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Bischöfe gegen Begriff "religiös motiviert" in Staatsschutzgesetz

Bischofskonferenz kritisiert Gesetzentwurf für expliziten Verweis auf religiöse Gesinnung in einem Atemzug mit einer terroristischen Motivation - Täter, die sich missbräuchlich auf eine Religion berufen, schon von Begriff "ideologisch motivierter Kriminalität" erfasst

 

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Die Österreichische Bischofskonferenz kritisiert den Gesetzesentwurf zum neuen Staatsschutzgesetz für die mehrfach im Zusammenhang mit Terrorismus genannte Wortfolge "religiös motiviert". Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes gehört laut der vorliegenden Novelle der Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen auch vor "terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität". Täter, die sich missbräuchlich auf eine Religion berufen, seien ohnehin "stets ideologisch motiviert", hält die Bischofskonferenz in ihrer Stellungnahme im laufenden Begutachtungsverfahren fest. Der betonte Verweis auf religiöse Gesinnung in einem Atemzug mit einer terroristischen Motivation "stigmatisiert religiöse Menschen und rückt die Religion als Ganzes in die Nähe des Terrorismus", warnen die Bischöfe.

 

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

 

Es werde dadurch der Eindruck erweckt, "von religiösen Menschen gehe eine ähnlich große Gefahr für die Gesellschaft aus, wie von Terroristen", heißt es in der von Bischofskonferenz-Generalsekretär Peter Schipka gezeichneten Stellungnahme weiter. Werde an der Formulierung dennoch festgehalten, sollte in den erläuternden Bemerkungen zur Novelle zumindest klargestellt werden, "dass eine 'religiöse Motivation' eines Täters immer auch dann vorliegt, wenn Straftaten aus antireligiösen Beweggründen begangen werden bzw. sich eine vom Täter geplante oder ausgeführte Straftat gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft richtet".

 

Generell betrachtet die Bischofskonferenz die in den Gesetzesentwürfen mehrfach erwähnte Fokussierung auf eine besondere Motivation bei der Tatbegehung als nicht zielführend. So heißt in einer Passage, dass die Voraussetzungen für eine Beobachtung von Gruppierungen durch den Nachrichtendienst unter anderem dann gegeben sei, wenn "damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt". In diesem Fall könne sich die explizite Betonung einer religiösen Motivation sogar nachteilig auswirken, hält die Bischofskonferenz fest, "da nachrichtendienstliche Beobachtungen selbstverständlich sämtliche Gruppierungen betreffen müssen, von denen kriminelle Handlungen zu erwarten sind, die mit einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden sind".

 

Kritik aus legistischer Sicht übt die Stellungnahme auch an den geplanten gesetzlichen Vorgaben zur Definition sogenannter "verfassungsgefährdender Angriffe", denen der Staatsschutz vorbeugen soll. Hier spricht der ins Parlament eingebrachte Ministerialentwurf unter anderem von einer "strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist". "Auch in diesem Zusammenhang stellt es sich als nicht sachgerecht dar, dass dem Staatsschutz nur dann der vorbeugende Schutz vor den zitierten strafbaren Handlungen obliegen soll, wenn diese Straftaten ideologisch oder religiös motiviert sind", so die Bischofskonferenz. Dies hätte zur Folge, "dass der Staatsschutz für Angriffe terroristischer Täter, die weder ideologisch, noch religiös motiviert sind, nicht zuständig wäre", gibt sie zu bedenken.

 

Die geplante gesetzliche Änderung steht im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Wien am 2. November 2020, bei dem vier Personen von einem Täter bei seinem Amoklauf getötet und 23 weitere teils schwer verletzt wurden. Der Täter wurde dabei von der Polizei erschossen. Er war erklärter Sympathisant der Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS), weshalb die Ermittler die Tat als islamistisch motiviert einstufen.

 

 

Quelle: kathpress (06.05.2021)

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