Seitenbereiche:
  • zum Inhalt [Alt+0]
  • zum Hauptmenü [Alt+1]
  • zum Topmenü [Alt+3]
  • zu den Diözesenlinks [Alt+4]
  • zur Suche [Alt+5]
  • zu den Zusatzinformationen [Alt+6]

Topmenü:
  • Home
  • Amtsblatt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Presse
  • Kontakt

  • Schriftgröße: normal
  • Schriftgröße: groß
  • Schriftgröße: sehr groß
  • Home
  • Über uns
    • Bischöfe
    • Emeritierte Bischöfe
    • Zuständigkeiten
    • Generalsekretariat
    • Europareferent
    • Fachstellen
    • Kirche in Österreich
  • Positionen
    • Asyl & Migration
    • Familiensynode
    • Lebensschutz
    • Fortpflanzungsmedizin
    • Kreuz-Symbol
    • Bildung
    • Pfarrgemeinderäte
    • Europa
  • Rechtliches
    • Universität/Hochschule
    • Opferschutz
    • Corona-Pandemie
  • Datenschutz
  • Publikationen
    • Amtsblatt
    • Behelfe / Handreichungen
    • Hirtenbriefe / Erklärungen
    • Kirchliche Statistik
    • Presseerklärungen
    • Schriftenreihe
  • Bilder
    • Pressefotos
  • Links
  • FAQ
Hauptmenü ein-/ausblenden
Positionsanzeige:
  • Bischofskonferenz
  • Home

Aktuelles
Inhalt:
zurück

Sterbeverfügung: Bischofskonferenz sieht gravierende Gesetzesmängel

Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Regelung des assistierten Suizids sieht die Bischofskonferenz keinen ausreichenden Schutz vor Missbrauch gegeben - Gesetzesentwurf missachtet in vielerlei Hinsicht Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes

 

 

Die Österreichische Bischofskonferenz hat am Freitag ihre Stellungnahme zum Sterbeverfügungsgesetz veröffentlicht. Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass der Gesetzesentwurf viel zu weit geht und in vielerlei Hinsicht die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes missachtet. Durch die vorgeschlagene Regelung der Beihilfe zum Suizid werde man den zu erwartenden Missbrauch und die Beeinflussung vulnerabler Personen nicht wirksam verhindern können, mahnt die Bischofskonferenz.

 

Konkret wird in der von Generalsekretär Peter Schipka gezeichneten Stellungnahme u.a. kritisiert, dass die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid weder an das Vorliegen der Sterbeverfügung noch an die zwölf Wochen Bedenkzeit gebunden ist. Zudem sei die psychische Beihilfe zum Suizid ausnahmslos straflos. Auch werde die Entscheidungsfähigkeit des Suizidenten nicht in jedem Fall verpflichtend von einem Psychiater bzw. Psychologen beurteilt.

 

Die Stellungnahme im Wortlaut

 

Durch diese drei Punkte wird das VfGH-Erkenntnis missachtet, wird in der Stellungnahme festgehalten, denn der VfGH habe bei seinem Urteil eine gesetzgeberische Neuregelung der Suizidassistenz im Blick gehabt, die eine erlaubte Assistenz nur innerhalb enger Grenzen und unter Sicherstellung eines freiwilligen, selbstbestimmten und dauerhaften Entschlusses des entscheidungsfähigen Suizidenten ermöglicht; ohne Einflussnahme Dritter auf dessen Willensbildung und ausschließlich als Ausnahme von einer weiterhin geltenden generellen Strafbarkeit.

 

Das Instrument der Sterbeverfügung werde aber mit dem vorliegenden Entwurf auf einen bloßen "Bezugsschein in der Apotheke" reduziert. Strafrechtlich sei nämlich jede andere Form der Beihilfe zu jeder beliebigen Art des Suizids unmittelbar nach der zweiten ärztlichen Aufklärung erlaubt. Damit wäre es beispielsweise für den Beihelfer strafrechtlich zulässig, "der suizidwilligen Person sofort nach der zweiten ärztlichen Aufklärung eine Schusswaffe auszuhändigen, damit sie sich damit an Ort und Stelle das Leben nimmt". Damit wären aber weder die Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches noch der freie Willen gesichert. Bloß für eine einzige, vom Gesetzgeber vorgezeichnete Suizidvariante, nämlich für den Suizid durch ein tödliches Gift aus der Apotheke, wären hingegen die zwölf Wochen Bedenkzeit und die Errichtung einer Sterbeverfügung erforderlich, kritisiert die Bischofskonferenz.

