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Terror-Bekämpfungsgesetz: Bischofskonferenz hat ernste Bedenken

Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsverfahrens: "Ausschließliche Fokussierung auf Religion ist unzulässig" - Neuer Tatbestand der "religiös motivierten extremistischen Verbindung" ohne Mehrwert gegenüber bisherigem Strafgesetz

 

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Die Österreichische Bischofskonferenz äußert ernste Bedenken gegen das geplante Terror-Bekämpfungsgesetz der Regierung. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des am Dienstag zu Ende gegangenen Begutachtungsverfahrens wird darauf verwiesen, dass die ausschließliche Fokussierung auf Religion unzulässig sei. Zudem habe der neue Tatbestand der "religiös motivierten extremistischen Verbindung" keinen rechtlichen Mehrwert gegenüber dem bisherigen Strafgesetz. Auch sei die Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung das Recht jedes Bürgers und jeder Institution und damit auch aller anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, heißt es in der Stellungnahme, die von Bischofskonferenz-Generalsekretär Peter Schipka gezeichnet ist.

 

Stellungnahme der Bischofskonferenz zur Bekmäpfung von terror

 

Extremismus habe viele Gesichter. Die Ursachen extremistischer Denkmuster könnten zwar, müssten aber nicht, religiös begründet sein. Ebenso kämen politische, ideologische, oder auf andere Bereiche zurückgehende Gründe in Betracht. In den meisten Fällen werde zudem eine multikausale Ursächlichkeit vorliegen. Auch werde oft gar keine scharfe Abgrenzung zwischen diesen unterschiedlichen Ursachen möglich sein, sondern ein fließender Übergang vorliegen.

 

Demgegenüber fokussiere der neue Straftatbestand aber ausschließlich auf "religiös motivierte extremistische Verbindungen". Angesichts der vielen unterschiedlichen Ausprägungen von Extremismus, erscheine diese Einschränkung auf eine rein religiöse Motivation als nicht sachgerecht. Zudem stigmatisiere dies religiöse Menschen und die Religion als Ganzes und erwecke den Eindruck, "als ob strafrechtlich zu sanktionierendes extremistisches Gedankengut ein ausschließlich religiös begründetes Phänomen wäre". Religion werde dadurch "auf eine diffuse Bedrohung und Gefahr für die allgemeine Sicherheit reduziert", warnt die Bischofskonferenz.

 

Die einseitige Reduktion auf die Religion widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, da in diesem Zusammenhang keine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung gegenüber extremistischen Gesinnungen anderer Ausprägung bestehe. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: "Inwieweit Extremismus aus individuellen (auch fehlgeleiteten) religiösen Überzeugungen stammt sollte daher für den Tatbestand unerheblich sein und wird wohl auch in der Praxis kaum nachzuweisen sein."

 

Da der geplante neue Tatbestand laut Bischofskonferenz zudem keinen rechtlichen Mehrwert gegenüber dem bisherigen Strafgesetz hat, plädiert die Bischofskonferenz im Sinne der Rechtsbereinigung und Rechtssicherheit dafür, auf die Einführung eines eigenen Paragrafen zu verzichten und stattdessen den nahezu identischen Tatbestand des Paragrafen 247a StGB so zu novellieren, dass dieser auch die Tätigkeit von "extremistischen Verbindungen" mit umfasst. Dafür unterbreitet die Bischofskonferenz auch detaillierte Vorschläge.

 

Legitime Einflussnahme und Teilhabe

 

Mit Sorge beurteilt die Bischofskonferenz auch jene Erläuterungen zum Gesetzesvorhaben, die dahin gehend missverstanden werden könnten, dass bereits der bloße Versuch der politischen und gesellschaftlichen Einflussnahme durch Religionsgemeinschaften per se illegitim wäre.

 

Die klare Positionierung zu gesellschaftspolitischen Themen verstehe sich geradezu als Kernaufgabe verschiedenster zivilgesellschaftlicher Initiativen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs). "Eine solche legitime Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung ist das Recht jedes Bürgers und jeder Institution und damit selbstverständlich auch der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften", heißt es in der Stellungnahme wörtlich.

 

Entgegen einer zuweilen anzutreffenden Ansicht stehe eine solche politische Teilhabe durch Kirchen und Religionsgesellschaften auch nicht in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der grundsätzlichen Trennung von Staat und Religion. Zum einen sei das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich vom sogenannten Kooperationssystem geprägt. Darunter verstehe man ein System der Zusammenarbeit vor allem in jenen Bereichen, die für beide Institutionen gleichermaßen bedeutsam sind, wie beispielsweise im Schul- und Universitätswesen. "Der Staat versteht sich selbst als religiös und weltanschaulich neutral, verbietet aber gerade nicht eine weitergehende Kooperation mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern erfordert eine solche", hält die Bischofskonferenz fest.

 

Das Prinzip der Trennung von Staat und Religion sei vielmehr im Sinn einer organisatorischen, rechtlichen und personellen Trennung zu verstehen. Dies bedeute beispielsweise, dass eine Institution nicht zugleich eine staatliche und eine kirchliche Einrichtung sein kann. Keinesfalls sei dieses Prinzip dahingehend zu verstehen, dass den Kirchen und Religionsgesellschaften jegliche Teilhabe und Einflussnahme auf die politische und gesellschaftliche Willensbildung untersagt wäre.

 

Änderungen im Islamgesetz

 

Neben dem Terror-Bekämpfungsgesetz hat die Regierung Änderungen im Islamgesetz in Begutachtung geschickt. Die auf den Weg gebrachte Novelle sieht vor, dass das Kultusamt jährlich Einblick in die Finanzen der Kultus- sowie der Moscheegemeinden erhalten muss. Sollten die Einrichtungen dies nicht vorlegen, drohen Geldbußen bis zu 72.000 Euro. Außerdem will die Regierung ein sogenanntes Imame-Register schaffen, dass die Tätigkeit muslimischer Geistlicher in Österreich überwachen soll.

 

Stellungnahme der Bischofskonferenz zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes und IslamGesetzes

 

Die Bischofskonferenz befürwortet zwar, dass das im Bundeskanzleramt angesiedelte Kultusamt zum angemessenen Vollzug der kultusrechtlichen Bestimmungen über eine ausreichende Informationsgrundlage verfügen sollte. Es sei aber unklar, "welche Dienststellen des Bundes unter welchen Voraussetzungen, dem Bundeskanzler konkret welche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben", bemängelt die Bischofskonferenz.

 

Während gegen einen gewissen behördlichen Ermessensspielraum grundsätzlich noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, berge die Verwendung zu unbestimmter Gesetzesbegriffe "das Risiko unvorhersehbarer und letztlich willkürlicher Entscheidungen", warnt die Bischofskonferenz. Zudem werden auch Datenschutz-Bedenken geäußert.

 

 

Quelle: kathpress (03.02.2021)

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