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Bischofskonferenz: Corona-Regeln bleiben unverändert aufrecht

Aktuelle Rahmenordnung für Katholische Kirche: Weil für Gottesdienste "3G-Regel" nicht gilt, ist in Kirchen Mund-Nasen-Schutz verpflichtend - Bei Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung entfällt Maskenpflicht, wenn "3G-Regel" für alle vereinbart wird

 

                              Statue eines betenden Menschen mit Mundschutz

 

Die seit 1. Juli in der Katholischen Kirche geltenden Corona-Regeln bleiben unverändert aufrecht. Das hat das Generalsekretariat der Bischofskonferenz am Mittwoch gegenüber Kathpress anlässlich der ab Donnerstag geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Demnach ist bei Gottesdiensten in Kirchen weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) verpflichtend zu tragen. Grund dafür ist, dass bei Gottesdiensten die "3G-Regel" grundsätzlich nicht gilt, es sei denn, sie wird vorab bei "Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung eigens vereinbart. Wie schon seit Monatsbeginn ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten, es gibt auch keine Einschränkungen beim Gemeindegesang.

 

Ausdrücklich halten die Bischöfe in der seit Juli geltenden Rahmenordnung zum grundsätzlichen Verzicht auf die "3G-Regel" fest: "Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, getestet, genesen) möglich." Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. "Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme."

 

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Einzuhalten sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Bei "religiöse Feiern aus einmaligem Anlass" - also Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung - sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

 

Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie "weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen". Die Bischofskonferenz hat daraufhin die aktuelle Rahmenordnung beschlossen, die österreichweit für den gesamten Bereich der Katholischen Kirche gilt.

 

(Rahmenordnung und Präventionskonzept im Wortlaut unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept)

 

 

Quelle: kathpress (21.07.2021)

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Impressionen der Weihe von Johannes Freitag am 1. Mai 2025 im Grazer Dom.

 

 

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