 

Sie plädiert daher für die grundsätzliche Beibehaltung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid, unter gleichzeitiger Normierung der Ausnahme, wenn eine aufrechte Sterbeverfügung des Suizidenten vorliegt und der Suizid mittels des tödlichen Präparats aus der Apotheke durchgeführt wird. Dies würde den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragen.

 

Psychische Suizidbeihilfe darf nicht straflos sein

 

Ein weiterer Kritikpunkt: Da im Strafrecht ausschließlich bestimmte Formen der physischen Beihilfe zum Suizid unter Strafe gestellt werden, folgt daraus im Umkehrschluss, dass mit der neuen Regelung jede Form der psychischen Beihilfe zum Suizid straflos sein wird. Auch diese generelle Straflosigkeit der psychischen Beihilfe widerspreche aber den Vorgaben des VfGH. Schließlich habe dieser verfügt, dass die freie Willensbildung des Suizidenten zur Selbsttötung von Dritten nicht beeinflusst werden darf.

 

Unzufrieden zeigt sich die Bischofskonferenz auch mit den Regelungen der ärztlichen Aufklärung. Laut Entwurf hat vor Errichtung einer Sterbeverfügung eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen zu erfolgen, um sicherzustellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen sei aber nur dann beizuziehen, wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegen könnte, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte.

 

Das Erkennen einer eventuell verborgenen psychischen Störung mit potenziellem Einfluss auf die Entscheidungsfähigkeit erfordere aber mitunter viel Erfahrung und Expertise und liege nicht in der medizinischen Kernkompetenz der meisten Ärzte, warnt die Bischofskonferenz. Deshalb wird in der Stellungnahme eine nicht nur fakultative, sondern obligatorische Überprüfung der Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit jeder suizidwilligen Person durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson gefordert.

 

Begriff "Suiziderklärung" sachgerechter

 

In der Stellungnahme der Bischofskonferenz wird zudem darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Sterbeverfügung" unzutreffend sei. Der Willensentschluss sei nicht darauf gerichtet, zu sterben, sondern sich das Leben zu nehmen, also Suizid zu begehen. Dieser Umstand müsse begrifflich auch entsprechend abgebildet werden, "da der Wille zu sterben und der Wille, Suizid zu begehen, nicht gleichgesetzt werden können", so die Bischofskonferenz. Um Zweck und Inhalt der Willenserklärung auch sprachlich korrekt abzubilden, wäre es sachgerecht, den Begriff der "Sterbeverfügung" durchgehend durch den Begriff "Suiziderklärung" zu ersetzen und folglich auch das gegenständliche Gesetz als "Suiziderklärungsgesetz" zu bezeichnen.

 

Ein weiterer Kritikpunkt in der Stellungnahme betrifft die Ablehnungsfreiheit, die im Falle von juristischer Personen nicht wirksam gesichert erscheint. Es müsse eindeutig klargestellt werden, dass juristische Personen und andere institutionelle Träger nicht nur selbst keine Hilfeleistung zum Suizid anbieten müssen, sondern auch nicht dazu verpflichtet werden können, eine solche Hilfeleistung durch dritte Personen in ihren Einrichtungen zu dulden.

 

Zu schwammig ist der Bischofskonferenz zudem die Bestimmung, wonach es verboten ist, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen. Was unter Aufwandsersatz zu verstehen ist, müsste wesentlich detaillierter bestimmt werden. Ein Aufwandsersatz dürfe nur bei konkretem Zusammenhang mit der individuellen Beihilfe erfolgen.

 

Schließlich kritisiert die Bischofskonferenz auch die Erläuterungen zum Entwurf, die teilweise irreführend und tendenziös seien. Und sie mahnt einmal mehr die verfassungsrechtliche Absicherung des Verbots der Tötung auf Verlangen ein.

Zurückweisung der Suizidassistenz

 

Nachdrücklich wird in der Stellungnahme auch festgehalten, dass trotz der Hinweise auf notwendige Verbesserungen des geplanten Gesetzes die generelle Zurückweisung der Suizidassistenz uneingeschränkt aufrecht bleibe. Die österreichischen Bischöfe lehnten eine Assistenz zum Suizid weiterhin entschieden ab, auch wenn ihnen Situationen vertraut sind, in denen Menschen aus Verzweiflung den Wunsch nach einer Beendigung ihres Lebens äußern.

