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Corona: Maskenpflicht bei Gottesdiensten in Kirchen

Diözesen setzen mit Regierung vereinbarte Corona-Maßnahmen ab 21. September um

 

 

Wien, 20.09.2020 (KAP) Ab Montag, 21. September, müssen Gläubige bei katholischen Gottesdiensten in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasenschutz tragen. Das ist die wichtigste unter mehreren Maßnahmen gegen die steigenden Corona-Infektionen, die die Kirchen und Religionsgesellschaften am vergangenen Donnerstag mit dem Kultusministerium vereinbart haben und die innerhalb der Katholischen Kirche durch die Diözesen derzeit umgesetzt werden. Neu ist auch die Verpflichtung, dass für "religiöse Feiern aus einmaligem Anlass" ein Präventionskonzept zu erarbeiten ist, dessen Einhaltung durch einen Präventionsbeauftragten sicherzustellen ist. Das betrifft Trauungen und Begräbnisse genau so wie Erstkommunionen, Firmungen und Priesterweihen, wie einige Diözesen in ihren Anweisungen an die Pfarren erläuternd festhalten.

 

Weiters sehen die kirchlichen Corona-Maßnahmen für öffentliche Gottesdienste vor, dass ein Mindestabstand von einem Meter zu jenen Personen einzuhalten ist, mit denen man nicht gemeinsam in einem Haushalt wohnt. Diese Regel ist für die Katholische Kirche keine Verschärfung, sie gilt österreichweit seit Wiederaufnahme von öffentlichen Gottesdiensten nach dem Lockdown ab Mitte Mai. Die Pflicht zum Mindestabstand gilt nicht, "wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert", wie etwa bei der Spendung von Sakramenten.

 

Eine Verschärfung stellt die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes dar. Ausgenommen davon bleiben der Priester und wer einen liturgischen Dienst (z.B. Lektor, Kantor) ausübt, wenn genügend Abstand zu den Gläubigen gegeben ist. Für den Kommuniongang bedeutet die Regelungen somit, dass neben den Gläubigen auch die Kommunionspender einen Mund-Nasenschutz tragen müssen.

 

Darüber hinaus muss für den Gottesdienst Desinfektionsmittel bereitgestellt gestellt werden und auch der Gesang ist zu reduzieren. Bei öffentlichen Gottesdienste im Freien sind Sitzplätze für alle zur Verfügung zu stellen.

 

Religiöse Feiern aus einmaligen Anlass

 

Verschärfungen gelten für "religiöse Feiern aus einmaligen Anlass". Hierfür ist zusätzlich von der zuständigen kirchlichen Gemeinde ein Präventionskonzept zu erarbeiten, und die Einhaltung ist durch einen Präventionsbeauftragten sicherzustellen. Zentral dabei ist das Kontaktpersonenmanagement, das durch geeignete Maßnahmen wie zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zu gewährleisten ist. Die Erzdiözese Wien stellt dafür den Pfarren eigens Formulare zur Verfügung. Die pro Gottesdienst gesammelten Kontaktdatenblätter sind dann nach 28 Tagen zu vernichten.

 

In allen Diözesen gilt darüber hinaus die Rahmenordnung der Bischofskonferenz. Sie enthält Hygienebestimmungen für Personen, die mit liturgischen Diensten beauftragt sind. Das bestmögliche Durchlüften der Kirche nach dem Gottesdienst wird ausdrücklich betont. Nach wie vor darf man sich zum Friedensgruß nicht die Hand reichen.

 

Weiterhin empfohlen ist die Handkommunion, die Mundkommunion ist aber nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus entfällt bei der Kommunionspendung der liturgische Dialog "Der Leib Christi - Amen", wie die Diözesen in ihren Verfügungen schon seit Ende Juli festhalten. Pflicht ist weiterhin das unverzügliche Desinfizieren oder Waschen, wenn es bei der Kommunionspendung zu einer Berührung gekommen ist.

 

Quelle: kathpress

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