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Corona-Vakzin
kna-bild.de / Cristian Gennari / Romano Siciliani

Ab Februar temporäre Corona-Impfpflicht für alle ab 18 Jahren

Regierung präsentierte überarbeiteten Entwurf - Eingangsphase ohne Geldbußen bis Mitte März - Strafrahmen bis 3.600 Euro - Ausnahmen für Schwangere und bestimmte medizinische Gründe

17.01.2022

Österreich hält an der temporären Corona-Impfpflicht fest und will diese ab Februar für alle ab 18 Jahren einführen. Die Bundesregierung hat dazu am Sonntag den überarbeiteten Gesetzesentwurf präsentiert. Er sieht ab 1. Februar eine Eingangsphase ohne Strafen bis Mitte März vor. Ausnahmen gibt es für Schwangere und alle, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können sowie für Genesene für sechs Monate. Der Strafrahmen reicht von 600 bis 3.600 Euro. Die Impfpflicht soll dem geplanten Gesetz zu Folge mit 31. Jänner 2024 wieder außer Kraft treten. Die Beschlussfassung soll am Donnerstag im Nationalrat erfolgen. Nötig dafür ist eine einfache Mehrheit.

 

Die Impfpflicht soll demnach für 7,4 Mio. erwachsene Menschen in Österreich gelten. Das sind 83 Prozent der insgesamt 8,9 Mio. Einwohner (Stand 1.1.2021). Die große Mehrheit davon hat sich schon freiwillig impfen lassen. Derzeit verfügen acht von zehn Erwachsenen über ein gültiges Impfzertifikat (5,9 Mio.), wie die APA unter Berufung auf das Gesundheitsministerium berichtet. Knapp eineinhalb Millionen Menschen müssen sich also noch impfen lassen bzw. die bereits begonnene Impfserie abschließen.

 

Ohne Haft und direktem Zwang

 

Die Impfpflicht wird in drei Phasen eingeführt. Ab Anfang Februar wird jeder Haushalt schriftlich über die Maßnahme informiert. Ab 16. März wird die Impfpflicht zu einem Kontrolldelikt. Die Kontrollen erfolgen überall, etwa im Straßenverkehr. Wird jemand ertappt, der nicht geimpft ist, muss er ab diesem Zeitpunkt mit einer Anzeige rechnen.

 

Sollte es epidemiologisch notwendig sein, tritt nach einer gewissen Zeit die dritte Phase in Kraft. Dann bekommen Ungeimpfte einen Impftermin zugeordnet, wenn sie diesen nicht einhalten, bekommen sie automatisierte Impfstrafverfügungen nach einer Erinnerung ausgestellt. Jede Person darf maximal vier Mal pro Kalenderjahr gestraft werden.

 

Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man laut Gesundheitsministerium die Strafe noch abwenden, indem man doch impfen geht - solange das Verfahren noch am Laufen ist. Im Rahmen einer sogenannten "tätigen Reue" kann man sich aus der Strafe herausimpfen. Strafen gibt es auch für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen - und zwar in Höhe von bis zu 7.200 Euro.

 

Ausdrücklich klargestellt wird im Gesetz in, dass die Impfung nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden darf. Es wird keine Haft- und keine Beugestrafen geben.

 

Mehrere Ausnahmen

 

Anders als ursprünglich geplant gilt die Impfpflicht nicht ab 14, sondern ab 18 Jahren. Ausgenommen vom Gesetz sind neben Kindern und Jugendlichen auch Schwangere für die Dauer der Schwangerschaft und Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Das können Allergien, Organtransplantationen, Stammzelltransplantation oder Autoimmun-Erkrankungen sein. Ein Ausnahmegrund ist aber nicht nur auf die körperliche Gesundheit eingeschränkt. In einzelnen extremen Fällen kann bei Vorliegen einer Angststörung, bei der es zu einer Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, eine Ausnahme gemacht werden.

 

Das für die Ausnahme nötige ärztliche Attest muss von fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzten und Epidemieärzten ausgestellt sein und nicht - wie ursprünglich geplant - durch Hausärzte oder Psychiater.

 

Das Gesetz ist in mehreren Punkten flexibel gestaltet und kann per Verordnung angepasst und sogar außer Kraft gesetzt werden. Wie seitens der Regierung bei der Präsentation des Gesetzesentwurfes am Sonntag erklärt wurde, werde es permanent ein begleitendes Monitoring geben. Eine im Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission - der auch Rechtswissenschafter und Mediziner zur Seite stehen - müsse jedenfalls im Abstand von drei Monaten die Lage prüfen. Ansehen solle sie sich zum Beispiel, ob sich Änderungen der Wirksamkeit oder Verfügbarkeit der Impfstoffe ergeben haben, etwa durch das Auftauchen neuer Virusvarianten.

 

Wird erkannt, dass sich die Situation maßgeblich geändert hat, kann der Gesundheitsminister das Gesetz oder einzelne Bestimmungen außer Kraft setzen. Das ist auch nur vorübergehend möglich.

 

 

Quelle: kathpress

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