 

Der Wunsch nach Suizid sei stets eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten. Selbsttötung sei eine existenzielle Tragödie, meist die tödliche Konsequenz einer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit. Sie hinterlasse auch bei den Hinterbliebenen oftmals tiefe Wunden.

 

Umso mehr begrüßt die Österreichische Bischofskonferenz den dringend notwendigen Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich und appelliert mit Nachdruck an die Verantwortlichen, dessen gesicherte Finanzierung zeitnah sicherzustellen.

 

 

Quelle: kathpress (12.11.2021)

zurück

Zusatzinformationen:

Galerie: Neuer Weihbischof Freitag geweiht

Impressionen der Weihe von Johannes Freitag am 1. Mai 2025 im Grazer Dom.

 

 

Bischofskonferenz-Videos

Zustimmung erforderlich!Bitte akzeptieren Sie Cookies von Youtube und laden Sie die Seite neu, um diesen Inhalt sehen zu können.

Aktuelle Veröffentlichungen

 

  • Leben schützen - 50 Jahre nach Beschluss der Fristenregelung (28. November 2023)
  • Nationale Synthese zum Synodalen Prozess (21. September 2022)
  • Appell der Österreichischen Bischofskonferenz zur Aufnahme von Geflüchteten (22. Dezember 2021)
  • "Schützen. Heilen. Versöhnen." - Erklärung zur Debatte um eine temporäre Impfpflicht (7. Dezember 2021)
  • Stellungnahme zum Sterbeverfügungsgesetz (12. November 2021)
  • Einladendes Wort der Bischöfe zum synodalen Prozess (Oktober 2021)
  • Assistenz zum Leben und nicht Hilfe zur Selbsttötung (Juni 2021)

 

Presseerklärungen

 

Hier finden Sie die Presseerklärungen der Vollversammlungen der Bischofskonferenz seit 1991 im Wortlaut.

 

 Zu den Erklärungen

 

 

Nachrichten

 

Neues auf katholisch.at

  • Jubiläum der Jugend: Rund 500 junge Österreicher pilgern nach Rom
  • Glettler zu Jugendlichen: "Ihr seid unsere Kirche"
  • Plakolm: Reformen bei Integration, Sozialhilfe und Kinderschutz
  • Heimische Grabesritter: Aufruf zur Hilfe für Heiliges Land
  • Politiker Karas: "Die Welt wird neu geordnet"

 

Finanko - Ethische Geldanlagen

 

Der verantwortungsvolle Umgang mit Geld ist für Mission und Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche eine selbstverständliche Verpflichtung aus dem Evangelium. Ausdruck davon ist die 2017 von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossene

„Richtlinie Ethische Geldanlagen“ (FinAnKo).

 

Alle Informationen

 

 


Hauptmenü:
  • Home
  • Über uns
  • Positionen
  • Rechtliches
  • Datenschutz
  • Publikationen
  • Bilder
  • Links
  • FAQ

 

 

 

Synodaler Prozess

Weltsynode

 

Abschlussdokument der Synode (Deutsch)

 

Begleitende Notiz von Papst Franziskus über die Verbindlichkeit des Synoden-Schlussdokuments

 

NEU: Abschlussdokument zur Weltsynode (Oktober 2024)

 

Österreich-Bericht zur Vorbereitung des Instrumentum Laboris für die zweite Synodenversammlung im Oktober 2024

 

Austrian report on the preparation of the Instrumentum Laboris for the second Synod Assembly in October 2024

 

Relazione dell'Austria per la preparazione dell'Instrumentum Laboris per la seconda Assemblea sinodale dell'ottobre 2024

 



Synthese-Bericht der Weltsynode (3. November 2023)

 

Nationale Synthese zum synodalen Prozess

 

Statements zur Synthese

 

Begleitwort

 


 

Sintesi nazionale sul processo sinodale

 

Austrian synthesis report

 

Mehr Infos zur Synode

 

 

 

Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Rotenturmstraße 2
A-1010 Wien

Diözesenmenü:
  • Diözese Eisenstadt
  • Diözese Feldkirch
  • Diözese Graz-Seckau
  • Diözese Gurk
  • Diözese Innsbruck
  • Diözese Linz
  • Diözese St. Pölten
  • Erzdiözese Salzburg
  • Erzdiözese Wien
  • Militärordinariat
  • Abtei Wettingen-Mehrerau

nach oben springen