Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 26.
Dekret über Laienrichter
(can. 1421 § 2)
Die Österreichische Bischofskonferenz gibt die Erlaubnis, dass Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.