Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Dekret über Domkapitel – Konsultorenkollegium (can. 502 § 3)
Die Österreichische Bischofskonferenz legt fest, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums vom Domkapitel erfüllt werden.
Zur besseren Erfüllung dieser Aufgaben sind in die Kapitelstatuten (can. 505) folgende drei Bestimmungen aufzunehmen:
Altersklausel: In Analogie zu can. 401, can. 411 und can. 583 § 3 soll jeder Domkapitular mit Vollendung des 75. Lebensjahres beim Diözesanbischof um Emeritierung ansuchen;
Platz für priesterliche Amtsleiter: Es soll ermöglicht werden, die priesterlichen Leiter diözesaner Ämter eventuell ad tempus officii in das Domkapitel aufzunehmen;
Verwaltung des Domes: Bestimmungen über die Verwaltung des Domes in finanzieller Hinsicht