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Nattanan Kanchanaprat / pixabay / CC0

Kirche aktualisiert Richtlinien für Ethische Geldanlagen

Keine kirchlichen Neuinvestitionen mehr in Gold und Edelmetalle - Ethischer Kriterienkatalog bietet konkrete Ausschlusskriterien, "Best-in-Class-Ansatz" im Blick auf förderungswürdige Projekte und will "Engagement" zwecks Einflussnahme auf Institutionen mittels Investitionen bewirken

25.04.2024

Die Katholische Kirche hat ihre Richtlinien für Ethische Geldanlagen aktualisiert und in verschiedenen Punkten verschärft. Präsentiert wurde das Regelwerk einem Fachpublikum am Donnerstag in Wien durch die von der Bischofskonferenz mit den Ordensgemeinschaften eingesetzte Ständige Kommission. Eine wesentliche Änderung gegenüber den seit 2018 geltenden Bestimmungen betrifft den Ausstieg bei der Veranlagung in Gold und andere Edelmetalle, wegen der mit ihrer Gewinnung verbundenen negativen Auswirkungen.

 

Die überarbeiteten ethischen Richtlinien über Finanzanlagen als Kooperation (FINANKO) wurden von der Bischofskonferenz bei ihrer letzten Vollversammlung im März beschlossen. Sie treten mit einer einjährigen Übergangsfrist in Kraft. Verbindlich sind die Richtlinien für alle Institutionen der Diözesen in Österreich. Ihre Einhaltung wird den Ordensgemeinschaften "dringend nahegelegt".

 

Ziel der Regelungen sei es, "Glaubwürdigkeit und Wirkung" von kirchlichem Handeln im Finanzbereich zu stärken, erklärte dazu der Linzer Moraltheologe Michael Rosenberger. "Die Kriterien der Richtlinien folgen wie bisher dem bewährten Dreiklang einer ökumenisch-christlichen Ethik und lauten Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung", führte das Kommissionsmitglied aus.

 

Umgesetzt werde der ethische Anspruch durch konkrete Ausschlusskriterien bei der Veranlagung, damit könne sich Kirche klar positionieren. Durch die Eingrenzung der Veranlagung im Blick auf förderungswürdige Projekte ("Best-in-Class-Ansatz") könne man als Kirche etwas bewusst stimulieren. Ferner gehe es um "Engagement" zwecks Einflussnahme auf Institutionen mittels Investitionen, um zu transformieren. Dementsprechend wurde die bisher maßgebliche Trias "Fördern, Verändern, Verhindern" weiterentwickelt in die Leitbegriffe "Positionieren, Stimulieren, Transformieren", so Rosenberger.

 

Wie Anton Fink seitens der Kommission ausführte, seien alle Kategorien von Finanzanlagen weiterhin prinzipiell zulässig, soweit sie mit dem detaillierten Kriterienkatalog im Einklang stünden. Für kirchliche Finanzverantwortliche seien die Richtlinien ein Weg, um wirtschaftliche Ziele mit ethisch-nachhaltigen zu verbinden. Dies beinhalte den klaren Verzicht auf einen finanziellen Vorteil, wenn dies moralisch geboten sei.

 

Evaluierung und Divestment

 

Der Aktualisierung der Richtlinien war eine Evaluierung der seit 2018 bestehenden Regelungen vorausgegangen. Dabei habe sich eine "hohe Akzeptanz und eine gute Umsetzbarkeit" gezeigt, so Marlies Hofer-Perktold von der Diözese Innsbruck. "In den Diözesen wird der größte Teil des Finanzvermögens gemäß der Richtlinie angelegt", hielt das Kommissionsmitglied fest. Es gebe dazu jährliche Prüfungen in den Diözesen, insgesamt habe sich das ethische Bewusstsein bei den kirchlich Investierenden deutlich gesteigert.

 

Eine wichtige Etappe dabei sei der Divestment-Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz im Jahr 2019 gewesen. Konkret bedeutet er den Ausstieg der Kirche innerhalb von fünf Jahren aus allen Geldveranlagungen an Unternehmen, die fossile Brennstoffe fördern oder produzieren. Dieses Vorhaben sei mit 1.1.2024 abgeschlossen, so Hofer-Perktold.

