheiten anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften falle. Deren Wahrnehmung durch die betreffenden Religionsgemeinschaften selber sei insbesondere durch das Staatsgrundgesetz 1867 (StGG, Artikel 15) verfassungsgesetzlich geschützt. Darüber hinaus sichern bzw. gewährleisten die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, Artikel 9) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 10) den Schutz der korporativen Religionsfreiheit auf verfassungsgesetzlicher bzw. europarechtlicher Ebene.

 

Die Gewährleistung der gemeinschaftlichen Religionsausübung als "religiöses Grundbedürfnis" sei vor diesem Hintergrund jedenfalls für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verfassungsgesetzlich geboten gewesen, so Brandner. Auf dieser verfassungsgesetzlichen Grundlage und in Wahrnehmung ihrer jeweiligen innerreligionsgemeinschaftlichen Regelungskompetenz hätten die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit der Regierung verbindliche Regelungen in Kraft gesetzt, um auf die seinerzeitige epidemiologische Situation zu reagieren. So sei für die Feier öffentlicher Gottesdienste in der Katholischen Kirche ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens zwei Metern, wie auch das Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Gottesdienstes, auch bei Gottesdiensten unter freiem Himmel, verpflichtend vorgeschrieben gewesen, erinnerte der Vertreter der Bischofskonferenz.

 

 

Quelle: kathpress (02.08.2022)

zurück

Zusatzinformationen:

Galerie: Neuer Weihbischof Freitag geweiht

Impressionen der Weihe von Johannes Freitag am 1. Mai 2025 im Grazer Dom.

 

 

Bischofskonferenz-Videos

Zustimmung erforderlich!Bitte akzeptieren Sie Cookies von Youtube und laden Sie die Seite neu, um diesen Inhalt sehen zu können.

Aktuelle Veröffentlichungen

 

  • Leben schützen - 50 Jahre nach Beschluss der Fristenregelung (28. November 2023)
  • Nationale Synthese zum Synodalen Prozess (21. September 2022)
  • Appell der Österreichischen Bischofskonferenz zur Aufnahme von Geflüchteten (22. Dezember 2021)
  • "Schützen. Heilen. Versöhnen." - Erklärung zur Debatte um eine temporäre Impfpflicht (7. Dezember 2021)
  • Stellungnahme zum Sterbeverfügungsgesetz (12. November 2021)
  • Einladendes Wort der Bischöfe zum synodalen Prozess (Oktober 2021)
  • Assistenz zum Leben und nicht Hilfe zur Selbsttötung (Juni 2021)

 

Presseerklärungen

 

Hier finden Sie die Presseerklärungen der Vollversammlungen der Bischofskonferenz seit 1991 im Wortlaut.

 

 Zu den Erklärungen

 

 

Nachrichten

 

Neues auf katholisch.at

  • Heimische Erwartungen an Leo XIV. in Frauenfrage und Kirchenrecht
  • Polak: Leo XIV. "friedliches Gegengewicht zu Donald Trump"
  • Gerangel, Gesang und Jubel für einen eher unbekannten neuen Papst
  • Leo XIV. in früherem Interview: "Seelsorger, kein Manager"
  • Ein Amerikaner als Papst - Wahl von Leo XIV. verschiebt einige Koordinaten

 

Finanko - Ethische Geldanlagen

 

Der verantwortungsvolle Umgang mit Geld ist für Mission und Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche eine selbstverständliche Verpflichtung aus dem Evangelium. Ausdruck davon ist die 2017 von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossene

„Richtlinie Ethische Geldanlagen“ (FinAnKo).

 

Alle Informationen

 

 


Hauptmenü:
  • Home
  • Über uns
  • Positionen
  • Rechtliches
  • Datenschutz
  • Publikationen
  • Bilder
  • Links
  • FAQ

 

 

 

Synodaler Prozess

Weltsynode

 

Abschlussdokument der Synode (Deutsch)

 

Begleitende Notiz von Papst Franziskus über die Verbindlichkeit des Synoden-Schlussdokuments

 

NEU: Abschlussdokument zur Weltsynode (Oktober 2024)

 

Österreich-Bericht zur Vorbereitung des Instrumentum Laboris für die zweite Synodenversammlung im Oktober 2024

 

Austrian report on the preparation of the Instrumentum Laboris for the second Synod Assembly in October 2024

 

Relazione dell'Austria per la preparazione dell'Instrumentum Laboris per la seconda Assemblea sinodale dell'ottobre 2024

 



Synthese-Bericht der Weltsynode (3. November 2023)

 

Nationale Synthese zum synodalen Prozess

 

Statements zur Synthese

 

Begleitwort

 


 

Sintesi nazionale sul processo sinodale

 

Austrian synthesis report

 

Mehr Infos zur Synode

 

 

 

Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Rotenturmstraße 2
A-1010 Wien

Diözesenmenü:
  • Diözese Eisenstadt
  • Diözese Feldkirch
  • Diözese Graz-Seckau
  • Diözese Gurk
  • Diözese Innsbruck
  • Diözese Linz
  • Diözese St. Pölten
  • Erzdiözese Salzburg
  • Erzdiözese Wien
  • Militärordinariat
  • Abtei Wettingen-Mehrerau

nach oben springen