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Auch Kirche für Änderungen bei geplanter Denkmalschutz-Novelle

Bischofskonferenz-Generalsekretär Schipka im ORF-Interview: "Denkmalschutz darf das Feiern der Gottesdienste nicht verhindern"

 

Auch Kirche für Änderungen bei geplanter Denkmalschutz-Novelle

 

Wien, 30.12.2023 (KAP) Teile der geplanten Änderungen im Denkmalschutzgesetz stoßen auch bei der Österreichischen Bischofskonferenz auf Kritik. In ihrer Stellungnahme im Rahmen der in dieser Woche zu Ende gegangenen Begutachtungsphase zu der Novelle kritisiert die Bischofskonferenz mögliche Eingriffe in die Religionsfreiheit. Auch bei einigen der geplanten Regeln im Zusammenhang mit einer deutlich erweiterten aktiven Erhaltungspflicht für Eigentümer von Denkmälern spricht sich die Kirche für Änderungen aus.

 

Ihre Kritik an einem drohenden unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf korporative Religionsfreiheit und die geschützten inneren Angelegenheiten anerkannter Kirchen erklärt die Bischofskonferenz in ihrer von Generalsekretär Peter Schipka unterzeichneten Stellungnahme mit einem Beispiel: So gebe es den liturgischen Vorschriften entsprechend einen fixen Hauptaltar in Kirchen. Noch bestehende provisorische Altäre würden sukzessive ausgetauscht. Ein solcher Umbau auf einen fixen Altar wäre aber laut der geplanten Novelle künftig von der Zustimmung des Bundesdenkmalamts abhängig, weil eine derzeit geltende Sonderbestimmung im aktuellen Gesetzesentwurf nicht enthalten sei.

 

"Die Katholische Kirche leistet sehr viel, um diese Kulturdenkmäler erhalten zu können. Sind aber vor allem Orte, wo Christen Gottesdienste feiern, und diese Orte müssen auch immer wieder neu angepasst werden, um feiern zu können", betonte Bischofskonferenz-Generalsekretär Schipka dazu am Freitagabend in der Ö1-Sendung "Religion aktuell". Die bisherige Regelung müsse beibehalten werden. "Denkmalschutz darf das Feiern der Gottesdienste nicht verhindern", hielt Schipka fest.

 

Auch in einem weiteren Punkt schlägt die Bischofskonferenz Änderungen im Gesetzesentwurf vor: Dabei geht es um die geplante deutliche Erweiterung der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht durch Eigentümer geschützter Denkmäler. Die derzeit vorgesehene Bestimmung, die verhindern soll, dass Eigentümer ein Denkmal bewusst verfallen lassen, diene zwar grundsätzlich einem legitimen Zweck, schreibt die Bischofskonferenz in ihrer Stellungnahme - sie erfülle in der aktuell vorgeschlagenen Weise aber nicht die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und sei daher nicht mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum vereinbar.

 

Unter anderem hält die Bischofskonferenz etwa eine Formulierung für unverhältnismäßig, wonach für die Erhaltungspflicht auch die "mögliche Ertragsfähigkeit" beziehungsweise die "sonstige Verwertbarkeit" des Denkmals maßgeblich sein soll. Eine solche fiktive Berechnung wäre etwa im Fall von Kirchengebäuden und deren "religiös-liturgischer Bedeutung nicht angemessen und faktisch sowie rechtlich nicht möglich", gibt die Bischofskonferenz zu bedenken.

 

Die Novelle für das mittlerweile 100 Jahre alte Denkmalschutzgesetz hatte das Kulturministerium im Herbst in die sechswöchige Begutachtungsphase geschickt. Zu dem Entwurf gingen mehr als 100 Stellungnahmen verschiedener Institutionen sowie von Privatpersonen ein. Grundsätzlich werde meist die Intention begrüßt, das in die Jahre gekommene Gesetz zu überarbeiten, berichteten ORF und Austria Presse Agentur (APA) - allerdings gebe es an einzelnen Punkten auch vielfache Kritik.

 

Die vorgesehenen Neuerungen umfassen u.a. die Berücksichtigung von Ökologisierungsmaßnahmen bei Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden, die Verankerung des UNESCO-Welterbes und eine stärkere Erhaltungspflicht für Eigentümer von Denkmalen, wobei hier die entsprechenden Förderungen ab 2024 um zusätzlich 6 Millionen Euro angehoben werden. Des Weiteren soll z.B. das Bundesdenkmalamt (BDA) in einem rascheren Verfahren Gebäude-Ensembles gesammelt unter Schutz stellen können.

 

Quelle: Kathpress

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Impressionen der Weihe von Johannes Freitag am 1. Mai 2025 im Grazer Dom.

 

 

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