 

Die Wichtigkeit, als Kirche geschlossen aufzutreten, betonte Peter Bohynik, der die Österreichische Ordenskonferenz in der FINANKO-Kommission vertritt. Zwar seien die Richtlinien nicht automatisch für Ordensgemeinschaften verpflichtend, weil sie in wirtschaftlichen Angelegenheiten autonom seien. Ordensobere könnten sie aber in Kraft setzen, was vielfach auch geschehe. "Mit der Neuauflage der Richtlinien sollen kirchliche Anleger zur einheitlichen Umsetzung motiviert werden - nicht nur auf der Ebene der Ausschlusskriterien, sondern auch im Bereich des Engagements", so Bohynik.

 

Klare Ausschlusskriterien

 

Die aktualisierten Richtlinien bieten neben einer ethischen und ökonomischen Grundlegung der Thematik auch Bewertungen hinsichtlich Anlageformen wie Fonds, Derivative, Indexprodukte, oder Rohstoffe. Die Prinzipien des ethischen Investments lauten "Positionieren, Stimulieren, Transformieren" und werden umgesetzt durch konkrete Ausschlusskriterien, den "Best-in-Class-Ansatz" im Blick auf besonders veranlagungs- und somit förderungswürdige Projekte und durch "Engagement" zwecks konkreter Einflussnahme auf Institutionen mittels Investitionen.

 

Besonders detailliert verfasst sind die Ausschlusskriterien, die "grundsätzlich verbindlich" sind. Absolute Ausschlusskriterien gelten für Veranlagungen bei Staaten oder Firmen mit massiven Einschränkungen der Menschenrechte und hinsichtlich international geächteter Waffen. Ausgeschlossen sind Veranlagungen bei Produzenten oder Händlern, die im Bereich des Müllexports, der Biozide, der Massentierhaltung, des Glücksspiels oder der Lebensmittelspekulation tätig sind. Verboten sind auch Geldanlagen bei Unternehmen, die von Abtreibung, Sterbehilfe oder der Nutzung Embryonaler Stammzellen profitieren.

 

Gegen Gold und Wasser-Monopole

 

Eine Verschärfung bringt die Richtlinie im Blick auf physisches Gold und alle anderen Edelmetalle, in die Neuinvestition nicht mehr zulässig sind. Wörtlich heißt es dazu: "Einen besonderen Platz als Geldanlage nehmen seit jeher die Edelmetalle ein, namentlich Gold. (...) Die Gewinnung neuen Goldes ist jedoch mit enormen Schäden für die Umwelt sowie ausbeuterischen und gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen verbunden. Daher sind Investitionen in Unternehmen und Projekte, die Goldabbau betreiben (z.B. Aktien oder Anleihen von Goldminen-Unternehmen), physisches Gold und Finanzinstrumente, die zu einer weiteren Nachfrage nach physischem Gold beitragen (z.B. mit physischem Gold gedeckte Schuldverschreibungen), abzulehnen. Eine Risikoabsicherung mittels an die Entwicklung des Goldpreises gekoppelter Finanzprodukte (z.B. nicht mit physischem Gold hinterlegte Derivate und Zertifikate) ist bei Vorliegen gewichtiger Gründe ebenso möglich wie die Beibehaltung von bereits existierenden Anlagen in physischem Gold. Analog verhält es sich mit anderen Edelmetallen."

 

Ein weiteres neues Ausschlusskriterium betrifft die Privatisierung von Trinkwasser. Demnach sind Investitionen in Unternehmen unzulässig, wenn der Ankauf oder Besitz von Wasservorkommen unter Ausnutzung einer Monopolstellung zulasten der lokalen Bevölkerung geht.

 

Keine Positionierungen gibt es zu Kryptowährungen, Cannabis oder Künstlicher Intelligenz, wie auf Anfrage festgehalten wurde. Diese Themen kämen aber immer mehr in Blick und würden bei einer in den nächsten Jahren anstehenden Aktualisierung der Richtlinien geprüft werden, hieß es seitens der FINANKO-Kommission.

 

(Wortlaut der neuen Richtlinien und weitere Informationen unter www.finanko.at)

 

 

Quelle: kathpress

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