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Inhalt:

Kopftuchverbot im Kindergarten

Typ: Stellungnahme

Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kinder¬gartenjahre 2018/19 bis 2021/22; GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018

Wien, am 16. Oktober 2018

BK 338/18

 

 

 

Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kinder¬gartenjahre 2018/19 bis 2021/22; GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, zu oben genanntem Begutachtungsentwurf, GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Der Entwurf der Vereinbarung, die zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern ab-geschlossen werden soll, sieht in Abschnitt I Art 3 die Verpflichtung der Länder vor, „in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Dabei bezieht sich das Verbot konkret auf Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt. Darüber hinaus ist die Verpflichtung der Länder vorgesehen, „Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren“.

 

Gemäß Abschnitt V Art 23 des Entwurfes sind die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 31. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz unterstützt das Anliegen, Maßnahmen umzusetzen, welche die pädagogische Förderung und Integration aller Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen fördern sollen. Inklusion ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft, die durch (auch religiöse) Vielfalt nicht gefährdet wird, sondern auf ihr beruht. Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern sicherstellen, sind daher zu begrüßen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses wirksam zu begegnen.

 

Vor diesem Hintergrund teilt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches im Kindergarten erschwert sein kann. Ebenso nachvollziehbar ist das Anliegen, diesem Risiko durch eine Maßnahme begegnen zu wollen, die das Risiko der Segregation und Exklusion wirksam ausschließen kann.

 

Für das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz stellen sich in Bezug auf das konkret geplante Verbot jedoch mehrere Fragen:

 

1) Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretenden Problem?

 

Die Erläuternden Bemerkungen zum Begutachtungsentwurf geben darüber keine Auskunft. Gesetzliche Regelungen sollten allerdings grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist bislang nicht eindeutig erhoben worden. Es wäre daher bloß konsequent, diesen Grundsatz auch auf die in Frage stehende Regelung anzuwenden. In diesem Zusammenhang darf darin erinnert werden, dass auch erst kürzlich mithilfe des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes Regelungen ohne Anwendungsbereich aufgehoben werden sollten. Dem gleichen Anliegen würde es daher entsprechen, eine gesetzliche Maßnahme ohne Anwendungsbereich gar nicht erst zu erlassen.

 

2) Liegen ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vor?

 

Das anvisierte Verbot stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (vgl Art 9 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (vgl Art. 2 des 1. ZP zur EMRK) dar. Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden. Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor, da diese nicht nur das Recht haben, ihre Religion selbst frei und öffentlich auszuüben, sondern aufgrund des ihnen zukommenden Erziehungsrechtes (vgl ua §1 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 oder auch § 160 ABGB) auch das Recht haben, ihre religiösen Vorstellungen und Gebräuche dadurch zu leben, indem sie ihre Kinder entsprechend erziehen, wozu auch das Tragen bestimmter Kleidung, auch des Kopftuches, gehört. Da das anvisierte Verbot immer auch direkt die Kinder betrifft, sind, neben ihren Eltern, auch sie in ihren oben angeführten Grundrechten, wenn auch in einer ihnen entsprechenden spezifischen Art und Weise, verletzt.

 

Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn legitime Gründe bestehen, welche die Einführung eines derart tief in die Privatsphäre der betroffenen Familien, wie es die Frage der Kleidung ist, eingreifenden Verbotes rechtfertigen können. Konkret wäre ein Eingriff nur aus solchen Gründen statthaft, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind (vgl Art 9 EMRK).

 

Aus den Erläuterungen zum vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung versendeten Begutachtungsentwurf geht bloß hervor, dass das geplante Verbot der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung dienen soll. Konkret könne „das Tragen des islamischen Kopftuches von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen zu einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation führen“, und stünde „im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung“. Das Verbot diene weiters der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der erfolgreichen sozialen Integration. Nähere Ausführungen zu diesen Aussagen sind dem Begutachtungsentwurf bedauerlicherweise nicht zu entnehmen, sodass aus Sicht des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz keine ausreichenden Informationen vorhanden sind, um von der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe überzeugt sein zu können.

 

3) Ist die geplante Regelung die geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen?

 

Es stellt sich die Frage, ob es nicht zielführender ist, durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter einer möglichen Segregation entgegenzuwirken, um auf diese Weise die soziale Integration zu ermöglichen bzw. aktiv zu begünstigen. Daher müsste umgekehrt erst überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener Familien unterbindet, deren Integration das erklärte Ziel der Regierung ist.

 

4) Wurde das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen und Religionsgesellschaften gesucht?

 

Österreich ist ein religionsfreundlicher Staat, in dem Kirchen und Religionsgesellschaften im Verhältnis zum Staat eigenständig sind und mit diesem in jenen Bereichen kooperieren, die für beide Seiten wichtig sind. Daher wird angeregt, in solchen grundrechtssensiblen Fragen das Einvernehmen zumindest mit den betroffenen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu suchen, um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen.

 

Unabhängig von der konkreten Maßnahme stellt das dauerhafte und ernsthafte Bemühen aller Akteure die Grundlage erfolgreicher sozialer Integration dar. Ein Ausweichen vor diesem, möglicherweise auch mühevollen Diskurs bringt nicht nur die betroffenen Personengruppen, sondern die gesamte Gesellschaft um eine weitere Möglichkeit, dass zu integrierende Menschen ihren persönlichen Beitrag zur Integration leisten können, und verlagert die damit verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Zukunft, wodurch sich diese jedoch lediglich vergrößern.

 

In Bezug auf weitere inhaltliche Anmerkungen zur geplanten Vereinbarung wird auf die Stellungnahme der St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien verwiesen.

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht daher darum, vor Normierung eines „Kopftuchverbots“ die oben angesprochenen Fragen zu klären.

 

 

 

(DDr. Peter Schipka)

Generalsekretär

der Österreichischen Bischofskonferenz

 

 

 

An das

Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1010 Wien

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